OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 U 142/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:1029.20U142.20.00
11mal zitiert
15Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Bei der Frage nach einem – so genannten – ewigen Widerspruchsrecht ist die neue Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen (insbesondere EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – C-355/18 bis C-357/18 u.a. VersR 2020, 341, juris Rn. 78 ff.). Diese betrachtet Fehler der Widerspruchsbelehrung differenziert. Ist (trotz eines Fehlers) die Möglichkeit des Versicherungsnehmers, das Widerspruchsrecht auszuüben, nicht wesentlich beeinträchtigt, ist ein ewiges Widerspruchsrecht europarechtlich „unverhältnismäßig“ (EuGH, ebd., Rn. 79).

In einem solchen Fall (so auch hier) ist – jedenfalls im Ergebnis – auch nach deut­schem Recht ein „ewiges Widerspruchsrecht“ zu verneinen. (Fortführung zu OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 05.08.2020 – 20 U 88/20 .)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.06.2020 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 17.245,87 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Frage nach einem – so genannten – ewigen Widerspruchsrecht ist die neue Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen (insbesondere EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – C-355/18 bis C-357/18 u.a. VersR 2020, 341, juris Rn. 78 ff.). Diese betrachtet Fehler der Widerspruchsbelehrung differenziert. Ist (trotz eines Fehlers) die Möglichkeit des Versicherungsnehmers, das Widerspruchsrecht auszuüben, nicht wesentlich beeinträchtigt, ist ein ewiges Widerspruchsrecht europarechtlich „unverhältnismäßig“ (EuGH, ebd., Rn. 79). In einem solchen Fall (so auch hier) ist – jedenfalls im Ergebnis – auch nach deut­schem Recht ein „ewiges Widerspruchsrecht“ zu verneinen. (Fortführung zu OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 05.08.2020 – 20 U 88/20 .) Die Berufung des Klägers gegen das am 24.06.2020 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 17.245,87 € festgesetzt. G r ü n d e I. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung von zwei Lebensversicherungsverträgen nach jeweils vom Kläger erklärtem Widerspruch. Der Kläger schloss mit Versicherungsbeginn zum 01.12.2004 mit der Beklagten zwei Verträge über fondsgebundene Lebensversicherungen. Der Vertragsschluss erfolgte jeweils im sogenannten Policenmodell. In den Policenbegleitschreiben vom 03.01.2005 heißt es auszugsweise (Fettdruck auch im Original): „Sehr geehrter Herr XX, […] Heute erhalten Sie von uns alle wichtigen Unterlagen zu Ihrer neuen Versicherung. Der Versicherungsschein ist für Sie das Dokument, das Ihnen – gemeinsam mit den in den Anlagen aufgeführten Versicherungsbedingungen und den übrigen Verbraucherinformation – den Versicherungsschutz nennt. […] Sie können dem Versicherungsvertrag innerhalb von 30 Tagen ab Zugang des Versicherungsscheins einschließlich Anlagen schriftlich widersprechen. Eine Erklärung in Textform, z.B. per Fax oder eMail mit Angabe Ihres Namens, reicht aus. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. […]“ Wegen der Einzelheiten, auch wegen der genauen optischen Gestaltung der Schreiben, wird verwiesen auf die Anlagen K1 und K2 zur Klageschrift (elektronisch im „Anlagenband I. Instanz Kl“). Zusammen mit den Policenbegleitschreiben wurden dem Kläger jeweils die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformation und auch alle weiteren in den Versicherungsscheinen (Anl. XXX 1, Bl. 28 ff. und Bl. 58 ff. des Anlagenbandes I. Instanz Bekl.) aufgezählten Unterlagen übersandt. Gegen Ende des Jahres 2018 kündigte der Kläger beide Verträge, die daraufhin abgewickelt wurden. An den Kläger wurde aus dem Vertrag mit der Endnummer „-002“ ein Rückkaufswert in Höhe von 33.032,64 € und aus dem Vertrag mit der Endnummer „-003“ ein solcher in Höhe von 43.484,88 € ausgezahlt. Mit Schreiben vom 19.08.2019 erklärte der Kläger hinsichtlich beider Verträge den Widerspruch. Er gab zwei versicherungsmathematische Gutachten in Auftrag, um die Höhe der vermeintlichen Rückabwicklungsansprüche berechnen zu lassen. Für die Gutachten wurden ihm jeweils 1.618,40 € in Rechnung gestellt. Die Gutachten vom 02.09.2019 bezifferten den Rückzahlungsanspruch des Klägers hinsichtlich des Vertrages mit der Endnummer „-002“ auf 7.398,12 € und hinsichtlich des Vertrages mit der Endnummer „-003“ auf 9.847,75 €. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die als Anlagen K5 und K6 zur Klageschrift eingereichten Gutachten (elektronisch im Anlagenband I. Instanz Kl). Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung hinsichtlich beider Verträge ab. Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung der in den Gutachten ermittelten Beträge, die Freistellung von den für die Gutachten zu zahlenden Kosten und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, die Widerspruchsbelehrungen in den Policenbegleitschreiben seien unwirksam. Sie seien schon nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Ferner seien sie hinsichtlich der einzuhaltenden Form fehlerhaft und schließlich hinsichtlich der fristauslösenden Unterlagen zu ungenau. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Belehrungen genügten den sich aus § 5a VVG a.F. ergebenden Anforderungen. Im Übrigen stehe den geltend gemachten Ansprüchen aber auch der Einwand der Verwirkung entgegen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der Anträge, des Tenors und der Begründung des Urteils wird auf dieses Bezug genommen (Bl. 133 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, im Folgenden: eGA-I und für die zweite Instanz eGA-II). Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er meint weiterhin, dass die ihm jeweils erteilten Belehrungen unwirksam seien. Dabei vertieft er sein Vorbringen zur angeblich unzureichenden drucktechnischen Hervorhebung, zum aus seiner Sicht fehlerhaften Hinweis auf die für den Widerspruch einzuhaltende Form und schließlich zur seiner Sicht nach unzureichenden Benennung der fristauslösenden Unterlagen. Weiterhin wendet er sich gegen die Annahme von Verwirkung durch das Landgericht. Wegen der Berufungsbegründung im Einzelnen wird verwiesen auf den Schriftsatz des Klägers vom 04.09.2020 (eGA-II 34 ff.). Der Kläger beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger aus dem Lebensversicherungsvertrag zur Versicherungsnummer „### 002“ einen Betrag in Höhe von 7.398,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. den Kläger von den Kosten für die Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens über einen Betrag in Höhe von 1.618,40 € gegenüber der A GmbH freizustellen; 3. an den Kläger für die außergerichtliche Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten einen Betrag in Höhe von 946,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. an den Kläger aus dem Lebensversicherungsvertrag zur Versicherungsnummer „### 003“ einen Betrag in Höhe von 9.847,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. den Kläger von den Kosten für die Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens über einen Betrag in Höhe von 1.618,40 € gegenüber der A GmbH freizustellen; 6. an den Kläger für die außergerichtliche Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten einen Betrag in Höhe von 1.152,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat durch Beschluss vom 09.09.2020 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss des Senats (eGA-II 54 ff.) verwiesen. Der Kläger hat sich gegen die beabsichtigte Zurückweisung gewandt. Er vertritt weiterhin die Auffassung, die Bezeichnung der fristauslösenden Unterlagen sei unzureichend, was dazu führe, dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Denn dem Kläger sei dadurch die Möglichkeit genommen worden, sein Widerspruchsrecht auszuüben. Die dem Kläger erteilte Belehrung sei ungeeignet, bei ihm das Bewusstsein zu erzeugen, dass er ab einem bestimmten Zeitpunkt die Vertragsunterlagen einsehen müsse. Zudem meint der Kläger weiterhin, die Belehrung sei hinsichtlich der für den Widerspruch einzuhaltenden Form fehlerhaft und auch nicht ausreichend hervorgehoben. Wegen der weiteren Einwendungen des Klägers gegen den Hinweisbeschluss des Senats wird verwiesen auf den Schriftsatz vom 16.10.2020 (eGA-II 79 ff.). II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. 1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 04.09.2020 (eGA-II 34 ff.) greifen – auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 16.10.2020 (eGA-II 79 ff.) – nicht durch. a) Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Prämien nebst von der Beklagten gezogener Nutzungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB. Der Kläger erbrachte die Prämienzahlungen mit rechtlichem Grund. Der von ihm im August 2019 jeweils erklärte Widerspruch führte nicht zu einer rückwirkenden Unwirksamkeit der beiden zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverträge. Die Ausübung des Widerspruchsrechts ist hinsichtlich beider Verträge jedenfalls treuwidrig (§ 242 BGB) und daher unwirksam. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform einschränkend auszulegen (BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, VersR 2014, 817). Bei fehlerhafter Belehrung kann daher – entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Norm – ein ewiges Widerspruchsrecht bestehen. Indes kann die Ausübung des Widerspruchs treuwidrig sein. Dies ist eine Frage des Einzelfalls und von den Tatgerichten zu beurteilen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – IV ZR 117/15, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 27.09.2017 – IV ZR 506/16, juris Rn. 10, 15). Dabei ist die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen, welcher der Senat folgt. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 in Verbindung mit deren Art. 186 Abs. 1 erfordern nicht bei jedem Belehrungsfehler ein ewiges Widerspruchsrecht. Vielmehr gilt: „Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen.“ (EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rn. 79.) bb) Im Streitfall wurde dem Kläger durch etwaige Fehler in den Belehrungen jedenfalls nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Dazu gilt im Einzelnen: (1) Im Hinblick auf die von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. geforderte „drucktechnisch deutliche Form“ liegt ohnehin kein Mangel der Belehrung vor. Nach dieser Vorschrift musste die Belehrung so gestaltet sein, dass sie einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht entgehen kann, auch wenn er nicht danach sucht (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2004 – IV ZR 58/03, VersR 2004, 497, juris Rn. 18). Ob die Hervorhebung ausreichend ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls und vom Tatrichter zu beurteilen (vgl. zum Ausreichen einer in Fettdruck gehaltenen Belehrung auch BGH, Urteil vom 28.06.2017 – IV ZR 440/14, VersR 2017, 997, juris Rn. 2 und 29). Der Senat schließt sich der Auffassung des Landgerichts an, dass gemessen an den genannten Voraussetzungen die Belehrung ausreichend hervorgehoben wurde. Die in den Policenbegleitschreiben enthaltenen Belehrungen springen dem Versicherungsnehmer schon deshalb ins Auge, weil sie als einziger längerer Absatz innerhalb der kurzen – nur jeweils zwei Seiten langen – und zudem übersichtlich gestalteten Begleitschreiben in Fettdruck gehalten sind. Entgegen der Berufungsbegründung ändert sich an dieser Bewertung nicht deshalb etwas, weil auch noch die Betreffzeile eingangs der Schreiben und der letzte Satz, in dem auf die Rechtsfolgen des Widerspruchs hingewiesen wird, ebenfalls fett gedruckt sind. Denn ungeachtet dessen kann die längere und insgesamt fett gehaltene Belehrung einem Versicherungsnehmer nach Überzeugung des Senats auch dann nicht entgegen, wenn er nicht danach sucht. Der Senat teilt schließlich nicht die in der Berufungsbegründung vertretene Auffassung, wonach die Belehrung deshalb als nicht ausreichend hervorgehoben anzusehen sei, weil die zweite Seite der Policenbegleitschreiben sich nicht auf einem weiteren Blatt, sondern auf der Rückseite des jeweiligen Schreibens befand. Es ist entgegen der Berufungsbegründung offensichtlich, dass die Policenbegleitschreiben nicht auf Seite 1 unten endeten, weil jegliche Verabschiedungsformel und Unterschrift fehlt. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 16.10.2020 hält der Senat an der vorstehenden, bereits im Hinweisbeschluss vom 09.09.2020 dargelegten Auffassung fest. Davon, dass die Belehrung in dem kurzen und übersichtlichen Policenbegleitschreiben „untergehe“, kann keine Rede sein. (2) Ebenso wenig liegt ein Mangel der Belehrung hinsichtlich der für den Widerspruch einzuhaltenden Form vor. Die in den Belehrungen enthaltene Formulierung, wonach eine Erklärung in Textform ausreiche, ist klar und unmissverständlich. Bei dem Versicherungsnehmer können vernünftigerweise keine Zweifel darüber aufkommen, dass neben einem schriftlichen Widerspruch auch ein solcher in Textform genügt. Entgegen der Berufungsbegründung und dem ergänzenden Vorbringen im Schriftsatz vom 16.10.2020 ist die vorliegende Gestaltung nicht mit denjenigen vergleichbar, welche den Entscheidungen des BGH vom 29.07.2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101), vom 01.06.2016 (IV ZR 482/14, VersR 2017, 275) und vom 23.03.2016 (IV ZR 329/15, VersR 2016, 1169) zugrunde lag. In all diesen Fällen fehlte in der Belehrung jeweils vollständig ein Hinweis auf die einzuhaltende Form. (3) Schließlich nahm auch ein etwaiger Mangel der Belehrung dahingehend, dass für den Versicherungsnehmer nicht hinreichend erkennbar war, auf welche Anlagen es für den Fristbeginn ankomme, dem Kläger jedenfalls nicht die Möglichkeit, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. (a) Dabei kann dahinstehen, ob die Belehrungen entsprechend dem Vorbringen des Klägers, auch zuletzt im Schriftsatz vom 16.10.2020, fehlerhaft waren, weil sie die fristauslösenden Unterlagen unzureichend bezeichneten. Der Senat folgt der Rechtsprechung des BGH, wonach eine Belehrung nur dann ordnungsgemäß ist, wenn sie die fristauslösenden Unterlagen korrekt bezeichnet, wobei jedoch auch der BGH die Möglichkeit anerkannt hat, dass nach tatrichterlicher Belehrung die isoliert betrachtet unzureichende Belehrung unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Policenbegleitschreibens doch wirksam sein kann (BGH, Beschluss vom 12.07.2016 – IV ZR 558/15, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 30.06.2015 – IV ZR 16/14, juris Rn. 8). (b) Letztlich kommt es auf all das hier aber nicht an. Denn unabhängig davon wurde dem Kläger durch einen etwaigen Fehler der Belehrung nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter den Bedingungen auszuüben, wie dies bei zutreffender Belehrung der Fall gewesen wäre. Der Kläger hatte alle vom Gesetz geforderten Informationen und wurde im konkreten Fall zutreffend über die Frist belehrt. Dass die im Versicherungsschein aufgeführten Unterlagen tatsächlich übersandt wurden, ist unstreitig. Die Formulierung „ab Zugang des Versicherungsscheins einschließlich Anlagen“ bringt deutlich zum Ausdruck, dass es für den Fristbeginn auf die zusammen mit dem Versicherungsschein übersandten Unterlagen ankommen solle. Eine Unsicherheit des Versicherungsnehmers darüber, ob womöglich noch weitere, künftig zu übersendende Unterlagen für den Fristbeginn maßgeblich sein sollen, kann angesichts dieses eindeutigen Wortlauts entgegen dem Vorbringen in der Berufungsbegründung nicht entstehen. Für den Kläger gab es nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass später noch weitere Anlagen übersandt werden würden. Soweit mit dem Versicherungsschein neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation noch weitere Unterlagen übersandt wurden, auf die es nach dem Gesetz für den Fristbeginn nicht angekommen wäre, ist dies unschädlich. Denn dies ist eine für den Versicherungsnehmer günstige Regelung, mit welcher der Versicherer von den gesetzlichen Mindestanforderungen an den Fristbeginn abweichen darf (BGH, Urteil vom 14.10.2015 – IV ZR 155/14, r+s 2015, 594). Entgegen der Annahme des Klägers in seinem Schriftsatz vom 16.10.2020 (dort S. 5) wäre das rechtliche Ergebnis auch nach Auffassung des Senats ein anderes, wenn der Kläger die Verbraucherinformation nicht erhalten hätte. Er hat sie aber erhalten und hatte alle notwendigen Informationen einschließlich der Belehrung über die Frist. (c) Freilich ist, was der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 09.09.2020 betont hat, der Umstand, dass der Kläger alle aufgeführten Unterlagen erhielt und bei ihm – in diesem konkreten Fall – über deren Vollständigkeit und über die Widerspruchsfrist verständigerweise auch kein Zweifel aufkommen konnte, unerheblich für die Frage ist, ob eine Belehrung abstrakt und ohne Rückgriff auf weitere Unterlagen wie den Versicherungsschein ordnungsgemäß ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. September 2015 – IV ZR 175/14, Rn. 13). Der Senat folgt weiterhin ausdrücklich der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das ändert aber nichts daran, dass der vorgenannte Umstand doch erheblich ist für die davon zu trennende Frage, ob im Einzelfall dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen war, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, oder eben – wie im Streitfall – nicht genommen war. (4) Bei einer Gesamtwürdigung des Streitfalls ist die Ausübung des Widerspruchsrechts jedenfalls treuwidrig. Nach dem Wortlaut des nationalen Rechts (§ 5a VVG a.F.) und dem Inhalt, insbesondere dem Sinn und Zweck, des europäischen Rechts (so wie in dem o.g. EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2019 überzeugend dargetan) ist ein ewiges Widerspruchsrecht hier ausgeschlossen respektive „unverhältnismäßig“ (EuGH). Dass, was der Kläger in seinem Schriftsatz vom 16.10.2020 andeutet, sich schon aus der Fassung § 5a VVG a.F. ergebe, dass der deutsche Gesetzgeber stets ein „ewiges“ Widerspruchsrecht gewollt habe, wenn die Belehrung fehlerhaft war, trifft offensichtlich nicht zu. Im Gegenteil sah § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. seinem Wortlaut nach ausdrücklich vor, dass das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlöschen sollte. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob nach der neuen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in allen Einzelheiten an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur richtlinienkonformen Auslegung des § 5a VVG a.F. festzuhalten ist (vgl. dazu etwa Lange, VersR 2020, 351; Zegowitz/Haferkorn, VersR 2020, 1050). Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Jedenfalls ist nach der vom Senat als Tatgericht vorzunehmenden Wertung die Ausübung des Widerspruchsrechts im Streitfall treuwidrig. Auch der Bundesgerichtshof hat es wiederholt für möglich gehalten, im Einzelfall auf die Schwere des Fehlers abzustellen (BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, Rn. 23, VersR 2017, 275; vom 28. September 2016 - IV ZR 192/14, Rn. 19, VersR 2016, 1484; BGH, Beschluss vom 23. März 2016 - IV ZR 329/14, Rn. 24., VersR 2016, 1169). b) Da dem Kläger in der Hauptsache kein Anspruch zusteht, kann er auch weder eine Verzinsung noch die Freistellung von Gutachterkosten noch den Ersatz der ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. 2. Aus den oben genannten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung; eine solche ist auch sonst nicht geboten. Soweit die Anregung des Klägers im Schriftsatz vom 16.10.2020, bei einer Zurückweisung der Berufung die Revision zuzulassen, dahingehend zu verstehen sein sollte, dass nach seiner Ansicht die Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, ist das unzutreffend. Die in Rede stehenden Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die neue, klare und eindeutige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geklärt. Der Senat folgt den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Treuwidrigkeit eines Widerspruchs im Einzelfall. Abweichende höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung zu der neuen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Bundesgerichtshof zu der neuen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften noch nicht Stellung genommen hat, ist kein Grund, eine grundsätzliche Bedeutung der Sache anzunehmen; denn diese in neue Rechtsprechung zum Europäischen Recht ist klar und eindeutig. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich unmittelbar aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.