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Beschluss

1 A 7/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1219.1A7.11.00
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Leitsätze

Kann sich der Beurteiler nicht aus eigener Anschauung ein hinreichends Bild von den Leistungen eines Beamten machen, muss er auf Kenntnisse anderer Personen zurückgreifen; Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die Beurteilung dürfen sich dabei jedoch nicht verschieben.

Bedient sich der Beurteiler bei der Abfassung der Beurteilung ganz oder teilweise auch der Erkenntnisse dritter Personen, so hat er jedenfalls im Rahmen der Plausibilisierung der Beurteilung die wesentlichen Erkenntnisquellen und den Umfang und die Art ihrer Berücksichtigung offenzulegen.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kann sich der Beurteiler nicht aus eigener Anschauung ein hinreichends Bild von den Leistungen eines Beamten machen, muss er auf Kenntnisse anderer Personen zurückgreifen; Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die Beurteilung dürfen sich dabei jedoch nicht verschieben. Bedient sich der Beurteiler bei der Abfassung der Beurteilung ganz oder teilweise auch der Erkenntnisse dritter Personen, so hat er jedenfalls im Rahmen der Plausibilisierung der Beurteilung die wesentlichen Erkenntnisquellen und den Umfang und die Art ihrer Berücksichtigung offenzulegen. Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die genannten Zulassungsgründe liegen auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor. 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Insoweit muss der Senat nicht entscheiden, ob das vom Kläger angesprochene Fehlen eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes im Jahre 2006 sich zwingend auch auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung aus dem Jahr 2008 auswirkt oder ob nicht infolge des im Verfahren 15 K 5179/06 vor dem Verwaltungsgericht Köln geschlossenen Vergleichs eine erneute Beurteilung durch die Beklagte möglich gewesen sein muss, ohne die gesamte Vergleichsgruppe erneut zu beurteilen. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist in jedem Fall aus anderen Gründen richtig, die der Kläger seit dem Widerspruchsverfahren und insbesondere auch im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren wiederholt angesprochen hat, weshalb eine Anhörung der Beklagten vor der Fassung dieses Beschlusses ersichtlich entbehrlich war. Die streitgegenständliche Beurteilung ist deswegen rechtswidrig, weil der Beurteiler, der seinerzeitige kommissarische Leiter des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Prof. Dr. M. , die Leistungen des Klägers während des Beurteilungszeitraums nicht aus eigener Anschauung kannte und nicht ersichtlich ist, auf welche Erkenntnisquellen die Beurteilung gestützt ist. Dienstliche Beurteilungen sind das hauptsächliche Instrument, mit dem der Dienstherr ein Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Beamten trifft. Ihr maßgeblicher Zweck besteht darin, Grundlage für eine zwischen konkurrierenden Beamten zu treffende Auswahlentscheidung anhand der Kriterien der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG zu sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 –, juris, Rn. 9; Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren gleichen Rubrums – 1 A 8/11 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Juli 2012 – 4 S 575/12 –, juris, Rn. 27. Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Vgl. Urteil des Senats vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 30, = NRWE, Rn. 32, m. w. N.; Beschluss des Senats vom 5. Juni 2012 – 1 B 368/12 –, juris, Rn. 9 f. = NRWE, Rn. 10 f. Bei der Beurteilung der Leistung des Beamten muss der Dienstherr den gesamten Beurteilungszeitraum in den Blick nehmen. Dabei hat er sich auf Erkenntnisquellen zu stützen, die für diesen Zeitraum aussagekräftig sind. Die dienstliche Beurteilung muss dabei nicht zwingend auf persönlichen Eindrücken des Beurteilers beruhen. Dieser kann sich die erforderlichen Kenntnisse auch auf andere Weise verschaffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 – 2 C 34.79 –, BVerwGE 62, 135 = juris, Rn. 19; Urteil des Senats vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 47, = NRWE, Rn. 49, jeweils m. w. N. Kann sich der Beurteiler – wie hier – nicht aus eigener Anschauung ein hinreichendes Bild von den Leistungen eines Beamten machen, muss er auf Kenntnisse anderer Personen zurückgreifen. In Betracht kommen hierfür vor allem die früher für die Beurteilung Zuständigen, aber auch sonstige Personen, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = juris, Rn. 47; Beschluss des Senats vom 5. Juni 2012 – 1 B 368/12 –, juris, Rn. 13 ff. = NRWE, Rn. 14 ff. Entscheidend ist dabei, dass sich Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die dienstliche Beurteilung nicht verschieben dürfen. Die Beurteilung muss ein vom zuständigen Beurteiler ausgehendes und ihm zurechenbares Urteil über den Beamten bleiben; die von dem Beurteiler unterstützend herangezogenen dritten Personen dürfen bei der Abgabe der Beurteilung nicht – auch nicht teilweise – an seine Stelle treten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1986 – 2 C 13.85 –, DVBl. 1986, 1151 = juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2002 – 6 B 1375/02 –, NVwZ-RR 2003, 216 = juris, Rn. 4 = NRWE, Rn. 7. Zur Gewährleistung der effektiven gerichtlichen Kontrolle der Beurteilung sind die wesentlichen in ihr enthaltenen Erwägungen zu begründen. Nur so kann ihre Nachvollziehbarkeit sichergestellt werden und das Gericht seiner Aufgabe der – begrenzten – Überprüfung der Beurteilung nachkommen. Bedient sich der Beurteiler ganz oder teilweise auch der Erkenntnisse dritter Personen, z. B. in Form von Beurteilungsbeiträgen, so gehört es auch zu einer solchen Begründung, die wesentlichen Erkenntnisquellen und den Umfang und die Art ihrer Berücksichtigung in der vom Beurteiler zu verantwortenden Beurteilung offenzulegen. Insbesondere sind auch Abweichungen von den Erkenntnissen Dritter kenntlich zu machen. Es ist zu plausibilisieren, wie der Beurteiler auf dieser Grundlage zu seinem eigenen Werturteil gekommen ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Juli 2012 – 4 S 575/12 –, juris, Rn. 27; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Februar 2012, Rn. 303 ff., insb. Rn. 312. Dabei ist hier nicht zu entscheiden, ob dies aus Gründen effektiven Rechtsschutzes bereits in der Beurteilung selbst zu erfolgen hat – der VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Juli 2012 – 4 S 575/12 –, juris, Rn. 27 ff., lässt es nicht genügen, dass eine entsprechende Begründung im Rahmen einer mündlichen Besprechung der Beurteilung erfolgt; Schnellenbach, a. a. O., Rn. 312, empfiehlt ("sollte") zumindest die unmissverständliche Kenntlichmachung der Verarbeitung von Beurteilungsbeiträgen Dritter in der Beurteilung selbst – oder ob eine solche Begründung auch noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann. In diesem Sinne OVG Berlin-Brandenburg, u.a. Beschlüsse vom 16. Mai 2012 – OVG 6 S 3.12 –, juris, Rn. 20, und vom 15. Juni 2012 – OVG 6 S 49.11 –, juris, Rn. 19. Denn im Falle der streitgegenständlichen Beurteilung ist eine solche Plausibilisierung bis zum heutigen Tage nicht erfolgt. Es ist nach wie vor unklar, auf welche Quellen sich der Beurteiler gestützt hat. Dieser ist erst nach Beendigung des Beurteilungszeitraums im BfArM tätig geworden und konnte von daher die Leistungen des Klägers – wie auch der übrigen Beamten – nicht aus eigener Anschauung kennen. Auch wenn er nach dem zuvor Ausgeführten damit nicht grundsätzlich von der Beurteilung des Klägers ausgeschlossen war, hätte eine Plausibilisierung seiner Erkenntnisquellen und der Berücksichtigung dieser im Rahmen der von ihm zu verantwortenden Beurteilung erfolgen müssen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger dies verschiedentlich angemahnt hat. Bereits in der Widerspruchsbegründung des Klägers vom 30. September 2009, die er ausweislich der Klageschrift auch zum Gegenstand der Klagebegründung gemacht hat, hat er die Verschlechterung im Vergleich zu der im gerichtlichen Vergleich aufgehobenen Vorbeurteilung beanstandet. In diesem Zusammenhang hat er ausdrücklich die Frage aufgeworfen, worin die Verschlechterung begründet liege und welche zusätzlichen Erkenntnisse der Beurteiler hierzu habe. Auch hat er geltend gemacht, dass das vergebene Werturteil "für den Beamten ersichtlich und für außenstehende Dritte nachvollziehbar werden" müsse, der Beamte müsse "die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfahren; für ihn muss der Weg, der zu der Beurteilung geführt hat, ersichtlich sein." In der Klageschrift wurde ergänzend hierzu darauf hingewiesen, dass es weiterhin offen bleibe, "wie der jetzige Beurteiler zu seinen neuen Erkenntnissen gelangt" sei. Gleichwohl ist eine Plausibilisierung durch die Beklagte zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Sie kann insbesondere nicht in dem im Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2010 enthaltenen Satz "Im Zuge der erneuten sachlichen Auseinandersetzung mit der Beurteilung kam der Institutsleiter zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung sämtlicher beurteilungsrelevanter Aspekte, die zuvor zum Teil nicht adäquat in die Beurteilung eingeflossen waren, verschiedentlich auch Absenkungen von Einzelbewertungen vorzunehmen waren." gesehen werden. Denn diese floskelhafte Beschreibung der Aufgabe eines Beurteilers lässt jegliche Konkretheit, insbesondere die Benennung der Erkenntnisquellen sowie deren Bewertung vermissen. Sodann hat es die Beklagte auch im gerichtlichen Verfahren unterlassen, die aufgeworfenen Fragen zu klären und die Beurteilung zu plausibilisieren. Der gerichtlichen Aufforderung vom 13. Juli 2010, binnen vier Wochen zur Klagebegründung Stellung zu nehmen, ist sie überhaupt nicht nachgekommen. Es ist auch nicht erkennbar, dass in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2010 eine Plausibilisierung erfolgt ist. Dem insoweit jedenfalls einen Anhalt bietenden Protokoll ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Der Kläger hat seine diesbezüglichen Beanstandungen in der Erwiderungsschrift vom 6. Mai 2011 im Zulassungsverfahren präzisiert und insoweit ausführlich auf S. 2 bis 4 dieses Schriftsatzes vorgetragen. Auch dadurch hat sich die Beklagte bis dato nicht veranlasst gesehen, die Beurteilung zu plausibilisieren. 2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. 3. Sollte das Vorbringen auf S. 5 des Schriftsatzes vom 24. Januar 2011, das Verwaltungsgericht hätte die Frage der Verwendung der Zwischennote "sehr gut geeignet" durch Befragung des Abteilungsleiters aufklären können, als Aufklärungsrüge im Sinne eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu verstehen sein, ist dies für das Zulassungsverfahren ohne Bedeutung, weil es auf diese Frage nach den Ausführungen unter 1. nicht ankommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).