Urteil
4 O 21/19
LG Schwerin 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Täuschungshandlung der Fahrzeugherstellerin über den Einbau einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware ergibt sich nicht aus dem Inverkehrbringen des Fahrzeuges ohne Hinweis auf die Manipulation, wenn das Fahrzeug nicht direkt von der Herstellerin, sondern als Gebrauchtfahrzeug von einem Autohändler erworben wird. Soweit in Verkaufsprospekten der Fahrzeugherstellerin lediglich die Emissionsklasse Euro 5, der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen angegeben werden, stehen der Kraftstoffverbrauch und die Co2-Emissionen nicht im Zusammenhang mit der Manipulations-Software, die allein die Stickoxide (NOx) betrifft. Für eine Einstufung in die Euro-Norm 5 ist allein der erreichbare Schadstoffwert unter Laborbedingungen im NEFZ entscheidend, welcher nach der Bescheinigung des Kraftfahrtbundesamtes eingehalten wird.(Rn.25)
(Rn.26)
2. Eine Aufklärungspflicht seitens der Herstellerin über die Ausstattung des erworbenen Fahrzeuges mit einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware besteht nur dann, wenn es um wertbildende Faktoren der Kaufsache von ganz besonderem Gewicht geht. Danach ergibt sich eine Aufklärungspflicht der Herstellerin, wenn infolge der unzulässigen Abschalteinrichtung die EG-Typengenehmigung erloschen wäre.(Rn.27)
(Rn.33)
(Rn.34)
3. Für eine Haftung aus §§ 826, 31 BGB reicht allein der Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht aus, weil diese EG-Verordnung nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen dient. Soweit allein eine Täuschung durch Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung verbleibt, rechtfertigt sie nicht ohne Weiteres den Vorwurf eines Sittenverstoßes, sondern nur dann, wenn eine entsprechende Offenbarungspflicht besteht. Da die die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen dient, fallen Vermögensschäden der Käufer von Fahrzeugen, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sind, nicht in den Schutzbereich der verletzten Norm.(Rn.46)
(Rn.47)
(Rn.50)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Täuschungshandlung der Fahrzeugherstellerin über den Einbau einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware ergibt sich nicht aus dem Inverkehrbringen des Fahrzeuges ohne Hinweis auf die Manipulation, wenn das Fahrzeug nicht direkt von der Herstellerin, sondern als Gebrauchtfahrzeug von einem Autohändler erworben wird. Soweit in Verkaufsprospekten der Fahrzeugherstellerin lediglich die Emissionsklasse Euro 5, der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen angegeben werden, stehen der Kraftstoffverbrauch und die Co2-Emissionen nicht im Zusammenhang mit der Manipulations-Software, die allein die Stickoxide (NOx) betrifft. Für eine Einstufung in die Euro-Norm 5 ist allein der erreichbare Schadstoffwert unter Laborbedingungen im NEFZ entscheidend, welcher nach der Bescheinigung des Kraftfahrtbundesamtes eingehalten wird.(Rn.25) (Rn.26) 2. Eine Aufklärungspflicht seitens der Herstellerin über die Ausstattung des erworbenen Fahrzeuges mit einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware besteht nur dann, wenn es um wertbildende Faktoren der Kaufsache von ganz besonderem Gewicht geht. Danach ergibt sich eine Aufklärungspflicht der Herstellerin, wenn infolge der unzulässigen Abschalteinrichtung die EG-Typengenehmigung erloschen wäre.(Rn.27) (Rn.33) (Rn.34) 3. Für eine Haftung aus §§ 826, 31 BGB reicht allein der Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht aus, weil diese EG-Verordnung nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen dient. Soweit allein eine Täuschung durch Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung verbleibt, rechtfertigt sie nicht ohne Weiteres den Vorwurf eines Sittenverstoßes, sondern nur dann, wenn eine entsprechende Offenbarungspflicht besteht. Da die die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen dient, fallen Vermögensschäden der Käufer von Fahrzeugen, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sind, nicht in den Schutzbereich der verletzten Norm.(Rn.46) (Rn.47) (Rn.50) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Das Landgericht Schwerin ist für die Klage gegen die Beklagte örtlich zuständig. Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist (§ 32 ZPO). Der Tatort ist überall dort, wo ein Teilakt der unerlaubten Handlung begangen wurde. Dies ist zunächst der Handlungsort als Ort, an dem das schadensbegründende Ereignis veranlasst wurde, darüber hinaus aber auch der Erfolgsort als der Ort, an dem das Schadensereignis eingetreten ist (MüKo ZPO, 5. Aufl., § 32 Rn. 20). Die Klägerin macht vorliegend u. a. geltend, durch die Beklagte in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt worden zu sein. Die Beklagte habe die Klägerin zurechenbar über die Emissionswerte des streitgegenständlichen PKW getäuscht. Folge dieser Täuschungshandlung ist die Verminderung des Vermögens. Bei Vermögensbeeinträchtigung im Falle des § 826 BGB, wie sie hier geltend gemacht wird, ist maßgeblich der Belegenheitsort des Klägervermögens, hier also am Wohnort der Klägerin im hiesigen Gerichtsbezirk (vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 32 Rdnr. 19). II. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch weder aus §§ 823, 31 BGB i. V. m. § 263 StGB (1.) noch aus §§ 826, 31 BGB (2.) oder § 831 (7.) zu. 1. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i. V. m. § 263 StGB wäre zunächst eine Täuschung der Klägerin durch die Beklagte. Eine aktive Täuschungshandlung der Beklagten gegenüber der Klägerin ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Soweit die Klägerin auf das Inverkehrbringen des Fahrzeugs ohne Hinweis auf die Manipulation abstellt, ist dies jedenfalls nicht gegenüber ihr selbst erfolgt, weil sie den Pkw nicht direkt von der Beklagten, sondern als Gebrauchtfahrzeug von einem Autohändler gekauft hat. Wegen der Prospektwerbung der Beklagten gilt, dass in den Verkaufsprospekten der Beklagten lediglich die Emissionsklasse (hier: Euro 5), der Kraftstoffverbrauch und die CO²-Emissionen angegeben werden. Kraftstoffverbrauch und CO²-Emissionen stehen nicht im Zusammenhang mit der Manipulations-Software, die allein die Stickoxidwerte (NOx) betrifft. Wie das KBA in seiner Freigabebestätigung vom 20.12.2016 festgestellt hat, hat ein Technischer Dienst die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchwerte und CO²-Emissionen im Übrigen auch nach dem Software-Update für bestätigt befunden. Auch die Zulassung nach Euro 5 besteht fort. Konkrete, darüber hinausgehende Angaben der Beklagten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug die Emissionsgrenzwerte nach Euro 5 im realen Straßenverkehr einhalte oder die Messung auf dem Rollenprüfstand nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) den Schadstoffausstoß im Realbetrieb wenigstens annähernd abbilde, hat die Klägerin nicht dargelegt. Für die Einstufung in die Euro-Norm 5 ist aber allein der erreichbare Schadstoffwert unter Laborbedingungen im NEFZ entscheidend. Dieser wird, nach der Bescheinigung des KBA, (Anlage B 1), eingehalten. Ebenso gilt, dass Angaben über Kraftstoffverbrauch oder CO²-Ausstoß von der fehlerhaften Software unberührt blieben, da diese nur den Stickoxidausstoß beeinflusst hat. In Betracht kommt deshalb allein eine Täuschung durch fehlende Aufklärung der Klägerin über die Betroffenheit des gekauften Autos vom sog. Abgasskandal, mithin eine Täuschung durch Unterlassen. Es steht zwar fest, dass die Beklagte das Motorsteuergerät des klägerischen Pkws mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehen hat (vgl. BGH VIII ZR 225/17). Insoweit fehlt es aber an einer Garantenstellung der Beklagten i. S. von § 13 StGB: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der die Kammer folgt, sind Verwaltungsakte in den Grenzen ihrer Bestandskraft für andere Gerichte und Behörden bindend (vgl. BGH NJW-RR 2007, 398, 399 m. w. N.). Gerichte haben Verwaltungsakte deshalb, auch wenn sie fehlerhaft sein sollten, grundsätzlich zu beachten, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein zuständiges Gericht aufgehoben worden sind. Sie haben die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung oder Feststellung unbesehen, d. h. ohne eigene Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, zu Grunde zu legen. Durch den bestandskräftigen Rückrufbescheid des KBA vom 14.10.2015 und dessen Freigabebestätigung vom 3.6.2016 ist in diesem Sinne bindend festgestellt bzw. geregelt, - dass es sich bei der in den betreffenden Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handelt; - dass die Beklagte zur Vermeidung des Widerrufs oder der Rücknahme der Typgenehmigungen verpflichtet ist, diese unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen, was durch Beibringen geeigneter Nachweise zu belegen ist; - dass für die betroffenen Fahrzeuge dieser Nachweis inzwischen geführt wurde und dass die von der Beklagten vorgestellte Änderung der Applikationsdaten - durch Software-Update - geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen; - dass das KBA dabei folgende Sachverhalte mit folgenden Ergebnissen überprüft hat: keine unzulässigen Abschalteinrichtungen mehr, vorhandene Abschalteinrichtungen zulässig, Grenzwerte und andere Anforderungen an emissionsmindernde Einrichtungen eingehalten, ursprünglich vom Hersteller angegebene Kraftstoffverbrauchwerte und CO²-Emissionen in Prüfungen durch einen Technischen Dienst bestätigt, bisherige Motorleistung und maximales Drehmoment unverändert sowie bisherige Geräuschemissionswerte unverändert. b) Eine Täuschung durch Unterlassen setzt gem. § 13 Abs. 1 StGB eine Garantenstellung voraus, d. h. dass der Täter als "Garant" für die Abwendung des Erfolgs einzustehen hat. Soweit es um Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag geht, wird eine solche Aufklärungspflicht beim Verkäufer, mit dem immerhin ein Vertragsverhältnis besteht, erst dann gesehen, wenn es um wertbildende Faktoren der Kaufsache von ganz besonderem Gewicht geht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.12.1993 - 3 St RR 127/93 -, juris Rn. 24 f.). Das muss für den vertraglich nicht mit dem Käufer verbundenen, mithin weiter entfernten Fahrzeughersteller erst recht gelten. Eine Aufklärungspflicht der Beklagten würde gleichwohl dann bestehen, wenn infolge der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung die EG-Typgenehmigung für den klägerischen Pkw erloschen wäre. Das ist aber nicht der Fall. Nach § 19 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis in Form der Wirksamkeit der EG-Typgenehmigung für das einzelne Fahrzeug zwar dann, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Nach Auffassung der Kammer sind damit jedoch nur Veränderungen gemeint, die nach Abschluss des Produktionsprozesses vorgenommen werden. Hierfür spricht nicht nur der Wortlaut, sondern auch die historische Auslegung der Vorschrift. Der Gesetzgeber hat nämlich in der Bundesrats-Drucksache 629/93 zur 16. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, mit dem unter anderem § 19 Abs. 2 StVZO geändert wurde und ihre im Wesentlichen bis heute geltende Fassung erhielt, ausgeführt, dass "die bisherigen EWG-Vorschriften keine Aussagen über Veränderungen an bereits zugelassenen Fahrzeugen treffen" und daher "gegenwärtig der Schluss gezogen werden [kann], dass den EG-Mitgliedstaaten die Regelungen von Veränderungen an bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen überlassen ist" (vgl. Landgericht Braunschweig 3 O 21/17 -, juris Rn. 117 ff., 137 ff.). Im Übrigen betrifft die Regelung des § 19 StVZO auch nur die Betriebserlaubnis des einzelnen Fahrzeuges, indem dieses individuell verändert wird, etwa durch ein sog. Chip-Tuning oder andere Maßnahmen, die sich auf das Fahrverhalten oder die Betriebssicherheit des einzelnen konkreten Fahrzeuges auswirken (vgl. VG Schleswig, 3 A 33/17, Urteil vom 14.3.2017). Ebenso bleibt die Übereinstimmungsbescheinigung gültig. Gem. § 17 EG-FGV hat der Hersteller eine solche auszustellen für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug. Da das konkrete Fahrzeug dem Zustand des genehmigten Modells entspricht, bleibt diese gültig, da die Typgenehmigung nicht erloschen ist. Sie ist jedenfalls dann gültig i.S.d. § 27 EG-FGV, wenn sie formell ordnungsgemäß ist und sich auf eine wirksame Typgenehmigung bezieht (LG Braunschweig, Urteil vom 31.8.2017, 3 O 21/17). Im Übrigen verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass die Typgenehmigung erteilt wird, wenn das Fahrzeug die Emissionswerte unter Laborbedingungen einhält. Die technischen Anforderungen der insoweit entscheidenden EG-VO 715/2007 geben bestimmte Emissionswerte vor, die unter Laborbedingungen nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) einzuhalten sind, nicht jedoch unter realen Straßenbedingungen. Nach der Erwägung Nr. 15 „soll geprüft werden“, ob der NEFZ ersetzt werden muss durch Messungen im praktischem Fahrbetrieb durch Einsatz transportabler Emissionseinrichtungen. Das ist zwar inzwischen erfolgt mit der EU-VO 2016/427 (sog. RDE-Prüfmodus), der neue Prüfmodus gilt aber nur für neuere Fahrzeuge, so dass es für das Fahrzeug des Klägers weiterhin allein auf die Laborwerte ankommt, die die Grenzwerte ohne Abschalteinrichtung einhalten. Auch droht keine Entziehung der Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung, weil das KBA in seinem Bescheid vom 14.10.2015 sein gem. § 25 Abs. 3 EG-FGV zustehendes Ermessen gerade nicht dahingehend ausgeübt hat, dass es eine Entziehung der EG-Typgenehmigung in die Wege geleitet hat. Die Behörde ist vielmehr nach § 25 Abs. 2 EG-FGV vorgegangen und hat Nebenbestimmungen zur bestehenden Typgenehmigung angeordnet. Da die Klägerin das vom KBA freigegebene Software-Update hat durchführen lassen, droht ihr keine die Betriebsuntersagung durch die Zulassungsbehörde nach § 5 FZV. Insofern traf die Klägerin aber eine Mitwirkungspflicht, wie bei einer Nachbesserung, da zumindest durch die Zusicherung der Beklagten, es würden keine weiteren Schäden am Motor auftreten, die Klägerin abgesichert ist. Insoweit erteilt VW nach Durchführung des Updates - wie gerichtsbekannt aus zahlreichen Parallelprozessen - eine Bescheinigung, wonach die wesentlichen Parameter der Fahreigenschaft wie Kraftstoffverbrauch und Leistung bestehen bleiben, was als Garantie auszulegen wäre. Soweit die Klägerin darüber hinaus eine Garantie gegen Langzeitschäden verlangt, steht ihr dies nicht zu, da auch insoweit eine Garantie nicht weitergehen muss als die gesetzliche Gewährleistung. Da weiterhin das Fahrzeug der EU-Norm mit Typgenehmigung entspricht, sind weder steuerrechtliche noch versicherungsrechtliche Nachteile nach dem Update zu erwarten. 2. Dass die Verwendung der zwar unzulässigen, aber allein durch ein vom KBA freigegebenes Software-Update zu beseitigende Abschalteinrichtung auf andere Weise einen wertbildenden Faktor darstellt, dem der Markt ein ganz besonderes Gewicht beimisst, ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich. Das gilt insbesondere für die von der Klägerin behauptete und mit der Klage geltend gemachte Wertminderung. Für den Fall eines sog. Unfallwagens ist anerkannt, dass der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen und ein damit verbundener merkantiler Minderwert als Mangel auch nach einer technischen Reparatur verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2007 - VIII ZR 330/06 -, juris Rn. 23). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die am Gebrauchtwagenmarkt gewonnene Erfahrung, dass trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines Fahrzeugs bei einem großen Teil der Kaufinteressenten, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Fahrzeuge besteht (so schon BGH, Urteil vom 29.04.1958 - VI ZR 82/57 -, juris Rn. 4). Diese Rechtsprechung ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar, weil es im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal an einer vergleichbaren am Markt gewonnenen Erfahrung fehlt. Es handelt sich nicht um eine Reparatur eines Fahrzeuges, sondern um eine technische Herstellung des für die tatsächliche, schon bereits vorhandene Schadstoffeinstufung erforderliche Umrüstung. Dass ggf. der Käufermarkt im Hinblick auf die Presseveröffentlichungen und drohenden Fahrverbote in bestimmten Innenstädten derzeit die Fahrzeuge der Euro 5-Norm weniger nachfragt, ist nicht auf das Update zurückzuführen, sondern Werteinschätzungen bestimmter Fahrzeuge unterliegen immer wieder Schwankungen, wie auch andere Wirtschaftsgüter, die zeitweise weniger nachgefragt werden, aus welchen Gründen auch immer. 3. Soweit die Klägerin negative Auswirkungen des Software-Updates befürchtet, stehen dem zum einen die Feststellungen in der Freigabebestätigung des KBA entgegen, wonach die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchwerte und CO²-Emissionen in Prüfungen durch einen Technischen Dienst bestätigt worden sowie die bisherige Motorleistung, das maximale Drehmoment und die bisherigen Geräuschemissionswerte unverändert sind. Im übrigen unterliegt auch das Fahrzeug der Klägerin, Erstzulassung 2014, einer normalen Alterung und Abnutzung, so dass ggf. die Verbrauchswerte sich schon insoweit verschlechtern und diese auch von dem Fahrverhalten des Nutzers entscheidend beeinflusst werden. Insoweit ist erneut darauf zu verweisen, dass entscheidend nach der Schadstoffklassifizierung nur der Laborwert, nicht aber der konkrete Wert im individuellen Nutzungsverhalten der Klägerin entscheidend ist. 4. Eine Garantenpflicht der Beklagten zugunsten der Klägerin ergibt sich auch nicht aus pflichtwidrigem Vorverhalten (Ingerenz). Die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung stellt zwar ein pflichtwidriges Vorverhalten dar. Eine Pflichtwidrigkeit löst im Einzelfall aber nur dann eine Garantenpflicht aus, wenn die verletzte Norm gerade dem Schutz des fraglichen Rechtsgutes zu dienen bestimmt ist (vgl. Schönke/Schröder-Stree/Bosch, StGB, 28. Aufl., § 13 Rn. 35 a m. w. N.). Den Erwägungsgründen (1) bis (6) und (27) der verletzten Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist zu entnehmen, dass diese nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen dient, sondern der Weiterentwicklung des Binnenmarkts durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen, insbesondere mit dem Ziel der erheblichen Minderung der Stickstoffoxidemissionen bei Dieselfahrzeugen zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte. Der von der Klägerin geltend gemachte Vermögensschaden fällt daher nicht in den Schutzbereich dieser Norm (vgl. OLG Braunschweig 7 U 134/17, Urteil vom 19.2.2019). 5. Soweit die Gegenansicht (z.B. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, zuletzt OLG Köln 18 U 70/18, Urteil vom 25.1.2019 und OLG Karlsruhe 13 U 142/18, Beschluss vom 5.3.2019) den Betrugsvorwurf bestätigt sieht, indem schon der Verkauf des Fahrzeuges mit der unzulässigen Abschalteinrichtung den Anspruch gem. §§ 823, 826 BGB rechtfertigt, weil kein verständiger Kunde ein Fahrzeug erwerben würde, was nicht gesetzeskonform ist (Verstoß gegen die EU-Norm 715/2007) und die Sittenwidrigkeit in der Vermeidung der teuren Lösung der Abgasreinigung entscheidend sei, wird dabei übersehen, dass gemäß EU-Norm für die Zulassung lediglich die Laborwerte entscheidend sind, wenn diese auch im Realbetrieb nicht erreicht werden. Durch das Update wird aber der gesetzeskonforme Zustand hergestellt, so dass dadurch dem Käufer insoweit kein Nachteil entstanden ist. Dass nunmehr in der allgemeinen Wahrnehmung des Publikums Dieselfahrzeuge generell in Verruf gekommen sind, ist dies aber nicht allein auf die unzulässige Abschalteinrichtung zurückzuführen. Durch das gesteigerte Medieninteresse (Verfahren der DUH, öffentliche Diskussion über Fahrverbote usw.) hat sich eine allgemeine Skepsis gegenüber Dieselfahrzeugen entwickelt, mit entsprechendem Wertverlust. Dass etwa Grenzwerte in bestimmten, eng begrenzten Regionen nicht eingehalten werden, und damit dort Fahrverbote drohen, ist nicht auf die Verwendung der Abschalteinrichtung als vorwerfbarem Verhalten der Beklagten zurückzuführen. Die Überschreitung der Grenzwerte wird in diesen Bereichen nicht nur durch die betroffenen Fahrzeuge der Beklagten, sondern auch durch andere Quellen, etwa LKW-Verkehr, Feinstaub durch Heizung usw. verursacht. Damit scheidet ein Schadensersatzanspruch wegen Betruges aus. 6. Auch für eine Haftung aus §§ 826, 31 BGB reicht allein der - feststehende - Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 11.11.1985 - II ZR 109/84 -, juris Rn. 15 m. w. N.), gilt für Ansprüche aus unerlaubter Handlung allgemein, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden begrenzt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen und dass auf eine derartige Eingrenzung der Haftung, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, auch im Rahmen des § 826 BGB nicht verzichtet werden kann. Wie bereits ausgeführt (siehe oben), dient die EG-Verordnung aber nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen. Damit verbleibt auch insoweit allenfalls eine Täuschung durch Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung. Das Verschweigen eines Umstandes rechtfertigt aber nicht ohne Weiteres den Vorwurf eines Sittenverstoßes, sondern nur dann, wenn eine Seite der anderen zu entsprechender Offenbarung verpflichtet ist. Eine Offenbarungspflicht entsteht, wenn die andere Seite nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Mitteilung erwarten durfte. Auch innerhalb einer vertraglichen Beziehung darf der Vertragspartner nach Treu und Glauben nicht eine vollumfängliche Information über alle Belange des Geschäftes erwarten. Es besteht keine allgemeine Offenbarungspflicht, weil im Vertragsrecht zunächst jedes Privatrechtssubjekt für die Verteidigung seiner Interessen selbst verantwortlich ist. Das gilt insbesondere für den Kaufvertrag, der von gegensätzlichen Interessen geprägt ist. Die Grenze des nach der Verkehrsauffassung Hinnehmbaren ist auch im Rahmen von § 826 BGB erst dann überschritten, wenn es um erhebliche wertbildende Umstände beim Kaufvertragsabschluss geht (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 76. Aufl., § 826 Rn. 20 m. w. N.). Wie bereits im Zusammenhang mit der Garantenstellung (§§ 823 Abs. 2, 31 BGB i. V. m. § 263 StGB) ausgeführt (siehe oben), trifft das auf die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu. Voraussetzung für diesen Anspruch, der anders als § 823 Abs. 1 BGB auch das Vermögen schützt, ist, dass die Beklagte eine sittenwidrige Schädigung vorgenommen hat, diese Schädigung der Beklagten zuzurechnen ist und von der Beklagten ein vorsätzlich verursachter Schaden eingetreten ist. Um eine Ausuferung der Haftung nach § 826 BGB zu vermeiden, ist der Haftungsumfang nach Maßgabe des Schutzzwecks der Norm zu beschränken. Dabei kommt es allerdings nicht auf den abstrakten Gesetzeszweck des § 826 BGB an, sondern auf den Schutzzweck der konkret verletzten Verhaltensnorm. Mittelbar Betroffene sind in den Schutzbereich nicht schon dann einbezogen, wenn sich die Handlung zwar gegen einen anderen richtet, der Täter indessen mit der Möglichkeit der Schädigung (auch) des Dritten gerechnet hat. Vielmehr kommt es darauf an, dass das Vermögen des Dritten nicht nur reflexartig als Folge der sittenwidrigen Schädigung eines anderen betroffen wird (vgl. MüKo/Wagner, BGB, 7. Auflage, § 826 Rn. 38 ff.; LG Köln, Urteil vom 07.10.2016, Az. 7 O 138/16, Rn. 17, juris). In der behaupteten Verwendung von Abschaltvorrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, liegt ein etwaiger Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge. Wie die Erwägungsgründe der Verordnung erkennen lassen, dient diese nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen, nämlich der Weiterentwicklung des Binnenmarktes durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen sowie der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus. Etwaige Vermögensschäden der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschaltvorrichtungen fallen gerade nicht in den Schutzbereich der verletzen Norm (vgl. LG Köln, Urteil vom 07.10.2016, Az. 7 O 138/16, Rn. 18, juris; zuletzt OLG Braunschweig 7 U 134/17, Urteil vom 19.2.2019). Dies ist auch nicht unbillig, da die betroffenen Käufer hierdurch nicht rechtlos gestellt werden. In aller Regel verfügen sie über Rechtsschutzmöglichkeiten im Verhältnis zum Verkäufer, insbesondere aus der verschuldensunabhängigen Sachmängelhaftung. Selbst für den Fall, dass solche Ansprüche im konkreten Einzelfall einmal nicht bestehen sollten, ist dies kein Argument für eine generelle Ausweitung deliktischer Haftungstatbestände (vgl. LG Hagen, 8 O 135/16, Urteil vom 05.05.2017). 7. Eine Haftung der Beklagten folgt auch nicht aus § 831 BGB. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage liegen nicht vor, weil eine gegenüber der Klägerin begangene vorsätzliche unerlaubte Handlung eines Verrichtungsgehilfen der Beklagten nicht festzustellen ist. Nach § 831 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Beklagte zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn sie einen anderen zu einer Verrichtung bestellt und dieser andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich einen Schaden zufügt. Ein Schaden ist widerrechtlich vom Verrichtungsgehilfen zugefügt worden, wenn dieser den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) rechtswidrig erfüllt hat (Palandt/Sprau, 77. Aufl., 2018, § 831 Rn. 8). Verrichtungsgehilfe ist derjenige, dem eine Tätigkeit von einem anderen übertragen worden ist, unter dessen Einfluss er allgemein oder im konkreten Fall handelt und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht; maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse (Palandt/Sprau, 77. Aufl. 2018, BGB, § 831 Rn. 5). Bei den für den potentiellen Verrichtungsgehilfen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen aus § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB müssen zudem die über das allgemeine Verschulden hinausgehenden subjektiven Elemente wie der Vorsatz bei § 826 BGB oder eine vorsätzliche Straftat im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB auch beim Verrichtungsgehilfen gegeben sein (Palandt/Sprau, 77. Aufl., 2018, BGB, § 831 Rn. 8). Es könnte aber allenfalls eine vorsätzliche Täuschung der beteiligten Behörden bzw. Prüfstellen im Zusammenhang mit der Abgasmessung angenommen werden, aber nicht, dass der Vorstand bzw. ein Verrichtungsgehilfe dadurch zugleich auch zwangsläufig billigend in Kauf genommen hätte, dass der Kläger als potentieller späterer Kunde hierdurch geschädigt wird. Im Gegenteil sollte der Endverbraucher nicht geschädigt werden. Offenkundig war es Ziel der Manipulation, unter Inkaufnahme von Umweltschädigungen den Absatz zu steigern. Der Endkunde sollte sein Fahrzeug optimal ohne Beeinträchtigungen durch eine Abgasreinigung - allerdings zulasten der Umwelt - nutzen können. Dafür war es zwingend erforderlich, dass die Manipulation unentdeckt bleiben würde und der Endverbraucher nicht geschädigt wird. Dessen Schaden konnte nämlich nicht durch die Manipulation an sich, sondern erst mit deren Entdeckung und der mit ihr verbundenen Folgen (Stilllegung pp.) eintreten, die die an der Manipulation beteiligten Personen gerade nicht gewollt oder billigend in Kauf genommen haben. Dies ergibt sich zwanglos daraus, dass bei Aufdeckung der Manipulationen ein unkalkulierbar großer wirtschaftlicher Schaden bei der Beklagten selbst einzutreten drohte. Das lässt nur den Schluss zu, dass die Beteiligten sicherzustellen versuchten, dass die Abschalteinrichtung unentdeckt bleiben würde und deswegen darauf vertrauten, dass weder die Beklagte noch der Kunde geschädigt würde (vgl. LG Hildesheim, 4 O 227/17, Urteil vom 23.03.2018). 8. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB, Art. 5 VO-EG Nr. 715/2007 scheidet schon deshalb aus, weil allein die Prüfung unter Laborbedingungen für die Grenzwerte entscheidend ist, Emissionsgrenzwerte unter normalen Betriebsbedingungen sieht die Verordnung nicht vor. Insofern entfällt auch ein Anspruch aus §§ 823, 38 BImSchG, weil entsprechendes spezielles EU-Recht vorgeht. Auch ein Anspruch aus §§ 823 BGB, 6, 27 EG-FGV ist nicht gegeben, weil die Übereinstimmungsbescheinigung, dass das konkrete Fahrzeug der Typgenehmigung entspricht, der Klägerin erst bei Übergabe des Fahrzeuges übergeben wird, so dass die Übereinstimmungsbescheinigung nicht kausal für die Kaufentscheidung der Klägerin sein kann. Es fehlt jedenfalls an einer etwaigen Schutzgesetzverletzung. Eine Verletzung des § 27 Abs. 1 EG-FGV setzt voraus, dass die für das streitgegenständliche Fahrzeug ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung ungültig ist, denn nach der vorbenannten Vorschrift dürfen neue Fahrzeuge nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Die Übereinstimmungsbescheinigung ist allein als Erklärung des Herstellers dahingehend zu verstehen, dass die formellen Anforderungen eingehalten wurden. Sie bestätigt nur, dass ein individuell produziertes Fahrzeug dem Typ entspricht, den die zuständige Behörde, hier das Kraftfahrt-Bundesamt, geprüft und typengenehmigt hat. Einen weiteren Erklärungsgehalt der Übereinstimmungsbescheinigung dahingehend, dass sie selbst eine weitere eigene Erklärung des Herstellers darstellt, dass die materiellen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Des Weiteren spricht auch die Gesetzessystematik für ein derartiges Verständnis. So enthält § 25 EG-FGV eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass erforderlicher Maßnahmen sowie Nebenbestimmungen und die Rücknahme sowie den Widerruf der Typengenehmigung des Kraftfahrt-Bundesamts für den Fall der Feststellung, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Aus der Existenz dieser Vorschrift ist abzuleiten, dass etwaige materielle Verstöße nicht zur kraft Gesetzes eintretenden Ungültigkeit führen. III. Des von der Beklagten beantragten Schriftsatznachlasses auf den letzten Schriftsatz der Klagepartei vom 23.4.20129 bedarf es nicht, weil das Gericht den Inhalt dieses Schriftsatzes nicht zulasten der Beklagten verwertet hat. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Klägerin begehrt Erstattung der bislang geleisteten Kaufpreisraten für ein finanziertes Fahrzeug gegen Rückgabe des Fahrzeuges unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung von der Beklagten als Herstellerin eines von einem Dritten gekauften Fahrzeugs, das vom sogenannten Abgasskandal betroffen ist. Die Klägerin kaufte am 8.6.2015 einen PKW der Marke VW Passat zum Preis von 23.600,00 €. Dieser Pkw ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 EU5 der Beklagten ausgestattet. Das Fahrzeug ist durch ein Darlehen finanziert worden. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) kam zu dem Ergebnis, dass diese Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgerüstet seien, und ordnete als nachträgliche Nebenbestimmungen für die jeweils erteilten Typgenehmigungen gem. § 25 Abs. 2 EGFGV an, dass die Beklagte zur Vermeidung des Widerrufs oder der Rücknahme der Typgenehmigungen verpflichtet ist, die unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entfernen sowie geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen, was durch Beibringen geeigneter Nachweise zu belegen ist. Mit Schreiben vom 3.6.2016 (Anlage B 1) bestätigte das KBA unter Bezugnahme auf seinen Bescheid vom 14.10.2015, dass für die betroffenen Fahrzeugtypen, auch für das Fahrzeug der Klägerin, dieser Nachweis inzwischen geführt worden und dass die von der Beklagten vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet sei, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen. Die Beklagte hat angekündigt, dass deshalb eine - für die Klägerin kostenlose - Umprogrammierung des Motorsteuergeräts erforderlich sei, dass die dafür benötigte Software zur Verfügung stehe und bat sie, sich umgehend mit einem autorisierten Partner in Verbindung zu setzen, damit ein Termin vereinbart werden könne . Die Klägerin hat das Software-Update inzwischen durchführen lassen. Die Klägerin behauptet, ihr Pkw sei wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung mangelhaft. Hätte sie gewusst, dass das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist und darin eine Motorsteuerungssoftware verbaut wurde, durch welche die Stickoxydwerte im Vergleich zwischen Prüfstand und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden, hätte sie das Fahrzeug nicht erworben. Insoweit handele es sich um eine ungewollte Verpflichtung als konkreten Schaden im Sinne des Schadensersatzrechtes Nach Durchführung des Software-Updates weise das Fahrzeug immer noch erhöhte Abgaswerte im Realbetrieb auf. Das Update wirke sich technisch negativ auf die Langlebigkeit bestimmter Komponenten oder auf Parameter des Fahrzeuges aus. Sie meint, deshalb einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung zu haben. Die Klägerin beantragt: 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei 17.324,20 EUR nebst Zinsen aus 16.513,40 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und Zinsen aus 801,80 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, abzüglich der Zahlung einer Nutzungsentschädigung in EUR pro gefahrenem km seit dem 23.06.2015, die sich nach folgender Formel berechnet: (23.600,00 EUR x gefahrene Kilometer) : 500.000 km zu zahlen; 2. Die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei aus allen Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag mit der V., G. in B., vom 22.06.2015 zur Vertrags-Nummer ... in Höhe von derzeit 8.405,40 EUR freizustellen; jeweils Zug um Zug gegen Abtretung des Herausgabe- und Übereignungsanspruchs bzgl. des Fahrzeugs VW Passat Variant 2.0 TDI, FIN: ..., aus dem oben genannten Darlehensvertrag sowie dem Sicherungsübereignungsvertrag mit der V., 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkws der Klagepartei, VW Passat Variant 2.0 TDI, FIN: ..., in Annahmeverzug befindet, 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klagepartei Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs VW Passat Variant 2.0 TDI, FIN: ..., mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung resultieren. 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus 8.000,00 € seit dem 23.6.2015 bis Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, die Klägerin getäuscht und geschädigt zu haben. Die Typengenehmigung sei aufgrund der Laborwerte erteilt worden. Es bestünde weder eine Prospekthaftung noch eine allgemeine Aufklärungspflicht aus Treu und Glauben. Die Klägerin unterfalle als Käufer nicht dem Schutzbereich der EU-Norm. Nach dem Update sei die Abgasrückführung in Ordnung, wie schon das KBA bestätigt habe. Das Fahrzeug sei voll nutzbar mit Typengenehmigung und grüner Plakette. Ein Minderwert bestehe nicht, ebensowenig wie die behaupteten Folgeschäden. Die Beklagte rügt die Zulässigkeit der Klage und die Aktivlegitimation. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.