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Endurteil

31 O 675/20 Ver

LG Kempten, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Kempten (Allgäu) sowohl sachlich gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG als auch örtlich nach § 215 Abs. 1 VVG zuständig. § 215 I 1 VVG ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar, obgleich der jeweilige Vertragsschluss noch vor der Reform des Versicherungsvertragsrechts erfolgte. § 215 VVG unterfällt nicht dem Regelungsbereich von Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 EGVVG (BGH, Urteil vom 08.03.2017, Az. IV ZR 435/15). II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach dem im Oktober 2018 jeweils erklärten Widerspruch keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückerstattung der gezahlten Versicherungsprämien sowie auf Herausgabe von der Beklagten gezogener Nutzungen. 1. Vorliegend waren jeweils keine ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrungen erfolgt. Unstreitig wurden alle 3 Versicherungsverträge jeweils im sog. Policenmodell nach § 5a VVG in der bei Antragstellung jeweils gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Sämtliche Versicherungsscheine enthielten eine Widerspruchsbelehrung. Bezüglich deren jeweiligen Inhalt wird auf den Tatbestand verwiesen. Nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (= Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die weitere für den Vertragsinhalt maßgebliche Verbraucherinformation) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Die vorliegenden Widerspruchsbelehrungen waren gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 VVG waren allerdings nicht ordnungsgemäß. Zwar war nach der damaligen Vorschrift ein Hinweis auf die Schriftform ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015, Az. IV ZR 448/14; BGH, Urteil vom 27.01.2016, Az. IV ZR 130/15). Es bedurfte keines (zusätzlichen) Hinweises auf die Textform. Allerdings waren die jeweiligen Widerspruchsbelehrungen nicht in drucktechnisch deutlicher Form gehalten. Die Belehrung nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. über das Widerspruchsrecht bei einem im sog. Policenmodell abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag ist nicht ordnungsgemäß, wenn sie (…) nur der erste Satz, der auf das Widerspruchsrecht und den Zugang der für den Beginn der Widerspruchsfrist maßgeblichen Unterlagen hinweist, im Fettdruck gehalten, während die Belehrung im Übrigen nicht durch Fettdruck oder auf sonstige Weise hervorgehoben ist (BGH, Urteil vom 11.11.2015, Az. IV ZR 412/14). Vorliegend war jeweils nur die Überschrift in Fettdruck gehalten, jedoch die jeweils eigentliche Belehrung nicht durch Fettdruck oder auf sonstige Weise hervorgehoben, so dass insbesondere der Hinweis darauf, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt, übersehen werden kann. Das Gericht geht daher davon aus, dass vorliegend keine wirksame Widerspruchsbelehrung erfolgt ist. 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform einschränkend auszulegen (BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817). Bei fehlerhafter Belehrung kann daher - entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Norm - ein ewiges Widerspruchsrecht bestehen. Indes kann die Ausübung des Widerspruchs treuwidrig sein. Der Bundesgerichtshof hat auch für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung bei besonders gravierenden Umständen die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers verwehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2015, Az.: IV ZR 117/15 sowie Beschluss vom 27.01.2016, Az.: IV ZR 130/15). Er hat dabei ausgeführt, dass die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall grundsätzlich dem Tatrichter obliegt. Vorliegend liegt ein treuwidriges Verhalten der Klägerin vor, so dass ihr im Oktober 2018 jeweils erklärter Widerspruch gemäß § 242 BGB ohne Wirkung ist. Es sind besonders gravierende Umstände gegeben, die einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand bei der Beklagten begründen. Bei Würdigung der Gesamtumstände ist sowohl das erforderliche Zeit- als auch das Umstandsmoment für eine Verwirkung jeweils erfüllt. a) aufgeschobene Rentenversicherung mit der Vers.-Nr. 03 679 001 mit Versicherungsbeginn 01.11.1997 aa) Der mit Schreiben der Klägerin vom 23.10.2018 erfolgte Widerspruch wurde erst knapp 21 Jahre nach Beginn des Versicherungsvertrags erklärt, so dass das Zeitmoment für eine Verwirkung gegeben ist. Je länger der Zeitablauf bis zur Ausübung des Widerspruchsrechts ist, umso höher ist das schutzwürdige Vertrauen des Vertragspartners in den Bestand des Vertrages und umso mehr Gewicht erhält dieses Vertrauen (vgl. OLG München, Beschluss vom 17.09.2019, Az.: 25 U 3878/19). bb) Auch das Umstandsmoment ist vorliegend unter Berücksichtigung und Würdigung folgender vertraglicher Besonderheiten gegeben. (1) Der Widerspruch wurde erst über 9 Jahre nach Auszahlung der Versicherungsleistung erklärt. (2) Die Klägerin machte ausdrücklich von einem Kapitalwahlrecht Gebrauch. (3) Die Klägerin erhielt einen Betrag von 38.925,35 € ausgezahlt. Da sie Beiträge in Höhe von insgesamt 25.564,60 € eingezahlt hatte, erhielt sie somit einen um 13.360.75 € höheren Betrag ausbezahlt, als sie eingezahlt hatte. Hat der Versicherungsnehmer ohnehin mit der vertraglichen Ablaufleistung im Ergebnis schon mehr erhalten, als er investiert hat, und zielt sein Vorgehen lediglich auf eine Erhöhung der Rendite ab, ist dieser Gesichtspunkt in die Gesamtbewertung mit einzubeziehen (vgl. OLG München, Beschluss vom 17.09.2019, Az.: 25 U 3878/19). (4) Die Beklagte hatte sich auch offenkundig auf die Durchführung des Vertrages eingerichtet. Sie hat über Jahre hinweg den Versicherungsvertrag verwaltet und mit den Versicherungsbeiträgen gearbeitet. Zu berücksichtigen ist auch, dass im Rahmen der Anlage von Lebensversicherungsbeiträgen langfristige Anlageentscheidungen getroffen werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.2019, Az.: I - 4 U 90/19). b) Wertpapier-Lebensversicherung mit Beitragsbefreiung im Pflegefall, Vers.-Nr. 03 737 353-3 aa) Der mit Schreiben der Klägerin vom 23.10.2018 erfolgte Widerspruch wurde erst über 19 Jahre nach Beginn des Versicherungsvertrags erklärt, so dass das Zeitmoment für eine Verwirkung gegeben ist. Je länger der Zeitablauf bis zur Ausübung des Widerspruchsrechts ist, umso höher ist das schutzwürdige Vertrauen des Vertragspartners in den Bestand des Vertrages und umso mehr Gewicht erhält dieses Vertrauen (vgl. OLG München, Beschluss vom 17.09.2019, Az.: 25 U 3878/19). bb) Auch das Umstandsmoment ist vorliegend unter Berücksichtigung und Würdigung folgender vertraglicher Besonderheiten gegeben. (1) Der Widerspruch wurde erst über 7 Jahre nach Auszahlung der Versicherungsleistung erklärt. (2) Die Beklagte hatte sich auch offenkundig auf die Durchführung des Vertrages eingerichtet. Sie hat über Jahre hinweg den Versicherungsvertrag verwaltet und mit den Versicherungsbeiträgen gearbeitet. Zu berücksichtigen ist auch, dass im Rahmen der Anlage von Lebensversicherungsbeiträgen langfristige Anlageentscheidungen getroffen werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.2019, Az.: I - 4 U 90/19). c) fondsgebundene Rentenversicherung mit der Vers.-Nr. 03 992 663-6 aa) Der mit Schreiben der Klägerin vom 23.10.2018 erfolgte Widerspruch wurde erst fast 14 Jahre nach Beginn des Versicherungsvertrags erklärt, so dass das Zeitmoment für eine Verwirkung gegeben ist. Je länger der Zeitablauf bis zur Ausübung des Widerspruchsrechts ist, umso höher ist das schutzwürdige Vertrauen des Vertragspartners in den Bestand des Vertrages und umso mehr Gewicht erhält dieses Vertrauen (vgl. OLG München, Beschluss vom 17.09.2019, Az.: 25 U 3878/19). bb) Auch das Umstandsmoment ist vorliegend unter Berücksichtigung und Würdigung folgender vertraglicher Besonderheiten gegeben. (1) Der Widerspruch wurde erst mehr als 3 Jahre nach Auszahlung der Versicherungsleistung erklärt. (2) Die Klägerin machte ausdrücklich von einem Kapitalwahlrecht Gebrauch. (3) Die Klägerin erhielt einen Betrag von 25.775,00 € ausgezahlt. Da sie Beiträge in Höhe von insgesamt 25.000,00 € eingezahlt hatte, erhielt sie somit einen um 775,00 € höheren Betrag ausbezahlt, als sie eingezahlt hatte. Hat der Versicherungsnehmer ohnehin mit der vertraglichen Ablaufleistung im Ergebnis schon mehr erhalten, als er investiert hat, und zielt sein Vorgehen lediglich auf eine Erhöhung der Rendite ab, ist dieser Gesichtspunkt in die Gesamtbewertung mit einzubeziehen (vgl. OLG München, Beschluss vom 17.09.2019, Az.: 25 U 3878/19). (4) Die Beklagte hatte sich auch offenkundig auf die Durchführung des Vertrages eingerichtet. Sie hat über Jahre hinweg den Versicherungsvertrag verwaltet und mit den Versicherungsbeiträgen gearbeitet. Zu berücksichtigen ist auch, dass im Rahmen der Anlage von Lebensversicherungsbeiträgen langfristige Anlageentscheidungen getroffen werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.2019, Az.: I - 4 U 90/19). c) Hinsichtlich der Treuwidrigkeit ist bei allen 3 Versicherungsverträgen zusätzlich die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen. Das Gericht folgt insoweit der überzeugenden Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 29.10.2020 - 20 U 142/20). Art. 15 Abs. 1 der RL 90/619 in Verbindung mit Art. 31 der RL 92/96, Art. 35 Abs. 1 der RL 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 1 der RL 2009/138 in Verbindung mit deren Art. 186 Abs. 1 erfordern nicht bei jedem Belehrungsfehler ein ewiges Widerspruchsrecht. Vielmehr gilt: „Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen.“ (EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rn. 79.). Vorliegend wurde der Klägerin durch die angeführten Fehler in den Belehrungen jedenfalls nicht die Möglichkeit genommen, ihr Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Die Überschriften der jeweiligen Widerspruchsbelehrung im jeweiligen Versicherungsschein mit Ausnahme der aufgeschobenen Rentenversicherung mit der Vers.-Nr. 03 679 001, die allerdings unterstrichen war, waren jeweils durch Fettdruck deutlich hervorgehoben. Auf S. 1 des jeweiligen Versicherungsscheins wurde zusätzlich jeweils auf die Widerspruchsbelehrung auf Seite 2 des jeweiligen Versicherungsscheins hingewiesen. Die Klägerin wurde dadurch, dass die jeweilige Widerspruchsbelehrung jeweils nicht in Fettdruck gehalten war, jedenfalls nicht von einem Widerspruchsrecht abgehalten. Keine der jeweiligen Widerspruchsbelehrungen ist ansonsten inhaltlich fehlerhaft. Die Klägerin hatte auch nach ihren Angaben im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung im Termin vom 08.03.2021 keine der Widerspruchsbelehrungen gelesen. In der Gesamtschau ist nach der vorzunehmenden Wertung die durch die Klägerin erfolgte Ausübung des jeweiligen Widerspruchsrechts daher treuwidrig. 3. Da der Klägerin somit kein Anspruch auf Rückerstattung der jeweils gezahlten Versicherungsprämien sowie auf Herausgabe von der Beklagten gezogener Nutzungen zusteht, kann dahinstehen, ob die Anspruchsberechnung der Klägerin richtig ist. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf die geltend gemachten Zinsen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Verkündet am 29.03.2021