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Beschluss

13 B 1332/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1103.13B1332.05.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juli 2005 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juli 2005 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Die verwaltungsgerichtliche Ablehnung des Antrags der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für die Zeit bis einen Monat nach der Entscheidung über den Widerspruch wegen der versagten Verlängerung von vier Taxikonzessionen vorläufig zu gestatten, den Taxibetrieb mit den vier Fahrzeugen auf ihren Namen über den 30. Juni 2005 hinaus fortzuführen, begegnet keinen Bedenken. Die Antragstellerin hat hinsichtlich des auch in der Beschwerde geltend gemachten Antrags vom 16. Dezember 2004 auf Übertragung der Konzessionen auf sie auch nach Auffassung des Senats einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil weder ein Anspruch auf Genehmigung einer Genehmigungsübertragung noch auf Genehmigungserteilung ersichtlich ist. Die Möglichkeit der - genehmigungspflichtigen - Übertragung der aus einer Taxikonzession erwachsenden Rechte und Pflichten sieht § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG vor. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend dargelegt, dass eine Genehmigungsübertragung der auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausgestellten Taxikonzessionen auf die Antragstellerin wegen der fehlenden Zustimmung ihres früheren Ehemannes als Mitgesellschafter nicht möglich war bzw. nicht erfolgt ist. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, es sei schon kurze Zeit nach Gründung der GbR (1996) ein Rechtsgeschäft zwischen ihr und ihrem früheren Mann zu Stande gekommen, dass das Unternehmen als solches und die aus den Taxigenehmigungen erwachsenen Rechte und Pflichten auf sie, die Antragstellerin, übertragen worden seien, rechtfertigt keine andere Wertung. Dieses Vorbringen hat, wie der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 31. August 2005 - die sich der Senat zu eigen macht - zutreffend dargelegt hat, schon vom Tatsächlichen her keine Grundlage. Insbesondere die rechtskräftigen Urteile des Landgerichts Köln vom 26. Februar 2004 - 22 O 359/00 - und vom 6. August 2004 - 7 O 161/03 - und die mehrfachen, zuletzt noch im Dezember 2004 erfolgten Aufforderungen der Antragstellerin an ihren früheren Ehemann, seinen Pflichten in der Gesellschaft nachzukommen, sowie die von der Antragstellerin als Grund für die Gewerbeabmeldung zum 31. Dezember 2004 angegebene "Auflösung der GbR" lassen erkennen, dass selbst die Antragstellerin vom formellen Fortbestehen der 1996 mit ihrem Ehemann geschlossenen Gesellschaft noch im Jahre 2004 ausgegangen ist. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. August 2004 führt zwar aus, dass sich die Antragstellerin und ihr Ehemann 1998 dahin verständigt hätten, dass das von letzterem in die Gesellschaft eingebrachte Taxiunternehmen fortan durch die Antragstellerin allein geführt und ihr die Geschäftsführung überlassen werden sollte. Dazu, dass sich diese Wertung, die in Zusammenhang mit der Frage der Gewinnverteilung in der Gesellschaft steht, auch auf die Übertragung der Taxikonzessionen beziehen sollte, ist dem Urteil nichts zu entnehmen. Zudem betraf diese Regelung allein das Innenverhältnis der GbR, ändert aber nichts am Zustimmungserfordernis aller Gesellschafter, also auch des früheren Ehemannes der Antragstellerin, für eine Übertragung der aus den Taxikonzessionen erwachsenden Rechte und Pflichten nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, eines die Außenbeziehung der Gesellschaft betreffenden Rechtsgeschäfts. Der Mitgesellschafter der Antragstellerin hat aber bei einer Vorsprache im Straßenverkehrsamt des Antragsgegners am 13. September 2004 einer Übertragung der Konzessionen auf die Antragstellerin ausdrücklich nicht zugestimmt. Wenn es, wie die Antragstellerin glauben machen will, zutreffend wäre, dass er wegen fehlenden Interesses an der GbR seit 1998 bzw. schon kurz nach Gründung der Gesellschaft auch mit einer Übertragung der Taxikonzessionen auf die Antragstellerin einverstanden war, hätte eine Äußerung seinerseits nahe gelegen, dass er schon früher einer Übertragung zugestimmt habe, und wäre die Zustimmungsverweigerung unverständlich. Zweck des Personenbeförderungsgesetzes kann es aber nicht sein, dem zivilrechtlich Gewollten zur Geltung zu verhelfen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1996 - 13 A 5518/94 -. Mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung einer Genehmigungsübertragung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG kann des Weiteren auch nicht das, was zivilrechtlich nicht gewollt ist oder - wie hier die von der Antragstellerin behauptete Übertragung der Taxikonzessionen - gar nicht vorliegt, umgangen werden. Wegen des Fehlens einer zivilrechtlichen Unternehmens- oder Konzessionsübertragung von der Gesellschaft auf die Antragstellerin kommt es auf die nach Ansicht der Antragstellerin relevante Frage einer gebotenen teleologischen Reduktion des § 2 Abs. 3 PBefG, Konzessionshandel zu verhindern und einem Betriebssplitting entgegenzuwirken, nicht an. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht im Hinblick auf §§ 15, 13 Abs. 3 PBefG. Mangels früherer Übertragung der auf die GbR ausgestellten Taxikonzessionen auf die Antragstellerin ist diese nicht Altunternehmerin, der Besitzstandsschutz nach § 13 Abs. 3 PBefG zukommen könnte. Dass auch die Antragstellerin bei der Übertragung der ursprünglich ihrem geschiedenen Ehemann erteilten Taxikonzessionen auf die GbR darauf überprüft wurde, ob sie die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, ändert nichts daran, dass die Taxikonzessionen - wie seinerzeit von der Antragstellerin und ihrem Ehemann beantragt - auf die Gesellschaft ausgestellt wurden und deshalb Besitzstandsschutz nach dieser Bestimmung nur für diese und nicht für jeden einzelnen Gesellschafter in Betracht kommt. Die langjährige tatsächliche Betriebsführung des Taxiunternehmens allein durch die Antragstellerin ist insoweit unerheblich, weil die Erteilung der Taxigenehmigungen personenbezogen erfolgt und deshalb bei der Frage des Besitzstandes an denjenigen anzuknüpfen ist, dem rechtlich die Genehmigung zukommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.