Beschluss
5 KLs 540 Js 44796/22
LG Karlsruhe 5. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKARLS:2023:0516.5KLS540JS44796.22.00
42Zitate
36Normen
Zitationsnetzwerk
42 Entscheidungen · 36 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 85 Abs. 2 StGB setzt die objektive Existenz einer Vereinigung der in § 85 Abs. 1 StGB bezeichneten Art im Zeitpunkt der Vornahme der Unterstützungshandlung voraus. Unterstützt werden kann nur der organisatorische Zusammenhalt oder die weitere Betätigung einer bestehenden - im Sinne von fortbestehenden, wiederaufgebauten oder neu errichteten - Vereinigung, die mit der unanfechtbar verbotenen Vereinigung (teil)identisch oder die eine - durch die Verwaltungsbehörde unanfechtbar festgestellt - Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung ist.(Rn.21)
2. Voraussetzung dafür, dass (Teil-)Identität zwischen einem verbotenen und aufgelösten Verein und einer weiterhin (fort-)bestehenden Vereinigung angenommen werden kann, ist, dass der organisatorische Zusammenhalt des verbotenen Vereins aufrechterhalten und die die Vereinstätigkeit tragende Organisation bewahrt wurde, d.h. der organisatorische Apparat und seine Träger im Wesentlichen dieselben geblieben sind (Anschluss BGH, Beschluss vom 4. Februar 1998 - 3 StR 269/97).(Rn.57)
3. Für das Vorliegen der Tathandlung der Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts ist es Voraussetzung, dass das Handeln des Täters auf die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts gerichtet und geeignet ist, eine für diesen vorteilhafte Wirkung hervorzurufen; bloße Unterstützungshandlungen, die nicht unmittelbar die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts zum Ziel haben oder ihn allenfalls reflexartig fördern, genügen dabei ebenso wenig wie Unterstützungshandlungen von nur untergeordneter Bedeutung (Anschluss BGH, Beschluss vom 3. November 2005 - 3 StR 333/05).(Rn.105)
4. Eine Verlinkung leitet Nutzer grundsätzlich nur zu woanders im Internet vorhandenen Dokumenten; es wird nur darauf aufmerksam gemacht, dass es Informationen auf einer anderen Webseite gibt. Links unterscheiden sich weiter von der Verbreitung von Informationen dadurch, dass derjenige, der sich durch einen Link auf eine Information bezieht, keine Kontrolle über den Inhalt der Webseite hat, zu welcher der Link den Zugang öffnet.(Rn.133)
5. Überschriften sind zumindest in Teilen der Presse immer wieder verkürzt, provokativ oder gar reißerisch, um als „Blickfang“ den Leser zu erreichen. Dies ist bei der Ermittlung des Aussagegehalts des gesamten Artikels zu bedenken. Eine isolierte Betrachtung der Überschrift ist nicht der Maßstab.(Rn.158)
6. Für Verlinkungen in Presseartikeln gilt, dass der Inhalt der durch einen Link in Bezug genommenen Internetseite – nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums – nicht schon qua Verlinkung zum Teil der vom Presseorgan geäußerten eigenen Meinung wird, sondern auch schlicht dem einfachen Zugang zu den verwendeten Quellen dienen kann.(Rn.165)
7. Der Grundrechtsschutz umfasst die Meinungs- und Pressefreiheit in sämtlichen Aspekten, er erstreckt sich mithin nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form der Meinungsäußerung oder Berichterstattung. Zum Recht auf freie Presseberichterstattung gehört gleichfalls neben der inhaltlichen die formale Gestaltungsfreiheit (Anschluss BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 191/08).(Rn.169)
Tenor
1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt.
2. Sämtliche angefertigten Datenspiegelungen der ursprünglich beschlagnahmten Datenträger sind zu löschen.
3. Die Staatskasse ist verpflichtet, den Angeschuldigten für den Schaden zu entschädigen, den er durch
a) die Durchsuchung seiner Wohnung am 17.01.2023 und
b) die Beschlagnahme mehrerer seiner Gegenstände (ein Laptop „Lenovo“, ein Handy „Honor“, ein Handy „Samsung“, fünf USB-Sticks, eine SD-Karte) im Zeitraum vom 17. bis 20.01.2023
erlitten hat.
4. Die Kosten des Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 85 Abs. 2 StGB setzt die objektive Existenz einer Vereinigung der in § 85 Abs. 1 StGB bezeichneten Art im Zeitpunkt der Vornahme der Unterstützungshandlung voraus. Unterstützt werden kann nur der organisatorische Zusammenhalt oder die weitere Betätigung einer bestehenden - im Sinne von fortbestehenden, wiederaufgebauten oder neu errichteten - Vereinigung, die mit der unanfechtbar verbotenen Vereinigung (teil)identisch oder die eine - durch die Verwaltungsbehörde unanfechtbar festgestellt - Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung ist.(Rn.21) 2. Voraussetzung dafür, dass (Teil-)Identität zwischen einem verbotenen und aufgelösten Verein und einer weiterhin (fort-)bestehenden Vereinigung angenommen werden kann, ist, dass der organisatorische Zusammenhalt des verbotenen Vereins aufrechterhalten und die die Vereinstätigkeit tragende Organisation bewahrt wurde, d.h. der organisatorische Apparat und seine Träger im Wesentlichen dieselben geblieben sind (Anschluss BGH, Beschluss vom 4. Februar 1998 - 3 StR 269/97).(Rn.57) 3. Für das Vorliegen der Tathandlung der Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts ist es Voraussetzung, dass das Handeln des Täters auf die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts gerichtet und geeignet ist, eine für diesen vorteilhafte Wirkung hervorzurufen; bloße Unterstützungshandlungen, die nicht unmittelbar die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts zum Ziel haben oder ihn allenfalls reflexartig fördern, genügen dabei ebenso wenig wie Unterstützungshandlungen von nur untergeordneter Bedeutung (Anschluss BGH, Beschluss vom 3. November 2005 - 3 StR 333/05).(Rn.105) 4. Eine Verlinkung leitet Nutzer grundsätzlich nur zu woanders im Internet vorhandenen Dokumenten; es wird nur darauf aufmerksam gemacht, dass es Informationen auf einer anderen Webseite gibt. Links unterscheiden sich weiter von der Verbreitung von Informationen dadurch, dass derjenige, der sich durch einen Link auf eine Information bezieht, keine Kontrolle über den Inhalt der Webseite hat, zu welcher der Link den Zugang öffnet.(Rn.133) 5. Überschriften sind zumindest in Teilen der Presse immer wieder verkürzt, provokativ oder gar reißerisch, um als „Blickfang“ den Leser zu erreichen. Dies ist bei der Ermittlung des Aussagegehalts des gesamten Artikels zu bedenken. Eine isolierte Betrachtung der Überschrift ist nicht der Maßstab.(Rn.158) 6. Für Verlinkungen in Presseartikeln gilt, dass der Inhalt der durch einen Link in Bezug genommenen Internetseite – nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums – nicht schon qua Verlinkung zum Teil der vom Presseorgan geäußerten eigenen Meinung wird, sondern auch schlicht dem einfachen Zugang zu den verwendeten Quellen dienen kann.(Rn.165) 7. Der Grundrechtsschutz umfasst die Meinungs- und Pressefreiheit in sämtlichen Aspekten, er erstreckt sich mithin nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form der Meinungsäußerung oder Berichterstattung. Zum Recht auf freie Presseberichterstattung gehört gleichfalls neben der inhaltlichen die formale Gestaltungsfreiheit (Anschluss BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 191/08).(Rn.169) 1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt. 2. Sämtliche angefertigten Datenspiegelungen der ursprünglich beschlagnahmten Datenträger sind zu löschen. 3. Die Staatskasse ist verpflichtet, den Angeschuldigten für den Schaden zu entschädigen, den er durch a) die Durchsuchung seiner Wohnung am 17.01.2023 und b) die Beschlagnahme mehrerer seiner Gegenstände (ein Laptop „Lenovo“, ein Handy „Honor“, ein Handy „Samsung“, fünf USB-Sticks, eine SD-Karte) im Zeitraum vom 17. bis 20.01.2023 erlitten hat. 4. Die Kosten des Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last. I. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hat am 20.04.2023 Anklage zum Landgericht Karlsruhe – Staatsschutzkammer – erhoben und dem Angeschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last gelegt: Am 30.07.2022 veröffentlichte der Angeschuldigte auf der frei zugänglichen Internetseite „www. .de“ des Rundfunksenders „R. D.“ einen mit dem Autorenkürzel „FK“ versehenen Artikel, der unter der Überschrift „Linke Medienarbeit ist nicht kriminell! Ermittlungsverfahren nach Indymedia Linksunten Verbot wegen Bildung krimineller Vereinigung eingestellt“ einen in dem textlichen Hinweis „Im Internet findet sich linsksunten.indymedia.org als Archivseite“ eingebetteten Hyperlink der Internetseite „www.linksunten.indymedia.org“ enthielt. Wie der Angeschuldigte wusste, enthielt die von ihm auf diese Weise verbreitete Internetseite „www.linksunten.indymedia.org“ ein vollständiges statisches Archiv des Internetportals der gleichnamigen verbotenen Vereinigung „linksunten.indymedia“. Dabei war dem Angeschuldigten bekannt, dass es auf der Internetseite des von ihm verbreiteten Vereinsarchivs der verbotenen Vereinigung wie folgt hieß: „linksunten.indymedia.org verboten — Archiv bleibt erhalten lndymedia linksunten wurde am 25. August 2017 vom Bundesinnenminister verboten. Die Seite bleibt als Archiv erhalten. Die einzigen Archive der Bewegungen haben die Bewegungen selbst hervorgebracht und niemand wird unsere Geschichte erzählen, wenn wir es nicht selbst tun. Bewegungen müssen Spuren ihrer Leidenschaft für zukünftige Generationen hinterlassen, denn vergessene Kämpfe sind verlorene Kämpfe.“ Wie der Angeschuldigte bei Vornahme seiner Veröffentlichung ebenfalls wusste, enthielt die Startseite des Vereinsarchivs als Kennzeichen des verbotenen Vereins „linksunten.indymedia“ eine in schwarzer Farbe gehaltenes Vereinslogo in Form des Buchstabens „i“, von dem jeweils beidseitig Funkwellen symbolisierende Klammerzeichen abgehen. Mit Verfügung vom 14. August 2017, Az. ÖS113-20106/2#9, hat der Bundesminister des Innern den Personenzusammenschluss zum Betrieb der Internetplattform „linksunten.indymedia“ als Verein festgestellt, der nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Mit gleicher Verfügung wurde der Verein gemäß Art. 9 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 3 VereinsG sofort vollziehbar verboten und aufgelöst. Zudem wurde die Verwendung der unter der URL „https://linksuntenindymedia.org“ sowie die im Tor-Netzwerk unter der Adresse „http://fhcnogcfx4zcq2e7.onion“ abrufbare Internetseite und das beschriebene Vereinslogo als Kennzeichen des Vereins verboten. Das Verbot ist seit dem 29.01.2020 unanfechtbar. Dies wusste der Angeschuldigte. Darüber hinaus wusste der Angeschuldigte, dass ab dem Jahr 2009 bis zu seinem Verbot im Jahr 2017 über das Internetportal „www.linksunten.indymedia.org“ zahlreiche Veröffentlichungen und Inhalte mit Bezug zum Linksextremismus und zu linksextremistischen Straftaten abrufbar waren. Gegenstand der Veröffentlichungen waren unter anderem Tatbekennungen oder befürwortende Kommentare zu begangenen Straftaten, aber auch Aufrufe zur Begehung künftiger Taten. Ausweislich der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern galt „linksunten.indymedia“ in diesem Zeitraum als bedeutendste Plattform für gewaltbereite Linksextremisten in Deutschland. Dennoch nahm der Angeschuldigte bei der Vornahme seiner Veröffentlichung am 30.07.2022 zumindest billigend in Kauf, dass durch die von ihm gewählte inhaltliche Gestaltung und die darin eingebettete Verlinkung des vollständigen Vereinsarchivs die Bestrebungen und die Tätigkeit der verbotenen Vereinigung „linksunten.indymedia“ über eine bloße journalistische Berichterstattung hinaus weiter beworben und gefördert wurden.“ Auf dieser Tatsachengrundlage wird der Angeschuldigte in der Anklageschrift beschuldigt, die weitere Betätigung einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung unterstützt zu haben, strafbar als Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB. II. Die Eröffnung des Hauptverfahrens war gemäß §§ 203, 204 Abs. 1 StPO aus rechtlichen Gründen abzulehnen. Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis der Ermittlungen der ihm zur Last gelegten Straftat hinreichend verdächtig ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn bei einer vorläufigen Bewertung seine Verurteilung wahrscheinlich ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 203 Rn. 2 m.w.N.). Nach §§ 203, 204 Abs. 1 StPO ist die Eröffnung aus rechtlichen Gründen abzulehnen, wenn der Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllt oder aufgrund rechtlicher Erwägungen, z.B. der Annahme eines Tatbestandsausschlusses oder verfassungsrechtlicher Erwägungen, eine Verurteilung des Angeschuldigten ausscheidet. Dies ist hier der Fall. Die vom Angeschuldigten eingeräumten und in der Hauptverhandlung in tatsächlicher Hinsicht voraussichtlich nachzuweisenden Handlungen sind nicht strafbar, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt des in der Anklageschrift angenommenen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB (dazu unter A.), noch nach anderen Strafvorschriften wie den §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 86a Abs. 1 Nr. 1, 111, 126, 130a, 140 Abs. 1 Nr. 2, 185 ff. StGB, 52 Abs. 1 Nr. 4 WaffG (dazu unter B.). A. Kein Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB Der angeklagte Sachverhalt erfüllt – seine tatsächliche Erweislichkeit unterstellt – nicht den Tatbestand des § 85 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB. Zum einen kann bereits nicht von einer – vom Tatbestand des § 85 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB vorausgesetzten [dazu unter 1. a)] – objektiven Existenz einer Vereinigung der in § 85 Abs. 1 StGB bezeichneten Art zum Zeitpunkt der Tathandlung ausgegangen werden. Ein Fortbestehen einer solchen Vereinigung ist weder in der Anklage beschrieben, noch durch den Akteninhalt belegt und auch nicht sonst ersichtlich [dazu unter 1. b)]. Darüber hinaus ist die angeklagte Tathandlung auch nicht von ausreichender strafrechtlicher Relevanz, um den Tatbestand einer Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts und/oder der weiteren Betätigung einer etwaigen dahingehenden Vereinigung zu erfüllen [dazu unter 2.]. 1. Existenz und Betätigung einer verbotenen Vereinigung a) Rechtliche Voraussetzungen § 85 Abs. 2 StGB setzt die objektive Existenz einer Vereinigung der in § 85 Abs. 1 StGB bezeichneten Art im Zeitpunkt der Vornahme der Unterstützungshandlung voraus. Unterstützt werden kann nur der organisatorische Zusammenhalt oder die weitere Betätigung einer bestehenden – im Sinne von fortbestehenden, wiederaufgebauten oder neu errichteten – Vereinigung, die mit der unanfechtbar verbotenen Vereinigung (teil)identisch oder die eine – durch die Verwaltungsbehörde unanfechtbar festgestellt – Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung ist (so im rechtlichen Ausgangspunkt für den ähnlich lautenden § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VereinsG auch LG Berlin, Beschl. v. 18.03.2022 – 502 KLs 231 Js 3168/18 - 5/19). aa) Wortlautauslegung Bereits der Wortlaut der Norm legt ein solches Existenz-Erfordernis nahe (so – zur Parallelvorschrift des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VereinsG a.F. – Nomos-BR/Groh–beck-online, VereinsG, 1. Aufl. 2012, VereinsG § 20 Rn. 12: „begriffslogisch“). Nach § 85 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich in einer Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt. Die erste Variante, die Betätigung als Mitglied in einer Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art, setzt denklogisch eine bestehende Vereinigung voraus, in welcher eine Betätigung als Mitglied überhaupt stattfinden kann. Bei der zweiten und dritten Variante deutet der Wortlaut durch Verwendung des Possessivpronomens – „ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung“ – ebenfalls an, dass Bezugspunkt der Unterstützung der bereits bestehende organisatorische Zusammenhalt oder die bereits vorliegende weitere Betätigung der Vereinigung sein muss. Begrifflich erscheint ein Unterstützen ohne bestehenden Bezugspunkt kaum denkbar. bb) Historische Auslegung Auch der historische Gesetzgeber (des 8. StrRÄndG v. 25.06.1968) ging ersichtlich von dem Erfordernis der Existenz einer Vereinigung aus. So wurde im schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (BT-Drs. V/2860) auf Seite 6 zu § 84 StGB Folgendes ausgeführt: Durch die in der Eingangsformel verwendete Fassung „im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes“ soll klargestellt werden, daß der aufrechterhaltene oder unterstützte organisatorische Zusammenhalt der verbotenen Partei im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehen muß, bei eventuellen grenzüberschreitenden Parteien also nur der in diesem Bereich bestehende Organisationsteil von Bedeutung ist. [Hervorhebung durch Unterzeichner] Wegen des Gleichlaufs des Wortlauts von § 84 und § 85 StGB (vgl. BT-Drs. V/2860, S. 8 zu § 85: „Die für diese Vorschrift beschlossene Neufassung ist durch die Änderung des § 84 AF bedingt, an den § 85 AF angepaßt werden mußte.“) muss das Vorstehende auch im Rahmen des § 85 StGB gelten. Inwieweit eine – weitere, über § 91a StGB hinausgehende – Einschränkung der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts mit Blick auf die Einstufung des § 85 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt (h.M., s. nur MüKo-StGB/Anstötz, 4. Aufl. 2021, § 85 Rn. 2) und der Variante des Unterstützens in § 85 Abs. 2 StGB als zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe (vgl. BT-Drs. V/2860, S. 6 zu § 84 StGB; Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 84 Rn. 6) überhaupt notwendig ist bzw. überhaupt eingreift, muss an dieser Stelle nicht entschieden werden. Die Frage der Auslegung des § 9 StGB ist sowohl bei abstrakten Gefährdungsdelikten als auch bei zur Täterschaft verselbständigter Beihilfe mehr oder minder ungeklärt (vgl. zu den abstrakten Gefährdungsdelikten etwa Fischer, a.a.O. § 9 Rn. 4e; s. zur Frage, ob bei zur Täterschaft verselbständigter Beihilfe § 9 Abs. 1 i.V.m. § 3 StGB oder § 9 Abs. 2 StGB Anwendung finden soll, etwa die abweichenden BGH-Urteile vom 11.02.2000 – 3 StR 308/99 und vom 11.07.2003 – 2 StR 31/03 [jeweils zu § 92a Abs. 2 AuslG a.F.] und auch das sogleich unter cc) dargestellte BGH-Urteil). Sollte der Einschränkung der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts im Rahmen des § 85 Abs. 2 StGB jedoch Bedeutung zukommen, wovon der historische Gesetzgeber ersichtlich ausging, so spräche auch das für das Erfordernis der Existenz einer Vereinigung. Denn für die Frage der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts müsste dann nicht nur bestimmbar sein, ob die begangene Tätigkeit im Inland ausgeübt wurde (§ 91a StGB), sondern auch, ob der Bezugspunkt im Inland zu verorten ist. Nicht dem deutschen Strafrecht unterlägen mithin sowohl Handlungen i.S.d. § 85 StGB, die vom Ausland aus verübt werden, als auch in Deutschland begangene Handlungen, die sich auf eine im Ausland bestehende Vereinigung beziehen. Ohne zu lokalisierende, also bestehende Vereinigung wäre jedoch eine entsprechende Örtlichkeitsbestimmung gar nicht möglich. cc) Historisch-Systematische Auslegung / Bundesgerichtshof-Rechtsprechung Des Weiteren spricht für die Annahme des dargelegten Erfordernisses auch, dass der Bundesgerichtshof bereits für die Vorgängervorschrift des § 84 Abs. 2 StGB, nämlich § 90a Abs. 2 a.F. StGB, von diesem Erfordernis ausging. Im Urteil vom 30.10.1964 (3 StR 45/64 = NJW 1965, 260, 261) hieß es nämlich: Unterstützung ist zu Täterschaft verselbständigte Beihilfe durch ein Nichtmitglied der Organisation. Daher ist der Begriff des Unterstützens nach den für Beihilfe geltenden Rechtsgrundsätzen auszulegen. […] Begangen ist die Unterstützung, ebenso wie jede Beihilfe, am Ort der Haupttat, bei § 90a Abs. 2 StGB also da, wo die trotz Verbots unterstützte Organisation besteht. Wenngleich unklar ist, inwieweit der Bundesgerichtshof an dieser Rechtsprechung zur Auslegung des § 9 StGB im Hinblick auf den neuen § 84 Abs. 2 StGB (und den gleich formulierten § 85 Abs. 2 StGB) festhält, so ging der Bundesgerichtshof jedenfalls bislang (also bis zur erneuten Gesetzesänderung im Jahr 2016) weiterhin davon aus, dass der Fortbestand der verbotenen Vereinigung Voraussetzung der Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts ist. So führte er in einem den - wie § 85 Abs. 2 StGB formulierten – § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VereinsG betreffenden Urteil (vom 10. 3. 2005 - 3 StR 245/04 = NJW 2005, 2164 f.) Folgendes aus: Der "Kalifatsstaat" war zum Zeitpunkt der Tat verboten. Der vor dem Verbot unzweifelhaft gegebene organisatorische Zusammenhalt (zur Definition dieses Begriffs BGHSt 20, 287, 289) bestand auch danach fort. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß das angefochtene Urteil nähere Darlegungen zum Fortbestand des organisatorischen Zusammenhalts vermissen läßt. Seine Feststellung kann aber der Gesamtheit der Urteilsgründe noch mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden. So implizieren bereits die Wendungen des Landgerichts, […] daß der "Kalifatsstaat" - nach Überzeugung der Strafkammer - fortbestanden hat. Hierfür spricht auch der Umstand, daß der "Kalifatsstaat" die verbandseigene Zeitung bereits seit 1998 herausgab und dazu auch nahtlos im Anschluß an die Verbotsverfügung in der Lage war. Sowohl vor als auch nach dem Erlaß des Verbots handelte es sich um eine regelmäßig wöchentlich erscheinende Zeitschrift mit einer beträchtlichen Auflage […] All dies und die Bewältigung des weiteren mit der Herausgabe und Verbreitung einer Wochenzeitung verbundenen Aufwands waren für das Landgericht ersichtlich Gründe dafür, vom Fortbestand des verbotenen Vereins auszugehen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ein Bild des "Weitermachens" (vgl. dazu - u. a. auf die Identität der Ziele und die Fortführung der Publikationen abstellend - BGH NStE VereinsG § 20 Nr. 3). dd) Teleologische Auslegung Dass der Gesetzgeber mit seiner Gesetzesänderung im Jahr 2016 und der Einfügung der Worte „oder ihre weitere Betätigung“ in den §§ 84 Abs. 2, 85 Abs. 2 StGB, § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VereinsG nicht das Erfordernis des Fortbestands der Vereinigung in Frage stellen, sondern vielmehr die Art bzw. Zielrichtung der Unterstützungshandlung erweitern wollte, zeigt einerseits die gewählte Art der Wortlautänderung und andererseits auch die Formulierung in den Gesetzgebungsmaterialien, wonach nicht mehr lediglich die Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts, sondern jegliche Unterstützung der Vereinigung erfasst werden sollte, um so Strafbarkeitslücken, die bei der Unterstützung der Weiterbetätigung verbotener Vereinigungen bestünden, zu schließen (vgl. BT-Drs. 18/8702, S. 12, 21; BR-Drs. 295/16, S. 2, 16, 21). Wäre der Gesetzgeber bestrebt gewesen, die gesamte Tatbestandssystematik zu ändern, wäre eine gänzliche Neuformulierung des Tatbestands und ein ausdrücklicher Hinweis in den Gesetzgebungsmaterialien geboten gewesen. Es erscheint naheliegend, dass der Gesetzgeber insbesondere auf den Beschluss des BGH vom 03.11.2005 (3 StR 333/05 = NStZ 2006, 355, 356) und die damit einhergehende „Strafbarkeitslücke“ reagieren wollte. Die dortige Verneinung einer Strafbarkeit knüpfte jedoch gerade nicht an das Merkmal des Fortbestands der Vereinigung, sondern daran an, dass „[d]er bloße Abonnementsbezug jeweils eines Exemplars der Zeitschrift der verbotenen Vereinigung durch den Angeklagten selbst […] noch keine tatbestandsmäßige Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts des Vereins“ darstellte. ee) Systematische Auslegung Auch ein (weiteres) systematisches Argument spricht für die Voraussetzung der Existenz einer Vereinigung: In § 85 StGB gibt es zwei unterschiedliche Arten von Vereinigungen, deren organisatorischer Zusammenhalt oder weitere Betätigung unterstützt werden können: die unanfechtbar verbotene Vereinigung selbst (im Sinne einer mit ihr identischen Vereinigung) und die Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist. Nach der Rechtsprechung des BGH bedarf es – um der Gefahr zu begegnen, dass das zugrundeliegende Verbots- und Feststellungsprinzip durch vorschnelle Annahme von Identität oder Teilidentität ausgehöhlt wird – im Einzelfall genauer Abgrenzung zwischen einer mit der verbotenen Organisation (teil)identischen Vereinigung und einer zwar inhaltlich und sachlich gleichgerichteten, formal aber nicht identischen Ersatzorganisation (BGH, Beschl. v. 04.02.1998 – 3 StR 269/97 = NStZ-RR 1998, 217, 218). Um diese Abgrenzung aber überhaupt vornehmen zu können, bedarf es der Existenz einer Vereinigung. So wird in dem zitierten BGH-Beschluss ausgeführt: Voraussetzung für die Identität eines verbotenen Vereins mit einem bestehenden ist, daß der organisatorische Zusammenhalt des verbotenen Vereins aufrechterhalten und die Vereinstätigkeit tragende Organisation bewahrt wird. [Hervorhebung durch Unterzeichner] In der Zusammenschau von § 85 Abs. 2 StGB und § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VereinsG ist im Hinblick auf die Ersatzorganisation die Schwelle zur Strafbarkeit erst mit der Vollziehbarkeit der seitens der Verwaltungsbehörde erfolgten Feststellung, dass es sich um eine Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins handelt, überschritten. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Unterstützung einer Ersatzorganisation straflos. Der Unterscheidung zwischen verbotener Vereinigung und Ersatzorganisation kann daher im Einzelfall große Bedeutung zukommen. Die Unterscheidung ist – wie dargelegt – jedoch überhaupt nur anhand existenter Vereinigungen/Vereinigungsteile vorzunehmen. ff) Weitere Argumente (1) Das Bundesverwaltungsgericht statuierte für den Tatbestand des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VereinsG ebenfalls ein solches Erfordernis der Existenz der zu unterstützenden Vereinigung. Im Beschluss vom 14.05.2009 (6 VR 3/08 = NVwZ 2010, 459, 462) wurde ausgeführt: In diesem Zusammenhang bedarf es zunächst des Nachweises, dass es im Inland nach wie vor ein Substrat der PKK gibt, dessen Förderung eine werbende Tätigkeit der Ast. in dem beschriebenen Sinne dienen könnte. Hieraus dürfte ein Erst-Recht-Schluss für § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VereinsG (und die gleich formulierten §§ 84 Abs. 2, 85 Abs. 2 StGB) zu ziehen sein, denn wenn das Erfordernis bereits für den § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VereinsG als reines Betätigungsdelikt gelten soll, so müsste dies erst recht für die Organisationsdelikte der §§ 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VereinsG, §§ 84 Abs. 2, 85 Abs. 2 StGB gelten (vgl. im Hinblick auf die unterschiedlichen Deliktsformen kritisch zum Beschluss des BVerwG und gegen das genannte Erfordernis bei § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VereinsG: Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 20 VereinsG Rn. 58). (2) Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass bei dem – ähnlich wie § 85 Abs. 2 StGB aufgebauten und formulierten – § 129a Abs. 5 StGB in ständiger Rechtsprechung (ebenfalls) die objektive Existenz einer terroristischen Vereinigung vorausgesetzt wird (so – unter Hinweis auf den „eindeutigen Wortlaut“ – ausdrücklich BayObLG, Beschl. v. 27.11.1997 - 3 St 3-97 = NJW 1998, 2542 f.; i.E. ohne nähere Erläuterung ebenso KG, Beschl. v. 02.07.1981 – (1) 2 OJs 20/80 = StV 1981, 525 ff. und auch BGH, Beschl. v. 16. 5. 2007 - AK 6/07 u. StB 3/07 = NJW 2007, 2782 Rn. 5). Aufgrund des Wortlauts dürfte Selbiges auch für § 129 Abs. 1 S. 2 StGB gelten. Wenngleich die §§ 84 Abs. 2, 85 Abs. 2 StGB im Wortlaut lediglich ähnlich und nicht identisch wie §§ 129 Abs. 1 S. 2, 129a Abs. 5 StGB sind, erscheint es mit Blick auf den Schutzzweck der Normen zumindest naheliegend und sachgerecht, das Erfordernis der Existenz einer Vereinigung bei allen vier Vorschriften zu fordern und somit eine harmonisierte Anwendung der genannten Tatbestände zu gewährleisten. b) Subsumtion Für die Eröffnung des Hauptverfahrens müsste sich nach den obigen Ausführungen der hinreichende Tatverdacht – d.h. die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung – auch darauf erstrecken, dass eine mit der verbotenen Vereinigung „linksunten.indymedia“ (teil-)identische Vereinigung zur Tatzeit am 30.07.2022 (fort-)bestanden hat oder dass stattdessen eine (neue) Vereinigung bestand, von der unanfechtbar oder zumindest vollziehbar (mit der Folge einer möglichen Strafbarkeit nach dem subsidiären § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VereinsG) festgestellt worden ist, dass sie Ersatzorganisation der Vereinigung „linksunten.indymedia“ ist. Da ersichtlich keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von – irgendeiner – Vereinigung verwaltungsrechtlich unanfechtbar oder vollziehbar festgestellt worden ist, dass sie Ersatzorganisation der Vereinigung „linksunten.indymedia“ ist, kommt es allein maßgeblich darauf an, ob ein hinreichender Verdacht der fortbestehenden Existenz einer mit der verbotenen Vereinigung „linksunten.indymedia“ (teil)identischen Vereinigung gegeben ist. aa) Regelungsgegenstand der Verbotsverfügung Im Ausgangspunkt ist dabei zu berücksichtigen, dass Regelungsgegenstand des Verbotsbescheids vom 14.08.2017 nicht das Verbot des unter der Internetadresse „https://linksunten.indymedia.org“ betriebenen Veröffentlichungs- und Diskussionsportals ist, sondern das Verbot des dahinter stehenden Personenzusammenschlusses „linksunten.indymedia“ als einer vereinsmäßigen Organisation (BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 – 6 A 1/19, juris Rn. 33). Dieser als Verein bewertete Personenkreis „linksunten.indymedia“ wurde, da der Verein gemäß Nr. 1 der Verbotsverfügung „nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe und sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung richte“, durch Nr. 2 der Verfügung „verboten und aufgelöst“; unter Nr. 3 der Verfügung wurde der Betrieb und die Verwendung der Internetpräsenzen des Vereins verboten, unter Nr. 4 verboten, Kennzeichen des Vereins zu verwenden oder zu verbreiten, insbesondere die grafische Verwendung des prägenden Vereinsnamenbestandteils „linksunten“ im Schriftzug „linksunten.indymedia.org“ in roter Farbe kombiniert mit der Darstellung des Buchstabens „i“, von dem beidseitig Funkwellen symbolisierende Klammerzeichen abgehen: „(((i))) linksunten.indymedia.org“. Unter 5. bis 7. wurden Maßnahmen gegen das Vereinsvermögen angeordnet. bb) Kein hinreichender Verdacht einer (Fort-)Existenz einer verbotenen Vereinigung Ein hinreichender Tatverdacht dahingehend, dass im Zeitpunkt der Tathandlung am 30.07.2022 eine Vereinigung i.S.d. § 85 StGB existiert hat, die dafür verantwortlich ist, dass ab Januar 2020 und jedenfalls am Tag der Tathandlung ein statisches Archiv existiert hat und online abrufbar war (und fortdauernd bis zum heutigen Tag abrufbar ist), das Veröffentlichungen und Inhalte mit Bezug zum Linksextremismus und zu linksextremistischen Straftaten aus dem Internetportal „www.linksunten.indymedia.org“ ab dem Jahr 2009 bis zu seinem Verbot im Jahr 2017 enthält, und dass diese Vereinigung (teil-)identisch zum verbotenen Verein „indymedia.linksunten“ ist, der bis zum Verbot am 14.08.2017 als Betreiber des dynamischen Internetportals „https://linksunten.indymedia.org“ agiert hat, besteht nicht. (1) Voraussetzung dafür, dass (Teil-)Identität zwischen einem verbotenen und aufgelösten Verein und einer weiterhin (fort-)bestehenden Vereinigung angenommen werden kann, ist, dass der organisatorische Zusammenhalt des verbotenen Vereins aufrechterhalten und die die Vereinstätigkeit tragende Organisation bewahrt wurde, d.h. der organisatorische Apparat und seine Träger im Wesentlichen dieselben geblieben sind (vgl. BGH, Beschlüsse v. 04.02.1998 – 3 StR 269/97 Rn. 8 juris = NStZ-RR 1998, 217 f. und 3 StR 390/97 juris Rn. 8 = NJW 1998, 1653 [jeweils zu § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VereinsG]). Um der Gefahr zu begegnen, dass das den Strafnormen der §§ 84, 85, 86 StGB oder den vereinsrechtlichen Strafbestimmungen zugrundeliegende Verbots- und Feststellungsprinzip durch vorschnelle Annahme von Identität oder Teilidentität ausgehöhlt wird, bedarf es im Einzelfall konkreter Anhaltspunkte für die Annahme einer (Fort-)Existenz der ursprünglich verbotenen Vereinigung, schon um eine genaue Abgrenzung zwischen einer mit der verbotenen Organisation (teil)identischen Vereinigung und einer zwar inhaltlich und sachlich gleichgerichteten, formal aber nicht identischen Ersatzorganisation zu gewährleisten (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 8; Erbs/Kohlhaas/Wache, Strafrechtliche Nebengesetze, 244. EL Dezember 2022, VereinsG § 8 Rn. 6). (2) Daran fehlt es vorliegend. Nach Aktenlage und in Anbetracht der darüber hinaus ersichtlichen Beweismöglichkeiten ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine mit der verbotenen Vereinigung „linksunten.indymedia“ identische Vereinigung (fort-)besteht. (a) Weder in den von der Staatsanwaltschaft beantragten und vom Amtsgericht antragsgemäß am 13.12.2023 erlassenen Durchsuchungsbeschlüssen, noch in den staatsanwaltschaftlichen Stellungnahmen vom 24.01., 14.02 und 04.04.2023 zu den hiergegen eingelegten Beschwerden, noch im polizeilichen Schlussvermerk vom 11.04.2023 und auch nicht in der Anklageschrift vom 20.04.2023 wird die Frage der (Fort-)Existenz der verbotenen Vereinigung aufgeworfen oder durch konkrete Anhaltspunkte belegt. In der Anklageschrift vom 20.04.2023 wird auf die Tatbestandsvoraussetzung der Existenz der unterstützten Vereinigung nicht ausdrücklich eingegangen. Es finden sich dort lediglich Ausführungen, dass die vom Angeschuldigten in seinem Artikel durch Hyperlink verknüpfte und auf diese Weise verbreitete Internetseite „www.linksunten.indymedia.org“ ein vollständiges statisches Archiv des damaligen Internetportals der gleichnamigen verbotenen Vereinigung „linksunten.indymedia“ enthielt, wobei der Angeschuldigte gewusst habe, dass ab „dem Jahr 2009 bis zu seinem Verbot im Jahr 2017 über das Internetportal „www.linksunten.indymedia.org“ zahlreiche Veröffentlichungen mit Bezug zum Linksextremismus und zu linksextremistischen Straftaten abrufbar“ waren und „Gegenstand der Veröffentlichungen […] unter anderem Tatbekennungen oder befürwortende Kommentare zu begangenen Straftaten, aber auch Aufrufe zur Begehung künftiger Taten“ [„künftig“ in Bezug auf den Veröffentlichungszeitraum 2009 bis 2017] gewesen seien, und der Angeschuldigte „bei der Vornahme seiner Veröffentlichung am 30.07.2022 zumindest billigend in Kauf“ genommen habe, „dass durch die von ihm gewählte inhaltliche Gestaltung und die darin eingebettete Verlinkung des vollständigen Vereinsarchivs die Bestrebungen und die Tätigkeit der verbotenen Vereinigung „linksunten.indymedia“ über eine bloße journalistische Berichterstattung hinaus weiter beworben und gefördert wurden.“ Dass die verbotene Vereinigung „linksunten.indymedia“ – und nicht nur das verlinkte statische Archiv – tatsächlich (fort-)existiert, ist dagegen nicht belegt. Im wesentlichen Ermittlungsergebnis der Anklageschrift vom 20.04.2023 wird unter der rechtlichen Würdigung zum Tatbestand des 85 StGB lediglich folgendes ausgeführt: „a) Zum Tatbestand des 85 StGB § 85 StGB erzwingt die Beachtung von Verbotsentscheidungen der Verwaltungsbehörden, die nach § 3 Abs. 1 S. 1 VereinsG ergangen sind. Die Vorschrift flankiert somit die Verbotsentscheidungen der zuständigen Verwaltungsbehörden (MüKoStGB/Anstötz, StGBK, § 85, Rn. 12) und ist damit Ausfluss des Prinzips der „streitbaren“ (bzw. „abwehrbereiten“) Demokratie (vgl. NK-StGB/Hans-Ullrich Paeffgen, StGB § 85 Rn. 3). Dies belegen bereits Wortlaut und Konstruktion der Vorschrift, die - ebenso wie die unter dem Titel „Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats“ im StGB enthaltenen Tatbestände des Vereinigungsstrafrechts - als abstraktes Gefährdungsdelikt einzustufen ist (vgl. MüKoStGB/Steinmetz § 85 Rn. 2) und demnach keinen auf Grund der Tat eingetretenen Erfolg voraussetzt. Einen Taterfolg in dem Sinne zu verlangen, dass die Tathandlung zu einem messbaren Nutzen, etwa einer Stärkung oder Festigung des organisatorischen Zusammenhalts geführt haben muss, widerspräche auch dem Begriff der Unterstützung, der keinen durch den Täter verursachten messbaren organisatorischen Nutzen voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2005 - 3 StR 245/04; BGHSt 20, 89, 90, in: NJW 1965, 260). Zudem ließe sich im Rahmen der Beweisaufnahme ein solcher Nutzen nicht bzw. nur schwerlich feststellen. Denn dafür fehlt es an einem handhabbaren und verlässlichen Maßstab (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2005 - 3 StR 245/04).“ Aus der Ausgestaltung als Gefährdungsdelikt, das keinen auf Grund der Tat eingetretenen Erfolg und keinen messbaren Nutzen der Tathandlung voraussetzt, scheint die Staatsanwaltschaft abzuleiten, dass das (Fort-)bestehen einer verbotenen Vereinigung als Bezugspunkt der Unterstützungshandlung nicht erforderlich sei. Auch in den weiteren rechtlichen Ausführungen des wesentlichen Ermittlungsergebnisses zur verbotenen Vereinigung wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft die Tathandlung des Unterstützens einer verbotenen Vereinigung – sei es deren organisatorischer Zusammenhalt oder deren weitere Betätigung – von der (Fort-)Existenz einer solchen Vereinigung gänzlich abkoppelt. Zur verbotenen Vereinigung wird lediglich ausgeführt: „c) Zu ‚linksunten.indymedia“: Ab dem Jahr 2009 bis zur Einstellung des Auftritts im Jahr 2017 waren über das Internetportal „www.linksunten.indymedia.org“ zahlreiche Veröffentlichungen mit Bezug zum Linksextremismus und zu linksextremistischen Straftaten abrufbar. Gegenstand der Veröffentlichungen waren unter anderem Tatbekennungen oder befürwortende Kommentare zu begangenen Straftaten, aber auch Aufrufe zur Begehung künftiger Taten. Ausweislich der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern galt „linksunten.indymedia“ in diesem Zeitraum als bedeutendste Plattform für gewaltbereite Linksextremisten in Deutschland. Mit Verfügung vom 14. August 2017, Az. ÖS113-20106/2#9, hat der Bundesminister des Innern den Personenzusammenschluss zum Betrieb der Internetplattform „linksunten.indymedia“ als Verein festgestellt, der nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Mit gleicher Verfügung wurde der Verein gemäß Art. 9 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 3 VereinsG sofort vollziehbar verboten und aufgelöst. Zudem wurde die Verwendung der unter der URL „https://linksunten.indymedia.org“ sowie die im Tor-Netzwerk unter der Adresse „http://fhcnogcfx4zcq2e7.onion“ abrufbare Internetseite und das beschriebene Vereinslogo als Kennzeichen des Vereins verboten (vgl. Sonderband 1). Das Verbot ist seit dem 29.01.2020 unanfechtbar (BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 1.19). Die veröffentlichte Verlinkung enthält die verbotene URL „https://linksunten.indymedia.org“ auf der ein vollständiges statisches Archiv mit dem verbotenen Vereinslogo sowie über 200.000 Artikeln, Fotos und Kommentaren, die zwischen 2009 bis zum Zeitpunkt des Vereinsverbots im Jahr 2017 publiziert wurden, dargestellt wird. Das verlinkte Archiv enthält neben dem verbotenen Vereinslogo somit alle Artikel mit Tatbekennungen oder befürwortenden Kommentaren zu begangenen Straftaten, aber auch Aufrufe zur Begehung künftiger Taten, die bereits Gegenstand der Verbotsverfügung des Bundesministeriums aus dem Jahr 2017 sind. Diese strafbewehrten Artikel bzw. Inhalte sind im Sonderband 2 zusammengefasst. Es liegt auf der Hand, dass die Verlinkung und damit weitere Verbreitung dieser strafbewehrten und verbotenen Inhalte einen konkreten Anhaltspunkt dafür darstellen, dass eine weitere Förderung der Ziele der verbotenen Vereinigung bewirkt werden kann, indem deren Arbeit, Ziele, Inhalte und Gedankengut weiterhin öffentlichkeitswirksam nach außen dargestellt und weiterverbreitet werden. Statt eines Bezugs der Unterstützungshandlung auf die (fort-)bestehende verbotene Vereinigung werden als Bezugspunkte die Verlinkung „zu der verbotenen URL ‚https://linksunten.indymedia.org‘“ angeführt, auf der „ein vollständiges statisches Archiv mit dem verbotenen Vereinslogo sowie über 200.000 Artikel, Fotos und Kommentare, die zwischen 2009 bis zum Zeitpunkt des Vereinsverbots 2017 publiziert wurden,“ dargestellt worden sei. Damit – so die Staatsanwaltschaft – „liege es auf der Hand, dass die Verlinkung und damit weitere Verbreitung dieser strafbewehrten und verbotenen Inhalte einen konkreten Anhaltspunkt dafür darstellen, dass eine weitere Förderung der Ziele der verbotenen Vereinigung bewirkt werden könne, indem deren Arbeit, Ziele, Inhalte und Gedankengut weiterhin öffentlichkeitswirksam nach außen dargestellt und weiterverbreitet werden.“ [Kursivformatierung durch die Unterzeichner]. Auch danach scheint die Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung von einer fortbestehenden Existenz einer mit dem verbotenen Verein „linksunten.indymedia“ (teil-)identischen Vereinigung nicht auszugehen bzw. hält einen dahingehenden hinreichenden Tatverdacht für entbehrlich. Dies greift im Hinblick auf das [oben unter II. A. 1. a)] begründete Erfordernis eines Fortbestehens einer verbotenen Vereinigung zu kurz. Die Unterstützung von „Arbeit, Zielen, Inhalten und Gedankengut“ einer früher existent gewesenen Vereinigung ist für die Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts – wie unter II. A. 1. a) dargelegt – aus Rechtsgründen nicht ausreichend. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die verbotene Vereinigung „linksunten.indymedia“ noch existiert und sich weiter betätigt, sind nicht gegeben. Insbesondere ist die bloße Existenz des statischen Archivs nicht als weitere Betätigung der ursprünglichen dynamischen Internetplattform und nicht als weitere Betätigung eines damals und zur Tatzeit am 30.07.2022 dahinterstehenden und arbeitsteilig zusammenwirkenden Personenkreises zu bewerten. Die insofern von der Verteidigung bereits im Beschwerdeverfahren mit Schriftsätzen vom 13.03.2023 sowie ergänzend vom 29.03.2023 vorgebrachten tatsächlichen Argumente gegen das Bestehen eines dahingehenden Verdachts wurden von der Staatsanwaltschaft nicht aufgegriffen und auch nicht erkennbar zum Gegenstand von Nachermittlungen gemacht und somit in tatsächlicher Hinsicht nicht widerlegt. (b) Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Anordnung ergänzender Beweiserhebungen durch die Kammer nach § 202 StPO nicht geeignet, zur besseren Aufklärung des Fortbestehens einer (teil-)identischen Vereinigung erfolgversprechend beitragen zu können. Im Einzelnen sprechen die nachfolgend aufgeführten Einwände – die bereits von der Verteidigung im Ermittlungsverfahren unwiderlegt vorgetragen wurden – gegen eine (Teil-)Identität zwischen den Betreibern der damaligen dynamischen Nachrichtenplattform „http://linksunten.indymedia.org“, deren Inhalte und Zwecke Anlass zum Verbot der dahinterstehenden Vereinigung durch die Verbotsverfügung des Innenministeriums vom 14.08.2017 waren, auf der einen Seite und der Person oder den Personen, die für das statische Archiv verantwortlich zeichnen, auf der anderen Seite, wobei zudem unklar ist, ob letztgenannte nach Einrichtung des Archivs Anfang 2020 überhaupt als etwaige Vereinigung fortbestehen: Sofern die Verteidigung vorträgt, dass keine personelle, organisatorische und inhaltliche Identität bestehe, ist dem jedenfalls insoweit zuzustimmen, dass sich Zweck und Charakter des damaligen dynamischen Nachrichtenportals zur interaktiven Verbreitung von Nachrichten und Schaffung einer Diskussionsplattform von der Einrichtung eines statischen Archivs zu Dokumentationszwecken, dessen Inhalte nicht bearbeitet und auf dem keine neuen Beiträge veröffentlicht werden können, deutlich unterscheidet. Bereits begrifflich setze das in § 85 Abs. 2 StGB normierte Tatbestandsmerkmal der „weiteren Betätigung“ voraus, dass die Tathandlung auf eine aktive Weiterführung des ursprünglichen Zwecks der Vereinigung gerichtet ist. Ein bloßes passives Dokumentieren der ehemaligen Aktivitäten genüge nicht. Auch die Frage einer personellen Identität sei in mehrfacher Hinsicht unklar, nachdem bereits unklar sei, welche Person oder welcher Personenkreis die technische Plattform entwickelte und betreute, unter der von 2009 bis 2017 das Internetportal „https://linksunten.indymedia.org“ betrieben wurde. Dies sei bis heute nicht geklärt, nachdem die Adressaten der Verbotsverfügung während des gesamten Verbotsverfahrens entsprechende Tätigkeiten bestritten und sämtliche Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Karlsruhe zwischenzeitlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. Es sei davon auszugehen, dass unmittelbar nach Bekanntgabe der Verbotsverfügung die Seite abgeschaltet wurde und seither nicht mehr in der ursprünglichen Form, d.h. als interaktives Medienportal, im Internet verfügbar sei, sodass dem Verbot Folge geleistet worden sei und der hinter der verbotenen Webseite stehende Personenzusammenschluss sich offenbar aufgelöst habe. Nichts deute darauf hin, dass das Archiv von demselben Personenkreis erstellt wurde, der vorher die Seite linksunten.indymedia.org betrieben hatte. Gesamthaft sei daher zu statuieren, dass die staatsanwaltschaftliche Annahme, dass zwischen der ursprünglich verbotenen Vereinigung „linksunten.indymedia“ und der/dem oder den Verantwortliche(n) der Archivseite eine personelle, organisatorische oder inhaltliche Identität besteht, durch die Ermittlungen nicht hinreichend belegt sei. Selbst wenn unterstellt würde, dass es sich bei der Veröffentlichung des Archivs um eine Reaktivierung der ursprünglichen Aktivitäten von „linksunten.indymedia“ gehandelt haben sollte und dafür eine Personenmehrheit verantwortlich war, stelle die Veröffentlichung des Archivs eine einmalige, singuläre Handlung dar, die sich in der Herstellung der Onlinepräsenz des Archivs im Januar 2020 erschöpfte und damit ihren Zweck erreicht habe. Weitere Aktivitäten seien seither nicht bekannt geworden. Weder könne somit von einem Anfangsverdacht hinsichtlich eines auf Dauer angelegten Personenzusammenschlusses ausgegangen werden, noch davon, dass ein etwaiger Personenzusammenschluss im Juli 2022, d.h. zweieinhalb Jahre nach Veröffentlichung des Archivs, noch aktiv war. Diesen, einem hinreichenden Verdacht entgegenstehenden oder zumindest abschwächenden Argumenten stehen keine Ermittlungsergebnisse gegenüber, die eine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit begründen können. Zur Archiv-Seite wird als Ergebnis der Ermittlungen primär dargelegt, dass sich dort „ein vollständiges kalendarisches Archiv mit Artikeln, Beiträgen, Kommentaren aus den Jahren 2009 bis 2017“, also „auch die in der Verbotsverfügung vom 14.07.2017 beispielhaft aufgezählten strafbaren Inhalte“ finden ließen (vgl. Sonderband 2); zu sehen seien ferner „Kennzeichen des verbotenen Vereins, insbesondere die grafische Darstellung des prägenden Vereinsnamens ‚linksunten‘ kombiniert mit der Darstellung des Buchstabens ‚i‘ von dem beidseitig Funkwellen symbolisierende Klammerzeichen abgehen. Weitere Ausführungen zu der Archiv-Webseite finden sich in der Akte insoweit, als mit polizeilichem Vermerk vom 24.01.23 (AS 333 ff.) zur Erreichbarkeit der Webseite http://linksunten.indymedia.org am 25.08.2017, 11:58 Uhr, 25.08.2017, 14:25 Uhr, 21.05.2018, 19:41 Uhr und 28.01.2020, 13:55 Uhr, sowie zum Zeitpunkt, ab dem die Webseite nach dem Verbot 2017 nicht mehr erreichbar war, Feststellungen wie folgt getroffen werden konnten: Nach den polizeilichen Ermittlungen sei die Webseite http://linksunten.indymedia.org/ am 25.08.2017 und 21.05.2018 zu den genannten Uhrzeiten offline gewesen, im Zeitraum 06.11.2018 bis 12.12.2019 nicht erreichbar gewesen und erst ab dem 15.04.2020 um 13:55 Uhr sei ein Snapshot mit dem Hinweis, dass das Archiv erhalten bleibt, erstellt worden. Anhand der gesicherten Snapshots der beiden Online-Archive könne keine Aussage getroffen werden, ob die Seite am 28.01.2020 um 13:55 Uhr erreichbar war oder nicht. Zur Frage der Erreichbarkeit der Webseite http://linksunten.indymedia.org/ ab dem Verbot durch Verbotsverfügung vom 14.08.2017 ergaben die polizeilichen Ermittlungen, dass die Seite ab dem 25.08.2017 18:35 Uhr bis 26.08.2017 03:37 Uhr offline, am 26.08.2017 zwischen 05:33 Uhr und 16:34 Uhr auf der Webseite ein Eintrag über die Sperrung vermerkt, am 26.08.2017 ab 18:33 Uhr bis zum 27.06.2018 23:48 Uhr die Webseite offline, ab dem 06.11.2018 14:30 Uhr bis zum 22.04.2019 20:09 Uhr der Server der Webseite nicht erreichbar gewesen sei und seit dem 15.04.2020 16:44 Uhr die Webseite mit dem Hinweis „Archiv bleibt erhalten“, online geblieben sei. Zur Historie dieses Archivs ist nach eigener Recherche der Kammer ergänzend Folgendes zu bemerken: Anhand einer Prüfung mittels der sog. Wayback Machine (unter https://archive.org/web/), konnte in Erfahrung gebracht werden, dass das Archiv seit dem 16.01.2020 durchgängig bis heute unter https://linksunten.archive.indymedia.org/ abrufbar ist. Mutmaßlich hierauf beziehen sich auch die aus dem Januar 2020 stammenden Presseberichte, die dies vermeldeten (etwa der BNN-Artikel vom 17.01.2020, AS. 415). Wie auch aus dem polizeilichen Vermerk vom 24.01.2023 (AS 333 ff.) hervorgeht, ist das Archiv zudem seit dem 15.04.2020 bis heute auch unter der Internetadresse https://linksunten.indymedia.org/ zu finden, auf welcher zuvor (bis zum 24.08.2017) das Portal in seiner ursprünglichen – dynamischen – Form zu finden gewesen ist. Zu dem am 16.01.2020 hochgeladenen Archiv findet sich im Internet unter https://de.indymedia.org/node/59795 ein Eintrag vom 16.01.2020 (11:29 Uhr), in dem unter anderem Folgendes erklärt wird: „Mit dem Abschalten der Seite gingen auch 10 Jahre Bewegungsgeschichte verloren... Oder auch nicht. Indymedia hieß immer, selbst zu entscheiden ob etwas veröffentlicht wird oder auch nicht. Darum entscheiden WIR uns jetzt, diese 10 Jahre Bewegungsgeschichte [sic] wieder zugänglich zu machen. Kein Staat und keine Polizei kann uns daran hindern. Das Internet vergisst nicht. Wir haben heute das vollständige Archiv von linksunten.indymedia.org unter der Adresse https://linksunten.archive.indymedia.org/ veröffentlicht. […] Ein paar Dinge möchten wir klarstellen: - Wir haben keinerlei Verbindung zu den Menschen, die linksunten.indymedia.org ursprünglich betrieben haben. Wir sind einfach ein paar Aktivist*innen, denen es wichtig ist, diese Seite als Archiv zugänglich zu machen. Informationen zu den anstehenden Verfahren findet ihr hier: https://linksunten.soligruppe.org/ - Das Archiv ist statisch. Es bietet keine Möglichkeiten der Interaktion, Postings oder ähnlichem und so wird es auch bleiben. - […]“ Wenngleich aus Sicht der Kammer der Indizwert dieser „Selbstbeschreibung“ nicht überbewertet werden darf, so ist gleichwohl zu sehen, dass hierin eine Verbindung zu den Betreibern des Portals in seiner ursprünglichen Form ausdrücklich bestritten und als Zweck des Hochladens des Archivs die Zugänglichmachung der „Bewegungsgeschichte“, also primär ein Dokumentationszweck, genannt wird. Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der „Selbstbeschreibung“ tatsächlich die ursprüngliche Vereinigung „linksunten.indymedia“ bzw. Teile hiervon für das Hochladen des Archivs verantwortlich sein könnten, sind nach dem bisherigen Akteninhalt ebenso wenig zu finden wie solche dafür, dass allein durch das Hochladen des Archivs eine „Kontinuität der Sachelemente“ (BGH, Beschl. v. 04.02.1998 - 3 StR 390/97 = NJW 1998, 1653) festzustellen ist bzw. die ursprüngliche „Stoßrichtung“ der verbotenen Vereinigung wiederaufgenommen oder fortgesetzt werden sollte. Ob allein das Hochladen des Archivs Anfang 2020 damals einen hinreichenden Verdacht für das (Fort-)Bestehen der verbotenen Vereinigung hätte darstellen können, muss an dieser Stelle nicht entschieden werden, da der hier streitgegenständliche Artikel, in welchem das Archiv verlinkt wurde, am 30.07.2022 publiziert wurde, also mehr als zwei Jahre nach dem erstmaligen Hochladen des Archivs. Im bisherigen Akteninhalt finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es nach dem Hochladen des Archivs zu Betätigungen irgendeiner Art gekommen ist, die der verbotenen Vereinigung zuzurechnen wären. Hinreichende Anhaltspunkte für das Bestehen einer unterstützungsfähigen Vereinigung waren und sind nach alledem nicht ersichtlich. c) Schlussfolgerung/Zwischenergebnis Bereits aus diesem Grund ist die Eröffnung des Hauptverfahrens – jedenfalls unter dem in der Anklageschrift zu Grunde gelegten rechtlichen Gesichtspunkt, dass der Angeschuldigte die weitere Betätigung einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung unterstützt habe, strafbar als Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Alt. 3 StGB – abzulehnen. 2. Tathandlung des Unterstützens des organisatorischen Zusammenhalts oder der weiteren Betätigung Im Übrigen fehlt es – aus Rechtsgründen – auch an einer unter den Tatbestand subsumierbaren Tathandlung, d.h. den organisatorischen Zusammenhalt oder die weitere Betätigung einer verbotenen Vereinigung durch die angeklagte Tat unterstützt zu haben. a) Definition/Auslegung aa) Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts Hinsichtlich der Variante der Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorausgesetzt, dass das Handeln des Täters auf die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts gerichtet und geeignet ist, eine für diesen vorteilhafte Wirkung hervorzurufen; bloße Unterstützungshandlungen, die nicht unmittelbar die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts zum Ziel haben oder ihn allenfalls reflexartig fördern, genügen dabei ebenso wenig wie Unterstützungshandlungen von nur untergeordneter Bedeutung (BGH, Beschl. v. 03.11.2005 - 3 StR 333/05 = NStZ 2006, 355, 356). Nicht vorausgesetzt ist, dass der Täter durch seine Unterstützung im konkreten Fall tatsächlich einen Erfolg erzielt (BGH, Urteil vom 10.03.2005 - 3 StR 245/04 = BGH NJW 2005, 2164, 2165); die vorausgesetzte Nützlichkeit für die Vereinigung muss jedoch anhand belegter Fakten nachgewiesen sein und darf sich nicht nur auf vermeintliche Erfahrungswerte oder allgemeine Vermutungen stützen (BGH, Beschl. v. 20.09.2012 - 3 StR 314/12 = BeckRS 2013, 1320 Rn. 11 [zu § 129a Abs. 5 StGB]). bb) Unterstützung der weiteren Betätigung (1) Ausgangspunkt Hinsichtlich der – erst 2016 neu eingefügten – Variante der Unterstützung der weiteren Betätigung steht eine höchstrichterliche Begriffsbestimmung noch aus. Die bisherige Auslegung in der Literatur ist uneinheitlich (vgl. etwa Fischer, a.a.O., § 85 Rn. 2, § 84 Rn. 5a: „[…] bezieht auch Handlungen ein, die nicht auf längerfristiges Fortbestehen, sondern auf kurzfristige Aktivität ausgerichtet sind“; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, 30. Aufl. 2019, § 85 Rn. 10, § 84 Rn. 16a: „Der Anwendungsbereich dieser Alternative umfasst demnach auch Handlungen, die das Agieren der Vereinigung von innen fördern“). Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien war bei Einfügung dieser Variante erklärtes Ziel des Gesetzgebers, Strafbarkeitslücken, die bei der Unterstützung der Weiterbetätigung verbotener Vereinigungen bestünden, zu schließen, Zuwiderhandlungen gegen das Vereinsverbot umfassender unter Strafe zu stellen und künftig nicht mehr lediglich die Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts zu erfassen, sondern jegliche Unterstützung der Vereinigung, da dies gleichermaßen den Tatunwert eines Verstoßes gegen das Vereinigungsverbot verwirkliche (BT-Drs. 18/8702, S. 12, 21; BR-Drs. 295/16, S. 2, 16, 21). Die strafrechtliche Erfassung jeglicher Unterstützung der Vereinigung erscheint jedoch bereits in Anbetracht des gewählten Wortlauts nicht möglich (in diese Richtung auch MüKo-StGB/Anstötz, 4. Aufl. 2021, § 85 Rn. 12, § 84 Rn. 22); denn es wurde ja gerade nicht der Wortlaut „wer die Vereinigung unterstützt“ gewählt. Im Übrigen dürfte die Erfassung jeglicher – im Sinne jeder irgendwie zur Förderung der Vereinigung geeigneten – Unterstützung (selbst bei Verwendung eines noch weitergehenden Wortlauts) nicht mit Art. 5 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen sein. So führte das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 15.01.1969 - 1 BvR 323/66 = NJW 1969, 737) bereits zu § 90a Abs. 2 StGB a.F., der Vorgängervorschrift des § 84 Abs. 2 StGB, aus: Die Vorschrift läßt angesichts d er Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit nur die Bestrafung solcher Meinungsäußerungen eines Außenstehenden zu, die einen unmittelbaren Bezug auf die verbotene Organisation haben. […] Die den Außenstehenden betreffende Tatalternative des „Unterstützens” in § 90 a Abs. 2 StGB i.d.F. des VereinsG ließe allerdings die Auslegung zu, daß damit auch jede Meinungsäußerung unter Strafe gestellt sei, die sich irgendwie fördernd auf die verbotene Partei auswirkt. Eine solche Art. 5 Abs. 1 GG widersprechende Auslegung ist jedoch nicht zwingend. Die Formulierung der Tatalternative lautet: „Wer … sie (d.h. die verbotene Partei oder eine für sie geschaffene Ersatzorganisation) unterstützt …” Damit ist nach dem Wortlaut und dem Sinn der notwendige unmittelbare Bezug auf die Organisation hergestellt. Dies dürfte weiterhin und auch im Hinblick auf § 85 Abs. 2 StGB Geltung beanspruchen und zwar auch für die Variante der Unterstützung der weiteren Betätigung. Weiterhin zu berücksichtigen bleibt auch, dass durch das 8. StrRÄndG v. 25.06.1968 die Tatbestandsvariante des Werbens – in bewusster qualitativer Abgrenzung zum Unterstützen (vgl. BT-Drs. V/2860, S. 6) – ersatzlos gestrichen wurde und sich seither – anders als etwa in den §§ 129, 129a StGB – diese Variante nicht mehr im Tatbestand findet. Es erscheint naheliegend, im Ausgangspunkt zunächst die bisherigen zur Variante der Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts entwickelten Grundsätzen insoweit zu übertragen, als dass sie an den Begriff des Unterstützens anknüpfen und daher auch bei der Variante der Unterstützung der weiteren Betätigung sinnvoll anzuwenden sind. Danach ergeben sich – in einem ersten Schritt – folgende allgemeine Voraussetzungen: Erforderlich ist eine Handlung, die - einen unmittelbaren Bezug auf die verbotene Vereinigung hat, - unmittelbar die weitere – wenn auch nur kurzzeitige – Aktivität der verbotenen Vereinigung zum Ziel hat, diese also nicht nur reflexartig fördert, - geeignet ist, eine für die weitere Betätigung der verbotenen Vereinigung vorteilhafte Wirkung hervorzurufen, und - nicht von nur untergeordneter Bedeutung ist (Erheblichkeitsschwelle). Ein tatsächlicher Erfolg im Sinne eines messbaren Nutzens wird auch hier nicht vorausgesetzt, wenngleich die vorausgesetzte Eignung, für die Vereinigung nützlich zu sein, anhand belegter Fakten nachgewiesen werden muss. (2) Eingrenzungen (Wechselwirkung auf Normebene) In einem zweiten Schritt sind diese allgemeinen Kriterien mit Blick auf Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 GG bei in Rede stehenden Meinungsäußerungen und/oder Presseerzeugnissen noch einmal näher einzugrenzen. Denn es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die allgemeinen Gesetze i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG (so auch § 85 Abs. 2 StGB) zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (stRspr. seit BVerfG, Urt. v. 15.01.1958 – 1 BvR 400/51 [„Lüth“] = BeckRS 1958, 869 Rn. 27 – sog. Wechselwirkungslehre). Danach ergeben sich folgende weitere Einschränkungen: Wie bereits dargelegt ist ein unmittelbarer Bezug auf die Tätigkeit der verbotenen Vereinigung erforderlich (Organisationsbezogenheit, so schon BVerfG, Beschl. v. 15.01.1969 - 1 BvR 323/66; aktualisiert: BVerfG, Beschl. v. 26.09.2006 - 1 BvR 605/04 u.a. [zu § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VereinsG]). Strafbar kann zudem nur ein solches Verhalten sein, das gerade unter dem Gesichtspunkt der konkreten Verbotsgründe erheblich ist (BVerfG, Beschl. v. 26.09.2006 - 1 BvR 605/04 u.a. [zu § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VereinsG]). Art. 5 Abs. 1 GG hat nicht schon dann zurückzutreten, wenn jemand gleiche Meinungen vertritt wie die von dem Verbot betroffene Organisation, wohl aber, wenn sich für einen unbefangenen Betrachter der Eindruck ergibt, es handele sich um eine Aktion unmittelbar zugunsten der Vereinigung selbst (BVerfG, Beschl. v. 26.09.2006 - 1 BvR 605/04 u.a. [zu § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VereinsG]). Der Organisationsbezug ist ferner nicht schon dann zu bejahen, wenn in irgendeiner Form auf den Verein und seine Aktivitäten hingewiesen wird, ohne dass nach dem deutlich erkennbaren Sinn der Äußerung gerade die Tätigkeit des vom dem Verbot betroffenen Vereins gefördert werden soll. An dem erforderlichen Bezug zu den konkreten Verbotsgründen fehlt es, wenn etwa angesichts veränderter Verhältnisse durch Meinungsäußerung auf die Aufhebung eines Verbots hingewirkt wird, da der Äußernde dann nicht ein verbotswidriges Weiterhandeln des Vereins fördert, sondern gerade die Voraussetzungen erlaubter Vereinstätigkeit zu schaffen sucht; dies ist im Interesse der Offenheit des demokratischen Prozesses verfassungsrechtlich geschützt (BVerfG, Beschl. v. 26.09.2006 - 1 BvR 605/04 u.a. [zu § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VereinsG]). Gleiches dürfte für Kritik an der Art und Weise einer Verbotsentscheidung gelten – es muss insoweit möglich und zulässig sein, Kritik an einem Vereinigungsverbot zu üben, ohne sich gleichzeitig wegen Unterstützung der verbotenen Vereinigung strafbar zu machen. Art. 5 Abs. 1 GG ist gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und findet darin unverändert seine Bedeutung (BVerfG, Beschl. v. 29.07.1998 – 1 BvR 287/93 = NJW 1999, 204, 205). Eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden allgemeinen Gesetze, die solche Kritik an staatlichem Handeln per se unter Strafe stellen würde und von der damit ein abschreckender Effekt auf den Gebrauch dieses Grundrechts ausginge, wäre mit Art. 5 GG unvereinbar. Um von einem „Unterstützen der weiteren Betätigung“ ausgehen zu können, ist also bei Meinungsäußerungen ein Mehr an Unterstützung zu verlangen als der mit jeder Kritik am Verbot reflexartig verbundenen Aufmerksamkeit für die verbotene Vereinigung. Wenn die mit einem Eintreten für eine Aufhebung des Verbots verbundenen Solidarisierungseffekte auch dann im Interesse der freien Meinungsäußerung hinzunehmen sind, wenn damit zugleich eine Sympathie für die verbotene Vereinigung ausgedrückt wird (BVerfG, Beschl. v. 26.09.2006 - 1 BvR 605/04 u.a. = NJOZ 2007, 2939, 2944), hat gleiches auch für die Kritik an der Art des Verbots zu gelten. (3) Sonder-Konstellation der Publikation fremder Texte durch Verlinkung Bei der hier gegebenen Sonder-Konstellation, in welcher (zumindest auch) fremde Texte – und sei es auch nur durch Verlinkung – publiziert werden, bedarf es noch einmal ergänzender Ausführungen. In den bisher im Verfahren ergangenen Beschlüssen des Ermittlungsrichters und auch in der Anklageschrift (im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen) wurde insoweit maßgeblich auf zwei zu § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VereinsG ergangene Entscheidungen des BGH (Urt. v. 09.04.1997 - 3 StR 387/96 = NStZ 1997, 393; Urt. v. 09.04.1997 - 3 StR 584/96 = NStZ-RR 1997, 282) abgestellt, die ihrerseits die zu den §§ 129, 129a StGB entwickelten Grundsätze (etwa BGH, Beschl. v. 24.08.1987 - 1 BJs 167/86 - 4 StB 18/87 = NJW 1988, 1677 – mittlerweile aufgrund geänderter Gesetzeslage ausdrücklich aufgegeben durch BGH, Beschl. v. 16.05.2007 - AK 6/07, StB 3/07 = NJW 2007, 2782 f.) übertragen haben. Hierzu ist zu konstatieren, dass die hierin (in Teilen) für Fälle der Verbreitung fremder Inhalte entwickelte Rechtsprechung auf den hiesigen Fall der Verlinkung der Startseite einer Archiv-Webseite, von der aus eine – bei kursorischer Durchsicht – nicht überschaubare Masse an Artikeln und Beiträgen unterschiedlichster Natur und Güte abrufbar sind, nicht bzw. jedenfalls nicht in Gänze übertragbar ist. Die Verlinkung ist wesensmäßig anders als die in den zitierten Entscheidungen thematisierten traditionellen Verbreitungsweisen, also insbesondere der Abdruck und die Publikation fremder Texte. Denn die Verlinkung leitet Nutzer grundsätzlich nur zu woanders im Internet vorhandenen Dokumenten; es wird nur darauf aufmerksam gemacht, dass es Informationen auf einer anderen Webseite gibt. Links unterscheiden sich weiter von der Verbreitung von Informationen dadurch, dass derjenige, der sich durch einen Link auf eine Information bezieht, keine Kontrolle über den Inhalt der Webseite hat, zu welcher der Link den Zugang öffnet (zum Ganzen EGMR [IV. Sektion], Urt. v. 04.12.2018 – 11257/16 (Magyar Jeti Zrt/Ungarn) = NJW 2019, 3201, 3202 f. Rn. 68 ff.). Nach Auffassung der Kammer wäre es im Ergebnis auch bloße – kaum noch abgrenzbare – Förmelei, zu unterscheiden, - ob nun tatsächlich eine Verlinkung erfolgt (also nur ein „Anklicken“ genügt, um auf die Seite zu gelangen), - die Adresse der Internetseite ohne „förmliche Verlinkung“ genannt wird (also nur ein Kopieren und Einfügen in die Adresszeile eines Internetbrowsers erforderlich ist) oder - nur beschrieben wird, dass im Internet z.B. ein Archiv der verbotenen Vereinigung zu finden ist, wenn durch Eingabe offensichtlicher Schlagworte – hier „linksunten“ und „archiv“ – in den gängigen Suchmaschinen der ansonsten verlinkte Inhalt in Sekundenschnelle gefunden werden kann. In Fällen wie diesem muss daher vor allem auf die Begleitumstände der Linksetzung abgestellt werden (ähnlich OLG Stuttgart Urt. v. 24.04.2006 - 1 Ss 449/05 = MMR 2006, 387, 389 [zu § 86 Abs. 3 StGB a.F.], vgl. auch EGMR [IV. Sektion], Urt. v. 04.12.2018 – 11257/16 (Magyar Jeti Zrt/Ungarn) = NJW 2019, 3201, 3202 f. Rn. 68 ff.) – hier also auf den in Rede stehenden Artikel, dessen Inhalt wiederum aufgrund der Wechselwirkungslehre im Lichte der Meinungsfreiheit auszulegen ist. (4) Normanwendung Letztendlich sind mithin die Grundzüge aus den zu § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VereinsG ergangenen Entscheidungen des BGH (s.o.) grundsätzlich übertragbar. Die dort statuierten – verallgemeinerungsfähigen – Formeln bedürfen jedoch mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG („Wechselwirkungslehre“) einiger klarstellender Hinweise. Die Wechselwirkungslehre schlägt sich auch auf Ebene der konkreten Normanwendung nieder. Geht es bei der Prüfung strafbaren Verhaltens also um Äußerungen, die vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst werden, ist dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung zu tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (stRspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.07.1998 – 1 BvR 287/93 = NJW 1999, 204, 205). Dazu gehört zum einen eine zutreffende Erfassung des Sinns der umstrittenen Äußerung (BVerfG, Beschl. v. 29.07.1998 – 1 BvR 287/93 = NJW 1999, 204, 205; BGH, Urt. v. 21.11.2002 – 3 StR 299/02 –, juris Rn. 4 [zu § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG]). Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (BGH, Urt. v. 21.11.2002 – 3 StR 299/02 –, juris Rn. 4 [zu § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG]; vgl. BGH NStZ 2015, 636, 637 [zu § 129a Abs. 5 S. 2 StGB]: „Durchschnittsadressat“; BVerfG, Beschl. v. 26.09.2006 - 1 BvR 605/04 u.a. [zu § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VereinsG]: „unbefangener Betrachter“). Entscheidend für die Ermittlung des Aussagegehalts ist nicht die isolierte Betrachtung einzelner Elemente, sondern die Gesamtwirkung der einzelnen Elemente (vgl. BGH, Urt. v. 24.04.1996 – 3 StR 116/96 = BeckRS 1996, 31081157). Der Äußerung darf ferner keine Bedeutung beigelegt werden, die diese objektiv nicht hat. Im Fall der Mehrdeutigkeit darf nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden, ehe andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen worden sind (BVerfG, Beschl. v. 29.07.1998 – 1 BvR 287/93 = NJW 1999, 204, 205; BGH NStZ 2015, 636, 637 [zu § 129a Abs. 5 S. 2 StGB]). Vor der strafrechtlichen Ahndung ist mithin sorgfältig zu prüfen, ob nicht auch eine andere Auslegung in Betracht kommt, bei der die fragliche Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt und nicht strafbar ist (BGH NJW 2003, 2621, 2623). Anhand dieser Vorgehensweise ist zu bestimmen, ob - ein Artikel „objektiv geeignet [ist], von den angesprochene Adressaten als Werbung oder Unterstützung der Vereinstätigkeit aufgefaßt zu werden“ (BGH NStZ 1997, 393, 394; NStZ-RR 1997, 282), - „die Zielrichtung auf Unterstützung der verbotenen Vereinstätigkeit eindeutig erkennbar“ ist (BGH NStZ 1997, 393, 394), - „sich die Publizierenden die Sache der vom Verbot betroffenen Vereinigung zu eigen machen, indem sie sich mit der Veröffentlichung gleichsam als Sprachrohr in deren Dienst stellen“ (BGH NStZ 1997, 393, 394), - „das Interesse, die Öffentlichkeit durch den unkommentierten Abdruck fremder propagandistischer Äußerungen zu informieren, für den Leser erkennbar nur vorgeschoben ist zur Verdeckung der Absicht, zugunsten der mit dem Verbot belegten Vereinigung Propaganda zu treiben“ (BGH NStZ-RR 1997, 282, 283). b) Subsumtion aa) Auslegung des Inhalts des Artikels Die – nach der dargelegten Vorgehensweise zu erfolgende – Ermittlung des Aussagegehalts des hier in Rede stehenden Artikels ergibt keine eindeutig für die verbotene Vereinigung fürsprechende Zielrichtung. Der Artikel ist nicht eindeutig, sondern auslegungsfähig. Eine andere – mit Art. 5 Abs. 1 GG in Einklang zu bringende – Auslegung ist hier ebenso möglich bzw. nicht mit tragfähigen Gründen auszuschließen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Zunächst ist zu konstatieren, dass der Online-Artikel auf der Internetseite des Radiosenders „R. D.“, eines durch die Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg lizenzierten (vgl. https://www.lfk.de/service/presse/buergerliches-engagement-im-Radio, letzter Abruf: 03.05.2023, 19:30 Uhr), nichtkommerziellen LokalRadios, mithin eines journalistischen Mediums, publiziert wurde. Weiter ist festzustellen, dass es einen objektiv berichtenswerten Anlass für den Artikel gab, ein tatsächliches Geschehen, worüber zu berichten für die Öffentlichkeit von Interesse war. Der am 30.07.2022 online gestellte Artikel bezieht sich explizit auf die – durch die Autonome Antifa F. am 29.07.2022 erfolgte – Information darüber, dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung krimineller Vereinigungen (betreffend „linksunten.indymedia“) am 12.07.2022 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Sowohl die Unterüberschrift („subline“) als auch der Großteil des Textes beschäftigt sich mit dieser Verfahrenseinstellung. Bei der Aufmachung des Artikels ist beim ersten Zugriff festzustellen, dass es sich um den üblichen Aufbau eines Presseartikels handelt: Es beginnt mit einer markanten, kurz gehaltenen und durch die Farbe Rot hervorgehobenen Überschrift („headline“), die die Aufmerksamkeit etwaiger Leser erregen soll (hier: „Linke Medienarbeit ist nicht kriminell!“). Es folgt die Unterüberschrift („subline“), die deutlich ausführlicher ist und bereits die Quintessenz bzw. die Hauptinformation des Artikels enthält (hier: „Ermittlungsverfahren nach Indymedia Linksunten Verbot wegen ‚Bildung krimineller Vereinigung‘ eingestellt“). Es folgt ein – in irgendeiner Form mit der verlautbarten Information im Zusammenhang stehendes – Foto nebst kleiner Bildunterschrift. Erst dann kommt der eigentliche Text. Hinsichtlich der Überschrift „Linke Medienarbeit ist nicht kriminell!“ ist aus verständiger Perspektive Folgendes zu bemerken: (Haupt-)Überschriften sind zumindest in Teilen der Presse immer wieder verkürzt, provokativ oder gar reißerisch, um als „Blickfang“ den Leser zu erreichen. Dies ist bei der Ermittlung des Aussagegehalts des – gesamten – Artikels zu bedenken. Eine isolierte Betrachtung der Überschrift ist nicht der Maßstab. Hier kann die Überschrift – zumindest auch – als provokative und schlagwortartige Verkürzung der darunter (zwar nicht in roter Farbe, dafür aber in größerer Schrift) befindlichen Unterüberschrift („Ermittlungsverfahren nach Indymedia Linksunten Verbot wegen ‚Bildung krimineller Vereinigung‘ eingestellt“) ausgelegt werden. Auch dadurch, dass im Text dann noch Näheres zu den Gründen der Einstellung ausgeführt wird (mangelnde Beweise v.a. wegen nicht möglicher Entschlüsselung beschlagnahmter Datenträger), erfolgt eine weitere deutliche Eingrenzung der Überschrift. Inwieweit eine Überschrift die tatsächlichen Vorgänge juristisch korrekt zusammenfasst und einordnet, kann schlussendlich nicht das maßgebliche Gewicht haben. Strafrechtliche Relevanz kann nicht von der Qualität einer Überschrift/eines Presseartikels abhängen. Eine Auslegung dahingehend, es werde der Eindruck vermittelt, jegliche linke Medienarbeit sei erlaubt und jeglicher Inhalt auf der Webseite der verbotenen Vereinigung „linksunten.indymedia“ nicht kriminell (und weitergedacht: einer Weiterbetätigung stehe daher nichts im Wege), kann demgegenüber bei verständiger Würdigung insbesondere des mitgeteilten Einstellungsgrundes der tatsächlichen Nichterweislichkeit – und gerade nicht der generellen oder voraussetzungslosen rechtlichen Zulässigkeit – zumindest nicht als sich aufdrängend bzw. eindeutig eruiert werden. Was die im Text des Artikels zweimal zu findende Formulierung „der konstruierte Verein Indymedia Linksunten“ angeht, so lässt sich diese für einen unbefangenen Betrachter dahingehend verstehen, dass der Artikel bzw. der Autor der Art und Weise des Verbots der Vereinigung kritisch gegenübersteht. Dass es gar keinen Verein „linksunten.indymedia“ gebe, es sich lediglich um ein Nachrichtenportal handele, das nicht dem Vereinsrecht, sondern dem Telemedienrecht unterfalle, war eines der insbesondere auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die Verbotsverfügung vorgebrachten Argumente (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 - 6 A 5.19; BVerfG, Beschl. v. 01.02.2023 - 1 BvR 1336/20 u.a.; vgl. hierzu kritisch Werdermann, NVwZ 2019, 1005; befürwortend Baudewin, NVwZ 2021, 1021). Im Zeitpunkt des Artikels war die diesbezügliche Verfassungsbeschwerde noch nicht verbeschieden. Wie bereits oben ausgeführt kann allein die Kritik an der Art und Weise eines Vereinigungsverbots nicht automatisch mit einer die Vereinigung gutheißenden Äußerung gleichgesetzt werden. Die Beschreibung als „konstruierter“ Verein kann daher nicht ohne Weiteres als – im Hinblick auf die verbotene Vereinigung – eindeutig fürsprechend ausgelegt werden. Dass von der Kritik an der Art des Verbots einer Vereinigung irgendwie geartete Sympathiewirkung ausgeht, ist als bloß reflexartig einzuordnen und (allein) nicht ausreichend, um von einer Unterstützung der verbotenen Vereinigung auszugehen. bb) Bedeutung der Bebilderung des Artikels Auch die Einbeziehung der Bebilderung führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Insoweit muss berücksichtigt werden, dass auch die Bebilderung in Presseartikeln überwiegend dazu dient, die Aufmerksamkeit des Lesers auf Artikel zu lenken. In Artikeln zu findende Abbildungen werden – nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums – nicht ohne Weiteres dem Autor als dessen Meinung entsprechend zugerechnet. Dies gilt gerade auch für Schriftzüge – seien diese nun auf Plakaten von Demonstrierenden oder wie hier als Graffiti auf einer Hauswand zu lesen. Der verständige Leser geht nicht ohne Weiteres davon aus, dass der Autor sich die auf dem Bild zu sehenden Schriftzüge zu eigen macht. Im verfahrensgegenständlichen Artikel wird die Wirkung der Bebilderung – wenn auch in einer kleingeschriebenen, in der Presse aber üblichen Bildunterschrift – dadurch relativiert, dass hinsichtlich des auf der Hauswand zu lesenden Schriftzugs „Wir sind alle linksunten“ angemerkt wird: „ob dem so ist, war auch ein Streitpunkt auf der Podiumsdiskussion über das Verbot der Internetplattform.“ Eine eindeutig unterstützende Zielrichtung kann folglich auch insoweit nicht konstatiert werden. cc) Bedeutung der Verlinkung auf die Archivseite Dass der Artikel in seinem letzten Satz („Im Internet findet sich linksunten.indymedia.org als Archivseite.“) noch auf die Startseite der – mittlerweile als statisches Archiv gestalteten – Webseite „linksunten.indymedia.org“ verlinkt (sog. Surface-Link), kann weder isoliert noch in der Gesamtbetrachtung als die verbotene Vereinigung eindeutig unterstützende Handlung verstanden werden. Hinsichtlich der Verlinkung ist im Ausgangspunkt schon Folgendes zu bemerken: Was oben für die Bebilderung eines Presseartikels dargelegt wurde, gilt auch für etwaige Verlinkungen in Presseartikeln: der Inhalt der durch einen Link in Bezug genommenen Internetseite wird – nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums – nicht schon qua Verlinkung zum Teil der vom Presseorgan geäußerten eigenen Meinung (so auch BVerfG, Beschl. v. 15.12.2011 - 1 BvR 1248/11 = NJW 2012, 1205, 1206 Rn. 35), sondern kann auch schlicht dem einfachen Zugang zu den verwendeten Quellen dienen. Maßgeblich ist also auch insoweit wiederum eine Gesamtbetrachtung der Umstände. Was die Formulierung des letzten – die Verlinkung beinhaltenden – Satzes betrifft, ist zunächst Folgendes anzumerken: Wie bereits oben dargelegt kann die Archivseite – aufgrund der (was das Hochladen angeht) womöglich unterschiedlichen Urheberschaft – nicht automatisch mit der verbotenen Vereinigung „linksunten.indymedia“ verbunden bzw. gleichgesetzt werden. In einem Artikel die Vereinigung „linksunten.indymedia“ bei deren Nennung mit einem Link zu der Archivseite zu unterlegen, wäre in Anbetracht dessen zumindest nicht ganz zutreffend. Die Verlinkung mit dem zusätzlichen Hinweis auf die Art der Webseite als Archivseite ist mithin treffender. Die hier gewählte Formulierung „Im Internet findet sich linksunten.indymedia.org als Archivseite“ kann – zunächst isoliert betrachtet – nur schwerlich als „Werbung“ oder „Fürsprache“ aufgefasst werden. Sie ist für den verständigen Durchschnittsleser bloß neutraler Hinweis auf das Vorhandensein der Archivseite. Eine solche – neutral gehaltene – Mitteilung der Tatsache des Bestehens einer – im Internet seit mehreren Jahren frei zugänglichen – Archivseite nebst Verlinkung derselben lässt sich im Kontext mit einer Berichterstattung zum Themenkreis „linksunten.indymedia“ zumindest auch dahingehend verstehen, dass damit der Informationsfunktion Genüge getan werden sollte. Ob die Verlinkung zum Verständnis der Informationen unbedingt erforderlich gewesen ist, kann dabei nicht der Maßstab sein (vgl. zu diesem Rechtsgedanken [in anderem Kontext der Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB] BGH Urt. v. 22.06.1983 – 3 StR 56/83 [S] = BeckRS 1983, 5627 Rn. 11). Insoweit ist in grundrechtlicher Hinsicht zu bedenken, dass der Grundrechtsschutz die Meinungs- und Pressefreiheit in sämtlichen Aspekten umfasst, er sich mithin nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form der Meinungsäußerung oder Berichterstattung erstreckt. Zum Recht auf freie Presseberichterstattung gehört gleichfalls neben der inhaltlichen die formale Gestaltungsfreiheit (zum Ganzen BGH, Urt. v. 14.10.2010 − I ZR 191/08 = NJW 2011, 2436, 2438 f. m.w.N.). Danach genießt auch die Entscheidung darüber, ob weitere Angaben zu dem in einem – grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungs- und Pressefreiheit fallenden – Artikel thematisierten Gegenstand ausdrücklich in den Beitrag aufgenommen werden oder mit Hilfe eines Links zugänglich gemacht werden, den Grundrechtsschutz (so hinsichtlich etwaiger Angaben zu einem Unternehmen BGH, Urt. v. 14.10.2010 − I ZR 191/08 = NJW 2011, 2436, 2438 f.). Verlinkungen können dann – je nach Gesamteindruck – zum geschützten Bereich der freien Berichterstattung gehören (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2010 − I ZR 191/08 = NJW 2011, 2436, 2438 f.; BVerfG, Beschl. v. 15.12.2011 - 1 BvR 1248/11 = NJW 2012, 1205, 1206). Hier sind dabei folgende Aspekte zu sehen: - Es findet im Artikel zwar keine nähere Auseinandersetzung mit dem Inhalt der verlinkten Webseite statt; dies gilt jedoch gerade in beide Richtungen, es wird mithin auch nicht der Inhalt der Seite gutgeheißen oder Ähnliches. - Zwar wurde im letzten Satz des Artikels, welcher die Verlinkung auf die Seite enthält, nicht noch einmal auf das Verbot der Vereinigung „linksunten.indymedia“ (und zumindest deren Ursprungs-Homepage) eingegangen (hierauf u.a. abstellend BGH, Urt. v. 14.10.2010 − I ZR 191/08 = NJW 2011, 2436, 2438 f.). Durch den einleitenden Satz des Artikels („Bald fünf Jahre ist der konstruierte Verein Indymedia Linksunten nun verboten.“) wurde jedoch gleich zu Beginn das bestehende Verbot deutlich gemacht. - Es war bereits auf Grund der Angabe des Namens der verbotenen Vereinigung für den durchschnittlichen Internetnutzer mit Hilfe der gängigen Suchmaschinen ohne Weiteres möglich, die verlinkte Archiv-Seite zu finden (diesen Gesichtspunkt zumindest am Rande erwähnend BGH, Urt. v. 14.10.2010 − I ZR 191/08 = NJW 2011, 2436, 2438 f.; Urt. v. 01.04.2004 - I ZR 317/01 = GRUR 2004, 693, 694). Bei Eingabe der Suchbegriffe „linksunten indymedia“ ist die verlinkte Seite eine der ersten Suchergebnisse. Bei der verlinkten Internetadresse handelt es sich ja gerade um dieselbe wie die, auf der auch die Seite in ihrer ursprünglichen Form zu finden war. Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass die gleiche Startseite eines Archivs mit gleichen Inhalten – wie bereits oben dargelegt – auch auf einer anderen, leicht modifizierten Internetadresse abrufbar ist, die wiederum in der häufig genutzten Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ einfach zu finden ist (https://de.wikipedia.org/wiki/Indymedia#Weblinks, letzter Abruf: 04.05.2023, 09:55 Uhr) und die bereits durch überregionale Berichterstattung – inklusive Verlinkung – (so etwa in einem Online-Artikel der ZEIT vom 29.01.2020: https://www.zeit.de/digital/internet/2020-01/indymedia-linksunten-verbot-bundesverwaltungsgericht-website/seite-3 [letzter Absatz; Verlinkung im letzten Satz]; letzter Aufruf: 04.05.2023, 09:55 Uhr) Bekanntheit erlangt hatte. - Durch die Positionierung der Verlinkung im letzten Satz des Artikels kann sie – zumindest auch – dahingehend verstanden werden, den Artikel – vergleichbar einer Fußnote – um zusätzliche Informationen zu ergänzen und „abzurunden“ (vgl. zum Merkmal des informationsverschaffenden Charakter der Verlinkung ebenfalls BGH, Urt. v. 14.10.2010 − I ZR 191/08 = NJW 2011, 2436, 2438 f.; Urt. v. 01.04.2004 - I ZR 317/01 = GRUR 2004, 693, 694; BVerfG, Beschl. v. 15.12.2011 - 1 BvR 1248/11 = NJW 2012, 1205, 1206 Rn. 32). Die Verlinkung steht auch im inhaltlichen Zusammenhang mit dem im Artikel thematisierten tatsächlichen Geschehen (der Einstellung des Ermittlungsverfahrens), wirkt mithin für den Durchschnittsleser nicht „fehl am Platze“ oder gar als „Fremdkörper“ im Artikel. Aufgrund der dargestellten Umstände ist die Verlinkung in Form eines Surface-Links für den verständigen Leser als Bestandteil der Berichterstattung und damit Wahrnehmung der journalistischen Aufgaben zu verstehen; eine fürsprechende oder auf die den Deckmantel der Berichterstattung ausnutzende Verbreitung des Gedankenguts der verbotenen Vereinigung gerichtete Zielrichtung ist demgegenüber nicht eindeutig erkennbar. Dass auf der verlinkten Startseite womöglich Kennzeichen der verbotenen Vereinigung zu finden sind (s. dazu unten unter B. 2.) und der Leserschaft der Zugang zu sämtlichen (bis 2017 veröffentlichten) Inhalten der von der verbotenen Vereinigung betriebenen Plattform einfach(er) zugänglich gemacht wird, darf gerade auch im Hinblick auf den Schutzzweck des § 85 StGB nicht unberücksichtigt bleiben, tritt jedoch im konkreten Fall aufgrund des Überwiegens der Schutzgüter der Meinungs- und Pressefreiheit zurück. c) Schlussfolgerung/Zwischenergebnis In der Gesamtbetrachtung des Artikels, mithin all seiner bereits näher beschriebenen Komponenten, weist er aus Perspektive eines Durchschnittslesers keine eindeutig für die verbotene Vereinigung fürsprechende Zielrichtung aus; eine andere – mit Art. 5 Abs. 1 GG in Einklang zu bringende – Auslegung als (kritische) Medienberichterstattung ist hier ebenso möglich bzw. nicht mit tragfähigen Gründen auszuschließen. Die Grundtendenz des Artikels ist – ohne weiteres erkennbar – kritisch gegenüber dem Verbot bzw. der Art des Verbots der Vereinigung „linksunten.indymedia“ und er reiht sich damit ein in eine – auf der Homepage von R. D. bei Aufruf des hier in Rede stehenden Artikels dem Leser unter „verwandte Beiträge“ und „mehr zum Thema“ vorgeschlagenen – Serie von Artikeln, die sich kritisch und tadelnd mit den im Kontext des Verbots der Vereinigung „linksunten.indymedia“ ergangenen staatlichen Maßnahmen auseinandersetzt. Kritik an staatlichem Handeln ist jedoch gerade Teil der grundgesetzlich verbürgten Presse- und Meinungsfreiheit. Eine über das Reflexhafte dieser Kritik hinausgehende, die verbotene Vereinigung bewusst unterstützende Zielrichtung ist nicht eindeutig zu erkennen. Dass sich der Angeschuldigte „als Sprachrohr in den Dienst“ der verbotenen Vereinigung stellen will und die Berichterstattung „nur vorgeschoben ist zur Verdeckung der Absicht, zugunsten der mit dem Verbot belegten Vereinigung Propaganda zu treiben“ kann in Anbetracht der Gesamtanalyse des Artikels nicht erkannt werden. Damit ist ein tatbestandsmäßiges Unterstützen der weiteren Betätigung einer verbotenen Vereinigung gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Alt. 3 StGB aus Rechtsgründen nicht gegeben. Der angeklagte Sachverhalt kann – seine Erweislichkeit unterstellt – nach den obigen Ausführungen auch – bzw. erst Recht – nicht unter den Tatbestand der Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts einer verbotenen Vereinigung im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Alt. 2 StGB subsumiert werden. B. Kein Verstoß gegen andere Strafvorschriften (§§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 86a Abs. 1 Nr. 1, 111, 126, 130a, 140 Abs. 1 Nr. 2, 185 ff. StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 4 WaffG) Die Kammer hat im Rahmen ihrer umfassenden Kognitionspflicht – auch ohne dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen (auch) unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten geführt und in der abschließenden Verfügung einen dahingehenden tateinheitlichen Schuldvorwurf erhoben oder insoweit von der Verfolgung nach § 154a Abs. 1 StPO abgesehen hat – geprüft, ob der angeklagte Lebenssachverhalt nach anderen Strafvorschriften strafbar sein könnte. 1. Keine Strafbarkeit gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 (Verbreiten von Propagandamitteln verbotener Vereinigungen), § 111 (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten), § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten), § 130a (Anleitung zu Straftaten), § 140 Abs. 1 Nr. 2 (Billigung von Straftaten), § 185 ff. StGB (Beleidigung u.a.), § 52 Abs. 1 Nr. 4 WaffG (Anleitung zur Herstellung verbotener Waffen) Soweit im Anklagesatz und ergänzend im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ausgeführt ist, dass der Angeschuldigte bei Veröffentlichung seines Artikels u.a. wusste, dass die von ihm durch Verlinkung „verbreitete Internetseite ‚www.linksunten.indymedia.org‘ ein vollständiges statisches Archiv des Internetportals der gleichnamigen verbotenen Vereinigung ‚linksunten.indymedia‘“ enthielt und in diesem „über 200.000 Artikel, Fotos und Kommentare, die zwischen 2009 bis zum Zeitpunkt des Vereinsverbots im Jahr 2017 publiziert wurden“, darunter „Artikel mit Tatbekennungen oder befürwortenden Kommentaren zu begangenen Straftaten, aber auch Aufrufe zur Begehung künftiger Taten, die bereits Gegenstand der Verbotsverfügung des Bundesministeriums aus dem Jahr 2017 sind“ (zusammengefasst im Sonderband 2), hat die Kammer das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts unter dem Gesichtspunkt einer Strafbarkeit gemäß den §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 111, 126, 130a, 140 Abs. 1 Nr. 2, 185 ff. StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 4 WaffG geprüft und im Ergebnis verneint. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Bezüglich des Prüfungsmaßstabs ist vorweg zu erwähnen, dass der Gesetzgeber mit Blick auf die Komplexität und die vielfältigen Fallgestaltungen ausdrücklich davon abgesehen hat, Regelungen für Hyperlinks zu treffen und stattdessen für eine etwaige Haftung auf die allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften verwiesen (vgl. BT-Drs. 14/6098, S. 37). Im Ausgangspunkt ist daher zunächst die Unterscheidung zwischen Äußerungs- und Verbreitungsdelikten vorzunehmen (ausdrücklich danach unterscheidend im Falle des Verbreitens einer Datei per E-Mail: BayObLG, Beschl. v. 11.11.1997 - 4 St RR 232/97 = NJW 1998, 1087 ff.; so etwa auch Heckmann/Paschke, jurisPK-Internetrecht, 7. Aufl. 2021 (Stand: 20.12.2022), Kap. 8 Rn. 391; Bosbach/Pfordte, K&R Beilage 2006 Nr. 1, 1, 12 m.w.N. auch zur Gegenansicht): a) Äußerungsdelikte (§§ 111, 126, 140 Abs. 1 Nr. 2, 185 ff. StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 4 WaffG) Bei den Äußerungsdelikten – hier in Betracht kommend: §§ 111, 126, 140 Abs. 1 Nr. 2, 185 ff. StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 4 WaffG – ist anerkannt, dass in dem Verbreiten oder Zugänglichmachen einer fremden Erklärung nur dann eine eigene Äußerung des Verbreitenden liegt, wenn dieser sich den Inhalt erkennbar zu eigen macht. Nur im Falle des Zu-Eigen-Machens ist täterschaftliche Verwirklichung, im Übrigen nur Beihilfe möglich (vgl. BGH, Beschl. v. 14.04.2015 - 3 StR 602/14 = NStZ 2015, 512 f.; BayObLG, Beschl. v. 11.11.1997 - 4 St RR 232/97 = NJW 1998, 1087 ff.). Die Abgrenzung ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Besonderheiten des Einzelfalles kennzeichnenden Umstände zu treffen (BGH, Beschl. v. 14.04.2015 - 3 StR 602/14 = NStZ 2015, 512, 513). Zur Beurteilung dessen werden für den Sonderfall der Verlinkung in der Literatur – unabhängig von der eher dogmatischen Frage, ob eine analoge Anwendung bzw. Übertragung der in den §§ 7 ff. TMG zum Ausdruck gebrachten Grundsätze möglich sein soll (verneinend etwa OLG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2006 - 1 Ss 449/05 = MMR 2006, 387, 388; Spindler, NJW 2002, 921, 924; bejahend etwa Kudlich, JA 2002, 803 Fn. 39) – verschiedenste, sich zum Teil auch überlagernde Kriterien vorgeschlagen, die sich (auch) an dieser Stelle fruchtbar machen lassen, nämlich insbesondere: - die Frage, ob der Linksetzende einen Deep-Link, einen Inline-Link oder lediglich einen Surface-Link für seinen Verweis nutzt; wobei ein Inline-Link eher als ein Surface-Link für ein Zu-Eigen-Machen sprechen soll (Bosbach/Pfordte, K&R Beilage 2006 Nr. 1, 1, 15; Heckmann/Paschke, jurisPK-Internetrecht, 7. Aufl. 2021 (Stand: 20.12.2022), Kap. 8 Rn. 391); - die Frage, ob etwa erkennbar auf ganz bestimmte Inhalte verwiesen wird, sodass mehr die wertende Auswahl von Inhalten im Vordergrund steht, oder ob sie eher telekommunikativ im Sinne der Datenweiterleitung (§ 9 TDG) wirken sollen, etwa bei einem pauschalen Link auf das gesamte Informationsangebot eines Dritten (Spindler, NJW 2002, 921, 924); - die Frage, ob sich bei Setzen eines – wie hier – bloßen Surface-Links oder einer „Link-Kette“ die strafbaren Inhalte noch in einer gewissen Nähe zur Ausgangsseite befinden oder zwingend zu erreichen sind (Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 184 Rn. 7b; ähnlich Löhnig, JR 1997, 496 ff.); - die Frage, ob die verlinkte Webseite erkennbar Eingangsportal für entsprechende rechtswidrige Inhalte ist, etwa eine Hacker-Site mit Tools zum „Cracken” von Software (Spindler, MMR 2002, 495, 503); - die Frage, ob einfache indirekte Links nur zur Umgehung eines direkten Links eingerichtet wurden und/oder der Linksetzende den Nutzer explizit auf bestimmte weiterführende Links hinweist, die dann direkt auf strafbare Inhalte führen (Schwarzenegger, in: FS Rehbinder, München 2002, S. 723, 738); - die Frage, inwieweit der Linksetzende eine bewusste Auswahl- und Kontrollentscheidung getroffen hat, was nur bei empfohlenen oder redaktionell bearbeiteten Links, bei der Verlinkung mittels sog. Sprungmarken und bei der unmittelbar in Bezug genommenen ersten Linkebene anzunehmen sein soll (Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl. 2019, § 184 Rn. 82 unter Hinweis u.a. auf LG Karlsruhe, Beschl. v. 23.03.2009 - Qs 45/09 = MMR 2009, 418 f. sowie LG Gießen, Beschl. v. 04.08.2014 - 7 Qs 26/14 = MMR 2016, 287 f.); - die Frage, ob eine inhaltliche Identifizierung mit dem fremden Inhalt erkennbar wird (vgl. Park, GA 2001, 23, 32), etwa durch eigene Stellungnahmen zu den Zielseiten oder durch ein aus den Umständen herauslesbares, den Zielseiten Positiv-Gegenüberstehen (vgl. Flechsig/Gabel, CR 1998, 351, 355). Anhand dieser Kriterien ist in hiesiger Konstellation nicht von einem Zu-Eigen-Machen und damit auch nicht von täterschaftlichem Handeln auszugehen. Eine direkte Verlinkung auf strafbare Inhalte i.S.d. genannten Normen ist nicht erfolgt. Genutzt wurde ein bloßer Surface-Link auf die Startseite des Archivs. Von dieser Startseite aus ist – mit nicht unbeträchtlichem Aufwand – ein Auffinden der im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Beiträge (etwa 200.000) vergleichsweise wenigen, nämlich etwa 30 bis 40 (in der Verbotsverfügung aufgelisteten) inkriminierten Inhalte in den tausenden strafrechtlich unerheblichen Beiträgen zwar möglich. Das Auffinden kann jedoch keineswegs als zwingend, sondern eher als zufällig beschrieben werden. Eine ausreichende Nähe zur Ausgangsseite kann unter diesen Umständen nicht konstatiert werden. Wenngleich die Webseite ausschließlich Inhalte einer verbotenen Vereinigung bereitstellt, so kann sie dennoch nicht mit einer Art Eingangsportal für rechtswidrige Inhalte klassifiziert werden, da das Verhältnis zwischen inkriminierten und strafrechtlich unerheblichen Inhalten zu ungleichgewichtig ist. Zuletzt ist auch eine inhaltliche Identifizierung mit den inkriminierten Inhalten durch den Angeschuldigten nicht erkennbar; auf diese wird im Artikel gar nicht eingegangen. Im Rahmen der sich dann anschließenden Prüfung einer etwaigen Beihilfe-Strafbarkeit stellt sich dann schon – in zeitlicher Hinsicht – die Frage nach dem Vorliegen einer teilnahmefähigen Haupttat, also einer solchen, die im Zeitpunkt der Beihilfehandlung allenfalls vollendet, nicht jedoch beendet sein darf (vgl. Fischer, § 27 Rn. 4 ff. m.w.N.). Dies kann bei Zustandsdelikten, die mit Tatbegehung gleichzeitig vollendet und beendet sind, zu Schwierigkeiten führen (vgl. dazu Schwarzenegger, a.a.O., S. 737 mit dem Vorschlag, die Aufrechterhaltung der Rechtsgutsbeeinträchtigung unter bestimmten Voraussetzungen zum Tatbestand zu zählen, sodass bis zu deren Beseitigung eine Gehilfenschaft möglich wäre; s. zum Fall einer nicht mehr beihilfefähigen Beleidigung: OLG Köln, Urt. v. 19.03.1996 - Ss 32/96 = NJW 1996, 2878, 2879; in diesem Kontext wird etwa auch angeregt, für Taten im Internet eine Modifikation des Beendigungszeitpunkts vorzunehmen und die Beendigung erst im Zeitpunkt der Löschung anzunehmen - Zieschang, GA 2020, 57, 69). Die angerissene Problematik kann aber dahingestellt bleiben, weil jedenfalls eine tatbestandsmäßige Beihilfe im hier konkreten Einzelfall ausscheidet. Zwar ist zu konstatieren, dass eine Verlinkung auf inkriminierte Inhalte ausreichendes Hilfeleisten i.S.d. § 27 StGB, also Fördern der Haupttat, sein kann, da der Linkanbieter die Abrufwahrscheinlichkeit und Reichweite der inkriminierten Information steigert (vgl. Schwarzenegger, a.a.O., S. 734; Ernst, NJW-CoR 1997, 224, 228), auch und gerade dadurch, dass dem Nutzer die Eingabe der Adresse erspart und somit die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass Dritte dem aufgezeigten Weg folgen (so Flechsig/Gabel, CR 1998, 351, 355; ähnlich auch Heghmanns JA 2001, 71, 73: „Zum einen fällt aber die eigenhändige Eingabe der vollständigen URL dem Besucher physisch und vor allem psychologisch schwerer als ein schneller Mausklick auf den Link.“). Ob dies uneingeschränkt zu gelten hat – insbesondere in Fällen, in denen gerade nicht unmittelbar auf den inkriminierten Inhalt verlinkt wird (verneinend etwa Stadler, JurPC Web-Dok. 2/2003, Abs. 1-95, Abs. 67: „Einen zurechenbaren Tatbeitrag wird man deshalb nur dann bejahen können, wenn der Link direkt auf die strafbare Information verweist.“; s.a. das Beispiel einer nicht mehr ausreichenden „Link-Kette“ bei Löhnig, JR 1997, 496, 497) – braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu werden, da jedenfalls angesichts der Wechselwirkung zwischen der von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit und einschränkendem Strafgesetz die Beihilfestrafbarkeit einer Korrektur bedarf (vgl. für § 140 StGB: LK/Krauß, StGB, 13. Aufl. 2021, § 140 Rn. 26; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, a.a.O., § 140 Rn. 8; SK/Stein, StGB, 9. Aufl. 2019, § 140 Rn. 22). Maßgebliches Kriterium ist hierbei wiederum das Überwiegen bzw. Im-Vordergrund-Stehen eines Berichterstattungscharakters der Veröffentlichungen (vgl. BGH, Urt. v. 23.04.1980 – 3 StR 434/79 (S), juris Rn. 44 [zu § 88a StGB a.F.]; Urt. v. 09.08.1977 - 1 StR 74/77 = NJW 1978, 58, 59 [zu § 140 StGB]). Insoweit kann auf die obigen Darlegungen zur Einordnung und Auslegung des Artikels, in dessen Kontext der Link gesetzt wurde, verwiesen werden. Des Weiteren ist auf die Ausführungen zur Art und Weise der Verlinkung (insbesondere bloßer Surface-Link ohne die inkriminierten Inhalte gutheißende Beschreibungen) zu rekurrieren. In der Gesamtschau ist es nach alledem der Presse im Rahmen ihrer formalen Gestaltungsfreiheit unbenommen, wie hier in einem neutralen bzw. jedenfalls – aus Sicht des Durchschnittslesers – nicht eindeutig propagandistischen bzw. fürsprechenden Artikel nicht nur auf das Vorhandensein der Archivseite im Internet hinzuweisen, sondern auch zu deren Startseite zu verlinken. Ob Ähnliches auch gelten kann, wenn in einem Presseartikel unmittelbar auf inkriminierte Unterseiten, also etwa auf die Anleitung zum Bau eines Molotov-Cocktails verlinkt wird, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, ebensowenig, wenn Privatpersonen in einschlägigen Foren Verlinkungen auf Archive mit strafbaren Inhalten posten. b) Verbreitungsdelikte (§§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 130a StGB) Hinsichtlich der in Betracht kommenden Verbreitungsdelikte der §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 130a StGB kann das Problem der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bei bloßer Linksetzung (vgl. die Streitstanddarstellung bei Heckmann/Paschke, a.a.O., Kap. 8 Rn. 392 und Bosbach/Pfordte, K&R Beilage 2006 Nr. 1, 1, 12 f.) hier ebenso dahingestellt bleiben wie die Beantwortung der Frage, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen einer Täterschaft oder Teilnahme erfüllt wären, da jedenfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem Eingreifen der jeweiligen Sozialadäquanzklausel (§ 86 Abs. 4, § 130a Abs. 3 StGB) auszugehen ist. Der in Rede stehende Artikel dient samt Verlinkung mit hinreichender Sicherheit der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder jedenfalls ähnlichen Zwecken. Insoweit gilt wiederum – quasi spiegelbildlich – das bereits im Rahmen des § 85 StGB Ausgeführte. Denn im Rahmen der Sozialadäquanzklausel (insbesondere hinsichtlich der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens) erfolgt eine Begrenzung nach Missbrauchs-Gesichtspunkten unter Heranziehung von Kriterien, die für die Beteiligung an Organisationsdelikten entwickelt worden sind; eine berichterstattende Dokumentation von Propagandamitteln ist dann nicht als sozialadäquat anzusehen, wenn sie gleichsam als Sprachrohr der verbotenen Vereinigung wirkt und sich in deren Dienst stellt (vgl. Fischer, § 86 Rn. 23) bzw. nur einen Vorwand bildet, um in Wahrheit die mit dem Text angestrebte propagandistische Wirkung zu erzielen (Sprachrohr-Funktion, Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, a.a.O., § 86 Rn. 17; vgl. in diese Richtung bereits BGH, Urt. v. 18.02.1970 - 3 StR 2/69 I = NJW 1970, 818, 819: „Der Rahmen des sozialadäquaten Verhaltens wird auch dann überschritten, wenn mit der in Frage stehenden Handlung zugleich für die verfassungsfeindliche und aufgelöste Partei geworben werden soll.“). Die Beurteilung, ob ein Vorgehen missbilligten oder den vom Gesetzgeber anerkannten Zwecken dient, hängt wiederum maßgeblich von der objektiven, aus dem Inhalt zu ermittelnden Zwecksetzung ab; weiter gewinnen namentlich auch der Kontext und die Begleitumstände bzw. der Gesamtzusammenhang, in dem sich die gesetzten Links finden, Bedeutung (OLG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2006 - 1 Ss 449/05 = MMR 2006, 387, 389). Die im Rahmen des § 85 StGB angestellte Gesamtschau ist hier entsprechend heranzuziehen. Die Verlinkung der Startseite der – frei zugänglichen – Archiv-Webseite kann danach als bloß neutraler Hinweis auf das Vorhandensein des Archivs verstanden werden. Ob die Verlinkung zum Verständnis der Informationen unbedingt erforderlich gewesen ist, kann dabei wie bereits dargestellt nicht der Maßstab sein, da sich der Grundrechtsschutz nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form der Meinungsäußerung oder Berichterstattung erstreckt. Die Verlinkung steht – wie schon erwähnt – jedenfalls im Kontext mit dem im Artikel thematisierten tatsächlichen Geschehen (der Verfahrenseinstellung) und kann dahin ausgelegt werden, dass sie aus Gründen der Vollständigkeit und zu Informationszwecken erfolgte. In der Gesamtschau ist demgegenüber – wie schon dargelegt – die Auslegung, der Artikel (samt Verlinkung) sei bloßer Vorwand, um für die verbotene Vereinigung zu werben oder fürsprechend für sie einzustehen, keineswegs die nächstliegendste. 2. Keine Strafbarkeit nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereinigungen) Soweit im Anklagesatz ausgeführt ist, dass der Angeschuldigte bei Vornahme seiner Veröffentlichung u.a. wusste, dass „die Startseite des Vereinsarchivs als Kennzeichen des verbotenen Vereins „linksunten.indymedia“ eine in schwarzer Farbe gehaltenes Vereinslogo in Form des Buchstabens „i“, von dem jeweils beidseitig Funkwellen symbolisierende Klammerzeichen abgehen“, enthielt, hat die Kammer die angeklagte Tat auch unter dem Gesichtspunkt des Verbreitens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB geprüft und eine dahingehende Strafbarkeit im Ergebnis ebenfalls verneint. Auch wenn die – sowohl in der Bebilderung des Artikels vom 30.07.2022 als auch auf der Startseite der im Artikel verlinkten Archiv-Webseite zu findende – Darstellung des Buchstabens „i“, von dem beidseitig Funkwellen symbolisierende Klammerzeichen abgehen, isoliert betrachtet vor dem Hintergrund der insoweit weiten Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Kennzeichen der verbotenen Vereinigung „linksunten.indymedia“ sein könnte [dazu unter a)], so fehlt es jedenfalls an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Angeschuldigte dieses Kennzeichen tatbestandsmäßig verwendet und/oder verbreitet hat [dazu unter b)]. a) Kennzeichen Ob die Darstellung des Buchstabens „i“, von dem beidseitig Funkwellen symbolisierende Klammerzeichen abgehen, für sich betrachtet – also ohne den in der Verbotsverfügung unter Ziff. 4. genannten Zusatz „linksunten.indymedia.org“ – Kennzeichen der verbotenen Vereinigung „linksunten.indymedia“ sein könnte, kann hier dahingestellt bleiben. Nach dem – äußerst weitgehenden – Kennzeichenbegriff des Bundesgerichtshofs erschiene dies jedenfalls als möglich. Hiernach ist zur Begründung der Kennzeicheneigenschaft allein erforderlich, dass sich die verbotene Vereinigung ein bestimmtes Symbol durch einen Autorisierungsakt – sei es durch formale Widmung, sei es durch schlichte Übung – zu eigen gemacht hat, so dass dieses Symbol zumindest auch als Zeichen der verbotenen Organisation erscheint. Ist dies der Fall, so ist darüber hinaus eine Unverwechselbarkeit des Symbols oder ein konkreter tatsächlicher Hinweis auf die verbotene Organisation nicht erforderlich. Dass das Kennzeichen auch unverfängliche Verwendung in anderem Zusammenhang findet und von der Organisation lediglich übernommen wurde, oder dass es auch von anderen, nicht verbotenen Vereinen genutzt wird (hier etwa durch Indymedia, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Indymedia), soll – sehr weitgehend – für den Kennzeichenbegriff nicht von Bedeutung sein (zum Ganzen BGH, Beschl. v. 01.10.2008 - 3 StR 164/08 = NStZ 2009, 88, 89 Rn. 19 f. [dort lediglich offengelassen, ob dies auch gilt, wenn sich die verbotene Vereinigung ein rein staatliches Hoheitssymbol oder ein Symbol einer Weltreligion in unveränderter Form als Kennzeichen zu eigen macht]; s.a. BGH, Urt. v. 09.07.2015 – 3 StR 33/15 = BGH NJW 2015, 3590, Rn. 13; BayObLG, Urt. v. 01.12.2020 – 206 StRR 2713/19 = BeckRS 2020, 48211 Rn. 41). Eine Entscheidung dieser Frage kann hier dahingestellt bleiben, da der Angeschuldigte jedenfalls aus anderen Gründen nicht tatbestandsmäßig handelte. b) Verwendung oder Verbreitung Entweder ist bereits durch – mit Blick auf die Grundrechte, namentlich der Meinungs- und Pressefreiheit gebotene – restriktive Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Verwendens und Verbreitens (vgl. BGH, Beschl. v. 01.10.2008 - 3 StR 164/08 = NStZ 2009, 88, 89 Rn. 22) der hier in Rede stehende Artikel samt Bebilderung und Verlinkung von der Strafnorm tatbestandsmäßig nicht erfasst. Jedenfalls ist – ebenso wie hinsichtlich § 86 StGB – mit hinreichender Sicherheit von einem Eingreifen der Sozialadäquanzklausel (§ 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB) auszugehen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann insoweit verwiesen werden. C. Ergebnis Der angeklagte Lebenssachverhalt ist damit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar, und zwar weder – wie in der Anklageschrift ausgeführt – als Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB, noch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt. Nachdem die Nichteröffnung aus rechtlichen Gründen erfolgte und der aus Rechtsgründen für eine Eröffnung des Hauptverfahrens erforderliche hinreichende Tatverdacht der Existenz der verbotenen Vereinigung eine Nachholung wesentlicher Teile des Ermittlungsverfahrens zur Folge hätte – was untunlich ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 202 Rn. 1 m. Nachw.) – machte die Kammer auch nicht von der Möglichkeit der Anordnung ergänzender Beweiserhebungen nach § 202 Satz 1 StPO Gebrauch. Auch bezüglich der im Rahmen der Kognitionspflicht zu prüfenden Strafvorschriften ist nicht ersichtlich, dass einzelne, ergänzende Beweiserhebungen zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts führen könnten. Nach alledem war die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß §§ 203, 204 Abs. 1 StPO aus rechtlichen Gründen abzulehnen. III. In Folge der Nichteröffnung des Hauptverfahrens sind die angefertigten Datenspiegelungen der ursprünglich beschlagnahmten Datenträger zu löschen. Bei Nichteröffnung sind Beschlagnahmen grundsätzlich aufzuheben (vgl. KK/Schneider, StPO, 9. Aufl. 2023, § 204 Rn. 13). Da sämtliche ursprünglich beschlagnahmten Gegenstände (ausschließlich Datenträger) bereits herausgegeben worden sind, die Beschlagnahme mithin aufgehoben wurde, stattdessen jedoch Spiegelungen sämtlicher Datenträger angefertigt wurden, sind diese zu löschen, da sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.1977 – 4 VAs 234/76 – juris Rn. 41, 42 für den Fall des Anspruchs auf Vernichtung von Ablichtungen staatsanwaltschaftlich beschlagnahmter Schriftstücke eines Rechtsanwalts nach Aufhebung der Beschlagnahme). Die Frage, ob Datenspiegelungen beschlagnahmter Datenträger „personenbezogene Daten in Dateisystemen“ i.S.d. § 483 Abs. 1 StPO sind und sich deren Löschung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO richtet (so BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 02.04.2006 - 2 BvR 237/06, juris Rn. 6; wohl auch Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, a.a.O., § 489 Rn. 1, § 483 Rn. 1) oder ob derartige Datenspiegelungen nicht unter die §§ 483, 489 StPO fallen und für die Löschung daher die §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG anwendbar sind (so etwa – u.a. mit Hinweis auf den Wortlaut des § 489 Abs. 1 StPO, der mittlerweile jedoch durch G. v. 20.11.2019 geändert wurde – Basar/Hiéramente, HRRS 2018, 336, 339, dies., NStZ 2018, 681, 684 – jeweils auch unter Hinweis auf OLG Karlsruhe NStZ 2015, 606, 608: „die Vorschriften der §§ 483 ff. StPO […] betreffen lediglich Dateien personenbezogener Daten (vgl. § 483 I StPO). Hiervon werden als Beweismittel sichergestellte Dateien nicht erfasst.“) kann offen bleiben, da die Daten nach beiden Vorschriften zu löschen sind. Im Falle der Rechtskraft der Nichteröffnung ist das Verfahren erledigt (§ 489 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO) und die Kenntnis der Daten für die Aufgabenerfüllung – die Aufklärung der hiesigen prozessualen Tat – nicht mehr erforderlich (§§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG). In Folge der hiesigen Nichteröffnung auch aus den unter II. A. 2. genannten rechtlichen Gründen, ist – auch mit Blick auf die Einschränkungen des Strafklageverbrauchs in § 211 StPO für den Fall neuer Tatsachen, die die (Fort-)Existenz der verbotenen Vereinigung belegen könnten – nicht ersichtlich, dass die gespiegelten Daten noch in irgendeiner Form Relevanz erlangen könnten. Die Löschung war hier ausnahmsweise deshalb ausdrücklich gerichtlich anzuordnen, da es sich bei den gespiegelten Daten um Daten handelt, die dem besonderen Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG unterliegen und möglicherweise im Hinblick auf Redaktionsgeheimnis und Informantenschutz besonders sensibel sind. IV. Die Entschädigung des Angeschuldigten für durch die Durchsuchung und die Beschlagnahme erlittene Schäden war gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG auszusprechen, da die Kammer die Nichteröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn beschlossen hat und weder Ausschluss- noch Versagungsgründe nach den §§ 5, 6 StrEG gegeben sind. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.