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Urteil

6 O 82/24

LG Karlsruhe 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKARLS:2024:1122.6O82.24.00
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Leitsätze
1. Wurde der Wiederbeschaffungswert einer durch einen Verkehrsunfall beschädigten Sache durch einen Privatgutachter grob fehlerhaft um ein Vielfaches zu hoch berechnet, so ist das Gutachten nicht zwingend vollständig unbrauchbar.(Rn.36) 2. Hat der Geschädigte die Gutachterkosten gezahlt, so braucht das Gericht den konkreten Umfang der Verwertbarkeit des Gutachtens nicht zu ermitteln, denn die Interessen des Schuldners sind durch die von ihm geltend zu machende Einrede eines Zurückbehaltungsrechts für eine Zug-um-Zug-Abtretung von Erstattungsansprüchen des Geschädigten gegenüber dem Privatgutachter geschützt.(Rn.38) 3. Hat der Geschädigte diese Gutachterkosten noch nicht gezahlt, so stellen sie für ihn nur einen Vermögensschaden dar, der durch eine Freistellung seitens des Schädigers behoben werden kann und zu beheben ist.(Rn.40) 4. Folgt aufgrund dieser Freistellung eine Auseinandersetzung des Schädigers mit dem Privatgutachter um dessen Honorarforderung, so kann dann die gebotene und von dem Geschädigten geschuldete Abtretung erforderlich werden.(Rn.40)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.870,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus 6.850,00 EUR vom 23.01.2024 bis zum 04.05.2024 und aus 8.870,00 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2024, aus 6.850,00 EUR jedoch in Höhe von mindestens 4 Prozent zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten für die Erstattung des Privatgutachtens N. gemäß Rechnung vom 05.02.2024 - Rechnung Nr. 123 freizustellen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 1.054,10 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2024 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 84 % und die Beklagte 16 % zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wurde der Wiederbeschaffungswert einer durch einen Verkehrsunfall beschädigten Sache durch einen Privatgutachter grob fehlerhaft um ein Vielfaches zu hoch berechnet, so ist das Gutachten nicht zwingend vollständig unbrauchbar.(Rn.36) 2. Hat der Geschädigte die Gutachterkosten gezahlt, so braucht das Gericht den konkreten Umfang der Verwertbarkeit des Gutachtens nicht zu ermitteln, denn die Interessen des Schuldners sind durch die von ihm geltend zu machende Einrede eines Zurückbehaltungsrechts für eine Zug-um-Zug-Abtretung von Erstattungsansprüchen des Geschädigten gegenüber dem Privatgutachter geschützt.(Rn.38) 3. Hat der Geschädigte diese Gutachterkosten noch nicht gezahlt, so stellen sie für ihn nur einen Vermögensschaden dar, der durch eine Freistellung seitens des Schädigers behoben werden kann und zu beheben ist.(Rn.40) 4. Folgt aufgrund dieser Freistellung eine Auseinandersetzung des Schädigers mit dem Privatgutachter um dessen Honorarforderung, so kann dann die gebotene und von dem Geschädigten geschuldete Abtretung erforderlich werden.(Rn.40) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.870,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus 6.850,00 EUR vom 23.01.2024 bis zum 04.05.2024 und aus 8.870,00 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2024, aus 6.850,00 EUR jedoch in Höhe von mindestens 4 Prozent zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten für die Erstattung des Privatgutachtens N. gemäß Rechnung vom 05.02.2024 - Rechnung Nr. 123 freizustellen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 1.054,10 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2024 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 84 % und die Beklagte 16 % zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 1. Der Beklagte haftet für den der Klägerin durch das Unfallgeschehen vom 22.1.2024 auf der BAB 5 bei Karslruhe-Durlach entstandenen Schaden des an ihrem Mercedes-Benz Lkw-Kipper 822 angebauten Hecklade-Absetzkrans des Herstellers FASSI mit einer Haftungsquote von 100 % in Höhe von insgesamt 8.870,00 EUR zuzüglich Freistellung von den Kosten für die Erstattung des Privatgutachtens N. (§§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 6 Abs. 1 AuslPflVG, 249, 251 BGB). a. Da der Unfall sich in Deutschland ereignet hat, gilt nach dem Tatortgrundsatz (Art. 40 Abs. 1 EGBGB) für Grund und Höhe des Schadensersatzanspruchs deutsches Recht. b. Bei einer Haftpflichtdeckung über den Verein G. ist das Deutsche Büro G. e.V. passivlegitimiert und kann auf Grund des Verweises in § 6 Abs. 1 Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz (AuslPflVG in der bis zum 16. April 2024 geltenden Fassung - vgl. Übergangsregelung für vor dem 17. April 2024 eingetretene Versicherungsfälle: § 20 Abs. 1 AuslPflVG in der ab dem 17.04.2024 geltenden Fassung) nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG direkt in Anspruch genommen werden. c. Die Klägerin ist Eigentümer des anlässlich des Unfallgeschehens beschädigten Lkw-Kipper 822 angebauten Hecklade-Absetzkrans des Herstellers FASSI und damit zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs aus § 7 Abs. 1 StVG aktivlegitimiert. d. Der Verkehrsunfall hat sich zudem sowohl bei dem Betrieb des Fahrzeugs der Klägerin als auch beim Betrieb des bei der D. in Bosnien und Herzegowina krafthaftpflichtversicherten Lkw MAN ereignet (§ 7 Abs. 1 StVG). Dabei stellte sich die Kollision ersichtlich für keine der Parteien als ein Fall höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG dar. Dass der Zusammenstoß der Fahrzeuge für den Kläger unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG gewesen sein soll, wird weder behauptet, noch dargelegt. e. Es sind daher die beiderseitigen Verursachungsbeiträge gem. § 17 Abs. 1 und 2 StVG gegeneinander abzuwägen. Dieser Abwägung kann das Gericht allein unstreitige oder nach § 286 ZPO erwiesene Tatsachen zugrunde legen. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (vgl, BGH, Urteil vom 8.03.2022 - VI ZR 1308/20, juris Rn. 8, VersR 2022, 722). Die Abwägung führt in diesem Fall dazu, dass die Haftpflichtversicherung des Lkw MAN für das Unfallgeschehen alleine haftet. f. Nach dem Vortrag der Klägerin und dem substanzlosen Bestreiten des Beklagten, sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht von einem Auffahrunfall aus. aa. Als einfaches Bestreiten nach § 138 Abs. 2 ZPO ist der vorstehende Einwand des Beklagten zum Unfallhergang unbeachtlich: Demnach hat sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei. Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ausreicht oder ob ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt somit von dem Vortrag der Gegenseite ab (vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.2020 – VI ZR 300/18, juris Rn. 10, NJW-RR 2020, 1320). In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers gemäß § 138 Abs. 2 ZPO das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag darüber hinaus substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen. Je detaillierter der Vortrag der darlegungsbelasteten Partei ist, desto höher ist die Erklärungslast des Gegners gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Liegt danach hinreichender Gegenvortrag der nicht darlegungsbelasteten Partei vor, ist es wiederum Sache der darlegungs- und beweisbelasteten Partei, ihren Sachvortrag zu ergänzen und näher aufzugliedern (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2017 – II ZR 88/16, juris, Rn. 19, BGHZ 217, 129). Gemessen daran hat der Beklagte den substantiierten Vortrag der Klägerin zum Unfall unter Beteiligung des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs bis zur mündlichen Verhandlung lediglich pauschal - und damit unbeachtlich – bestritten. Die Klägerin hat einen Auffahrunfall dargelegt und mit einer Unfallakte und Lichtbildern belegt. Auch ist von dem Beklagten nicht bestritten, dass er Fahrer des auffahrenden Lkw die Verursachung des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles vor Ort gegenüber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten eingeräumt hat. Das bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung andauernde Bestreiten des Beklagten zur klägerischen Darlegung des Unfallhergangs, ohne selbst eine eigene Darlegung vorzunehmen, ist demgegenüber substanzlos. Insbesondere verhält sich der Vortrag des Beklagten nicht dazu, warum eine Aussage des Lkw-Fahrers nicht möglich war zu erhalten bzw., dass dieser Fahrer unerreichbar gewesen sein soll. Ebenso wird nicht zur Unfallakte Stellung genommen. Schließlich sind die konkreten und ergebnislosen Bemühungen des Beklagten nicht dargelegt, warum Auskünfte bei der D. in Bosnien und Herzegowina über 9 Monate hinweg nicht haben eingeholt werden können. bb. Im Übrigen hat die Klägerin den von ihr behaupteten Unfallhergang auch nachgewiesen. Der Sachverständige Dipl. Ing. K., der wegen der angekündigten Darlegungen der Beklagten zum Unfallhergang durch das Gericht auch mit dieser Begutachtung - über die Schadenshöhe hinaus - beauftragt war, hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass es sich aus technischer Sicht um einerseits zuordenbare Beschädigungen und um andererseits um einen auffahrbedingten Unfall auf den klägerischen Lkw mit dem Absetzkran handelt. Diese Feststellungen des Sachverständigen hat der Beklagte nicht mehr angegriffen. cc. Bei der Abwägung ist das erkennende Gericht von einer durch beide Lkw gleichermaßen hohen Betriebsgefahr ausgegangen. Erhöht ist die Betriebsgefahr, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer unfallursächlicher Umstände vergrößert werden. (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2000 - VI ZR 126/99, juris, Rn. 23, NJW 2000, 3069). Es können - im Hinblick auf die Wucht des Zusammenstoßes und die Schwere der Unfallfolgen - für die Betriebsgefahr auch Fahrzeuggröße, Fahrzeugart oder Gewicht des Fahrzeugs maßgebend sein mit der Folge, dass die Betriebsgefahr der größeren Masse in der Regel größer ist (vgl. BGH, Urteile vom 10.03.1964 - VI ZR 43/63, VersR 1964, 633 und vom 24.01.1966 - III ZR 111/64, VersR 1966, 521). Ein Umstand muss aber erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sein, sonst bleibt er außer Ansatz (vgl. BGH, Urteile vom 10.01.1995 - VI ZR 247/94, VersR 1995, 357 f. und vom 21.11.2006 - VI ZR 115/05, VersR 2007, 263 Rn. 15 mwN.). Vorliegend handelt es bei beiden Fahrzeugen um Lkw. Dass die Betriebsgefahr aufgrund besonderer Umstände bei dem einen Lkw höher gewesen sein soll, als bei dem anderen, ist weder vorgetragen, noch aus sonstigen Umständen ersichtlich. Ausgehend von dem oben nachgewiesenen Auffahrunfall tritt vorliegend die von dem klägerischen Lkw ausgehende Betriebsgefahr vollständig hinter die vermutet (verschuldete) Unfallverursachung durch den Fahrer des Beklagten-Lkw vollständig zurück (vgl. OLG München, Urteil vom 09.02.2022 - 10 U 1962/21, NJW-RR 2022, 893; OLG Hamm, Beschluss vom 6.09.2018 – 7 U 31/18, Rn. 39, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.8.2014 - 4 U 68/13, NJW-RR 2014, 1371; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.6.2015 - 1 U 107/14, r + s 2015, 414; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.09.2009 - 1 U 74/09, Rn. 30, juris, NJW-RR 2010, 758). g. Der Klägerin ist ein Schaden in Höhe von insgesamt 8.870,00 EUR zuzüglich Freistellung von den Kosten für die Erstattung des Privatgutachtens N. zu ersetzen. aa. Für den beschädigten Absetzkran kann die Klägerin 6.850,00 EUR zu ersetzen verlangen. (a) Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte, der es nach einem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand herzustellen, berechtigt, vom Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Der Schädiger kann ihn auf eine Entschädigung in Geld für den erlittenen Wertverlust nur dann verweisen, wenn und soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend ist (§ 251 Abs. 1 BGB) oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB). Erst die Unverhältnismäßigkeit bildet also bei möglicher Naturalrestitution die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch des Geschädigten sich nicht mehr auf Herstellung (Naturalrestitution), sondern allein noch auf Wertausgleich des Verlustes in der Vermögensbilanz (Kompensation) richtet. Insoweit hat Naturalrestitution Vorrang vor Kompensation (vgl. BGH, Urteile vom 02.03.2010 - VI ZR 144/09, Rn. 6 ff., juris, NJW 2010, 785; vom 15.02. 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 163 f.; vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 367). Die Unverhältnismäßigkeitsgrenze ist durch Güter und Interessenabwägung zu ermitteln. Sie ergibt sich bei Sachschäden in der Regel aus einem Vergleich der Herstellungskosten und dem gem. § 251 BGB geschuldeten Geldersatz. Für Kfz-Schäden hat die Rechtsprechung als Faustregel eine 30%-Grenze herausgebildet. § 251 Abs. 2 BGB ist anwendbar, wenn die Reparaturkosten den Wert der Sache vor dem Unfall um mehr als 30 % überschreiten (vgl. Grüneberg, BGB, Kommentar, 2024, Rn 6 zu § 251 m.w.N. und Rn 25 zu § 249). Diese Grenze kann vorliegend für den an die Rückseite des Lkw angebauten Hecklade-Absetzkran übernommen werden. Während der Geldersatz nach § 249 BGB auf das Integritätsinteresse abstellt, richtet sich der Anspruch aus § 251 BGB auf Ersatz des Wertinteresses. Es ist zu ersetzen die Differenz zwischen dem Wert des Vermögens vor dem schädigenden Ereignis und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert. Er bemisst sich bei wieder zu beschaffenden Sachen nach dem Wiederbeschaffungswert (vgl. Grüneberg aaO. Rn 10 zu § 251 m.w.N.). Der Wiederbeschaffungswert richtet sich nach den Kosten der Wiederbeschaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Sache. Fehlt bei gebrauchten Sachen mangels ausreichender Nachfrage ein Marktpreis, so kann der Wert durch Abschreibung aus dem Neupreis entwickelt werden (vgl. Grüneberg, aaO., Rn 10 zu 251 unter Verweis auf OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.1996 - 22 U 73/96, NJW-RR 1997, 181). Hat die Sache noch einen Restwert, muss der Geschädigte sich den Wert anrechnen lassen. Restwert ist der Preis, den von dem Geschädigten beauftragte Sachverständige in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Grüneberg aaO, Rn 17 zu § 249 m.w.N.). (b) Der Sachverständige Dipl. Ing. K. hat den Reparaturaufwand mit ca. 73.000,00 EUR, den Wert des Absetzkrans vor dem Unfall im Bereich von 10.000,00 EUR und auf der Grundlage von Internetrecherchen den Wiederbeschaffungswert mit ebenfalls ca. 10.000,00 EUR netto und den Restwert mit 3.150,00 EUR ermittelt. Dabei hat der Sachverständige bestätigt, dass es für Absetzkräne der vorliegenden Art einen Gebrauchtmarkt gibt. Nach dem oben dargelegten Maßstab war das Privatgutachten zum Wiederbeschaffungswert grob fehlerhaft, was auch der anwaltlich beratene Kläger hätte erkennen können. Dass in dem Privatgutachten der dortige Sachverständige N. den Wiederbeschaffungswert mit den Reparaturkosten gleichgesetzt hat, war für den Gerichtssachverständigen technisch nicht nachvollziehbar. Diese nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. K. hat keine der Parteien angegriffen. Der Wiederbeschaffungswert beträgt demnach vorliegend 10.000,00 EUR, weshalb die Klägerin unter Berücksichtigung des ihr verbliebenen Restwertes von 3.150,00 EUR noch 6.850,00 EUR verlangen kann. cc. Die Klägerin kann verlangen, von den Kosten für die Erstattung des Privatgutachtens N. gemäß Rechnung vom 05.02.2024 - Rechnung Nr. 123 freigestellt zu werden; ein Zahlungsanspruch in dieser Höhe steht ihr (noch) nicht zu. (a) Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden wegen der Gutachterkosten besteht allein in ihrer Belastung mit einer Verbindlichkeit. Der zunächst auf Befreiung von dieser Schuld gerichtete Anspruch geht gemäß § 250 Satz 2 BGB zwar in einen Zahlungsanspruch über, wenn der Schädiger - wie vorliegend - die Leistung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat. Das setzt aber voraus, dass die Klägerin tatsächlich mit einer Verbindlichkeit beschwert ist, die Forderung also erfüllen muss (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2006 - I ZR 257/03, NJW 2007, 1809 mwN). Vorliegend wurde hat der Sachverständige mit Rechnung vom 05.02.2024 die Zahlung von netto 3.093,80 EUR, zahlbar binnen 30 Tagen, gefordert (AHK 21). (b) Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2017 - VI ZR 76/16, juris, NJW 2017, 1875). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn auch der Sachverständige Dipl. Ing. K. hat sich auf hier vorgelegte Privatgutachten zu den Reparaturkosten und zum Restwert darauf bezogen hat. Deshalb entfällt die Zahlungsverpflichtung des Beklagten auch nicht wegen vollständiger Unbrauchbarkeit des Privatgutachtens (vgl. dazu OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2016 - 11 U 54/15, r + s 2017, 218). (c) Einer Erstattungspflicht steht auch nicht eine sonstige objektive Unbrauchbarkeit des Gutachtens entgegen. Erweist sich das Gutachten nachträglich als ungeeignet, beeinträchtigt dies den Erstattungsanspruch des Geschädigten nur, wenn er die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat. Letzteres kommt namentlich in Betracht, wenn der Geschädigte einen erkennbar ungeeigneten Sachverständigen mit der Begutachtung betraut (Auswahlverschulden; vgl. KG Berlin, Urteil vom 01.03.2004 – 12 U 96/03, Rn. 5, juris) oder wenn der Geschädigte gegenüber dem von ihm beauftragten Privatsachverständigen erhebliche Vorschäden verschweigt und dieser deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2018 – 1 U 64/17, Rn. 11, juris; OLG Celle, Urteil vom MDR 2016, 1262). Auch wenn es vorliegend möglich ist, dass die Klägerin die vom Sachverständigen Dipl. Ing. K. mitgeteilte Unbrauchbarkeit zur Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes - wie oben ausgeführt - dadurch verursacht haben könnte, indem sie dem Sachverständigen den geringen Kaufpreis aus dem Jahr 2015 nicht mitteilte, so hat das Gericht hierzu keine Feststellungen treffen können; insoweit fehlt es auch Darlegungen und Beweisangeboten des Beklagten bzw. an durchgreifenden Anhaltspunkten in der Akte. Auch liegt ein Auswahlverschulden der Klägerin liegt nicht vor. Der von ihr beauftragte Gutachter ist Kfz-Sachverständiger, weshalb der Kläger als Laie dessen fachliche Ungeeignetheit, so sie denn überhaupt bestand, nicht erkennen konnte. (d) Das Gutachten ist jedoch - wie oben dargelegt - in seinem entscheidenden Teil der Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes in einem solchen Maße falsch, dass auch der anwaltlich beratenen Klägerin ohne Weiteres hätte erkennbar sein müssen, dass das Gutachten nach den Grundsätzen der Schadensberechnung nicht dazu geeignet war, eine solche Forderung mittels einer Klage durchzusetzen. Das Gutachten diente nur in geringem Umfang der Durchsetzung einer außerordentlich weit überhöhten Forderung. Dennoch enthielt es auch den Teil der Schadenskalkulation eines Totalschadens, der auch vom Gerichtssachverständigen Dip. Ing. K. für sein mündliches Gutachten herangezogen wurde. In welchem prozentualen Umfang letztlich das Gutachten einen nutzbaren Teil enthält - insbesondere, da der Totalschaden auch im computergestützten Verfahren ermittelt wird -, der auch nur bei 10 % liegen kann, braucht das Gericht vorliegend nicht zu entscheiden. Denn der Beklagte kann in diesem Fall grundsätzlich verlangen, die Gutachterkosten nur Zug-um-Zug gegen Abtretung des Erstattungsanspruchs zu zahlen, womit er im Ergebnis entsprechend § 255 BGB i.V. mit § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht (vgl. BGH, Urteile vom 26.01.2024 - V ZR 162/22, Rn. 34, juris, BauR 2024, 765; vom 24.09.2021 - V ZR 272/19, Rn. 19, juris, BauR 2022, 232; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004 - 17 U 107/04, Rn. 39, juris, m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 13.04.1999 – 27 U 278/98, Rn. 18/19; Grüneberg, aaO., Rn 58 zu § 249 und Rn 7 zu § 255 m.w.N.). (e) Einer Erhebung der Zug-um-Zug-Einrede durch den Beklagten bedarf es jedoch nicht, denn die Klägerin kann hinsichtlich der Kosten des Gutachters nicht Zahlung, sondern nur Freistellung verlangen, nachdem sie im nachgelassenen Schriftsatz eingeräumt hat, den Sachverständigen noch nicht bezahlt zu haben. Die Zurechnung der Sachverständigenkosten zu dem Substanzschaden ist dann nicht interessengerecht, wenn über die Eignung des Gutachtens zur Schadensermittlung Streit besteht und der Geschädigte den Gutachter noch nicht bezahlt hat. In diesem Fall stellt die bloße Freistellungsverpflichtung des Schädigers den Einklang mit der oben ausgeführten Wertung her, wonach die Kostenermittlung Teil der vom Schädiger geschuldeten Herstellung ist. Da er das Risiko der Richtigkeit zu tragen hat, ist es billig, dass er sich unmittelbar mit dem Gutachter über die Mangelhaftigkeit des Gutachtens auseinandersetzen kann und die Kosten (an den Geschädigten) nicht zahlen muss, wenn der Gutachter sie letztlich nicht einfordert oder einfordern kann. Die Belastung mit den Gutachterkosten stellt jedenfalls bis zu ihrer Bezahlung ihrem Wesen nach eben doch nur einen Vermögensschaden dar, der durch Freistellung seitens des Schädigers behoben werden kann und zu beheben ist. Demgegenüber ist die generelle begriffliche Erweiterung des Substanzschadens durch Ausdehnung des Herstellungsaufwandes auf die Kosten seiner Ermittlung nur dann sinnvoll und gerechtfertigt, wenn jedenfalls diese Kosten von dem Geschädigten tatsächlich aufgebracht worden sind, mag er danach auch von einer Reparatur Abstand nehmen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.04.1999, aaO.). Da der Beklagte hinsichtlich der Gutachterkosten nur zur Freistellung und nicht zur Zahlung zu verurteilen ist, bedarf es der Einschränkung dieser Verpflichtung nur Zug um Zug gegen Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen den Gutachter einstweilen nicht. In welcher Weise die Freistellung erfolgen wird, ist noch offen. Erst in der - womöglich in einem Rechtsstreit erfolgenden - Auseinandersetzung mit dem Gutachter um seine Honorarforderung, die der Beklagte aufgrund seiner Freistellungsverpflichtung für die Klägerin führt, kann die - dann auch gebotene und von der Klägerin geschuldete - Abtretung erforderlich werden. h. Wegen oben aufgeführten Feststellungen wird auf die nachvollziehbaren und insoweit überzeugenden Ausführungen des dem Gericht aus einer Vielzahl von Verkehrsunfallverfahren bekannten Sachverständigen Dipl. Ing. K. verwiesen. Diese Ausführungen sind in sich nicht widersprüchlich oder unvollständig. Der Sachverständige ist für das Gericht erkennbar sachkundig. Dass sich die Beurteilungsgrundlage durch zulässige Noven verändert hat oder es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Beweisfragen gibt, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit des Sachverständigen Dipl. Ing. K. sprechen könnten, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht aus sonstigen Umständen ersichtlich. Deshalb macht sich das Gericht die Feststellungen der Sachverständigen nach selbständiger Prüfung zu eigen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde. 2. Als Schaden kann der Kläger auch die Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 11.963,80 EUR (Zahlung 8.870,00 EUR + Freistellung 3.093,80 EUR) in Höhe von 1.054,10 EUR (Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3 865,80 EUR, Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR, Zwischensumme netto 885,80 EUR, 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 168,30 EUR, zusammen 1.054,10 EUR) verlangen. 3. Der Zinsanspruch des Klägers rechtfertigt sich aus §§ 849, 246, 291, 288 Abs. 1 BGB. a. Soweit der Absetzkran mit dem Unfall vom 22.01.2024 durch seine schweren Beschädigungen der Nutzbarkeit der Klägerin vollständig entzogen wurde, gründet sich der Zinsanspruch in Höhe von 4 Prozent aus 6.850,00 EUR ab dem 23.01.2024 auf §§ 849, 246 BGB, wie ihn die Klägerin mit den von ihr zitierten Paragraphen „§§ 286, 288, 849 BGB“ und dem Zeitraum ab dem Schadensereignis vom 22.01.2024 ausdrücklich verlangt und er auch bei Gefährdungshaftung zu zahlen ist. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, ist § 849 BGB jedoch nicht zu entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 354/19, NJW 2020, 2796; Grüneberg/Sprau, aaO., Rn 1 zu § 849). Auf die Abschleppkosten und die Kosten des Privatgutachtens ist § 849 BGB grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. Grüneberg/Sprau aaO., Rn. 2). b. Im Hinblick auf diesen Zinsanspruch der Klägerin ergeben sich daraus Konsequenzen zu der in der Klageschrift angekündigten bzw. vorbehaltenen Nutzungsentschädigung. Soweit die Klägerin ihren Zinsanspruch aus 6.850,00 EUR auf § 849 BGB stützt, steht ihr daneben ein weiterer Nutzungsausfall nicht zu. Sie kann für denselben Zeitraum nur entweder abstrakte Verzinsung oder Ersatz des konkreten Nutzungsausfalls verlangen; eine andere Abrechnungsweise würde sich in Widerspruch zu dem Grundsatz des Schadensersatzrechtes setzen, dass der Geschädigte durch den Schadensausgleich nicht bereichert werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1983 - VI ZR 191/81, Rn. 12, juris, BGHZ 87, 38). c. Einen Verzug des Beklagten nach Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung hat die Klägerin nicht ansatzweise dargelegt. Ihr waren daher neben dem Ersatz für den Absetzkran auch für die Abschleppkosten in Höhe von 2020,00 EUR und die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe 1.054,10 EUR Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zuzusprechen. Sofern dieser Zinsanspruch unter 4 Prozent sinken sollte, indem der Basiszins (§ 247 Satz 2 und 3 BGB) unter minus 1 Prozent sinkt (vgl. zu Minuszeiträumen: Grüneberg, aaO., Anhang zu § 288), greifen dann aus oben unter a/b. genannten Gründen wieder §§ 849, 246 BGB, weshalb dann wegen 6.850,00 EUR mindestens Zinsen in Höhe von 4 Prozent zu zahlen sind. d. Analog § 187 BGB beginnt die Zinszahlungspflicht am Tag nach dem Schadensereignis vom 22.01.2024 am 23.01.2024 bzw. nach Rechtshängigkeit vom 04.05.2024 am 05.05.2024 (vgl. Grüneberg/Ellenberger, aaO., Rn 1 zu § 187 BGB m.w.N.). e. Soweit der Beklagte wegen der Gutachterkosten nicht zur Zahlung, sondern zur Freistellung verpflichtet ist, steht der Klägerin ein Anspruch auf Prozesszinsen für den Zeitraum der Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs nicht zu. Nach §§ 288, 291 BGB sind nur Geldschulden während des Verzugs bzw. ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Vorliegend handelt es sich nicht um eine Geldschuld, sondern um eine Handlungsschuld der Beklagten. Denn die Klägerin macht - wie oben dargelegt - im Ergebnis einen Anspruch auf Freistellung von seiner Verbindlichkeit gegenüber seinem Privatsachverständigen geltend. Dem Schuldner steht frei, wie er den Befreiungsanspruch erfüllt. Entscheidend ist nur, dass das Ergebnis - Befreiung von der Verbindlichkeit - eintritt; ob zum Beispiel durch Erfüllung, befreiende Schuldübernahme nach §§ 414, 415 BGB oder auf andere Weise, ist dem Schuldner überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2011 – III ZR 144/10, Rn. 21, juris, NJW-RR 2011, 910). Auf Handlungsschulden wie dem Freistellungsanspruch sind §§ 288, 291 BGB deshalb nicht anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2005 - VIII ZR 94/04, NJW 2005, 2310; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2014 - 22 U 31/14, Rn. 78, juris, BauR 2015, 708). 4. Die Entscheidung über die Kosten rechtfertigt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Kläger begehrt Schadensersatz aus Verkehrsunfall. Am 22.01.2024 ereignete sich gegen 12.00 Uhr auf der BAB 5 in Höhe der Anschlussstelle Karlsruhe-Nord/Durlach in südliche Fahrtrichtung Karlsruhe ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin mit ihrem Mercedes-Benz Lkw-Kipper 822 mit dem amtlichen Kennzeichen ...-XY und ein Lkw der Marke MAN mit dem amtlichen Kennzeichen ...-Z, haftpflichtversichert bei der D. in Bosnien und Herzegowina, beteiligt waren. An dem Fahrzeug der Klägerin war an der Rückseite ein absattelbarer Heckladekran des Herstellers FASSI, Modell F65 aus dem Baujahr 2007 angebaut. Diesen Absetzkran hatte die Klägerin am 30.10.2015 zu einem Preis von 10.500,00 EUR erworben. Der Hergang des Unfalls und die Höhe des zu ersetzenden Schadens stehen zwischen den Parteien im Streit. Der Verkehrsunfall wurde polizeilich aufgenommen und der Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs hat die Verursachung des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles vor Ort gegenüber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten eingeräumt (Unfallakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe, AZ: VUV456 mit Lichtbildmappe). Die Klägerin ist vorsteuerabzugsberechtigt. Sie ließ ihren Wagen abschleppen und zahlte dafür netto 2.020,00 EUR. Weiterhin ließ sie den Unfallschaden an dem Kran von dem Kfz-Sachverständigen N. begutachten. Dieser rechnete seine Leistungen mit netto 3.093,80 EUR, die die Klägerin noch nicht beglichen hat. Sie trägt vor, der Lkw sei aufgefahren, weshalb den Fahrer die alleinige Haftung treffe. Ausweislich des Privatgutachtens liege bei dem Kran ein Totalschaden vor, da die Reparatur netto 72.787,20 EUR koste, der Restwert 3.150,00 EUR und der Wiederbeschaffungswert 86.616,77 EUR betrage. Da kein vergleichbarer Absetzkran auf dem überregionalen Markt angeboten werde, müssten für den Schadensersatz die Wiederbeschaffungskosten i.H.v. 69.637,20 EUR zugrunde gelegt werden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 74.781,00 EUR, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.293,25 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2024 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, das Privatgutachten sei widersprüchlich und falsch und deshalb unbrauchbar zur Ermittlung des Schadens. Es sei die Argumentation des Sachverständigen nicht nachvollziehbar, wonach die ausgewiesenen Reparaturkosten dem Wiederherstellungsaufwand entsprächen und bei einem Baujahr 2007 und dem Kaufpreis von 10.500,00 EUR im Jahr 2015 innerhalb der weiteren Nutzung bis 2024 eine Wertsteigerung von bis zu 700 % eintreten könne. Aus Internetrecherchen könne ohne Weiteres ein umfangreicher Gebrauchtmaschinenmarkt aufgezeigt werden. Auch hätte bei einem unterstellt nicht vorhandenen Sekundärmarkt dann der Zeitwert ermittelt werden müssen, der bei günstigster Prognose allenfalls 43 % des Neupreises abzüglich Restwert umfasse. Die Klage wurde am 04.05.2024 zugestellt. Das Gericht hat verhandelt am 02.10.2024 und in dieser Verhandlung den Geschäftsführer der Klägerin angehört; der Sachverständige Dipl. Ing. K. hat ein mündliches Gutachten erstattet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das wechselseitige Vorbringen der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.