Urteil
309 O 7/19
LG Hamburg 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:1217.309O7.19.00
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Leitsätze
1. Dem Anleger muss vor seiner Beteiligung an einer Fondsgesellschaft ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Als Mittel der Aufklärung kann es genügen, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann.(Rn.25)
2. Fehlt es an der rechtzeitigen Übergabe eines zur Aufklärung geeigneten Prospektes, bleibt die mündliche Aufklärung allein maßgebend, wobei es keinen Erfahrungssatz dahingehend gibt, dass der Berater den wesentlichen Prospektinhalt stets vollständig und zutreffend wiedergeben wird. Denn ohne weiteres kommt es in Betracht, dass auch ein anhand des Prospektes geschulter Vermittler den für die Aufklärung wesentlichen Prospektinhalt in einem Beratungsgespräch nur eingeschränkt mündlich weitergibt.(Rn.25)
3. Der Umstand, dass ein Emissionsprospekt die Risiken der Anlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Berater, Risiken abweichend hiervon darzustellen und ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise und Erläuterungen im Prospekt entwertet oder Risiken für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.(Rn.25)
4. Der Anlegerin trägt für die nicht rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts die Darlegungs- und Beweislast.(Rn.27)
5. Wenn ein Werbeflyer der Hinweis enthält, dass der veröffentliche Verkaufsprospekt als Download bereitgehalten werde, genügt dieses nicht für die Aufklärungspflicht.(Rn.27)
6. Der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte.(Rn.33)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 159.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 20.02.2019 zu zahlen.
2. Die Verurteilung gem. Ziffer 1 erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten der Klägerin und des Zedenten aus dem Treuhandvertrag mit der N. T. GmbH, betreffend die Beteiligungen der Klägerin und des Zedenten an der N. O. 2 GmbH & Co. KG mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von jeweils 100.000,00 € auf die Beklagte.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die außergerichtliche Geschäftsgebühr in Höhe von 3.323,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 20.02.2019 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der N. O. F. 2 GmbH & Co. KG freizustellen.
5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Rechte und Pflichten der Klägerin und des Zedenten aus dem Treuhandvertrag mit der N. T. GmbH, betreffend die Beteiligung der Klägerin an der N. O. F. 2 GmbH & Co. KG mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von jeweils 100.000,00 € in Verzug befindet.
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die Übertragung der Beteiligung der Klägerin und des Zedenten an der N. O. F. 2 GmbH & Co. KG mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von jeweils 100.000,00 zu tragen.
7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
8. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
9. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
10. Der Streitwert wird bis zum 24.09.2020 auf 189.050,00 € und danach auf 184.450,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Anleger muss vor seiner Beteiligung an einer Fondsgesellschaft ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Als Mittel der Aufklärung kann es genügen, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann.(Rn.25) 2. Fehlt es an der rechtzeitigen Übergabe eines zur Aufklärung geeigneten Prospektes, bleibt die mündliche Aufklärung allein maßgebend, wobei es keinen Erfahrungssatz dahingehend gibt, dass der Berater den wesentlichen Prospektinhalt stets vollständig und zutreffend wiedergeben wird. Denn ohne weiteres kommt es in Betracht, dass auch ein anhand des Prospektes geschulter Vermittler den für die Aufklärung wesentlichen Prospektinhalt in einem Beratungsgespräch nur eingeschränkt mündlich weitergibt.(Rn.25) 3. Der Umstand, dass ein Emissionsprospekt die Risiken der Anlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Berater, Risiken abweichend hiervon darzustellen und ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise und Erläuterungen im Prospekt entwertet oder Risiken für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.(Rn.25) 4. Der Anlegerin trägt für die nicht rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts die Darlegungs- und Beweislast.(Rn.27) 5. Wenn ein Werbeflyer der Hinweis enthält, dass der veröffentliche Verkaufsprospekt als Download bereitgehalten werde, genügt dieses nicht für die Aufklärungspflicht.(Rn.27) 6. Der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte.(Rn.33) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 159.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 20.02.2019 zu zahlen. 2. Die Verurteilung gem. Ziffer 1 erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten der Klägerin und des Zedenten aus dem Treuhandvertrag mit der N. T. GmbH, betreffend die Beteiligungen der Klägerin und des Zedenten an der N. O. 2 GmbH & Co. KG mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von jeweils 100.000,00 € auf die Beklagte. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die außergerichtliche Geschäftsgebühr in Höhe von 3.323,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 20.02.2019 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der N. O. F. 2 GmbH & Co. KG freizustellen. 5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Rechte und Pflichten der Klägerin und des Zedenten aus dem Treuhandvertrag mit der N. T. GmbH, betreffend die Beteiligung der Klägerin an der N. O. F. 2 GmbH & Co. KG mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von jeweils 100.000,00 € in Verzug befindet. 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die Übertragung der Beteiligung der Klägerin und des Zedenten an der N. O. F. 2 GmbH & Co. KG mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von jeweils 100.000,00 zu tragen. 7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 8. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 9. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 10. Der Streitwert wird bis zum 24.09.2020 auf 189.050,00 € und danach auf 184.450,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. I. 1. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch aus eigenem und abgetretenem Recht auf Rückabwicklung der von ihr und dem Zedenten am 29.12.2008 gezeichneten Beteiligung aus Prospekthaftung im weiteren Sinne als Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3, 398 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind die Klägerin und der Zedent jedenfalls nicht objektgerecht beraten worden. Die Beklagte muss sich das Verschulden des Beraters Herrn S1 gemäß § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen. Im Einzelnen: a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss ein Anleger vor seiner Beteiligung an einer Fondsgesellschaft ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 04.07.2017 - II ZR 358/16; Urteil vom 06.11.2018 - II ZR 57/16 - jeweils zitiert nach juris und m.w.N.). Es ist dabei in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2018 - II ZR 305/16 - zitiert nach juris). Fehlt es an der rechtzeitigen Übergabe eines zur Aufklärung geeigneten Prospektes, bleibt die mündliche Aufklärung allein maßgebend. Aus dieser Rechtsprechung kann indes nicht in einem umgekehrten Sinne der Erfahrungssatz entnommen werden, dass ein anhand des Prospektes geschulter Vermittler in den von ihm geführten Beratungsgesprächen den für eine Aufklärung wesentlichen Prospektinhalt stets vollständig und zutreffend wiedergeben werde. Denn ohne weiteres kommt es in Betracht, dass auch ein anhand des Prospektes geschulter Vermittler den für die Aufklärung wesentlichen Prospektinhalt in einem Beratungsgespräch nur eingeschränkt mündlich weitergibt (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2019 - II ZR 139/17, zitiert nach juris). Zwar weist der streitgegenständliche Prospekt ausdrücklich auf die mit der Beteiligung als stiller Gesellschafter verbundenen Risiken hin und zeigt auch ein Totalverlustrisiko auf (vgl. insofern HansOLG Hamburg, Beschluss vom 24.08.2017 - 9 U 145/16). Jedoch ist der Umstand, dass ein Emissionsprospekt die Risiken der Anlage hinreichend verdeutlicht, kein Freibrief für den Berater, Risiken abweichend hiervon darzustellen und ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise und Erläuterungen im Prospekt entwertet oder Risiken für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (BGH, Urteil vom 14.04.2011 - II ZR 27/10, zitiert nach juris). So lag der Fall hier: Die Klägerin hat den Beweis geführt, dass der Prospekt weder ihr noch dem Zedenten entgegen dem Vortrag der Beklagten rechtzeitig vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung übergeben wurde. Sie trägt als Anlegerin für die nicht rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2017 - III ZR 565/16, zitiert nach juris). Der Zeuge S. hat den Parteivortrag der Klägerin, dass sie beide nur anhand des Produkt- bzw. Werbeflyers (Anlage K 5) mündlich über das Emittentenrisiko aufgeklärt worden seien, bestätigt. Das Gericht hält diese Aussage für glaubhaft und den Zeugen für glaubwürdig. Sofern sich auf dem Werbeflyer der Hinweis findet, dass es sich hierbei nur um eine Vorabinformation handelt und der veröffentliche Verkaufsprospekt sowohl bei der N. E. als auch als Download unter www. n..com bereitgehalten werde, genügt die Beklagtenseite ihren Aufklärungspflichten hiermit nicht. Denn für die Aufklärung eines Anlegers reicht ein solcher Hinweis, insbesondere auf die Einstellung des Prospekts auf der Homepage des Unternehmens und damit die Downloadmöglichkeit nicht aus (BGH, Urteil vom 15.05.2014, III ZR 368/13, zitiert nach juris). Von der durch die Klägerin und den Zedenten jeweils unterschriebenen Beitrittserklärung und Empfangsbestätigung des streitgegenständlichen Verkaufsprospekts (Anlage K 2 und K 3) geht allenfalls eine Indizwirkung aus, die die Klägerseite jedoch entkräftet hat. Die mit dem Nachweis der negativen Tatsache der fehlenden Prospektübergabe verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete fehlende Übergabe substantiiert bestreiten muss. Im Regelfall geschieht dies durch die Darlegung, wann und unter welchen Umständen der Prospekt übergeben wurde (BGH, a.a.O.). Dem ist die Beklagte jedoch nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen. Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass der Klägerin und dem Zedenten kein zutreffendes Bild von den mit der Beteiligung verbundenen Risiken vermittelt wurde, sondern die bestehenden Risiken heruntergespielt und verharmlost wurden. Selbst wenn die Klägerin und der Zedent bereits zuvor risikoreiche Anlagen getätigt haben und der Zedent, der Zeuge S., bedingt durch seine berufliche Vergangenheit über ein entsprechendes wirtschaftliches Verständnis verfügte, hat er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und schlüssig dargelegt, dass die Klägerin - seine Ehefrau - und er im Zeitpunkt der Zeichnung - bei Eintritt ins Rentenalter - bei der hier in Rede stehenden Beteiligung nicht bereit waren, ein derartiges unternehmerisches Risiko einzugehen und auch davon ausgingen, dass die Beteiligung ein solches Risiko tatsächlich nicht birgt. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die Klägerin und der Zedent seien mündlich über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Schilderungen des Zeugen S. über das Beratungsgespräch mit Herrn S1 vermag das Gericht nicht als echte Aufklärung insbesondere über das Totalverlustrisiko einzuordnen. Zwar hat - wie der Zeuge S. glaubhaft und widerspruchsfrei ausgeführt hat - Herr S1 seinerzeit über das Totalverlustrisiko gesprochen, das Ganze dann aber durch seine weiteren Ausführungen unmittelbar wieder relativiert. Der Zeuge hat insofern glaubhaft ausgeführt, dass das ganze Beratungsgespräch so lief, dass sie beide positiv angesprochen sein sollten. Herr S1 habe auf Nachfrage zu einem möglichen Totalverlust sich dahingehend geäußert, dass mit so etwas nicht zu rechnen sei, weil N. sehr gut dastünde. Auch habe Herr S1 gesagt, man könne immer alles verlieren. Es könnten auch Banken bankrott gehen. Damit hat der Finanzberater seine Aussagen letztlich sofort wieder relativiert. Hierbei verkennt das Gericht auch nicht das Näheverhältnis des Zeugen zur Klägerin, seiner Ehefrau, und das eigene wirtschaftliche Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Gegenbeweislich kann der mittlerweile verstorbene Finanzberater Herr S1 weder zum Beratungsgespräch noch zur rechtzeitigen Prospektübergabe als Zeuge vernommen werden. Dies kann der Klägerseite ebenso wenig wie ein nicht vorhandenes Beratungsprotokoll zum Nachteil gereichen. b) Die Frage, ob der Prospekt fehlerhaft ist, ist im vorliegenden Fall mithin nicht entscheidungserheblich und kann daher offen bleiben. c) Das Verschulden der Beklagten wird vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beratungspflichtverletzung war auch kausal für die Anlageentscheidung der Klägerin und des Zedenten. Zu ihren Gunsten streitet die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die zu einer Beweislastumkehr führt; der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2011 - XZ ZR 191/10, zitiert nach juris). Den ihr obliegenden Nachweis hat die Beklagte nicht geführt. d) Die Beklagte muss sich auch mögliche unrichtige oder unzureichende Angaben bei der Beratung der Klägerin und des Zedenten über § 278 BGB zurechnen lassen. Ein Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 04.07.2017 - II ZR 358/16, zitiert nach juris). e) Die Ansprüche der Klägerin aus der in Rede stehenden Beratungspflichtverletzung bei Zeichnung der vorliegenden Beteiligung sind auch nicht verjährt. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung nach § 214 BGB berufen. Die kenntnisunabhängige, zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB ist vorliegend durch rechtzeitige Klageerhebung unterbrochen worden. Für den Verjährungsbeginn ist auf die Entstehung des Schadensersatzanspruches abzustellen. Der Schadensersatzanspruch eines Anlegers, der daraus folgt, dass dieser aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, entsteht mit Zustandekommen des Beteiligungsvertrages (vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.2019 - XI ZR 372/18, zitiert nach juris). Selbst wenn vorliegend allein auf das Zeichnungsdatum, den 29.12.2008, abgestellt wird, ist die am 27.12.2018 erhobene Klage der Beklagten am 19.02.2019 rechtzeitig im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden, da der Kostenvorschuss ausweislich der Akte bereits am 16.01.2019 eingezahlt wurde. Auch liegt keine Verjährung nach der kenntnisabhängigen dreijährigen Regelverjährung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB vor. Denn allein aus dem Umstand, dass Ausschüttungen ausgeblieben oder nicht in der erwarteten Höhe erfolgt sind, kann keine kenntnisabhängige Verjährung hergeleitet werden. Dies mag zwar einen Verdacht begründen, der in rechtlicher Hinsicht aber nicht ausreicht. Vielmehr muss die Geschädigte über einen Erkenntnisstand verfügen, der sie in die Lage versetzt, eine Schadensersatzklage schlüssig zu begründen (vgl. bereits OLG Frankfurt, 10.10.2012 - 23 U 52/11, zitiert nach juris). Wann dies vorliegend der Fall gewesen sein soll, ist nicht belegt. Schließlich gehen auch keine Sonderverjährungsfristen aus spezialgesetzlichen Regelungen der hier maßgeblichen Haftung der Beklagten wegen nicht objektgerechter Anlageberatung vor. Denn bei der Prospekthaftung im weiteren Sinne handelt es sich um eine „normale“ Haftung aus § 311 Abs. 2 und 3 BGB, die darauf beruht, dass bestimmte Personen, vornehmlich aus dem Kreis der für den Prospekt Verantwortlichen für ihre Person tatsächlich das Vertrauen der Anleger bei den Beitrittsverhandlungen in Anspruch nehmen, in erster Linie durch die Verletzung von Aufklärungspflichten (Emmerich, in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 311 Rn. 168). Hieran ändert auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Prospekthaftung im Investmentrecht aus dem Jahre 2018 nichts (vgl. Beschluss vom 23.10.2018 - XI ZB 3/16, zitiert nach juris). Denn die Prospekthaftung im weiteren Sinne wird durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (in diesem Sinne bereits BGH, Urteil vom 9. 7. 2013 – II ZR 9/12, zitiert nach juris). f) Die Beklagte muss die Klägerin gemäß § 249 Abs. 1 BGB so stellen, als wären sie und der Zedent dem streitgegenständlichen Fonds niemals beigetreten. Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist (BGH, Beschluss vom 06.07.2010 - XI ZB; BGH, Beschluss vom 16.06.2016 - I ZB 66/15; jeweils zitiert nach juris). Eine im Rahmen der Rückabwicklung vorzunehmende Übertragung der Beteiligung hat nur den Zweck, die bei dem Anleger verbleibenden Vorteile abzuschöpfen. Das Fehlen etwaiger Zustimmungen liegt allein im Risikobereich der Beklagten. Der Klägerin sind zu diesem Zweck die angelegten Kapitalbeträge in Höhe von 200.000,00 € nebst Agio in Höhe von jeweils 5.000,00 €, insgesamt 210.000,00 €, abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 50.100,00 €, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer treuhänderisch gehaltenen Unternehmensanteile zu erstatten. Wobei das Gericht hinsichtlich der abzuziehenden Ausschüttungen an den Antrag der Klägerseite gebunden ist, § 308 ZPO. 2. Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 3. Der Klagantrag zu 3. auf die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist nur in Höhe von 3.323,55 € begründet. Die Klägerin kann die Kosten für die außergerichtliche Vertretung durch ihre Prozessbevollmächtigten dem Grunde nach gemäß § 249 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen, da diese erforderlich und zweckmäßig waren. Es war ihr nicht zuzumuten, selbst an die Beklagte heranzutreten. Allerdings kann sie gemäß VV-RVG Nr. 2300 nur die Erstattung einer 1,3 Gebühr in zuvor genannter Höhe geltend machen. Es ist nicht ersichtlich, warum dieser Rechtsstreit eine besondere Komplexität aufweisen soll, welche eine höhere als eine 1,3-Gebühr rechtfertigen würde. Bei der vorliegenden Klage auf Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung handelt es sich für die entsprechend spezialisierte Kanzlei der Klägervertreter um ein gewöhnliches Massenverfahren, dass gegenüber vergleichbaren Fällen auch keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Der Zinsanspruch auf die Nebenforderung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 4. Da ein Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB in Betracht kommt, war zudem festzustellen, dass die Klägerin überdies - wie mit dem Klagantrag zu 4. beantragt - von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen, die aus der Beteiligung der Klägerin am N. O. 2 folgen, freizustellen ist. 5. Ferner war festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug mit der Annahme der Fondsbeteiligungen befindet. Jedenfalls im Klagantrag ist nämlich ein wörtliches Angebot der Klägerin, die ausweislich der Abtretungserklärung vom 28.12.2018 (Anlage K 4) auch bezüglich der Beteiligung des Zedenten entsprechend autorisiert ist, auf Rückübertragung im Sinne des § 295 BGB zu sehen, dessen Annahme die Beklagte verweigert hat. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO folgt insoweit aus den §§ 756, 765 ZPO. 6. Schließlich haftet die Beklagte auch für zu erwartende Rückübertragungskosten aus den unter Ziffer 1. ausgeführten Gründen. Den unbezifferten Klagantrag zu 6. legt das Gericht insofern als entsprechenden Feststellungsantrag aus. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Ergebnis ist auch unter Berücksichtigung des § 91 a ZPO im Hinblick auf die unwidersprochene Teilerledigungserklärung - aufgrund der weiteren im November 2018 erfolgten Ausschüttungen - gerechtfertigt, da selbst unter Berücksichtigung dieser Teilzahlungen der Beklagten, die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit zum ganz überwiegenden Teil obsiegt hat. Da sich die Klaganträge zu 3. und 6. nicht streitwerterhöhend auswirken, bleibt ihr diesbezügliches Unterliegen unberücksichtigt. Der Anspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in § 709 Satz 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3, 5 ZPO. Für den Klagantrag zu 4. war ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der geflossenen Ausschüttungen festzusetzen, folglich im Streitfall ein Betrag in Höhe von 25.050,00 €. Die weiteren (Feststellungs-)Anträge (Klaganträge zu 2., 3., 5. und 6.) erhöhen den Streitwert nicht. III. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht nachgelassene Vortrag bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a, 156 ZPO). Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung und Schadensersatz im Zusammenhang mit Beteiligungen an der N. O. F. 2 GmbH & Co. KG - einem geschlossenen Schiffsfonds - (nachfolgend: N. O. F. 2) in Anspruch. Die Klägerin und ihr Ehemann, der Zeuge H.- J. S., zeichneten am 29.12.2008 jeweils eine Beteiligung in Höhe von 100.000,00 € zzgl. 5 % Agio (Anlage K 2 und K 3). Der Zeichnung ging eine Beratung des verstorbenen U. W. S1, Innovative Vermögenskonzepte, aus H1 voraus. Bei der Beteiligung handelte es sich um einen geschlossenen Schiffsfonds in der Rechtsform einer Publikums-Kommanditgesellschaft, der in das MS „E.. T.“ und das MS „E.. T1“, zwei Plattformversorgungsschiffe, investierte, die im Markt der Öl- und Gasförderung die Zulieferdienste für Bohr- und Fördereinheiten auf See leisteten. Bei der Beklagten handelte es sich um eine der Gründungskommanditistinnen der Fondsgesellschaft (vgl. § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages, Anlage K 1). Der Zeuge S. (nachfolgend auch: Zedent) trat seine aus der Beteiligung resultierenden Forderungen, Rechte sowie Schadensersatzansprüche mit Abtretungsvertrag vom 18.12.2018 an die Klägerin ab (Anlage K 4). Aus der Beteiligung an der N. O. F. 2 erhielten die Klägerin und der Zedent zusammen Ausschüttungen in Höhe von jedenfalls 50.100,00 €. Die am 27.12.2018 erhobene Klage wurde der Beklagten am 19.02.2019 zugestellt. Die Klägerin trägt u.a. vor: Die Beklagte habe sie und den Zedenten insgesamt nicht anleger- und anlagegerecht beraten. Der Kontakt von Herrn S1 zur Klägerin sei über die Empfehlung eines Bekannten des Zedenten zustande gekommen. Sie und der Zedent hätten ihr Geld vor dem Erwerb der streitgegenständlichen Anlage überwiegend konservativ angelegt und keine Erfahren mit solchen Anlagen gehabt. Der Klägerin und dem Zedenten sei es darum gegangen, ihr Geld sicher für den Vermögensaufbau und zur Altersvorsorge anzulegen. So seien sie von Herrn S1 nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden, dass beim streitgegenständlichen Fonds Verluste möglich seien. Über die tatsächlichen Risiken und Nachteile, insbesondere das Totalverlustrisiko, die die Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds mit sich bringe, seien sie nicht aufgeklärt worden. Ganz im Gegenteil habe sie Herr S1 davon überzeugt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Beteiligung um eine gute, sichere und für die Altersvorsorge geeignete Anlage handele. Sie und der Zedent seien lediglich anhand eines Werbeflyers beraten worden, welcher ihnen ausgehändigt worden sei (Anlage K 5). Eine Übergabe oder Aufklärung anhand eines Emissionsprospekts sei nicht erfolgt. Überdies sei der Emissionsprospekt zum N. O. F. 2 in mehreren Punkten fehlerhaft. Dafür sei die Beklagte verantwortlich. Für die im Einzelnen gerügten Prospektfehler wird Bezug genommen auf die Klagschrift und die weiteren zur Akte gereichten Schriftsätze. Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit in Höhe von 4.600,00 € zum Teil für erledigt erklärt hat, beantragt sie zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 159.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Verurteilung gem. Ziffer 1 erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten der Klägerin und des Zedenten aus dem Treuhandvertrag mit der N. T. GmbH, betreffend die Beteiligungen der Klägerin und des Zedenten an der N. O. 2 GmbH & Co. KG mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von jeweils 100.000,00 € auf die Beklagte. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die außergerichtliche Geschäftsgebühr in Höhe von Höhe von 3.831,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der N. O. F. 2 GmbH & Co. KG freizustellen. 5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Rechte und Pflichten der Klägerin und des Zedenten aus dem Treuhandvertrag mit der N. T. GmbH, betreffend die Beteiligung der Klägerin an der N. O. F. 2 GmbH & Co. KG mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von jeweils 100.000,00 € in Verzug befindet. 6. Die Kosten für die Übertragung der Beteiligung der Klägerin und des Zedenten an der N. O. F. 2 GmbH & Co. KG mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von jeweils 100.000,00 trägt die Beklagte. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt u.a. vor: Die von der Klägerin behaupteten Prospektfehler bestünden nicht, da entweder über aufklärungsbedürftige Risiken in dem der Klägerin und dem Zedenten übergebenen Prospekt informiert worden sei oder abstrakte Risiken nicht hätten prospektiert werden müssen. Weder die Klägerin noch der Zedent seien durch den Finanzberater Herrn S. fehlerhaft beraten worden. Zumindest aber habe die Beklagte keine anlegergerechte Beratung geschuldet. Im Übrigen seien etwaige Ansprüche bereits verjährt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zedenten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.09.2020 (Bl. 147 ff. d. A.) Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die von den Parteien im Einzelnen zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 24.09.2020 Bezug genommen.