Urteil
10 O 68/22
LG Itzehoe 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGITZEH:2024:0417.10.0.68.22.00
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Leitsätze
1. Es liegt keine Täuschung darüber vor, dass das verkaufte Fahrzeug unfallfrei sei, wenn der Verkäufer im Kaufvertrag angegeben hat, dass ein reparierter Unfallschaden „lt. Vorbesitzer“ vorliegt und der Stoßfänger erneuert worden ist. In einem solchen Fall kann sich der Fahrzeugkäufer aufgrund dieser Angaben selbst kundig über den Umfang des Schadens machen.(Rn.51)
2. Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Er kann vielmehr zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Händler die Vorschädigung eines zu veräußernden Fahrzeugs kennt (Anschluss BGH, Urteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14).(Rn.53)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 23.010,70 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegt keine Täuschung darüber vor, dass das verkaufte Fahrzeug unfallfrei sei, wenn der Verkäufer im Kaufvertrag angegeben hat, dass ein reparierter Unfallschaden „lt. Vorbesitzer“ vorliegt und der Stoßfänger erneuert worden ist. In einem solchen Fall kann sich der Fahrzeugkäufer aufgrund dieser Angaben selbst kundig über den Umfang des Schadens machen.(Rn.51) 2. Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Er kann vielmehr zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Händler die Vorschädigung eines zu veräußernden Fahrzeugs kennt (Anschluss BGH, Urteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14).(Rn.53) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 23.010,70 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht Itzehoe ist örtliche und sachlich zuständig gem. §§ 12, 17 ZPO, §§ 71, 23 GVG. 2. Das für den Antrag zu 2. erforderliche Feststellungsinteresse aus § 256 ZPO folgt aus § 765 ZPO. 3. Die objektive Klagehäufung ist zulässig, § 260 ZPO. 4. In der Umstellung des Klageantrags liegt keine Klageänderung; es handelte sich um die Korrektur eines Rechenfehlers i.S.d. § 264 Nr. 1 ZPO. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrags – weder aus Rücktritt (dazu unter Ziff. 1.) noch aufgrund einer Anfechtung (dazu unter Ziff. 2.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323 und 326 Abs. 5 BGB. a) Etwaige Gewährleistungsansprüche sind verjährt. Bei Vertragsschluss haben die Parteien die AGB der Beklagten in den Vertrag miteinbezogen. Danach sind etwaige Ansprüche ein Jahr nach Übergabe der Kaufsache, mithin am 4.5.2020 verjährt. Die Klausel hält aufgrund der Regelungen in Ziff. IV. Nr. 2. der AGB auch den Anforderungen des § 309 Nr. 7 BGB stand, so dass sie wirksam ist (vgl. BGH NJW 2013, 2584, beck-online). Der Kläger hat trotz Hinweises des Gerichts nicht dargelegt, dass Verhandlungen vor diesem Zeitpunkt geführt wurden. Die dargelegten Verhandlungen haben erst am 11.2.2022 (vgl. Anlage K3) begonnen. Zu diesem Zeitpunkt wären die Ansprüche auch nach der allgemeinen Gewährleistung gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB am 4.5.2021 verjährt gewesen. Dass er schon davor mit der Beklagten in Verhandlung war, hat der Kläger trotz Hinweises in der mündlichen Verhandlung auf die Verjährung nicht dargelegt. b) Eine regelmäßige Verjährung von drei Jahren gemäß § 438 Abs. 3 i.V.m. § 195 BGB kommt hier nicht zur Anwendung. Nach § 438 Abs. 3 BGB verjähren die Ansprüche abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig im Sinne des § 123 Abs. 1, 1. Alt. BGB verschwiegen hat. Darüber, ob der behauptete Schaden beim Kaufvertragsschluss vorgelegen hat, musste kein Beweis erhoben werden. Darauf kommt es im Ergebnis nicht an; denn selbst wenn er vorgelegen hätte, ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte den Kläger arglistig getäuscht hat. Ein arglistiges Verhalten der Beklagten konnte der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen. Gem. § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Diese Überzeugung von der Wahrheit erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit, da eine solche nicht zu erreichen ist (BGHZ 53, 245 (255 f.) = NJW 1970, 946 = LM ZPO - Allgemeines Nr. 5a). Das Gericht darf also nicht darauf abstellen, ob jeder Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausgeschlossen ist. Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW-RR 1994, 567, beck-online m.V.a.: BGHZ 53, 245 (256) = NJW 1970, 946 = LM ZPO - Allgemeines Nr. 5a; BGH, VersR 1977, 721). Kann sich das Gericht nach ordnungsgemäßer Würdigung sämtlicher Ergebnisse der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung von der zu beweisenden Tatsache nicht in dem erforderlichen Maß überzeugen (non liquet), hat es bei seiner Entscheidung von dem Nichtvorliegen der betroffenen Tatsache zu Ungunsten der beweisbelasteten Partei auszugehen (Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 286 Rn. 34 Rn. 34, beck-online). Maßgeblicher Zeitpunkt des Vorliegens von Arglist ist Vertragsschluss. Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren oder er bei deren Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ und „Inkaufnehmens“ reduziert sind und mit diesen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (BGH, Urteil vom 14.06.1996 - V ZR 105/95 - NJW-RR 1996, 1332, zitiert nach beckonline Urteil vom 22.11.1991 - V ZR 215/90 -NJW-RR 1992, 333 f., zitiert nach beckonline Urteil vom 12.04.2002 - V ZR 302/00 -, zitiert nach juris Rn. 9; OLG Koblenz 2 U 422/08 - BeckRS 2009, 87833 und vom 20.02.2009 - 2 U 848/08 - BeckRS 2009, 87836; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 04.10.2012 i. V. m. Zurückweisungsbeschluss vom 13.12.2012 gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 und S. 1 ZPO - 2 U 1020/11 -, zitiert nach juris Rn. 21; Beschluss vom 09.11.2006 - 10 U 952/06, BeckRS 2010, 7892 OLG Koblenz, Entscheidungen vom 19.01.2009 - 2 U 422/08 - BeckRS 2009, 87833 und vom 20.02.2009 - 2 U 848/08 - BeckRS 2009, 87836). Eine Aufklärungspflicht des Beklagten kommt danach nur insoweit in Betracht, soweit der Beklagte Kenntnis von einem - nicht reparierten - Unfallschaden hatte oder einen solchen für möglich gehalten hat. aa) Es ist schon keine Täuschung darüber erfolgt, dass das Auto unfallfrei sei. Die Beklagte hat im Kaufvertrag angegeben, dass ein reparierter Unfallschaden „lt. Vorbesitzer“ vorliegt und der Stoßfänger erneuert worden ist. Der Kläger hätte sich aufgrund dieser Angaben selbst kundig über den Umfang des Schadens machen können. Er hat offenbar noch nicht einmal die Beklagte dazu weiter befragt. Es ist daher mehr als zweifelhaft, ob überhaupt eine Aufklärungspflicht über den Umfang eines Schadens besteht. bb) Darauf kommt es im Ergebnis aber nicht an. Anders als der Kläger meint, liegt auch keine arglistige Täuschung durch die Beklagte hinsichtlich des Umfangs des Schadens vor. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH trifft den Gebrauchtwagenhändler keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen (BGH, Urteile vom 15. April 2015 – VIII ZR 80/14 –, Rn. 14, juris; 19. Juni 2013 - VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 24; vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15; vom 3. November 1982 - VIII ZR 282/81, NJW 1983, 217 unter II 2 b; vom 21. Januar 1981 - VIII ZR 10/80, WM 1981, 323 unter II 3 b aa; vom 11. Juni 1979 - VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383, 388 f.; vom 16. März 1977 - VIII ZR 283/75, NJW 1977, 1055 unter III 1 a mwN). Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein (BGH, Urteile vom 15. April 2015 – VIII ZR 80/14 –, Rn. 14, juris; vom 21. Januar 1981 - VIII ZR 10/80, aaO vom 3. November 1982 - VIII ZR 282/81, aaO; vom 21. Januar 1975 - VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 386 f.; vom 11. Juni 1979 - VIII ZR 224/78, aaO), etwa dann, wenn er die Vorschädigung eines zu veräußernden Fahrzeugs kennt (BGH, Urteile vom 15. April 2015 – VIII ZR 80/14 –, Rn. 14, juris; vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 29 mwN). Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung ("Sichtprüfung") verpflichtet (BGH, Urteile vom 15. April 2015 – VIII ZR 80/14 –, Rn. 14, juris; vom 15. April 2015 – VIII ZR 80/14 –, Rn. 14, juris; BGH Urteil vom 19. Juni 2013 - VIII ZR 183/12, aaO mwN). Dass bei einer Sichtprüfung der Schaden erkennbar gewesen wäre, hat der Kläger trotz Hinweis des Gerichts nicht vorgetragen. Die Behauptung, die Beklagte habe die Fahrzeughistorie eingeholt, erfolgt ins Blaue hinein. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich. Die Behauptung, dass davon auszugehen sei, weil es sich bei der Beklagten um ein Fachbetrieb handele, die mit ihrer Kompetenz im Internet werbe, ist für sich genommen zur Beurteilung des Einzelfalls nicht ausreichen und entbindet den Kläger auch nicht von substantiierten Vortrag. Die Tatsache, dass der Zeuge J. ausgesagt hat, er habe das streitgegenständliche Fahrzeug zunächst in unrepariertem Zustand bei der Beklagten vorgestellt, um es in Zahlung zu geben, führt in dem hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht dazu, der Beklagten eine über eine Sichtprüfung hinausgehende Untersuchungsobliegenheit aufzuerlegen. Der Zeuge hat nämlich auch ausgesagt, dass er auf die Mitteilung der Beklagten, er solle das Fahrzeug zunächst reparieren lassen, bevor es in Zahlung gebe, dieses bei der ... hat reparieren lassen. Ferner hat er ausgesagt, dass er keine Aussage dazu treffen könne, in welchem Umfang das Fahrzeug repariert worden sei, weil es über die Versicherung abgerechnet worden sei und ihn deshalb nicht weiter interessiert habe. Es gibt keine Veranlassung, dem Zeugen hinsichtlich des Reparaturgeschehens bei der ... nicht zu glauben. Er hat das Fahrzeug als Versicherungsfall tatsächlich reparieren lassen und nicht lediglich fiktiv gegenüber der Versicherung abgerechnet und das Fahrzeug in Eigenregie günstiger repariert. Bei der ... handelt es sich auch um einen Fachhändler. Die Beklagte durfte mithin von einer sach- und fachgerechten Reparatur des Versicherungsschadens ausgehen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum dies nicht erfolgt sein soll. Hinsichtlich des Schadens hat der Zeuge ausgesagt, dass bei dem Unfall die Stoßstange offenbar eingedrückt worden und dann wieder in ihre Ursprungsform zurückgegangen ist. So war das Nummernschild verbeult und der Lack war geplatzt jedoch nicht massiv abgeplatzt, sondern eher gestaucht und gerissen, wie es beim Aufschieben eben passiert. Der Austausch des Stoßfängers erscheint damit auch denklogisch als geeigneter Reparaturschritt. Bei einem Versicherungsfall darf auch davon ausgegangen werden, dass alles repariert wird, was erforderlich ist. Auch die Tatsache, dass der Zeuge J. der Beklagten mitgeteilt hatte, dass das Fahrzeug zuvor schon einen Auffahrunfall erlitten hatte, bei dem eine alte Frau ganz leicht auf sein Fahrzeug angeruckt sei, was zu und Kratzern unter dem Nummernschild geführt habe, ändert diese Bewertung nicht. Der Zeuge J. hat auch diesen Schaden bei der ... reparieren lassen. Bei .... sei ihm auch gesagt worden, dass eine Wertminderung aufgrund des geringen Schadens nicht erfolge. Von dem Schaden und der Reparatur bei .... habe er der Beklagten auch erzählt. Auch bei diesem Schaden sei die Zahlung durch die Versicherung bzw. die Unfallgegnerin erfolgt, weswegen er sich über den Reparaturweg keine Gedanken gemacht habe. Der Zeuge M. war nicht mehr zu hören. Zwar könnten die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.3.2024 vorgetragenen zeitlichen Zusammenhänge vermuten lassen, dass die Erinnerung des Zeugen aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr ganz akkurat waren. Unabhängig davon, dass der Zeuge in sich schlüssig und widerspruchsfrei unter unumwundener Mitteilung von Erinnerungslücken ausgesagt hat, und auch keine Gründe ersichtlich sind, warum er wahrheitswidrig aussagen sollte, kommt es darauf nicht an. Selbst wenn man die Aussagen des Zeugen als wahr unterstellt, ist ein Arglistvorwurf gegen die Beklagte aus den soeben dargelegten Gründen nicht gegeben. cc) Der hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich auch von dem von der Klägerseite angeführten Sachverhalt, über den der BGH mit Urteil vom 15.4.2015 entschieden hatte (Az. VIII ZR 80/14 –, juris - dieses Urteil ist wohl gemeint, da das angegebene Az IIX offensichtlich falsch ist). Darin war das Fahrzeug nicht zuvor von einem anderen (Fach-)Betrieb repariert worden. dd) Dass das Fahrzeug von der Beklagten im Rahmen der Preisschätzung untersucht worden ist, konnte der Zeuge nicht bestätigen, da er bei diesem Vorgang nicht dabei war. Seine Aussage war insoweit unergiebig. ee) Soweit der Kläger auf den abweichenden Kilometerstandsanzeiger zum Vorgutachten hinweist, trägt er schon nicht vor, die Beklagte habe den Tachostand verändert. Selbst wenn man in seinen Vortrag diese Behauptung hineinlesen wollte, ist das Gericht davon nicht überzeugt. Nach unbestrittenem Vortrag hätte eine Abweichung von 500 km nicht zu einem veränderten Kaufpreis geführt. Einen Grund hätte es für die Beklagte mithin nicht gegeben. Die Unterstellung eines solchen Vorgehens erscheint völlig lebensfremd. Für deutlich wahrscheinlicher erachtet das Gericht ein Schreibversehen. Beweis hat der Kläger nicht angeboten. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückabwicklung nach den §§ 812 ff. BGB i.V.m. § 123 Abs. 1 BGB. Eine arglistige Täuschung liegt nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die o.g. Ausführungen verwiesen. III. Mangels Hauptforderung sind auch die Nebenforderungen unbegründet. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. V. Der Streitwert wurde gem. § 3 ZPO, 48 GKG festgesetzt. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Autokaufvertrages. Der Kläger schloss mit der Beklagten am 16.4.2019 einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen SEAT Leon ... mit der ... zu einem Kaufpreis von 24.070 € Euro. Im Kaufvertrag war eine Laufleistung von 12.850 km angegeben. Unter der Überschrift „Unfallschäden“ war ferner angegeben „Stoßfänger hinten erneuert, 1.200,-“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Darüber hinaus wurden bei Kaufvertragsschluss die AGB der Beklagten vereinbart. Unter Ziffer IV. ist eine Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden vereinbart. Darin heißt es: „VI. Haftung für Sachmängel 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. 2. Die in Ziffer 1 geregelte, auf 1 Jahr verkürzte, Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmangelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. (...) 4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie, Beschaffungsrisikos und Produkthaftungsgesetz unberührt (…)“ Wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf die Anlage B3 Bezug genommen. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 3.5.2019. Das streitgegenständliche Fahrzeug hatte die Beklagte zuvor vom Zeugen J., der Erstbesitzer war, erworben. Der Kläger wendete sich an die Beklagte, um Schäden an dem Fahrzeug zu reklamieren. Die Beklagte bot ihm nach Korrespondenz darüber an, das Fahrzeug zum Preis von 16.500 € zurückzukaufen. Dies wies der Kläger zurück. Mit Schreiben vom 11.2.2022 forderte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten die Beklagte erfolglos zu Rückabwicklung des Kaufvertrages und Übernahme der Kosten für weitere Aufwendungen abzüglich der Anrechnung der gezogenen Gebrauchsvorteile auf. Ferner erklärte der Kläger darin ausdrücklich die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. Der Kläger behauptet, er habe nach Übereignung des Fahrzeugs Aufwendungen auf das Fahrzeug getätigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 14.3.2022, dort Seite 4 (Blatt 5 der Akte), Bezug genommen. Bei den Aufwendungen für den Austausch der Bremsen handele es sich auch nicht um die Beseitigung von normalem Verschleiß. Das Fahrzeug sei in der Folgezeit nach der Übergabe unrund gelaufen und es habe laute Abrollgeräusche auf der Beifahrer- und der Heckseite gegeben. Dies habe er gegenüber der Beklagten reklamiert. Diese habe darauf hingewiesen, dass dies vermutlich an den aufgezogenen Sommerrädern liegen würde. Allerdings seien dieselben Symptome auch mit Winterrädern aufgetreten, worauf der Kläger die Beklagte auch hingewiesen habe. Der Kläger habe das Auto weiterverkaufen wollen. Bei „...“ sei bei flüchtiger Untersuchung in weniger als einer Minute festgestellt worden, dass die Heckpartie drei verschiedene Lackschichtendichten aufweise, was auf einen massiven Unfall hindeute. Aus der daraufhin durch den Kläger recherchierten Fahrzeughistorie habe sich ergeben, dass das Fahrzeug nicht lediglich einen leichten Fahrzeugschaden (Austausch Stoßstange) erlitten habe, dessen Beseitigung 1200 € gekostet habe. Tatsächlich habe das Fahrzeug im November 2018 einen massiven Heckschaden erlitten, der am 12.11.2018 repariert worden sei. Die 14 Punkte umfassenden Reparaturschritte hätten ein Kostenaufwand in der Größenordnung von jedenfalls 12.000 € erfordert. Die Fahrzeughistorie habe die Beklagte auch eingeholt. Der Voreigentümer des Fahrzeugs, der Zeuge J., habe die Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt, dass das Fahrzeug einen massiven Unfallschaden hatte. Darüber hinaus sei dem Zeugen J. von dem Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt worden, dass die Beklagte das Fahrzeug untersucht habe. Auch sei der Kilometerstand im Kaufvertrag falsch angegeben worden. In dem Vorgutachten vom 12.11.2018 sei der Kilometerstand mit 12.889 km höher angegeben, als beim Verkauf, was denklogisch nicht möglich sei. Der Kläger behauptet weiter, er habe das Fahrzeug am 2.5.2022 abgemeldet. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kilometerstand 55.776 km betragen. Der Kläger meint, die Beklagte hätte ihn arglistig getäuscht. Sie hätte als Händler prüfen und darüber aufklären müssen, ob ein Schaden vorläge. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil die Beklagte auf ihrer Internetseite mit besonderer Fachkunde und Kompetenzen werbe. Bei einer solchen Firma sei davon auszugehen, dass jedes eingekaufte Fahrzeug auf Unfallschäden überprüft werde. Dies sei hier auch geschehen. Dasselbe gelte für die Einholung der Fahrzeughistorie. Die Beklagte hätte mithin den Unfallschaden bei der Überprüfung ohne weiteres erkennen können und müssen. Gerade wenn im Kaufvertrag nicht nur pauschal „Unfallschaden“ angegeben wird, sondern auch noch angegeben wird, zu welchem Preis dieser Schaden beseitigt wurde, könne beim Erwerb von einem Fachhändler der Kunde davon ausgehen, dass diese Angaben überprüft wurden und verbindlich sind. Nachdem der Kläger ursprünglich angekündigt hatte zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.012,70 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.2.2022 zu zahlen Zug um Zug gegen Rücknahme des gebrauchten Fahrzeugs Pkw SEAT Leon ... sowie den Annahmeverzug der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs seit dem 18.2.2022 festzustellen, hat der Kläger seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 19.4.2023 auf Hinweis des Gerichts angepasst und beantragt nunmehr: 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.010,70 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.2.2022 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe- und Rückübereignung des gebrauchten Fahrzeugs Pkw SEAT Leon ..... 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 1 genannten Fahrzeugs seit dem 18.2.2022 im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe in dem Kaufvertrag mit dem Kläger alles angegeben, was ihr bekannt gewesen sei. Anhaltspunkte für weitere Unfallschäden seien äußerlich nicht sichtbar gewesen. Dagegen, dass der behauptete Unfallschaden zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses vorgelegen habe, spreche insbesondere, dass der Kläger selbst in knapp drei Jahren - zwischen Mai 2019 und März 2022 - keine Schäden bemerkt hat. Die von dem Kläger benannten Reparaturschritte hätten keineswegs einen Kostenaufwand in Höhe von 12.000 €, sondern lediglich 3.500 € erfordert. Bei Verkauf des Fahrzeugs an den Kläger habe der Kilometerzähler des Fahrzeugs 12.850 km angezeigt. Der Beklagten sei nicht bekannt, wieso ein anderer Betrieb am 12.11.2018 eine Laufleistung von 12.899 km vermerkt habe; die Beklagte geht davon aus, dass es sich um einen Irrtum gehandelt habe. Unabhängig davon, dass es keine Hinweise für eine von Kläger behauptete Manipulation des Kilometerzählers gebe, sei es lebensfremd davon auszugehen, die Beklagte habe den Kilometerstand des Fahrzeugs um 500 km zurückgedreht, da dies keine Auswirkungen auf die Kaufpreisfindung habe. Sie ist der Auffassung, es habe keinen Grund gegeben, das Fahrzeug über eine reine Sichtprüfung hinaus auf weitere Unfallschäden zu überprüfen; es habe auch keinen Grund gegeben, mit einem Messgerät die Lackschichtdichte zu überprüfen oder die Fahrzeughistorie einzuholen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Klage ist am 7.4.2022 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen J. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6.3.2024 (Bl. 164 d. A.) verwiesen. Die Parteivertreter haben in der mündlichen Verhandlung vom 6.3.2024 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.