Urteil
308 O 477/11
LG Hamburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2012:0511.308O477.11.00
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Leitsätze
Einem Fernsehsender steht gegen einen anderen Fernsehsender, der eine Sendung ausstrahlt, die Zusammenfassungen von TV-Pannen verschiedener Sender enthält, kein Auskunftsanspruch dahingehend zu, in welchem Umfang er in den Sendungen über TV-Pannen Sendematerial des anspruchstellenden Senders genutzt hat, wenn der Anspruchsteller nicht nachweist, dass mindestens ein Fall einer Urheberrechtsverletzung vorlag, aufgrund dessen ihm ein Schadensersatzanspruch gegen den Anspruchsgegner zusteht und aus dem eine rechtliche Sonderbeziehung für gleichliegende Handlungen folgen könnte. Denn die Nutzung fremder Sendeausschnitte ist nicht notwendig rechtswidrig, in Betracht kommt insbesondere bei einer Sendung über TV-Pannen verschiedener Sender eine Rechtfertigung über § 24 UrhG als freie Bearbeitung/Parodie, über das Zitatrecht nach § 51 UrhG oder als Bericht über tagesaktuelle Ereignisse gemäß § 50 UrhG.(Rn.20)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen jeweils ihre außergerichtlichen Kosten und jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Fernsehsender steht gegen einen anderen Fernsehsender, der eine Sendung ausstrahlt, die Zusammenfassungen von TV-Pannen verschiedener Sender enthält, kein Auskunftsanspruch dahingehend zu, in welchem Umfang er in den Sendungen über TV-Pannen Sendematerial des anspruchstellenden Senders genutzt hat, wenn der Anspruchsteller nicht nachweist, dass mindestens ein Fall einer Urheberrechtsverletzung vorlag, aufgrund dessen ihm ein Schadensersatzanspruch gegen den Anspruchsgegner zusteht und aus dem eine rechtliche Sonderbeziehung für gleichliegende Handlungen folgen könnte. Denn die Nutzung fremder Sendeausschnitte ist nicht notwendig rechtswidrig, in Betracht kommt insbesondere bei einer Sendung über TV-Pannen verschiedener Sender eine Rechtfertigung über § 24 UrhG als freie Bearbeitung/Parodie, über das Zitatrecht nach § 51 UrhG oder als Bericht über tagesaktuelle Ereignisse gemäß § 50 UrhG.(Rn.20) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerinnen tragen jeweils ihre außergerichtlichen Kosten und jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. A. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Den Klägerinnen steht gegen die Beklagte kein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen wegen der von der Beklagten im Jahr 2008 ausgestrahlten Sendungen „T. F.“ zu. Damit besteht auch Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und - mangels Darlegung von Rechtsverletzungen - auch kein Schadensersatzanspruch der Klägerinnen. I. Die Voraussetzungen für einen aus § 242 BGB folgenden Auskunftsanspruch liegen nicht vor. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehen kann, wenn der Kläger in entschuldbarer Weise nicht nur über den Umfang, sondern auch über das Bestehen seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (st. Rspr., vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rn. 78 m.w.N.). Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, z.B. aus unerlaubter Handlung, genügt (vgl. BGH GRUR 1986, 62, 64 – Gema-Vermutung I). Für die Annahme einer rechtlichen Sonderbeziehung ist es ausreichend, dass zwischen den Beteiligten überhaupt ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht. Ist das der Fall, so bezieht sich die Auskunft nicht nur auf den konkreten Verletzungsfall, sondern kann auch über mögliche andere Verletzungsfälle verlangt werden, auch wenn sie andere Schutzrechte oder Schutzgegenstände betreffen (BGH GRUR 2010, 623, 627 Tz. 48, 49 – Restwertbörse) Besteht allerdings über die bereits begangene Verletzung des einen Schutzrechts hinaus keine rechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten, scheidet ein Auskunftsanspruch aus, denn dann liefe die Gewährung eines auf die Verletzung anderer Schutzrechte gerichteten Auskunftsanspruchs darauf hinaus, einen rechtlich nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen und der Ausforschung unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln Tür und Tor zu öffnen (BGH GRUR 2010, 623, 627 Tz. 48, 49 – Restwertbörse; BGHZ 148, 26, 35 = GRUR 2001, 841 - Entfernung der Herstellungsnummer II; BGHZ 166, 253 Tz. 41 = GRUR 2006, 421 = NJW-RR 2006, 1118 – Markenparfümverkäufe). So liegt es hier. Die Klägerinnen haben nicht nachgewiesen, dass mindestens ein Verletzungsfall vorlag, aufgrund dessen ihnen ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht und aus dem eine rechtliche Sonderbeziehung für gleichliegende Handlungen folgen könnte. Sie berufen sich zwar auf die von der Beklagten erteilte Auskunft vom 20.12.2011 über vier in der Sendung „T. F.“ verwandte Sendeausschnitte der Klägerinnen. Die hiermit zugestandenen Nutzungen von Sendematerial der Klägerinnen sind indes kein hinreichender Beleg für von der Beklagten begangene Rechtsverletzungen. Ein Schadensersatzanspruch und auch ein Auskunftsanspruch für gleichgerichtete Handlungen gegen die Beklagte besteht nur dann, wenn feststeht, dass Verletzungshandlungen nicht anders als schuldhaft begangen worden sein können (vgl. BGH GRUR 2010, 623, 627 Tz. 55 – Restwertbörse; BGH GRUR 2006, 421, 424 – Markenparfümverkäufe, BGHZ 166, 233 Tz. 45 = GRUR 2006, 504= NJW-RR 2006, 1048 – Parfümtestkäufe). Hinsichtlich eines der vier Sendeausschnitte hat sich die Beklagte indes auf eine Rechtfertigung der Nutzung über das Zitatrecht nach § 51 UrhG berufen, hinsichtlich eines weiteren Ausschnitts die Aktivlegitimation der Klägerinnen bestritten. Im Übrigen hat die Beklagte die Auskunft ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage erteilt. Damit begründet die Auskunftserteilung keine Vermutung dafür, dass es sich um widerrechtliche Nutzungen gehandelt haben könnte. Es hätte daher den Klägerinnen oblegen, die Widerrechtlichkeit zumindest dieser Nutzungen darzulegen. Hierzu hätte es eines Vortrags dazu bedurft, um welche Ausschnitte es sich überhaupt handelte, in welchem Kontext diese gesendet wurden und weshalb sich hieraus eine widerrechtliche und vor allem schuldhafte Nutzung durch die Beklagte ergeben sollte. Dies alles fehlt. Der Auskunftsanspruch ist auch deshalb ausgeschlossen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass über die erfolgten und von der Beklagten beauskunfteten Nutzungen hinausgehend weitere (rechtsverletzende) Nutzungen von Sendematerial der Klägerinnen durch die Beklagte zu befürchten sind. Anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2010 (GRUR 2010, 623 ff. – Restwertbörse) haben die Klägerinnen der Beklagten kein Sendematerial mit dem Zweck zukommen lassen, dieses in der Sendung „T. F.“ zu verwenden. Die Beklagte betreibt auch keinen Geschäftsbetrieb, der darauf ausgerichtet ist, fortlaufend in fremde Urheberrechte einzugreifen, wie es etwa in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5.6.1985 (GRUR 1986, 62 ff – Gema-Vermutung I) der Fall war, weshalb in der dortigen Entscheidung ein überwiegendes Interesse der Klägerin bejaht wurde, von der Beklagten die erforderlichen Auskünfte zur Feststellung weiterer Verletzungen verlangen zu können. Es ist noch nicht einmal ersichtlich – geschweige denn vorgetragen worden –, dass die Sendung „T. F.“ der Beklagten überwiegend oder ausschließlich aus rechtswidrig genutztem Material besteht. Denn die Nutzung fremder Sendeausschnitte ist nicht notwendig rechtswidrig, in Betracht kommt insbesondere bei einer Sendung mit dem Titel „T. F.“ eine Rechtfertigung über § 24 UrhG als freie Bearbeitung/Parodie, über das Zitatrecht nach § 51 UrhG oder als Bericht über tagesaktuelle Ereignisse gemäß § 50 UrhG. Besteht danach nicht nur Unklarheit über den Umfang von Nutzungen, sondern bereits über das Vorliegen von Rechtsverletzungen, so begründet dies die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung. Eine solche ist nicht durch ein überwiegendes Interesse der Klägerinnen an der Feststellung von Rechtsverletzungen gedeckt. II. Der aus den §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB folgende Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung setzt eine Auskunftspflicht der Beklagten voraus. Da diese fehlt, ist auch der Hilfsantrag unbegründet. III. Ein Anspruch der Klägerinnen auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG scheidet aus, solange nicht die hierfür erforderlichen schuldhaften Rechtsverletzungen dargelegt worden sind. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Die Klägerinnen begehren im Rahmen einer Stufenklage in der ersten Stufe Auskunft über die Verwendung ihres Sendematerials in der von der Beklagten ausgestrahlten Sendung „T. F.“ im Jahr 2008, in der zweiten Stufe die Zahlung von Schadensersatz. Die Klägerin zu 1) betreibt den Fernsehsender R., die Klägerin zu 2) den Fernsehsender n.. Beide gehören zur R.-Mediengruppe. Der Beklagte gehört zur Arbeitsgemeinschaft der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten (ARD) und betreibt den Fernsehsender N.. Er strahlt in seinem Fernsehprogramm N. u.a. eine Sendung mit dem Titel „T. F.“ aus, die Zusammenfassungen von TV-Pannen verschiedener Sender enthält. 2011 erfuhren die Klägerinnen, dass in einigen Folgen der Sendung „T. F.“ Sendematerial ihrer Sender verwendet wurden. Mitarbeiter der Klägerinnen entdeckten in dem Videoportal „YouTube“ ein Video mit dem Titel „B. o. TV Pannen“, welches von dem Nutzer „l.“ am 07.02.2009 in das Videoportal hochgeladen worden war und das neben anderen Ausschnitten auch Ausschnitte der Sendung „T. F.“ enthielt. Diese wiederum enthielten Ausschnitte aus der Sendung der Klägerin zu 2) „M. a. M.“ vom 22.08.2008 und der Sendung „T. F. t. M.“ der Klägerin zu 1) vom 23.09.2006. Die Klägerin zu 1) forderte daraufhin stellvertretend für alle Sender der R.-Mediengruppe die Beklagte unter Benennung von Sendungen des Beklagten aus den Jahren 2009 und 2010 auf, Auskunft über die Verwendung von Sendematerial der Klägerinnen zu erteilen. Mit E-Mail vom 20.12.2011 erteilte der Beklagte ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage Auskunft über die von den Klägerinnen benannten vier Sendungen (Anlage K2). Die Erteilung weiterer Auskünfte lehnt er ab. Die Klägerinnen tragen vor, ihnen sei außerhalb der bereits ermittelten Sendungen der Anlage K2 kein weiterer Vortrag zum jeweils genutzten Sendematerial durch den Beklagte möglich, daher stehe ihr nach Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch auch darüber zu, ob über die festgestellten Sendungen hinausgehend im Jahr 2008 Sendematerial der Klägerinnen verwandt wurde. Die Klägerinnen beantragen in der ersten Klagstufe, den Beklagten zu verurteilen, 2. a) Der Klägerin zu 1) Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang in der Fernsehsendung „T. F.“, bezogen auf die Folgen, die erstmalig im Jahr 2008 auf dem Fernsehsender N. ausgestrahlt wurden, Sendematerial der Klägerin zu 1) genutzt wurde und an welche dritte Fernsehsender das Sendematerial dieser Sendungen „T. F.“ ganz oder in Ausschnitten zur dortigen Ausstrahlung weitergegeben wurde; b) … 2. a) Der Klägerin zu 2) Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang in der Fernsehsendung „T. F.“, bezogen auf die Folgen, die erstmalig im Jahr 2008 auf dem Fernsehsender N. ausgestrahlt wurden, Sendematerial der Klägerin zu 2) genutzt wurde und an welche dritte Fernsehsender das Sendematerial dieser Sendungen „T. F.“ ganz oder in Ausschnitten zur dortigen Ausstrahlung weitergegeben wurde; b) … hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an Eides Statt zu versichern, dass sie in der Aufstellung vom 20.12.2011 die Nutzungen des Sendematerials der Klägerinnen bezogen auf die Sendungen „T. F.“ aus dem Jahre 2008 so vollständig angegeben hat, wie sie hierzu imstande ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Meinung, der Auskunftsantrag sei als Ausforschung unzulässig, die Klägerinnen müssten zunächst konkrete Rechtsverletzungen der Beklagten darlegen. Es sei jedoch bislang nicht einmal nicht dargelegt worden, dass es sich bei den festgestellten vier Sendeausschnitten aus den Jahren 2009 und 2010, hinsichtlich derer die Beklagte ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage mit E-Mail vom 20.12.2011 Auskunft erteilt habe, um Sendematerial der Klägerinnen und rechtswidrige Nutzungen durch die Beklagte gehandelt habe. Daher seien auch die Folgeanträge unbegründet. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 18.04.2012 Bezug genommen.