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Urteil

16 O 5/16 Baul

LG Karlsruhe Kammer für Baulandsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKARLS:2017:0922.16O5.16BAUL.00
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Leitsätze
1. Ob ein Privatgutachten das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren tatsächlich beeinflusst hat, ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten unerheblich. Entscheidend ist allein ob die Partei im Zeitpunkt der Einholung des Privatsachverständigengutachtens die Aufwendung dieser Kosten als sachdienlich ansehen konnte.(Rn.38) 2. Eigentümer, die im Rahmen eines Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens selbst über keine hinreichenden Kenntnisse verfügten, haben ein anerkennenswertes Interesse daran, einen eigenen Sachverständigen möglichst frühzeitig in die Feststellungen zur Entschädigungshöhe einzubinden, um wesentliche Fragen zu Grundstücksmerkmalen, Vorteilsanrechnung, etc, zu formulieren, Hinweise zu erteilen, die Überlegungen der Enteignungsbehörde zu kontrollieren, aber auch bei den im Rahmen einer Ortsbesichtigung festzustellende Tatsachen und die Ergebnisse zu prüfen. Die Einbindung eines privaten Sachverständigen bereits im Vorfeld der Gutachtenerstellung durch die Enteignungsbehörde ist deshalb unabhängig davon anerkennenswert, ob der zu begutachtende Gegenstand Veränderungen unterworfen ist.(Rn.39) 3. Liegen noch keine Verkehrswertgutachten von Gemeinde oder Enteignungsbehörde vor, so kann es für betroffene, nicht fachkundige Eigentümer naheliegen, zu den schwierigen Tatsachen- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Entschädigungshöhe ein privates Sachverständigengutachten einzuholen. Sie bedürfen in dieser Situation regelmäßig sachverständiger Hilfe, um den zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlichen Vortrag halten zu können, und können deshalb nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Enteignungsbehörde abzuwarten. Vielmehr ist es in einem solchen Fall zweckmäßig, wenn die Partei sich sachkundig beraten lässt, ehe sie vorträgt.(Rn.40) 4. Die Höhe der Verzinsung ist nach der im Verkehr üblichen Zinshöhe zu bemessen, für die § 99 Abs. 3 BauGB einen Anhaltspunkt geben kann. Die Verzinsungspflicht beginnt - anders als in § 99 Abs. 3 Satz 1 BauGB - mit dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechenden Kosten aus dem Vermögen des Entschädigungsberechtigten gezahlt worden sind (Anschluss an OLG Brandenburg, Urteil vom 23. September 2016, 11 Bauland U 1/15).(Rn.42)
Tenor
1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Regierungspräsidiums F - Enteignungsbehörde - vom 23.05.2016 wird dahingehend geändert, das a) bei der Bemessung der den Antragstellerinnen zu erstattenden Kosten von einem Gegenstandswert von 39.000,00 € auszugehen ist, b) den Antragstellerinnen weitere Kosten in Höhe von 7.330,40 € zu erstatten sind und c) der insgesamt zu erstattende Betrag mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2015 zu verzinsen ist. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob ein Privatgutachten das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren tatsächlich beeinflusst hat, ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten unerheblich. Entscheidend ist allein ob die Partei im Zeitpunkt der Einholung des Privatsachverständigengutachtens die Aufwendung dieser Kosten als sachdienlich ansehen konnte.(Rn.38) 2. Eigentümer, die im Rahmen eines Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens selbst über keine hinreichenden Kenntnisse verfügten, haben ein anerkennenswertes Interesse daran, einen eigenen Sachverständigen möglichst frühzeitig in die Feststellungen zur Entschädigungshöhe einzubinden, um wesentliche Fragen zu Grundstücksmerkmalen, Vorteilsanrechnung, etc, zu formulieren, Hinweise zu erteilen, die Überlegungen der Enteignungsbehörde zu kontrollieren, aber auch bei den im Rahmen einer Ortsbesichtigung festzustellende Tatsachen und die Ergebnisse zu prüfen. Die Einbindung eines privaten Sachverständigen bereits im Vorfeld der Gutachtenerstellung durch die Enteignungsbehörde ist deshalb unabhängig davon anerkennenswert, ob der zu begutachtende Gegenstand Veränderungen unterworfen ist.(Rn.39) 3. Liegen noch keine Verkehrswertgutachten von Gemeinde oder Enteignungsbehörde vor, so kann es für betroffene, nicht fachkundige Eigentümer naheliegen, zu den schwierigen Tatsachen- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Entschädigungshöhe ein privates Sachverständigengutachten einzuholen. Sie bedürfen in dieser Situation regelmäßig sachverständiger Hilfe, um den zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlichen Vortrag halten zu können, und können deshalb nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Enteignungsbehörde abzuwarten. Vielmehr ist es in einem solchen Fall zweckmäßig, wenn die Partei sich sachkundig beraten lässt, ehe sie vorträgt.(Rn.40) 4. Die Höhe der Verzinsung ist nach der im Verkehr üblichen Zinshöhe zu bemessen, für die § 99 Abs. 3 BauGB einen Anhaltspunkt geben kann. Die Verzinsungspflicht beginnt - anders als in § 99 Abs. 3 Satz 1 BauGB - mit dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechenden Kosten aus dem Vermögen des Entschädigungsberechtigten gezahlt worden sind (Anschluss an OLG Brandenburg, Urteil vom 23. September 2016, 11 Bauland U 1/15).(Rn.42) 1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Regierungspräsidiums F - Enteignungsbehörde - vom 23.05.2016 wird dahingehend geändert, das a) bei der Bemessung der den Antragstellerinnen zu erstattenden Kosten von einem Gegenstandswert von 39.000,00 € auszugehen ist, b) den Antragstellerinnen weitere Kosten in Höhe von 7.330,40 € zu erstatten sind und c) der insgesamt zu erstattende Betrag mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2015 zu verzinsen ist. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. I. 1. Die Kammer für Baulandsachen ist sachlich zuständig. Entscheidungen über die Erstattung von Aufwendungen der Beteiligten nach § 19 Abs. 5 FStrG in Verbindung mit § 40 LEntG können gemäß § 41 LEntG in Verbindung mit §§ 232, 217 BauGB durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. 2. Das Landgericht Karlsruhe ist für den Kostenfestsetzungsbeschluss des Regierungspräsidiums F - Enteignungsbehörde - örtlich zuständig (§ 219 BauGB in Verbindung mit § 11 Zuständigkeitsverordnung Justiz BW). 3. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.05.2016 wurde form- und fristgerecht gestellt (§ 217 Abs. 2 Satz 1 BauGB). 4. Der Antrag, dass bei der Bemessung der den Antragstellerinnen zu erstattenden Kosten von einem Gegenstandswert von 39.000,00 € auszugehen ist, ist auch zulässig und scheitert nicht am Vorrang der Leistungsklage durch eine Änderung der zu erstattenden Kosten für die anwaltliche Tätigkeit in Ziffer 2 Satz 1 des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 23.05.2016. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (st. Rspr., vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15 -, NJW 2017, 657; Beschluss vom 04.04.1952 - III ZA 20/52 -, BGHZ 5, 314, 315). Zwar hätten die Antragstellerinnen auf der Grundlage des behaupteten Gegenstandswertes von 39.000,00 € die zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren in zumutbarer Weise berechnen können. Der Vorrang der Leistungsklage gilt aber nicht ausnahmslos. Wenn eine Feststellungsklage zur endgültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt, etwa weil von der Bereitschaft des Beklagten zur Leistung schon auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin auszugehen ist, bestehen gegen die Zulässigkeit keine Bedenken (BGH, Urteil vom 17.06.1994 - V ZR 34/92 -, WM 1994, 1888, 1889 f.; vom 30.05.1995 - XI ZR 78/94 -, WM 1995, 1219, 1220). Daran, dass die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss auf der Grundlage eines rechtskräftigen Urteils zum Gegenstandswert ändern wird, hat die Kammer keinen Zweifel. II. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Regierungspräsidiums F - Enteignungsbehörde - vom 23.05.2016 ist dahingehend zu ändern, dass bei der Bemessung der den Antragstellerinnen zu erstattenden Kosten von einem Gegenstandswert von 39.000,00 € auszugehen ist (sub. 1.), den Antragstellerinnen weitere Kosten in Höhe von 7.330,40 € zu erstatten sind (sub. 2.) und der insgesamt zu erstattende Betrag mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2015 zu verzinsen ist (sub. 3.). 1. Nach welchem Geschäftswert die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren zu berechnen sind, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig nicht vom Standpunkt des Betroffenen ex ante, sondern vom Standpunkt eines objektiven Betrachters ex post zu beurteilen. Ist - wie hier - Gegenstand des administrativen Verfahrens nicht nur die Überprüfung des Enteignungsantrags dem Grunde nach, sondern auch die Festsetzung der Entschädigung, so ist der Geschäftswert nach der „richtigen“ Enteignungsentschädigung festzusetzen (BGH, Urteile vom 11.03.1999 - III ZR 156/98 -, NJW-RR 1999, 1012; vom 17.12.1992 - III ZR 112/91 -, BGHZ 121, 73, 87 vom 05.02.1968 - III ZR 217/65 -, WM 1968, 478). a) Damit ist vorliegend auf den vor dem Landgericht Karlsruhe am 03.07.2015 geschlossenen Vergleich abzustellen, wonach die Straßenbauverwaltung den Antragstellerinnen einen Betrag in Höhe von 39.000,- € zu zahlen hatte (§ 1), wodurch der Nachteil aus der Enteignung abgegolten werden sollte (§ 2). Dieser Betrag ist als „richtige“ Enteignungsentschädigung hier zugrunde zu legen. b) Der Einwand der Antragsgegnerin, diese Zahlung beinhalte eine Zahlung wegen einer Wertminderung infolge von Lärmimmissionen in Höhe von 16.000,00 €, vermag daran nichts zu ändern. aa) Die Antragsstellerinnen hatten in ihrem Gutachten K vom 26.03.2012 einen anteiligen Verkehrswert für die abgehende Teilfläche mit 130.000,00 € ermittelt zuzüglich einer Wertminderung nach Durchführung der Straßenbaumaßnahme der verbleibenden Restfläche wegen Verkehrsimmissionen in Höhe von 16.000,00 € und daraus eine Gesamtentschädigung in Höhe von 146.000,00 € verlangt. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin, gestützt auf das Gutachten Dr. M vom 27.09. 2013, lediglich einen Verkehrswert von 21.400,00 € ermittelt und ausgehend von einer Vorteilsanrechnung eine Verkehrswertminderung wegen möglicher Verkehrsimmissionen von 30 % nicht berücksichtigt. bb) Im Falle einer vom Gericht zu treffenden Entscheidung hätte über diese Verkehrswertminderung auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Ziffer 2 LEntG wegen „anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile“ entschieden und ggf. Beweis erhoben werden müssen. Für die Beeinträchtigung eines Restgrundstücks nach einer Teilenteignung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der dadurch erwachsene Schaden nicht durch die erzwungene Abtretung des Teilgrundstücks unmittelbar herbeigeführt zu sein braucht; vielmehr genügt es, wenn die Schadensursache nur in dem ganzen Unternehmen liegt, für das es enteignet wurde. Maßstab für die Höhe der Entschädigung ist, ob und in welchem Maße die mit dem Betrieb der Straße aufgrund der Verlegung ihrer Führung über den von der Enteignung betroffenen Grundstücksteil verbundenen Nachteile stärker auf den dem Eigentümer verbliebenen Restbesitz einwirken, als dies ohne Enteignung der entsprechenden Flächen der Fall gewesen wäre. Es ist dabei zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße die von der Enteignung betroffenen Flächen die Möglichkeit geboten hätten, den Grundbesitz gegen diese Einwirkung abzuschirmen und ob ein Wegfall der "Schutzzone" zu einer spürbaren Beeinträchtigung des übrigen Eigentumsrechts geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.1986 - III ZR 146/84 -, NJW 1986, 2424). Es gilt jedoch der Grundsatz, dass die Auswirkungen eines Enteignungsunternehmens, das auf dem abgetretenen Teilstück eines Grundstücks durchgeführt wird, einen enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch nur begründen, wenn die Auswirkungen oder Belästigungen, die das Enteignungsunternehmen mit sich bringt, das Maß dessen überschreiten, was ein Nachbar - am Maßstab des § 906 BGB gemessen - ohne Ausgleich hinnehmen muss (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2012 - III ZR 264/11 -, NVwZ-RR 2013, 7 m.w.N.) cc) Die Entschädigung der Antragstellerinnen bemisst sich demnach vorliegend gerade nicht nur nach dem Verkehrswert der zu enteignenden Teilfläche (§ 7 Abs. 2 Ziffer 1 LEntG), sondern einheitlich auch nach anderen durch die Enteignung eintretenden Vermögensnachteilen (§ 7 Abs. 2 Ziffer 2 LEntG). Das hat die Enteignungsbehörde verkannt, als sie allein anhand des im Gutachten Dr. M ermittelten Verkehrswerts des abgehenden Grundstücks den Streitwert im Kostenfestsetzungsbeschluss festlegte. Nachdem der Vergleich vom 03.07.2015 die Straßenbauverwaltung verpflichtet, den Antragstellerinnen einen Betrag i.H.v. 39.000,00 € zu zahlen (§ 1), womit der Nachteil aus der Enteignung der streitgegenständlichen Fläche abgegolten ist (§ 2), sind als „Gesamtentschädigung“ davon sämtliche Vermögensnachteile erfasst, die nach § 7 LEntG auch ggf. hätten durchgesetzt werden können. Auf diesen Wert ist daher bei der Bemessung der den Antragstellerinnen zu erstattenden Kosten abzustellen. 2. Auch die Kosten des privaten Sachverständigengutachtens K vom 26.03.2012 in Höhe von 7.330,40 € sind erstattungsfähig. a) Gemäß § 40 Abs. 1 LEntG sind Aufwendungen der Beteiligten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind, zu erstatten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind erstattungsfähige notwendige Kosten solche, die für Maßnahmen anfallen, die eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei als sachdienlich ansehen darf. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahme abzustellen. Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (BGH, Beschlüsse vom 07.02.2013 - VII ZB 60/11 -, NJW 2013, 1820 Rn. 24; vom 26.02.2013 - VI ZB 59/12 -, NJW 2013, 1823 Rn. 4 f.; vom 20.12.2011 - VI ZB 17/11 -, BGHZ 192, 140 Rn. 10). Holt eine Partei ein privates Sachverständigengutachten unmittelbar prozessbezogen ein, wird die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in den Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war. Dazu gehören auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - VII ZB 60/11 -, a. a. O. Rn. 25). b) Vorliegend bestehen an der unmittelbaren Prozessbezogenheit des von den Antragstellerinnen eingeholten Gutachtens keine Zweifel. Zwar wurde das Gutachten nicht während des vorangegangenen Verfahrens vor der Kammer für Baulandsachen (16 O 11/14 Baul) eingeholt, sondern am 26.03.2012 und damit ca. zweieinhalb Jahre vor dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 06.11.2014. In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, dass es nicht genügt, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird, sondern das Gutachten muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Deshalb sind diejenigen Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, nicht erstattungsfähig (BGH, Beschluss vom 17.12.2002 - VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn das Gutachten lediglich der Klärung der Prozessaussichten dient, d. h. über die Anspruchsberechtigung oder -verpflichtung Aufschluss geben soll (Zöller, ZPO, Kommentar, 2016, Rn 13 zu § 91 „Privatgutachten“ m.w.N.). Der Prozessbezug lässt sich nur im Rahmen einer wertenden Betrachtung feststellen, in die sowohl sachliche als auch zeitliche und sonstige (z. B. Berücksichtigung des Gutachtens durch das Gericht oder den Gerichtssachverständigen) Aspekte einfließen (vgl. MüKo-Schulz, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 91 Rn. 158 m.w.N.). Vorliegend wurde das spätere Gerichtsverfahren am 16.06.2011 durch den Antrag der Straßenbauverwaltung auf Durchführung des Enteignungsverfahrens verursacht. Mit Schreiben vom 17./31.08.2011 wurde den Antragstellerinnen mitgeteilt, dass die Enteignungsbehörde prüfe, ob und auf welcher Grundlage ein Gutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes einzuholen sei. Aus dem vorliegenden Mail- und Briefverkehr zwischen der Enteignungsbehörde und dem Vertreter der Antragstellerinnen ist offensichtlich, dass zunächst durch die Antragstellerinnen ein Privatgutachten eingeholt werden sollte (RP Bd. I, Seiten 91 ff). Nachdem eine Einigung auf der Grundlage dieses Gutachtens nicht in Betracht gekommen war, beauftragte die Enteignungsbehörde am 21.05.2013 die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens, welches am 27.09.2013 erstattet wurde. Beide Gutachten sind demnach Teil eines Enteignungsentschädigungsverfahrens, welches seinen gerichtlichen Abschluss im Vergleich vom 03.07.2015 fand. Unter diesen Umständen kann die Prozessbezogenheit des Privatgutachtens nicht verneint werden. Im Hinblick auf den „Entschädigungsprozess“ kann die Beauftragung des Privatsachverständigen und der hiermit verbundene Kostenaufwand nicht den allgemeinen Betriebskosten zugerechnet werden, die grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Vielmehr liegt auf der Hand, dass das Privatgutachten nicht nur einer etwaigen außergerichtlichen Schadensfeststellung dienen, sondern auch die Position der Auftraggeber in einem nach jahrelangem Streit absehbaren Rechtsstreit stützen sollte. Das genügt zur Bejahung unmittelbarer Prozessbezogenheit. Eine ausschließliche Ausrichtung des Gutachtenauftrags auf den konkreten Prozess ist nicht erforderlich. c) Unter Zugrundelegung dessen waren die Kosten für das eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen K i.H.v. 7.330,40 € zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und sind damit erstattungsfähig. Ob das Privatgutachten das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren tatsächlich beeinflusst hat, ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten dabei unerheblich. Entscheidend ist allein ob die Partei im Zeitpunkt der Einholung des Privatsachverständigengutachtens die Aufwendung dieser Kosten als sachdienlich ansehen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - VII ZB 18/14 -, NJW 2017, 1397). Im vorliegenden Fall waren die Antragstellerinnen nicht zu einem sachgerechten Vortrag über den Wert der zu enteignenden Teilfläche und die möglichen weiteren Vermögensnachteile in der Lage. Die Antragstellerinnen, die selbst über keine hinreichenden Kenntnisse verfügten, hatten ein anerkennenswertes Interesse daran, einen eigenen Sachverständigen möglichst frühzeitig in die Feststellungen zur Entschädigungshöhe einzubinden, um wesentliche Fragen zu Grundstücksmerkmalen, Vorteilsanrechnung, etc, zu formulieren, Hinweise zu erteilen, die Überlegungen der Enteignungsbehörde zu kontrollieren, aber auch bei den im Rahmen einer Ortsbesichtigung festzustellende Tatsachen und die Ergebnisse zu prüfen. Die Einbindung eines privaten Sachverständigen bereits im Vorfeld der Gutachtenerstellung durch die Enteignungsbehörde ist deshalb unabhängig davon anerkennenswert, ob der zu begutachtende Gegenstand Veränderungen unterworfen ist (vgl. zum selbständigen Beweisverfahren: BGH, Beschluss vom 17.12.2002 - VI ZB 56/02 -, BGHZ 153, 235). Der Beauftragung des Sachverständigen durch die Antragstellerinnen gingen bereits seit dem Jahr 2009 Verhandlungen über den Erwerb des Grundstücksteils voraus. Die Antragsgegnerin selbst ging davon aus, dass das Ergebnis des Gutachterausschusses der Stadt E unzutreffend war und kein Verkehrswertgutachten der betroffenen Kommune zugrunde gelegt werden konnte. Eine andere gutachtliche Grundlage für eine Wertermittlung der betroffenen Grundstücksfläche bestand damit nicht; ein behördliches Sachverständigengutachten wurde - wie oben ausgeführt - zunächst nicht in Auftrag gegeben. Vor diesem Hintergrund lag es für die nicht fachkundigen Antragstellerinnen nahe, zu den schwierigen Tatsachen- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Entschädigungshöhe ein privates Sachverständigengutachten einzuholen. Die Antragstellerinnen bedurften in dieser Situation daher regelmäßig sachverständiger Hilfe, um den zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlichen Vortrag halten zu können, und können deshalb nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Enteignungsbehörde abzuwarten. Vielmehr ist es in einem solchen Fall zweckmäßig, wenn die Partei sich sachkundig beraten lässt, ehe sie vorträgt (vgl. zum Kfz-Unfall: BGH, Beschluss vom 17.12.2002, a. a. O.). 3. Zugunsten der Antragstellerinnen sind Zinsen auf die erstattungsfähigen Auslagen festzusetzen, allerdings lediglich in Höhe von 2 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB. Dem Entschädigungsberechtigten steht eine Verzinsung seiner Kosten zu. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Entschädigungspflicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der in verfassungskonforme Auslegung der Enteignungsgesetze eine Ergänzung um die Verzinsungspflicht gebietet. Die Höhe der Verzinsung ist dabei nach der im Verkehr üblichen Zinshöhe zu bemessen, für die § 99 Abs. 3 BauGB einen Anhaltspunkt geben kann. Die Verzinsungspflicht beginnt - anders als § 99 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BauGB - mit dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechenden Kosten aus dem Vermögen des Entschädigungsberechtigten gezahlt worden sind, weil die Enteignungsentschädigung als Gegenwert für das zu entschädigende Vermögensobjekt an dessen Stelle tritt (OLG Brandenburg, Urteil vom 23.09.2016 - 11 Bauland U 1/15 -, juris Rn. 64 m.w.N.). Der Antrag auf Kostenerstattung von bereits getätigten Aufwendungen wurde am 10.11.2015 gestellt und ging bei der Antragsgegnerin am 12.11.2015 ein (Bd. 3, Seite 415). Der Antrag auf Verzinsung bezieht sich auf diesen Zeitpunkt. Auch wenn die Aufwendungen zu einem früheren Zeitpunkt getätigt worden wären, war hierüber nicht zu entscheiden. Bei einem solchen Antrage durfte das Gericht bereits aus prozessualen Gründen den Zinslauf nicht verändern, ohne § 308 ZPO zu verletzen. Dass die Antragsgegnerin wegen eines bestimmten Betrages in Verzug gesetzt wurde, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 221 Abs. 1 BauGB i. V. mit § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Kosten waren der Antragsgegnerin insgesamt aufzuerlegen, weil die Antragstellerinnen nur hinsichtlich der Zinsforderung für die im Kostenfestsetzungsbeschluss der Enteignungsbehörde anzusetzenden, erstattungsfähigen Kosten und damit in geringfügigem Maße unterlegen sind. Eine Kostenentscheidung zu Gunsten der beteiligten Enteignungsbehörde, die keinen Antrag zur Hauptsache gestellt hat, war nicht veranlasst (§ 228 Abs. 2 BauGB). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 221 Abs. 1 BauGB, § 709 ZPO. Die Antragstellerinnen wenden sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Regierungspräsidiums F als Enteignungsbehörde und begehren die Festsetzung eines höheren Streitwerts sowie die Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens und Zinsen. Die Antragstellerinnen sind je zu ½ Miteigentümerinnen des Grundstücks Flst.-Nr. der Gemarkung P. Mit Antrag vom 16.06.2011 begehrte die Straßenbauverwaltung die Enteignung eines Teils des Grundstücks für den Neubau der Bundesstraße Ortsumfahrung E (beigezogene Akte des Regierungspräsidiums F - AZ). Im Enteignungsverfahren legten die Antragstellerinnen ein in ihrem Auftrag erstelltes Verkehrswertgutachten des Diplom-Ingenieurs K vom 26.03.2012 vor Enteignungsbehörde holte daraufhin ein eigenes Verkehrswertgutachten der Diplom-Ingenieurin M vom 27.09.2013 (ergänzende Stellungnahme vom 10.01.2014) ein. Mit Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsbeschluss vom 29.09.2014 enteignete das Regierungspräsidium F - Enteignungsbehörde - eine Teilfläche des Grundstücks der Antragstellerinnen zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland für den Bau der Bundesstraße und setzte die Entschädigung auf null Euro fest. Gegen die Festsetzung der Entschädigung stellten die Antragstellerinnen am 06.11.2014 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das gerichtliche Verfahren (16 O 11/14 Baul) wurde am 03.07.2015 im Wege eines gerichtlichen Vergleichs vor dem Landgericht Karlsruhe beendet, wonach die Straßenbauverwaltung den Antragstellerinnen einen Betrag i.H.v. 39.000,00 € zahlt (§ 1), womit der Nachteil aus der Enteignung der streitgegenständlichen Fläche abgegolten ist (§ 2). Der Streitwert wurde mit Beschluss vom 23.07.2015 auf 39.000,00 € festgesetzt. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 10.11.2015, eingegangen beim Regierungspräsidium am 12.11.2015, haben die Antragstellerinnen die Erstattung von Aufwendungen i.H.v. 35.000,82 € beantragt. Unter anderem machen sie die Kosten für das Privatgutachten K i.H.v. 7.330,40 € geltend. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.05.2016, den Antragstellerinnen zugestellt am 25.05.2016, setzte das Regierungspräsidium F - Enteignungsbehörde - den Streitwert des Verfahrens auf 21.015,00 € (Ziff. 1) sowie die zu erstattenden Kosten auf 3.280,05 € fest und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Mit Schreiben vom 24.06.2016, eingegangen beim Regierungspräsidium F mit FAX am selben Tage, haben die Antragstellerinnen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gestellt. Sie tragen vor: Es sei von einem Streitwert i.H.v. 39.000,00 € auszugehen weil die Enteignungsbehörde übersehen habe, dass der vor dem Landgericht Karlsruhe am 03.07.2015 geschlossene Vergleich eine Enteignungsentschädigung in dieser Höhe vorsehe. Zudem seien die Aufwendungen für das Privatgutachten K i.H.v. 7.330,40 € zu den erstattungsfähigen Kosten zu rechnen. Der Kostenaufwand eines Verfahrensbeteiligten sei zu erstatten, wenn aus damaliger Sicht berechtigter Anlass bestanden habe, zur Wahrung seiner Rechte einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies sei der Fall, da die Eigentümer im Enteignungsverfahren auf schwierige Fragen eingehen mussten und es ihnen verständlicherweise an der erforderlichen Sachkunde fehle. Die Erstattungsfähigkeit folge zudem aus dem Gebot der „Waffengleichheit“, weil auf der „anderen Seite“ fachlich hochqualifizierte hochrangige Fachleute säßen. Die Antragstellerinnen beantragen, den Kostenfestsetzungsbeschluss der Enteignungsbehörde vom 23.05.2015 dahin abzuändern, dass a) bei der Bemessung der den Antragstellerinnen zu erstattenden Kosten von einem Gegenstandswert von 39.000,00 € auszugehen ist, b) den Antragstellerinnen weitere Kosten in Höhe von 7.330,40 € zu erstatten sind und c) der insgesamt zu erstattende Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eingang des Festsetzungsantrags zu verzinsen ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie führt aus, der Streitwert sei zutreffend auf einen 21.015,00 € festgesetzt worden. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass der Geschäftswert der anwaltlichen Tätigkeit in Enteignungsverfahren regelmäßig vom Standpunkt eines objektiven Betrachters ex post zu beurteilen sei. Sei Gegenstand des Verfahrens auch die Festsetzung der Entschädigung, so sei der Geschäftswert nach der „richtigen“ Enteignungsentschädigung festzusetzen. Demnach gebe das gerichtliche Verfahren, in dem die „richtige“ Höhe der Entschädigung ermittelt werde, Aufschluss über den Umfang der Erstattungspflicht. Danach sei die für die Enteignung des Grundstücksteils maßgebliche „richtige“ Entschädigung von der Kammer für Baulandsachen mit 21.015,00 € anzusetzen; auf diesen Betrag hätten sich die Parteien im Wege eines Vergleichs geeinigt. Die zusätzlich vereinbarte Zahlung von 16.000,00 € sei wegen einer Wertminderung infolge von Lärmimmissionen erfolgt und habe nichts mit der Entschädigung wegen der Enteignung zu tun. Die Kosten für die Einschaltung des Sachverständigen K seien nicht zu erstatten. Sein Gutachten sei nicht geeignet gewesen, verlässliche Auskünfte über die Höhe der Enteignungsentschädigung zu geben. Zudem sei das Gutachten zu einem Zeitpunkt in Auftrag gegeben worden, zu dem die im Enteignungsverfahren erforderliche Ermittlung des Grundstückswerts durch die Behörde noch nicht beauftragt worden sei. Das beteiligte Regierungspräsidium F - Enteignungsbehörde - stellt keinen Antrag. Mit Verfügung vom 23.05.2017 wurden verschiedene Hinweise erteilt. Mit Zustimmung der Beteiligten wurde mit Beschluss vom 30.06.2017 das schriftliche Verfahren angeordnet und der Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 28.07.2017 bestimmt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakte im Verfahren 16 O 11/14 Baul Bezug genommen.