Urteil
306 O 401/20
LG Hamburg 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0528.306O401.20.00
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Leitsätze
1. Allein die Verwendung eines Konditionalsatzes innerhalb des Belehrungstextes macht die Belehrung nicht inhaltlich fehlerhaft. Die möglichen Rechtsfolgen des Widerrufes werden darüber hinaus in der hier vorliegenden Belehrung eindeutig und für einen Belehrungsadressaten hinreichend verständlich angegeben.(Rn.30)
2. Es ist unschädlich, dass die Produktinformationen auf mehreren Seiten erteilt werden und dass eines der dem Versicherten diesbezüglich ausgehändigten Dokumente nicht ausschließlich mit „Produktinformationsblatt“ überschrieben ist, weil auch aus der verwendeten Überschrift hinreichend klar und deutlich hervor geht, dass hier die Informationen erteilt werden, die für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages von besonderer Bedeutung sind. Die Produktinformationsblätter sind in der Gesamtschau auch ausreichend übersichtlich und verständlich gestaltet.(Rn.32)
3. Die Angabe über das Bestehen eines Garantiefonds war nicht erforderlich, weil die Versicherung ihren Geschäftssitz nicht im Inland hat, sondern aufgrund ihrer im Herkunftsland erteilten Zulassung hier im Rahmen der Niederlassungsfreiheit tätig ist und somit keinem Garantiefonds angehört. Zudem führt eine fehlende Angabe über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche des Versicherten nicht zu einem Widerspruchsrecht (Anschluss OLG München, Beschluss vom 16. November 2017 - 25 U 3439/17).(Rn.33)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis zu € 6.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein die Verwendung eines Konditionalsatzes innerhalb des Belehrungstextes macht die Belehrung nicht inhaltlich fehlerhaft. Die möglichen Rechtsfolgen des Widerrufes werden darüber hinaus in der hier vorliegenden Belehrung eindeutig und für einen Belehrungsadressaten hinreichend verständlich angegeben.(Rn.30) 2. Es ist unschädlich, dass die Produktinformationen auf mehreren Seiten erteilt werden und dass eines der dem Versicherten diesbezüglich ausgehändigten Dokumente nicht ausschließlich mit „Produktinformationsblatt“ überschrieben ist, weil auch aus der verwendeten Überschrift hinreichend klar und deutlich hervor geht, dass hier die Informationen erteilt werden, die für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages von besonderer Bedeutung sind. Die Produktinformationsblätter sind in der Gesamtschau auch ausreichend übersichtlich und verständlich gestaltet.(Rn.32) 3. Die Angabe über das Bestehen eines Garantiefonds war nicht erforderlich, weil die Versicherung ihren Geschäftssitz nicht im Inland hat, sondern aufgrund ihrer im Herkunftsland erteilten Zulassung hier im Rahmen der Niederlassungsfreiheit tätig ist und somit keinem Garantiefonds angehört. Zudem führt eine fehlende Angabe über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche des Versicherten nicht zu einem Widerspruchsrecht (Anschluss OLG München, Beschluss vom 16. November 2017 - 25 U 3439/17).(Rn.33) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf bis zu € 6.000,00 festgesetzt. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das von ihm geltend gemachte Auskunfts- und Auszahlungsbegehren, da er den bei der Beklagten im Jahr 2016 abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag nicht wirksam widerrufen hat. Die 30tägige Frist für das ihm nach §§ 8, 152 Abs. 1 VVG zustehende Widerrufsrecht war zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs im Jahr 2020 bereits abgelaufen. Auf die Frage der Zulässigkeit des Feststellungsantrages kommt es insofern im konkreten Fall nicht an. Im vorliegenden Fall sind dem Kläger im Zuge des Vertragsabschlusses alle nach § 8 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 VVG erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zugegangen und er ist gemäß § 8 Abs. 2 Ziff. 2 VVG ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt worden. Soweit es die inhaltliche Ordnungsgemäßheit der von der Beklagten verwendeten Belehrung betrifft, kann dahin gestellt bleiben, ob hier von einer „Gesetzlichkeitsfiktion“ des § 8 Abs. 5 VVG auszugehen ist. Denn die von dem Kläger bemängelte Verwendung eines Konditionalsatzes führt im konkreten Fall nicht zu einer Unklarheit. Allein die Verwendung eines Konditionalsatzes innerhalb des Belehrungstextes macht die Belehrung nicht inhaltlich fehlerhaft. Der BGH hat insoweit eine entsprechende Verwendung nicht beanstandet (siehe BGH IV ZR 132/18). Die möglichen Rechtsfolgen des Widerrufes werden darüber hinaus in der hier vorliegenden Belehrung eindeutig und für einen - um Verständnis bemühten - Belehrungsadressaten hinreichend verständlich angegeben. Die in der Klagschrift angeführten Argumente, warum die verwendete Belehrung missverständlich sein soll, sind nicht überzeugend. Der Kläger argumentiert dort mit möglichen Fehlinterpretationen des verwendeten Belehrungswortlautes, die nach Auffassung des erkennenden Gerichts fernliegend sind. Soweit es die Vertragsinformationen betrifft, genügt das von der Beklagten verwendete Produktinformationsblatt (“Modellrechnung und Produktinformationsblatt C. flex plan private“ bzw. „C. flex plan private - Produktinformationsblatt“), dessen Erhalt der Kläger ausweislich der Beratungsdokumentation bestätigt hat, den Voraussetzungen gemäß § 7 i.V.m. §§ 1-4 VVG InfoV. Das Gericht versteht den Vortrag des Klägers so, dass er nicht den Erhalt des - von ihm selbst mit der Klage in dem Anlagenkonvolut K 2 eingereichten - Produktinformationsblattes in Abrede stellt, sondern dass er (lediglich) formale und inhaltliche Mängel dieses Dokumentes rügt. Diese Rügen sind jedoch nicht durchgreifend. Es ist unschädlich, dass die Produktinformationen hier auf mehreren Seiten (1/8-8/8) erteilt werden und dass eines der dem Kläger diesbezüglich ausgehändigten Dokumente nicht ausschließlich mit „Produktinformationsblatt“ überschrieben ist, weil auch aus der von der Beklagten verwendeten Überschrift hinreichend klar und deutlich hervor geht, dass hier die Informationen erteilt werden, die für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages von besonderer Bedeutung sind. Die Produktinformationsblätter sind in der Gesamtschau auch ausreichend übersichtlich und verständlich gestaltet. Soweit der Kläger rügt, dass das Produktinformationsblatt nicht „den ... übergebenen Unterlagen vorangestellt“ gewesen sei, entspricht dieses nicht der Sortierung des Anlagenkonvoluts K 2, denn die Unterlagen „C. flex plan private - Produktinformationsblatt“ ist Bestandteil der mit „Modellrechnung und Produktinformationsblatt ...“ überschriebenen Informationen. Das ergibt sich hier eindeutig au der Seitennummerierung 1/8-8/8 im unteren sowie im Rand-Bereich der jeweiligen Seiten. Die Angabe über das Bestehen eines Garantiefonds war im konkreten Fall nicht erforderlich, weil die Beklagte ihren Geschäftssitz nicht im Inland hat, sondern aufgrund ihrer im Herkunftsland erteilten Zulassung hier im Rahmen der Niederlassungsfreiheit tätig ist und somit keinem Garantiefonds angehört. Im Übrigen vertritt auch die Kammer die Ansicht, dass eine fehlende Angabe über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche des Versicherten nicht zu einem Widerspruchsrecht führt (so auch: OLG Köln, Urteile vom 2. August 2016 - 20 U 102/14; OLG München, Beschluss vom 16. November 2017 - 25 U 3439/17, BeckRS 2017, 144381 Rn. 13 mwN). Denn bei diesen Angaben handelt es sich um „reine" Informationen, deren Unterbleiben ein Widerspruchsrecht nicht auslöst, weil keine Aussagen über die Qualität der Konditionen getroffen werden, sondern lediglich eine gesetzliche Verpflichtung des Versicherers erfüllt wird (so zuletzt: OLG Stuttgart, Urteil vom 09. Mai 2019 – 7 U 169/18 –, Rn. 79, juris, m.w.N.). Nach alldem sind sowohl die von dem Kläger gestellten Haupt- als auch die Hilfsanträge unbegründet, weil ihm nach Ablauf der Widerrufsfrist kein Widerrufsrecht mehr zugestanden hat, so dass eine Rückabwicklung des Vertragen - unabhängig von der Frage eine „Anwendbarkeit der §§ 9, 152 VVG“ beansprucht werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes orientiert sich an der entsprechenden Angabe in der Klagschrift. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines im Jahr 2016 abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrages. Am 02.02.2016 beantragte der Kläger den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung über einen monatlichen Beitrag von € 150,00 mit einer Beitragsdynamisierung von 3 % und mit einem Versicherungsbeginn zum 01.03.2016. Vor der Antragstellung wurden ihm folgende Unterlagen ausgehändigt (siehe Anlagen K 1 und K 2): 4. Verbraucherinformationen zur Fondsgebundenen Rentenversicherung, 5. Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung 6. Besondere Bedingungen für die Zuwachsversicherung 7. Hinweise zur Datenverarbeitung 8. Allgemeine Angaben über die Steuerregelung, 9. Illustrative Angaben über die Kostenbelastung des Versicherungsvertrages 10. Fondsinformationen 11. Aktuelle Gebührentabelle. In dem Antrag wurde der Kläger darüber hinaus auf das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt (siehe in Bezug auf den konkreten Wortlaut der Belehrung: Anlage K 1, sowie den in die Schriftsätze der Parteien einkopierten Belehrungstext: Bl. 8 und 51 d.A.). Mit Schreiben vom 17.02.2016 nahm die Beklagte den Antrag an und übersandte dem Kläger eine Versicherungspolice mit der Nummer. In der Folgezeit buchte die Beklagte vereinbarungsgemäß die Beiträge von dem Konto des Klägers ab. In den Jahren 2018 und 2019 widersprach der Kläger der vereinbarten dynamischen Beitragserhöhung (Anlagen BLD 1 und 2). Mit Schreiben vom 07.04.2020 erklärte der Kläger den Widerruf zu dem streitgegenständlichen Vertrag. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 15.04.2020 zurück (Anlagen K 4 und K 5). Es erfolgte eine weitere außergerichtliche Korrespondenz. Mit Schreiben vom 24.07.2020 erklärte der Kläger sodann die Kündigung des Vertrages. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 10.08.2020 die Kündigung zum 07.08.2020, nachdem sie zuletzt den Monatsbeitrag für August 2020 vom Konto des Klägers eingezogen hatte, und kehrte nachfolgend an den Kläger einen Rückkaufswert in Höhe von € 3.140,34 aus. Der Kläger ist der Ansicht, seine Vertragserklärung wirksam widerrufen zu haben, so dass ihm über den ausgezahlten Rückkaufswert hinaus weitergehende Ansprüche gegen die Beklagte zustünden. Er trägt vor, nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt worden zu sein. Die Widerrufsfrist habe daher nicht zu laufen begonnen. Die verwendete Belehrung sei inhaltlich fehlerhaft. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 8 Abs. 5 VVG berufen, da sie die Musterbelehrung nicht vollständig übernommen habe. Zudem seien die ihm überlassenen Vertragsinformationen unvollständig gewesen. Es habe ein Produktinformationsblatt gefehlt, dass den Anforderungen des § 4 VVG-InfoV genügt hätte, sowie Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder einer anderen Entschädigungseinrichtung. Der Kläger beantragt, 1. a) die Beklagte (auf erster Stufe) zu verurteilen, dem Kläger in geordneter Darstellung Auskunft über die dem bei ihr unter der Vertrags-Nr. geführten Vertrag in der Zeit vom 01.01.2019 bis zur Beendigung des Vertrages am 07.08.2020 in Abzug gebrachten Risikokosten zu erteilen; b) hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von der Anwendbarkeit der §§ 9, 152 Abs. 2 VVG ausgehen wollte, die Beklagte (auf erster Stufe) zu verurteilen, dem Kläger in geordneter Darstellung Auskunft über die dem bei ihr unter der Vertrags-Nr. geführten Vertrag in der Zeit vom 01.01.2019 bis zur Beendigung des Vertrages am 07.08.2020 in Abzug gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten zu erteilen; c) weiter (auf erster Stufe) festzustellen, dass sich der Versicherungsvertrag Nr. infolge des Widerrufs des Klägers vom 07.04.2020 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat, aus dem die Beklagte die Herausgabe der gezahlten Prämien zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2020 schuldet; d) hilfsweise zu Antrag 1c) für den Fall, dass das Gericht von der Anwendbarkeit der §§ 9, 152 VVG ausgehen wollte, (auf erster Stufe) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, infolge des Widerrufs den nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten ungezillmerten Rückkaufswert des Vertrages Nr. zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2020 an den Kläger auszuzahlen; 2. a) die Beklagte (auf zweiter Stufe) zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 16.04.2020 zu bezahlen, den der Kläger erst nach erfolgter Auskunft abschließend und vollständig wird beziffern können; b) hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Anträge Ziff. 1a und 1b insgesamt ausgehen sollte, zu Ziff. 2a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 4.993,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 08.09.2020 sowie weiter Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus einem Betrag in Höhe von € 8.134,33 vom 16.04.2020 bis zum 07.09.2020 zu bezahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche angefallene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 808,13 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.07.2020 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger im Jahr 2020 kein Widerrufsrecht zugestanden habe, weil die Frist zum Widerruf abgelaufen gewesen sei. Er sei bei Vertragsabschluss ordnungsgemäß belehrt worden. Sie beruft sich zudem auf eine vermeintliche Verwirkung des Widerrufsrechts. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO zugestimmt. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.