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Beschluss

8 W 325/16

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die weitere Beschwerde des Vertreters der … gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts … vom 1. September 2016, Az. ..., wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Zur Sachverhaltsdarstellung wird im Einzelnen Bezug genommen auf den Beschluss des Landgerichts … vom 1. September 2016, Az. …, mit dem dieses auf die Beschwerde der Gläubigerin die Erinnerungsentscheidung des Amtsgerichts … vom 26. Juli 2016, Az. …, dahingehend abgeändert hat, dass der Ansatz der Gebühr nach Nr. 604, 205 GVKostG-KV für die die nicht erledigte Pfändung i.H.v. 15 EUR entfällt, wodurch sich auch die anteilige Auslagenpauschale nach Nr. 716 GVKostG-KV um 3 EUR auf 8,60 EUR reduziert. 2 Der Zentrale Prüfungsbeamte für Gerichtsvollzieher hat gegen den Beschluss des Landgerichts am 19. September 2016 weitere Beschwerde eingelegt, die gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG zugelassen worden war. 3 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 26. September 2016 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 4 Die gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG zugelassene und damit statthafte weitere Beschwerde zum OLG (§ 66 Abs. 4 S. 3 GKG) ist auch im Übrigen zulässig. 5 Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 6 Im Streit ist die Frage, ob bei einem Pfändungsauftrag der Gläubigerin, der unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wurde, - dass „ der Schuldnerin die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgenommen und die Sachpfändung nach §§ 802a Abs. 2 Nr. 4, 808 ZPO nur betrieben werden soll unter der Bedingung, dass sich aus dem oben genannten Vermögensverzeichnis pfändbare Habe ergibt,“ - eine Gebühr für eine so genannte nicht erledigte Amtshandlung i.H.v. 15 EUR nach Nr. 604, 205 GVKostG-KV in Ansatz gebracht werden kann. 7 Zum Meinungsstreit wird verwiesen auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts mit den Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen, insbesondere LG … JurBüro 2014, 434 (kein Gebührenansatz) und OLG … DGVZ 2015, 228 (Gebührenansatz), je m.w.N.. 8 Der Senat schließt sich den Entscheidungen des Landgerichts Stuttgart vom 1. September 2016 und des Landgerichts … (JurBüro 2014, 434) aus folgenden Gründen an: 9 Soweit die Erhebung der Gebühr für eine so genannte nicht erledigte Amtshandlung für sachgerecht erachtet wird, liegt dieser Meinung im Wesentlichen die Argumentation zu Grunde, dass zwar der Vollstreckungsauftrag unter einer aufschiebenden Bedingung zulässig ist (DB-GvKostG Nr. 2 Abs. 2: „Bei bedingt erteilten Aufträgen gilt der Auftrag mit Eintritt der Bedingung als erteilt.“) , aber sogleich mit der Abgabe des Vermögensverzeichnisses durch den Schuldner das Pfändungsverfahren beginnt, weil vom Gerichtsvollzieher die Überprüfung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Pfändung verlangt wird, die erheblich weitergehe, als die ihm ohnehin von Amts wegen obliegende Prüfungspflicht gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach der zuständige Gerichtsvollzieher - von Amts wegen - die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anordnet, wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. 10 In den Gesetzesmaterialien (Bundestagsdrucksache 16/10069, S. 37) ist zu § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO ausgeführt: 11 „Eine Eintragung des Schuldners soll zudem erfolgen, wenn nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses von vornherein klar ist, dass eine Vollstreckung in die dort aufgeführten Gegenstände jedenfalls keine vollständige Befriedigung des Gläubigers bewirken könnte (Aussichtslosigkeit). 12 Hat der Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis pfändbare Vermögensgegenstände angegeben, so muss der Gläubiger grundsätzlich eine Vollstreckung versuchen. Für eine Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis besteht zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich kein Anlass. Ergibt sich allerdings aus dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses, dass auch mit den Mitteln des Vollstreckungsrechts eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht erzielt werden kann, dann steht das (mindestens teilweise negative) Ergebnis des Vollstreckungsverfahrens bereits fest. Der Tatbestand der Nr. 2 umfasst dementsprechend nicht nur die Fälle, in denen das Vermögensverzeichnis überhaupt keine pfändbaren Gegenstände ausweist, sondern auch die praktisch sehr häufigen, in denen angesichts des Wertes der angegebenen Gegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers im Vollstreckungswege voraussichtlich nicht zu erzielen sein wird. 13 Der Tatbestand verlangt daher vom Gerichtsvollzieher eine Prognose. Diese Prognosekompetenz des Gerichtsvollziehers soll jedoch auf eindeutige Fälle der offensichtlichen Unzulänglichkeit der Vollstreckungsmasse beschränkt bleiben, um komplexe (und entsprechend aufwändige und fehleranfällige) Bewertungsfragen und infolgedessen zu erwartenden erheblichen gerichtlichen Überprüfungsaufwand zu vermeiden. Im Zweifelsfall hat eine Eintragungsanordnung auf der Grundlage von Nr. 2 zu unterbleiben. 14 Eine Entscheidung über die Aussichtslosigkeit kann der Gerichtsvollzieher regelmäßig schon im Termin der Abnahme der Vermögensauskunft treffen. Die Anordnung nach Nr. 2 wird dann in das Vollstreckungsprotokoll aufzunehmen sein.…“ 15 Auch wenn diese von Amts wegen anzustellende Überprüfung nicht im Interesse des vollstreckenden Gläubigers erfolgt, sondern der Erstellung des Schuldnerverzeichnisses als Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit einer Person dient, wird doch bei der von der Gläubigerin vorliegend formulierten aufschiebenden Bedingung keine weitere – unentgeltliche – Prüfungstätigkeit des Gerichtsvollziehers verlangt, um Eintritt oder Nichteintritt der aufschiebenden Bedingung des Sachpfändungsauftrags und damit den gebührenpflichtigen Beginn (Nr. 205 GVKostG-KV) des Pfändungsverfahrens bzw. das Nichtvorliegen des Vollstreckungsauftrags mangels Bedingungseintritts festzustellen. 16 Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Gerichtsvollzieher eine gebührenpflichtige Tätigkeit abverlangt wird, die über den Umweg der aufschiebenden Bedingung für den Vollstreckungsauftrag kostenfrei erlangt werden soll. Denn die amtspflichtige Überprüfung nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist gebührenfrei und ausreichend, um die Frage des Bedingungseintritts für die Durchführung des Pfändungsverfahrens ohne weiteren Aufwand beantworten zu können. 17 Soweit der Gerichtsvollzieher der Auffassung ist, dass die Feststellung des Bedingungseintritts und damit der Erfolgsaussicht der vom Gläubiger angestrebten Pfändung eine weitergehende Überprüfung von ihm erfordert, ist er nicht verpflichtet, den bedingten Vollstreckungsauftrag anzunehmen. Er kann diesen vielmehr ablehnen und damit dem Gläubiger die Möglichkeit einräumen, diese Entscheidung gemäß § 766 Abs. 2 ZPO durch das Vollstreckungsgericht überprüfen zu lassen, wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung vom 1. September 2016 (mit Rechtsprechungsnachweisen) zutreffend ausgeführt hat. 18 Die weitere Beschwerde war danach als unbegründet zurückzuweisen. 19 Gemäß § 66 Abs. 8 GKG ist das weitere Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.