Urteil
9 S 24/14
LG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 15 des Nachlassabkommens zwischen Deutschland und der Türkei eröffnet die internationale Zuständigkeit türkischer Gerichte für Erbschaftsansprüche, wenn der Erblasser türkischer Staatsangehöriger war oder sich der unbewegliche Nachlass in der Türkei befindet.
• Der Begriff des "Erbschaftsanspruchs" im Nachlassabkommen ist autonom auszulegen und umfasst Streitigkeiten unter Miterben über die Verteilung von Nachlassvermögen, auch wenn zwischen einigen Erben schon eine Vereinbarung getroffen wurde.
• Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist ausgeschlossen, wenn das bilaterale Nachlassabkommen eine ausschließliche Zuständigkeit der türkischen Gerichte begründet; eine rügelose Einlassung des Beklagten in erster Instanz begründet die Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht, wenn das Gericht nicht ordnungsgemäß auf die Folgen hingewiesen hat.
Entscheidungsgründe
Ausschließliche internationale Zuständigkeit türkischer Gerichte nach Nachlassabkommen • § 15 des Nachlassabkommens zwischen Deutschland und der Türkei eröffnet die internationale Zuständigkeit türkischer Gerichte für Erbschaftsansprüche, wenn der Erblasser türkischer Staatsangehöriger war oder sich der unbewegliche Nachlass in der Türkei befindet. • Der Begriff des "Erbschaftsanspruchs" im Nachlassabkommen ist autonom auszulegen und umfasst Streitigkeiten unter Miterben über die Verteilung von Nachlassvermögen, auch wenn zwischen einigen Erben schon eine Vereinbarung getroffen wurde. • Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist ausgeschlossen, wenn das bilaterale Nachlassabkommen eine ausschließliche Zuständigkeit der türkischen Gerichte begründet; eine rügelose Einlassung des Beklagten in erster Instanz begründet die Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht, wenn das Gericht nicht ordnungsgemäß auf die Folgen hingewiesen hat. Die Parteien sind Brüder und Miterben eines in der Türkei gelegenen Hausgrundstücks ihres verstorbenen Vaters. Nach Verkauf des Grundstücks erhielt der Beklagte den verbleibenden Kaufpreis und brachte einen Teil nach Deutschland. Der Kläger verlangt von ihm die Auskehrung eines Anteils von zuletzt 782 EUR sowie Wertersatz und macht Bereicherungsansprüche geltend. Das Amtsgericht gab der Klage überwiegend statt und nahm internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte an. Der Beklagte legte Berufung ein und rügte, deutsches Verfahren sei unzulässig, weil die Türkei und der Erblasser Verbindungen in die Türkei begründen und türkisches Recht sowie türkische Gerichte zuständig seien. Beide Parteien beriefen sich im Berufungsprozess auf unterschiedliche internationale und materiell-rechtliche Anknüpfungspunkte. • Die Berufung des Beklagten ist begründet, weil die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte fehlt. • Nach § 15 des Konsularvertrages/Nachlassabkommens von 1929 ist für Erbschaftsansprüche die Zuständigkeit der Gerichte des Staates eröffnet, dem der Erblasser zum Todeszeitpunkt angehörte oder in dessen Gebiet sich der unbewegliche Nachlass befindet; hier ist das die Türkei. • Der Begriff des "Erbschaftsanspruchs" ist vertraglich autonom zu bestimmen und umfasst Streitigkeiten zwischen Miterben über Ansprüche aus dem Nachlass; daher fällt der vorliegende Anspruch unter das Nachlassabkommen. • Eine zwischen einigen Erben getroffene Vereinbarung über die Erlösaufteilung schließt eine Erbschaftsstreitigkeit nicht aus, zumal die Mutter als fünfte Erbin nicht beteiligt war und eine Vereinbarung die tatsächliche Verteilung nicht ersetzt. • Die deutsche Staatsangehörigkeit eines Beklagten oder dessen Wohnsitz in Deutschland schränkt die Zuständigkeitsregel des Nachlassabkommens nicht ein; eine teleologische Beschränkung ist unzulässig. • Eine rügelose Einlassung des Beklagten vor dem Amtsgericht begründet keine Zuständigkeit deutscher Gerichte, weil das Amtsgericht nicht ordnungsgemäß über die Folgen einer rügelosen Einlassung belehrt hat, wie § 504 ZPO es verlangt. • Auf die Frage nach konkreten materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen (Bereicherung oder deliktisch) kommt es für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nicht an, weil § 15 des Nachlassabkommens eine ausschließliche Zuständigkeit der türkischen Gerichte anordnet. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das landgerichtliche Urteil ändert das erstinstanzliche Urteil ab und weist die Klage ab, weil nach § 15 des Nachlassabkommens die türkischen Gerichte ausschließlich zuständig sind. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Reichweite und Auslegung des § 15 des Nachlassabkommens grundsätzliche Bedeutung hat und in gleicher Weise in vielen weiteren Fällen auftreten kann.