OffeneUrteileSuche
Urteil

1 Ss 449/05

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

4mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Setzen von Hyperlinks kann strafrechtlich als Zugänglichmachen strafbarer Inhalte gelten, wenn der Linksetzer die Inhalte kennt und der Zugang problemlos möglich ist. • Die Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB (in Verbindung mit §§ 86a Abs. 3, 130 Abs. 6 StGB) kann die Strafbarkeit des Zugänglichmachens aus Gründen der staatsbürgerlichen Aufklärung oder vergleichbarer legitimer Zwecke ausschließen. • Die Abwägung, ob ein sozialadäquater Zweck vorliegt, richtet sich nach dem objektiven Inhalt, Kontext und den Begleitumständen der Veröffentlichung und ist primär Sache des Tatrichters. • Die Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 GG kann die Strafbarkeit berühren; nur Äußerungen, die die Tatbestandsvoraussetzungen von § 130 Abs. 3 StGB erfüllen, fallen außerhalb ihres Schutzbereichs. • Bei Darstellungen von Gewalttätigkeit setzt § 131 StGB voraus, dass eine unmittelbare physische Einwirkung auf ein Opfer geschildert und exzessiv sowie menschenwürdeverletzend dargestellt wird; bloße wirkungsbezogene oder schockierende Bilder genügen nicht zwingend.
Entscheidungsgründe
Linksetzen zu strafbaren Online-Inhalten kann straffrei wegen Sozialadäquanz sein • Das Setzen von Hyperlinks kann strafrechtlich als Zugänglichmachen strafbarer Inhalte gelten, wenn der Linksetzer die Inhalte kennt und der Zugang problemlos möglich ist. • Die Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB (in Verbindung mit §§ 86a Abs. 3, 130 Abs. 6 StGB) kann die Strafbarkeit des Zugänglichmachens aus Gründen der staatsbürgerlichen Aufklärung oder vergleichbarer legitimer Zwecke ausschließen. • Die Abwägung, ob ein sozialadäquater Zweck vorliegt, richtet sich nach dem objektiven Inhalt, Kontext und den Begleitumständen der Veröffentlichung und ist primär Sache des Tatrichters. • Die Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 GG kann die Strafbarkeit berühren; nur Äußerungen, die die Tatbestandsvoraussetzungen von § 130 Abs. 3 StGB erfüllen, fallen außerhalb ihres Schutzbereichs. • Bei Darstellungen von Gewalttätigkeit setzt § 131 StGB voraus, dass eine unmittelbare physische Einwirkung auf ein Opfer geschildert und exzessiv sowie menschenwürdeverletzend dargestellt wird; bloße wirkungsbezogene oder schockierende Bilder genügen nicht zwingend. Der Angeklagte betrieb eine öffentliche Homepage mit einer umfangreichen Dokumentation über Sperrverfügungen und Informationsfreiheit im Internet. In dieser Dokumentation setzte er Hyperlinks zu zwei ausländischen, in Deutschland gesperrten Webseiten, die nationalsozialistische Kennzeichen zeigten, Holocaustleugnung verbreiteten und zur Gewalt gegen Juden aufriefen; außerdem verlinkte er eine Seite mit geschmacklosen Gewaltdarstellungen. Auf einer weiteren Seite bot er kostenpflichtig an, verbotene Seiten telefonisch vorzulesen; dieses Angebot wurde als Satire verstanden. Die Staatsanwaltschaft klagte wegen Beihilfe zum Verbreiten von Propagandamitteln, Verwenden verbotener Kennzeichen, Volksverhetzung und Gewaltdarstellung. Das Landgericht sprach den Angeklagten frei; die Staatsanwaltschaft legte Revision ein mit dem Vorwurf, die Sozialadäquanzklausel sei überdehnt angewandt und Jugendschutzverletzungen nicht geprüft worden. • Zugänglichmachen durch Hyperlinks: Der Angeklagte haftet grundsätzlich für Inhalte, die über gesetzte Links und deren leicht erreichbare Unterseiten abrufbar sind, wenn er deren Inhalt kannte und den Zugang bewusst ermöglicht hat, sodass die Tatbestände der §§ 86, 86a und 130 StGB grundsätzlich erfüllt sein können. • Anwendung des Telemedien- oder Mediendienstegesetzes: Vorschriften des TDG oder MDStV regeln das Setzen von Hyperlinks nicht und führen nicht zu einer pauschalen Haftungsbefreiung; die Verantwortlichkeit richtet sich nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen. • Sozialadäquanzklausel (§ 86 Abs. 3 StGB u. a.): Für Fall 1 (Dokumentation) und Fall 2 (Satire/Telefonangebot) greift die Sozialadäquanzklausel ein. Objektiv und nach dem Kontext diente die Dokumentation der staatsbürgerlichen Aufklärung über Sperrverfügungen, verfolgte keine Werbe- oder Wiederbelebungsabsicht für verfassungswidrige Ideologien und war überwiegend informations- und meinungsbildend. • Abwägung mit Grundrechten: Die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 5 GG) schützt die Darstellung und Verbreitung der Dokumentation und der satirischen Äußerungen; nur streitbefrachtete Äußerungen, die tatbestandlich den Schutzbereich des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen, fallen nicht mehr unter Art. 5. • Tatbestandsmäßigkeit bei § 131 StGB: Die Bilder auf der verlinkten Seite erfüllen nicht die enge Schwelle der menschenwürdeverletzenden, exzessiven Gewaltdarstellung nach § 131 StGB, da es an einer unmittelbaren physischen Einwirkung und an der erforderlichen Ausrichtung zur Erzeugung schockierenden Nervenkitzels mangelt. • Jugendschutz: Keine strafbare Verletzung jugendschutzrechtlicher Vorschriften liegt vor; weder JgefSchrG, JuSchG noch JMStV führen hier zur Strafbarkeit, da Dokumentation und Satire nicht offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen schwer zu gefährden. • Rügewürdigkeit der Gerichtsprüfung: Zwar hätte das Landgericht die tatbestandliche Prüfung detaillierter anstellen können, doch sind die festgestellten tatsächlichen Umstände tragfähig und rechtfertigen den Freispruch; die Sozialadäquanzklausel greift als Tatbestandsausschluss ein. Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde verworfen; der Freispruch des Landgerichts bleibt bestehen. Der Angeklagte ist straflos, weil die Setzung der Links und die Veröffentlichung im konkreten Kontext der staatsbürgerlichen Aufklärung und satirischen Kritik zuzurechnen sind und deshalb die Sozialadäquanzklausel (§ 86 Abs. 3 StGB i. V. m. §§ 86a Abs. 3, 130 Abs. 6 StGB) die Tatbestände ausschließt. Eine strafbare Gewaltdarstellung nach § 131 StGB und Verstöße gegen geltende Jugendschutzvorschriften lagen ebenfalls nicht vor. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.