Urteil
5 O 1781/16
LG Kassel Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2017:1027.5O1781.16.00
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Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von 13.755,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.03.2016 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.358,86€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2016 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von 13.755,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.03.2016 zu zahlen. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.358,86€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2016 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers folgt aus § 171 Abs. 2 HGB, wonach der Insolvenzverwalter zur Durchsetzung der Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen die Kommanditisten ermächtigt ist. Die Zuständigkeit des Landgerichts Kassel ist gegeben. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) folgt sie aus § 12 ZPO. Der Beklagte zu 2) hat sich rügelos gemäß § 295 ZPO in der mündlichen Verhandlung eingelassen. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des ausgeurteilten Betrages aus §§ 171 Abs. 1, Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB, 2058 BGB. Nach diesen Vorschriften des Handelsgesetzbuches haftet der Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar, soweit seine Einlage nicht geleistet ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Vater der Beklagten hat zwar als Kommanditist der Gesellschaft ursprünglich die volle Einlage geleistet, er erhielt sie aber in den Jahren 2005/2006 zurück Dies hat gemäß § 172 Abs. 4 S. 1 HGB zur Folge, dass seine Einlage gegenüber den Gläubigern als nicht geleistet gilt. § 172 Abs. 4 S. 1 HGB findet vorliegend Anwendung. In Höhe der Zahlungen in den Jahren 2005/2006 ist die Haftung gemäß § 172 Abs. 4 S. 1 HGB wieder aufgelebt Hat ein Kommanditist (wie im vorliegenden Fall) von der Gesellschaft oder auf ihre Rechnung Zuwendungen erhalten, ist es Sache des Kommanditisten, Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 HGB dennoch nicht erfüllt sind und die Ausschüttungen die Haftung nicht wieder begründet haben. Weiter muss er darlegen und beweisen, dass der Gewinn nicht zum Ausgleich eines Verlusts auf seinem Kapitalkonto hätte verwendet werden müssen (vgl. BGHZ 189, 45, LG Bielefeld, Urteil vom 22.12.2015, Az: 60 377/15; Münchener-Kommentar/Schmidt, § 172 HGB, Rn. 61, 79). An diesen Grundsätzen ändert die Tatsache nichts, - entgegen der Auffassung der Beklagten -, dass die Gesellschaft mittlerweile in Insolvenz ist und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt wurde. Das Informationsrecht der Beklagten ist nämlich nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft erloschen. Vielmehr richtet sich der Informationsanspruch nunmehr gegen den Insolvenzverwalter, soweit dessen Befugnisse reichen (vgl. OLG Hamm BB 2002, 375 ). Nach der Insolvenzeröffnung unterliegen die Geschäftsunterlagen der Kommanditgesellschaft der ausschließlichen Verfügung des Insolvenzverwalters. Dieser steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 Abs. 1 InsO). Außerhalb der Gläubigerversammlungen (vgl. insbesondere § 156 InsO) und der gesetzlich geregelten Fälle (z. B. §§ 167, 168 InsO) bestehen Informationspflichten des Insolvenzverwalters nur gegenüber dem Insolvenzgericht, nicht aber gegenüber einzelnen Beteiligten. Diese haben nur das Recht zur Teilnahme an den Gläubigerversammlungen, auf Akteneinsicht (§ 4 InsO, § 299 ZPO) und Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen gemäß §§ 66, 153 f, 175 InsO. Diese Rechtslage hat zwar auch Auswirkungen auf die Ausübung individueller gesellschaftsrechtlicher Kontrollrechte, wie z. B. dem nach § 166 HGB, führt aber nicht zur völligen Wegfall der Informationsrechte. Den danach begründeten Informationsanspruch des Kommanditisten muss der Insolvenzverwalter in der Weise erfüllen, dass er dem Auskunftsberechtigten Einsicht in konkret bezeichnete und von ihm in Verwahrung genommene Geschäftsunterlagen gewährt, welche sich auf Zeiträume vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehen. Genau dies ist jedoch vorliegend ausreichend, um substantiierten Vortrag halten zu können. Diesbezüglich hätten die Beklagten die Möglichkeit gehabt, die für sie erforderlichen Informationen sich durch Einsichtnahme zu beschaffen, ggf. auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Hinzu kommt, dass der Kläger vorliegend lediglich im Interesse einer gleichmäßigen Befriedigung der berechtigten Gesellschaftsgläubiger die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger geltend macht. Ebenso wenig wie den Gläubigern als außenstehenden Dritten obliegt ihm die Verpflichtung im laufenden Verfahren ein Kapitalkonto über die Kommanditbeteiligung der einzelnen Kommanditisten darzulegen. Die Beklagten haben keine Tatsachen hinreichend konkret dargelegt, die den Rückschluss zulassen, die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 HGB seien nicht erfüllt und die Ausschüttungen hätten die Haftung nicht wieder begründet haben. Ihr Vortrag, die Vorabgewinne für die Jahre 2004 bis 2006 seien bei der Fondsgesellschaft bilanziell als Forderungen der Gesellschafter des Vorzugskapitals gegen die Fondsgesellschaft gebucht und dann anschließend ausgezahlt worden; beruht (wie die Beklagte selbst einräumen) auf keiner eigenen Wahrnehmung oder Kenntnis der Beklagten und stellt eine bloße Vermutung dar. Die Beklagte tragen nämlich vor, die Gesellschafter hätten irgendwelche Unterlagen hierzu nicht erhalten. Eine geäußerte Vermutung reicht als substantiierter Vortrag nicht aus. Zudem wird darauf hingewiesen, dass ausweislich des Gesellschaftsvertrages der Vorabgewinn, wenn er den Gesellschaftern in dem Fall zugewiesen wird, dass die Gesellschaft ein negatives Ergebnis in dem jeweiligen Jahr erwirtschaftet hat "im Innenverhältnis als Aufwand zu verbuchen ist". Auch dies zeigt, dass die Gesellschafter davon ausgingen, dass im Außenverhältnis eine Haftung wegen Rückzahlung der Einlage gegeben sein kann. Letztendlich kann aber an dieser Stelle sogar dahinstehen, ob die Vorabgewinne für die Jahre 2004 bis 2006 bei der Fondsgesellschaft bilanziell als Forderungen der Gesellschafter des Vorzugskapitals gegen die Fondsgesellschaft gebucht und dann anschließend ausgezahlt wurden. Unter Rückzahlung im Sinne des § 174 Abs. 4 HGB ist jede Zuwendung an den Kommanditisten zu verstehen, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne entsprechende Gegenleistung entzogen wird (vgl. BGH II ZR 124/61). Dem Vorabgewinn steht keine Gegenleistung des Vaters der Beklagten gegenüber. Die Gesellschaft hat nur Verluste gemacht. Ist kein Gewinn ausgewiesen, ist die Auszahlung eines Vorabgewinns eine Rückzahlung der Einlage und wirkt in vollem Umfang haftungsauslösend. Damit kommt es nach diesseitiger Auffassung an dieser Stelle nicht darauf an, wie die Auszahlungen tatsächlich verbucht wurden. Wie die Auszahlungen steuerrechtlich behandelt wurden, spielt für die Haftung gegenüber den Gläubigern keine Rolle. Im Innenverhältnis mag etwas anderes gelten. Wird eine Auszahlung auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet, führt das im Innenverhältnis selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn die Auszahlung dessen Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. Vorliegend geht es aber nicht um eine Haftung im Innenverhältnis sondern um eine solche im Außenverhältnis. Die freie Masse genügt nicht, um sämtliche Verbindlichkeiten zu befriedigen. Der Kläger als Insolvenzverwalter verfügt über eine Masse in Höhe von ca. 250.000,00 €, die schon nicht ausreicht, um die bereits festgestellten Gläubigerforderungen in Höhe von 2.960.054,08 € sowie die Verfahrenskosten zu decken. An die Kommanditisten wurden insgesamt Ausschüttungen in Höhe von 1.359.396,73 € ausbezahlt. Im vorliegenden lnsolvenzverfahren sind Forderungen der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin in Höhe von über 8.424.518,10 € zur Insolvenztabelle angemeldet und in Höhe von 2.960.054,08 € endgültig festgestellt worden. Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg auf § 172 Abs. 5 HGB berufen. Voraussetzung hierfür wäre, dass eine unrichtige Bilanz vorliegt, die tatsächlich nicht vorhandene Gewinne ausweist. Dies ist nach weder nach dem Klägervortrag noch nach dem Beklagtenvortrag der Fall. Selbst wenn - wie die Beklagten vermuten - die Vorabgewinne für die Jahre 2004 bis 2006 bei der Fondsgesellschaft bilanziell als Forderungen der Gesellschafter des Vorzugskapitals gegen die Fondsgesellschaft gebucht wurden, liegt keine unrichtige Bilanz vor. Die Ausschüttungen wurden dann gerade nicht als Gewinn verbucht. Der Kläger hat gegen Beklagten weiterhin ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € aus §§ 280, 286 BGB. Die Beklagten befanden sich zum Zeitpunkt der Beauftragung der Klägeranwälte in Verzug. Sie waren mit Schreiben vom 18.02.2016 von dem Kläger persönlich zur Zahlung mit Fristsetzung zum 10.03.2016 aufgefordert worden. Die Frist verstrich fruchtlos. Es ist auch einem Insolvenzverwalter, der selbst zugelassener Anwalt ist, nicht verwehrt, sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche auch vorgerichtlich eines anderen Rechtsanwalts zu bedienen. Nichts anderes kann dann gelten, wenn der Insolvenzverwalter Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger verfolgt. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers steht eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 27.755,62 € gemäß Nr. 2300 VV RVG zu. Bei der 1,3 Geschäftsgebühr handelt es sich um die Mittelgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Nummer 2301 VV RVG greift vorliegend nicht ein, weil Gegenstand der Beauftragung nicht die Absetzung eines Schreibens einfacher Art war, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthielt. Der Anspruch des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Kläger ist (da es sich um einen einheitlichen Auftrag handelt) nur einmal entstanden. Die Beklagten haften dem Kläger für die vorgerichtlich entstandenen Kosten des Klägers als Gesamtschuldner. Die Zinsansprüche folgen aus §§ 288, 286 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 04.04.2014 unter dem Aktenzeichen 5 IN 20/14 beim Amtsgericht Niebüll eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der "......" , "......" (nachfolgend "Insolvenzschuldnerin"). Gegenstand des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin war der Erwerb und Betrieb des Tankers "......" " "......" ". Anleger konnten sich an der Fondsgesellschaft entweder in Form des "Vorzugskapitals" oder in Form des "Standardkapitals" beteiligen. Bei der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung handelt es sich um Vorzugskapital. Diesbezüglich heißt es im Verkaufsprospekt (siehe S. 44 des Verkaufsprospekts Anlage B 2, Bl. 107 d. A): " Besonderheiten des Vorzugskapitals Die Kommanditisten, die sich im Rahmen des Vorzugskapitals an der Gesellschaft beteiligt haben, sind - ebenso wie die Kommanditisten des Standardkapitals - als Mitunternehmer des Geschäftsbetriebes der Schifffahrtsgesellschaft anzusehen und erzielen somit ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb I. S. d. § 15 EStG. Nach der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Ergebnisverteilungsabrede sind sie nicht an den Ergebnissen in den Jahren 2004 bis 2006 beteiligt, sondern erhalten in diesen Jahren - unabhängig vom tatsächlichen Ergebnis der Gesellschaft - einen Vorabgewinn in Höhe von 8 % p. a. bezogen auf die Beteiligungssumme ohne Agio, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einzahlung der Beteiligungssumme. Diese Vorabgewinne sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach den persönlichen Verhältnissen der Anleger zu versteuern. Ab dem Jahr 2007 nehmen die Kommanditisten des Vorzugskapitals - ebenso wie die Kommanditisten des Standardkapitals - an den dann realisierten Ergebnissen der Schifffahrtsgesellschaft teilt. Eine abweichende Ergebnisverteilung zum Zwecke der Ergebnisgleichstellung zwischen den beiden Gesellschaftergruppen findet nicht statt. Nach einer Option zur Tonnagesteuer partizipieren die Kommanditisten des Vorzugskapitals ebenfalls an den niedrigen pauschal ermittelten Tonnagesteuerergebnissen. Im Gegensatz zu den Kommanditisten des Standardkapitals entfällt auf sie beim Übergang zur Tonnagesteuer aber kein Anteil am Unterschiedsbetrag, da dieser nach der Ergebnisverteilungsabrede in voller Höhe den Standardkommanditisten zuzuweisen ist. Eine Belastung durch die Versteuerung des Unterschiedsbetrages ergibt sich somit für die Vorzugskommanditisten nicht." In dem Gesellschaftsvertrag ist unter § 14 Ziffer 4b) folgendes ausgeführt: "Die Gesellschafter, die sich im Rahmen des Vorzugskapitals an der Gesellschaft beteiligt haben, erhalten für die Jahre 2004 bis 2006 ausschließlich einen Vorabgewinn in Höhe von 8% p.a. bezogen auf die nach dem Einzahlungsplan in dem jeweiligen Jahr insgesamt fällige und geleistete Beteiligungssumme ohne Agio und gerechnet ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Eingangs der fälligen Einzahlungsrate, der auf dem Kapitalkonto Ill zu verbuchen ist. Dieser Vorabgewinn wird den Gesellschaftern auch dann zugewiesen, wenn die Gesellschaft ein negatives Ergebnis in dem jeweiligen Jahr erwirtschaftet und ist im lnnenverhältnis der Gesellschaft als Aufwand zu verbuchen." Ursprünglich hatte sich Herr "......" , der verstorbene Vater der beiden Beklagten, mit Beitrittserklärung vom 24.03./03.05.2005 in Höhe von 100.000,00 € an der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft beteiligt (Beitrittserklärung vom 24.03./03.05.2005 - Anlage B 1, Bl 85 d. A.) Diese Beteiligung ist anschließend auf Frau "......" , die verstorbene Mutter der beiden Beklagten, und sodann auf die Beklagten als Erbengemeinschaft im Wege des Erbfalls übergegangen. Die Erbengemeinschaft ist mittlerweile als Kommanditistin im Handelsregister eingetragen. Die Insolvenzschuldnerin erwirtschaftete seit der Aufnahme ihrer Kommanditisten im Jahr 2004 fortlaufend Verluste. Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2004 erwirtschaftete die Insolvenzschuldnerin bereits in 2003 Verluste, die sich in 2004 schon auf 6.964.757,54 € steigerten. In der Folgezeit wurden bis hin zur Eröffnung des lnsolvenzverfahrens ausschließlich weitere Verluste erwirtschaftet. Die Jahresergebnisse lauten wie folgt: Jahr - Ergebnis 2003 - 461.800,00 € 2004 - 6.964.757,54€ 2005 - 1.768.638,56 € 2006 - 591.775,00 € 2007 - 1.470.723,78 € 2008 - 2.108.130,43 € 2009 - 2.772.146,89 € 2010 - 1.016.325,98 € 2011 - 2.752.472,87 € 2012 - 1.269.364,82 €. Dementsprechend waren die Kapitalkonten der Kommanditisten bereits im Beitrittsjahr unter den Betrag der jeweiligen Hafteinlage herabgemindert worden. Zu einer Auffüllung der Kapitalkonten kam es auch in der Folgezeit wegen der weiteren zugewiesenen Verluste nicht mehr. Trotz der erwirtschafteten Verluste der Insolvenzschuldnerin wurden in den Jahren 2004 bis 2008 Ausschüttungen in Höhe von 7 % bzw. 8 % des Kommanditkapitals an die Kommanditisten vorgenommen. Der Rechtsvorgänger der Beklagten erhielt in diesem Zusammenhang: Jahr 2005 (abhängig vom Beitrittszeitpunkt p. a.) 5.755,62 € Jahr 2006 (8 % des Kommanditkapitals) 8.000,00 € Jahr 2007 (7 % des Kommanditanteils) 7.000,00 € Jahr 2008 (7 % des Kommanditanteils) 7.000,00 € Gesamt 27.755,62 €. An die Kommanditisten wurden insgesamt Ausschüttungen in Höhe von 1.359.396,73 € ausbezahlt. In dem vorliegenden lnsolvenzverfahren sind Forderungen der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin in Höhe von über 8.424.518,10 € zur Insolvenztabelle angemeldet und in Höhe von 2.960.054,08 € endgültig festgestellt worden. Die freie Masse genügt nicht, um sämtliche Verbindlichkeiten zu befriedigen. Der Kläger als Insolvenzverwalter verfügt über eine Masse in Höhe von ca. 250.000,00 €, die schon nicht ausreicht, um die bereits festgestellten Gläubigerforderungen in Höhe von 2.960.054,08 € sowie die Verfahrenskosten zu decken. Der Kläger forderte die Beklagten mit Schreiben vom 18.02.2016 zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen unter Fristsetzung bis zum 10.03.2016 auf. Da die Beklagten innerhalb der vom Kläger gesetzten Frist keine Zahlung leisteten, bevollmächtigte der Kläger seine Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung und Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gegen die Beklagten. Die Prozessbevollmächtigten forderten die Beklagten mit Schreiben vom 22.03.2016 zur Zahlung ihrer Haftsumme in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen auf. Mit Schreiben vom 13.05.2016 zeigten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ihre anwaltliche Vertretung an .und nahmen zu dem klägerischen Vortrag Stellung. Auf dieses Schreiben erwiderten die klägerischen Prozessbevollmächtigten wiederum mit Schreiben vom 19.05.2016 und forderten die Beklagten nochmals zur Zahlung auf. In der weiterführenden Korrespondenz forderten die Beklagten weitere Informationen und die Übersendung weiterer Unterlagen an, die ihnen von den Prozessbevollmächtigten des Klägers sämtlich zur Verfügung gestellt wurden. Mit Schreiben vom 11.07.2016 kündigten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Zahlung in Höhe von 14.000,00 € (betreffend die Zahlungen 2005/2006) an, der auch am 13.07.2016 auf dem Fremdgeldkonto des Prozessbevollmächtigten des Klägers verbucht werden konnte. Wegen des ausstehenden Restbetrages in Höhe von 13.755,62 € hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger hat die Bilanzen der Jahre 2004 -2012 in Kopie (Bl 12-34 d. A.) zur Akte gereicht. Er vertritt die Auffassung, die in den Jahren 2005 und 2006 erfolgten Ausschüttungen stellten eine Rückgewähr der Einlage dar. Aus den Bilanzen der Insolvenzschuldnerin ergebe sich, dass die streitgegenständlichen Zahlungen dort einheitlich von dem Eigenkapital abgesetzt worden seien. Er beantragt, Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von 13.755,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.03.2016 zu zahlen. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.358,86€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2016 zu zahlen. Der Beklagte zu 2.) wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2016 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, nach der Eröffnung des lnsolvenzverfahrens hätten die Gesellschafter keine Auskunftsansprüche mehr gegenüber der Fondsgesellschaft, da dann sämtliche Unterlagen dem Insolvenzverwalter vorlägen. Sie könnten daher behaupten, dass die Vorabgewinne entsprechend der Darstellung im Verkaufsprospekt gebucht worden seien, so dass es in Höhe von 13.755,62 € nicht zu einer Reduzierung des Kapitalanteils der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung gekommen seien, zumal die Gesellschafter irgendwelche Unterlagen hierzu nicht erhalten hätten. Damit seien die Vorabgewinne für die Jahre 2004 bis 2006 bei der Fondsgesellschaft bilanziell als Forderungen der Gesellschafter des Vorzugskapitals gegen die Fondsgesellschaft gebucht und dann anschließend ausgezahlt worden. Dies sei auch tatsächlich so geschehen. Aufgrund dessen sei der Kapitalanteil i. S. d. § 172 Abs. 4 Satz 1, 2 HGB in Höhe von 13.755,62 € gar nicht herabgemindert worden, da keine entsprechende Buchung im Sinne einer Rückzahlung der Einlage bzw. einer Entnahme erfolgt sei. Jedenfalls unter Berücksichtigung von § 172 Abs. 5 HGB seien die Beklagten nicht verpflichtet, Zahlungen für die Geschäftsjahre 2005 und 2006 zu erstatten. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.