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Urteil

5 KLs 540 Js 44796/22

LG Karlsruhe 5. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKARLS:2024:0606.5KLS540JS44796.22.00
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Tenor
1. Der Angeklagte wird freigesprochen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. 3. Der Angeklagte ist für die am 17.01.2023 durchgeführte Durchsuchung seiner Wohnung […] und die vom 17.01. bis 20.01.2023 andauernde Beschlagnahme der unter den Nummern 1.3.1. bis 1.3.7 im Verzeichnis beschlagnahmter Gegenstände bezeichneten Gegenstände zu entschädigen.
Entscheidungsgründe
1. Der Angeklagte wird freigesprochen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. 3. Der Angeklagte ist für die am 17.01.2023 durchgeführte Durchsuchung seiner Wohnung […] und die vom 17.01. bis 20.01.2023 andauernde Beschlagnahme der unter den Nummern 1.3.1. bis 1.3.7 im Verzeichnis beschlagnahmter Gegenstände bezeichneten Gegenstände zu entschädigen. I. Dem Angeklagten wurde von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe mit – durch das Oberlandesgericht Stuttgart durch Eröffnungsbeschluss vom 12.06.2023 unverändert zugelassener – Anklageschrift vom 20.04.2023 folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Am 30.07.2022 veröffentlichte der Angeklagte auf der frei zugänglichen Internetseite „www...de“ des Rundfunksenders „Radio D.“ einen mit dem Autorenkürzel „FK“ versehenen Artikel, der unter der Überschrift „Linke Medienarbeit ist nicht kriminell! Ermittlungsverfahren nach Indymedia Linksunten Verbot wegen Bildung krimineller Vereinigung eingestellt“ einen in dem textlichen Hinweis „Im Internet findet sich linsksunten.indymedia.org als Archivseite“ eingebetteten Hyperlink der Internetseite „www.linksunten.indymedia.org“ enthielt. Wie der Angeklagte wusste, enthielt die von ihm auf diese Weise verbreitete Internetseite „www.linksunten.indymedia.org“ ein vollständiges statisches Archiv des Internetportals der gleichnamigen verbotenen Vereinigung „linksunten.indymedia“. Dabei war dem Angeklagten bekannt, dass es auf der Internetseite des von ihm verbreiteten Vereinsarchivs der verbotenen Vereinigung wie folgt hieß: „linksunten.indymedia.org verboten – Archiv bleibt erhalten lndymedia linksunten wurde am 25. August 2017 vom Bundesinnenminister verboten. Die Seite bleibt als Archiv erhalten. Die einzigen Archive der Bewegungen haben die Bewegungen selbst hervorgebracht und niemand wird unsere Geschichte erzählen, wenn wir es nicht selbst tun. Bewegungen müssen Spuren ihrer Leidenschaft für zukünftige Generationen hinterlassen, denn vergessene Kämpfe sind verlorene Kämpfe.“ Wie der Angeklagte bei Vornahme seiner Veröffentlichung ebenfalls wusste, enthielt die Startseite des Vereinsarchivs als Kennzeichen des verbotenen Vereins „linksunten.indymedia“ eine in schwarzer Farbe gehaltenes Vereinslogo in Form des Buchstabens „i“, von dem jeweils beidseitig Funkwellen symbolisierende Klammerzeichen abgehen. Mit Verfügung vom 14. August 2017, Az. ÖSII3., hat der Bundesminister des Innern den Personenzusammenschluss zum Betrieb der Internetplattform „linksunten.indymedia“ als Verein festgestellt, der nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Mit gleicher Verfügung wurde der Verein gemäß Art. 9 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 3 VereinsG sofort vollziehbar verboten und aufgelöst. Zudem wurde die Verwendung der unter der URL „https://linksunten.indymedia.org“ sowie die im Tor-Netzwerk unter der Adresse „http://...q2e7.onion“ abrufbare Internetseite und das beschriebene Vereinslogo als Kennzeichen des Vereins verboten. Das Verbot ist seit dem 29.01.2020 unanfechtbar. Dies wusste der Angeklagte. Darüber hinaus wusste der Angeklagte, dass ab dem Jahr 2009 bis zu seinem Verbot im Jahr 2017 über das Internetportal „www.linksunten.indymedia.org“ zahlreiche Veröffentlichungen und Inhalte mit Bezug zum Linksextremismus und zu linksextremistischen Straftaten abrufbar waren. Gegenstand der Veröffentlichungen waren unter anderem Tatbekennungen oder befürwortende Kommentare zu begangenen Straftaten, aber auch Aufrufe zur Begehung künftiger Taten. Ausweislich der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern galt „linksunten.indymedia“ in diesem Zeitraum als bedeutendste Plattform für gewaltbereite Linksextremisten in Deutschland. Dennoch nahm der Angeklagte bei der Vornahme seiner Veröffentlichung am 30.07.2022 zumindest billigend in Kauf, dass durch die von ihm gewählte inhaltliche Gestaltung und die darin eingebettete Verlinkung des vollständigen Vereinsarchivs die Bestrebungen und die Tätigkeit der verbotenen Vereinigung „linksunten.indymedia“ über eine bloße journalistische Berichterstattung hinaus weiter beworben und gefördert wurden.“ Dadurch habe der Angeklagte die weitere Betätigung einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung unterstützt, strafbar als Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB. II. Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Zwar konnte die Kammer – was den angeklagten Vorwurf der Unterstützung der weiteren Betätigung einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung anging – feststellen, dass der Angeklagte den anklagegegenständlichen Artikel verfasst hat und dass eine zum Betrieb einer Open-Posting-Plattform existent gewesene Vereinigung unter der Vereinsbezeichnung „linksunten.indymedia“ unanfechtbar verboten worden ist (dazu unter III. 2.). Die Kammer konnte hingegen weder feststellen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Veröffentlichung des anklagegegenständlichen Artikels die verbotene Vereinigung fortexistierte (dazu unter V. 1.), noch dass in dem anklagegegenständlichen Artikel des Angeklagten eine Unterstützungshandlung zu sehen ist (dazu unter V. 2.). Ferner konnte – im Rahmen der Kognitionspflicht – kein nach anderen Strafvorschriften strafbares Verhalten nachgewiesen werden (dazu unter VI.). III. Die Kammer konnte lediglich die folgenden Feststellungen treffen: 1. Zur Person Der Angeklagte F. K. wurde am 1985 in F. geboren. Er lebt in F. und ist seit – mindestens – März 2010 Redakteur bei dem in F. ansässigen, nichtkommerziellen und politisch links orientierten Hörfunksender „Radio D.“. Er fungiert auch als Pressesprecher für den Radiosender. Seit mehreren Jahren – jedenfalls seit 2021 – schreibt der Angeklagte zudem Artikel für die „Kontext: Wochenzeitung“. Der Angeklagte ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten; der Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält keine Eintragung. Dem Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (LfV) liegen zur Person des Angeklagten keine Erkenntnisse vor. 2. Zur Sache a) Vorgeschichte zu „linksunten.indymedia“ aa) Entwicklung von „linksunten“ Die Vereinigung „linksunten.indymedia“ ging zurück auf das sog. „Independent Media Center“ (IMC), einem globalen Netzwerk von Medienaktivisten und Journalisten. Unter der deutschen Subdomain „de.indymedia.org“ nahm am 16.03.2001 das erste IMC in Deutschland seinen Online-Betrieb auf, der auch eine Open-Posting-Rubrik umfasst(e). Aus einer Gruppe von Moderatoren von „de.indymedia.org“ formierte sich im Jahr 2007 ein sich abspaltendes Kollektiv. Vom 23. bis 25.05.2008 fand in F. im dortigen sog. „Kulturtreff in Selbstverwaltung“ (KTS) ein Gründungstreffen von „linksunten.indymedia“. statt. Am 02.02.2009 wurde durch die Vereinigung unter der Subdomain „https://linksunten.indymedia.org“ eine eigenständige Online-Plattform zur Nutzung bereitgestellt. Dieses Internetportal basierte darauf, dass Nutzer im Wege eines sog. „Open-Posting“-Verfahrens barrierefrei und anonym Beiträge, etwa in Form von Texten, Terminhinweisen, Fotos oder Kommentaren, auf der Plattform veröffentlichen konnten. Die von den Nutzern eingegebenen Inhalte erschienen unmittelbar und zunächst ungefiltert auf der Plattform, wurden aber zeitnah nach deren Veröffentlichunggesichtet und gegebenenfalls „moderiert". Bei Verstößen gegen die sog. „Moderationskriterien“, die von den Gründungsmitgliedern im Rahmen bzw. als Teil des Aufnahmeverfahrens der Plattform in das globale Indymedia-Netzwerk verfasst worden waren, wurden veröffentlichte Inhalte – in Einzelfällen – nachträglich zensiert oder entfernt. Die weit überwiegende Zahl der Beiträge verblieb auch nach erfolgter „Moderation“ auf der Plattform. Dem Betreiberkreis der Plattform kamen unterschiedliche Aufgabenbereiche zu: - „ModeratorInnen“ (sog. „Mods“) sichteten die von den Nutzern veröffentlichten Beiträge auf der Grundlage der Moderationskriterien. Sie konnten Beiträge löschen, zensieren oder verstecken. Ferner oblag ihnen die Sortierung der Beiträge. - Techniker (sog. „Techies“) kümmerten sich um die technische Infrastruktur der Internetplattform. - Administratoren (sog. „Admins“ oder „Sysops“) nahmen ebenfalls Aufgaben im Bereich der Infrastruktur wahr. Zudem übten sie Programmiertätigkeiten aus und behoben Störungen des Betriebs der Internetseite. Nutzern wurden spezielle privilegierte Partizipationsformen geboten, die eine strukturierte, d.h. stufenweise Beteiligung ermöglichten: - Angemeldete NutzerInnen – die Anmeldung konnte anonym erfolgen – hatten die Möglichkeit, einen eigenen Account-Namen zu registrieren, um dadurch Kontinuität und Wiedererkennung zu ermöglichen. - GenossInnen konnten eigene Inhalte nachträglich ändern und „Kollektivartikel mit autonomer Rechteverwaltung“ erstellen. Aufgaben der Moderation, Technik und/oder Administration wurden – zumindest zeitweise – unter anderem von folgenden namentlich bekannten Personen wahrgenommen: M. L., F. P., S. W., A. H. und J. W. Ursprünglich sollte die Plattform lediglich für die Region „links unten auf der Landkarte“ (d.h. Südwestdeutschland) geschaffen werden. Von Beginn an wurde die Plattform jedoch auch von Nutzern aus anderen Regionen Deutschlands genutzt und entwickelte sich nach Einschätzung von Verfassungsschutzämtern und der ministeriellen Verbotsverfügung zur wichtigsten Plattform gewaltorientierter Linksextremisten in ganz Deutschland. Während des mehrjährigen Betriebs der Open-Posting-Plattform erschienen täglich Dutzende Artikel und sonstige Beiträge. Lediglich ein kleiner Teil der veröffentlichten Inhalte enthielt dabei strafrechtlich relevante Inhalte. Strafrechtlich relevante Inhalte verstießen jedoch nicht per se gegen die Moderationskriterien und blieben in der Folge häufig auch nach der Moderation auf der Seite zu lesen. bb) Vereinsverbot Mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 14. August 2017, Az. ÖSII3., wurde der Verein „linksunten.indymedia“ – der Personenzusammenschluss zum Betrieb des unter der Internetadresse „https://linksunten.indymedia.org“ betriebenen Veröffentlichungs- und Diskussionsportals – auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 GG und § 3 VereinsG sofort vollziehbar verboten und aufgelöst, da er nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte (Nrn. 1 und 2 der Verfügung). Gemäß Nr. 3 der Verfügung wurde insbesondere verboten, die unter der URL „https://linksunten.indymedia.org“ sowie die im Tor-Netzwerk unter der Adresse „http://...q2e7.onion“ abrufbare Internetseite des Vereins, einschließlich deren Bereitstellung und Hosting, zu betreiben und weiter zu verwenden. Unter Nr. 4 der Verfügung wurde verboten, Kennzeichen des Vereins öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Als insbesondere unter dieses Verbot fallend wurde die grafische Verwendung des prägenden Vereinsnamenbestandteils „linksunten“ im Schriftzug „linksunten.indymedia.org“ in roter Farbe kombiniert mit der Darstellung des Buchstabens „i“, von dem beidseitig Funkwellen symbolisierende Klammerzeichen abgehen: „(((i))) linksunten. indymedia.org“, benannt. Unter den Nrn. 5 bis 7 der Verfügung wurden Maßnahmen gegen das Vereinsvermögen angeordnet. Unter Nr. 8 wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung – ausgenommen Nrn. 5 bis 7 – angeordnet. In der Verbotsverfügung wurden drei Mitglieder des Vereins namentlich benannt: M. L., F. P. und S. W. Zu deren Händen war die Verfügung auch adressiert. Die Verbotsverfügung wurde am 25.08.2017 gegen 6:00 Uhr im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht. Spätestens um 7:30 Uhr erging eine entsprechende Pressemitteilung. Am frühen Morgen des 25.08.2017 fanden im Rahmen des vereinsrechtlichen Verbotsverfahrens Durchsuchungen bei den zum damaligen Zeitpunkt in F. wohnhaften M. L. (von 6:22 bis 8:00 Uhr), F. P. (von 5:45 bis 8:45 Uhr), S. W. (von 5:40 bis 8:50 Uhr), J. W. (von 5:40 bis 7:50 Uhr) und A. H. (von 5:35 bis 8:18 Uhr) statt. M. L. befand sich während der Maßnahmen nicht in seiner Wohnung. Durchsuchungsmaßnahmen fanden auch im KTS statt. In Bezug auf die Open-Posting-Plattform wurden über die Verbotsverfügung hinaus von staatlicher Seite keine weiteren Maßnahmen durchgeführt, weder bestand staatlicher Zugriff auf die im außereuropäischen Ausland befindlichen Server noch wurde die Domain beschlagnahmt. Die von der Verbotsverfügung betroffenen Personen bestritten in der Folge den Klageweg und fochten die Verfügung beim hierfür zuständigen Bundesverwaltungsgericht an. Bei der – in Spendenaufrufen als Bitcoin-Adresse von „linksunten.indymedia“ angegebenen – Bitcoin-Adresse „1JHVU...K1XS“, bei der bis zum 25.08.2017 mindestens 11 Transaktionen verbucht worden waren, kam es noch zu zwei eingehenden Zahlungen am 29.08. und 02.09.2017 und zwei ausgehenden Zahlungen am 20.10.2017 und 09.08.2018. cc) Weitere Entwicklung der Internetseite: Auf der Webseite „https://linksunten.indymedia.org“ waren am 25.08.2017 noch bis kurz nach 10 Uhr– zumindest zeitweise – die ursprünglichen Inhalte abrufbar. Gegen 10:17 Uhr erschien die Fehlermeldung „Site off-line – This site is currently not available due to technical problems. […]“. Ab etwa 11:42 Uhr bis zum frühen Morgen des 26.08.2017 war dann bei Abruf lediglich eine weiße Seite mit dem schwarzen Schriftzug „Wir sind zur Zeit offline…“ zu sehen. Am 26.08.2017 von etwa 5:33 Uhr bis 16:34 Uhr war auf der Webseite „Wir sind bald wieder zurück...“ zu lesen, gefolgt von Auszügen aus der sog. Unabhängigkeitserklärung des Cyberspace, darunter etwa folgende Passagen: „Regierungen der Industriellen Welt, […] ich komme aus dem Cyberspace, dem neuen Zuhause des Geistes. Als Vertreter der Zukunft bitte ich euch aus der Vergangenheit, uns in Ruhe zu lassen. Ihr seid nicht willkommen unter uns. Ihr habt keine Souveränität, wo wir uns versammeln. […] Der Cyberspace liegt nicht innerhalb Eurer Hoheitsgebiete. Glaubt nicht, Ihr könntet ihn gestalten, als wäre er ein öffentliches Projekt. Ihr könnt es nicht. Der Cyberspace ist ein natürliches Gebilde und wächst durch unsere kollektiven Handlungen. [...] […] versucht Ihr, den Virus der Freiheit abzuwehren, indem Ihr Wachposten an den Grenzen des Cyberspace postiert. Sie werden die Seuche für eine Weile eindämmen können, aber sie werden ohnmächtig sein in einer Welt, die schon bald von digitalen Medien umspannt sein wird. [...] Wir werden uns über den gesamten Planeten ausbreiten, auf daß keiner unsere Gedanken mehr einsperren kann. [....]“. Es folgte abschließend noch die Mitteilung „German Government Shuts Down Indymedia - What It Means and What to Do“, ein Foto von Barbra Streisand und zum Schluss der Satz „Misère für De Maizière!“ Ab 26.08.2017, 18:33 Uhr, bis jedenfalls zum 25.09.2018 war dann wieder nur die Textzeile „Wir sind zur Zeit offline…“ zu lesen. Ab spätestens dem 06.11.2018 bis jedenfalls 02.04.2019 wurde bei Abruf der Webseite die Fehlermeldung „Could Not Connect - Description: Could not connect to the requested server host.“ angezeigt. Am 12.12.2019 und am 04.01.2020 war dann die Fehlermeldung „This site can’t be reached – linksunten.indymedia.org’s server IP address could not be found. – DNS_PROBE_FINISHED_NXDOMAIN“ zu lesen. Die Kammer konnte nicht ausschließen, dass im Zeitraum ab spätestens Mai 2019 bis März 2020 die Subdomain „https://linksunten.indymedia.org“ gänzlich gelöscht worden war. dd) Erstmalige Veröffentlichung des Archivs unter „https://linksunten.archive.indymedia.org“ Am 16.01.2020 wurde unter der URL „https://linksunten.archive.indymedia.org“ ein „linksunten Archiv“ mit den auf der Open-Posting-Plattform „linksunten.indymedia.org“ erschienen Beiträgen veröffentlicht. Bei Abruf der URL „https://linksunten.archive.indymedia.org“ erschien ab dem 16.01.2020 und jedenfalls bis zum Ende der Beweisaufnahme folgende Startseite: Es handelt sich um eine statische Seite; es gibt es keine Möglichkeit, weitere Inhalte hinzuzufügen. Unter der Rubrik „Inhaltsliste“ sind insgesamt rund 221.571 Text- und Bildinhalte – chronologisch nach Erscheinungsdatum – aufgelistet. In der Rubrik „Alle Texte“ finden sich etwa 75.000 Texte, die nach Jahren und Monaten untergliedert sind. Es sind immer nur Gliederungen sämtlicher in einem Monat erschienener Texte verfügbar. Eine durchgehende Gliederung sämtlicher Texte ist nicht möglich. Die letzten abrufbaren Artikel stammen vom 25.08.2017. Die letzten im Archiv ersichtlichen Beiträge datieren auf den 25.08.2017, wobei die Kammer hinsichtlich der beiden zuletzt aufgelisteten Texte „linksunten.indymedia.org verboten – Archiv bleibt erhalten“ (nebst Übersetzung in englischer Sprache), in welchen sich dasselbe „Statement“ findet wie auf der Archiv-Startseite, nicht feststellen konnte, ob diese Beiträge tatsächlich wie angegeben am 25.08.2017, 08:31 Uhr (bzw. 08:34 Uhr hinsichtlich der Übersetzung), verfasst und veröffentlicht, oder ob sie entweder (mit dem Ziel einer späteren Veröffentlichung) vorgeschrieben oder erst später im Zuge der Archiverstellung verfasst und rückdatiert wurden. Unter den etwa 75.000 im Archiv vorzufindenden Texten finden sich auch sämtliche Inhalte, die in der Verbotsverfügung herangezogen worden waren, um zu begründen, dass der die Open-Posting-Plattform betreibende Personenzusammenschluss nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Eine Suchfunktion ist im „linksunten Archiv“ nicht implementiert. Die Suche nach Beiträgen anhand von Stichpunkten ist damit nicht möglich. Unter der Rubrik „Download“ finden sich fünf Dateien, darunter eine Datei mit einer Anleitung dazu, wie die drei ZIP-Dateien entpackt und die entpackten Inhalte bereitgestellt werden müssen, um eine höchstwahrscheinlich identische Kopie der Archivseite zu erstellen. Die drei ZIP-Dateien enthalten Dateien in unterschiedlichen Formaten, darunter Dateien im JSON-Format, welches sehr gut für eine Weiterverarbeitung mit Computerprogrammen geeignet ist. Am 16.01.2020 um 11:29 Uhr wurde auf der Internetplattform „de.indymedia.org“ der Eintrag „Archiv von Indymedia linksunten veröffentlicht“ publiziert, in dem unter anderem Folgendes erklärt wird: „[…] Mit der Gründung des Indymedia Netzwerkes haben wir die Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit unserer Aktionen und Proteste in unsere eigenen Hände genommen. Die Anti-Globalisierungsbewegung hat mit Indymedia die Möglichkeit einer anderen, solidarischen und empowernden ‚Globalisierung‘ gezeigt. «Harte Zeiten erfordern unabhängige Medien...» so beschrieben es die Initiator*innen von linksunten.indymedia.org zur Gründung ihrer Plattform. 20 Jahre nach der Gründung von Indymedia und über 10 Jahre nach der Gründung von linksunten.indymedia.org wollen wir diese Worte aufgreifen und die Solidarität erneut entfachen. Am 25. August 2017, wenige Wochen nach kraftvollen Protesten gegen den G20 in H. im Juli 2017 schlugen Sicherheitsbehörden und Politik zurück und verboten mit linksunten.indymedia.org eine unserer wichtigsten Platformen des Austauschs und der Diskussion. Mit dem Abschalten der Seite gingen auch 10 Jahre Bewegungsgeschichte verloren... Oder auch nicht. Indymedia hieß immer, selbst zu entscheiden ob etwas veröffentlicht wird oder auch nicht. Darum entscheiden WIR uns jetzt, diese 10 Jahre Bewegungsgeschichte [sic] wieder zugänglich zu machen. Kein Staat und keine Polizei kann uns daran hindern. Das Internet vergisst nicht. Wir haben heute das vollständige Archiv von linksunten.indymedia.org unter der Adresse https://linksunten.archive.indymedia.org/ veröffentlicht. Aus dem Tor-Netzwerk erreicht ihr das Archiv direkt über folgende Onion-Adresse: http://...cdqd.onion/ Die einzigen Archive der Bewegungen haben die Bewegungen selbst hervorgebracht und niemand wird unsere Geschichte erzählen, wenn wir es nicht selbst tun. Ein paar Dinge möchten wir klarstellen: · Wir haben keinerlei Verbindung zu den Menschen, die linksunten.indymedia.org ursprünglich betrieben haben. Wir sind einfach ein paar Aktivist*innen, denen es wichtig ist, diese Seite als Archiv zugänglich zu machen. Informationen zu den anstehenden Verfahren findet ihr hier: https://linksunten.soligruppe.org/ · Das Archiv ist statisch. Es bietet keine Möglichkeiten der Interaktion, Postings oder ähnlichem und so wird es auch bleiben. · Das statische Archiv der Seite ist auch als Download in Form von Zipdateien verfügbar. Die Links zu den Dateien findet ihr auf der Startseite des Archivs (https://archive.linksunten.indymedia.org/). Ladet es herunter, teilt es und erstellt Mirrors der Seite. WIR sind ALLE verantwortlich für unsere Geschichte.“ Ebenfalls am 16.01.2020 oder jedenfalls kurz danach wurde das „linksunten Archiv“ in gleicher Form auch auf weiteren Webseiten online gestellt, darunter „https://linksunten.tachanka.org“ und „https://linksunten.mirrors.autistici.org“ – bei letzterer Seite jedoch ohne die Rubrik „Download“. Seit 16.01.2020 und jedenfalls bis zum Ende der Beweisaufnahme wurde bei Wikipedia im deutschen Eintrag zu „Indymedia“ unter „Weblinks“ auf das „Archiv von Indymedia linksunten“ verwiesen und die URL „https://linksunten.archive.indymedia.org“ verlinkt. In einem auf „Zeit Online“ erschienen Artikel vom 29.01.2020 mit der Überschrift „Durfte der Staat linksunten.indymedia verbieten?“, der zumindest bis zum Ende der Beweisaufnahme abrufbar war, wurde im letzten Absatz Folgendes berichtet: „Die Texte von linksunten sind seit ein paar Wochen, trotz Verbot, wieder verfügbar. Auf mehreren Websites wurde ein fast hundert Gigabyte umfassendes Archiv hochgeladen. Es wird in komprimierter Form auch zum Download angeboten. Linke Gruppen feiern das als Erfolg – ein großer Teil der Geschichte ihrer Bewegung sei damit wieder abrufbar.“ Hierbei wurde die URL „https://linksunten.archive.indymedia.org“ in den Worten „Linke Gruppen feiern das als Erfolg“ verlinkt. ee) Entscheidung des BVerwG Durch Urteile vom 29.01.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Klagen der fünf Klägerinnen und Kläger (M. L., F. P., S. W., A. H. und J. W.) – die u.a. vorgebracht hatten, ein Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG bestehe nicht; das Verbot habe nicht auf das Vereinsgesetz gestützt werden können, da der Betrieb einer Internetplattform den spezielleren Bestimmungen des Telemedienrechts unterliege; jedenfalls lägen die Verbotsgründe nicht vor; die als verbotsrelevant angeführten Inhalte prägten nicht den Charakter der Plattform – ab. Das BVerwG wies die Klagen als unbegründet ab, weil die angefochtene Verbotsverfügung die Kläger nicht in ihren Rechten verletze. Da die Kläger – mit Verweis auf ihre Selbstbelastungsfreiheit bezüglich des anhängigen Ermittlungsverfahrens – ausdrücklich nicht als Vertreter und nicht im Namen von „linksunten.indymedia“ auftraten, beschränkte das BVerwG seine Prüfung – unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) – darauf, ob den Klägern durch die Auflösung von „linksunten.indymedia“ zu Recht die Möglichkeit entzogen worden ist, sich als Angehörige dieses Personenzusammenschlusses wie bisher zu betätigen. Insoweit prüfte das BVerwG, ob das BMI auf der Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 1 VereinsG tätig werden konnte, und bejahte dies (vor allem) deshalb, weil es sich bei „linksunten.indymedia“ im Zeitpunkt des Erlasses des Verbotsbescheids um einen Verein i.S.d. § 2 Abs. 1 VereinsG gehandelt habe. Eine Prüfung der materiellen Verbotsgründe fand nicht statt. In der Folge wurde von allen fünf Klägern Verfassungsbeschwerde erhoben. Am 30.01.2020 erschien bei „Telepolis.de“ ein bis zumindest bis zum Ende der Beweisaufnahme aufrufbarer Artikel mit dem Titel „Gericht weist Klage gegen Linksunten.Indymedia-Verbot ab“, in dem auch auf das „Archiv von Linksunten.Indymedia“ auf der URL „https://linksunten.archive.indymedia.org“ verlinkt wurde. ff) Veröffentlichung des Archivs unter „https://linksunten.indymedia.org“ Am 16.04.2020 wurde unter der URL „https://linksunten.indymedia.org“, unter der auch bis 25.08.2017 die Open-Posting-Plattform erreichbar war, das identische – bereits seit 16.01.2020 online verfügbare – „linksunten Archiv“ veröffentlicht und blieb jedenfalls bis zum Ende der Beweisaufnahme parallel abrufbar. Die Archivseite „https://linksunten.indymedia.org“ wurde über die Suchmaschine Google mit den Suchbegriffen „linksunten“ und „indymedia“ als einer der erstgenannten Treffer angezeigt, und zwar bis zur Umsetzung des Löschungsantrages des BMI vom 23.11.2023; darüber hinaus wurde es jedenfalls über die Suchmaschinen Bing und DuckDuckGo mit den Suchbegriffen „linksunten“ und „indymedia“ bis zum Ende der Beweisaufnahme als einer der erstgenannten Treffer angezeigt. gg) Entscheidung des VGH Durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) vom 12.10.2020 (Az. 1 S 2679/19) wurde festgestellt, dass die Durchsuchungsanordnung in Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. August 2017 - 4 K 7022/17 – [betreffend das KTS] rechtswidrig gewesen ist. hh) Einstellung des Ermittlungsverfahrens Seit September 2017 hatte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe ein Ermittlungsverfahren gegen drei Beschuldigte – M. L., F. P. und S. W. – wegen des Vorwurfs der Bildung krimineller Vereinigungen geführt. Mit Verfügung vom 12.07.2022 stellte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe dieses Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt: „Nach Durchführung der Ermittlungen lässt sich insbesondere nicht mit der für eine Anklageerhebung notwendigen hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit nachweisen, dass es sich bei dem u.a. von den Beschuldigten gebildeten Zusammenschluss mehrerer Personen zum Betrieb und zur Aufrechterhaltung der Internetplattform ‚linksunten.indymedia.org‘ um eine kriminelle Vereinigung gemäß § 129 StGB […] handelt. […] bleibt nach dem Abschluss der Ermittlungen insbesondere offen, inwieweit die auf der betreffenden Internetseite eingebrachten strafbewehrten Äußerungen nach ihrem Inhalt und ihrem Umfang derart dominierend waren, als dass sie ein bestimmender und prägender Zweck der Internetplattform ‚linksunten.indymedia.org‘ zu bewerten sind, der Zusammenschluss der Betreiber als Vereinigung also gerade mit der Zielsetzung der Begehung von Straftaten - hier in Form von Äußerungsdelikten - erfolgt ist.“ Die drei Beschuldigten erhielten von der Einstellungsverfügung eine formlose Mitteilung ohne Gründe. Am 29.07.2022 berichtete die Autonome Antifa F. auf ihrer Homepage in einer Mitteilung mit der Überschrift „Weg mit Paragraph 129“ wie folgt von der Verfahrenseinstellung: „Fast fünf Jahre nach dem Verbot von Indymedia linksunten wurde das Ermittlungsverfahren wegen Bildung krimineller Vereinigungen am 12. Juli nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das Verfahren wurde im Juli 2019 nach § 154d StPO wegen der laufenden Klage gegen das Verbot der linksradikalen Nachrichtenplattform unterbrochen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Januar 2020 die Klage gegen das Verbot abgewiesen hatte, nahm der Karlsruher Staatsanwalt M. G. die Ermittlungen nach § 129 StGB wieder auf. Allerdings konnte die Staatsanwaltschaft keine Beweise finden und hatte damit keinen genügenden Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Klage. Bis heute konnte offenbar keiner der bei den linksunten-Razzien im August 2017 beschlagnahmten Datenträger entschlüsselt werden.“ b) Handlung des Angeklagten Der Angeklagte veröffentlichte am 30.07.2022 gegen 11:04 Uhr auf der Homepage von Radio D. mittels des dortigen Text- bzw. Beitragseditors über seinen Account „F.“ einen von ihm in nur kurzer Zeit verfassten Artikel folgenden Inhalts: Das zur Illustration eingefügte Bild zeigte eine Hauswand mit einem in roter Farbe aufgesprühten Graffiti „(((i))) WIR SIND ALLE LINKSUNTEN INDYMEDIA“. Der Text verlinkte im zweiten Satz auf die Meldung der Autonomen Antifa F. vom 29.07.2022 und im letzten Satz auf die Startseite des „linksunten Archivs“ auf der URL „https://linksunten.indymedia.org“. Es handelte sich um aktiv gesetzte und nicht bloß durch den Text- bzw. Beitragseditor automatisiert erstellte Verlinkungen. c) Anschließendes Geschehen: aa) Berichterstattung In den darauffolgenden Tagen wurde auch in anderen, überregionalen Online-Medien über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens berichtet. So erschien auf „golem.de“ am 01.08.2022 um 11:33 Uhr ein Beitrag mit der Überschrift „Verfahren nach Paragraf 129 gegen Linksunten eingestellt“. Im letzten Satz dieses Artikels wurde auf das „linksunten Archiv“ unter der URL „https://linksunten.archive.indymedia.org“ verlinkt. Am 01.08.2022 um 17:42 Uhr wurde auf „taz.de“ der Artikel „Indymedia-Verfahren eingestellt“ veröffentlicht, in welchem im letzten Satz auf das „linksunten Archiv“ unter der URL „https://linksunten.indymedia.org“ verlinkt wurde. Am 02.08.2022 wurde unter „jungefreiheit.de“ ein Artikel mit der Überschrift „Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen gegen ‚linksunten.indymedia‘ ein“ publiziert. bb) Entscheidung des BVerfG Durch Beschlüsse vom 01.02.2023 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), die Verfassungsbeschwerden der fünf Beschwerdeführenden gegen das vereinsrechtliche Verbot von „linksunten.indymedia“ und die dieses Verbot bestätigenden Gerichtsentscheidungen nicht zur Entscheidung anzunehmen. Entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zeigten sie nicht hinreichend substantiiert auf, dass die Möglichkeit bestünde, durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. Aus dem Vorbringen der Verfassungsbeschwerden ergebe sich nicht, dass die Entscheidung des BVerwG, den Umfang der gerichtlichen Kontrolle auf individuelle Rechte zu beschränken, wenn Personen ausdrücklich nicht für eine Vereinigung auftreten wollen, mit verfassungsrechtlichen Anforderungen wie der Selbstbelastungsfreiheit nicht vereinbar wäre. Über die Frage, welche Grundrechte diejenigen schützen, die ein wie hier organisiertes Internetportal betrieben, sei damit nicht zu entscheiden gewesen. IV. Zu den unter III. dargestellten Feststellungen gelangte die Kammer wie nachfolgend dargelegt: 1. Zur Person Die unter III. 1. getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten traf die Kammer, da sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung – über die Angabe seiner Personalien hinaus – nicht zu seiner Person äußerte, wie folgt: Davon, dass er seit mindestens März 2010 Redakteur bei dem in F. ansässigen „Radio D.“ ist, überzeugte sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme eines auf der Homepage von „Radio D.“ zu findenden Interviews vom 19.03.2010. Die Kammer war aufgrund der dort zu hörenden markanten Stimme des Angeklagten überzeugt, dass er damals der Interviewer, mithin schon zu dieser Zeit für „Radio D.“ als Redakteur tätig war. Im Selbstleseverfahren eingeführte Artikel von ihm auf der Homepage von „Radio D.“ belegten, dass auch weiterhin dort als Redakteur tätig ist. In einem ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Beitrag der Internetseite „Radioszene“ vom 18.03.2019 mit dem Titel „‘Radio D. bleibt eine aktive Austauschplattform‘“ war unter anderem zu lesen: „RADIOSZENE-Mitarbeiter M. S. sprach mit Radio D.-Sprecher F. K. über Programm, Entwicklung und Ziele dieses in der Region einzigartigen Projektes“. Dies wertete die Kammer dahingehend, dass der Angeklagte auch als eine Art Pressesprecher für das Radio tätig ist. Davon, dass der Angeklagte jedenfalls seit 2021 auch für die „Kontext: Wochenzeitung“ schreibt, überzeugte sich die Kammer durch im Selbstleseverfahren eingeführte Artikel aus der Zeitung, die den Autorennamen „F. K.“ trugen und sich auch mit Themen aus der Region F. befassten. Das straflose Vorleben des Angeklagten stellte die Kammer durch Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges fest. Dass keine Erkenntnisse zur Person des Angeklagten beim LfV vorliegen, ging aus dem verlesenen Behördenzeugnis vom 04.04.2024 hervor. 2. Zur Sache a) Einlassung Der Angeklagte ließ sich am ersten Verhandlungstag wie folgt zur Sache ein: Er habe den anklagegegenständlichen Artikel verfasst; er allein sei verantwortlich für die Veröffentlichung. Er habe den Artikel auf seinem privaten Laptop, den er auch beruflich nutze, geschrieben. Der anschließende Upload sei in einem Text- bzw. Beitragseditor der Webseite von Radio D. erfolgt. Dem Angeklagten sei bekannt, dass der Betrieb der Open-Posting-Plattform „linksunten.indymedia.org“ durch das Bundesinnenministerium im Jahr 2017 verboten worden sei. Die Information, dass das Strafverfahren gegen die vermeintlichen Betreiber des früheren Internetportals „linksunten.indymedia.org“ durch die Staatsanwaltschaft Karlsruhe eingestellt worden sei, habe er einem Beitrag auf der Homepage der „Autonomen Antifa“ entnommen. Mit den ehemaligen Tatverdächtigen aus diesem Verfahren sei im Zusammenhang mit der Meldung vom 30.07.2022 keine Kontaktaufnahme erfolgt. Auf Nachfrage gab der Angeklagte an, er habe für seinen Artikel außer der Homepage der Autonomen Antifa keine weiteren Quellen gehabt. Er habe – nach üblicher routinemäßiger Prüfung deren Webseite – die Meldung der „Autonomen Antifa“ gesehen, gemeint, dass die Information für die F.er Öffentlichkeit interessant wäre, gesehen, dass die Badische Zeitung das Thema noch nicht aufgegriffen habe und habe daher schnell die Nachricht schreiben wollen, um das erste Medium zu sein, das über den Fall berichtet. Auf die Frage, ob er Verbindungen zu den ehemaligen Tatverdächtigen habe, gab der Angeklagte keine Antwort. Zu der Frage, ob er Kenntnis von den Inhalten der Archivseite habe, machte er ebenfalls keine Angaben. Danach befragt, ob er den im Artikel befindlichen Hyperlink auf die Archivseite kopiert oder abgetippt habe, antwortete er, dies nicht mehr zu wissen. Auf die Frage, ob er die Archivseite vorher aufgerufen habe, sagte er, er glaube nicht, dies gemacht zu haben. b) Überzeugung der Kammer Die Kammer hat die Feststellungen zur Sache wie folgt getroffen: aa) Artikel und Autorenschaft (1) Von dem festgestellten Inhalt des anklagegegenständlichen Artikels – einschließlich Bebilderung und Verlinkung – überzeugte sich Kammer durch Verlesung und Inaugenscheinnahme eben jenes Artikels. (2) Die Überzeugung der Kammer davon, dass der Angeklagte den anklagegegenständlichen Artikel selbst verfasst und veröffentlicht hat, beruhte auf der Einlassung des Angeklagten, die durch die Beweisaufnahme verifiziert werden konnte. Der Angeklagte hatte – so die Angaben des Zeugen KOK Sch. – bereits bei der Wohnungsdurchsuchung am frühen Morgen des 17.01.2023 nach Belehrung über sein Schweigerecht die Autorenschaft eingeräumt. Nach Beschlagnahme des Laptops hatte der Angeklagte zudem in den Räumen des Radiosenders an seinem Laptop vorgeführt, wie er den Artikel nach Anmeldung unter seinem Benutzernamen „Fabian“ durch eigenhändiges Upload publiziert habe, wie der Zeuge KOK F. glaubhaft schilderte und was anhand der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern der entsprechenden Bildschirmseiten bestätigt werden konnte. Schließlich sprach auch bereits das Kürzel „FK“ am Ende des Artikels für die Autorenschaft des Angeklagten. Dass sich der Angeklagte – etwa um die Durchsuchungsmaßnahme abzuwenden – zu Unrecht der Autorenschaft bezichtigte, konnte die Kammer ausschließen. (3) Dass der Angeklagte den Artikel in nur kurzer Zeit verfasste, schlussfolgerte die Kammer aus einem Vergleich zwischen den Formulierungen des Artikels mit denen der Mitteilung der Autonomen Antifa sowie anderen, früheren Beiträgen auf der Homepage von „Radio D.“. Bei diesem Vergleich fiel eine Vielzahl von Ähnlichkeiten auf, sodass von einem mit eher wenig Zeit- und Rechercheaufwand per „copy/paste“-Technik zusammengestellten Artikel auszugehen war. So enthielt er keine Informationen zur Verfahrenseinstellung, die nicht auch bereits in der Antifa-Meldung enthalten waren.Die Bebilderung des Artikels fand sich in identischer Form einschließlich der Bildunterschrift bereits in dem am 12.06.2020 auf der Homepage von „Radio D.“ veröffentlichten Beitrag „Verfassungsbeschwerde gegen Indymedia Linksunten Verbot - Kritik an Prozesstaktik und mangelnder [sic] Reaktion auf Verbot“.Der Einleitungssatz des anklagegegenständlichen Artikels ähnelt stark dem ersten Satz des Berichts „Indymedia Linksunten Verbot -Durchsuchung der KTS im August 2017 war rechtswidrig“ vom 12.11.2020 („Seit über 3 Jahren ist der konstruierte Verein Indymedia Linksunten nun verboten.“). (4) Davon, dass es sich bei der im Artikel zu findenden Verlinkung auf das „linksunten Archiv“ um eine aktiv gesetzte und gerade keine automatische Verlinkung handelte, überzeugte sich die Kammer durch die schlüssigen Angaben des IT-Sachverständigen, Dipl.-Inf. Y. Y., Fraunhofer-Institut für Sichere Informationstechnologie. Dieser führte aus, es gebe verschiedene Arten der Verlinkung. Eine solche könne serverseitig manuell erzeugt werden; es würden HTML-Inhalte eingebaut, etwa über einen rechten Mausklick „Hyperlink setzen“. Es sei aber auch eine serverseitig automatische Verlinkung möglich, wie es etwa bei dem Online-Dienst „X“ (ehemals „Twitter“) der Fall sei. Sobald man dort einen Text (sog. „Tweet“) mit einer enthaltenen URL verfasse, werde diese URL automatisch in einen Link umgebaut. Schließlich gebe es auch eine „clientseitige“ Verlinkung, d.h. der Browser selbst zeige die Verlinkung an. Browser ließen sich durch ein „Add-On“ um die Funktion erweitern, aus jeglichem Text, der nach einem Link aussehe, zu versuchen einen Link zu machen. Der Sachverständige erläuterte weiter, er habe das auf der Homepage von „Radio D.“ zum Einsatz kommende Content-Management-System „Drupal“ auf die Verlinkungsmöglichkeiten hin getestet. Dazu habe er sowohl die neueste als auch die zum Artikelzeitpunkt existierende Version von „Drupal“ untersucht und jeweils einen Testartikel geschrieben. Hierbei habe er festgestellt, dass zwar bei der Eingabe folgender drei URL-Arten - www.linksunten.indymedia.org - http://www.linksunten.indymedia.org - https://www.linksunten.indymedia.org Drupal hieraus automatisch eine Verlinkung erstellt habe. Was jedoch den im anklagegegenständlichen Artikel zu findenden Text („linksunten.indymedia.org“) betreffe, erfolge durch Drupal in beiden Versionen kein automatischer Link. Diesen müsse man vielmehr selbst setzen oder programmieren. bb) Vorgeschichte (1) Die Feststellungen zur Historie der verbotenen Vereinigung (bis zum Erlass der Verbotsverfügung) ergaben sich – entsprechend des sog. Feststellungsprinzips bzw. der Verwaltungsakzessorietät – aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Verfügung des BMI vom 14.08.2017 (Az. ÖSII3.) sowie dem Urteil des BVerwG vom 29.01.2020 (Az. A 1.19) und den Beschlüssen des BVerfG vom 01.02.2023 (Az. 1 BvR 1336-1340/20). (2) Die Kammer war des Weiteren – insoweit ergänzend zu den Feststellungen der Verbotsverfügung – davon überzeugt, dass Aufgaben der Moderation, Technik und/oder Administration – zumindest zeitweise – unter anderem von J. W., F. P., S. W., M. L. und A. H. wahrgenommen wurden. Diese Überzeugung stützte sich maßgeblich auf die – im Selbstleseverfahren eingeführten –Auswertungsergebnisse der Asservate, die bei den im Rahmen des Verbotsverfahrens durchgeführten Durchsuchungen bei M. L., F. P., S. W., A. H. und J. W. sichergestellt worden waren. Vor allem die auf den bei W. sichergestellten Mobiltelefonen vorgefundenen Chatverläufe zwischen ihm und P. über eine Korrektur vertauschter Verlinkungen in einem „linksunten-Communiqué“, zwischen W., W.,P. und einer A. T. über Verbindungsprobleme bei „linksunten“, zwischen W. und W. über technische Fragen und die Moderation von Beiträgen, unter anderem durch eine „Fio“ (= F. P. laut Kontakteintrag), und zwischen W. und H. über Einschätzungen zu einem Link in einem zu moderierenden „linksunten“-Beitrag machten nach Auffassung der Kammer deutlich, dass die genannten Personen in den Betrieb der Open-Posting-Plattform involviert waren, insbesondere dass es sich bei den Beteiligten um „ModeratorInnen“ der Open-Posting-Plattform handelte, W., H. und W. darüber hinaus in technische Fragen involviert waren und W. befugt war, verschlüsselte E-Mails zu lesen. Bei M. L. konnten Kalender aufgefunden werden, welche für das Jahr 2013 und 2014 unter anderem Einträge über Treffen und Tätigkeiten in Bezug auf „Liu“ (= „linksunten“) aufwiesen, woraus die Kammer den Schluss zog, dass L. zumindest an Treffen der verbotenen Vereinigung teilnahm. (3) Die Überzeugung der Kammer von dem nur kleinen Anteil strafrechtlich relevanter Inhalte auf der Plattform beruhte maßgeblich auf den Angaben des Zeugen KHK K. Dieser sagte aus, er habe die Open-Posting-Plattform seit der Gründung und bis zum Verbot fast täglich abgerufen und die aktuell erschienen Postings nach regional – also für den Bezirk F. – Relevantem untersucht. Es seien täglich Dutzende neue Beiträge erschienen, die den gesamten deutschsprachigen Raum betroffen hätten. Die Artikel seien oft nicht strafrechtlich relevant gewesen; es sei über alles Mögliche im politischen Bereich diskutiert worden. Nur ein kleiner Teil der Inhalte sei strafrechtlich relevant gewesen. Ihn, den Zeugen, und die Kollegen hätten vor allem sog. „Outings“ beschäftigt, insbesondere Recherchen zu Personen aus dem rechten Spektrum. Im Kontext dieser Recherchen seien etwa auch Personalausweise ins Netz gestellt worden. Derartige Fälle habe es mehrfach gegeben. es habe auch immer wieder Anzeigen durch Studentenverbindungsmitglieder gegen die Plattform gegeben. Ebenfalls immer wieder seien Bekennerschreiben auf der Plattform erschienen, z.B. zu Brandanschlägen auf Fahrzeuge von V. oder auch der Polizei. Die Kommentare zu derartigen Bekennerschreiben seien unterschiedlich – teils feiernd, teils ablehnend – ausgefallen. Letztlich seien es oftmals Antragsdelikte gewesen, sodass sie ohne Strafantrag nicht ermittelt hätten. Pro Jahr seien in seinem Bezirk in F. einige Antrags- bzw. niederschwellige Delikte in F. feststellbar gewesen. Ihm sei kein Fall bekannt, in welchem es im Bereich F. um ein Offizialdelikt gegangen sei und er oder seine Kollegen von sich aus hätten tätig werden müssen. Was die Moderation der Open-Posting-Plattform angehe, sei zu beobachten gewesen, dass die Artikel gesichtet und unerwünschte Artikel gelöscht oder in einen bestimmten Bereich geschoben worden seien; dabei habe es sich jedoch meist um Werbung und Beiträge aus dem rechten Milieu gehandelt. Die Kammer hatte keine Zweifel an den detaillierten Angaben des Zeugen KHK K. Dieser machte auf die Kammer einen äußerst neutralen Eindruck, er schilderte die Umstände ohne Be- und ohne Entlastungseifer und war offensichtlich als jahrelanger und genauer Beobachter der Szene um „linksunten“ mit der Plattform bestens vertraut. Die Äußerungen zum Anteil strafrechtlich relevanter Inhalte wurden auch dadurch bekräftigt, dass die Anzahl derjenigen Beiträge, die in der Verbotsverfügung als Strafgesetze verletzend aufgelistet wurden, im Vergleich zur Gesamtanzahl aller Artikel nur äußerst gering war. Der IT-Sachverständige Y. führte aus, infolge einer Analyse der Dateien der Rubrik „Alle Texte“ im Archiv könne er die Gesamtanzahl der Artikel auf etwa 75.000 schätzen. Diese Summe erschien der Kammer plausibel. Demgegenüber wurden in der Verbotsverfügung knapp 30 Beiträge als Strafgesetze verletzend aufgeführt. Weiter wurden knapp 20 – Straftaten betreffende – Bekennerschreiben genannt. (4) Den Umstand der Verbotsverfügung sowie deren Inhalte stellte die Kammer wiederum durch die eingeführte Verfügung selbst fest. Die Feststellungen zur Umsetzung des Verbots traf die Kammer wie folgt: Zum einen wurde der Vermerk eines zwischen dem im Bundesinnenministerium damals für das Verbot von „linksunten.indymedia“ zuständigen Referatsleiter, Ministerialrat R., auf der einen Seite und dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter auf der anderen Seite geführten Telefonats vom 26.04.2024 verlesen. Ministerialrat R. schilderte ausweislich des Vermerks, dass das Vereinsverbot am 25.08.2017 um 6 Uhr im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und gegen 6:45 / 7:00 Uhr, spätestens 7:30 Uhr, eine Pressemitteilung ergangen sei. Ab etwa 5:30 Uhr hätten Durchsuchungsmaßnahmen bei fünf Personen und dem KTS stattgefunden. Die Durchsuchungen hätten nahezu den ganzen Tag angedauert. In dieser Zeit hätte von den durchsuchten Personen mit Blick auf die Internetseite linksunten.indymedia.org „eigentlich nichts mehr gehen können“. Im Laufe des 25.08.2017 sei irgendwann die Mitteilung gekommen, dass die Seite vom Netz genommen sei. Wann genau und durch wen dies geschehen sei, könne er aber nicht beantworten. Eigentlich hätte man geplant gehabt, im Wege der Rechtshilfe vorzugehen, da zunächst im Raume gestanden habe, die Server könnten in Frankreich lokalisiert sein. Als es dann aber geheißen habe, die Server seien in Kanada, habe man von den Rechtshilfeplänen Abstand genommen. Als die Webseite dann „eigeninitiativ“ vom Netz gegangen sei, hätten sich derartige Maßnahmen dann ohnehin erledigt gehabt. Staatlicher Zugriff auf die Server habe nicht bestanden, die Domain sei nicht beschlagnahmt worden. Was die konkreten Zeiträume der Durchsuchungsmaßnahmen M. L., F. P., S. W., J. W. und A. H. anging, überzeugte sich die Kammer von den genauen Uhrzeiten durch auszugsweise Verlesung eines Ermittlungsberichts von KOK B. im Verfahren 510 Js 31815/17. Dort wurden die Uhrzeiten aus den Durchsuchungsniederschriften zusammengefasst und auch festgehalten, dass L. nicht in seiner Wohnung war. Von den Transaktionen bei der Bitcoin-Adresse überzeugte sich die Kammer mittels einer – im Selbstleseverfahren eingeführten – auf „www.blockchain.com“ generierten Übersicht der Transaktionen. Weitere Darlegungen zu diesem Aspekt finden sich unten unter V. 1. b) aa) (8). (5) Die Feststellungen zur weiteren Entwicklung der Webseite „https://linksunten.indymedia.org“ bis 2020 traf die Kammer maßgeblich aufgrund verlesener und in Augenschein genommener sog. Snapshots der beiden Online-Dienste „archive.org“ (sog. „Wayback Machine“) und „archive.today“. Beide Dienste widmen sich der Archivierung von Webseiten. Hierzu werden automatisiert Momentaufnahmen („Mementos“, „Snapshots“) verschiedenster Webseiten angefertigt. Der IT-Sachverständige Y.erklärte, er sei bei seinem Gutachten von der Annahme ausgegangen, dass die Momentaufnahmen von Webseiten, die „archive.org“ zum jetzigen Zeitpunkt archiviert hat, sich seit dem Zeitpunkt der Archivierung nicht verändert haben und zukünftig auch nicht verändern werden. So erkläre es „archive.org“ auch auf seiner Webseite. Die Kammer konnte keine Umstände feststellen, die gegen diese Annahme sprachen. Ferner waren für die Kammer auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dagegen sprachen, diese Annahme auch auf „archive.today“ auszudehnen. Nach alledem ging die Kammer davon aus, dass die Momentaufnahmen von „archive.org“ und „archive.today“ jeweils das zeigten, was tatsächlich zum jeweiligen Zeitpunkt bei Abruf der Seite durch den jeweiligen Online-Dienst auf der Webseite zu sehen war. Da „archive.today“ bei seinen Momentaufnahmen die Zeit des angefertigten Snapshots in „UTC“, also der koordinierten Weltzeit angab, addierte die Kammer jeweils eine Stunde bzw. für die Sommerzeit zwei Stunden. Eine Momentaufnahme bei „archive.today“ vom 25.08.2017, 10:08 Uhr (08:08 Uhr UTC), zeigte die Webseite „https://linksunten.indymedia.org“ mit den neu erschienenen Texten auf Deutsch; die Uhrzeit des letzten dort sichtbaren Beitrag war 10:02 Uhr. Ferner wurde auch in – im Selbstleseverfahren eingeführten – Online-Artikeln bei „FOCUS“ und „LTO“ (Legal Tribune Online) von dem Beitrag um 10:02 Uhr sowie der kurz darauf folgenden Unerreichbarkeit der Seite berichtet. Ein Snapshot bei „archive.today“ von 10:17 Uhr belegte dann die einzig zu sehende Fehlermeldung „Site off-line – This site is currently not available due to technical problems. […]“. Auf weiteren Momentaufnahmen vom 25.08.2017, 11:42 und 17:30 Uhr, sowie 26.08.2017, 01:54 Uhr, war dann die Meldung „Wir sind zur Zeit offline…“ zu lesen. Snapshots bei „archive.today“ und „archive.org“ vom 26.08.2017, um 5:33 Uhr, 11:54 Uhr und 16:34 Uhr zeigten dann den festgestellten Text „Wir sind bald wieder zurück... […]“. Eine Momentaufnahme bei „archive.org“ zeigte am 26.08.2017 um 18:33 Uhr wieder die Textzeile „Wir sind zur Zeit offline…“. Diese war auch noch auf – stichprobenartigen – Snapshots von „archive.today“ am 08.05.2018 und 25.09.2018 zu lesen. Auf Snapshots der „Wayback Machine“ vom 06.11.2018 und 02.04.2019 war die festgestellte Fehlermeldung „Could Not Connect […]“ ersichtlich Momentaufnahmen bei „archive.today“ vom 12.12.2019 und 04.01.2020 bewiesen zu diesen Daten die Fehlermeldung „This site can’t be reached […]”. Die Ausführungen, weshalb die Kammer nicht ausschließen konnte, dass im Zeitraum spätestens Mai 2019 bis Ende März 2020 die Subdomain „https://linksunten.indymedia.org“ gänzlich gelöscht worden war, finden sich unten unter V. 1. b) aa) (1). (6) Die Feststellungen zu Art und Inhalt des „linksunten Archivs“ unter der URL „https://linksunten.archive.indymedia.org“ und „https://linksunten.indymedia.org“ beruhten im Ausgangspunkt auf der verlesenen und in Augenschein genommenen Startseite des Archivs. Der IT-Sachverständige konnte bei stichprobenartigen Überprüfungen keine Hinweise auf inhaltliche Unterschiede zwischen „https://linksunten.indymedia.org“ und „https://linksunten.archive.indymedia.org“ finden und ging von sog. „Mirror-Seiten“ aus. Hieran hatte auch die Kammer keinen Zweifel. Die getroffenen Feststellungen galten mithin für beide Archivseiten. Die Anzahl an Text- und Bildinhalten schätzte die Kammer auf Grundlage dessen, dass auf der auszugsweise verlesenen letzten Seite der „Inhaltsliste“ der letzte Eintrag vom 25.08.2017 unter der Ziffer 221.571 stand. Die Zahl der Textbeiträge mit etwa 75.000 ergab sich – wie schon ausgeführt – aus den Darlegungen des Sachverständigen. Die Art der Gliederung wurde durch stichprobenartige Einführung mehrerer Monatsübersichten (im Selbstleseverfahren) festgestellt. Davon, dass sich im „linksunten Archiv“ auch sämtliche Inhalte, auf die in der Verbotsverfügung abgestellt worden war, finden lassen, überzeugte sich die Kammer, indem entsprechende Auszüge aus dem Archiv im Selbstleseverfahren eingeführt wurden und so ein – die Übereinstimmung nachweisender – Abgleich stattfinden konnte. Die weiteren Aspekte der Archivseite – statisch; keine Möglichkeit, weitere Inhalte hinzuzufügen; keine Suchfunktion; „Download“-Bereich – stellte die Kammer aufgrund der entsprechenden Erläuterungen des IT-Sachverständigen fest. Dazu, dass die Kammer nicht feststellen konnte, ob die letzten Beiträge vom 25.08.2017 tatsächlich zur angegebenen Zeit verfasst und veröffentlicht, oder ob sie entweder (mit dem Ziel einer späteren Veröffentlichung) vorgeschrieben oder erst später im Zuge der Archiverstellung verfasst und rückdatiert wurden, wird ausführlich unter V. 1. b) aa) (3) ausgeführt. Dass die Archivseite am 16.01.2020 veröffentlicht wurde, ging aus dem verlesenen Eintrag auf „de.indymedia.org“ vom 16.01.2020 hervor. Dies ließ sich auch dadurch verifizieren, dass der Sachverständige ausführte, der erste bei „archive.org“ zu findende Snapshot der URL sei am 16.01.2020 gefertigt worden. Die bei Wikipedia seit 16.01.2020 bestehende Verlinkung stellte die Kammer durch auszugsweise Verlesung des Eintrags zu „Indymedia“ und der Versionsgeschichte fest. Der Artikel bei „Zeit Online“ vom 29.01.2020 wurde im Selbstleseverfahren eingeführt und die Verlinkung durch deren Inaugenscheinnahme nachgewiesen. Dass das Archiv unter der URL „https://linksunten.indymedia.org“ am 16.04.2020 veröffentlicht worden ist, schlussfolgerte die Kammer aus dem – im Selbstleseverfahren eingeführten – Aktenvermerk von KOK K. vom 24.01.2023, in welchem u.a. ein Snapshot von „archive.org“ abgebildet wurde, welcher auf den 16.04.2020 (11:49 Uhr) datiert und erstmals unter der genannten URL die Archivseite zeigte. Hinsichtlich der Auffindbarkeit des „linksunten Archivs“ unter der URL „https://linksunten.indymedia.org“ war zunächst gerichtsbekannt, dass dieses Archiv bei Eingabe der Begriffe „linksunten“ und „indymedia“ bei Google eines der ersten Suchergebnisse war. Durch Verlesung eines Screenshots einer erneuten Abfrage am 27.11.2023 konnte zunächst festgestellt werden, dass zu diesem Zeitpunkt die Archivseite nicht mehr als Ergebnis angezeigt wurde. Durch auszugsweise Verlesung einer bei Google zu findenden „Lumen“-Meldung konnte weiter festgestellt werden, dass Hintergrund dessen ein vom BMI am 23.11.2023 an Google gesendeten sog. „Government Request“ bezüglich der URL „https://linksunten.indymedia.org“ war. Mittels Verlesung zweier Suchanfragen bei den Browsern Bing und DuckDuckGo konnte festgestellt werden, dass dort die Archivseite jedenfalls bis zum Ende der Hauptverhandlung einer der ersten Treffer war. (7) Die Feststellungen zu den Urteilen des BVerwG ergaben sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Urteil vom 29.01.2020 (Az. 6 A 1/19). Der Online-Artikel von „Telepolis.de“ wurde im Selbstleseverfahren eingeführt und die Verlinkung durch deren Inaugenscheinnahme nachgewiesen. Der Beschluss des VGH wurde im Selbstleseverfahren eingeführt. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wurde ebenso verlesen wie die Meldung der Autonomen Antifa F. cc) Anschließendes Geschehen Die Feststellungen zum Geschehen im Anschluss an die Artikelveröffentlichung des Angeklagten ergaben sich durch die in Augenschein genommenen und verlesenen bzw. im Selbstleseverfahren eingeführten – bei „golem.de“, „taz.de“ und „jungefreiheit.de“ erschienenen – Artikel sowie den ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Beschlüssen des BVerfG. V. Nicht überzeugen konnte sich die Kammer hingegen von einem Fortbestand der verbotenen Vereinigung (dazu unter 1.) und davon, dass in dem anklagegegenständlichen Artikel des Angeklagten eine Unterstützungshandlung zu sehen ist (dazu unter 2.). 1. Fortbestand der Vereinigung Nicht festzustellen vermochte die Kammer, dass am 30.07.2022 die verbotene Vereinigung (fort-)bestand. a) Rechtlicher Ausgangspunkt § 85 Abs. 2 StGB setzt die objektive Existenz einer Vereinigung der in § 85 Abs. 1 StGB bezeichneten Art im Zeitpunkt der Vornahme der Unterstützungshandlung voraus. Unterstützt werden kann nur der organisatorische Zusammenhalt oder die weitere Betätigung einer bestehenden – im Sinne von fortbestehenden, wiederaufgebauten oder neu errichteten – Vereinigung, die mit der unanfechtbar verbotenen Vereinigung (teil)identisch oder die eine – durch die Verwaltungsbehörde unanfechtbar festgestellt – Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung ist (BGH, Beschl. v. 14.11.2023 – 3 StR 141/23 = NJW 2024, 686 unter Zitierung der Beschl. der Kammer v. 16.05.2023 = BeckRS 2023, 19045 Rn. 17 ff. sowie des OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.06.2023 – 2 Ws 2/23 = BeckRS 2023, 14156 Rn. 29). Anders als für den Zeitraum bis zum Erlass der Verbotsverfügung, für welchen die Strafgerichte an die unanfechtbaren behördlichen Verbotsverfügungen gebunden sind, gilt dieses Feststellungsprinzip ab dem Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung nicht mehr, vielmehr sind die Vereinigungsvoraussetzungen von den Strafgerichten eigenständig zu prüfen (BGH, a.a.O.). Maßgebend für das Vorliegen einer Vereinigung i.S.d. § 85 StGB im Tatzeitraum ist der in § 2 Abs. 1 VereinsG geregelte Vereinsbegriff (BGH, a.a.O.). Gemäß § 2 Abs. 1 VereinsG ist ein Verein jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Um der Gefahr zu begegnen, dass das den Strafnormen der §§ 84, 85, 86 StGB oder den vereinsrechtlichen Strafbestimmungen zugrundeliegende Verbots- und Feststellungsprinzip durch vorschnelle Annahme von Identität oder Teilidentität ausgehöhlt wird, bedarf es im Einzelfall konkreter Anhaltspunkte für die Annahme einer (Fort-)Existenz der ursprünglich verbotenen Vereinigung, schon um eine genaue Abgrenzung zwischen einer mit der verbotenen Organisation (teil)identischen Vereinigung und einer zwar inhaltlich und sachlich gleichgerichteten, formal aber nicht identischen Ersatzorganisation zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss v. 16.07.1997 – 3 StR 168/97 = NStZ 1997, 603, 604; Beschlüsse v. 04.02.1998 – 3 StR 269/97 juris Rn. 8 = NStZ-RR 1998, 217 f. und 3 StR 390/97 juris Rn. 8 = NJW 1998, 1653 [jeweils zu § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VereinsG]). Hierzu bedarf es Feststellungen in personeller sowie organisatorischer Hinsicht sowie zur Kontinuität der Sachelemente (vgl. BGH, Beschlüsse v. 04.02.1998 - 3 StR 269/97 juris Rn. 8 = NStZ-RR 1998, 217 f. und 3 StR 390/97 juris Rn. 8 = NJW 1998, 1653 [jeweils zu § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VereinsG und für den Fall einer Spaltung in zwei konkurrierende Vereine]). Abgestellt wird auch auf ein „Bild des Weitermachens“ (BGH, Beschl. v. 14.11.2023 – 3 StR 141/23 = NJW 2024, 686, 687; BGH, Urt. v. 10.03.2005 - 3 StR 245/04 = NJW 2005, 2164, 2165, [zu § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VereinsG] u.a. abstellend auf die auch nach Erlass der Verbotsverfügung weiterhin regelmäßig wöchentlich erscheinende Zeitschrift mit gleichartigen Inhalten; s.a. BGH, Beschl. v. 02.08.1989 – 3 StR 342/88, juris, u.a. abstellend auf die Unterordnung der Mitglieder unter die Führungspersonen der verbotenen Vereinigung, die gemeinsam mit anderen örtlichen Teilorganisationen unternommenen politischen Aktionen, die Identität der Ziele und die Fortführung der Publikationen unter bloßer Änderung der Bezeichnung). b) Beweiswürdigung / Fehlende Überzeugung der Kammer: Die Kammer konnte sich nach der durchgeführten Hauptverhandlung nicht davon überzeugen, dass die verbotene Vereinigung „linksunten indymedia“ im maßgeblichen Zeitpunkt – der Veröffentlichung des anklagegegenständlichen Artikels am 30.07.2022 – (fort-)existierte. Ausgangspunkt für die Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die Fortexistenz einer unterstützungsfähigen Vereinigung waren dabei für die Kammer zunächst die Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart, mit denen der Senat im Eröffnungsbeschluss vom 12.06.2023 eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit angenommen und es für wahrscheinlich gehalten hatte, „dass das erkennende Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Auffassung gelangen wird, dass die verbotene Vereinigung noch existiert und ihren Willen, ihre verbotene Internetpräsenz fortzuführen, nicht aufgegeben hat“. Durch den Eröffnungsbeschluss wurde die Kammer ausdrücklich beauftragt, „sich mit der Auffassung des Senats auseinanderzusetzen, die nötige Aufklärung zu betreiben und auf der Grundlage der Ergebnisse der Hauptverhandlung objektiv zu entscheiden“. Diesem Geheiß ist die Kammer nachgekommen. Mittels der durchgeführten Beweisaufnahme konnte jedoch ein Großteil der Annahmen des Oberlandesgerichts Stuttgart gerade nicht nachgewiesen werden. In einigen Punkten hielt die Kammer die vom Oberlandesgericht Stuttgart gezogenen Schlussfolgerungen auch nicht für überzeugend. Im Einzelnen: Schon im Ansatz war die Kammer anderer Ansicht, was die Bedeutung der Existenz der Archivseite mit Blick auf den Fortbestand der verbotenen Vereinigung angeht. So führte das Oberlandesgericht aus, dass „entgegen der Verbotsverfügung das Archiv der Website seit dem 16.04.2020 auf der verbotenen Website hochgeladen wurde, so dass mehr als zwei Jahre nach Erlass des Verbotes noch eine verbotene Betätigung des Vereins erkennbar war“ (Hervorhebung durch Unterstreichung hinzugefügt). „Gegen die Annahme, dies sei eine einmalige Handlung gewesen, mit der man sich lediglich eine Art ‚Denkmal‘ habe setzen wollen“, spreche „neben der auf Dauerhaftigkeit angelegten Wirkung eines Denkmals die umfangreiche Information zur Vereinstätigkeit, die im Archiv nach wie vor zu finden ist“, so das Oberlandesgericht weiter. Die Kammer sah es demgegenüber vielmehr als ihre Aufgabe an, im Rahmen der Hauptverhandlung gerade herauszufinden, ob es sich bei dem Hochladen der Archivseite im Frühjahr 2020 und bei der dauerhaften Gewährleistung deren Online-Verfügbarkeit um eine Betätigung „des Vereins“ handelte und ob der Verein zum Zeitpunkt des Artikels im Juli 2022 fortexistierte. Nach Überzeugung der Kammer bewies nämlich der bloße Umstand der fortdauernden Existenz der Archivseite gerade nicht – quasi automatisch – auch die Fortexistenz der verbotenen Vereinigung. Was zunächst die vom Oberlandesgericht angesprochene Denkmalfunktion anbelangt, sah die Kammer zwar durchaus auch, dass es sich bei dem „linksunten Archiv“ um eine Art auf Dauer angelegtes – nämlich ausweislich des Textes auf der Startseite des Archivs („[…] Spuren ihrer Leidenschaft für zukünftige Generationen hinterlassen […]“) durchaus auch für die Zukunft gedachtes – „Online-Denkmal“ handelt, dass aber auch dies nicht gleichbedeutend mit dem Fortbestand der verbotenen Vereinigung ist. Nicht jede Gruppierung, für die – von wem auch immer – ein Denkmal errichtet wurde oder deren Bibliothek oder Archiv erhalten geblieben ist, besteht auch fort. Schon der – mit Blick auf das „Bild des Weitermachens“ (BGH, Beschl. v. 14.11.2023 – 3 StR 141/23, a.a.O.) naheliegende – Vergleich beider Webseiten, also der ursprünglichen bis zum 25.08.2017 abrufbaren Internetplattform und der seit dem 16.01.2020 bzw. 16.04.2020 vorzufindenden Archivseite, ergab elementare Unterschiede: Das Archiv enthält zwar – mit gewissen Einschränkungen hinsichtlich des 25.08.2017 [s. dazu unten unter aa) (3)] – sämtliche bis zum 25.08.2017 auf der ursprünglichen Plattform eingestellten Texte, auch jene, auf die in der Verbotsverfügung Bezug genommen worden war, um zu begründen, dass Zweck und Tätigkeit der verbotenen Vereinigung den Strafgesetzen zuwiderlaufen und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. So ist insbesondere eine Anleitung zum Bau eines Molotowcocktails (Beitrag vom 24.11.2010 „Molotov-Cocktail bauen muss gekonnt sein!“) weiterhin abrufbar. Dass hierdurch fortdauernd Gefahrenpotenzial besteht, wird von der Kammer auch nicht in Abrede gestellt. Bei näherer Betrachtung der Verbotsverfügung unter dem Punkt „Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und Tätigkeiten“ war gleichwohl festzustellen, dass die dort dargelegten Aspekte zur Struktur und Funktionsweise der Plattform zumindest in weiten Teilen bei der Archivseite gerade nicht mehr gegeben waren: So hieß es in der Verbotsverfügung unter anderem: „Die Gefahr der Begehung von Straftaten wird durch ‚linksunten.indymedia‘ […] hervorgerufen und verstärkt bzw. Straftaten werden tatsächlich hervorgerufen, ermöglicht oder erleichtert. […] ‚linksunten.indymedia‘ basiert im Wesentlichen darauf, dass Nutzer im Wege eines sog. ‚Open-Posting‘-Verfahrens barrierefrei und vor allem anonyme Beiträge auf der Plattform veröffentlichen können. Hierzu stehen einfach zu bedienende Webformulare zur Verfügung. Die dort von den Nutzern eingegebenen Inhalte erscheinen unmittelbar und zunächst ungefiltert auf ‚linksunten.indymedia‘. […] Neben der Möglichkeit, Beiträge im ‚Open Posting‘-Verfahren unter einem Pseudonym zu veröffentlichen, wurden diverse technische Vorkehrungen getroffen, um die Identifikation einzelner Nutzer zu erschweren bzw. unmöglich zu machen. […] Durch die Zurverfügungstellung eines derart verschlüsselten und anonymisierten Kommunikationsweges eröffnet ‚linksunten.indymedia‘ Personen, […] die Möglichkeit, Straftaten auf der Plattform zu begehen oder sich dort zur Begehung zu bekennen, ohne Strafverfolgung befürchten zu müssen. Das […] senkt die Hemmschwelle tatgeneigter Personen erheblich bzw. animiert diese sogar zur Begehung. Dies gilt insbesondere in Bezug auf solche Straftaten, die unmittelbar durch die Veröffentlichung des entsprechenden Inhalts auf ‚linksunten.indymedia‘ verwirklicht werden können. […] Gleichzeitig bietet ‚linksunten.indymedia‘ insbesondere gewaltbereiten Linksextremisten eine sichere öffentliche Plattform von erheblicher Reichweite, auf der die mit der Begehung einer Straftat verfolgten Ziele propagiert werden können. […] Darüber hinaus wird die Begehung von Straftaten auch durch die gewählte Praxis der ‚Moderation‘ eingestellter Beiträge ermöglicht und gefördert. Inhalte Dritter werden in der Regel zeitnah nach ihrer Veröffentlichung von den Moderatoren der Plattform gesichtet. Nur im Einzelfall werden veröffentlichte Inhalte von den Verantwortlichen nachträglich zensiert oder entfernt. Die weit überwiegende Zahl insbesondere auch der strafrechtlich relevanten Beiträge verbleibt nach der ‚Moderation‘ weiterhin auf ‚linksunten.indymedia‘. […]“. Die seit 2020 abrufbare Archivseite ist demgegenüber statisch; es besteht technisch für Dritte nicht die Möglichkeit, weitere Inhalte in Form von Beiträgen, Bekennerschreiben oder sonstigen Postings anzufügen. Der bei der ursprünglichen Open-Posting-Plattform in der Verbotsverfügung als wesentlich hervorgehobene Umstand, dass Dritte anonym (auch strafrechtlich relevante) Inhalte einstellen können, spielt mithin bei dem Archiv keine Rolle mehr. Auch der Aspekt der Moderation ist gänzlich in Wegfall geraten, da mangels neuer Beiträge keinerlei Moderation stattfindet. Ebenfalls nicht mehr relevant ist die – bei der ursprünglichen Open-Posting-Plattform noch verfügbare, bei dem Archiv nicht mehr vorzufindende – Kommentarfunktion, mittels derer unter anderem Lob und Austausch stattfinden konnte. Ferner war zu sehen, dass insbesondere Bekennerschreiben und das hiermit verbundene Propagandieren bestimmter Ziele auch von Aktualität leben. Hinsichtlich der Archivseite besteht jedoch keine Möglichkeit mehr, zu aktuellen Straftaten Bekennerschreiben zu verfassen. Aufgrund der soeben ausgeführten – bereits bei bloßer Gegenüberstellung zu Tage tretenden – grundlegenden Unterschiede zwischen der ursprünglichen Open-Posting-Plattform und der Archivseite sah sich die Kammer veranlasst, bezogen auf den Gesichtspunkt der etwaigen Fortexistenz der verbotenen Vereinigung die Beweis- und Indizienlage genau zu prüfen. Dabei hat sich die Kammer zunächst ausführlich mit den vom Oberlandesgericht Stuttgart in dessen Eröffnungsbeschluss in den Raum gestellten etwaigen Hinweisen und Indizien (und teils den damit eng zusammenhängenden Aspekten) auseinandergesetzt [dazu unter aa)] und hat darüber hinausgehend umfangreich Beweis erhoben [dazu unter bb)]. In der am Ende vorgenommenen Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Beweise und Indizien konnte sich die Kammer allerdings nicht von der Fortexistenz der verbotenen Vereinigung überzeugen [dazu unter cc)]. aa) Vom Oberlandesgericht Stuttgart benannte Hinweise und Indizien Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte im Eröffnungsbeschluss eine Mehrzahl zur Begründung eines hinreichenden Tatverdacht als ausreichend erachtete Vermutungen aufgestellt und Wahrscheinlichkeiten aufgezeigt. Die Kammer hat diese sämtlich überprüft und teilweise verworfen, teilweise jedenfalls für nicht erweislich erachtet. (1) „Löschung der verbotenen Webseite“ Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart im Eröffnungsbeschluss annahm, dass „die verbotene Website niemals gelöscht oder endgültig nicht mehr betrieben wurde“, konnte diese Annahme durch die Hauptverhandlung nicht bestätigt werden. Der IT-Sachverständige Y. führte in der Hauptverhandlung – zu einer etwaigen „Löschung der Webseite“ befragt – zunächst aus, der Begriff der „Löschung“ sei bezogen auf eine Webseite zu unspezifisch und daher nicht weiterhelfend. Es könne ja zum einen auf die Inhalte der Webseite abgestellt werden. Insoweit müsse gesehen werden, dass hinsichtlich Daten, die einmal im Internet gewesen seien, aufgrund der Möglichkeit von Backups und anderen Sicherungskopien eigentlich nie nachweisbar sei, dass diese gelöscht worden sind. Theoretisch sei möglich, dass alle Daten der ursprünglichen Webseite „irgendwo“ im Internet zu finden seien. Es könne aber auch auf andere Aspekte, etwa die Erreichbarkeit der Webseite, die Auflösung der IP-Adresse und die Existenz der jeweiligen Domain, abgestellt werden. Es müsse mithin jeweils genau differenziert werden. In der Folge legte der IT-Sachverständige Y. zur Entwicklung der bei Abruf der URL „https://linksunten.indymedia.org“ erschienenen Inhalte bzw. Meldungen im Zeitraum 25.08.2017 bis 16.04.2020 und deren Bedeutung aus informationstechnischer Sicht zum einen in mehrtägigen sachverständigen Ausführungen im Rahmen der Hauptverhandlung das Folgende plausibel und überzeugend dar; zum anderen wurde u.a. zur Zitierung von technischen Details ergänzend sein schriftliches Gutachten im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Die am 25.08.2017 gegen 10:17 Uhr erschienene Fehlermeldung („Site off-line […]“) könne damit zu tun gehabt haben, dass etwas mit dem Datenbestand nicht gestimmt habe; sie könne aber auch mit einer Überlastung der Seite am 25.08.2017, dem Tag der Verbotsbekanntgabe, zusammenhängen. Die auf Snapshots des Online-Dienstes „archive.org“ am 25.08.2017 zu verschiedenen Zeitpunkten zu findende „DDos“-Meldung hänge mit dem eingesetzten „DDoS-Schutz“ mit der Bezeichnung „Deflect“ zusammen. Ziel des „DDoS-Schutzes“ sei, automatisierten Programmen den Besuch der geschützten Webseite zu verweigern. Zu Zeitpunkten, an denen vermutlich viele Besucher gleichzeitig die Webseite „https://linksunten.indymedia.org/“ hätten besuchen wollen – so am 25.08.2017 – habe die Software, die von dem Online-Dienst „archive.org“ zur Archivierung von Webseiten benutzt werde, den „DDoS-Schutz“ nicht überwinden können und nur die vorgeschaltete Webseite mit dem Hinweis auf den „DDoS-Schutz“ selbst archiviert. Folglich sei unklar, was zu diesen Zeitpunkten auf der dahinterliegenden Webseite zu sehen gewesen wäre. Der am 26.08.2017 von etwa 5:33 Uhr bis 16:34 Uhr abrufbare Inhalt „Wir sind bald wieder zurück […]“ sowie der am Mittag des 25.08.2017 bis zum frühen Morgen des 26.08.2017 und dann ab wieder ab dem Abend des 26.08.2017 bis jedenfalls zum 25.09.2018 abrufbare Inhalt „Wir sind zur Zeit offline“ seien kein Beweis dafür, dass der Webserver offline genommen worden ist. Die beiden Inhalte sagten lediglich aus, dass diese neuen Seiten mit „Wir sind bald wieder zurück […]“ bzw. „Wir sind zur Zeit offline“ auf der Hauptseite gepostet worden seien. Hinsichtlich des genauen Vorgehens sei alles denkbar; technisch „normal“ sei folgender Ablauf: Jemand logge sich mit den Zugangsdaten (entweder Benutzername und Passwort oder sog. „Public Key“) über einen Laptop oder ein sonstiges internetfähiges Gerät auf der Webseite ein und konfiguriere sodann den Webserver um auf z.B. „Wir sind zur Zeit offline“. Die im November 2018 und April 2019 angezeigte Fehlermeldung „Could Not Connect […]“ stamme sehr wahrscheinlich von der Webserver-Software, die auf dem Webserver gelaufen sei, auf dessen IP-Adresse die Domain zu diesem Zeitpunkt aufgelöst habe. Als Webserver-Software sei zu diesem Zeitpunkt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Apache Traffic Server betrieben worden, der als Reverse Proxy gedient habe und Anfragen an dahinterliegende Webserver habe weiterleiten sollen. Diese Vermutung lasse sich mit der Tatsache untermauern, dass sich dieselbe Fehlermeldung im identischen Web-Design im aktuellen Quelltext-Repository des Apache Traffic Servers befinde. Der eingesetzte Apache Traffic Server sei wahrscheinlich Bestandteil des „DDoS-Schutzes Deflect“ gewesen. Der Apache Traffic Server habe zu diesem Zeitpunkt sehr wahrscheinlich deshalb diese Fehlermeldung angezeigt, da der dahinterliegende Webserver für ihn nicht erreichbar gewesen sei. Der Grund hierfür lasse sich ohne – hier nicht erfolgte – IT-forensische Sicherung der betroffenen Computer-Hardware nicht feststellen. Es seien verschiedene Gründe denkbar, etwa, dass der Webserver oder die dort laufende Webserver-Software abgeschaltet oder die Netzwerk-Verbindung zum Apache Traffic Server getrennt oder die IP-Adresse geändert worden sei. Aus der fehlenden Erreichbarkeit des Webservers könne jedenfalls nicht geschlossen werden, dass die Inhalte der ursprünglichen Webseite auf dem Webserver gelöscht worden seien. Ebenso wenig könne geschlussfolgert werden, dass die Inhalte dort noch vorhanden gewesen seien. Die Domain „linksunten.indymedia.org“ sei sehr wahrscheinlich weiterhin nutzbar gewesen und die Subdomain „linksunten“ nicht vollständig entfernt gewesen, da der Online-Dienst „archive.org“ ja weiterhin Momentaufnahmen der unter der Domain erreichbaren – die Fehlermeldung „Could Not Connect […]“ anzeigenden – Webseite angefertigt habe. Für den sich anschließenden Zeitraum nach dem 2. April 2019 bis Ende März 2020 stelle sich die Situation jedoch anders dar. Die am 12.12.2019 und 04.01.2020 angezeigte Fehlermeldung „This site can‘t be reached […]“ sei etwas anderes als die vorherige Meldung „Could Not Connect […]“. Das Wesentliche der Fehlermeldung „This site can‘t be reached […]“ sei, dass im Zeitpunkt dieser Meldung die IP-Adresse nicht habe gefunden werden können. Dies sei der Vorgang, der vor dem Abruf einer jeden Webseite stehe; sobald man die Domain in einen Browser eingebe, versuche der Browser – „unter der Haube“, also für den Internetnutzer nicht wahrnehmbar – die IP-Adresse zu finden. Hier sei sowohl am 12.12.2019 als auch am 04.01.2020 von dem Online-Dienst „archive.today“ versucht worden, die Webseite aufzurufen und bei diesem Versuch sei es dann zu der Fehlermeldung gekommen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit habe sich die IP-Adresse nicht auflösen lassen. Mit dem Google-Chrome-Browser lasse sich diese Fehlermeldung nämlich auch in ähnlicher Form nachstellen, indem man eine nicht existierende Domain eingebe. Weshalb die IP-Adresse – im Moment des Zugriffsversuchs durch „archive.today“ – nicht habe aufgelöst werden können, sei mit unterschiedlichen Varianten erklärbar: Es seien Netzwerkfehler denkbar, es könne das DNS-System von „archive.today“ gestört oder die Subdomain „linksunten.indymedia.org“ in diesem Zeitpunkt schlicht gelöscht gewesen sein. Es wäre allerdings „ein interessanter Zufall“ (so der Sachverständige wörtlich), dass die Webseite zwischen den beiden Zeitpunkten 12.12.2019 und 04.01.2020 aufrufbar gewesen wäre. Weiter sei zu sehen, dass – ausweislich der in Augenschein genommenen Übersichten des Online-Dienstes „archive.org“ hinsichtlich der URL „https://linksunten.indymedia.org“ für die Jahre 2019 und 2020 – im Zeitraum spätestens Mai 2019 bis Ende März 2020, also beinahe ein Jahr lang, auf der sog. Wayback-Machine kein „Snapshot“ der Internetseite angefertigt worden sei. Dieser Umstand passe zu dem möglichen Szenario, dass die Subdomain in diesem Zeitraum nicht existiert habe bzw. keine Veranlassung bestanden habe, auf die Seite zu gehen und daher auch der Online-Dienst „archive.org“ nicht auf die Seite gegangen sei. Wenn der Traffic, also der Datenverkehr, auf einer Webseite, signifikant hoch sei, mache „archive.org“ üblicherweise mehr Snapshots, als wenn der Traffic gering sei. Auf Vorhalt der Kammer, dass im Januar 2020 mit dem Prozess vor dem BVerwG am 29.01.2020 sowie dem Erscheinen des „linksunten Archivs“ am 16.01.2020 überregionale Berichterstattung – u.a. auf „tagesschau.de“ – einherging, die auf beide Ereignisse hinwies, erklärte der Sachverständige, dass in Anbetracht dieses gesteigerten medialen Interesses eigentlich von einem hohen Traffic auszugehen sei. Auch sei auszuschließen, dass über längere Zeit Fehler bestünden, die von den Online-Diensten „archive.org“ und „archive.today“ nicht behoben werden könnten. All dies spreche dann dafür, dass das Fehlen von Snapshots auf „archive.org“ als Hinweis darauf zu werten sei, dass die Webseite im Zeitraum spätestens Mai 2019 bis Ende März 2020, tatsächlich nicht erreichbar, mithin die Domain nicht existent gewesen sei. Andersherum betrachtet seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Webseite in diesem Zeitraum erreichbar, also weiterbetrieben worden sei. Davon zu trennen sei wiederum der Aspekt der Daten; wie bereits ausgeführt, könne nie ausgeschlossen werden, dass die Daten der Webseite auch in diesem Zeitraum „irgendwo“ zu finden gewesen seien. Auf die weitere Frage der Kammer, wie es sich mit der Möglichkeit eines „Wiederauflebenlassens“ einer Subdomain verhalte und ob es eine Art „Kennzeichenrecht“ oder „Bestandsschutz“ gebe, führte der Sachverständige aus, dass es derartiges Recht nur für den Haupt-Domain-Inhaber – hier „indymedia.org“ – gebe; dieser könne hinsichtlich seiner Subdomains, also auch „linksunten.indymedia.org“ entscheiden, wie er möchte, insbesondere, wer die Subdomain betreiben bzw. befüllen dürfe. Eine derartige Subdomain-Berechtigung könne vom Haupt-Domain-Inhaber auch wieder entzogen und neu vergeben werden. Auch obliege primär dem Haupt-Domain-Inhaber, die Subdomain zu löschen und wieder einzurichten. Wie viel Berechtigungen er dem Subdomain-Inhaber einräume, sei ebenfalls seine Entscheidung. Für den Fall, dass „Tachanka“ bereits zu diesem Zeitpunkt die DNS-Server von „indymedia.org“ und „linksunten.indymedia.org“ betrieben habe, hätten auch die Administratoren von „Tachanka“ die Möglichkeit zum Löschen und Wiederherstellen der Subdomain „linksunten.indymedia.org“ gehabt. Die Ausführungen des Sachverständigen waren fundiert und nachvollziehbar; die Kammer hatte keinen Zweifel an deren Richtigkeit. Nach alledem ging die Kammer davon aus, dass die Webseite jedenfalls bis 2018 mit den Inhalten „Wir sind bald wieder zurück […]“ bzw. „Wir sind zur Zeit offline“ weiterbetrieben worden war. Auch war bis zum April 2019 trotz der Fehlermeldung „Could Not Connect […]“ nicht von einer Löschung der Domain „„linksunten.indymedia.org“ auszugehen, wenngleich aufgrund der verschiedenen möglichen Hintergründe der Fehlermeldung eine Überzeugung der Kammer zu der genauen Ursache der Meldung nicht möglich war. Jedenfalls für den Zeitraum zwischen spätestens Mai 2019 und Ende März 2020, – also der Zeit unmittelbar vor Veröffentlichung des Archivs unter der URL „https://linksunten.indymedia.org“ – war demgegenüber nach Überzeugung der Kammer nicht nur nicht ausschließbar, sondern naheliegend, dass die (Sub-)Domain „linksunten.indymedia.org“ gelöscht und die Webseite „https://linksunten.indymedia.org“ daher nicht mehr abrufbar war. Abschließend war damit für die Kammer die – in der Wortwahl schon wenig differenzierte (s.o.) – Annahme des Oberlandesgerichts Stuttgart, „die verbotene Website [sei] niemals gelöscht oder endgültig nicht mehr betrieben“ worden, als belastende Indiztatsache nicht nachzuweisen. (2) „Erfahrungssatz“ In diesem Kontext war auch folgender Passus aus dem Eröffnungsbeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart genauerer Prüfung zu unterziehen: „Für die Annahme, die Gruppe, die die Plattform ‚linksunten.indymedia.org‘ bis zur Verbotsverfügung betrieben hat, habe sich (danach) aufgelöst, fehlen Anhaltspunkte. Weder gibt es einen Erfahrungssatz, dass eine Vereinigung, deren Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft, sich an eine Verbotsverfügung hält. Noch gibt es eine sonstige tragfähige Tatsachengrundlage für die Annahme, die Gruppierung habe ihr Tätigkeit dauerhaft aufgegeben und nicht nur aus taktischen Erwägungen heraus lediglich vorübergehend eingestellt oder verlagert.“ Hierzu war zunächst klarzustellen, dass nach Auffassung der Kammer durch Abstellen auf das Nichtvorhandensein von Erfahrungssätzen nicht eine Art „Beweislastumkehr“ – mit der Folge, dass der jeweils Beschuldigte oder die jeweilige verbotene Vereinigung ihre Auflösung beweisen müsste – statuiert werden darf. Dies liefe Gefahr, die bei den Strafverfolgungsbehörden liegende Beweislast für die Fortexistenz der verbotenen Vereinigung zu negieren. Diesbezüglich hat – wie bereits oben dargestellt – der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14.11.2023 (3 StR 141/23) unmissverständlich klargestellt, dass die Bindungswirkung der verwaltungsrechtlichen Verbotsverfügung nur den Zeitraum bis zu deren Erlass erfasst und die Vereinigungsvoraussetzungen und die Fortexistenz der verbotenen Vereinigung bezogen auf den Tatzeitraum der Unterstützungshandlung von den Strafgerichten eigenständig zu prüfen sind. Was das angeführte Fehlen von Anhaltspunkten für eine Auflösung der Gruppe und/oder eine Aufgabe der Tätigkeit angeht, waren folgende Aspekte aus der durchgeführten Beweisaufnahme zu berücksichtigen: Noch in der – in Augenschein genommenen – Pressekonferenz des damaligen Bundesinnenministers T. M. am Morgen des 25.08.2017 schilderte dieser, dass das Ziel, die Internetplattform „linksunten.indymedia.org“ dauerhaft abzuschalten und vom Netz zu nehmen, technisch noch nicht heute oder morgen gelingen werde. Denn diese sei raffiniert gegen solche Maßnahmen geschützt und es gebe auch Server, die vom Ausland betrieben würden. Es werde daher mittels Rechtshilfeersuchen der Sache nachgegangen. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, war wenig später, also kurz nach der Pressekonferenz, bei Abruf der Webseite „https://linksunten.indymedia.org“ gegen 10:17 Uhr zunächst die Fehlermeldung „Site off-line […]“ und ab 11:42 Uhr dann die Meldung „Wir sind zur Zeit offline“ zu lesen. Nach einem kurzen „Aufflackern“ in Form einer für einige Stunden am 26.08.2017 lesbaren Mitteilung „Wir sind bald wieder zurück... […]“ wurde dann ab dem Abend des 26.08.2017 bis jedenfalls zum 25.09.2018 wieder „Wir sind zur Zeit offline“ angezeigt. Auf zunächst per E-Mail erfolgte Nachfrage des Vorsitzenden bei dem im Bundesinnenministerium damals für das Verbot von „linksunten.indymedia“ zuständigen Referatsleiter, Ministerialrat R., antwortete dieser per – mittels Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführter – E-Mail vom 26.04.2024, dass die Internetseite des verbotenen Vereins „linksunten.indymedia.org“ sich am Tag der Bekanntgabe der Verbotsverfügung am 25.08.2017 und der in diesem Zusammenhang durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen eigeninitiativ „vom Netz genommen“ und seiner Erinnerung nach auch mit dem Hinweis „wir sind offline“ versehen habe. Auf weitere, nunmehr telefonische Nachfrage, gab Ministerialrat R. – durch Verlesung des angefertigten Telefonvermerks in die Hauptverhandlung eingeführt – am 26.04.2024 in dem mit dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter geführten Telefonat unter anderem an, dass im Laufe des 25.08.2017 irgendwann die Mitteilung gekommen sei, dass die Seite vom Netz genommen sei. Wann genau und durch wen dies geschehen sei, könne er aber nicht beantworten. Eigentlich hätte man geplant gehabt, im Wege der Rechtshilfe vorzugehen, da zunächst im Raume gestanden habe, die Server könnten in Frankreich lokalisiert sein. Als es dann aber geheißen habe, die Server seien in Kanada, habe man von den Rechtshilfeplänen Abstand genommen. Als die Webseite dann „eigeninitiativ“ vom Netz gegangen sei, hätten sich derartige Maßnahmen dann ohnehin erledigt gehabt. Die Frage, ob jemals staatlicher Zugriff auf die Server bestanden oder gar die Domain beschlagnahmt worden sei, verneinte Ministerialrat R. Die Kammer hatte keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben von Ministerialrat R. zu zweifeln. Es war danach festzustellen, dass die Webseite kurz nach Bekanntgabe des Verbots eigenständig „offline“ ging – in der Form, dass jedenfalls die eigentlichen bzw. ursprünglichen Inhalte nicht mehr abrufbar waren –, obwohl die Server nach Annahme der staatlichen Behörden im außereuropäischen Ausland standen und staatliche Vollstreckungsmöglichkeiten weder ergriffen worden waren, noch dies in der Kürze der Zeit möglich gewesen wäre. Die zeitnahe und – trotz des bestehenden Strafbarkeitsrisikos nach § 20 VereinsG – in gewisser Form „eigeninitiative“, da ohne unmittelbare Gefahr staatlicher Vollstreckungsmaßnahmen stattgefundene, Befolgung von Nr. 3 der Verbotsverfügung sprach nach Überzeugung der Kammer zunächst durchaus dafür, dass die Vereinigung der Verbotsverfügung nachgekommen ist. Die Kammer hat aber auch nicht verkannt, dass die am 26.08.2017 lesbare Mitteilung „Wir sind bald wieder zurück... […]“ eher auf ein kurzfristiges Befolgen und nicht auf eine dauernde Aufgabe der Tätigkeit schließen lassen könnte. Es war allerdings auch zu sehen, dass diese Mitteilung nur einige Stunden auf der Webseite erschienen war. Die anschließend über einen längeren Zeitraum vorzufindende Meldung „Wir sind zur Zeit offline“ könnte bei strenger Auslegung aufgrund der Einschränkung „zur Zeit“ ebenfalls nicht als nur vorläufiges Momentum aufzufassen sein, wobei allerdings beide Meldungen auch vor dem Hintergrund gesehen werden mussten, dass juristisch gegen das Vereinsverbot vorgegangen worden war, die zeitlichen Aspekte in den Meldungen mithin auch mit einer Überzeugung vom juristischen Obsiegen begründbar waren. Deutlich mehr Bedeutung maß die Kammer dem bereits Umstand bei, dass ab November 2018 auch die Meldung „Wir sind zur Zeit offline“ nicht mehr vorzufinden war und dann im Zeitraum zwischen spätestens Mai 2019 und Ende März 2020, – also der Zeit unmittelbar vor Veröffentlichung des Archivs unter der URL „https://linksunten.indymedia.org“ – nach dem Beweisergebnis zumindest naheliegend war, dass die (Sub-)Domain „linksunten.indymedia.org“ gelöscht und die Webseite „https://linksunten.indymedia.org“ daher nicht mehr abrufbar war. Bei Betrachtung dieser Abläufe konnte nach Auffassung der Kammer die These des Oberlandesgerichts, es fehlten Anhaltspunkte für die Annahme, die Gruppe habe sich aufgelöst und/oder ihre Tätigkeit dauerhaft aufgegeben, zumindest nicht bestätigt werden. (3) Eintrag vom 25.08.2017 Was den Aspekt der zeitlichen Abläufe betrifft, hat sich die Kammer auch mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass auf der Archivseite – dem „linksunten Archiv“ – in der Rubrik „Alle Texte“ als vorletzter Eintrag ein Beitrag mit dem Titel „linksunten.indymedia.org verboten – Archiv bleibt erhalten“ festzustellen war. Als Verfasser ist „(((i)))“, als Verfassungszeitpunkt der 25.08.2017 – 08:31 Uhr angegeben. Als letzter Beitrag fand sich die englische Übersetzung dieses Textes, als Verfassungszeitpunkt war dort der 25.08.2017 – 08:34 Uhr aufgeführt. Auffallend war, dass sowohl Titel als auch Inhalt („Indymedia linksunten wurde am 25. August 2017 vom Bundesinnenminister verboten. Die Seite bleibt als Archiv erhalten. Die einzigen Archive der Bewegungen haben die Bewegungen selbst hervorgebracht und niemand wird unsere Geschichte erzählen, wenn wir es nicht selbst tun. Bewegungen müssen Spuren ihrer Leidenschaft für zukünftige Generationen hinterlassen, denn vergessene Kämpfe sind verlorene Kämpfe. […] Harte Zeiten erfordern unabhängige Medien […]“) identisch mit demjenigen war, der auf der Startseite des „linksunten Archivs“ angezeigt wird. Die Kammer konnte jedoch keine eindeutigen Feststellungen zum Zeitpunkt der Beitragserstellung und dessen erstmaliger Sichtbarkeit treffen. Dies lag an Folgendem: Zunächst war anhand der übrigen Beweismittel nicht feststellbar, dass der Text (sowie seine englische Übersetzung) am Morgen des 25.08.2017 auf der Open-Posting-Plattform veröffentlicht worden ist. So fand sich in einem – mittels Verlesung und Inaugenscheinnahme eingeführten – von dem Online-Dienst „archive.today“ angefertigten Snapshot vom 25.08.2017, 10:08 Uhr, unter der Rubrik „Texte auf deutsch“ eine Übersicht der zwischen dem Abend des 24.08.2017 und dem Morgen des 25.08.2017 veröffentlichten Beiträge. Der erste abgebildete Beitrag vom 25.08.2017 war von 00:46 Uhr und der letzte von 10:02 Uhr. Der in Rede stehende Artikel „linksunten.indymedia.org verboten – Archiv bleibt erhalten“ war auf dem Snapshot hingegen nicht festzustellen, obwohl er zeitlich zwischen den sonstigen Beiträgen hätte liegen müssen. Ferner wurde in einem – auszugsweise verlesenen und vollständig im Selbstleseverfahren eingeführten – Online-Artikel von FOCUS-online lediglich von einem letzten Beitrag auf der Open-Posting-Plattform um 10:02 Uhr berichtet, in welchem sich jemand, der sich Erik nenne, über das Verbot lustig mache und geschrieben habe, er wolle mit diesem Artikel nur schauen, wie es sich anfühle, einen Artikel auf einer Website zu veröffentlichen, die schon abgeschaltet sein müsse. Dieser Beitrag wurde auch in dem – im Selbstleseverfahren eingeführten – Online-Artikel von LTO (Legal Tribune Online) erwähnt und ausgeführt, dies sei „die einzige Mitteilung auf der Website des Vereins ‚linksunten.indymedia‘, die sich auf das Verbot durch das Bundesinnenministerium (BMI) bezog“. Sowohl in dem LTO-Artikel als auch in der FOCUS-Mitteilung wurde sich jedoch nicht mit dem Beitrag „linksunten.indymedia.org verboten – Archiv bleibt erhalten“ beschäftigt, was aus Sicht der Kammer wegen des relevanten Inhalts nahegelegen hätte, wenn der Eintrag tatsächlich veröffentlicht gewesen wäre. Des Weiteren waren hinsichtlich der im „linksunten Archiv“ in der Rubrik „Alle Texte“ vorzufindenden letzten Beiträge generell gewisse „Ungereimtheiten“ festzustellen: Zum einen fand sich dort ein Artikel mit der Überschrift „Innenministerium verbietet linkes Nachrichtenportal ‚linksunten.indymedia.org‘“, der am 25.08.2017 – 08:25 Uhr verfasst worden sein soll. Allerdings war auch dieser nicht in dem bereits genannten Snapshot von „archive.today“ vorzufinden, obwohl auch dieser zeitlich zwischen den anderen dort dargestellten Beiträgen hätte auftauchen müssen, wäre er tatsächlich publiziert worden. Umgekehrt fand sich der sowohl im genannten FOCUS-Bericht behandelte als auch in dem Snapshot von „archive.today“ auffindbare – von „Erik“ verfasste Beitrag vom 25.08.2017, 10:02 Uhr, nicht im „linksunten Archiv“. Auch waren gewisse kleinere Unterschiede hinsichtlich des Beitrags vom 25.08.2017 „Innenministerium verbietet Linksunten“ auffallend: Dieser Beitrag tauchte zwar sowohl im „linksunten Archiv“ als auch in dem Snapshot von „archive.today“ auf, allerdings war in letzterem als Verfasser „Fuck“ und als Uhrzeit 07:29 Uhr zu lesen, während im „linksunten Archiv“ kein Verfasser, sondern lediglich die Quelle („Spiegel Online“) und als Uhrzeit 07:15 Uhr angegeben war. Lediglich am Rande bewertete die Kammer bezogen auf den Artikel „linksunten.indymedia.org verboten – Archiv bleibt erhalten“ auch den Umstand als eher unüblich, dass in einem Beitrag, der auf den 25.08.2017 datieren soll, die Formulierung „Indymedia linksunten wurde am 25. August 2017 […] verboten“, mithin eine Datumsangabe und nicht schlicht ein Wort wie „heute“ oder „soeben“, gebraucht wurde. Der IT-Sachverständige Y. erläuterte auf Nachfrage, dass es bei dem für das Open-Posting-Portal verwendeten Programm „Drupal“ möglich sei, dass man einen Artikel „vorschreibe“ und noch nicht unmittelbar veröffentliche. Auf weitere Nachfrage führte er dann aus, dass auch eine Rückdatierung eines Beitrags durch den/die „Archiv-Ersteller“ technisch unproblematisch möglich sei. Für die Kammer war weder für das Vorschreiben (mit dem Ziel einer späteren Veröffentlichung) noch für das Rückdatieren des Beitrags ein Motiv ersichtlich. Falls der Beitrag schon am 25.08.2017 erstellt worden wäre – einschließlich der gewählten Formulierung „[…] Die Seite bleibt als Archiv erhalten. […]“ – würde diese „Endgültigkeit“ in Bezug auf die Art der Seite nicht zu der schon angesprochenen – eher nicht endgültigen – Formulierung der am 26.08.2017 auf der Seite zu lesenden Meldung „Wir sind bald wieder zurück […]“ und auch nicht zu dem juristischen Vorgehen, bei dessen Erfolg die Open-Posting-Plattform ja vermutlich in ihrer ursprünglichen Form hätte weiterbetrieben werden können, passen. Nach alledem konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass der Beitrag tatsächlich schon am 25.08.2017, 08:31 Uhr, erstellt wurde. Als mindestens ebenso wahrscheinlich erachtete die Kammer die Variante, dass der Beitrag erst durch den/die „Archiv-Ersteller“ geschrieben und rückdatiert worden ist. (4) Juristisches Vorgehen Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart das angesprochene juristische Vorgehen – insbesondere „die Nachhaltigkeit, mit dem bis in die jüngste Vergangenheit juristisch gegen das Vereinsverbot vorgegangen wurde“ – als einen von mehreren „gewichtige[n] Umstände[n] für die Annahme […], dass die Tätigkeit fortgeführt werden sollte und wird“, mithin als für die die Fortexistenz der Vereinigung sprechend heranzog, war hierzu lediglich Folgendes zu bemerken: Dass gegen ein Vereinsverbot juristisch (zunächst mittels Klage zum Bundesverwaltungsgericht und anschließend mittels Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht) vorgegangen wird, ist in einem Rechtsstaat als zulässig anzusehen und kann nicht ohne Weiteres umgedeutet bzw. verdachtsbegründend dahingehend interpretiert werden, dass das Vereinsverbot in strafbarer Weise (bis zur Bestandskraft des Verbotes nach § 20 VereinsG, nach Bestandskraft nach § 85 StGB) ignoriert werde. Der Umstand, dass der Klageweg gegen das Vereinsverbot beschritten wurde, kann vielmehr zumindest ebenso naheliegend dahingehend interpretiert werden, dass die Kläger eine Fortsetzung der Open-Posting-Plattform auf legalem juristischen Weg erreichen wollten und nicht durch ein verbotswidriges Weiterbetreiben der Open-Posting-Plattform von ausländischen Servern aus. (5) „Verlagerung“ Die weitere – vom Oberlandesgericht Stuttgart ebenfalls als gewichtiger Umstand angesehene – Annahme einer „ ,Verlagerung‘ der Tätigkeit der Vereinigung auf die Plattform de.indymedia.org“ (Hervorhebung durch Unterstreichung hinzugefügt) ist und war so nie richtig, sondern Folge davon, dass das Oberlandesgericht Stuttgart einen Wikipedia-Artikel zitierte, in welchem wiederum eine – bei der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2019 getroffene – Aussage des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) wörtlich wiedergegeben worden war, die weiterging als das, was vom Verfassungsschutzbericht selbst gestützt wurde. Im Einzelnen: Im – auszugsweise im Selbstleseverfahren eingeführten – Verfassungsschutzbericht 2019 hieß es: „Nach dem Verbot von „linksunten.indymedia“ hat sich die Internetplattform „de.indymedia“ zum wichtigsten Informations- und Propagandamedium für die linksextremistische Szene im deutschsprachigen Raum entwickelt.“ In dem vom Oberlandesgericht Stuttgart zitierten Wikipedia-Artikel fand sich folgende Passage: „[…] Am 9. Juli 2020 teilte der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz mit, seine Behörde habe Indymedia als Verdachtsfall für verfassungsfeindliche Bestrebungen im Bereich des Linksextremismus eingestuft, weil sich die Aktivitäten von ‚linksunten.indymedia‘ nach dem Verbot auf die Internetplattform ‚de.indymedia‘ verlagert hätten. […]“. Aus dem von der Kammer angeforderten und mittels Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Behördenzeugnis des BfV vom 15.04.2024 ergab sich demgegenüber, dass die soeben wiedergegebene Feststellung aus dem Verfassungsschutzbericht 2019 „im Rahmen der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2019 am 09.07.2020 sinngemäß wie folgt eingeordnet“ worden sei: „Die Aktivitäten von ‚linksunten.indymedia.org‘ haben sich nach dem Verbot auf die Internetplattform ‚de.indymedia‘ verlagert.“ Etwas restriktiver wird diese Aussage dann wie folgt interpretiert: „Diese Aussage verdeutlicht, dass sich mit dem Abschalten von ‚linksunten.indymedia‘ einschlägige Veröffentlichungen aus der Szene auf andere etablierte Angebote, insbesondere ‚de.indymedia‘ verlagert haben. Daraus folgt nicht, dass es sich um eine Nachfolgebestrebung handelt.“ In dem – auszugsweise verlesenen – Verfassungsschutzbericht 2018 hieß es ebenfalls schon: „Im Anschluss daran [an das Verbot von linksunten.indymedia] stieg die Zahl linksextremistischer Beiträge auf anderen Internetseiten merklich an. Beispielsweise erscheinen seitdem auf der von Linksextremisten genutzten Internetplattform „de.indymedia“ regelmäßig Beiträge mit eindeutig linksextremistischem Inhalt, darunter Gewaltaufrufe und Selbstbezichtigungsschreiben zu linksextremistisch motivierten Straftaten.“ Bei der Einstufung von „de.indymedia.org“ als derzeit „wichtigstes Informations- und Propagandamedium für die linksextremistische Szene im deutschsprachigen Raum“ war es ausweislich der – auszugsweise im Selbstleseverfahren eingeführten – Verfassungsschutzberichte 2020, 2021 und 2022 geblieben. Aufgrund der dargelegten tatsächlichen Erkenntnisse des BfV war für die Kammer schlussendlich lediglich festzustellen, dass die ehemaligen Nutzer von „linksunten.indymedia.org“, insbesondere anonyme Poster von politisch motivierten Straftaten, ihre Aktivitäten (d.h. u.a. das Posten von Bekennerschreiben) auf die Internetseite „de.indymedia.org“ verlegt haben. Diese deutsche Subdomain der Hauptdomain „indymedia.org“ gab es aber schon Jahre vor „linksunten.indymedia.org“ und es waren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Subdomain „de.indymedia.org“ von der verbotenen Vereinigung übernommen und als – behördlich festzustellende – Ersatzorganisation, als Nachfolgeorganisation oder als teilidentisch fortexistierende Vereinigung weiterbetrieben wird. Die vom Oberlandesgericht Stuttgart angenommene „ ,Verlagerung‘ der Tätigkeit der Vereinigung auf die Plattform de.indymedia.org“ war letztlich nicht nachzuweisen. Zu sehen war sodann auch, dass die – zeitnah zum Verbot erfolgte und konstant gebliebene – Verlagerung der Nutzer eher gegen (und jedenfalls nicht für) die Fortexistenz der verbotenen Vereinigung sprach. Denn die Zurverfügungstellung eines Open-Posting-Portals, auf dem Bekennerschreiben ebenfalls nicht „wegmoderiert“ werden, wird nun – im Hinblick auf die Nutzerzahlen „erfolgreich“ – durch eine in der Vergangenheit konkurrierende „Alternativplattform“ wahrgenommen. (6) „Kosten“ Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart im Eröffnungsbeschluss darauf abstellte, die verbotene Webseite sei nun – „trotz der dafür sehr wahrscheinlich anfallenden Kosten“ – wieder online, blieb nach Durchführung der Beweisaufnahme unklar, ob für die Archivseite Kosten im eigentlichen Sinne anfallen, die von der Vereinigung zu begleichen wären. Die Kammer hat zum Aspekt der Kosten zunächst vom IT-Sachverständigen Y. erläutern lassen, was für den Betrieb der Archivseite in der aktuellen Form erforderlich ist sowie ob Kosten anfallen und falls ja, in welcher ungefähren Höhe. In seinem – im Selbstleseverfahren eingeführten – schriftlichen Vorgutachten sowie in seiner mündlichen Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung führte er zu diesen Punkten Folgendes aus: Für den Betrieb der Archivseite („linksunten Archiv“) werde ein Webserver, eine Webserver-Software, ausreichend Speicherplatz für die Webseiten-Inhalte, ein Zertifikat für die Transportverschlüsselung, eine bestehende Internetverbindung sowie ein DNS-Eintrag für die Domain „linksunten.indymedia.org“, über den die IP-Adresse des Webservers aufgelöst werden könne, benötigt. Da es sich um eine statische Webseite – ähnlich einer Textdatei – ohne dynamische Inhalte handele, keine Suchfunktion vorhanden sei und die auf der Seite verfügbaren Inhalte und die dort zum Download verfügbare Kopie dieser Inhalte darauf hindeuteten, dass es sich sehr wahrscheinlich um derartige statische Inhalte handele, die exakt so auf dem Webserver abgelegt worden seien, wie sie auch von einem Benutzer, der die Archivseite aufrufe, empfangen würden, bestünden leistungstechnisch nur geringe Anforderungen an die notwendige Webserver-Software und den Webserver. Maßgeblich bestimme das Volumen des Datenverkehrs mit, welche Art von Hardware für den Webserver und welche Kapazität für die genutzte Internetverbindung des Webservers notwendig sei. Bei einer geringen Anzahl paralleler Benutzer könne jedoch bereits sehr kostengünstige Computer-Hardware als Webserver und die Nutzung einer privaten Internetverbindung ausreichen. Informationen zum tatsächlichen Datenverkehr lägen allerdings nicht vor. Was den Aspekt der Wartung betreffe, bedürfe eine solch statisch betriebene Webseite selbst keiner regelmäßigen Wartung, solange gewährleistet sei, dass der notwendige Webserver laufe, also hinsichtlich Software und Hardware funktionsfähig sei und eine bestehende Internet-Verbindung besitze, und solange die Domain „linksunten.indymedia.org“ auf die über das Internet erreichbare IP-Adresse des Webservers auflöse. Um das zu gewährleisten, sei es notwendig, dass der Webserver-Administrator den Webserver entsprechend in Betrieb halte, also dafür sorge, dass bspw. die Webserver-Software nicht durch Sicherheitslücken oder fehlende Updates durch etwaige Angreifer in ihrer Funktion eingeschränkt werde. Ebenso müsse das Zertifikat, das für die Transportverschlüsselung über HTTPS verwendet werde, in regelmäßigen Abständen erneuert werden. Weiterhin sei notwendig, dass der Hoster die Internet-Verbindung des Webservers dauerhaft aufrechterhalte und die Hardware des Webservers in Betrieb halte, also etwa dafür sorge, dass ggf. fehlerhafte Hardware-Teile ausgetauscht würden. Ebenfalls sei notwendig, dass der Domain-Inhaber der Domain „indymedia.org“ die Nutzung dieser Domain und entsprechend einen DNS-Eintrag für die Subdomain „linksunten“ aufrechterhalte, sodass die Domain „linksunten.indymedia.org“ auf die IP-Adresse des Webservers aufgelöst werden könne. Es sei jedoch möglich, den regelmäßig notwendigen Wartungsaufwand zu automatisieren und dadurch stark zu reduzieren bis hin zu einer rein reaktiven Wartung. Zur „Zuständigkeit“ für die Wartung befragt, führte der Sachverständige aus, es bestehe technisch die Möglichkeit, dass der Webseitenbetreiber mit dem Upload der Archivseite „fertig“ sei und sich ausschließlich der Webserver-Administrator um die dargestellte Aktualisierung sowie die nötigen Zertifikate kümmere. Hinsichtlich anfallender Kosten kämen zunächst Kosten für die Nutzung der Domain „linksunten.indymedia.org“ als Subdomain von „indymedia.org“ in Betracht. Typischerweise erwerbe man die (Haupt-)Domain mit sämtlichen Subdomains und zahle dafür dann. Wie dies allerdings hier sei, wisse der Sachverständige nicht. Registrar der übergeordneten Domain „indymedia.org“ sei „Tucows Domain Inc.“ aus Kanada. Bei „indymedia.org“ sei jedoch nicht einfach ein Domainname-Server, der die Bekanntmachung der Domain „indymedia.org“ und ihrer Subdomains (wie z.B. „linksunten.indymedia.org“) übernehme, sondern es würden hierfür eigene DNS-Server genutzt. „Indymedia.org“ übernehme also selbst die Auflösung von IP-Adressen, wie es etwa auch das Fraunhofer Institut handhabe. Dadurch sei „Indymedia.org“ nicht darauf angewiesen, dass „Tucows“ die Auflösung übernehme. Die DNS-Server hinsichtlich „indymedia.org“ lauteten „a.ns.tachanka.org“, „b.ns.tachanka.org“, „c.ns.tachanka.org“ und „ns2.riseup.net“, seien also selbst als Subdomains der Domains „tachanka.org“ und „riseup.net“ erreichbar. Wenn der Registrar (hier „Tucows“) zulasse, dass eigene DNS-Server verwendet werden, könne der (Haupt-)Domaininhaber selbst seine Subdomains registrieren und verwalten. Der Sachverständige wisse jedoch nicht, ob man bei „Tucows“ dann auch noch zusätzlich für Subdomains bezahlen müsse. Weiter in Betracht kämen Kosten für das Hosting. Hier bestehe eine starke Varianz, abhängig davon, welche Anforderungen an das Hosting bestünden (z.B. Bandbreite, Speicherplatz), welche Art von Hosting verwendet werde (bspw. günstigeres „Shared Hosting“, bei dem sich mehrere Kunden dieselbe Computer-Hardware teilten, im Vergleich zu teurerem „Dedicated Hosting“, bei dem ein dedizierter Server einem Kunden zugeordnet und nur von diesem genutzt werde). Unter der – ohne IT-forensische Sicherung der Daten des Webservers nicht verifizierbare – Annahme, dass sämtliche Daten der Archivseite auf einem einzigen Webserver gehostet werden, könne der benötigte Speicherplatz des Webservers auf ungefähr 200 GiB geschätzt werden (knapp 90 GiB für die Webseiten-Inhalte, weitere knapp 86 GiB für die zum Download zur Verfügung gestellte Kopie der Daten als ZIP-Archive sowie zusätzlich rund 24 GiB für die Systeminstallation, weitere benötigte Software und etwas freien Speicherplatz als Puffer). Die kanadische Organisation „Koumbit“, auf deren IP-Adresse die Domain „linksunten.indymedia.org“ (und auch die Domain „linksunten.archive.indymedia“ und die Domain „linksunten.tachanka.org“) auflöse, biete auf ihrer Webseite sowohl „Shared Hosting“ als auch „Virtual“ bzw. „Dedicated Hosting“ zu verschiedenen Preisen an: Für den geschätzten benötigten Speicherplatz lägen die Preise für ersteres bei $ 25 pro Monat ($ 300 pro Jahr) und für letzteres bei $ 120 pro Monat. Ob allerdings tatsächlich „Koumbit“ als Hoster verwendet werde und die Inhalte der Archivseite tatsächlich auf deren Webserver in Kanada befindlich seien oder ob „Koumbit“ etwa nur einen sog. Reverse Proxy zur Verfügung stelle, hinter dem der eigentliche Webserver mit der Archivseite ggf. bei einem ganz anderen Hoster – etwa „Tachanka“, welches ebenfalls u.a. das Hosting von Drupal sowie von statischen HTML-Mirror-Seiten anbiete – betrieben werde, lasse sich wiederum ohne eine IT-forensische Sicherung der Daten des Webservers nicht feststellen. „Koumbit“ biete jedenfalls auch die Nutzung von Reverse Proxys im Bereich „Shared Hosting“ an, jedoch ohne Nennung einer Kostenbasis. Auf die sich anschließende Frage der Kammer an den Sachverständigen nach der tatsächlichen Kostentragung gab dieser an, bei „Koumbit“ und „Tachanka“ handele es sich um gemeinnützige Organisationen. Es erscheine nicht unwahrscheinlich, dass sie für derartige „Projekte“ wie das „linksunten Archiv“ ihre Dienstleistungen kostenlos anböten. Hinsichtlich dieser letzten Beurteilung des IT-Sachverständigen war für die Kammer festzustellen, dass sie mit der Einschätzung des Zeugen KHK K. – des szenekundigen Staatsschutzbeamten des Polizeipräsidiums F. – übereinstimmte. Der Zeuge KHK K. schilderte in der Hauptverhandlung glaubhaft, es habe bereits auf die Veröffentlichung des „linksunten Archivs“ auf verschiedenen Internetseiten Anfang 2020 hin ein Ermittlungsverfahren gegeben. Der damalige Ermittlungsauftrag sei vom Landesinnenministerium Baden-Württemberg über das Landeskriminalamt Baden-Württemberg zu ihm, dem Zeugen KHK K., gekommen. Er habe dann die entsprechenden Ermittlungen übernommen. Es seien schlussendlich überwiegend Internetseiten von politischen Providern im Ausland festgestellt worden, die – was er zwar nicht wisse, aber davon ausgehe – üblicherweise kostenlos Internetraum zur Verfügung stellen würden. Wenn man sich etwa die Internetseite von „Tachanka“ anschaue, könne es gut sein, dass diese kostenlos agierten. Die Ermittlungen zu den politischen Providern im Ausland seien jedenfalls zwecklos gewesen. Für diese Einschätzung sprach aus Sicht der Kammer auch der Umstand, dass das „linksunten Archiv“ auch auf Subdomains der Domain „tachanka.org“ – nämlich „linksunten.tachanka.org“ und „talus.tachanka.org“ – publiziert worden war. Nach alledem konnte sich die Kammer jedenfalls nicht davon überzeugen, dass für den Betrieb der Archivseite tatsächlich von jemandem (einer Einzelperson oder einer Mehrzahl von Personen) Kosten für das Hosting und die Nutzung der Domain zu leisten waren/sind. Vielmehr erschien es aufgrund der Gesamtumstände naheliegend, dass Projekte wie „Tachanka“ die Aufgaben des Hostings etc. übernehmen und im Gegenzug auf der Archivseite um Spenden an „Tachanka“ geworben wird [dazu sogleich unter (7)], ohne dass finanzielle Leistungen zu erbringen sind und Geld oder digitale geldwerte Mittel, z.B. Bitcoin, geflossen sind. (7) „Spenden“ Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart an anderer Stelle auf eine auf der Archivseite zu findende Rubrik „Spenden“ sowie auf einen archivierten – auf den 06.02.2013 datierenden – Spendenaufruf zur Finanzierung des Internetportals hinweist und sodann u.a. die „umfangreiche Information zur Vereinstätigkeit, die im Archiv nach wie vor zu finden ist; auch hinsichtlich der Möglichkeiten, die Vereinigung finanziell zu unterstützen“ erwähnt, ist die Formulierung „die Vereinigung finanziell zu unterstützen“ unpräzise bzw. unvollständig. Zu etwaigen Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung konnten durch die Beweisaufnahme folgende – chronologische – Feststellungen getroffen werden: (a) Auf der Archivseite („linksunten Archiv“) fand sich ein – durch auszugsweise Verlesung eingeführter – archivierter, am 06.02.2013 von dem Account „IMC linksunten“ auf der Open-Posting-Plattform „linksunten.indymedia.org“ verfasster Beitrag „Indy linksunten kämpferisch und lebendig“. Dort hieß es unter der Abschnittsüberschrift „Spendet an tachanka!“ wie folgt: „Schließlich haben wir uns über die Finanzierung von Indymedia linksunten Gedanken gemacht. Durch die starke Nutzung von linksunten entstehen unserem Hosting-Netzwerk tachanka! hohe Kosten. Wir brauchen deshalb Spenden, um unseren Webserver, den Suchserver und die Bandbreite bezahlen zu können. Wenn ihr linksunten finanziell unterstützen wollt, dann spendet direkt an tachanka! und schickt uns bitte eine Mail, damit wir wissen, dass die Kosten für die Technik beglichen sind.“ (b) Ausweislich eines – ebenfalls durch auszugsweise Verlesung eingeführten – Snapshots des Online-Dienstes „archive.org“ vom 21.06.2015 war zu diesem Zeitpunkt unter der damaligen URL „https://linksunten.indymedia.org/de/donate/“ in der Rubrik „Wie ihr spenden könnt“ Folgendes zu lesen: „Zur Finanzierung der Server ist Indymedia linksunten auf Spenden angewiesen. Wir sind Teil des Tachanka!-Netzwerks, die uns mit technischer Infrastruktur unterstützen. Da linksunten.indymedia.org kein eigenes Bankkonto hat, bitten wir euch darum, direkt an Tachanka! oder an unser Hosting-Kollektiv M. / P. L. (Paypal (links auf der Spendenseite), Stichwort: linksunten) zu spenden. Bitte kontaktiert uns, wenn ihr Fragen habt. Und schreibt uns bitte in jedem Fall eine Mail, wenn ihr gespendet habt, damit wir einen Überblick über die Spenden bekommen.“ (c) Im „linksunten Archiv“ fand sich ein weiterer – auszugsweise verlesener und vollständig im Selbstleseverfahren eingeführter – archivierter, am 18.09.2016 von dem Account „IMC linksunten“ auf der Open-Posting-Plattform „linksunten.indymedia.org“ verfasstet Beitrag „Indymedia linksunten: Subversive Nachrichten in finsteren Zeiten“. Dort stand im letzten Absatz: „Leider steht die Zahl der NutzerInnen von Indymedia linksunten in einem schlechten Verhältnis zur Zahl der SpenderInnen – an dieser Stelle vielen herzlichen Dank an die, die uns in dieser Hinsicht unterstützen und unterstützt haben! Wir wissen, dass es alles andere als einfach ist, uns Geld zu spenden, aber ihr könnt euch sicherlich denken, warum das so ist. Auch ein unkommerzielles Projekt wie linksunten braucht Geld, damit die Server weiterlaufen. Wir können neben der Moderationsarbeit – die Moderation benötigt jeden Tag mehrere Stunden – nicht auch noch Geld für den Serverbetrieb organisieren. Deshalb spendet an Tachanka! oder an M., an unsere neue Bitcoin-Adresse 1JHVU...K1XS oder nehmt Kontakt zu uns auf, um einen anderen Weg zu finden. Bitte macht euch bewusst, wie oft ihr linksunten nutzt und überlegt euch, ob eure Gruppe oder Kollektiv nicht regelmäßig einen geringen Betrag oder auch nur einmal ein Soli-Event organisieren kann, damit es auch morgen noch heißt: ‚Wir haben in der Nacht auf den...‘“. (d) Ausweislich eines – auszugsweise verlesenen – Snapshots des Online-Dienstes „archive.today“ vom 21.10.2016 wurde zu dieser Zeit unter der damaligen URL „https://linksunten.indymedia.org/de/donate“ in der Rubrik „Wie ihr spenden könnt“ weiterhin der unter (bb) dargestellte Spendenhinweis angezeigt – nun allerdings um folgenden Satz ergänzt: „[…] Ihr könnt uns auch Bitcoins an 1JHVU...K1XS spenden. […]“. (e) Demgegenüber war der – verlesene – Spendenaufruf, der auf der 2020 veröffentlichten Archivseite („linksunten Archiv“) in der von der Startseite aus anklickbaren Rubrik „Spenden“ unter der URL „https://linksunten.archive.indymedia.org/donate/index.html“ bzw. „https://linksunten.indymedia.org/donate/index.html“ vorzufinden ist, wie folgt formuliert: „Spendet an Tachanka! […] Tachanka ist eine Idee. Es ist die Idee, emanzipatorische Projekte und politische Gruppen mit technischen Diensten zu unterstützen. Tachanka sind auch die Gruppen hinter dieser Idee – wie Indymedia linksunten. Spendet an Tachanka!“ Bei einem Vergleich der Spendenaufrufe für die ursprüngliche Open-Posting-Plattform und der zuletzt dargestellten Spendenrubrik auf der Archivseite waren für die Kammer essentielle Unterschiede feststellbar: Zwar konnte auch schon zu Zeiten der Open-Posting-Plattform nicht nur an das „Hosting-Kollektiv M. / P. L.“, sondern auch an „Tachanka“ gespendet werden. Für diesen Fall wurden die Spender jedoch ausdrücklich gebeten, „in jedem Fall“ eine E-Mail an „linksunten indymedia“ zu schreiben, um die Betreiber von der jeweiligen Spende in Kenntnis zu setzen, damit diese „wissen, dass die Kosten für die Technik beglichen sind“ bzw. „einen Überblick über die Spenden bekommen“. Bei Spenden an „M. / P. L.“ sollte das „Stichwort: linksunten“ verwendet werden. Ab September 2016 hatte die verbotene Vereinigung dann zusätzlich eine eigene Bitcoin-Adresse, an die ebenfalls gespendet werden konnte. Bezüglich der Archivseite stellt sich die Spendensituation nun gänzlich anders dar. Die Bitcoin-Adresse der verbotenen Vereinigung wird nicht erwähnt. Es wird ausschließlich dazu aufgefordert, an „Tachanka“ zu spenden. Generell steht „Tachanka“ im Vordergrund, „Indymedia linksunten“ wird lediglich am Rande erwähnt. Maßgeblich für die Kammer war ferner, dass – anders als zuvor zu Zeiten der Open-Posting-Plattform – bei den etwaigen Spenden an „Tachanka“ überhaupt keine Zuordnung mehr zu „linksunten indymedia“ erbeten und damit im Ergebnis möglich wird. Es wird weder ein „Stichwort“ bzw. ein Verwendungszweck benannt noch wird um eine Benachrichtigung per E-Mail o.Ä. ersucht. Erfolgende Spenden an „Tachanka“ können damit letzten Endes intern nicht mit dem „linksunten Archiv“ in Verbindung gebracht werden. Das Abstellen des Oberlandesgericht Stuttgart darauf, es finde sich auf der Archivseite umfangreiche Information auch hinsichtlich der Möglichkeiten, „die Vereinigung“ finanziell zu unterstützen, konnte die Kammer nach alledem nicht teilen. Es fanden sich – einem Archiv letztlich immanent – auf der Archivseite zwar die beiden unter (a) und (c) dargestellten älteren Texte, in welchen es – auch – um die Finanzierung der verbotenen Vereinigung ging. Es erschien aber schon fraglich, ob in Anbetracht von zwei Beiträgen von „umfangreicher“ Information gesprochen werden kann. Jedenfalls waren die Beiträge schon aufgrund ihrer Datumsangaben als veraltet und nicht mehr aktuell anzusehen – auch deshalb, weil darin um Kontaktaufnahme geworben wird, auf der Archivseite jedoch – anders als zu Zeiten der Open-Posting-Plattform – gar kein „Kontakt“-Feld mehr vorzufinden ist. Die ursprüngliche Spenden-Seite [s. unter (b) und (d)] ließ sich im Übrigen gerade nicht mehr im „linksunten Archiv“ finden, dafür gibt es aber – unmittelbar von der Startseite aus erreichbar und dadurch prägnant – eine neue Spenden-Rubrik, in welcher allerdings – wie dargestellt – ausdrücklich nur um Spenden an „Tachanka“ geworben wird. (8) „Bitcoin“ Was die soeben erwähnte Bitcoin-Adresse 1JHVU...K1XS angeht, hat die Kammer zwar nicht verkannt, dass festzustellen war, dass es nicht nur vor Erlass der Verbotsverfügung, sondern auch nach dem 25.08.2017 noch zu – insgesamt vier – Transaktionen gekommen ist, nämlich zu zwei eingehenden Zahlungen am 29.08. und 02.09.2017 und zwei ausgehenden Zahlungen am 20.10.2017 und 09.08.2018. Hinsichtlich des Wertes der Zahlungen führte der IT-Sachverständige Y. plausibel aus, dass es sich bei dem von „www.blockchain.com“ generierten Transaktionsübersicht um den tagesaktuellen (Dollar-)Wert eines Bitcoins handele und nicht um den historischen Wert bei der Transaktion. Man müsse sich also die damals herrschenden Umrechnungskurse anschauen, um die Höhe der Transaktionen in Euro angeben zu können. Die Schwankungen des Bitcoin-Wertes seien sehr stark. Die Werte seien damals, in den Jahren 2016 bis 2018, deutlich geringer gewesen als heutzutage. So habe in der Zeit um den 25.08.2017 der Wert eines halben Bitcoins bei etwa 1.800 Euro gelegen. Anhand dieses „Umrechnungskurses“ konnten die beiden eingegangenen Zahlungen am 29.08. und 02.09.2017 von der Kammer auf einen Eurobetrag von etwa 25 und 57 Euro geschätzt werden. Dem Umstand, dass auch gewisse Zeit nach Erlass der Verbotsverfügung Transaktionen über die Bitcoin-Adresse abgewickelt wurden, maß die Kammer kein erhebliches Gewicht für die Entscheidung darüber, ob der Fortbestand der verbotenen Vereinigung auch noch im hier maßgeblichen Zeitpunkt (30.07.2022) nachzuweisen war, bei. Vielmehr stellte sich die Frage, weshalb bei einem etwaigen weiteren Fortbestand jahrelang keinerlei Transaktionen mehr erfolgt sind. Die letzte Transaktion lag am 30.07.2022 beinahe vier Jahre zurück. Auch war zu sehen, dass jedenfalls die beiden eingegangenen Zahlungen nur wenige Tage nach dem Verbot erfolgten und hierfür eine plausible Erklärung in zwei – im Selbstleseverfahren eingeführten – Solidaritätsaufrufen auf der Plattform „de.indymedia.org“ gefunden werden konnte. In dem Beitrag „imc linksunten verboten“ vom 27.08.2017 hieß es u.a.: „Seit dem 25.8.17 frühmorgens ist das IMC linksunten in Deutschland verboten. Wir, als IMC germany, wollen hiermit unserem Schwester-IMC unsere Solidarität aussprechen. Der Angriff hat das IMC linksunten getroffen, aber gemeint sind wir alle! Spendenkonto für die Beschuldigten: Empfänger: Rote Hilfe OG S. IBAN […] / BIC […] Stichwort: linksunten Linksunten direkt per Bitcoin unterstützen: 1JHVU...K1XS […]“. Im Aufruf „SPENDET für die Beschuldigten von linksunten ! ! !“ vom 29.08.2017 stand u.a.: „[…] Nach den Razzien in F. wird es am 9. September 2017 eine internationale Demonstration geben. Die Demo startet um 19 Uhr am B.-brunnen, kommt alle. […] Spendenkonto: Empfänger: Rote Hilfe OG S. IBAN […] / BIC […] Stichwort: linksunten Neuerdings könnt ihr zusätzlich auch per Bitcoin für freie Medien, Bekenner*innenschreiben und Outings spenden: 1JHVU...K1XS“. Da in beiden Solidaritätsaufrufen, die sich nach Auffassung der Kammer eher als Aufrufe Dritter und gerade nicht als Aufrufe der verbotenen Vereinigung lesen ließen, explizit auch die Bitcoin-Adresse der Vereinigung genannt wurde, erschien es jedenfalls als plausibel, dass daraufhin dort zwei Zahlungen eingingen. Von wem die beiden ausgehenden Zahlungen am 20.10.2017 und 09.08.2018 getätigt wurden, war nicht aufzuklären; die Kammer konnte jedenfalls nichts ausschließen, dass diese Abgänge von einer Einzelperson mit Zugriff auf die Bitcoin-Adresse ohne konkreten Vereinigungsbezug veranlasst wurden. bb) Übrige Beweisaufnahme: Im Rahmen der weiteren Beweisaufnahme ging die Kammer – über die vom Oberlandesgericht Stuttgart genannten Anknüpfungstatsachen zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts hinausgehend – insbesondere Fragen rund um die Archiverstellung [dazu unter (1)], rund um einen weiteren Beitrag auf „de.indymedia.org“ [dazu unter (2)] sowie rund um eine etwaige Konstanz in personeller Hinsicht [dazu unter (3)] nach. (1) Urheber der Archiverstellung Die Kammer versuchte insbesondere festzustellen, wer das „linksunten Archiv“ erstellt bzw. veröffentlicht hat. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme war dies jedoch nicht mit der erforderlichen Verurteilungswahrscheinlichkeit festzustellen bzw. nicht ausschließbar, dass auch ein bzw. mehrere Dritte, die mit ursprünglicher Vereinigung nichts zu tun hatten, das Archiv aus Solidarität und/oder rein zu Dokumentationszwecken hochgeladen haben. Im Einzelnen: (a) Alternative Archiversteller bzw. -betreiber Die Kammer hielt es für geboten, der Frage nachzugehen, ob es außerhalb der verbotenen Vereinigung Personen gegeben haben könnte, die ein Interesse oder Motiv gehabt haben könnten, die Archivseite zu erstellen. Der Zeuge KHK K. gab hierzu an, er halte es für zumindest möglich und auch realistisch denkbar, dass Sympathisanten verantwortlich sein könnten. Im Internet würden viele Solidaritätsartikel kursieren; es sei denkbar, dass sich Dritte zu einem solchen Archiv berufen gefühlt hätten. Diese Einschätzung von KHK K. wurde auch in der weiteren Beweisaufnahme bekräftigt. Dass es jedenfalls Personen gab, die sich bemühten, Inhalte der ursprünglichen Open-Posting-Plattform aufzuspüren und zu bewahren, war etwa an folgendem – unter dem Beitrag „imc linksunten verboten“ vom 27.08.2017 auf „de.indymedia.org“ – erschienen Kommentar vom 27.08.2017: „[…] Viele inkriminierte Texte sind übrigens auch andernorts noch online: https://chronik.blackblogs.org/ https://urbanresistance.noblogs.org/stuff/zeitschriften/ …“ zu sehen. Bei zeugenschaftlicher Vernehmung von S. (im Folgenden: S.), gegen den/die von der Staatsanwaltschaft Berlin gesondert wegen des Vorwurfs, eine Spiegelseite des „linksunten Archivs“ erstellt zu haben, ermittelt wird, gab diese/r an, am 25.08.2017 ziemlich früh von dem Verbot mitbekommen zu haben. S. sei dazu fähig gewesen, die Software „HTTrack“ zur Spiegelung der Webseite anzuwenden und habe auch ein politisches Interesse daran gehabt. Die Frage des „ob“ wolle er jedoch – unter Berufung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO – nicht beantworten. Als das „linksunten Archiv“ dann erstmals veröffentlicht worden sei, habe S. die unter „Download“ stehenden Daten heruntergeladen, sich dann Webspace gebucht und dort diese Dateien wieder hochgeladen. Insgesamt habe er hierzu etwa 10 Tage benötigt. Die Kammer teilte nach alledem die Einschätzung von KHK K., dass nicht nur die verbotene Vereinigung, sondern auch Sympathisanten ein Motiv gehabt haben könnten, ein „linksunten Archiv“ zu erstellen. (b) Art“ bzw. „Herkunft“ der Daten des „linksunten Archivs“ Die Kammer versuchte in der Folge, Feststellungen zur möglichen „Art“ bzw. „Herkunft“ der Daten im „linksunten Archiv“ zu treffen, was allerdings nur in Ansätzen gelang. Dazu im Einzelnen: (aa) Archiverstellung mittels „archive.org“? Der IT-Sachverständige Y. führte zunächst zur Frage der Kammer, ob es technisch möglich wäre, sämtliche ursprünglich auf der Ursprungswebseite verfügbaren Inhalte mittels des Online-Dienstes „archive.org“ zu downloaden, um im Anschluss eine neue Webseite mit diesen Inhalten zu gestalten, wie folgt aus: Es sei zwar grundsätzlich technisch möglich, alle Inhalte, die von einer bestimmten Webseite zu einem früheren Zeitpunkt automatisiert durch „archive.org“ erfasst worden seien, herunterzuladen und aus diesen Inhalten eine neue Webseite zu gestalten. Allerdings stünden eben nur diejenigen Inhalte zur Verfügung, die auch zuvor von „archive.org“ archiviert worden seien. Bei einer stichprobenartigen Analyse sei festzustellen gewesen, dass die ursprüngliche Webseite (die ursprüngliche Open-Posting-Plattform) gerade nicht vollständig von „archive.org“ erfasst worden sei. Es gebe mehrere Artikel, die zwar auf einer Momentaufnahme von „archive.org“ in einer Art „Vorschau-Modus“ (d.h. mit Überschrift und ersten Sätzen) zu sehen seien, deren vollständiger Inhalt jedoch von „archive.org“ gerade nicht archiviert worden sei. Diese Artikel fänden sich allerdings in vollständiger Form auf der Archivseite, dem „linksunten Archiv“. Somit sei technisch auszuschließen, dass sämtliche Inhalte mittels „archive.org“ heruntergeladen worden seien und damit in der Folge auch, dass die Archivseite („linksunten Archiv“) ausschließlich mit Daten von „archive.org“ erstellt worden sei. (bb) Archiverstellung mittels „HTTrack“? Auf die weitere Frage der Kammer, ob es technisch möglich wäre, sämtliche ursprünglich auf der Ursprungswebseite verfügbaren Inhalte mittels des Programms „HTTrack“ herunterzuladen, um im Anschluss eine neue Webseite mit diesen Inhalten zu gestalten, erläuterte der Sachverständige Folgendes: Es sei an sich sehr wahrscheinlich möglich, von der ursprünglichen Webseite mit genug zeitlichem Vorlauf alle dort verfügbaren Inhalte mit verschiedenen Programmen vollständig herunterzuladen. Allerdings müsse berücksichtigt werden, dass auf der ursprünglichen Open-Posting-Plattform sehr wahrscheinlich ein „DDoS-Schutz“ aktiv gewesen sei. Hiermit seien gewisse Probleme verbunden. Wenngleich ein solcher Schutz zwar (semi-)automatisiert umgehbar sei, wäre jedenfalls der alleinige Einsatz des Programms „HTTrack“ zu Zeiten, an denen der „DDoS-Schutz“ aktiv gewesen sei, wahrscheinlich gescheitert, da „HTTrack“ selbst keine Möglichkeiten habe, den „DDoS-Schutz“ zu umgehen. Es wären weitere Schritte erforderlich gewesen, um „HTTrack“ dennoch Zugriff auf die ursprüngliche Webseite zu ermöglichen. Möglich sei gewesen, dass ein etwaiger Nutzer den sog. „Proof of Work“ – etwa das nahezu jedem Internetnutzer bekannte Erkennen (und Anklicken) von Bussen, Treppen oder Ampeln auf einer Art Suchbild – zunächst in seinem Browser erbringe und die dadurch erstellten Cookies exportiere, um diese anschließend mit „HTTrack“ zu verwenden. Eine andere Möglichkeit sei die Entwicklung eines Programms gewesen, das automatisiert den „Proof of Work“ erbringe und die Webseite anschließend vollständig herunterlade. Die Entwicklung eines solchen Programms sei möglich, dies habe er, der Sachverständige selbst ausprobiert. Hierfür seien jedoch Programmierkenntnisse erforderlich. Ein weiteres Problem sei im zeitlichen Aufwand einer Spiegelung zu sehen. Eine valide Aussage zur genauen Dauer einer Gesamtspiegelung könne zwar mangels Informationen zur Hardware-Kapazitäten (z.B. Bandbreite der Internet-Verbindung) des damaligen Webservers einerseits sowie zur verfügbaren Bandbreite etwaiger „HTTrack“-Benutzer andererseits nicht getroffen werden. Er, der Sachverständige, habe jedoch mit „HTTrack“ und einem ähnlichen Programm Download-Tests anhand kleinerer Dateien der Archivseite durchgeführt. Mit einer Internetverbindung von 1 Gbit/s Geschwindigkeit habe er ca. 6,7 Dateien pro Sekunde heruntergeladen. Bei Übertragung dieses Wertes wären für den Download sämtlicher auf der Archivseite enthaltenen knapp 830.000 HTML- und Mediendateien mehr als 34 Stunden für eine Gesamtspiegelung notwendig gewesen. Zu beachten sei jedoch, dass für derartige Programme wie „HTTrack“ insbesondere das Auffinden / Extrahieren neuer URLs ein zeitintensiver Prozess sei, der die Gesamtdauer des vollständigen Downloads der Webseite deutlich erhöhe. Im hiesigen Fall sei zwar die Besonderheit, dass die Beiträge auf der Plattform mit einer fortlaufend durchnummerierten „node“ versehen worden seien. Eine stichprobenartige Prüfung habe ergeben, dass die Ziffern dieser „nodes“ auf Ursprungs- und Archivseite identisch seien. Aufgrund dessen, dass diese „nodes“ in der URL auftauchten, habe das Auffinden der URLs insoweit abgekürzt werden können, als dass mit den fortlaufenden „node“-Nummern zumindest in Teilen eine Link-Liste erstellbar gewesen wäre. Allerdings seien hierdurch wohl nicht sämtliche URLs feststellbar gewesen. Der genaue zeitliche Aufwand sei letztlich nicht abschließend beurteilbar. Jedenfalls sei es wohl sehr wahrscheinlich zeitlich nicht ausreichend gewesen, wenn ein Nutzer erst am frühen Morgen des 25.08.2017 – bei Bekanntwerden des Verbots – zum ersten Mal begonnen hätte, mittels „HTTrack“ Inhalte der Open-Posting-Plattform herunterzuladen, bevor diese wenige Stunden später nicht mehr verfügbar waren. Insoweit sei allerdings auch zu beachten, dass es sehr wahrscheinlich möglich gewesen wäre, mit längerem zeitlichen Vorlauf kontinuierlich Inhalte der Open-Posting-Plattform mittels „HTTrack“ herunterzuladen, sodass dann immer nur noch die neu erstellten Inhalte heruntergeladen worden wären. „HTTrack“ und andere Programme seien mit entsprechenden Tools ausgestattet, sodass Inhalte, die schon heruntergeladen sind, nicht noch einmal heruntergeladen würden. Bei einem derartigen Vorgehen wäre ein Download lediglich der neu hinzugekommenen Beiträge am 25.08.2017 sehr viel schneller verlaufen. (cc) Erkennbarkeit der Dateiherkunft Zur weiteren Frage der Kammer, ob man es einer Webseite ansähe, wenn sie mit Daten aus dem Online-Dienst „archive.org“ oder mittels „HTTrack“ heruntergeladener Inhalte programmiert worden wäre, äußerte sich der Sachverständige wie folgt: Generell könne er keine Aussage darüber treffen, ob es Webseiten anzusehen wäre, da hierzu jeder einzelne Datenbestand individuell betrachtet und auf etwaige Spuren untersucht werden müsse. In den auf der Archivseite („linksunten Archiv“) vorhandenen Daten seien keine Hinweise dafür auffindbar, dass die Inhalte von „archive.org“ oder „HTTrack“ stammten. Allerdings sei zu bedenken, dass es eine Entität, die eine entsprechende Webseite habe erstellen wollen, zuvor etwaig existierende Spuren problemlos entfernen könne, um Hinweise auf die Herkunft der Daten unkenntlich zu machen. Die Struktur der Daten, wie sie auf der Archivseite („linksunten Archiv“) vorliege, sei ähnlich zu der der ursprünglichen Open-Posting-Plattform. Insbesondere in den HTML-Daten einzelner Artikel ließen sich sehr starke strukturelle Ähnlichkeiten finden. Daraus lasse sich schließen, dass sehr wahrscheinlich auf die Struktur der ursprünglichen Webseite zurückgegriffen worden sei, um die Archivseite zu erstellen. Nicht nachweisbar sei durch die Strukturähnlichkeiten allerdings, dass die Daten aus dem Originaldatenbestand stammten; andere Szenarien seien genauso wahrscheinlich. Zunächst sei möglich, dass der Originaldatenbestand vorgelegen habe und für die Konvertierung in das statische Format der Archivseite auf integrierte Funktionalität des – auf der Open-Posting-Plattform zumindest zeitweise eingesetzten – Content Management Systems „Drupal“ zurückgegriffen worden sei, die einen Datenexport in das JSON-Format ermögliche, das für eine weitere Verarbeitung sehr gut geeignet sei. Ein Datenexport im JSON-Format, wie er wahrscheinlich direkt aus Drupal habe erzeugt werden können, sei in einem der ZIP-Archive zu finden, die auf der Archivseite („linksunten Archiv“) zum Download angeboten werde. Ebenfalls denkbar sei jedoch, dass der Datenbestand zwar zunächst mit anderer Struktur – etwa durch ein „Sammeln“ mittels Daten von „archive.org“ oder durch Spiegeln mittels „HTTrack“ – vorgelegen habe, die für die Archivseite („linksunten Archiv“) verantwortliche Entität jedoch das ursprüngliche Format des Open-Posting-Portals habe rekonstruieren wollen und daher die in anderer Struktur vorliegenden Daten in diese ähnliche Form gebracht, d.h. programmiert habe. Bei der ursprünglichen Open-Posting-Webseite sei wegen der HTML-Knoten klar gewesen, was an welcher Stelle stehe. Wenn man die Art dieser programmierten Inhalte (etwa das Einrücken der Kommentare unter Artikeln) „verstanden“ habe, könne man anhand weniger Beispiele eine ähnliche Webseite programmieren. Es wäre dann gerade nicht erforderlich gewesen, jegliche Datei im „Ursprungszustand“ vorliegen zu haben. Generell sei für die Erstellung der Archivseite gewisser Programmieraufwand nötig gewesen. Je nach Programmierkenntnissen und je nachdem, in welchem Format die Daten tatsächlich vorgelegen hätten, sei der Aufwand für eine Konvertierung der Daten – ggf. mit vorangehender Entwicklung eines Konvertierungsprogramms – und die Erstellung des Archiv-Webseiten-Designs auf ein bis zwei Wochen zu schätzen. Der Sachverständige wies ergänzend darauf hin, dass diese Ausführungen nur hinsichtlich der Struktur gälten, hinsichtlich der eigentlichen Inhalte habe er ja bereits ausgeführt, dass diese gerade nicht allein mittels „archive.org“ zusammenstellbar gewesen wären. (dd) Zwischenergebnis Aufgrund der detaillierten, nachvollziehbaren und in sich stimmigen Ausführungen des Sachverständigen konnte die Kammer zwar ausschließen, dass die Archivseite ausschließlich mit Daten „befüllt“ wurde, die von „archive.org“ stammten. Hierzu passte nach Auffassung der Kammer auch folgender Umstand: Mittels Verlesung konnte die Kammer feststellen, dass am 07.03.2018 auf der Plattform „de.indymedia.org“ ein Beitrag mit dem Titel „Archiv von linksunten.indymedia.org“ – verfasst von „Cyberspace“ – erschien, in dem zu lesen war: „Aus Fragmenten entsteht ein linksunten.indymedia.org Archiv. Dieses Archiv kommt aus dem Cyberspace, der neuen Heimat des Geistes. Es entsteht aus Fragmenten von linksunten die der Zeitmaschine von Archive.org entstammen. Nach und nach wird es mehr Bilder, Downloads, Texte und Metadaten geben. Die Wachposten an den Grenzen des Cyberspace werden den Virus der Freiheit für eine Weile eindämmen können, aber sie werden ohnmächtig sein in einer Welt, die schon bald von digitalen Medien umspannt sein wird.“ Es folgten mehrere Links sowie ein Hinweis auf das Spendenkonto bei der Roten Hilfe OG S. Der Zeuge KHK B. erklärte zu dem Beitrag, dass man diesbezüglich Ermittlungen – auch zusammen mit den Kollegen von Cybercrime – durchgeführt habe. Die Links aus dem Beitrag hätten alle auf eine Seite im Tor-Netzwerk geführt und dort seien über 6.000 Artikel von „linksunten.indymedia.org“ abrufbar gewesen, wobei es sich jeweils um Abbildungen von „archive.org“ gehandelt habe. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten habe es aufgrund des Tor-Netzwerks (sog. Darknet) nicht gegeben. In dem Beitrag vom 07.03.2018 sei zwar eine E-Mail-Adresse vermerkt gewesen; diese habe jedoch zu einem holländischen Provider geführt, der keine IP-Adressen speichere. Folglich habe es auch insoweit keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten gegeben. Aus Sicht der Kammer bekräftigte der Umstand, dass in dem „Archiv-Versuch“ mittels „archive.org“ lediglich über 6.000 Artikel zusammenkamen, auf dem „linksunten Archiv“ jedoch nun etwa 75.000 Artikel abrufbar sind, dass die Erstellung nicht (allein) mittels „archive.org“ möglich war. Des Weiteren sah die Kammer durchaus auch, dass es zumindest mit einem gewissen Zeitaufwand verbunden gewesen wäre, die ursprüngliche Open-Posting-Plattform fortlaufend mittels „HTTrack“ oder einem ähnlichen Programm zu spiegeln, um sodann am 25.08.2017 noch in der Kürze der Zeit nur noch die neuen Artikel zu sichern. Wenngleich diese Variante technisch nicht auszuschließen war, hielt die Kammer sie für jedenfalls weniger leicht umsetzbar und deshalb weniger wahrscheinlich als die andere Variante, dass es sich bei den dem Archiv zugrundeliegenden Daten um den Originaldatenbestand im Sinne eines nicht mittels „Spiegelungsprogrammen“ erstellten Datenbestandes handelte. (c) Erlangung des Originaldatenbestands Die Kammer ging in der Folge der Frage nach, wie der Originaldatenbestand erlangt worden ist, konnte jedoch hierzu keine Feststellung treffen. (aa) Möglichkeit der Datenerlangung durch externen Dritten Die Kammer befragte hierzu den IT-Sachverständigen danach, wer hinsichtlich der ursprünglichen Open-Posting-Plattform potentiell Zugriffs- und/oder Veränderungsmacht gehabt und wer die Möglichkeit gehabt haben könnte, Backups des Datenbestandes zu erstellen. Hierzu erklärte der Sachverständige, es seien generell zunächst folgende Entitäten zu unterscheiden: Zum einen gebe es einen sog. Webserver-Hoster. Dieser betreibe Webserver, d.h. Computer-Hardware, die dazu geeignet sei, eine Webserver-Software auszuführen, langfristig zu betreiben und über das Internet erreichbar zu machen. Weiter gebe es den sog. Webserver-Administrator, der eine Webserver-Software auf einem Webserver administriere und betreibe. Ein Webseiten-Administrator schließlich administriere eine Webseite. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass es unterschiedliche „Modelle“ geben könne, es könne sich also um jeweils unterschiedliche, aber auch um identische Entitäten handeln. Ein mögliches Extrembeispiel wäre, dass eine einzelne Person alles allein betreibe, mithin Webserver-Hoster, Webserver-Administrator und gleichzeitig Webseiten-Administrator wäre. Das andere Extrembeispiel wäre, dass es sich um jeweils unterschiedliche Entitäten handele, die einander nicht einmal kennen würden. Im privaten oder nicht-kommerziellen Umfeld sei nicht unüblich, dass Webserver-Hoster auch gleichzeitig als Webserver-Administrator fungiert. In anderen Fällen sei eher von verschiedenen Entitäten auszugehen, etwa bei Nutzung eines kommerziellen Hosters, bei dem eine Entität einen Webserver vom Hoster miete, um auf diesem als Webserver-Administrator eine Webserver-Software zu betreiben. Auf Frage der Kammer, wie es sich dann mit „Veränderungsmacht“ und der Möglichkeit von Backups – jeweils bezogen auf die Webseite – verhalte, erklärte der Sachverständige Folgendes: Der Webserver-Hoster habe unter Umständen Veränderungsmacht, sofern die Daten durch den Webserver-Administrator nicht verschlüsselt wurden. Er habe auch eine Backup-Möglichkeit; womöglich lägen aber in dem Backup die Daten dann nur in verschlüsselter Form vor, die dann nur jemand mit dem richtigen Schlüssel wieder entschlüsseln könne. Der Webserver-Administrator verfüge über vollständigen Systemzugriff und könne folglich ein vollständiges Backup des Datenbestands anlegen und sichern. Auch habe er vollständige Inhaltsveränderungsmacht auf der Webseite. Dem Webseiten-Administrator komme zwar ebenfalls die volle Veränderungsmacht zu. Auch könne er wahrscheinlich Backups anlegen, dies sei aber nicht sicher bzw. automatisch der Fall, sondern hänge vom Content-Management-System (z.B. „Drupal“) und von den jeweiligen Zugriffsrechten ab; in der Regel seien Backup-Möglichkeiten aber vorhanden. Der Sachverständige erläuterte ergänzend noch, dass bei Webseiten, die viel genutzt würden, es oftmals so sei, dass Backups auf anderen Servern liefen. Auf Vorhalt, dass es ausweislich des Sonderbandes „Erkenntnisse zur Internetplattform linksunten.indymedia.org“ für die ursprüngliche Open-Posting-Plattform eine Ausweich-URL unter „https://yser.mayfirst.org/“ gegeben habe, unter welcher die Seite auch im Störungsfall zu erreichen gewesen sei, führte der Sachverständige aus, dass diese Ausweich-URL auf demselben Server oder auf verschiedenen Servern gelaufen sein könne. Ob und wer von den vorgenannten Entitäten die Gelegenheit zur Erstellung oder Nutzung eines vorhandenen Backups tatsächlich hatte und auch nutzte, war nicht weiter aufzuklären. Als für den Angeklagten günstigste Varianten sind diejenigen zu bewerten, die eine Datenerlangung durch einen externen Dritten ohne Auftrag oder sonstige Zurechnung durch ein ehemaliges Vereinsmitglied darstellen. Bei Betrachtung der Umstände, dass „tachanka“ in technischer Hinsicht schon früher eine Rolle bei der ursprünglichen Seite spielte, die Archivseite („linksunten Archiv“) zunächst gerade nicht auf der ursprünglichen URL, sondern einer neuen Subdomain von „indymedia“ und dazu (nahezu) parallel auch auf einer Subdomain von „tachanka“ („https://linksunten.tachanka.org“) publiziert wurde, erschien es für die Kammer zumindest plausibel und keinesfalls ausschließbar, dass „tachanka“ (bzw. dort tätige Personen) entsprechende Möglichkeiten zur Anlegung eines vollständigen Backups hatte(n), hiervon Gebrauch machte(n) und die Daten sodann entweder „spendete(n)“ oder selbst die Archivseite anlegte(n). (bb) Datenerlangung durch ein einzelnes ehemaliges Vereinsmitglied Auf weitere Frage erklärte der Sachverständige, es sei auch denkbar, dass eine Person mit entsprechenden Zugriffsrechten den Datenbestand gespendet haben könnte. Ebenfalls könne es theoretisch sein, dass eine Person, die ursprünglich Administrationszugriffsrechte zur ursprünglichen Open-Posting-Plattform gehabt habe, nicht gewollt habe, dass der Datenbestand verloren gehe und ihn daher auf einem anderen Server gespeichert habe, und dann jemand anderes die Daten auf diesem Server gefunden bzw. abgerufen habe. Eine weitere Aufklärung, wer hinsichtlich der ursprünglichen Open-Posting-Plattform die Rollen des Webserver-Hosters, des Webserver-Administrators und des Webseiten-Administrators ausübte – in den früheren Spendenaufrufen (s.o.) waren ja wiederum verschiedene Organisationen („tachanka“, „M. / P. L.“) genannt worden – und mit welchen Zugriffsrechten, war nicht möglich. Die Vernehmung des sachverständige Zeugen R. vom LKA, den die Staatsanwaltschaft um die Beantwortung derselben Fragen gebeten hatte, die die Kammer zuvor an den IT-Sachverständigen Y. gerichtet hatte, ergab keine über die Ausführungen des Sachverständigen hinausgehenden Erkenntnisse – weder zu diesem noch zu allen übrigen sachverständig bewerteten Gesichtspunkten. Nach alledem war jedenfalls auch nicht auszuschließen, dass ein Einzelner aus der verbotenen Vereinigung den Datenbestand sicherte und dann die Daten irgendwann „spendete“ oder selbst das Archiv erstellte. Für die diesbezügliche Annahme der Staatsanwaltschaft, dass es äußerst unwahrscheinlich sei, dass eine Einzelperson aus der bisherigen Vereinigung ohne Wissen und Wollen der früher stets als Kollektiv aufgetretenen Plattformbetreiber im Hinblick auf das Archiv tätig geworden ist, mag als Vermutung zutreffend sein – eine objektive Bestätigung dieser Hypothese oder auch nur die Feststellung irgendwelcher Anhaltspunkte für eine kollektive Datenspende aufgrund gemeinsamen Willensentschlusses oder eine Verabredung bzw. Beauftragung hierzu war indes nicht möglich. In diesem Kontext war auch noch der am 16.01.2020 auf der Internetplattform „de.indymedia.org“ publizierte – eine Art „Bekennerschreiben“ für das Archiv darstellende – Eintrag „Archiv von Indymedia linksunten veröffentlicht“ in den Blick zu nehmen. Dort heißt es ausdrücklich: „Wir haben keinerlei Verbindung zu den Menschen, die linksunten.indymedia.org ursprünglich betrieben haben. Wir sind einfach ein paar Aktivist*innen, denen es wichtig ist, diese Seite als Archiv zugänglich zu machen.“ Wenngleich aus Sicht der Kammer der Indizwert dieser „Selbstbeschreibung“ nicht überbewertet werden durfte, so war gleichwohl zu sehen, dass hierin eine Verbindung zu den Betreibern des Portals in seiner ursprünglichen Form ausdrücklich bestritten und als Zweck des Hochladens des Archivs die Zugänglichmachung der „Bewegungsgeschichte“, also primär ein Dokumentationszweck, genannt wird. In einer Szene, in der Tatbekenntnisse – aus politischer Überzeugung – einen hohen Stellenwert haben, wäre ein in Wahrheit unzutreffendes Leugnen der Verbindungen zum ehemaligen Betreiberkreis zumindest als untypisch einzustufen. Das Datum der (erstmaligen) Archivveröffentlichung (unter der URL „https://linksunten.archive.indymedia.org“) am 16.01.2020, mithin etwa zwei Wochen vor der Entscheidung des BVerwG, war für die Kammer hingegen kein stichhaltiges Indiz für eine Veröffentlichung durch eine fortbestehende Vereinigung, da das Datum unergiebig bzw. Schlüsse hieraus spekulativer Natur waren. Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag vom 14.05.2024 diesbezüglich – noch unter der nicht von der Beweisaufnahme gedeckten Annahme, das Archiv sei erstmals am 01.02.2020 publiziert worden – darlegte, spätestens durch die Entscheidung des BVerwG am 29.01.2020 sei der Versuch der ursprünglichen Betreiber, sich juristisch gegen das Verbot zur Wehr zu setzen, gescheitert und darauf – unmittelbar zeitlich folgend – sei dann am 01.02.2020 die Archivseite veröffentlicht worden, war diese Schlussfolgerung aufgrund der anderen Datenlage nicht haltbar. Beim erstmaligen Upload der Archivseite war die Entscheidung des BVerwG gerade noch nicht ergangen. Im Übrigen schloss sich an die Urteile des BVerwG noch das juristische Vorgehen vor dem BVerfG an. Die Suche nach anderen Motiven für den Zeitpunkt der Archivveröffentlichung war sodann spekulativer Natur. Rein nach „Aufmerksamkeitsgesichtspunkten“ betrachtet ergäbe der Zeitpunkt womöglich – dann aber für sämtliche in Betracht kommenden Ersteller – Sinn. Etwaige „Informationsgesichtspunkte“ wären ebenfalls für alle in Frage kommenden Archiversteller denkbar. Insgesamt erschien es der Kammer als spekulativ, aus dem Zeitpunkt der Erstveröffentlichung Schlüsse auf die Veröffentlichenden und deren Motive zu ziehen. Aufgrund der dargestellten Unsicherheiten konnte sich die Kammer jedenfalls nicht davon überzeugen, dass der Datenbestand – entgegen des „Bekennerschreibens“ – tatsächlich von der verbotenen Vereinigung bzw. – aus mehreren Personen bestehenden – Teilen hiervon gesichert und zum Zwecke der Archiverstellung selbst verwendet oder mit entsprechender Weisung oder Anregung weitergegeben worden ist und darin eine Tätigkeit einer – (teil-)identischen, fortexistierenden – verbotenen Vereinigung zu erblicken gewesen wäre. (2) Eintrag auf „de.indymedia.org“ vom 09.03.2018 Die Kammer hat im Zuge der Aufklärung einer Fortexistenz der Vereinigung auch noch folgenden – durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten – am 09.03.2018 auf „de.indymedia.org“ erschienenen Beitrag (verfasst von und unterzeichnet mit „Radical Indys“) mit dem Titel „wir leben noch und sind der Stachel in euren Herzen“ in den Blick genommen: Dieser hatte u.a. folgenden Wortlaut: „[…] Zusammenfassung der im moment unfähigen alternative zu schliessung von Linksunten.indymedia Nach der schliessung von Linksunten.indymedia und der Hetze von Bild und anderen Reaktionären Nachricht Agenturen und Politikern mit ihren Faschistischen Law und Order Politischen Aussagen, war der schock gross aber auch zeigte es die Unfähigkeit und ignoranz vieler Linker gegenüber von sicherheit und anonymität unserer Server und Dienste und deren absicherung um angriffe seitens der Nato Faschisten ins leere laufen zu lassen. Inzwischen hat sich einiges getan und mit freunden einer aus der Blackhat und Tradingszene, sind wir gerade dabei sicherern Server, Domains und nötige software zu erarbeiten um Linksunten.indymedia neu zu erschaffen. Das alles nur langsam voran geht um grossmögliche sicherheit und anonymität zu gewähren ist für jeden nachvollziehbar. Bisher sind 3 Dinge erfolgreich abgeschlossen worden! 1.Server anmieten im sicheren Land, anonym und zugriffsicher. 2.Bezahlung wird über Coins laufen, ebenso ein spenden system, daher haben wir einen server nur für unserer Coils eingerichtet, das dazu gehörige script wird gerade getestet. 3.Backup server, ersatzserver für datenbank und software, alles getrennt von einander. weiteres wird nach erfolgreichen test geschehen: 1.Anmieten von mehreren domains und tor adressen 2.einrichtung der domains und der software und datenbank 3. ausführliche test und auswertungen um sicherheitslücken zu schliessen und eure unsere sicherheit beim betrieb zu gewährleisten. veröffentlichen des neuen indymedia....“ Die Kammer konnte die in dem Beitrag geschilderten Vorgänge nicht verifizieren. Allein der Duktus ließ gewisse Bedenken an der Authentizität aufkommen und eine Zurechnung des Beitrags zur früheren Vereinigung nicht zu. Auch ob es sich um ein ernstzunehmendes Alternativprojekt oder um bloße „Wichtigtuerei“ von Sympathisanten handelte, war nicht aufzuklären. Festzustellen war jedenfalls, dass es keinerlei Anhaltspunkte für das tatsächliche Gelingen eines neuen linksunten.indymedia als Open-Posting-Plattform gab (anders wäre die Formulierung „eure unsere sicherheit“ nicht zu erklären, da etwa bei einer Archivseite die Sicherheit der Nutzer anders als bei Open-Posting unerheblich ist). Dies sprach aus Sicht der Kammer dafür, dass es sich – falls die Vorgänge zutreffend beschrieben sind – bei den dahinterstehenden Personen eher nicht um solche der verbotenen Vereinigung handelte, nachdem es diesen schließlich 2009 gelungen war, die Open-Posting-Plattform „linksunten.indymedia.org“ online zu stellen. Gründe, wieso es ihnen nicht hätte gelingen können, ein gleichgelagertes Portal erneut zu programmieren bzw. das alte lediglich auf andere Server zu migrieren, waren für die Kammer nicht ersichtlich. (3) Fortexistenz der Vereinigung in personeller Hinsicht? Zuletzt ging die Kammer in der Beweisaufnahme noch der Frage einer etwaigen Konstanz in personeller Hinsicht nach, d.h. der Frage, ob die Vereinigung – trotz nicht erweislicher Betätigung in den letzten Jahren (etwaige Stillhaltephase) – in personeller Hinsicht fortbesteht. Auch insoweit konnten indes keine Feststellungen getroffen werden. Im Einzelnen: (a) Namentlich benannte Mitglieder Was die namentlich in der Verbotsverfügung benannten Mitglieder bzw. die von der Kammer namentlich festgestellten Personen, die zumindest zeitweise in die Moderation, Technik und/oder Administration der ursprünglichen Open-Posting-Plattform eingebunden waren (d.h. M. L., F. P., S. W., J. W. und A. H.), anging, konnte die Kammer keinerlei Feststellungen zu etwaigen die verbotene Vereinigung fortführenden Tätigkeiten oder eines weiteren Fortbestandes der Vereinigung im Untergrund feststellen. (aa) Verfassungsschutz Abfragen bei den betreffenden Verfassungsschutzämtern ergaben, dass dort keine Erkenntnisse vorlagen. In dem verlesenen Behördenzeugnis des BfV vom 15.04.2024 hieß es: „Seit dem Verbot von „linksunten.indymedia“ im Jahr 2017 gibt es keine Hinweise oder Erkenntnisse über eine Fortführung der Internetplattform. Lediglich die bis zum Verbot veröffentlichten Beiträge sind in einem statischen „linksunten Archiv“ […] abrufbar.“ Ähnliches ging auch aus dem – ebenfalls verlesenen – Behördenzeugnis des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (LfV) hervor. Dort wurde mitgeteilt, dass dem LfV weder zur Fortexistenz des verbotenen Vereins noch zu Erstellern oder Betreibern der ab 2020 bestehenden Archivseiten Erkenntnisse vorlägen. Weiter hieß es, es hätten – im Zusammenhang mit der Bekanntmachung der Verbotsverfügung – in Baden-Württemberg das Verbotsverfahren begleitende vereinsrechtliche Maßnahmen bei fünf dem LfV bekannten Personen stattgefunden. Über etwaige Fortführungshandlungen wider das Vereinsverbot oder über einen etwaigen Betrieb der Archivseiten durch die fünf bekannten Personen lägen dem LfV ebenfalls keine Erkenntnisse vor. (bb) Kriminalpolizei / LKA / aktuelles Verfahren Auch bei der Polizei (Kriminalpolizei F. und Landeskriminalamt Baden-Württemberg [LKA]) waren insoweit keine Erkenntnisse vorhanden. Der Zeuge KOK K., der beim LKA aktuell für ein im Juli 2023 von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – offensichtlich aufgrund der Annahmen des Oberlandesgerichts Stuttgart – neu eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen fünf Personen (M. L., F. P., S. W., J. W. und A. H.) wegen des Verdachts, die Archivseite zur Verfügung gestellt bzw. hochgeladen und sich dadurch gemäß § 85 StGB strafbar gemacht zu haben, zuständig ist, gab in der Hauptverhandlung an, dass im Rahmen dieses Verfahrens im August 2023 bei den fünf Beschuldigten in F. Durchsuchungsmaßnahmen stattgefunden hätten, wobei umfangreiches elektronisches Material sichergestellt worden sei, dessen Auswertung noch andauere und deren Ende nicht in Sicht sei. Es gebe derzeit noch keinerlei Erkenntnisse. Es sei unklar, ob eine(r) oder mehrere der Beschuldigten oder (eine) andere Person(en) die Archivseite wieder hochgeladen hätten. Andere Ansätze oder Ermittlungsmaßnahmen gebe es nicht. Es gebe derzeit auch keine Erkenntnisse zu etwaigen Treffen zwischen den Beschuldigten. Der Zeuge KHK K. konnte ebenso wenig Angaben zu etwaigen Fortführungshandlungen durch die fünf Personen machen. Er führte auf Frage lediglich aus, dass er im Juni 2020 eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Zuwiderhandlung gegen Verbote nach § 20 Vereinsgesetz im Hinblick die Veröffentlichung der Archivseite „ab 01.02.2020“ (zutreffend: ab 16.01.2020) an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe übersandt habe und im „Abschluss der Anzeige“ die Staatsanwaltschaft Karlsruhe ersucht habe zu prüfen, ob bezüglich den ehemaligen Verantwortlichen des Vereins „linksunten.indymedia.org“ ein diesbezüglicher Anfangsverdacht bestünde und gegebenenfalls ein entsprechender Ermittlungsauftrag erteilt würde. Diesen sei zu unterstellen, zumindest die Daten weitergegeben zu haben und möglicherweise auch selbst das Archiv veröffentlicht zu haben. Daraufhin sei ihm indes kein dahingehender Ermittlungsauftrag erteilt worden. Die Namen der fünf Beschuldigten seien ihm ebenfalls nicht bekannt gewesen. Die Kammer konnte eine damalige Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sommer 2020 gegen die fünf nunmehr seit August 2023 gesondert verfolgten Beschuldigten nicht feststellen, lediglich die aufgrund weiterer Ermittlungen durch KHK K. erfolgte Identifizierung des Zeugen S. im Hinblick auf den Verdacht der Spiegelung der Archivseite und die darauf erfolgte Abgabe der Verfahrensakte an die Staatsanwaltschaft Berlin. (b) weiterer Mitgliederkreis Die Kammer verkannte nicht, dass bei der ursprünglichen verbotenen Vereinigung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit deutlich mehr als die fünf namentlich bekannten Personen aktiv gewesen sein mussten. Davon ging auch die Verbotsverfügung aus, in welcher sich zu dem Themenkomplex „Organisierte Willensbildung“ unter anderem folgende Ausführungen fanden: „Um den reibungslosen Betrieb von ‚linksunten.indymedia‘ gewährleisten zu können, kommen den Mitgliedern […] konkrete Funktionen zu, die in eine faktische Organisationsstruktur eingebettet sind: - Moderatorinnen […] - Techniker […] - Administratoren […] Darüber hinaus bietet ‚linksunten.indymedia‘ Nutzern spezielle privilegierte Partizipationsformen, die eine strukturierte, d.h. stufenweise Beteiligung ermöglichen: - Angemeldete NutzerInnen […] - GenossInnen […] Demnach folgt die nach § 2 Abs. 1 VereinsG erforderliche organisierte Willensbildung für ‚linksunten.indymedia‘ aus dem Bestehen klar definierter Funktionsbereiche für die einzelnen Mitglieder und den damit einhergehenden arbeitsteiligen Betriebsabläufen, der Festlegung auf nachvollziehbare und allgemeingültige Moderationskriterien und abgestufte Partizipationsformen für Nutzer sowie regelmäßiger Treffen, bei denen insbesondere organisatorische und technische Fragestellungen diskutiert werden.“ Weiter wurde in der Verbotsverfügung in personeller Hinsicht von Folgendem ausgegangen: „Quantitativ setzt insbesondere die ‚Moderation‘ der Fülle an Beiträgen, die täglich auf der Plattform von Dritten eingestellt werden, ein gewisses Personenpotenzial voraus. […] Auch unabhängig von den konkret als Mitglied von ‚linksunten.indymedia‘ festgestellten Personen ist vor dem Hintergrund der technischen Komplexität der Plattform, die ein Team von Moderatoren, Technikern und Administratoren voraussetzt, von einem mitgliedschaftlichen Zusammenwirken mehrerer Personen und damit einer Personenmehrheit im Sinne des Vereinsgesetzes auszugehen.“ Die Kammer konnte sich jedoch durch die Beweisaufnahme davon überzeugen, dass das nunmehr bestehende „linksunten Archiv“ gerade nicht mehr ein solches „Personenpotenzial“ erfordert. Wie bereits dargelegt handelt es sich bei dem „linksunten Archiv“ um statische Inhalte. Der Aspekt der „Moderation“ ist damit – mangels neuer, zu moderierender Beiträge – gänzlich in Wegfall geraten. Ebenfalls nicht mehr erforderlich sind in der Folge auch Treffen zur Besprechung, Fortentwicklung oder Schulung in Sachen Moderation. Ausweislich der im Selbstleseverfahren eingeführten Berichte und Ankündigungen von „linksunten-Treffen“ stellte bei den Treffen zu Zeiten der Open-Posting-Plattform oft das Thema der Moderation einen wesentlichen Bestandteil dar, wie sich schon aus folgender Artikel-Übersicht ergab: - „Indymedia linksunten konsolidiert“ („Communiqué vom 31.12.2009“): […] findet in der KTS F. ein linksunten-Treffen statt. Auf der Agenda stehen […] sowie eine Überarbeitung und Diskussion der Moderationskriterien.“ - „Avanti Indy linksunten“ („Communiqué vom 10.12.2010“): „Auf dem kommenden Treffen wollen wir über die Praxis der Moderation diskutieren und damit unseren Anspruch auf Transparenz verdeutlichen.“ - „11. linksunten-Treffen in T.“ vom 05.11.2011: „In T. wollen wir diskutieren, wie sich die Moderation im Verhältnis zu unseren Moderationskriterien entwickelt.“ - „Indy linksunten kämpferisch und lebendig“ (Communiqué vom 04.02.2013): „Neue und alte Mods erweiterten ihre kryptographischen Kenntnisse […] Neben mehreren Moderations- und einem Admin-Workshop […].“ Mangels Moderation erübrigen sich derartige „Fortbildungsveranstaltungen“. Ebenfalls in Wegfall geraten sind Tätigkeiten wie das Verfassen von „Communiqués“; solche gibt es nicht mehr. Auch im Übrigen überzeugte sich die Kammer – insbesondere auch durch die Erläuterungen des IT-Sachverständigen – davon, dass die Archivseite technisch, finanziell und auch personell deutlich weniger Kapazitäten benötigt als die ursprüngliche Open-Posting-Plattform und ohne Weiteres durch eine Einzelperson errichtet und betrieben werden könnte. Der Sachverständige Y. führte dazu aus, das Betreiben einer derartigen Archivseite sei deutlich weniger aufwändig als das Betreiben einer dynamischen Webseite. Bei letzterer müsse man nämlich das gesamte Content-Management-System einstellen, für die dynamischen Inhalte Speicherkapazität vorhalten sowie eine Datenbank vorhalten. Auch administrativ sei eine derartige Webseite mit deutlich mehr Aufwand verbunden. Ferner sei der Anspruch an die Hardware deutlich höher. Schließlich sei zu vermuten, dass mehr Datenverkehr auf der Ursprungs- als auf der Archivseite stattgefunden habe. Wie schon oben [unter V. 1. b) aa) (6)]ausgeführt erläuterte der Sachverständige zum Aspekt der Wartung des Archivs, dass auch insoweit der Aufwand geringer sei und es möglich sei, den regelmäßig notwendigen Wartungsaufwand zu automatisieren und dadurch stark zu reduzieren bis hin zu einer rein reaktiven Wartung. Es bestehe daher technisch die Möglichkeit, dass der Webseitenbetreiber mit dem Upload der Archivseite „fertig“ sei und sich ausschließlich der Webserver-Administrator um die Aktualisierung sowie die nötigen Zertifikate kümmere. (c) Zwischenergebnis Nach alledem war für die Kammer keine personelle Konstanz der verbotenen Vereinigung erkennbar. Es war darüber hinaus aufgrund des in jeglicher Hinsicht geringen Aufwands des Betriebs der Archivseite fraglich, ob hierfür überhaupt eine Mehrheit von Personen erforderlich ist, und folglich war jedenfalls nicht ausschließbar, dass die Archivseite – zumindest seit ihrer Erstellung im Jahr 2020 – von nur einer Person betrieben wird oder die einzig erforderlich werdende Wartung mehr oder weniger automatisch durch eine Organisation wie „Tachanka“ übernommen wird. cc) Gesamtwürdigung hinsichtlich der Fortexistenz der Vereinigung Abschließend hat die Kammer sämtliche maßgeblichen Umstände, Beweismittel, Indizien und sonstige Beweisanzeichen im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung umfassend und einheitlich betrachtet und gewürdigt (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1986 - 3 StR 500/86, juris Rn. 10), ohne dass an dieser Stelle jedes einzelne Indiz für sich erneut aufgeführt und dessen Bewertung im Lichte aller anderen Beweisanzeichen dargelegt werden kann und muss (BGH, Urt. v. 14.01.2021 - 3 StR 124/20, juris Rn. 19). Jedoch konnte sich die Kammer auch bei einer umfassenden Gesamtbetrachtung aller bedeutsamen Beweisanzeichen nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit von einer Fortexistenz der Vereinigung im maßgeblichen Zeitpunkt – dem 30.07.2022 – überzeugen. Es verblieben erhebliche Restzweifel. Dabei war zunächst die besondere Situation zu sehen, dass es dem Sachverständigen Y. an einigen Stellen mangels IT-forensischer Sicherung des Webservers nicht möglich war, sichere Aussagen zu treffen und er gezwungen war, an mehreren Stellen mit Annahmen zu arbeiten. Insgesamt offenbarte die Beweisaufnahme große Unschärfen in Bezug auf die Feststellbarkeit vor allem der technischen Abläufe und Details. Eindeutige Feststellungen waren oftmals nicht möglich. Die Kammer kam damit nicht umhin, einzelne Beweisanzeichen mit der diesen anhaftenden Ungewissheit in die Gesamtwürdigung des für die unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsache gewonnenen Beweisergebnisses einzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 27.06.2001 - 3 StR 136/01, juris Rn. 5).Dies betraf vor allem eine etwaige Löschung und Nichterreichbarkeit der Domain im Zeitraum spätestens ab Mai 2019 bis Ende März 2020, den letzten Eintrag im Archiv vom 25.08.2017, die Frage der Kosten sowie sämtliche Fragestellungen rund um das Thema Herkunft und Weitergabe der Archivdaten. Wenngleich die Kammer – bei lebensnaher Betrachtung – nicht davon ausging, dass sich die verbotene Vereinigung einvernehmlich unmittelbar am 25.08.2017 auflöste, so war doch der weitere Verlauf auf allen – in der Beweisaufnahme bis ins Detail näherer Betrachtung unterzogener – Ebenen derart uneindeutig, ohne dass für diese einzelnen Elemente der Beweiswürdigung bereits der Zweifelssatz zugunsten des Angeklagten angewendet wurde (vgl. BVerfG, 23.09.1987 - 2 BvR 814/87, NJW 1988, 477; BGH, Urt. v. 27.06.2001 - 3 StR 136/01, juris Rn. 5), dass die Kammer nach allumfassender und abschließender Beweiswürdigung für eine Überzeugungsbildung zur Fortexistenz der Vereinigung keine tragfähige Tatsachengrundlage sah, sondern aufgrund einer Vielzahl gravierender und auf konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden Beweisanzeichen zumindest nicht nur denktheoretische und abstrakt mögliche Zweifel verblieben. Bei der Bewertung der Frage eines „Bildes des Weitermachens“ war insbesondere zu sehen, dass die Art der Webseite eine gänzlich andere ist, damit einhergehend auch der Bedarf an personeller Struktur ebenso wie der technische und finanzielle Aufwand bei der Archivseite gravierend reduziert ist. Letztlich erschien es der Kammer als möglich und plausibel, dass mit dem Erstellen der Archivseite für den Webseiten-Administrator „die Arbeit getan“ war, und dann andere – gemeinnützige – Organisationen wie „tachanka“ sich um den geringen Wartungsaufwand kümmern. Ferner gab es nach den Darlegungen des Sachverständigen zum Aspekt der Erlangung des Datenbestands eine Vielzahl plausibler „Alternativ-Geschehensabläufe“. Es war für die Kammer weder ausschließbar, dass „tachanka“ (bzw. dort tätige Personen) Möglichkeiten zur Anlegung eines vollständigen Backups hatte(n), hiervon Gebrauch machte(n) und die Daten sodann entweder „spendete(n)“ oder selbst die Archivseite anlegte(n), noch dass ein Einzelner aus der verbotenen Vereinigung den Datenbestand sicherte und dann die Daten irgendwann „spendete“ oder selbst das Archiv erstellte. Wie die Kammer in der Beweisaufnahme festzustellen vermochte, gab es durchaus Personen auch außerhalb der Vereinigung, die ein eigenes oder solidarisches Interesse am Erhalt des Datenbestandes und der Archiverstellung hatten. An stichhaltigen Indizien für eine Fortexistenz der verbotenen Vereinigung fehlte es demgegenüber. Zu einzelnen namentlich bekannten Personen aus dem ehemaligen Betreiberkreis gab es keinerlei, also auch keine eine etwaige Fortführung ihrer Tätigkeiten belegenden Erkenntnisse. Der bloße Umstand, dass die fünf namentlich bekannten Personen von ihrem Recht Gebrauch gemacht hatten und gegen das Vereinsverbot sowohl vor dem BVerwG als auch dem BVerfG juristisch vorgegangen waren, konnte für die Kammer insoweit keine maßgebliche Bedeutung haben. Schlussendlich konnte sich die Kammer auch nach der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht von einer Fortexistenz der verbotenen Vereinigung überzeugen. 2. Unterstützungshandlung Die Kammer konnte sich ferner nicht davon überzeugen, dass der vom Angeklagten veröffentlichte Artikel eine Unterstützungshandlung im Sinne des § 85 Abs. 2 StGB darstellt. a) Maßstab Die Kammer ist von folgenden Maßstäben ausgegangen: aa) Wechselwirkung auf Normebene Zunächst ist bereits auf Normebene eine – mit Blick auf Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 GG – verfassungskonforme Auslegung des weitgehenden Begriffs des „Unterstützens“ geboten. Denn es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die allgemeinen Gesetze i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG (so auch § 85 Abs. 2 StGB) zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (stRspr. seit BVerfG, Urt. v. 15.01.1958 – 1 BvR 400/51 [„Lüth“] = BeckRS 1958, 869 Rn. 27 – sog. Wechselwirkungslehre). Danach ergeben sich folgende Einschränkungen bzw. Konkretisierungen, wenn es um in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG fallende Handlungen geht: Zunächst ist ein unmittelbarer Bezug auf die Tätigkeit der verbotenen Vereinigung erforderlich (Organisationsbezogenheit, so schon BVerfG, Beschl. v. 15.01.1969 - 1 BvR 323/66; aktualisiert: BVerfG, Beschl. v. 26.09.2006 - 1 BvR 605/04 u.a. [zu § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VereinsG]). Strafbar kann zudem nur ein solches Verhalten sein, das gerade unter dem Gesichtspunkt der konkreten Verbotsgründe erheblich ist (BVerfG, Beschl. v. 26.09.2006 - 1 BvR 605/04 u.a. [zu § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VereinsG]). Art. 5 Abs. 1 GG hat nicht schon dann zurückzutreten, wenn jemand gleiche Meinungen vertritt wie die von dem Verbot betroffene Organisation, wohl aber, wenn sich für einen unbefangenen Betrachter der Eindruck ergibt, es handele sich um eine Aktion unmittelbar zugunsten der Vereinigung selbst (BVerfG, Beschl. v. 26.09.2006 - 1 BvR 605/04 u.a. [zu § 20 Abs. 1 S. 1 Nr.4 VereinsG]). Der Organisationsbezug ist ferner nicht schon dann zu bejahen, wenn in irgendeiner Form auf den Verein und seine Aktivitäten hingewiesen wird, ohne dass nach dem deutlich erkennbaren Sinn der Äußerung gerade die Tätigkeit des vom dem Verbot betroffenen Vereins gefördert werden soll; an dem erforderlichen Bezug zu den konkreten Verbotsgründen fehlt es, wenn etwa angesichts veränderter Verhältnisse durch Meinungsäußerung auf die Aufhebung eines Verbots hingewirkt wird, da der Äußernde dann nicht ein verbotswidriges Weiterhandeln des Vereins fördert, sondern gerade die Voraussetzungen erlaubter Vereinstätigkeit zu schaffen sucht; dies ist im Interesse der Offenheit des demokratischen Prozesses verfassungsrechtlich geschützt (BVerfG, Beschl. v. 26.09.2006 - 1 BvR 605/04 u.a. [zu § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VereinsG]). Gleiches gilt für Kritik an der Art und Weise einer Verbotsentscheidung – es muss insoweit möglich und zulässig sein, Kritik an einem Vereinigungsverbot zu üben, ohne sich gleichzeitig wegen Unterstützung der verbotenen Vereinigung strafbar zu machen. Ein kritischer Journalist muss in Ausübung seines Berufes grundsätzlich Verbote kritisieren dürfen, ohne dass ihm reflexhaft Unterstützung des Verbotenen unterstellt wird. Art. 5 Abs. 1 GG ist gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und findet darin unverändert seine Bedeutung (BVerfG, Beschl. v. 29.07.1998 – 1 BvR 287/93 = NJW 1999, 204, 205). Eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden allgemeinen Gesetze, die solche Kritik an staatlichem Handeln per se unter Strafe stellen würde und von der damit ein abschreckender Effekt auf den Gebrauch dieses Grundrechts ausginge, wäre mit Art. 5 GG unvereinbar. Um von einem „Unterstützen der weiteren Betätigung“ ausgehen zu können, ist also bei Meinungsäußerungen ein Mehr an Unterstützung zu verlangen als der mit jeder Kritik am Verbot reflexartig verbundenen Aufmerksamkeit für die verbotene Vereinigung. Wenn die mit einem Eintreten für eine Aufhebung des Verbots verbundenen Solidarisierungseffekte auch dann im Interesse der freien Meinungsäußerung hinzunehmen sind, wenn damit zugleich eine Sympathie für die verbotene Vereinigung ausgedrückt wird (BVerfG, Beschl. v. 26.09.2006 - 1 BvR 605/04 u.a. = NJOZ 2007, 2939, 2944), hat gleiches auch für die Kritik an der Art des Verbots zu gelten. bb) Sonderkonstellation: Verbreitung von Texten in Presseerzeugnissen Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 09.04.1997 - 3 StR 387/96 = NStZ 1997, 393; Urt. v. 09.04.1997 - 3 StR 584/96 = NStZ-RR 1997, 282) hat für den besonderen Fall einer Verbreitung fremder Texte in Presseerzeugnissen zur Strafnorm des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VereinsG – unter Übertragung der zu den §§ 129, 129a StGB entwickelten Grundsätze (etwa BGH, Beschl. v. 24.08.1987 - 1 BJs 167/86 - 4 StB 18/87 = NJW 1988, 1677 – mittlerweile aufgrund geänderter Gesetzeslage ausdrücklich aufgegeben durch BGH, Beschl. v. 16.05.2007 - AK 6/07, StB 3/07 = NJW 2007, 2782 f.) – eine mit Blick auf Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 GG konkretisierende Eingrenzung des Begriffs der Verbotszuwiderhandlung vorgenommen und in den entschiedenen Fällen als Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt, ob - der jeweilige Text „objektiv geeignet [ist], von den angesprochene Adressaten als Werbung oder Unterstützung der Vereinstätigkeit aufgefaßt zu werden“ (BGH, NStZ 1997, 393, 394; NStZ-RR 1997, 282), - „die Zielrichtung auf Unterstützung der verbotenen Vereinstätigkeit eindeutig erkennbar“ ist (BGH, NStZ 1997, 393, 394), - „die Wiedergabe der die Vereinstätigkeit eindeutig unterstützenden (Dritt-)Aussagen vom angesprochenen Leserkreis als eine sich die unterstützende Tendenz zu eigen machende Meinungsäußerung der Publizierenden zu verstehen ist“ (BGH, NStZ-RR 1997, 282), - „sich die Publizierenden die Sache der vom Verbot betroffenen Vereinigung zu eigen machen, indem sie sich mit der Veröffentlichung gleichsam als Sprachrohr in deren Dienst stellen“ (BGH, NStZ 1997, 393, 394), - „das Interesse, die Öffentlichkeit durch den unkommentierten Abdruck fremder propagandistischer Äußerungen zu informieren, für den Leser erkennbar nur vorgeschoben ist zur Verdeckung der Absicht, zugunsten der mit dem Verbot belegten Vereinigung Propaganda zu treiben“ (BGH, NStZ-RR 1997, 282, 283). Die Kammer hatte rechtliche Bedenken, ob diese sog. „Sprachrohr“-Rechtsprechung auf den hiesigen Fall zu übertragen ist, da deutliche Differenzen zwischen den Sachverhalten bestehen. Während es in den – vor knapp 30 Jahren – entschiedenen Fällen darum ging, dass in einer wöchentlich erscheinenden Druckschrift Erklärungen der PKK/ERNK – quasi als Sprachrohr – abgedruckt worden waren, wurde hier die Startseite einer Archiv-Webseite verlinkt, von der aus eine nicht überschaubare Masse an Artikeln und Beiträgen – älteren Datums – unterschiedlichster Natur und Güte abrufbar sind. Die ersten markanten Unterschiede waren bereits darin zu sehen, dass die auf der Archivseite zu findenden Texte überwiegend von Dritten verfasst und überwiegend nicht die verbotene Vereinigung selbst zum Gegenstand hatten; ferner, dass die Texte sämtlich nicht aktuell, sondern vor dem 26.08.2017 geschrieben worden waren. Der Hauptunterschied bestand jedoch darin, dass eine Verlinkung wesensmäßig anders ist als die in den zitierten Entscheidungen thematisierten traditionellen Verbreitungsweisen, also insbesondere der Abdruck und die Publikation fremder Texte. Denn die Verlinkung leitet Nutzer grundsätzlich nur zu woanders im Internet vorhandenen Dokumenten; es wird nur darauf aufmerksam gemacht, dass es Informationen auf einer anderen Webseite gibt. Links unterscheiden sich weiter von der Verbreitung von Informationen dadurch, dass derjenige, der sich durch einen Link auf eine Information bezieht, keine Kontrolle über den Inhalt der Webseite hat, zu welcher der Link den Zugang öffnet. Außerdem ist die Information hinter dem Link bereits von dem ursprünglichen Herausgeber auf der in Bezug genommenen Webseite veröffentlicht worden, und die Öffentlichkeit hatte unbeschränkten Zugang dazu (zum Ganzen EGMR [IV. Sektion], Urt. v. 04.12.2018 - 11257/16 (Magyar Jeti Zrt/Ungarn) = NJW 2019, 3201, 3202 f. Rn. 68 ff.). Nach Auffassung der Kammer würde sich mithin auch die Frage stellen, ob es einer – bloßer Förmelei zumindest nahekommender – Abgrenzung bedürfte, - ob nun tatsächlich eine Verlinkung im eigentlichen Sinne erfolgt (also nur ein „Anklicken“ genügt, um auf die Seite zu gelangen), - die Adresse der Internetseite ohne „förmliche Verlinkung“ genannt wird (also nur ein Kopieren und Einfügen in die Adresszeile eines Internetbrowsers erforderlich ist oder – wie in der Hauptverhandlung demonstriert und allseits in Augenschein genommen – von manchen Browsern sogar die Adresse der Internetseite als Link erkannt wird und nur noch ein längeres Verweilen mit dem Finger [Smartphone] bzw. ein Rechtsklicken [PC] nötig ist) oder - nur beschrieben wird, dass im Internet z.B. ein Archiv der verbotenen Vereinigung zu finden ist, wenn durch Eingabe offensichtlicher Schlagworte – hier „linksunten“ und „archiv“ – in den gängigen Suchmaschinen der ansonsten verlinkte Inhalt in Sekundenschnelle gefunden werden kann. Die Kammer konnte die Entscheidung über die Übertragbarkeit der BGH-Rechtsprechung schlussendlich dahingestellt lassen, da selbst bei Zugrundelegung der dortigen Maßstäbe kein Unterstützen i.S.d. § 85 Abs. 2 StGB nachweisbar war. cc) Wechselwirkung auf Normanwendungsebene Zur konkreten Auslegung des anklagegegenständlichen Artikels hat die Kammer wiederum Folgendes berücksichtigt: Die Wechselwirkungslehre schlägt sich auch auf Ebene der konkreten Normanwendung nieder. Geht es bei der Prüfung strafbaren Verhaltens also um Äußerungen, die vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst werden, ist dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung zu tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (stRspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.07.1998 – 1 BvR 287/93 = NJW 1999, 204, 205). Dazu gehört zum einen eine zutreffende Erfassung des Sinns der umstrittenen Äußerung (BVerfG, Beschl. v. 29.07.1998 – 1 BvR 287/93 = NJW 1999, 204, 205; BGH, Urt. v. 21.11.2002 – 3 StR 299/02 –, juris Rn. 4 [zu § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG]). Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (BGH, Urt. v. 21.11.2002 – 3 StR 299/02 –, juris Rn. 4 [zu § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG]; vgl. BGH NStZ 2015, 636, 637 [zu § 129a Abs. 5 S. 2 StGB]: „Durchschnittsadressat“; BVerfG, Beschl. v. 26.09.2006 - 1 BvR 605/04 u.a. [zu § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VereinsG]: „unbefangener Betrachter“). Entscheidend für die Ermittlung des Aussagegehalts ist nicht die isolierte Betrachtung einzelner Elemente, sondern die Gesamtwirkung der einzelnen Elemente (vgl. BGH, Urt. v. 24.04.1996 – 3 StR 116/96 = BeckRS 1996, 31081157). Der Äußerung darf ferner keine Bedeutung beigelegt werden, die diese objektiv nicht hat. Im Fall der Mehrdeutigkeit darf nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden, ehe andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen worden sind (BVerfG, Beschl. v. 29.07.1998 – 1 BvR 287/93 = NJW 1999, 204, 205; BGH NStZ 2015, 636, 637 [zu § 129a Abs. 5 S. 2 StGB]). Vor der strafrechtlichen Ahndung ist mithin sorgfältig zu prüfen, ob nicht auch eine andere Auslegung in Betracht kommt, bei der die fragliche Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt und nicht strafbar ist (BGH NJW 2003, 2621, 2623). Eine unklare Absehbarkeit strafrechtlicher Sanktionen kann Einschüchterungseffekte auf die freie Pressetätigkeit begründen, die gegebenenfalls im Rahmen der grundrechtlichen Abwägung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2531, 2532). b) Subsumtion aa) Auslegung des Inhalts des Artikels Die – nach der dargelegten Vorgehensweise zu erfolgende – Ermittlung des Aussagegehalts des hier in Rede stehenden Artikels ergab nach Überzeugung der Kammer keine eindeutig für die verbotene Vereinigung fürsprechende Zielrichtung. Aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsadressaten, wobei aufgrund der Selbstbeschreibung von Radio D. in dessen – im Selbstleseverfahren eingeführten – Redaktionsstatut als „linkes Radio“ eine eher linke Hörer- und Leserschaft zugrunde zu legen war, ist der Artikel nicht eindeutig, sondern auslegungsfähig. Eine andere – mit Art. 5 Abs. 1 GG in Einklang zu bringende – Auslegung war ebenso möglich bzw. nicht mit tragfähigen Gründen auszuschließen. Dies beruhte auf folgenden Erwägungen: Zunächst war zu konstatieren, dass der Online-Artikel auf der Internetseite des Radiosenders „Radio D.“, eines – ausweislich der im Selbstleseverfahren eingeführten LFK Pressemitteilung Nr. 25/2020 – durch die Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (bereits seit 1988) lizenzierten, nichtkommerziellen Lokalradios, mithin eines journalistischen Mediums, publiziert wurde. Weiter war festzustellen, dass es einen objektiv berichtenswerten Anlass für den Artikel gab, ein tatsächliches Geschehen, worüber zu berichten für die Öffentlichkeit von Interesse war. Der am 30.07.2022 online gestellte Artikel bezieht sich explizit auf die – durch die Autonome Antifa F. am 29.07.2022 erfolgte – Information darüber, dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung krimineller Vereinigungen (betreffend „linksunten.indymedia“) am 12.07.2022 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Sowohl die Unterüberschrift („subline“) als auch der Großteil des Textes beschäftigt sich mit dieser Verfahrenseinstellung. Dass es sich dabei um einen berichtenswerten und die Öffentlichkeit interessierenden Vorgang handelte, zeigte sich auch daran, dass in der Folge weitere Medien (darunter „taz“ und „Golem“) – überregional und nicht nur aus dem linken Spektrum (so etwa auch die „Junge Freiheit“) – darüber berichteten. Die Kammer war ferner der Auffassung, dass die Bewertung des Oberlandesgerichts Stuttgart im Eröffnungsbeschluss vom 12.06.2023, der Informationsgehalt des Berichts erscheine sehr gering, zu kurz griff. In der aktuellen Presselandschaft – gerade in Zeiten von Smartphones und sog. „Push-Nachrichten“ – ist immer wieder feststellbar, dass die einzelnen Medien bemüht sind, Eilmeldungen möglichst als erstes zu verbreiten – wenn auch teilweise zu dem Preis, dass die Meldungen sehr kurz und oberflächlich ausfallen. Der hier anklagegegenständliche Artikel konnte durchaus als eine solche Eilmeldung eingestuft werden. Dem Oberlandesgericht Stuttgart war dahingehend zuzustimmen, dass die Begründungstiefe des Artikels gering ausfiel. Die für die Eilmeldung relevante Neuigkeit der Verfahrenseinstellung konnte jedoch keineswegs als geringer Informationsgehalt bezeichnet werden. Der von der Staatsanwaltschaft herangezogene Umstand, dass in dem Artikel eine Meldung der Autonomen Antifa zitiert wurde, konnte nach Auffassung der Kammer bei einem berichtenswerten Anlass wie der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens keine Bedeutung haben, da sich ein Journalist auch aus derartigen Quelle informieren darf. Was die Aufmachung des Artikels anging, war beim ersten Zugriff festzustellen, dass es sich um den üblichen Aufbau eines Presseartikels handelt: Es beginnt mit einer markanten, kurz gehaltenen und durch die Farbe Rot hervorgehobenen Überschrift („headline“), die die Aufmerksamkeit etwaiger Leser erregen soll (hier: „Linke Medienarbeit ist nicht kriminell!“). Es folgt die Unterüberschrift („subline“), die deutlich ausführlicher ist und bereits die Quintessenz bzw. die Hauptinformation des Artikels enthält (hier: „Ermittlungsverfahren nach Indymedia Linksunten Verbot wegen ‚Bildung krimineller Vereinigung‘ eingestellt“). Es schließt sich ein – in irgendeiner Form mit der verlautbarten Information im Zusammenhang stehendes – Foto nebst kleiner Bildunterschrift an. Erst dann kommt der eigentliche Text. Hinsichtlich der Überschrift „Linke Medienarbeit ist nicht kriminell!“ war aus verständiger Perspektive Folgendes zu bemerken: (Haupt-)Überschriften sind zumindest in Teilen der Presse immer wieder verkürzt, provokativ oder gar reißerisch, um als „Blickfang“ den Leser zu erreichen. Dies war bei der Ermittlung des Aussagegehalts des – gesamten – Artikels zu bedenken. Eine isolierte Betrachtung der Überschrift war nicht der Maßstab. Hier konnte die Überschrift – zumindest auch – als provokative und schlagwortartige Verkürzung der darunter (zwar nicht in roter Farbe, dafür aber in größerer Schrift) befindlichen Unterüberschrift („Ermittlungsverfahren nach Indymedia Linksunten Verbot wegen ‚Bildung krimineller Vereinigung‘ eingestellt“) ausgelegt werden. Auch dadurch, dass im Text dann noch Näheres zu den Gründen der Einstellung ausgeführt wird (mangelnde Beweise v.a. wegen nicht möglicher Entschlüsselung beschlagnahmter Datenträger), erfolgte eine weitere deutliche Eingrenzung der Überschrift. Inwieweit eine Überschrift die tatsächlichen Vorgänge juristisch korrekt zusammenfasst und einordnet, kann schlussendlich nicht das maßgebliche Gewicht haben. Strafrechtliche Relevanz kann nicht von der Qualität einer Überschrift bzw. eines Presseartikels abhängen. Eine Auslegung dahingehend, es werde der Eindruck vermittelt, jegliche linke Medienarbeit sei erlaubt und jeglicher Inhalt auf der Webseite der verbotenen Vereinigung „linksunten.indymedia“ nicht kriminell (und weitergedacht: einer Weiterbetätigung stehe daher nichts im Wege), konnte demgegenüber bei verständiger Würdigung insbesondere des mitgeteilten Einstellungsgrundes der tatsächlichen Nichterweislichkeit – und gerade nicht der generellen oder voraussetzungslosen rechtlichen Zulässigkeit – zumindest nicht als sich aufdrängend bzw. eindeutig eruiert werden. Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart demgegenüber meinte, der „unübersehbar tendenziösen Überschrift“ komme im Zusammenhang mit der Abbildung der verbotenen Kennzeichnung der „linksunten“ erkennbar die Botschaft zu, die Tätigkeit der Vereinigung „linksunten.indymedia“ sei erlaubt, konnte dem nicht gefolgt werden. Das Oberlandesgericht Stuttgart stützte sich dabei unter anderem darauf, dass die Begründung im Artikel „leicht erkennbar sachlich abwegig“ sei. Denn dass ein Ermittlungsverfahren mangels Beweisen eingestellt worden sei, sage über die Strafbarkeit einer Handlung nichts aus. Einen Sinn ergebe der gesamte Artikel nur, wenn man seine Aussage dahin auffasse, die verbotene Tätigkeit der Vereinigung „linksunten.indymedia“ sei faktisch erlaubt, weil man sie nicht nachweisen könne. Diese Auslegung durch das Oberlandesgericht Stuttgart überzeugte nicht. Gegenstand des eingestellten Ermittlungsverfahrens war ein Verdacht der Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 StGB, eines durchaus komplexen Straftatbestandes. Hieran arbeiteten sich auch andere Medien in ihren Überschriften zu dem Vorgang ab: So titelte – ausweislich der eingeführten jeweiligen Online-Artikel – Netzpolitik mit „Linksunten doch keine kriminelle Vereinigung“ und Telepolis mit „Nicht nachweisbar kriminell – aber verboten: Indymedia linksunten“. Wie juristisch korrekt nun die eine oder die andere Überschrift ist, war hier nicht zu beurteilen. Festzustellen war jedoch, dass die Worte „nicht kriminell“ unterschiedliche Konnotationen haben können. Im hiesigen Kontext musste es keineswegs – wie das Oberlandesgericht Stuttgart aber offenbar meinte – als Synonym von „erlaubt“ verstanden werden; vielmehr konnte es auch als Element der in § 129 StGB genannten „kriminellen Vereinigung“ ausgelegt werden. An dieser Stelle musste zwischen folgenden Aspekten differenziert werden: Da die Vereinigung nach dem Vereinsgesetz verboten worden ist, sind seit dem Verbot die in § 20 VereinsG bzw. – seit der Bestandskraft – in § 85 StGB normierten Verbotsverstöße strafbar. Indes ist ein Gleichlauf zwischen den Voraussetzungen für ein Vereinsverbot nach dem Vereinsgesetz und den Voraussetzungen der Strafgesetze gerade nicht gegeben. Zu unterscheiden war daher die Frage, ob die mittlerweile nach Vereinsrecht verbotene – frühere (also vor dem 25.08.2017 liegende) – Tätigkeit der Plattformbetreiber „kriminell“ und damit strafbar gewesen ist. Bei dieser Beurteilung war des Weiteren zu differenzieren, ob die materiellen Voraussetzungen einer Strafbarkeit bei insoweit ausermitteltem Sachverhalt nicht gegeben waren oder ob das Verfahren aus Mangel an Beweisen eingestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe führte in ihrer Einstellungsverfügung u.a. Folgendes aus: „Danach bleibt nach dem Abschluss der Ermittlungen insbesondere offen, inwieweit die auf der betreffenden Internetseite eingebrachten strafbewehrten Äußerungen nach ihrem Inhalt und ihrem Umfang derart dominierend waren, als dass sie ein bestimmender und prägender Zweck der Internetplattform „linksunten.indymedia.org“ zu bewerten sind, der Zusammenschluss der Betreiber als Vereinigung also gerade mit der Zielsetzung der Begehung von Straftaten - hier in Form von Äußerungsdelikten - erfolgt ist.“ Dieses Begründungselement der Einstellungsverfügung wurde aber auf der Grundlage einer im „linksunten-Archiv“ vollständig erfolgten Dokumentation der Open-Posting-Plattform und damit den Ermittlungsbehörden vollständig zur Verfügung stehender Inhalte von Artikeln und Kommentaren formuliert, sodass die Einstellung des Verfahrens gerade nicht allein „mangels Beweisen“ erfolgte, sondern weil ein ausreichend dominierender Umfang von strafbewehrten Äußerungen trotz deren vollständiger Dokumentation nicht feststellbar war. Es konnte sicherlich nicht zugrunde gelegt werden, dass der Durchschnittsleser die dargelegten Unterschiede kennt; gleichzeitig darf jedoch – wenngleich dies wünschenswert wäre – auch an Presse und Rundfunk nicht der Anspruch angelegt werden, dass über juristische Sachverhalte bis in jedes Detail juristisch einwandfrei berichtet wird, gerade was die Überschriften angeht. Für den Durchschnittsadressaten musste „nicht kriminell“ letzten Endes jedenfalls nicht als Synonym von „erlaubt“, sondern konnte auch als Element der „kriminellen Vereinigung“ oder – bezogen auf die Vergangenheit – als jedenfalls nicht nachweisbar „strafbar“ ausgelegt werden. Es wird im Artikel ja nicht etwa behauptet, das Vereinsverbot habe durch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft keine Bedeutung mehr und der Betrieb der Plattform sei zukünftig wieder zulässig. Dass der Verein (seit 5 Jahren) verboten ist, wird schließlich bereits im ersten Satz des Artikels klargemacht und an keiner Stelle behauptet, dass sich daran jetzt etwas ändert. Was die im Text des Artikels zweimal zu findende Formulierung „der konstruierte Verein Indymedia Linksunten“ (vom Oberlandesgericht Stuttgart fälschlicherweise als „konstruiertes Verbot“ zitiert) betraf, so ließ sich diese für einen unbefangenen Betrachter dahingehend verstehen, dass der Artikel bzw. der Autor der Art und Weise des Verbots der Vereinigung kritisch gegenübersteht. Dass es gar keinen Verein „linksunten.indymedia“ gebe, es sich lediglich um ein Nachrichtenportal handele, das nicht dem Vereinsrecht, sondern dem Telemedienrecht unterfalle, war eines der insbesondere auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die Verbotsverfügung vorgebrachten Argumente. Im Zeitpunkt des Artikels war die diesbezügliche Verfassungsbeschwerde noch nicht verbeschieden. Wie bereits ausgeführt, kann allein die Kritik an der Art und Weise eines Vereinigungsverbots nicht automatisch mit einer die Vereinigung gutheißenden Äußerung gleichgesetzt werden. Die Beschreibung als „konstruierter“ Verein kann daher nicht ohne Weiteres als – im Hinblick auf die verbotene Vereinigung – eindeutig fürsprechend ausgelegt werden. Dass von der Kritik an der Art des Verbots einer Vereinigung irgendwie geartete Sympathiewirkung ausgeht, ist als bloß reflexartig einzuordnen und (allein) nicht ausreichend, um von einer Unterstützung der verbotenen Vereinigung auszugehen. Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart ausführte, es werde erkennbar für Solidarität mit einem von der Justiz angeblich zu Unrecht verfolgten Verein geworben, und hierzu folgende Schlagworte zitierte: „wir sind alle linksunten“, „konstruiertes Verbot“, „rechtswidrige Durchsuchung“, war dazu ergänzend festzustellen: Der Slogan „Wir sind alle linksunten“ findet sich in dem Artikel ausschließlich als Bebilderung und wird in der Bildunterschrift zugleich in Frage gestellt (zur Bedeutung dessen sogleich). Zur Formulierung „konstruiert“ wurde bereits soeben ausgeführt. Was die „rechtswidrige Durchsuchung“ angeht, war festzustellen, dass der VGH durch Beschluss vom 12.10.2020 tatsächlich entschieden hat, dass „die Durchsuchungsanordnung in Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. August 2017 - 4 K 7022/17 – [betreffend das KTS] rechtswidrig gewesen ist“. Eine Schilderung dieses tatsächlichen Umstandes – wenn auch im Kontext mit anderen Entscheidungen staatlicher Stellen betreffend den Komplex „linksunten.indymedia“ – sollte der Presse möglich sein, ohne dass hieraus der Vorwurf erhoben wird, der verbotene Verein werde als „von der Justiz angeblich zu Unrecht verfolgt“ dargestellt. Art. 5 GG ist gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen. bb) Bedeutung der Bebilderung des Artikels Auch die Einbeziehung der Bebilderung führte nicht zu einem anderen Ergebnis. Insoweit musste berücksichtigt werden, dass auch die Bebilderung in Presseartikeln überwiegend dazu dient, die Aufmerksamkeit des Lesers auf Artikel zu lenken. In Artikeln zu findende Abbildungen werden – nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums – nicht ohne Weiteres dem Autor als dessen Meinung entsprechend zugerechnet. Dies gilt gerade auch für Schriftzüge – seien diese nun auf Plakaten von Demonstrierenden (so die – in Augenschein genommene – Bebilderung in anderen Medien, insbesondere im „taz“-Online-Artikel „Indymedia-Verfahren eingestellt“ vom 01.08.2022) oder wie hier als Graffiti auf einer Hauswand zu lesen. Der verständige Leser geht nicht ohne Weiteres davon aus, dass der Autor sich die auf dem Bild zu sehenden Schriftzüge zu eigen macht. Im verfahrensgegenständlichen Artikel wird die Wirkung der Bebilderung – wenn auch in einer kleingeschriebenen, in der Presse aber üblichen Bildunterschrift – dadurch relativiert, dass hinsichtlich des auf der Hauswand zu lesenden Schriftzugs „Wir sind alle linksunten“ angemerkt wird: „ob dem so ist, war auch ein Streitpunkt auf der Podiumsdiskussion über das Verbot der Internetplattform.“ Eine eindeutig unterstützende Zielrichtung kann folglich auch insoweit nicht konstatiert werden. cc) Bedeutung der Verlinkung auf die Archivseite Dass der Artikel in seinem letzten Satz („Im Internet findet sich linksunten.indymedia.org als Archivseite.“) noch auf die Startseite des „linksunten Archivs“ verlinkt (sog. Surface-Link), konnte weder isoliert noch in der Gesamtbetrachtung als die verbotene Vereinigung eindeutig unterstützende Handlung verstanden werden. Hinsichtlich der Verlinkung war im Ausgangspunkt schon Folgendes zu bemerken: Was oben für die Bebilderung eines Presseartikels dargelegt wurde, gilt auch für etwaige Verlinkungen in Presseartikeln: der Inhalt der durch einen Link in Bezug genommenen Internetseite wird – nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums – nicht schon qua Verlinkung zum Teil der vom Presseorgan geäußerten eigenen Meinung (so auch BVerfG, NJW 2012, 1205, 1206 Rn. 35), sondern kann auch schlicht dem einfachen Zugang zu den verwendeten Quellen dienen. Im Übrigen war auch zu sehen, dass eine Verlinkung nicht per se verboten bzw. per se straf- oder zivilrechtliche Verantwortlichkeit begründet. Der Gesetzgeber hatte vielmehr mit Blick auf die Komplexität und die vielfältigen Fallgestaltungen ausdrücklich davon abgesehen, Regelungen für Hyperlinks zu treffen und stattdessen für eine etwaige Haftung auf die allgemeinen (strafrechtlichen) Vorschriften verwiesen (vgl. BT-Drs. 14/6098, S. 37). Zu rekurrieren war ferner nochmals auf die bereits oben dargelegten – auch vom EGMR (NJW 2019, 3201, 3202 f. Rn. 68 ff.) erwähnten – Besonderheiten einer Verlinkung. In grundrechtlicher Hinsicht war zu bedenken, dass der Grundrechtsschutz die Meinungs- und Pressefreiheit in sämtlichen Aspekten umfasst, er sich mithin nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form der Meinungsäußerung oder Berichterstattung erstreckt. Zum Recht auf freie Presseberichterstattung gehört gleichfalls neben der inhaltlichen die formale Gestaltungsfreiheit (zum Ganzen BGH, NJW 2011, 2436, 2438 f. m.w.N.). Danach genießt auch die Entscheidung darüber, ob weitere Angaben zu dem in einem – grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungs- und Pressefreiheit fallenden – Artikel thematisierten Gegenstand ausdrücklich in den Beitrag aufgenommen werden oder mit Hilfe eines Links zugänglich gemacht werden, den Grundrechtsschutz (so hinsichtlich etwaiger Angaben zu einem Unternehmen BGH, NJW 2011, 2436, 2438 f.). Verlinkungen können dann – je nach Gesamteindruck – zum geschützten Bereich der freien Berichterstattung gehören (vgl. BGH, NJW 2011, 2436, 2438 f.; BVerfG, NJW 2012, 1205, 1206). Ob die Verlinkung zum Verständnis der Informationen unbedingt erforderlich gewesen ist, kann dabei nicht der Maßstab sein (vgl. zu diesem Rechtsgedanken [in anderem Kontext der Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB] BGH Urt. v. 22.06.1983 – 3 StR 56/83 [S] = BeckRS 1983, 5627 Rn. 11). Maßgeblich war also auch insoweit wiederum der Gesamteindruck des Artikels sowie eine Gesamtbetrachtung der Umstände der Linksetzung (ähnlich OLG Stuttgart Urt. v. 24.04.2006 - 1 Ss 449/05 = MMR 2006, 387, 389 [zu § 86 Abs. 3 StGB a.F.], vgl. auch EGMR [IV. Sektion], Urt. v. 04.12.2018 - 11257/16 [Magyar Jeti Zrt/Ungarn] = NJW 2019, 3201, 3202 f. Rn. 68 ff.). Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart im Eröffnungsbeschluss ausführte, „das daran anknüpfende, gänzlich unkommentierte Hinzufügen des Hyperlinks“ sei „als Aufforderung zu verstehen, das Archiv anzusehen“ – „Appellcharakter“ – und im Vordergrund des Artikels stehe der „Werbeeffekt für die Vereinigung und die Hinleitung auf deren Internetseite“, sodass der Artikel „geradezu als ‚Verlängerung‘ der Internetseite“ erscheine, griff dies nach Überzeugung der Kammer zu kurz. Bei der Gesamtwürdigung waren vielmehr folgende Aspekte zu berücksichtigen: - Die hier gewählte Formulierung des letzten – die Verlinkung beinhaltenden – Satzes „Im Internet findet sich linksunten.indymedia.org als Archivseite“ konnte – zunächst isoliert betrachtet – nur schwerlich als „Werbung“ oder „Fürsprache“ aufgefasst werden. Sie ist für den verständigen Durchschnittsleser bloß neutraler Hinweis auf das Vorhandensein der Archivseite. Der Umstand, dass die Verlinkung aktiv gesetzt und nicht automatisch generiert wurde, konnte – da dieser Umstand für den objektiven Betrachter nicht erkennbar ist – bei der Auslegung keine Rolle spielen. - Es findet im Artikel zwar keine nähere Auseinandersetzung mit dem Inhalt der verlinkten Webseite statt; dies gilt jedoch gerade in beide Richtungen, es wird mithin auch nicht der Inhalt der Seite verharmlost oder gar gutgeheißen. - Zwar wird in dem die Verlinkung enthaltenden Satz nicht noch einmal auf das Verbot der Vereinigung „linksunten.indymedia“ (und zumindest deren Ursprungs-Homepage) eingegangen (hierauf u.a. abstellend BGH, NJW 2011, 2436, 2438 f.). Durch den einleitenden Satz („Bald fünf Jahre ist der konstruierte Verein Indymedia Linksunten nun verboten.“) wurde jedoch gleich zu Beginn des sehr kurzen Artikels das bestehende Verbot deutlich gemacht. - Es war bereits auf Grund der Angabe des Namens der verbotenen Vereinigung für den durchschnittlichen Internetnutzer mit Hilfe der gängigen Suchmaschinen ohne weiteres möglich, die verlinkte Archiv-Seite zu finden (diesen Gesichtspunkt zumindest am Rande erwähnend BGH, NJW 2011, 2436, 2438 f.; GRUR 2004, 693, 694). Bei Eingabe der Suchbegriffe „linksunten indymedia“ war die verlinkte Seite bei Google bis November 2023 und bei Bing und DuckDuckGo noch jedenfalls bis zum Ende der Beweisaufnahme eine der ersten Suchergebnisse. Bei der verlinkten Internetadresse handelt es sich ja gerade um dieselbe wie die, auf der auch die Seite in ihrer ursprünglichen Form zu finden war. Dieser Umstand sorgte im Übrigen dafür, dass diejenigen Verlinkungen, die während der zeitweiligen Nichterreichbarkeit der Seite hierauf gesetzt worden waren, nunmehr wiederum zur Archivseite verlinken. In der Hauptverhandlung als Beispiel in Augenschein genommen hat die Kammer einen „Tweet“ vom 28.01.2020 der Polizeigewerkschaft (Account: „DPolG Hamburg“) auf der Plattform „X“ (ehemals „Twitter“), welcher von der Anmeldung einer „Kundgebung gegen ein Verbot der linksextremistischen Online-Plattform linksunten.indymedia.org“ berichtet und hierbei – wie bei „X“ automatisch erfolgend – auf diese Seite verlinkt. Auch über diesen Link lässt sich nunmehr das Archiv aufrufen. - Ferner war auch zu berücksichtigen, dass das Archiv mit gleichen Inhalten auch auf der URL „linksunten.archive.indymedia.org“ abrufbar ist, die wiederum bei „Wikipedia“ einfach zu finden ist und bereits durch überregionale Berichterstattung in „Zeit-Online“– inklusive Verlinkung – Bekanntheit erlangt hatte. - Auch war zu sehen, dass infolge des Voranschreiten des technischen Fortschritts der Effekt einer Verlinkung bei bloßer Nennung der URL ohne aktive Verlinkung auch durch Browser in ähnlicher Form nachträglich erzeugbar ist, indem die Adresse der Internetseite automatisch als Link erkannt wird und nur noch ein längeres Verweilen mit dem Finger (Smartphone) bzw. ein Rechtsklicken (PC) nötig ist, um die betreffende – nicht verlinkte – Seite aufzurufen. - Durch die Positionierung der Verlinkung im letzten Satz des Artikels kann sie – zumindest auch – dahingehend verstanden werden, den Artikel – vergleichbar einer Fußnote – um zusätzliche Informationen zu ergänzen und „abzurunden“ (vgl. zum Merkmal des informationsverschaffenden Charakters der Verlinkung ebenfalls BGH, NJW 2011, 2436, 2438 f.; GRUR 2004, 693, 694; BVerfG, NJW 2012, 1205, 1206 Rn. 32). Die Verlinkung steht auch im inhaltlichen Zusammenhang mit dem im Artikel thematisierten tatsächlichen Geschehen (der Einstellung des Ermittlungsverfahrens), wirkt mithin für den Durchschnittsleser nicht „fehl am Platze“ oder gar als „Fremdkörper“ im Artikel. Vielmehr war ein enger Sachbezug zwischen Bericht über die Einstellung des Verfahrens und Verlinkung auszumachen: Der Anfangsverdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung knüpfte ja gerade an die Open-Posting-Plattform und die dortigen (strafrechtlich relevanten) Inhalte an. § 129 Abs. 1 StGB setzt „eine Vereinigung, […] deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist […]“ voraus. Das Vorliegen bzw. die Nachweisbarkeit dieses Tatbestandsmerkmals war – wie auch die Einstellungsverfügung zeigte – eine der entscheidenden Fragen des Ermittlungsverfahrens. Aufgrund der dargestellten Gesamtumstände ließ sich nach Überzeugung der Kammer die – neutral gehaltene – Mitteilung der Tatsache des Bestehens einer – im Internet seit mehreren Jahren frei zugänglichen – Archivseite nebst Verlinkung derselben im Kontext mit einer Berichterstattung zum Themenkreis „linksunten.indymedia“ für den verständigen Leser zumindest auch dahingehend verstehen, dass damit der Informationsfunktion und damit und damit der Wahrnehmung der journalistischen Aufgaben Genüge getan werden sollte; eine fürsprechende oder auf die den Deckmantel der Berichterstattung ausnutzende Verbreitung des Gedankenguts der verbotenen Vereinigung gerichtete Zielrichtung war demgegenüber nicht eindeutig erkennbar. Dass auf der verlinkten Startseite womöglich Kennzeichen der verbotenen Vereinigung zu finden sind (dazu unter VI. 1.) und der Leserschaft der Zugang zu sämtlichen (bis 2017 veröffentlichten) Inhalten der von der verbotenen Vereinigung betriebenen Plattform einfach(er) zugänglich gemacht wird, durfte gerade auch im Hinblick auf den Schutzzweck des § 85 StGB nicht unberücksichtigt bleiben, trat nach Überzeugung der Kammer im konkreten Fall jedoch aufgrund des Überwiegens der Schutzgüter der Meinungs- und Pressefreiheit zurück. dd) Sonstige Aspekte zum Angeklagten und zu Radio D. Die Kammer hat nicht verkannt, dass in der sog. „Sprachrohr“-Rechtsprechung für die Gesamtanalyse neben der Aufmachung und Hervorhebung sowie etwaigen zustimmenden Erläuterungen „insbesondere auch der redaktionelle und journalistische Zusammenhang, in dem die Veröffentlichungen stehen“ (BGH, NJW 1997, 2248), maßgebend sei. Dabei komme es „im Falle periodisch erscheinender Presseerzeugnisse entscheidend auf die einzelne Ausgabe (‚Tatausgabe‘) an, in welcher der fremde Text veröffentlicht“ werde. Allerdings werde „auch die sich aus der Gesamtschau einer Vielzahl von Ausgaben ergebende und für die Leser offensichtliche Tendenz der periodisch erscheinenden Druckschrift ergänzende Berücksichtigung finden müssen“ (BGH, NJW 1997, 2248). Wenngleich die Kammer auch insoweit rechtliche Bedenken an einer uneingeschränkten Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf „Internet-Sachverhalte“ wie den hiesigen hatte, konnte eine Entscheidung dahingestellt bleiben. Denn auch bei ergänzender Berücksichtigung etwaig relevanter, außerhalb des anklagegegenständlichen Artikels liegender, sogleich näher dargestellter Aspekte, war die Kammer der Überzeugung, dass bei der anzustellenden Gesamtwürdigung der Artikel keine eindeutig für die verbotene Vereinigung fürsprechende Zielrichtung auswies. Im Einzelnen war zum einen zum Angeklagten selbst und zum anderen zu „Radio D.“ Folgendes zu erwähnen: (1) Angeklagter K. (a) Teilnahme an Veranstaltungen Die Beweisaufnahme ergab, dass der Angeklagte jedenfalls bis 2017/2018 bei Veranstaltungen war, die von der Autonomen Antifa organisiert worden waren und auf denen sich auch die fünf gesondert verfolgten L.,P., W., H. und W. aufhielten. Nicht auszuschließen war jedoch, dass der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Redakteur eines linken Radiosenders derartige Veranstaltungen zu linken Themenkreisen besuchte, um darüber journalistisch zu berichten. Eine persönliche Bekanntschaft des Angeklagten mit L.,P., W., H. und/oder W. konnte die Kammer nicht nachweisen. All das beruhte auf den Angaben des Zeugen KHK K. Dieser gab in der Hauptverhandlung am 24.04.2024 zunächst lediglich an, die Adressaten des Vereinigungsverbots seien ihm als Angehörige der Autonomen Antifa bekannt, sie hätten bei Veranstaltungen auch zusammengestanden. Bei Veranstaltungen der Autonomen Antifa habe er, der Zeuge KHK K., auch den Angeklagten in räumlicher Nähe zu den in Rede stehenden fünf Personen gesehen, ohne jedoch Gespräche oder eine sonstige Kontaktaufnahme zu beobachten. In seiner erneuten Vernehmung vom 16.05.2024 führte KHK K. hierzu noch ausführlicher aus. Die fünf in Rede stehenden Personen L., P., W., H. und W. seien – mit Ausnahme des H. – der Autonomen Antifa F. zuzuordnen; dies beruhe auf Wahrnehmungen bei Versammlungen und Personenkontrollen. So habe es etwa Vorfälle bei dem KTS in F. gegeben, bei denen W. ihm – dem Zeugen KHK K. – als Wortführer und Schlüsselträger aufgefallen sei. Und P. sei die Freundin von W. gewesen. Die fünf Personen seien schon im Fokus gewesen, als der NATO-Gipfel 2009 in K. stattgefunden habe. Befragt nach dem Angeklagten gab der Zeuge KHK K. an, er wisse nicht mehr, wie dieser ihm bekannt geworden sei, zeitlich sei dies jedenfalls gewesen, als er – der Zeuge – 2008/2009 beim Staatsschutz in F. angefangen habe. Ob es damals ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten gegeben habe, wisse er nicht mehr; im polizeilichen System sei diesbezüglich nichts mehr zu finden. Der Angeklagte habe sich im Umkreis der Autonomen Antifa bei dem KTS aufgehalten, sei bei Versammlungen anwesend gewesen. Dabei habe er auch mal in räumlicher Nähe zu den fünf angesprochenen Personen gestanden. Mehr könne er – der Zeuge – jedoch nicht dazu sagen. Er wisse nicht mehr, ob der Angeklagte mit einer der fünf Personen ein Gespräch geführt habe. Auch eine Rolle könne er dem Angeklagten bei den Versammlungen nicht zuschreiben. Vielmehr könne es auch sein – so der Zeuge KHK K. auf Nachfrage des Gerichts – dass der Angeklagte lediglich in seiner Rolle als für einen linken Radiosender arbeitender Journalist bei den Veranstaltungen anwesend war und nicht – wie von der Staatsanwaltschaft im Beweisantrag vom 14.05.2024 insinuiert – als politischer Aktivist. Ein Banner oder Megafon habe der Angeklagte bei den Versammlungen nicht dabei gehabt; ebenso wenig habe er allerdings Kamera und/oder Mikrophon mit sich geführt, wie er es neuerdings bei Demonstrationen mache. Befragt nach der Art der genannten Versammlungen führte der Zeuge aus, die Autonome Antifa habe regelmäßig Versammlungen veranstaltet; die Themen seien querbeet gewesen, u.a. „Anti-Rassismus“, „Anti-Staatliche-Gewalt“, „Anti-Repression“, also das gesamte Spektrum der linken Szene. Er meine nur diese Veranstaltungen, nicht sonstige Demonstrationen, zu denen auch die linke Szene gekommen sei. Die Aufrufe hierzu seien durch die Autonome Antifa, das KTS und teils auch „linksunten.indymedia“ erfolgt. Die Besucheranzahl bei den Versammlungen habe im teils zwei-, manchmal drei- und manchmal vierstelligen Bereich gelegen. Den Angeklagten habe der Zeuge KHK K. zuletzt 2017/2018 bei einer derartigen Veranstaltung gesehen. Ein Kollege des Zeugen habe den Angeklagten am 15.05.2024 bei einer Versammlung betreffend den neuen Stadtteil D. in F. gesehen; dabei habe der Angeklagte eine Kamera mit sich geführt. Schließlich gab der Zeuge an, er könne eine persönliche Bekanntschaft zwischen dem Angeklagten und dem Betreiberkollektiv der Vereinigung „linksunten.indymedia“ nicht bestätigen, auf Vorhalt einer Passage des staatsanwaltlichen Beweisantrages insbesondere keinen „direkten langjährigen Kontakt“. Aufgrund der Angaben des Zeugen KHK K. konnte die Kammer sich nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte einen persönlichen Kontakt zu einer der in Rede stehenden fünf Personen hatte. Ein Gespräch des Angeklagten mit einer der Personen war dem Zeugen KHK K. nicht erinnerlich. Auch der Grund der Teilnahme des Angeklagten an Veranstaltungen der Autonomen Antifa konnte nicht sicher festgestellt werden. Da der Angeklagte seit spätestens Frühjahr 2010 für „Radio D.“ tätig war, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass er in seiner Eigenschaft als Redakteur eines linken Radiosenders derartige Veranstaltungen zu linken Themenkreisen besuchte, um darüber journalistisch zu berichten. Bei teils nur zwei- oder dreistelligen Besucherzahlen erschien es auch nicht verwunderlich und ohne Aussagekraft, dass er zum Teil in räumlicher Nähe zu den fünf Personen festgestellt worden ist. Insoweit war auch zu sehen, dass das LfV keine Erkenntnisse zum Angeklagten hat und dort ausweislich des Behördenzeugnisses insbesondere keine Verbindungen des Angeklagten zur verbotenen linksextremistischen Internetplattform „linksunten.indymedia.org“ und – mit Ausnahme der Linksetzung im anklagegegenständlichen Artikel – deren statischen Archivseiten bekannt seien. (b) Interview 2010 Die Kammer stellte in Bezug auf den Angeklagten durch Inaugenscheinnahme eines auf der Internetseite von „Radio D.“ bereits am 19.03.2010 veröffentlichten Radiointerviews des Weiteren fest, dass er im Frühjahr 2010 in diesem direkten Kontakt zu zwei Personen hatte, die er in dem Interview als „Fabian und Heiner […], die bei ‚linksunten.indymedia‘ mitmachen und auch an der Organisation des [nächsten linksunten-]Treffens beteiligt sind“ vorstellte und ergänzte, dass einer der beiden – „Fabian“ – auch Redakteur bei „Radio D.“ sei. In dem Interview ging es um die damalige Open-Posting-Plattform linksunten.indymedia.org, dabei auch um die Möglichkeiten des anonymen Einstellens von Inhalten wie etwa auch Bekennerschreiben, den Serverstandort in den USA und die Moderationskriterien. Die beiden Interviewten sprachen insoweit bezüglich linksunten.indymedia.org in der „Wir“-Form (z.B. „Bei uns gibt es schon die Möglichkeit, sich auch zu registrieren […]“). Der interviewte „Fabian“ berichtete des Weiteren – auf die Frage des Angeklagten hin – von Überschneidungen bei der Arbeit in den beiden Medienprojekten „linksunten.indymedia“ und „Radio D.“; so würden sich die Themen oft überschneiden und wenn man mit dem Mikrophon unterwegs sei und Sache für das Radio aufnehme, bekomme man auch etwas mit aus den entsprechenden Bewegungen und Aktionen und könne danach hierüber etwas schreiben. (c) Artikelinhalte Die Kammer hat weiter nachvollzogen, dass der Angeklagte K. bei „Radio D.“ bereits vor dem anklagegegenständlichen Artikel zum Verbot von „linksunten.indymedia“ journalistisch tätig war. So führte er etwa auch ein Interview am 25.08.2017 betreffend das an diesem Tag bekanntgewordene Verbot. Im Übrigen schrieb er bei „Radio D.“ – wie eine stichprobenartige Einführung von Artikeln im Selbstleseverfahren ergab – im Zeitraum 2021 bis 2023 zu den unterschiedlichsten regionalen Themen vorwiegend aus dem eher linken Spektrum (etwa Abschiebung, Rückgang von Sozialwohnungen, Strafbefehlserlass gegen einen Polizeihauptkommissar wegen Bedrohung, Waldrodung für einen neuen F.er Stadtteil, Klimastreik in F.). (d) Zwischenergebnis Die Kammer hat all diese Umstände gewürdigt, maß ihnen bei der Gesamtabwägung jedoch kein erhebliches Gewicht bei und zwar bereits aufgrund der zeitlichen Abläufe: 2010 führte der Angeklagte das besagte Interview; bis 2017/2018 wurde er vom Zeugen KHK K. bei Versammlungen der Autonomen Antifa gesehen. Insbesondere das sieben Jahre vor dem Vereinsverbot geführte Interview konnte für die Auslegung des 12 Jahre nach dem Interview geschriebenen anklagegegenständlichen Artikel allenfalls nebensächliche Bedeutung haben. (2) „Radio D.“ (a) Inhalte Was „Radio D.“ anbelangt hat die Kammer durchaus festgestellt, dass sich auf der Homepage von „Radio D.“ mehrere – mindestens neun (in der Hauptverhandlung festgestellten) – Artikel bzw. Beiträge (teils mit Radiointerviews) finden lassen, aus denen hervorging, dass sich bei „Radio D.“ über die Jahre intensiv mit dem Verbotsverfahren betreffend „indymedia.linksunten“ auseinandergesetzt und hierbei stets verbotskritisch berichtet wurde. In Interviews kamen primär verbotskritische Stimmen zu Wort, etwa Anwälte der gegen das Verbot juristisch Vorgehenden. Was die Überschriften der Beiträge angeht, war zu bemerken, dass hier – wie in der Presse üblich – mittels der Setzung von Anführungszeichen gekennzeichnet wurde, was nicht vom Verfasser, sondern von Dritten (insbesondere Interviewten) stammte. So war der Beitrag vom 25.08.2017 betitelt mit „Verbot von Indymedia Linksunten mit Hausdurchsuchungen in F. – ‚Ein Angriff auf die Pressefreiheit!‘“. In dem Beitrag wurde auf das daneben befindliche Radiointerview zwischen dem Angeklagten und D. S. von der Linkspartei hingewiesen. Wie bereits die Anführungszeichen in der Überschrift des Artikels verdeutlichten, sprach der Interviewpartner wörtlich von einem „Angriff auf die Pressefreiheit“. Auch beim Beitrag vom 31.08.2017 – Titel: „Dass ‚MacherInnen‘ von Indymedia Linksunten für all das verantwortlich sein sollen, was darauf geschrieben wird, ist ‚blanker Unsinn‘.“ – wurde bereits durch die Anführungszeichen deutlich, dass jedenfalls der Begriff „blanker Unsinn“ vom Interviewpartner (Rechtsanwalt S. A.) und nicht vom Artikelautor gebraucht wurde. Der Beitrag vom 22.03.2019 – Titel: „Anklageschrift wegen angeblicher Unterstützung und Verwendung des ‚Logos‘ von linksunten – ‚Wir wollen linksunten in seiner ganzen Pluralität zurück‘“ – verweist wiederum auf ein Interview mit A. S. und D. G. S. und einen von diesen betriebenen Internet-Blog. Es wurde für den verständigen Leser auch insoweit deutlich gemacht, dass die Aussage „Wir wollen linksunten in seiner ganzen Pluralität zurück“ nicht vom Beitragsverfasser getroffen wurde, sondern von den Interviewten. Was die Inhalte der Beiträge anging waren diese durchweg verbotskritisch. So wurde am 25.08.2017 etwa geschrieben „Die Internetplattform wurde absurderweise als Verein eingestuft.“ und am 31.08.2017 „Die Behörden konstruierten einen Verein um die Seite zu verbieten.“ Intensiv auseinandergesetzt hat sich die Kammer mit dem Beitrag vom 09.09.2017, der mit der Überschrift „Ein gravierender Eingriff in die Medienfreiheit - Solierklärung der tagesaktuellen Redaktion von Radio D. für linksunten.indymedia.org“ versehen war. In diesem Artikel wurde über mehrere Seiten Kritik am Verbot (u.a. „Angriff auf die Medienfreiheit“, „drastischen Eingriff in die Presse- und Meinungsfreiheit“, „Wenn dieses Verbot juristisch valide bleibt, ebnet es den Weg für den weiteren Abbau von Grundrechten“) und an der Durchsuchung des KTS geübt sowie der Inhalt bzw. Zweck des Open-Posting-Portals „linksunten.indymedia.org“ analysiert (u.a. „linksunten.indymedia.org wurde genutzt, nicht um Anschläge vorzubereiten. Sie war eine wichtige Quelle für politische Nachrichten und Analysen. Hier konnte über Veranstaltungen und Demos berichtet und für sie geworben werben. Außerdem hatte indymedia eine wichtige Funktion als Medium gegen rechte Gewalt.“, „Und dieser Kampf hat - entgegen der Auffassung des Bundesinnenministeriums - in den allermeisten Fällen nicht das Geringste mit Gewalt oder der Militarisierung der Bewegung zu tun, sondern mit oft von anderen Medien nicht geleisteter Aufklärung und mit zivilem Ungehorsam: Nicht Straftaten wie Brandstiftung und Aufruf zu Mord und Totschlag sind das täglich Brot der community Medien, sondern höchstens Ordnungswidrigkeiten wie z.B. Straßenblockaden.“). Daran anknüpfend fand sich dann jedoch auch folgende Relativierung: „Das heißt. nicht, dass wir alle Inhalte auf linksunten.indymedia – sofern uns bekannt – richtig finden. Außerdem gehen auch in unserer Redaktion die Meinungen weit auseinander. Aber hier geht es nicht um einzelne Posts, sondern um das Verbot einer Medienplattform.“ Unabhängig von der Frage, wer alles unter die „tagesaktuelle Redaktion“ fällt, war zu sehen, dass der Beitrag in der Gesamtschau trotz der Überschrift „Solierklärung für linksunten.indymedia.org“ primär kritisch gegenüber dem – jedenfalls faktischen – Verbot einer Internetplattform formuliert war, wobei – wie soeben dargelegt – hinsichtlich der Inhalte differenzierend berichtet wurde und auch das Auseinandergehen der Meinungen in der Redaktion benannt wurde. Nachdem in einem Beitrag vom 22.03.2019 – allerdings unter der Rubrik „Kommentare & Glossen“ – im Text ebenso wie in der Überschrift („linksunten.indymedia als Hassobjekt braunschäumender Justiz? - Solidaritätserklärung für linksunten soll strafbare Unterstützung eines verbotenen ‚Vereins‘ sein“) drastisches Vokabular verwendet worden war, waren derartige Formulierungen in den Folgejahren nicht mehr feststellbar. Die darauffolgenden drei Artikel waren – wenngleich weiterhin verbotskritisch – in neutralem Ton. So wurde in dem Beitrag „Deutschland: Linksunten.Indymedia als Archivseite wieder im Internet erreichbar“ vom 17.01.2020 zwar auf die Archivseite unter der URL „https://linksunten.archive.indymedia.org/“ verlinkt, der sonstige Inhalt des Artikels – insbesondere der zeitliche Verlauf rund um das Verbotsverfahren – jedoch sachlich geschildert. (b) Bewertung durch die Autonome Antifa Die Kammer hat auch gesehen, dass auf der Homepage der Autonomen Antifa F. am 17.01.2023 ein Beitrag erschienen ist, in welchem es heißt: „Die Repression gegen Radio D. ist nicht nur ein Angriff auf die Pressefreiheit, sondern ein Angriff auf ein linkes Medium, das sich immer solidarisch zu linksunten verhalten hat – vor dem Verbot, wie auch danach.“. Anders als die Staatsanwaltschaft maß die Kammer jedoch dem Umstand, wie andere, gerade nicht unvoreingenommene Dritte die Berichterstattung des Radiosenders bewerten, kein entscheidendes Gewicht bei. (3) Zwischenergebnis Zu den dargestellten sonstigen – allenfalls ergänzend zu berücksichtigenden – „Tendenzen“ der Berichterstattung des Angeklagten und „Radio D.“ ließ sich Folgendes sagen: Zunächst wurde deutlich, dass sich sowohl der Angeklagte als auch „Radio D.“ mit „linken“ Themen beschäftig(t)en und der Angeklagte hierbei – nicht ausschließbar beruflich – auch in der „linken Szene“ unterwegs war. Eine derartige Ausübung der journalistischen Tätigkeit ist jedoch gerade Teil der Presse- bzw. Rundfunkfreiheit, die auch hinsichtlich der linken und rechten Ränder der Medienlandschaft wie auch der Gesellschaft gilt. Aufgabe von Presse und Rundfunk ist es nämlich, umfassende Information zu ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten. Soll der Bürger politische Entscheidungen treffen, muss er umfassend informiert sein, aber auch die Meinungen kennen und gegeneinander abwägen können, die andere sich gebildet haben. Die Presse hält diese ständige Diskussion in Gang; sie beschafft die Informationen, nimmt selbst dazu Stellung und wirkt damit als orientierende Kraft in der öffentlichen Auseinandersetzung. In ihr artikuliert sich die öffentliche Meinung; die Argumente klären sich in Rede und Gegenrede, gewinnen deutliche Konturen und erleichtern so dem Bürger Urteil und Entscheidung. Das setzt die Existenz einer relativ großen Zahl selbständiger, vom Staat unabhängiger und nach ihrer Tendenz, politischen Färbung oder weltanschaulichen Grundhaltung miteinander konkurrierender Presseerzeugnisse voraus (s. zum Ganzen BVerfG NJW 1966, 1603, 1604; 1980, 1093, 1094; 2005, 2912, 2913; s. etwa auch EGMR, NVwZ-RR 2014, 48, 52 Rn. 130: „[…] so dass bei den Programmen, insgesamt gesehen, inhaltlich eine Breite garantiert ist, die, soweit wie möglich, die unterschiedlichen Meinungen in der Gesellschaft spiegelt, an die sich die Programme richten.“). Die „linke Färbung“ der journalistischen Tätigkeit des Angeklagten (und des Radiosenders) konnte mithin nicht bei der vorzunehmenden Güterabwägung als seine Rechte aus Art 5 GG schmälernd berücksichtigt werden. Wie bereits mehrfach erwähnt gehört es auch zur journalistischen Freiheit, ein Vereinsverbot kritisch zu sehen und hierzu kritisch zu berichten. Soweit in der BGH-Rechtsprechung (s.o.) auf „offensichtliche Tendenzen“ abgestellt wurde, konnte nach Auffassung der Kammer ein gewisses zeitliches Element nicht außer Betracht bleiben. Dies betraf nicht nur den Angeklagten und dessen – bei Verfassen des anklagegegenständlichen Artikels – 12 Jahre zurückliegendes und sieben Jahre vor dem Vereinsverbot geführte Radiointerview mit Betreibern von „linksunten.indymedia“, das überhaupt nur deshalb Eingang in die Hauptverhandlung fand, weil der sich gut auf die Vernehmung vorbereitende KHK K. dieses bei einer Recherche in seinen – auch Jahre alten – polizeilichen Unterlagen gefunden hatte, und gerade nicht weil dies von der Staatsanwaltschaft oder der Kammer bei den nicht seltenen Abrufen der Homepage von „Radio D.“ unmittelbar auffindbar gewesen wäre. Es betraf ferner auch die sich fortentwickelnde Berichterstattung von „Radio D.“, die unmittelbar nach dem Verbot – in einer Art „heißen Phase“ deutlich polemischer und unausgewogener war als die Jahre später (insbesondere im Jahr 2020) verfassten, neutralen Beiträge. Derartige Entwicklungen konnten nicht unberücksichtigt bleiben. Was die „Solieerklärung“ vom 9.9.2017 anbelangte, wurde bereits dargelegt, dass sich diese in ihrem mehrere Seiten umfassenden Inhalt weniger eindeutig als ihr Titel, vielmehr durchaus relativierend las. Im Übrigen sah sich die Kammer auch nicht dazu veranlasst, bei der Auslegung des anklagegegenständlichen Artikels des Angeklagten ihm im Ergebnis jede Berichterstattung von „Radio D.“ zuzurechnen, die nicht eindeutig von ihm stammte. Dies erschiene mit Blick auf die dem einzelnen Redakteur zukommende Presse- und Rundfunkfreiheit ersichtlich zu weitgehend. ee) Ergebnis / Gesamtbetrachtung In der – im Ergebnis hinsichtlich Art. 5 GG auf eine Interessenabwägung bzw. Angemessenheitsprüfung hinauslaufende – Gesamtbetrachtung des Artikels, mithin all seiner bereits näher beschriebenen Komponenten, sowie aller sonstigen zu berücksichtigenden Umstände kam die Kammer zu der Überzeugung, dass der Artikel aus Perspektive eines Durchschnittslesers keine eindeutig für die verbotene Vereinigung fürsprechende Zielrichtung aufweist; eine andere – mit Art. 5 Abs. 1 GG in Einklang zu bringende – Auslegung als (kritische) Medienberichterstattung vielmehr ebenso möglich bzw. nicht mit tragfähigen Gründen auszuschließen ist. Die Kammer hat bei der Gesamtbetrachtung – wie schon oben dargelegt – die Eindeutigkeit als Maßstab genommen, da die Kammer die Gefahr gesehen hat, dass eine unklare Absehbarkeit bei der Auslegung und damit einhergehend bei den strafrechtlichen Sanktionen zu Einschüchterungseffekten auf die freie Pressetätigkeit im Allgemeinen begründet. Eine derartige Eindeutigkeit war hier aber gerade nicht feststellbar. Die Grundtendenz des Artikels ist – ohne weiteres erkennbar – kritisch gegenüber dem Verbot bzw. der Art des Verbots der Vereinigung „linksunten.indymedia“ und er reihte sich damit ein in eine auf der Homepage von Radio D. vorzufindende Serie von Artikeln, die sich kritisch und tadelnd mit den im Kontext des Verbots der Vereinigung „linksunten.indymedia“ ergangenen staatlichen Maßnahmen auseinandersetzte. Kritik an staatlichem Handeln ist jedoch gerade Teil der grundgesetzlich verbürgten Presse- und Meinungsfreiheit. Ein kritischer Journalist muss Verbote kritisiere dürfen, ohne dass ihm reflexhaft Unterstützung des Verbotenen unterstellt wird. Er muss sich z.B. auch gegen die Verbote bestimmter Parteien aussprechen dürfen, ohne dass ihm die Unterstützung der etwaig zu verbietenden Partei unterstellt wird. Eine derartige Kritik – etwa einfach aus der freiheitsorientierten Überzeugung heraus, dass Verbote das falsche Mittel sind, sondern stattdessen der freie Marktplatz der Ideen der bessere Rahmen für einen Erkenntnisgewinn ist, muss einer freien Presse möglich sein. Eine über das Reflexhafte dieser Kritik hinausgehende, die verbotene Vereinigung bewusst unterstützende Zielrichtung ist hingegen in dem Artikel für die Kammer nicht eindeutig zu erkennen. Weder die Bebilderung noch der Inhalt der durch die Verlinkung in Bezug genommenen – im Internet ohne Weiteres auffindbaren, bei Wikipedia ebenfalls verlinkten und auch schon in der überregionalen Berichterstattung thematisierten – Archivseite konnte aus Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittsbetrachters quasi automatisch als Teil der von ihm geäußerten eigenen Meinung verstanden werden. Zur freien Presseberichterstattung gehört neben der inhaltlichen eben auch die formale Gestaltungsfreiheit. Im Artikel selbst ist allenfalls die Überschrift überspitzt und verkürzt dargestellt – wie dies in der Presse jedoch oft der Fall ist. Der Text selbst ist dann – abgesehen von der wiederum eindeutig verbotskritischen, aber gerade nicht die verbotene Vereinigung im Umkehrschluss gutheißenden Formulierung „konstruierter Verein“ – sachlich berichterstattend. Dass sich der Angeklagte „als Sprachrohr in den Dienst“ der verbotenen Vereinigung stellen wollte und die Berichterstattung „nur vorgeschoben ist zur Verdeckung der Absicht, zugunsten der mit dem Verbot belegten Vereinigung Propaganda zu treiben“ kann in Anbetracht der Gesamtanalyse des Artikels nicht festgestellt werden. Nach alledem war ein tatbestandsmäßiges Unterstützen nicht nachweisbar. VI. Dem Angeklagten konnte hinsichtlich des angeklagten Lebenssachverhalts auch keine Strafbarkeit nach anderen – im Rahmen der Kognitionspflicht zu prüfenden – Strafvorschriften nachgewiesen werden. 1. § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) Soweit im Anklagesatz ausgeführt ist, dass der Angeklagte bei Vornahme seiner Veröffentlichung u.a. gewusst habe, dass „die Startseite des Vereinsarchivs als Kennzeichen des verbotenen Vereins ‚linksunten.indymedia‘ ein in schwarzer Farbe gehaltenes Vereinslogo in Form des Buchstabens ‚i‘, von dem jeweils beidseitig Funkwellen symbolisierende Klammerzeichen abgehen“ [(((i)))] enthalte, hat die Kammer die angeklagte Tat auch unter dem Gesichtspunkt des Verbreitens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB geprüft und eine dahingehende Strafbarkeit im Ergebnis verneint. Die Kammer ließ dabei dahinstehen, ob die – sowohl in der Bebilderung des anklagegegenständlichen Artikels als auch auf der Startseite der im Artikel verlinkten Archiv-Webseite zu findende – Darstellung des Buchstabens „i“, von dem beidseitig Funkwellen symbolisierende Klammerzeichen abgehen, isoliert betrachtet ein Kennzeichen der verbotenen Vereinigung „linksunten.indymedia“ sein könnte, obwohl es auch von anderen, nicht verbotenen Vereinen genutzt wird (hier etwa durch „Indymedia“). Ebenfalls dahingestellt bleiben konnte die Frage, ob das auf der Startseite der verlinkten Archivseite vorzufindende „Konglomerat“ aus dem „i“ mit Klammerzeichen und den daneben stehenden Begriffen „linksunten Archiv“ und dem darunter befindlichen Satz „linksunten.indymedia.org verboten […]“ dem in der Verbotsverfügung verbotenen Kennzeichen der verbotenen Vereinigung jedenfalls zum Verwechseln ähnlich i.S.d. § 86a Abs. 2 S. 2 StGB ist. Beides musste hier nicht entschieden werden, da selbst bei Bejahung des Verbreitens oder Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Vereinigungen das Handeln des Angeklagten jedenfalls von der Tatbestandsausschlussklausel der Sozialadäquanz (§ 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB) gedeckt war. Die Handlung des Angeklagten diente nach Überzeugung der Kammer der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder jedenfalls ähnlichen Zwecken. Dem Begriff der staatsbürgerlichen Aufklärung unterfallen alle Handlungen, die der Wissensvermittlung zur Anregung der politischen Willensbildung und Verantwortungsbereitschaft der Staatsbürger und damit der Förderung ihrer politischen Mündigkeit durch Information dienen (vgl. MüKo-StGB/Anstötz, 4. Aufl. 2021, § 86 Rn. 37; BGH, NJW 1970, 818). Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens umfasst Formen der Nachrichtenübermittlung oder Dokumentation, die ein wahres – sich gegenwärtig abspielendes oder in der Vergangenheit liegendes – Geschehen zum Inhalt haben und Informationszwecken dienen (vgl. MüKo-StGB/Anstötz, a.a.O. Rn. 39; OLG München, NStZ-RR 2005, 371). Es erfolgt eine Begrenzung nach Missbrauchs-Gesichtspunkten unter Heranziehung von Kriterien, die für die Beteiligung an Organisationsdelikten entwickelt worden sind; etwa eine berichterstattende Dokumentation von Propagandamitteln ist dann nicht als sozialadäquat anzusehen, wenn sie gleichsam als Sprachrohr der verbotenen Vereinigung wirkt und sich in deren Dienst stellt (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 86 Rn. 23) bzw. nur einen Vorwand bildet, um in Wahrheit die mit dem Text angestrebte propagandistische Wirkung zu erzielen (Sprachrohr-Funktion, Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl. 2019, § 86 Rn. 17; vgl. in diese Richtung bereits BGH, Urt. v. 18.02.1970 - 3 StR 2/69 I = NJW 1970, 818, 819 und BVerfG, NJW 1988, 325). Die Beurteilung, ob ein Vorgehen missbilligten oder den vom Gesetzgeber anerkannten Zwecken dient, hängt wiederum maßgeblich von der objektiven, aus dem Inhalt zu ermittelnden Zwecksetzung ab; weiter gewinnen namentlich auch der Kontext und die Begleitumstände bzw. der Gesamtzusammenhang, in dem sich – wie hier – der gesetzte Links findet, Bedeutung (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2006 - 1 Ss 449/05 = MMR 2006, 387, 389; Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 86 Rn. 8; s.a. KG, Beschl. v. 28.11.1994 - 1 AR 287/94 - 4 Ws 294/94, BeckRS 1994, 125120 Rn. 4: „Gesamtbewertung von Inhalt und Darstellung des Filmes“ und BVerfG, Beschl. v. 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84 u. a.; NJW 1988, 325, 327: „anhand der tatsächlichen Umstände [beispielsweise Größe und Gestaltung sowie Ort der Werbung]“; vgl. in anderem Kontext auch EGMR, NStZ 1995, 237). Insoweit kann auf die obigen Darlegungen zur Einordnung und Auslegung des Artikels, in dessen Kontext der Link gesetzt wurde, verwiesen werden. Der Presse ist es im Rahmen ihrer formalen Gestaltungsfreiheit unbenommen, wie hier in einem neutralen bzw. jedenfalls – aus Sicht des Durchschnittslesers – nicht eindeutig propagandistischen bzw. fürsprechenden Artikel nicht nur auf das Vorhandensein der Archivseite im Internet hinzuweisen, sondern auch zu deren Startseite, auf welcher sich auch die dargelegte Symbolik findet, zu verlinken. Ob die Verlinkung (einschließlich der auf der Startseite des „linksunten Archivs“ zu sehenden Symbolik) zum Verständnis der Informationen unbedingt erforderlich gewesen ist, kann dabei – wie oben bereits dargestellt – nicht der Maßstab sein, da sich der Grundrechtsschutz nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form der Meinungsäußerung oder Berichterstattung erstreckt. Die Verlinkung steht jedenfalls im Kontext mit dem im Artikel thematisierten tatsächlichen Geschehen und kann dahin ausgelegt werden, dass sie aus Gründen der Vollständigkeit und zu Informationszwecken erfolgte. In der Gesamtschau ist demgegenüber die Auslegung, der Artikel (samt Verlinkung) sei bloßer Vorwand, um für die verbotene Vereinigung zu werben oder fürsprechend für sie einzustehen, keineswegs die nächstliegendste. 2. § 86 Abs. 1 Nr. 2 (Verbreiten von Propagandamitteln verbotener Vereinigungen), § 111 (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten), § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten), § 130a (Anleitung zu Straftaten), § 140 Abs. 1 Nr. 2 (Billigung von Straftaten), § 185 ff. StGB (Beleidigung u.a.), § 52 Abs. 1 Nr. 4 WaffG (Anleitung zur Herstellung verbotener Waffen) a) Reichweite der Kognitionspflicht Was die übrigen in Betracht kommenden Strafvorschriften (§§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 111, 126, 130a, 140 Abs. 1 Nr. 2, 185 ff. StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 4 WaffG) anging, war zwar zweifelhaft, ob deren Prüfung überhaupt von der Kognitionspflicht umfasst war. Es stellte sich nämlich die Frage, ob die Ausführungen in der Anklageschrift - im Anklagesatz: „Wie der Angeklagte wusste, enthielt die von ihm auf diese Weise verbreitete Internetseite „www.linksunten.indymedia.org“ ein vollständiges statisches Archiv des Internetportals der gleichnamigen verbotenen Vereinigung „linksunten.indymedia“. […] Darüber hinaus wusste der Angeklagte, dass ab dem Jahr 2009 bis zu seinem Verbot im Jahr 2017 über das Internetportal „www.linksunten.indymedia.org“ zahlreiche Veröffentlichungen und Inhalte mit Bezug zum Linksextremismus und zu linksextremistischen Straftaten abrufbar waren. Gegenstand der Veröffentlichungen waren unter anderem Tatbekennungen oder befürwortende Kommentare zu begangenen Straftaten, aber auch Aufrufe zur Begehung künftiger Taten.“ - und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen: „Die veröffentlichte Verlinkung enthält die verbotene URL „https://linksunten.indymedia.org“ auf der ein vollständiges statisches Archiv mit […] über 200.000 Artikeln, Fotos und Kommentaren, die zwischen 2009 bis zum Zeitpunkt des Vereinsverbots im Jahr 2017 publiziert wurden, dargestellt wird. Das verlinkte Archiv enthält […] alle Artikel mit Tatbekennungen oder befürwortenden Kommentaren zu begangenen Straftaten, aber auch Aufrufe zur Begehung künftiger Taten, die bereits Gegenstand der Verbotsverfügung des Bundesministeriums aus dem Jahr 2017 sind. Diese strafbewehrten Artikel bzw. Inhalte sind im Sonderband 2 zusammengefasst.“ genügen konnten, um beispielsweise sämtliche in den etwa 75.000 Artikeln des Archivs oder jedenfalls auch in der Verbotsverfügung zu findende „Aufrufe zur Begehung künftiger Taten“ zum Gegenstand der Anklage und Urteilsfindung zu machen. Letztlich konnte die Frage aber dahinstehen. Jedenfalls hinsichtlich der in der Verbotsverfügung als Strafnormen verletzend aufgelisteten Artikel – und für darüber hinausgehende Inhalte, durch die Straftatbestände erfüllt worden sein könnten, gab es keine Anhaltspunkte – konnte nach Überzeugung der Kammer dem Angeklagten keine Strafbarkeit als Täter oder Teilnehmer nachgewiesen werden. Unabhängig von einer etwaigen Vorsatzproblematik war das Handeln des Angeklagten entweder von etwaigen Sozialadäquanzklauseln gedeckt, keine ausreichende Beihilfehandlung oder eine verfassungskonforme Einschränkung der Beihilfestrafbarkeit geboten [dazu unter VI. 2. c) aa) (2) (b), (c), bb)]. Im Einzelnen ist hierzu Folgendes auszuführen: b) Ergänzende Feststellungen Zunächst hat die Kammer – durch Einführung der jeweiligen Texte im Selbstleseverfahren – festgestellt, dass sich im „linksunten Archiv“ die folgenden, möglicherweise Straftatbestände erfüllenden Artikel, Beiträge und Kommentare befanden [Hervorhebungen in den Textausschnitten im Fettdruck jeweils gemäß der Verbotsverfügung]. Über die Feststellung ihres bloßen Wortlauts hinaus wären zu einer – hier nicht für entscheidungserheblich erachteten und damit unterbliebenen – umfassenden Prüfung einer Strafbarkeit sowohl der Haupttat (durch Veröffentlichung des jeweiligen Beitrags bzw. durch Hochladen der Archivseite) wie auch zur Tatbestandsmäßigkeit einer etwaigen Beihilfetat des Angeklagten (durch Verlinkung auf das Archiv) im Einzelnen auf den jeweiligen historischen Kontext der Textbeiträge, wie z.B. den G20-Gipfel in H. 2017, abzustellen, teilweise mit der Folge, dass die Beiträge – jedenfalls zum Zeitpunkt der Verlinkung im Jahre 2022 – nur noch einen eingeschränkten Aufforderungscharakter hatten bzw. die zu billigenden Straftaten bereits lange zurücklagen, während andere Artikel, wie beispielsweise die Anleitung zum Bau eines Molotowcocktails aus dem Jahr 2010, zeitlose Gültigkeit beanspruchen konnten. Allen Artikeln war gemein, dass die Archivseite über keine Suchfunktion und keine thematische Sortierung verfügte, sodass einzelne der etwa 75.000 Artikel nicht ohne zusätzlichen Aufwand gefunden werden konnten. Auszugsweise lauten die inkriminierten Textbeiträge wie folgt: aa) Artikel mit öffentlicher Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) (1) Beitrag vom 01.02.2016 „Versuchter Brandanschlag gegen die Fernbahnverbindung von B. nach Westen“ (etwaige Aufforderung zu Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln gemäß § 109e Abs. 1 StGB / einem besonders schweren Fall der Computersabotage gemäß § 303b Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3 StGB) „Heute morgen haben wir an der zentralen Bahntrasse von B. Richtung Westen (...) versucht, Feuer an einer Trafostation zu legen. Dieser Versuch zielte auf Kurzschlüsse bzw. Zerstörung der Starkstromleitungen, Kommunikationsverbindungen und Signaltechnik und damit die Unterbrechung des Zugverkehrs. (...) Wir rufen zu Sabotage aller Formen von militärischer Ausrüstung und aller Produktion fürs Militär auf. Wir rufen zum Hacken aller militärischer Kommunikationen weltweit auf.“ (2) Kommentar zum Beitrag vom 30.10.2016 „Kriegsdenkmäler verschönert!“ (etwaige öffentliche Aufforderung zum Mord oder Totschlag gemäß §§ 211, 212 Abs. 1 StGB) „In manchen Gegenden in Deutschland steht in nahezu jedem Dorf ein „Kriegerdenkmal" für „unsere Toten“, niemals wird ihren Opfern gedacht. Das ist Heldenverehrung pur und muss bekämpft werden. (...) Deutsche Täter waren noch nie Opfer, weder 1870/1871, im 1. noch im 2. Weltkrieg. Nie wieder Krieg: Erschießt die Soldaten!“ (3) Beitrag vom 21.12.2016 „Böller statt Flaschen und Steinen? (etwaige öffentliche Aufforderung zu einer gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. StGB / einem besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs gemäß §§ 125 Abs. 1, 125a Nr. 2, 2. Alt. StGB) [„…“] Anmerkung: Inkriminierter Inhalt wurde aus Gründen der Gefahrenabwehr von der Veröffentlichung ausgenommen. (4) Beitrag vom 09.01.2017 „Silvester-Angriffe auf Luxusbauten“ (etwaige öffentliche Aufforderung zu Sachbeschädigungen gemäß § 303 StGB) „In der Nacht vom 31.12 auf den 01.01 haben wir in P. B. zwei Gebäude mit Farbbomben angegriffen (...). Wir wollen außerdem dazu aufrufen im Vorfeld des G20 Gipfels unsere Aktionen zu intensiveren. Dafür haben wir hier noch eine Meine Anleitung für Farbbomben (...). [Es folgt eine ausführliche Darstellung zu der technischen Bauweise von Farbbomben.] In diesem Sinne: Auf zu neuen Taten!“ (5) Beitrag vom 28.06.2017 „Angriffe auf Bulleninfrastruktur“ „In den Nachten um das letzte Wochenende haben in Deutschland mehrere Angriffe auf Bullenstrukturen stattgefunden. Mit diesen Aktionen wollen wir uns in den Widerstand rund um den G20 einreihen. Den Bullenapparat, die Knautschzone zum Herzen der kapitalistischen Weltordnung, gilt es zu überwinden. Mit diesen Anschlägen nehmen wir den Feinden eines selbstbestimmten Lebens die Mittel zur Durchsetzung ihrer Macht. (...) Es macht uns wütend und traurig zu sehen, wie das skrupellose, ignorante Pack in Uniform ohne Gewissen mit dem Befolgen von Befehle die menschenverachtende Ordnung durchsetzt und verteidigt. (...) Lasst uns die Zeit nutzen um ihnen zu zeigen, dass nicht sie es sind, die den Verlauf bestimmen, sondern wir. Wir wollen euch Genoss*innen motivieren in H. und anderswo zum G20 und danach Krawall zu machen. Lasst euch nicht von Bullenaufgebot und Überwachung einschüchtern. Es gibt immer ein Ziel, das nicht ausreichend geschützt ist und sich lohnt angegriffen zu werden. In jeder Stadt gibt es verschiedene staatliche Institutionen und Betriebe die den Laden am Laufen halten. Es gibt gelegentlich vorbereitete und entschlossene Genoss*innen, die nicht zögern über die Bullen herzufallen. Von der Farbbombe bis zu eingeworfenen Scheiben, von der "unbekannten, übelriechenden Flüssigkeit" bis zum Brandanschlag, vom Graffiti zur Sabotage, von der Sponti zur Aufkleberei: Viele kleine Angriffe können das System zum Stottern bringen und jeder Angriff bei dem niemand erwischt wird ist besser als Ihn nur zu diskutieren.“ (6) Beitrag vom 30.06.2017 „"Denkst du wirklich...?"- No G20 Mobivideo" „Die letzten Unentschlossenen fordern wir auf: Kommt nach H! Unterbrecht mit uns die Logistik des Kapitals! (...) Die Regierungen sind im kapitalistischen System nicht mehr als Sachverwalter von Kapital- und Warenströmen. (...) Wenn wir diese Logik überwinden wollen, dann muss unser Ziel nicht ihre Verwaltung sein, sondern die Logik selbst. Unsere Angriffe müssen in das Herz dieser seelenlosen Maschine zielen. Jeder Hafen, jede Bahnstrecke, jedes Luftdrehkreuz sind Hauptschlagadern dieses Kreislaufs. Jede Unterbrechung kann Millionen kosten, kann Prozesse nachhaltig stören und die mörderische Verwertung unterbrechen. Am 6. und 7. Juli haben wir die Gelegenheit, diesen Stillstand gegen den Widerstand des versammelten Repressionsapperates durchzusetzen. Wenn wir die richtigen Schrauben losen und die richtigen Kreislaufe unterbrechen, können wir zeigen, wie angreifbar dieses komplexe System ist. Wir können zeigen, dass es auch ohne geht und dass der Zusammenbruch dieser Strukturen eine andere Gesellschaft verspricht. Eine Gesellschaft ohne Unterdrückung, eine befreite Gesellschaft von unten, ein gutes Leben für alle. Darum auf nach H! Die Logistik des Kapitals unterbrechen! Block the Harbour - Welcome to Hell!” (7) Beitrag vom 6.07.2017 „Umgang mit der Staatsgewalt - G20 – Bullenwache in A. entglast“ „In den letzten Tagen und Wochen hat sich im Norden der Bundesrepublik viel zugetragen. Im Vorfeld des G20 Gipfels in H. kam es von Seiten der Polizei zu Hausdurchsuchen, persönlichen Einschüchterungsversuchen und nicht zuletzt diversen Rechtsbrüchen Im Hinblick auf die Versammlungsfreiheit. (...) Wir haben uns deshalb dazu entschieden den Staat - in diesem Fall die Cops - dort anzugreifen wo sie nicht handlungsfähig sind. Daher haben wir in der letzten Nacht (Mittwoch 05.07. auf Donnerstag 06.07.) bei der Bullenwache in A. [OD] für Glasbruch bei 3 Fenstern sowie der Eingangstür gesorgt. Die Wache ist nachts nicht besetzt. Wir mochten Euch herzlich dazu einladen ebenfalls dezentrale Aktionen in und um H. durchzufuhren. Jeder Einsatz bindet Polizeikräfte und macht ihr Konzept der totalen Kontrolle zunichte. Verfallt nicht der Ohnmacht in die uns die Repression drangen soll! Überlegt Euch Ziele die für die Infrastruktur wichtig sind und greift sie an! Aber Achtung! Hinterlasst keine Spuren. Das heißt keine Fingerabdrücke, keine Fußabdrücke auf Sand oder weichem Boden, keine auffällige Kleidung und keine markanten Schuhe. Passt auf Euch auf! Unsere Antwort auf Staatsgewalt und Repression heißt Solidarität und Widerstand“ bb) Störung des Öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten gemäß § 126 StGB (1) Beitrag vom 01.01.2016 „Barrikaden & Angriffe auf die Bullen'“ (etwaige Androhung einer Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB) „Liebe Polizei, wir hassen euch für jede Abschiebung und jede rassistische Kontrolle auf der Straße. Wir hassen euch für eure Schlagstockeinsatze und Festnahmen bei Blockupy den Anti-Pegida Protesten und jeder x-beliebigen Demo in F. Wir hassen euch für die Räumungen unserer Besetzungen. Wir hassen euch für eure brutale und autoritäre Staatsverteidigung. Die gestrige Nacht aber widmen wir euch und der ABG - solltet ihr weiterhin versuchen unsere Forderungen nach Wohn- und Freiraum brutal angreifen - so werden wir auch weiterhin eure Autos anzünden, eure Gebäude markieren und eure Truppen in Hinterhalte locken.“ (2) Beitrag vom 23.02.2016 „International Call – B.‘s Burning“ (etwaige Androhung einer Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB / eines Mordes oder Totschlags gemäß §§ 211, 212 Abs. 1 StGB) "Wir rufen dazu auf, mit allen Mitteln und auf allen Ebenen, gemeinsam und solidarisch die Räumung zu verhindern! (...) Das heißt im Kleinen, es ist vollkommen egal, ob Leute mit einer Dose losziehen und die Stadt mit R94 & M99 etc. voll taggen, im Bezirksamt einen Flashmob machen oder ein Immobilien Auto abfackeln, wichtig ist nur der Bezug zu einander! Lasst uns diese Bedrohung umdrehen und in eine Bedrohung für den Staat wenden. (...) 1 Millionen Sachschaden und Henkel im Kofferraum! B.’s Burning“ (3) Kommentar zum Beitrag vom 02.03.2016 „Vorsicht in der R. Straße - MEK mordet (etwaige Androhung eines Mordes oder Totschlags gemäß §§ 211, 212 Abs. 1 StGB) „Nicht jede beliebige Provokation kann hingenommen werden! Angefangen mit Benno Ohnesorg ist die Liste getöteter Freunde von uns beliebig lang! Die RAF hat den Kampf sehr entschlossen geführt; solange bis das Projekt beendet wurde! Aber das muss nicht für immer sein! Eins ist klar: Irgendwann wird wieder zurückgeschossen! Rigaer94, M99 und die Wagenplatze verteidigen! Für die Revolte in den Metropolen, die Kämpfe vernetzen!“ (4) Beitrag vom 21.11.2016 „[B]ohr-Bagger brennt - gegen G20-Gipfel“ (etwaige Androhung einer Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB) „Wir haben in der Nacht von Donnerstag auf Freitag den Bohrbagger auf der C.-Brache mittels vier Litern Benzin in Brand gesetzt. In weniger als einem Jahr versammeln sich viele Clowns, neue und alte, in H. um den G20 Gipfel zu veranstalten. (...) Kein Gegen-Gipfel mit eigenen Bildern kann auf dieses Spiel die Antwort sein (...). Ein Weg - keine Antwort - ist die Eskalation und Entwicklung unserer Konflikte in den Stadtteilen und Kiezen. (...) PS: Und eines sollte klar sein: falls weiter gebaut wird - wir kommen wieder! Und wer weiß, vielleicht wird der Investor auch mal direkt in M. angegriffen...“ cc) Anleitung zu Straftaten gemäß § 130a StGB (1) Beitrag vom 24.10.2010: „Molotov-Cocktail bauen muss gekonnt sein" (etwaige Anleitung zu einer Brandstiftung, schweren Brandstiftung oder besonders schweren Brandstiftung gemäß §§ 306, 306a, 306b StGB) [„…“] Anmerkung: Inkriminierter Inhalt wurde aus Gründen der Gefahrenabwehr von der Veröffentlichung ausgenommen. (2) Beitrag vom 03.11.2014: „Anleitung für Zeitzünder'' (etwaige Anleitung zu einer Brandstiftung, schweren Brandstiftung oder besonders schweren Brandstiftung gemäß §§ 306, 306a, 306b StGB) „Hiermit wird eine weitere Möglichkeit veröffentlicht, einen Brandsatz zeitverzögert zu zünden. (...) Es kann immer wieder zu nicht gezündeten Brandsätzen kommen. Deswegen achtet darauf, es möglichst spurenfrei herzustellen, zu kaufen und abzulegen. Dieser Zünder sollte nicht bei hoher Luftfeuchtigkeit und Nässe angewendet werden, es sei denn, die Bausätze können sicher und trocken abgelegt werden. (...) Viel Erfolg und lasst euch nicht erwischen." Es folgt eine ausführliche Darstellung zu den erforderlichen Materialien, der technischen Bauweise des Zeitzünders sowie den zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen. Am Ende des Beitrags finden sich zwei PDF-Dokumente mit folgenden erläuternden Abbildungen (PET-Flasche mit Zündschnur). (3) Beitrag vom 14.12.2016 „Anleitung- Zugstrecke mit Starthilfekabel lahmlegen“ (etwaige Anleitung zur Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 1 StGB) [„…“] Anmerkung: Inkriminierter Inhalt wurde aus Gründen der Gefahrenabwehr von der Veröffentlichung ausgenommen. Kommentar vom 16. Dezember 2016 zum o.g. Beitrag [„…“] Anmerkung: Inkriminierter Inhalt wurde aus Gründen der Gefahrenabwehr von der Veröffentlichung ausgenommen. (4) Beitrag vom 10.01.2017 „Sabotage an der H.bahn" (etwaige Anleitung zur Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 1 StGB / zu einem gefährlichen Eingriff in den Schienenverkehr gemäß § 315 Abs. 3 StGB) [„…“] Anmerkung: Inkriminierter Inhalt wurde aus Gründen der Gefahrenabwehr von der Veröffentlichung ausgenommen. Kommentar vom 11. Januar 2017 zum o.g. Beitrag [„…“] Anmerkung: Inkriminierter Inhalt wurde aus Gründen der Gefahrenabwehr von der Veröffentlichung ausgenommen. (5) Beitrag vom 15.01.2017 „Eine technische Erklärung zum gescheiterten Brandanschlag auf das R. Kohlebahnstellwerk N. am 12.9.2016“ (etwaige Anleitung zu einer Brandstiftung, schweren Brandstiftung oder besonders schweren Brandstiftung gemäß §§ 306, 306a, 306b StGB) [„…“] Anmerkung: Inkriminierter Inhalt wurde aus Gründen der Gefahrenabwehr von der Veröffentlichung ausgenommen. Es folgt eine ausführliche Darstellung zu den Materialien sowie der technischen Bauweise des verwendeten Brandsatzes. Kommentar vom 16. Januar 2017 zum o.g. Beitrag [„…“] Anmerkung: Inkriminierter Inhalt wurde aus Gründen der Gefahrenabwehr von der Veröffentlichung ausgenommen. dd) Billigung von Straftaten gemäß § 140 StGB (1) Beitrag vom 02.03.2016 „Feuer, Flamme und Farbe für BKA“ „Um ein kleines Zeichen der Solidarität für die Betroffenen dieser Maschinerie, aber auch um unseren lodernden Hass gegen die Verantwortlichen zu zeigen, haben wir in der Nacht zum 26.02. das Terrorabwehrzentrum des Bundeskriminalamts mit Feuer und Farbe angegriffen. (…) Geworfen haben wir 7 mit Benzin und Diesel gefüllte Flaschen, alle trafen ihr Ziel und sorgten für ein Freudenfeuer an den Wanden und einer Tür des Gebäudes.“ Kommentar vom 03. März 2016 zum o.g. Beitrag „Danke für euren Mut und eure Entschlossenheit... hoffentlich regt diese Idee des Widerstandes viele Menschen an selber aktiv zu werden... ihren Frust und ihre Wut zu denen zu tragen die Tag für Tag mitverantwortlich sind für Repression und Ausbeutung... (...)“ (2) Beitrag vom 29.03.2016 „Osterfeuer für Pegida M.“ (etwaige Billigung einer Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB) „In der Nacht von Montag auf Dienstag wurde das Auto von Pegida M. abgefackelt (...) Nicht zuletzt der Mangel an konsequentem Antifaschismus in M. hatte in den letzten Monaten zu einem extremen Erstarken rechter Strukturen und einem Anstieg neonazistischer An- und Übergriffe auf Geflüchtetenunterkünfte, Menschen vermeintlich anderer Herkunft und Antifaschistinnen geführt. (...)“ Kommentar vom 29. März 2016 zum o.g. Beitrag „Sehr gut! (. ..) Die Aktion zeigt auf jedenfall vorbildlich wie Antifaschismus der sich selber ernst nimmt auszusehen hat." (3) Beitrag vom 03.01.2017 „Brandstiftung im Arbeitsamt' „Es sind erst wenige Minuten des neuen Jahres vergangen, als Unbekannte an insgesamt elf Stellen offensichtlich gezielt Scheiben einschlagen und Brandbeschleuniger ins Gebäude werfen. Um 0.22 Uhr am Neujahrsmorgen sprang der Brandalarm im Jobcenter an der G.- S.-Straße an. Die herbeigerufenen Rettungskräfte hatten einige Mühe, konnten die Flammen aber schließlich unter Kontrolle bringen. (...) Wir begrüßen es wenn Menschen die von staatlicher Repression betroffen sind, diese nicht mehr nur ertragen, sondern zurückschlagen. Wir wollen kein anderes, besseres Leben nach den gegenwärtigen Spielregeln. Wir wollen ein anderes besseres Leben! Wer Menschen drangsaliert, muss damit rechnen, dass es knallt. Das wird auch für den G20 Gipfel in H. 2017 gelten" (4) Beitrag vom 27.01.2017 „Brandanschlag auf PKW von Polizeibeamten“ „Nachdem im September in H. die Privatautos von Polizeidirektor T. brannten, sollte in logischer Konsequenz jeder beliebige Bulle als Ziel markiert werden, dachten wir als uns die Information erreichte, dass ein Polizeibeamter in den elitären Neubauten auf dem Gelände des ehemaligen Schlachthofs an der Grenze zum F.er Nordkiez wohnt. Denn jeder Bulle ist verantwortlich für die menschenverachtende Gewalt, die sein Staat Ihm zur Herrschaftssicherung befiehlt. Egal ob er Einsätze steuert wie T. oder nur der letzte Sesselfurzer oder Schläger seines Reviers ist. Deshalb haben wir am 29.12.2016 den VW Touareg des Polizisten und dabei gleichzeitig die Nobelkarosse eines weiteren Eigenheimbesitzers, verantwortlich für die Mietenexplosion in diesem Kiez, angezündet. Während wir uns damit im Rahmen der eigentlich bis jetzt erfolgreichen Mobilisierung gegen den G20 betätigt haben, macht sich doch auch ein Gefühl der Unzulänglichkeit breit. So hat es etwas langer gedauert unsere Gedanken in Worte zu fassen. Hören wir diesen Wochen von Angriffen gegen die Welt der G20 und die Stadt der Reichen, drängt sich ein Vergleich zur militanten Kampagne gegen den G8 in R. vor zehn Jahren auf. Was ist von dem damaligen Anschlagen und Krawallen geblieben? Unzweifelhaft haben Qualität und Quantität von Sabotage und Zerstörung ihren Tiefpunkt um die Jahrtausendwende überwunden (...). (...) Da wir Militanz und Gewalt als Mittel einsetzen und sogar im Zusammenhang mit dem G20 bewerben, sollten unsere Ziele klarer formuliert werden können." (5) Beitrag vom 09.07.2017 „HH-G20: Diplomatenfahrzeug abgebrannt“ (etwaige Billigung besonders schwerer Fälle von Landfriedensbruch gemäß § 125a StGB sowie von Brandstiftungen gemäß § 306 Abs. 1 StGB) „Wir haben am frühen Morgen des Gipfel-Samstags ein im D.weg geparktes Diplomaten-Fahrzeug (Kennzeichen 0-) in H.-S. angezündet. In unmittelbarer Nachbarschaft zur begrüßenswerten, politischen Randale am Schulterblatt brannte der Kleinbus für den Transport von Regierungsangehörigen vollständig aus. Wir möchten diese Aktion als eine von vielen dokumentieren, die sich In H.s aufständischen Tagen weder als „sinnlos" noch „ungezielt" diffamieren lassen. Wir sind dabei explizit solidarisch mit den Plünderungen und Ausschreitungen der Gipfelnächte, die aktuell von einigen leichtfertig als „kontraproduktiv“ abgeurteilt werden. (...) Wir, die wir den Kontrollverlust als revolutionäre Chance propagieren; wir, die wir mit der Parole „Alles für Alle" Aneignungsaktionen begrüßen und anregen, sollten die „Verselbständigung", das „Spontane" der Ereignisse einer bemerkenswert widerständischen Nacht nicht diskreditieren. Wir können nichts Anstößiges am Gratis-Einkauf bei R. und B. erkennen. (...) Gezielte Angriffe gegen Polizeikonvois, gezielte Zerstörung von Gipfelinfrastruktur als einfacher vermittelbares militantes Handeln Ist doch ohne die „Randale" eines temporaren Aufbegehrens (übrigens an mehreren Orten H.s) gar nicht denkbar. [...] Ein solidarisches Zusammenstehen der verschiedenen Protestspektren (das über weite Strecken des Gipfelprotests bemerkenswert gut geklappt hat) OHNE Abgrenzung von vermeintlich unpolitischen, vermeintlich auswärtigen „Randale-Kids" erscheint uns als bessere Strategie.“ (6) Beitrag vom 12.07.2017 „Wir sind wütend: Angriff auf eine Bullenwache in H.“ (etwaige Billigung besonders schwerer Fälle von Landfriedensbruch gemäß § 125a StGB sowie von Brandstiftungen gemäß § 306 Abs. 1 StGB; auch: Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB) „In der Nacht vom 11. auf den 12. Juli haben wir eine Bullenwache in der H.straße in der List mit Steinen und Farbe angegriffen. Wir setzen mit dieser Aktion ein Zeichen gegen den Staat, Bullen und Repression. Wir zeigen uns solidarisch mit allen unseren Freundinnen, die im Rahmen des G20-Gipfels von den Bullen schikaniert, verletzt, inhaftiert oder anderweitig mit Repression überzogen wurden. Ihr seid nicht alleine, unsere Solidarität ist euch sicher! An die tausenden Bullen, die in H. eine Gewaltorgie veranstaltet haben, Menschen gejagt, verletzt und ihren Tod in Kauf genommen haben: WIR HASSEN EUCH! Zum Schluss, um die sogenannte Gewaltfrage in den Kommentaren vorwegzunehmen: Wir sind explizit solidarisch mit den Ausschreitungen der Gipfelnächte. Egal wie sinnlos manche Aktionen erscheinen mögen und auch wenn wir mit „sinnfreier Gewalt, die sich nur an sich selbst berauscht“, nicht immer einverstanden sind: Kein Grund zur Distanzierung! (...) Der Hass und der Zorn auf das Bestehende, der sich in H. entladen hat, ist mehr als verständlich. (...) Die ganze Welt hasst die Polizei! Smash Capitalism! Solidarität zu Widerstand!“ ee) Beleidigung gemäß § 185 StGB (1) Beitrag vom 05.09.2012 „Kriegstreiber-Kanzlei zum Kundus-Jahrestag markiert „Zum dritten Jahrestag des vom Kriegsverbrecher Oberst K. angeordneten Kundus-Massakers haben wir gestern den Eingangsbereich der Anwaltskanzlei (...) unter Farbe gesetzt und die Parole „Krieg beginnt hier* hinterlassen. (...) Wir mochten mit dieser Aktion (...) den zum General beförderten Kriegs-Verbrecher G. K. an seinem neuen Dienstort K. einen Nicht-Willkommensgruß als Zeichen unserer Verachtung übersenden.“ (2) Beitrag vom 08.01.2017 „Kohlen-Zug durch Rigaer“ „Wir hatten natürlich gerne gesehen, wie H.l zusammen mit seinen Oberschweinen D., P., K. und wie sie alle heißen mögen, 2 Tonnen Kohlen eigenhändig in unseren dusteren Keller buckeln. Leider ist H.I. (...) untergetaucht (...). Wir werden ihn als dümmsten Innensenator in der Geschichte in Erinnerung behalten (...).“ ff) Üble Nachrede / Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens gemäß §§ 186,188 StGB (1) Beitrag vom 01.03.2016 „Selbstdarstellung des KKK“ „Mit dieser verlockenden Überschrift fuhren wir euch (...) auf ein schreckliches Trio in B., (...) die (...) momentan die obersten Schreibtischtäter in B. sind: K., K. und K. (...) K, K. ist der Propagandist für einfache Weltbilder. Die Polizei ist friedlich um den Rechtsstaat bemüht, während sie ständig von Irregulären in militante Konfrontationen verwickelt wird. Aus seiner Zeit bei den Spezialeinheiten wird er es besser wissen, hat aber die Bedeutung Uber Schuldzuweisungen für die öffentliche Meinung erkannt. (...) K., M. ist ein Polizeibeamter mit den Allüren eines Militärs. Er glaubt, die B.er Gefahrengebiete durch die pure Masse an eingesetzten Kräften und hemmungslose Gewalt, ohne den Anschein einer Rechtsstaatlichen Norm befrieden zu können, soziale Konflikte nimmt er nur als Partisanenkampfe wahr. Der Widerstand sollte ihn dabei unterstützen, wenn er sich an der Funktion des Besatzers berauscht. Krömer, Bernd ist als politischer Beamter für das Lugen und Verschleiern zuständig. (...) Mit geringem Intellekt ausgestattet, wird Krömer Bernd daran scheitern.“ (2) Beitrag vom 29.11.2016 „Anschlagserklärung zum Angriff auf das Wahlkreisbüro des Innenministers“ „M. U., du rassistisches Arschloch! Heute morgen, 2.15 Uhr, haben wir mit einem Lächeln im Gesicht die Scheiben deines Wahlkreisbüros mit Steinen attackiert. Angeekelt von deiner widerlichen, rassistischen und menschenfeindlichen Politik war es uns eine Freude wie die Scheiben klirrten. In den letzten Jahren hast du dich mitverantwortlich dafür gemacht, dass Menschen angegriffen, geflohen und gestorben sind. Wir werden nicht eher Ruhe geben bis du für die ganzen Menschenleben, welche du zerstört hast, bezahlt hast!“ (3) Beitrag vom 12.01.2017 „Pharmakonzern M. unter faschistoider Führung“ „M. S., Sohn des derzeitigen Firmenpatriarchen und somit Kronprinz des M.-Konzerns ist (...) nicht der einzige Faschist in der Konzernarchitektur. Auch sein Vater F. S. steht auf einem Emailverteiler des Antisemiten H. M. (...) Mit dieser faschistischen Führung rückt sich der M.-Konzern ins Fadenkreuz militanter Aktionen.“ c) Prüfungsmaßstab Was sodann den Prüfungsmaßstab anging, war nochmals zu erwähnen, dass der Gesetzgeber mit Blick auf die Komplexität und die vielfältigen Fallgestaltungen ausdrücklich davon abgesehen hat, Regelungen für Hyperlinks zu treffen, und stattdessen für eine etwaige Haftung auf die allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften verwies (vgl. BT-Drs. 14/6098, S. 37). Im Ausgangspunkt war daher die Unterscheidung zwischen Äußerungs- und Verbreitungsdelikten vorzunehmen (ausdrücklich danach unterscheidend im Falle des Verbreitens einer Datei per E-Mail: BayObLG, Beschl. v. 11.11.1997 - 4 St RR 232/97 = NJW 1998, 1087 ff.; so etwa auch Heckmann/Paschke, jurisPK-Internetrecht, 7. Aufl. 2021 (Stand: 20.12.2022), Kap. 8 Rn. 391; Bosbach/Pfordte, K&R Beilage 2006 Nr. 1, 1, 12 m.w.N. auch zur Gegenansicht): aa) Äußerungsdelikte (§§ 111, 126, 140 Abs. 1 Nr. 2, 185 ff. StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 4 WaffG) Bei den Äußerungsdelikten – hier in Betracht kommend: §§ 111, 126, 140 Abs. 1 Nr. 2, 185 ff. StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 4 WaffG – ist anerkannt, dass in dem Verbreiten oder Zugänglichmachen einer fremden Erklärung nur dann eine eigene Äußerung des Verbreitenden liegt, wenn dieser sich den Inhalt erkennbar zu eigen macht. Nur im Falle des Zu-Eigen-Machens ist täterschaftliche Verwirklichung, im Übrigen nur Beihilfe möglich (vgl. BGH, Beschl. v. 14.04.2015 - 3 StR 602/14 = NStZ 2015, 512 f.; BayObLG, Beschl. v. 11.11.1997 - 4 St RR 232/97 = NJW 1998, 1087 ff.). Die Abgrenzung ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Besonderheiten des Einzelfalles kennzeichnenden Umstände zu treffen (BGH, Beschl. v. 14.04.2015 - 3 StR 602/14 = NStZ 2015, 512, 513). Zur Beurteilung dessen werden für den Sonderfall der Verlinkung in der Literatur – unabhängig von der eher dogmatischen Frage, ob eine analoge Anwendung bzw. Übertragung der in den §§ 7 ff. TMG zum Ausdruck gebrachten Grundsätze möglich sein soll (verneinend etwa OLG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2006 - 1 Ss 449/05 = MMR 2006, 387, 388; Spindler, NJW 2002, 921, 924; bejahend etwa Kudlich, JA 2002, 803 Fn. 39) – verschiedenste, sich zum Teil auch überlagernde Kriterien vorgeschlagen, die sich (auch) an dieser Stelle fruchtbar machen ließen, nämlich insbesondere: - die Frage, ob der Linksetzende einen Deep-Link, einen Inline-Link oder lediglich einen Surface-Link für seinen Verweis nutzt; wobei ein Inline-Link eher als ein Surface-Link für ein Zu-Eigen-Machen sprechen soll (Bosbach/Pfordte, K&R Beilage 2006 Nr. 1, 1, 15; Heckmann/Paschke, jurisPK-Internetrecht, 7. Aufl. 2021 (Stand: 20.12.2022), Kap. 8 Rn. 391); - die Frage, ob etwa erkennbar auf ganz bestimmte Inhalte verwiesen wird, sodass mehr die wertende Auswahl von Inhalten im Vordergrund steht, oder ob sie eher telekommunikativ im Sinne der Datenweiterleitung (§ 9 TDG) wirken sollen, etwa bei einem pauschalen Link auf das gesamte Informationsangebot eines Dritten (Spindler, NJW 2002, 921, 924); - die Frage, ob sich bei Setzen eines – wie hier – bloßen Surface-Links oder einer „Link-Kette“ die strafbaren Inhalte noch in einer gewissen Nähe zur Ausgangsseite befinden oder zwingend zu erreichen sind (Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 184 Rn. 7b; ähnlich Löhnig, JR 1997, 496 ff.); - die Frage, ob die verlinkte Webseite erkennbar Eingangsportal für entsprechende rechtswidrige Inhalte ist, etwa eine Hacker-Site mit Tools zum „Cracken” von Software (Spindler, MMR 2002, 495, 503); - die Frage, ob einfache indirekte Links nur zur Umgehung eines direkten Links eingerichtet wurden und/oder der Linksetzende den Nutzer explizit auf bestimmte weiterführende Links hinweist, die dann direkt auf strafbare Inhalte führen (Schwarzenegger, in: FS Rehbinder, München 2002, S. 723, 738); - die Frage, inwieweit der Linksetzende eine bewusste Auswahl- und Kontrollentscheidung getroffen hat, was nur bei empfohlenen oder redaktionell bearbeiteten Links, bei der Verlinkung mittels sog. Sprungmarken und bei der unmittelbar in Bezug genommenen ersten Linkebene anzunehmen sein soll (Schönke/Schröder/Eisele, § 184 Rn. 82 unter Hinweis u.a. auf LG Karlsruhe, Beschl. v. 23.03.2009 - Qs 45/09 = MMR 2009, 418 f. sowie LG Gießen, Beschl. v. 04.08.2014 - 7 Qs 26/14 = MMR 2016, 287 f.); - die Frage, ob eine inhaltliche Identifizierung mit dem fremden Inhalt erkennbar wird (vgl. Park, GA 2001, 23, 32), etwa durch eigene Stellungnahmen zu den Zielseiten oder durch ein aus den Umständen herauslesbares, den Zielseiten Positiv-Gegenüberstehen (vgl. Flechsig/Gabel, CR 1998, 351, 355). (1) Täterschaft Anhand dieser Kriterien war in hiesiger Konstellation nicht von einem Zu-Eigen-Machen und damit auch nicht von täterschaftlichem Handeln des Angeklagten auszugehen. Eine direkte Verlinkung auf strafbare Inhalte i.S.d. genannten Normen ist nicht erfolgt. Genutzt wurde ein bloßer Surface-Link auf die Startseite des „linksunten Archivs“. Von dieser Startseite aus ist – mit nicht unbeträchtlichem Aufwand aufgrund der Gliederung in Jahres- bzw. Monatsübersichten – ein Auffinden der im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Artikel (etwa 75.000) vergleichsweise wenigen, nämlich knapp 30 (in der Verbotsverfügung aufgelisteten) möglicherweise strafbaren Inhalte in den tausenden strafrechtlich unerheblichen Beiträgen zwar möglich. Das Auffinden konnte jedoch keineswegs als zwingend, sondern eher als zufällig beschrieben werden. Eine ausreichende Nähe zur Ausgangsseite konnte unter diesen Umständen nicht konstatiert werden. Wenngleich die Webseite ausschließlich Inhalte einer verbotenen Vereinigung bereitstellt, so konnte sie dennoch nicht als eine Art Eingangsportal für rechtswidrige Inhalte klassifiziert werden, da das Verhältnis zwischen inkriminierten und strafrechtlich unerheblichen Inhalten zu ungleichgewichtig ist. Zuletzt war auch eine inhaltliche Identifizierung mit den inkriminierten Inhalten durch den Angeklagten nicht erkennbar; auf diese wurde im Artikel gar nicht eingegangen. (2) Beihilfe Die im Rahmen der sich dann anschließenden Prüfung einer etwaigen Beihilfe-Strafbarkeit aufkommenden Frage einer zeitlichen Teilnahmefähigkeit [dazu unter (a)] konnte dahingestellt bleiben, da eine tatbestandsmäßige Beihilfe – unabhängig von einer etwaigen Vorsatzproblematik – letztlich jedenfalls aufgrund einer nicht ausreichenden Förderung der Haupttat [dazu unter (b)] und einer verfassungskonformen Auslegung bzw. Einschränkung des Beihilfetatbestandes ausschied [dazu unter (c)]. (a) Teilnahmefähige Haupttat in zeitlicher Hinsicht Zunächst stellte sich schon – in zeitlicher Hinsicht – die Frage nach dem Vorliegen einer noch teilnahmefähigen Haupttat, also einer solchen, die im Zeitpunkt der Beihilfehandlung allenfalls vollendet, nicht jedoch beendet sein darf (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 27 Rn. 4 ff. m.w.N.). Dies kann bei Zustandsdelikten, die mit Tatbegehung gleichzeitig vollendet und beendet sind, zu Schwierigkeiten führen (vgl. dazu Schwarzenegger, a.a.O., S. 737 mit dem Vorschlag, die Aufrechterhaltung der Rechtsgutsbeeinträchtigung unter bestimmten Voraussetzungen zum Tatbestand zu zählen, sodass bis zu deren Beseitigung eine Gehilfenschaft möglich wäre; s. zum Fall einer nicht mehr beihilfefähigen Beleidigung: OLG Köln, Urt. v. 19.03.1996 - Ss 32/96 = NJW 1996, 2878, 2879; in diesem Kontext wird etwa auch angeregt, für Taten im Internet eine Modifikation des Beendigungszeitpunkts vorzunehmen und die Beendigung erst im Zeitpunkt der Löschung anzunehmen - Zieschang, GA 2020, 57, 69). Zuletzt hat sich das OLG Karlsruhe (Urt. v. 18.01.2023 - 2 Rv 34 Ss 589/22 = MMR 2023, 434, 435 Rn. 13 ff.) mit der Problematik der Vollendung und Beendigung des Einstellens einer beleidigenden Fotomontage im Internet beschäftigt und hierbei u.a. auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (Urt. v. 16.2.1923 - IV 847/22, juris) Bezug genommen, in welcher wiederum ein – beispielweise durch das Aufstellen eines Plakats mit beleidigendem Inhalt geschaffener – „rechtsverletzender Dauerzustand“ thematisiert. Die angerissene Problematik konnte aber dahingestellt bleiben. (b) Ausreichende Hilfeleistung Die vom Angeklagten vorgenommene Verlinkung der Startseite des „linksunten Archivs“ stellt zum einen bereits keine ausreichende Hilfeleistung i.S.d. § 27 Abs. 1 StGB dar. Es wurde zwar in älterer Literatur Ende der 1990er- bzw. Anfang der 2000er-Jahre vertreten, dass eine Verlinkung auf inkriminierte Inhalte ausreichendes Fördern der Haupttat sein könne, da der Linkanbieter die Abrufwahrscheinlichkeit und Reichweite der inkriminierten Information steigere (vgl. Schwarzenegger, a.a.O., S. 734; Ernst, NJW-CoR 1997, 224, 228), auch und gerade dadurch, dass dem Nutzer die Eingabe der Adresse erspart und somit die Wahrscheinlichkeit erhöht werde, dass Dritte dem aufgezeigten Weg folgen (so Flechsig/Gabel, CR 1998, 351, 355; ähnlich auch Heghmanns JA 2001, 71, 73, der darauf abstellt, dass die eigenhändige Eingabe der vollständigen URL dem Besucher physisch und vor allem psychologisch schwerer als ein schneller Mausklick auf den Link falle). Schon damals wurde aber diskutiert, ob dies uneingeschränkt zu gelten hat – insbesondere in Fällen, in denen gerade nicht unmittelbar auf den inkriminierten Inhalt verlinkt wird (verneinend etwa Stadler, JurPC Web-Dok. 2/2003, Abs. 1-95, Abs. 67, der einen zurechenbaren Tatbeitrag auf Fälle beschränkt, in denen der Link direkt auf die strafbare Information verweist; s.a. zum Beispiel einer nicht mehr ausreichenden „Link-Kette“ Löhnig, JR 1997, 496, 497). Ob in Anbetracht der voranschreitenden Technik – Stichwort „Link-Erkennung“ durch Browser wie Google Chrome – tatsächlich noch die Rede davon sein kann, dass sich das Verlinken von der bloßen URL-Angabe nennenswert abhebt, dem Nutzer mithin nur durch Verlinkung die Eingabe der URL erspart bleibt, ist zumindest fraglich. In vorliegendem Fall jedenfalls kann ein genügendes Fördern i.S.d. § 27 StGB im Hinblick auf nur einzelne strafbare Inhalte bei einem Link auf die Startseite, von welcher aus die strafrechtlich relevanten Inhalte bei einem Verhältnis von knapp 30 inkriminierten zu etwa 75.000 anderen Inhalten dann vom jeweiligen Nutzer mangels Suchfunktion nur durch vergleichsweise aufwändige Suche in Jahres- bzw. Monatsverzeichnissen auffindbar sind, nicht bejaht werden. (c) Verfassungskonforme Auslegung / Einschränkung Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde eine Strafbarkeit jedenfalls deshalb ausscheiden, da angesichts der Wechselwirkung zwischen der von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit und einschränkendem Strafgesetz die Beihilfestrafbarkeit einer Korrektur – im Wege der verfassungskonformen Auslegung – bedarf (vgl. für § 140 StGB: LK/Krauß, StGB, 13. Aufl. 2021, § 140 Rn. 26; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 140 Rn. 8; SSW/Geneuss, StGB, 6. Aufl. 2024, § 140 Rn. 16; SK/Stein, StGB, 9. Aufl. 2019, § 140 Rn. 22). Maßgebliches Kriterium ist hierbei wiederum das Überwiegen bzw. Im-Vordergrund-Stehen eines Berichterstattungscharakters der Veröffentlichungen (vgl. BGH, Urt. v. 23.04.1980 – 3 StR 434/79 (S), juris Rn. 44 [zu § 88a StGB a.F.]; Urt. v. 09.08.1977 - 1 StR 74/77 = NJW 1978, 58, 59 [zu § 140 StGB]). Insoweit kann auf die obigen Darlegungen zur Einordnung und Auslegung des Artikels, in dessen Kontext der Link gesetzt wurde, verwiesen werden. Des Weiteren ist auf die Ausführungen zur Art und Weise der Verlinkung (insbesondere bloßer Surface-Link ohne die inkriminierten Inhalte gutheißende Beschreibungen) zu rekurrieren. In der Gesamtschau ist es nach alledem der Presse im Rahmen ihrer formalen Gestaltungsfreiheit unbenommen, wie hier in einem neutralen bzw. jedenfalls – aus Sicht des Durchschnittslesers – nicht eindeutig propagandistischen bzw. fürsprechenden Artikel nicht nur auf das Vorhandensein der Archivseite im Internet hinzuweisen, sondern auch zu deren Startseite zu verlinken. Ob Ähnliches auch gelten kann, wenn in einem Presseartikel unmittelbar auf inkriminierte Unterseiten, also etwa auf die Anleitung zum Bau eines Molotov-Cocktails verlinkt wird, brauchte an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, ebenso wenig, wenn Privatpersonen in einschlägigen Foren Verlinkungen auf Archive mit strafbaren Inhalten posten. bb) Verbreitungsdelikte (§§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 130a StGB) Hinsichtlich der in Betracht kommenden Verbreitungsdelikte der §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 130a StGB konnte das Problem der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bei bloßer Linksetzung (vgl. die Streitstanddarstellung bei Heckmann/Paschke, a.a.O., Kap. 8 Rn. 392 und Bosbach/Pfordte, K&R Beilage 2006 Nr. 1, 1, 12 f.) hier ebenso dahingestellt bleiben wie die Beantwortung der Frage, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen einer Täterschaft oder Teilnahme erfüllt wären, da das Handeln des Angeklagten jedenfalls von der jeweiligen Sozialadäquanzklausel (§ 86 Abs. 4, § 130a Abs. 3 StGB) gedeckt war. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zur Sozialadäquanz im Rahmen des § 86a StGB (unter VI. 1.) verwiesen werden. Der in Rede stehende Artikel dient samt Verlinkung – nach seiner objektiven, aus dem Inhalt zu ermittelnden Zwecksetzung – der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder jedenfalls ähnlichen Zwecken. Insoweit kann wiederum auf die obigen Darlegungen zur Einordnung und Auslegung des Artikels, in dessen Kontext der Link gesetzt wurde, verwiesen werden. Des Weiteren ist auf die Ausführungen zur Art und Weise der Verlinkung (insbesondere bloßer Surface-Link ohne die inkriminierten Inhalte gutheißende Beschreibungen) zu rekurrieren. Die Verlinkung steht jedenfalls im Kontext mit dem im Artikel thematisierten tatsächlichen Geschehen (der Verfahrenseinstellung) und kann dahin ausgelegt werden, dass sie aus Gründen der Vollständigkeit und zu Informationszwecken erfolgte. 3. Gesamtergebnis Kognitionspflicht Nach alledem hat auch die weitergehende Prüfung etwaiger anderer als in der Anklageschrift genannter Gesetzesverletzungen kein strafbares Handeln des Angeklagten ergeben, sodass dieser – trotz fürsorglich erteilter rechtlicher Hinweise nach § 265 Abs. 1 StPO – auch unter Beachtung der Kognitionspflicht freizusprechen war. VII. Die Entschädigung des Angeklagten für die am 17.01.2023 durchgeführte Durchsuchung seiner Wohnung und die vom 17.01. bis 20.01.2023 andauernde Beschlagnahme der unter den Nummern 1.3.1. bis 1.3.7 im Verzeichnis beschlagnahmter Gegenstände bezeichneten Gegenstände (Laptop Lenovo, Handy Honor 5C, Handy Samsung Galaxy S4, fünf USB-Sticks sowie eine Speicherkarte SD) war gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG auszusprechen, da er freigesprochen wurde und weder Ausschluss- noch Versagungsgründe gemäß den §§ 5, 6 StrEG gegeben waren. VIII. Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 467 Abs. 1 StPO.