OffeneUrteileSuche
Urteil

4 U 156/09

OLG HAMM, Entscheidung vom

21mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Angabe des Grundpreises für flüssige Waren ist nach PAngV grundsätzlich der Preis pro Liter anzugeben. • Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung begründet nicht automatisch einen Wettbewerbsverstoß; Bagatellverstöße sind nach § 3 UWG ausgenommen. • Ist die Abweichung so gering, dass der Verbraucher durch einfache Rechnung den korrekten Grundpreis ermitteln kann, liegt regelmäßig nur ein Bagatellverstoß vor. • Eine Unterwerfungserklärung kann Wiederholungsgefahr beseitigen; hier war die Klage der Beklagten insoweit unbegründet, weil nur ein Bagatellverstoß vorlag.
Entscheidungsgründe
Bagatellverstoß bei fehlerhafter Grundpreisangabe führt nicht stets zu Wettbewerbsverbot • Bei Angabe des Grundpreises für flüssige Waren ist nach PAngV grundsätzlich der Preis pro Liter anzugeben. • Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung begründet nicht automatisch einen Wettbewerbsverstoß; Bagatellverstöße sind nach § 3 UWG ausgenommen. • Ist die Abweichung so gering, dass der Verbraucher durch einfache Rechnung den korrekten Grundpreis ermitteln kann, liegt regelmäßig nur ein Bagatellverstoß vor. • Eine Unterwerfungserklärung kann Wiederholungsgefahr beseitigen; hier war die Klage der Beklagten insoweit unbegründet, weil nur ein Bagatellverstoß vorlag. Die Parteien sind Wettbewerber und verkaufen Saunaartikel über eine Auktionsplattform. Die Beklagte rügte, die Klägerin habe in einem Angebot den Grundpreis für ein 500-ml-Produkt als Preis pro 100 ml angegeben anstatt pro Liter und erhob Widerklage. Die Klägerin hatte zuvor die Beklagte wegen einer anderen Widerrufs-/Rückgabebelehrung abgemahnt; die Beklagte gab daraufhin eine Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale ab. Das Landgericht verurteilte die Klägerin in der Widerklage zur Unterlassung wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung. Die Klägerin legte Berufung ein und beschränkte den Angriff auf die Widerklage. Streitpunkte sind, ob die PAngV einschlägig ist, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt und ob dieser als Bagatelle einzustufen ist. • Die Berufung der Klägerin gegen die auf die Widerklage gestützte Verurteilung war erfolgreich; das Landgericht hat zu Unrecht Unterlassungspflichten auferlegt. • Nach § 2 PAngV sind bei Warenangeboten neben dem Endpreis auch Grundpreise anzugeben; bei flüssigen Produkten ist als Bezugsgröße grundsätzlich 1 Liter vorzusehen. • Hier war die Klägerin zwar fehlerhaft von 100 ml statt 1 Liter ausgegangen, sodass ein Verstoß gegen § 2 PAngV vorliegt. • Als Marktverhaltensregelung ist die PAngV dem UWG zugänglich; nach § 3 UWG sind allerdings bloße Bagatellverstöße von der Verfolgung ausgenommen. • Der hier gerügte Fehler beeinträchtigt nicht die Preiswahrheit, sondern lediglich die Preisklarheit; der Verbraucher kann durch einfache Multiplikation (mal 10) den korrekten Literpreis ermitteln. • Daher liegt nur ein Bagatellverstoß vor, der keine Unterlassungsverpflichtung nach dem UWG rechtfertigt. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen folgen aus §§ 91, 516 Abs. 3, 708 Ziff. 10 ZPO. Die Berufung der Klägerin gegen die Widerklage hatte Erfolg; die Verurteilung der Klägerin zur Unterlassung wegen fehlerhafter Grundpreisangabe war aufzuheben, weil der Verstoß nur eine Bagatelle darstellte und der Verbraucher durch einfache Rechnung den korrekten Preis ermitteln kann. Die frühere Entscheidung des Landgerichts, die Klage der Klägerin abzuweisen, bleibt in den von der Klägerin zurückgenommenen Teilen bestehen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Insgesamt gewinnt die Klägerin in der Berufungsinstanz hinsichtlich der Widerklage, weil der Verstoß nach § 3 UWG als geringfügig einzustufen ist und damit kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegeben ist.