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Urteil

6 S 3/12

LG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin kann die im Versorgungsausgleich an den geschiedenen Ehemann übertragenen Betriebsrentenanwartschaften nicht wegen dessen späteren Todes rückübertragen verlangen. • § 4 VAHRG ist nicht anwendbar, da er zum 31.08.2009 außer Kraft trat und der Antrag der Klägerin erst nach diesem Zeitpunkt gestellt wurde. • § 37 i.V.m. § 32 VersAusglG greift nicht ein, weil die Anpassungsvorschriften nur für in § 32 VersAusglG genannten Regelsicherungssysteme gelten und die Zusatzversorgung der Beklagten als ergänzende Altersvorsorge nicht darunterfällt. • Eine analoge Anwendung von § 37 i.V.m. § 32 VersAusglG scheidet mangels Regelungslücke aus. • Die Beschränkung des Anwendungsbereichs von Anpassungsvorschriften ist mit höherrangigem Recht vereinbar; verfassungsrechtliche Bedenken sind nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Kein Rückübertragungsanspruch nach Versorgungsausgleich bei Zusatzversorgung (§§ 32, 37 VersAusglG) • Die Klägerin kann die im Versorgungsausgleich an den geschiedenen Ehemann übertragenen Betriebsrentenanwartschaften nicht wegen dessen späteren Todes rückübertragen verlangen. • § 4 VAHRG ist nicht anwendbar, da er zum 31.08.2009 außer Kraft trat und der Antrag der Klägerin erst nach diesem Zeitpunkt gestellt wurde. • § 37 i.V.m. § 32 VersAusglG greift nicht ein, weil die Anpassungsvorschriften nur für in § 32 VersAusglG genannten Regelsicherungssysteme gelten und die Zusatzversorgung der Beklagten als ergänzende Altersvorsorge nicht darunterfällt. • Eine analoge Anwendung von § 37 i.V.m. § 32 VersAusglG scheidet mangels Regelungslücke aus. • Die Beschränkung des Anwendungsbereichs von Anpassungsvorschriften ist mit höherrangigem Recht vereinbar; verfassungsrechtliche Bedenken sind nicht gegeben. Die Klägerin, 1946 geboren und pflichtversichert in einer öffentlichen Zusatzversorgung bei der Beklagten, ist geschieden (Ehe 1967, Scheidung 1998). Im durchgeführten Versorgungsausgleich wurde ein Teil ihrer Anwartschaft zugunsten des geschiedenen Ehemanns übertragen (monatlich 32,35 DM bezogen auf 30.09.1997). Nach dessen Tod 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Rückabwicklung bzw. Neuberechnung ihrer Betriebsrente. Die Beklagte lehnte ab mit Hinweis auf das seit 01.09.2009 geltende VersAusglG, wonach Anpassungen für die hier in Rede stehende Zusatzversorgung nicht vorgesehen seien. Die Klägerin hielt die Regelung für verfassungswidrig und klagte auf Anpassung mit Wirkung ab 01.10.2010. Das Amtsgericht wies die Klage ab; das Landgericht bestätigte dies in der Berufung. • Rechtliche Grundlagen: VAHRG (frühere Härtenregelung), VersAusglG (seit 01.09.2009) insbesondere §§ 32, 37 sowie allgemeine verfassungsrechtliche Prinzipien. • § 4 VAHRG: Diese frühere Härtenvorschrift ist nicht anwendbar, weil sie zum 31.08.2009 aufgehoben wurde und der Antrag der Klägerin erst nach diesem Datum einging (§ 49 VersAusglG). • § 37 VersAusglG: Gewährt unter bestimmten Voraussetzungen die Rücknahme von Kürzungen, ist aber gemäß § 32 VersAusglG nur für die dort ausdrücklich aufgezählten Regelsicherungssysteme anwendbar. • Abgrenzung Regelsicherungssysteme/ergänzende Vorsorge: Die Zusatzversorgung der Beklagten ist ergänzende Altersvorsorge und gehört nicht zu den in § 32 genannten Systemen; die Gesetzesbegründung zielt auf Regelsicherungssysteme, sodass § 37 auf die vorliegende Zusatzversorgung nicht unmittelbar anwendbar ist. • Analogie und Regelungslücke: Eine analoge Anwendung scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt; das Gesetz regelt den Fall der ergänzenden Versorgung bewusst anders als die Regelsicherungssysteme. • Verfassungsmäßigkeit: Die Beschränkung der Anpassungsmöglichkeiten auf Regelsicherungssysteme verstößt nicht gegen höherrangiges Recht; Differenzierungen sind sachlich gerechtfertigt, Art. 3, 14 und Art. 6 GG werden nicht verletzt. • Vertrauensschutz und Rückwirkung: Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in die weiterhin bestehende Anwendbarkeit älteren Rechts konnte nicht entstehen; der Ehemann verstarb nach dem Stichtag der Gesetzesänderung. • Einzelfallgerechtigkeit (§ 242 BGB): Auch eine billigkeitsrechtliche Korrektur kam nicht in Betracht; die konkret betroffene Kürzung (32,35 DM) stellt keinen derart gravierenden Nachteil dar, der eine abweichende Einzelentscheidung rechtfertigen würde. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückübertragung oder Neuberechnung der im Versorgungsausgleich an den geschiedenen Ehemann übertragenen Betriebsrentenanwartschaften. § 4 VAHRG ist nicht anwendbar, und § 37 i.V.m. § 32 VersAusglG greift nicht, weil die Anpassungsvorschriften nur für die in § 32 genannten Regelsicherungssysteme gelten und die hier streitige Zusatzversorgung der Beklagten als ergänzende Altersvorsorge nicht erfasst ist. Eine analoge Anwendung scheidet mangels Regelungslücke aus, und verfassungsrechtliche Einwände sind nicht gegeben. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde zugelassen.