Urteil
4 O 1135/18
LG Kassel 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2020:0930.4O1135.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 11.07.2018 bis zum 16.09.2020 auf 16.190,00 € und ab dem 17.09.2020 auf 9.178,26 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 11.07.2018 bis zum 16.09.2020 auf 16.190,00 € und ab dem 17.09.2020 auf 9.178,26 € festgesetzt. Die Klage ist unzulässig. Das Landgericht Kassel ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht zuständig. Das Landgericht Kassel war auch für die zunächst von den Klägern angekündigten Anträge nicht zuständig, so dass auch keine Zuständigkeit für die nunmehr nach Klageänderung vordergründig noch geltend gemachten Leistungsanträge begründet werden konnte. Für die von den Klägern ursprünglich unter Ziffern 2. und 4. beantragten Leistungsklagen ist das Landgericht Kassel nicht zuständig und auch nicht zuständig gewesen, da es hierfür keine entsprechenden gesetzlichen Grundlagen gibt, zumal auch der Erfüllungsort für Leistungen der Beklagten gemäß §§ 269, 270 BGB deren Sitz ist. Für diese Anträge wäre damit örtlich das Landgericht Darmstadt zuständig gewesen. Da der Antrag zu Ziffer 3. den Zahlungsantrag zu 2. lediglich für dessen Durchsetzung vorbereiten soll, richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch hier nach dem Leistungsantrag, für den damit ebenfalls das Landgericht Darmstadt örtlich zuständig gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch für den ursprünglichen Feststellungsantrag gemäß Ziffer 1. ein Gerichtsstand nicht gemäß § 29 ZPO in Kassel begründet gewesen. Wie schon im Beschluss der Kammer vom 10.04.2019 dargestellt, ergibt sich nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages kein einheitlicher Gerichtsstand nach § 29 ZPO. Vielmehr richtet sich der Erfüllungsort nach dem Sitz bzw. Wohnsitz der jeweils geltend gemachten Forderung, soweit die Parteien diesbezüglich keine Bestimmung getroffen haben, jeweils gesondert nach den §§ 29 ZPO, 269, 270 BGB (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, 17. Auflage 2020, § 29 ZPO, Rdnr.19). Dies gilt grundsätzlich auch für Darlehensverträge (vgl. Musielak/Voit/Heinrich a. a. O., Rdnr.22). Zwar wird vielfach die Auffassung vertreten, für die negative Feststellungsklage sei das Gericht zuständig, das auch für die Leistungsklage umgekehrten Rubrums zuständig sei. Der Schuldner, der die (negative) Feststellung seiner nicht bestehenden Schuld begehrt, könnte dann immer an seinem Wohnsitzgericht klagen, denn im Falle seiner Weigerung der Zahlung unter Berufung auf das Nichtbestehen des Gläubigeranspruchs müsste er ebenfalls an seinem Wohnsitzgericht vom Gläubiger in Anspruch genommen werden. Diese pauschale Anwendung lässt aber unberücksichtigt, dass dies mit den Grundsätzen der Zuständigkeitsregelungen nicht in Einklang zu bringen ist, was gerade auch im vorliegenden Einzelfall besonders deutlich wird. Zentrale Zuständigkeitsnorm der ZPO ist der § 12 ZPO, wonach eine Partei an ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen ist. Dies stellt auch nicht nur eine quasi zufällige Bestimmung des Gesetzgebers dar, sondern gründet sich auf dem allgemeinen prozessrechtlichen Prinzip der Waffengleichheit. Dem Vorteil des Klägers, das Ob, Wann und Wie der Klage bestimmen zu können, steht der Vorteil des Beklagten gegenüber, an seinem Wohnort bzw. Sitz verklagt zu werden – wenn nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, was vorliegend nicht der Fall ist -, um nicht noch zusätzlich zu dem aufgedrängten Rechtsstreit große Entfernungen zum Gerichtsort auf sich nehmen zu müssen. § 12 ZPO dient zudem der sachgerechten Ausgestaltung der grundgesetzlich garantierten Ansprüche auf rechtliches Gehör und den gesetzlichen Richter (vgl. Schultzky in Zöller, 33. Auflage, § 12 ZPO, Rdnr.2 m. w. N.). Soll von diesem Grundsatz eine Ausnahme geschaffen werden, bedarf es dementsprechend sachlicher Gründe (so auch OLG Bamberg, Urteil vom 30.11.2009, Az. 4 U 156/09, S.8). Solche sind vorliegend aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch der Gesetzgeber, der grundsätzlich schon Abweichungen normiert hat und insbesondere im Sinne eines Verbraucherschutzes § 29 c ZPO eingeführt hat, hat bisher keine Veranlassung gesehen, Darlehensnehmer – auch wenn es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt – diesbezüglich zu begünstigen. Der Bundesgerichtshof hat zudem bereits 2002 in einer ähnlichen Fallkonstellation, bei der die Rückabwicklung eines Kreditvertrages begehrt war und es im Kern um die Frage der Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes ging, eine Zuständigkeit des Wohnortgerichts der Darlehensnehmer verneint (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2002, Az. XI ZR 32/99). Auch hier ging es neben Rückzahlungsansprüchen der dortigen Kläger um die Feststellung, dass der (dortigen) Beklagten keine Ansprüche aus dem „widerrufenen“ Darlehensvertrag mehr zustehen. Auch hier wäre eine Zuständigkeit nach § 29 ZPO in Betracht gekommen, die der Bundesgerichtshof aber nicht einmal angesprochen, sondern lediglich ausgeführt hat, dass eine Zuständigkeit nach HWiG nicht gegeben ist und eine örtliche Zuständigkeit des Wohnortgerichts der Kläger auch nicht aus anderen Vorschriften folgt. Auch hier war demnach keine Veranlassung gesehen worden, die dortigen Kläger in ihrer Position zu stärken. Im konkreten Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass die Kläger eine positive Feststellungsklage auf Feststellung, dass sich der von ihnen widerrufene Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, ebenfalls nicht am Landgericht Kassel hätten erfolgreich betreiben können, da auch hierfür eine Zuständigkeit nach § 29 ZPO nicht gegeben wäre. Sie haben nämlich trotz ihres diesbezüglichen Begehrens, nach dem Widerruf weiter und auch seit Klageerhebung am 10.07.2019 auf Feststellung, dass die Beklagte keine Rechte aus dem Darlehensvertrag mehr herleiten kann, die vereinbarten Raten gezahlt. Ihr tatsächliches Interesse ging und geht daher nicht auf die Befreiung der Verbindlichkeit, die Darlehensraten bedienen zu müssen, sondern dahin, diese zurückgezahlt zu erhalten. Hierauf haben sie die Beklagte bereits im Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.05.2018 ausdrücklich hinweisen lassen! Was sie dann zunächst im Rahmen einer „innerprozessualen Bedingung im Fall der Zulässigkeit und Begründetheit“ des Feststellungsantrages und zuletzt mit Klageänderung vom 17.09.2020 auch konkret beantragt haben. Genau diesen Anspruch müssen sie aber am Sitz der Beklagten geltend machen, da sich hierfür der Erfüllungsort nach § 269 BGB am Sitz der Beklagten befindet. Zudem ist der von den Klägern gestellte Feststellungsantrag zu Ziffer 1. zwingend auch für die Leistungsanträge zu prüfen, da die Zahlungsanträge nur dann begründet sein können, wenn die Klägerin zu 1) den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat. In allen Fällen muss das Gericht also die gleichen Fragen, nämlich den wirksamen Widerruf durch die Kläger, rechtlich prüfen. Warum es den Klägern zustehen sollte, diese Frage quasi isoliert von einem anderen Gericht feststellen zu lassen, während ein weiteres Gericht für die Frage, welche Zahlungen sich hieraus im Erfolgsfall ergeben, zuständig ist, ist nicht nachvollziehbar. Schließlich handelt es sich vorliegend gerade nicht (nur) um einen Einzelfall, sondern um eine Vielzahl von Klagen, die sich über die ganze Bundesrepublik verteilen. Es ist nicht ersichtlich, dass die einzelnen Kläger ein besonderes Interesse an der Geltendmachung ihrer Rechte gerade vor ihrem Wohnsitzgericht haben. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass die Prozessbevollmächtigten eine große Vielzahl unterschiedlicher Entscheidungen bewirken wollen, um dann im Instanzenzug die von den einzelnen Gerichten gefundenen Argumente für sich weiter nutzen zu können. Im Sinne einer Prozessökonomie und einer schnellen Entscheidungsfindung ist es aber zielführender, die Gerichte am Sitz der jeweiligen Banken, die in der Regel auch die immer gleichen Belehrungen und Vertragsunterlagen verwenden – jedenfalls bei zeitlicher Nähe der unterschiedlichen Verträge zueinander -, die lediglich bei Änderung von Gesetzen oder nach höchstrichtetlichen Entscheidungen angepasst werden, mit den ähnlichen Sachverhalten zu befassen, damit dort einheitlich und aufgrund entsprechender Vorbefassung auch zeitnah Entscheidungen getroffen werden können, die dann gegebenenfalls im Instanzenzug überprüft werden können. Eine zeitnahe und abschließende Entscheidung ist auch im Sinn der jeweiligen Kläger. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 5 ZPO. Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche nach erklärtem Widerruf eines fahrzeugfinanzierenden Darlehensvertrages geltend. Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 02.12.2015 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 15.190,00 € zu einem effektiven Jahreszins in Höhe von 3,90%. Mit dieser Darlehenssumme wurde der Fahrzeugpreis für das von den Klägern erworbene Fahrzeug „…“, Fahrgestellnummer „…“ finanziert. Sie leisteten zudem zusätzlich eine Baranzahlung in Höhe von 1.000,00 € an den Verkäufer. Die Kläger sollten das Darlehen vereinbarungsgemäß in 49 Raten zurückzahlen, wobei die Höhe der ersten bis zur 48. Rate jeweils 180,83 € betrugen und die 49. Schlussrate 8.364,39 € betrug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die als Anlage KGR 1 zur Klageschrift vom 09.07.2018 zu den Gerichtsakten gereichte Ablichtung des Darlehensvertrages Bezug genommen (Bl.22 – 31 Band I d. A.). Der Darlehensbetrag wurde im Dezember 2015 vollständig an den Verkäufer des Fahrzeuges ausgekehrt. Ab Februar 2016 zahlten die Kläger die vorbeschriebenen Raten an die Beklagte. Mit Schreiben vom 31.10.2017 erklärte die Klägerin zu 1) gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf Abschluss des vorgenannten Darlehensvertrages gerichteten Erklärung und forderte unter Fristsetzung bis zum 17.11.2017 zur Rückabwicklung der Verträge und Rückabtretung der bestellten Sicherheiten auf. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.05.2018 ließ die Klägerin zu 1) der Beklagten das Fahrzeug anbieten und forderte sie zur Rückzahlung bereits geleisteter Anzahlung und Tilgungszahlungen und Rückabtretung der gestellten Sicherheiten auf. Sie kündigte zudem an, die Zahlung weiterer Raten unter Vorbehalt der Rückforderung nach §§812ff. BGB zu zahlen. Die Beklagte wies die Rechtmäßigkeit des Widerrufs vollumfänglich zurück. Die Kläger vertreten die Auffassung, dass ihnen ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zustehe, da sie bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB belehrt worden seien. Es mangele der Belehrung insofern an Deutlichkeit und der Angaben von Pflichtangaben gemäß § 492 Absatz 2 BGB. So sei die gemäß Art.247 § 6 Absatz 1 Ziffer 5 EGBGB erforderliche Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei Kündigung des Vertrags durch den Kreditnehmer nicht transparent und inhaltlich unzureichend, da die Vorschrift des § 314 BGB nicht ausdrücklich genannt werde. Zudem sei die Angabe des im Falle des Widerrufs zu zahlenden Zinsbetrages pro Tag mit 0,00% unzutreffend und irreführend und entspreche nicht den Vorgaben nach Art.247 § 6 Absatz 2 Satz 2 EGBGB. Es fehle auch die Angabe der Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung nach Art.247 § 7 Absatz 1 Ziffer 3 EGBGB und die Widerrufsfolgen seien unzutreffend dargestellt. Auch der Hinweis auf den Anspruch auf einen Tilgungsplan sei nicht klar und verständlich, so dass die Vorgabe nach Art.247 § 6 Ziffer 4 EGBGB nicht eingehalten sei. Da also die Pflichtangaben nicht vollständig in der Vertragsurkunde benannt seien, könne sich die Beklagte auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters berufen, da das Muster dann gerade nicht vollständig übernommen sei. Die Kläger beantragten zunächst mit Klageschrift vom 09.07.2018 die Feststellung, dass aufgrund des Widerrufs der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vereinbarte Tilgung zustehe (Klageantrag zu 1)), die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4.011,35 € nebst ausrechenbaren Zinsen binnen sieben Tagen nach Übergabe des finanzierten Fahrzeuges (Klageantrag zu Ziffer 2)), die Feststellung eines Annahmeverzuges der Beklagten (Klageantrag zu Ziffer 3)) und schließlich die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz der den Klägern entstandenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (Klageantrag zu Ziffer 4)). Durch Schriftsatz vom 19.10.2018 änderten sie die Klageanträge dahingehend, dass die ursprünglichen Klageanträge zu Ziffern 2) – 3) lediglich noch im Wege der innerprozessualen Bedingung für den Fall, dass der Klageantrag zu 1) zulässig und begründet ist, gestellt würden und stellten für diesen Fall auch einen Hilfsverweisungsantrag (vgl. S. 15 des klägerischen Schriftsatzes vom 19.10.2018; Bl.148f. Band I d. A.) Die Kläger beantragen zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 4.978,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.12.2017 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen weiteren Betrag in Höhe von 4.200,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus € 180,83 seit dem 11.12.2017 € 180,83 seit dem 11.01.2018 € 180,83 seit dem 11.02.2018 € 180,83 seit dem 11.03.2018 € 180,83 seit dem 11.04.2018 € 180,83 seit dem 11.05.2018 € 180,83 seit dem 11.06.2018 € 180,83 seit dem 11.07.2018 € 180,83 seit dem 11.08.2018 € 180,83 seit dem 11.09.2018 € 180,83 seit dem 11.10.2018 € 180,83 seit dem 11.11.2018 € 180,83 seit dem 11.12.2018 € 180,83 seit dem 11.01.2019 € 180,83 seit dem 11.02.2019 € 180,83 seit dem 11.03.2019 € 180,83 seit dem 11.04.2019 € 180,83 seit dem 11.05.2019 € 180,83 seit dem 11.06.2019 € 180,83 seit dem 11.07.2019 € 180,83 seit dem 11.08.2019 € 180,83 seit dem 11.09.2019 € 222,28 seit dem 11.10.2019 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.763,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen; 4. es wird festgestellt, dass die ursprünglichen Klageanträge zu 1) und 3), „Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 31.10.2017 der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 02.12.2015 mit der Darlehensnummer „…“ über ursprünglich 15.190,00 € kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vereinbarte Tilgung zusteht.“ und „Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet.“ zum Zeitpunkt des Erledigungsereignisses – der Rückzahlung der Darlehensvaluta – sowie Veräußerung des streitgegenständlichen Fahrzeuges – zulässig und begründet gewesen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Beklagte beruft sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion aufgrund der verwendeten Musterwiderrufsbelehrung. Sie vertritt zudem die Auffassung, dass sämtliche Pflichtangaben ordnungsgemäß enthalten seien und die Ausübung des Widerrufs rechtsmissbräuchlich sei bzw. sie ihr diesbezügliches Recht verwirkt hätten. Sie macht zudem Gegenansprüche im Falle eines wirksamen Widerrufs geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.