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Urteil

11 S 652/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0521.11S652.20.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.08.2020 – Az.: 270 C 24/20 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 732,58 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.01.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.08.2020 – Az.: 270 C 24/20 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 732,58 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.01.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e: I. Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen und macht gegen die Beklagte, eine KFZ-Haftpflichtversicherung, aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall geltend. Die dem Grunde nach vollständige Haftung der Beklagten für den aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schaden ist zwischen den Parteien unstreitig. Bei einem Verkehrsunfall vom 05.02.2017 wurde das Fahrzeug der A aus B, welches unter die Schwacke-Gruppe 6 fällt, beschädigt. Die Geschädigte mietete durch Vertrag vom 06.02.2017 (Anl. K2, Bl. 30 d. A.) bei der Klägerin im Postleitzahlenbereich 52525 für den Zeitraum vom 06.02.2017 (10:30 Uhr) bis zum 16.02.2017 (18:00 Uhr) als Ersatzfahrzeug einen VW Polo Allstar 55 an. Für die Bereitstellung des Fahrzeugs und Zusatzleistungen (u. a. Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellung und Abholung) stellte die Klägerin der Geschädigten einen Betrag von 1.891,84 EUR (brutto) in Rechnung (Anl. K1, Bl. 31 d. A.). Mit Schreiben vom 20.02.2017 (Anl. K4, Bl. 42 d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Rechnungsbetrag zu begleichen. Die Beklagte zahlte daraufhin einen Betrag von 668,51 EUR. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 12.05.2017 (Anl. K5, Bl. 28 f. d. A.) zur Zahlung des Restbetrags auf. Am 31.05.2017 zahlte die Beklagte einen weiteren Betrag von 58,91 EUR (Anl. B1, Bl. 106 d. A.). Am 13.07.2019 unterzeichneten die Geschädigte und die Klägerin ein als „Abtretung Mietwagenkosten“ bezeichnetes Formular, Anl. K3, Bl. 32 d. A, in dem es u. a. hieß: „Hiermit trete ich die Schadenersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem unten bezeichneten Schadensereignis erfüllungshalber an die Autovermietung ab. Ich weise die Versicherung und gegebenenfalls den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen. Zahlungseingänge vom Versicherer, dem Halter, dem Fahrer oder sonstigen Personen werden auf die Forderung des Autovermieters gegen mich angerechnet. Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht oder nicht in voller Höhe leistet. Jedoch wird die Mietzinsforderung bis zur endgültigen Klärung mit der Versicherung gestundet. Die Stundung endet durch Zahlungsaufforderung durch die Autovermietung mir gegenüber. Im Umfang durch mich geleisteter Zahlungen überträgt der Autovermieter die Schadensersatzansprüche an mich zurück.“ Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.01.2020 (Anl. K6, Bl. 24 ff. d. A.) errechnete die Klägerin auf Grundlage des einschlägigen Schwacke-Mietpreisspiegels nunmehr für die Mietwagenkosten einen Betrag von 1.461,42 EUR (netto) und forderte von der Beklagten unter Anrechnung einer geleisteten Zahlung in Höhe von 668,51 EUR einen Restbetrag von 792,91 EUR. Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, dass sich ihre Aktivlegitimation aus der Abtretungserklärung vom 13.07.2019 ergebe. Die Klausel sei hinreichend transparent. Die Mietwagenkosten ermittelten sich nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel und der dort ebenfalls enthaltenen Nebenkostentabelle. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 792,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2017 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, sie von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber den Rechtsanwälten C, Dstraße, E, in Höhe von 124,00 EUR für die außergerichtliche Tätigkeit freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht gewesen, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die Abtretungserklärung sei wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Es sei unklar, welche Auswirkungen die Befriedigung der Klägerin durch den Geschädigten auf den Schadensersatzanspruch habe. Die geltend gemachten Mietwagenkosten seien zudem nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Die Schätzung nach § 287 ZPO habe sich am Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts zu orientieren. Sie hat bestritten, dass ein zu dem Unfallfahrzeug klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet worden sei, dass eine Selbstbeteiligung wirksam vereinbart worden sei, dass Winterreifen am Fahrzeug vorhanden gewesen seien, dass eine Zustellung und Abholung erfolgt sei und hierdurch Kosten entstanden seien. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der weiteren erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen wird auf den Akteninhalt sowie gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, weil die Abtretungsklausel vom 13.07.2019 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH, Urteil v. 18.02.2020 (VI ZR 135/19, NJW 2020, 1888) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sei. Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen das Urteil und nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 18.08.2020, Az. 270 C 24/20, die Beklagte zu verurteilen, an sie 792,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2017 zu zahlen; die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber den Rechtsanwälten C, Dstraße, E, in Höhe von 124,00 EUR für die außergerichtliche Tätigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung mit den sich aus der Berufungserwiderung vom 31.03.2021 ergebenden Einzelheiten. II. Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig und überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 732,58 EUR aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 17 Abs. 2, 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB. In Höhe einer weiter geltend gemachten Hauptforderung von 60,33 EUR (1,42 EUR [überhöhte Kosten für Zusatzleistungen] + 58,91 EUR [vorgerichtliche Zahlung]), der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 124,00 EUR und eines Teils der Verzugszinsen war die Berufung unter Abweisung der Klage zurückzuweisen. 1. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts fehlt es nicht an der Aktivlegitimation der Klägerin. Die in der Erklärung vom 13.07.2019 (Anl. K3, Bl. 32 d. A.) enthaltenen Regelungen zur Abtretung des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten, bei denen es sich nach den unangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handelt, sind nicht wegen Verstoßes gegen §§ 307 ff. BGB unwirksam. a. Insbesondere ist kein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2, S. 1 BGB anzunehmen. Aus diesem kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergeben, wenn eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können. Abzustellen ist dabei auf die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Maßstab für die Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der Bedingungen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 18.02.2020 – VI ZR 135/19, NJW 2020, 1888; BGH, Urt. v. 17.07.2018, VI ZR 274/17, NJW 2019, 51; BGH, Urt. v. 22.03.2018 – IX ZR 99/17, ZIP 2018, 882; BGH, Urt. v. 25.02.2016 – VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575). Vorliegend enthält die Abtretungserklärung die abschließende Regelung, dass das Mietwagenunternehmen im Umfang durch den Unfallgeschädigten geleisteter Zahlungen die Schadensersatzsprüche an diesen zurücküberträgt: „Im Umfang durch mich geleisteter Zahlungen überträgt der Autovermieter die Schadensersatzansprüche an mich zurück.“ Die vom Amtsgericht in Bezug genommene Klausel, die der Entscheidung des BGH vom 18.02.2020 (VI ZR 135/19, a. a. O.) zugrunde lag und von diesem wegen Intransparenz für unwirksam erachtet wurde, ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. In der dem BGH vorliegenden Klausel, die sich mit der Abtretung unfallbedingter Sachverständigenkosten befasste, hieß es: „Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen.“ Dabei ließ die Klausel offen – worauf der BGH die Intransparenz stützte – zu welchem Zeitpunkt der Unfallgeschädigte die Forderung zurückerhalten solle, also erstens bereits bei Zahlungsanforderung, zweitens mit seiner Zahlung oder drittens erst nach seiner Zahlung. Eine vergleichbare Unklarheit bezüglich des Zeitpunkts der Rückübertragung besteht vorliegend jedoch gerade nicht. Denn die in der streitgegenständlichen Klausel enthaltene Formulierung „im Umfang durch mich geleisteter Zahlungen“ setzt voraus, dass Zahlungen vor der Rückübertragung bereits getätigt wurden. Mithin ist durch die Klausel die zeitliche Abfolge – erst Zahlung, dann Rückübertragung – auch im Hinblick auf den Verständnishorizont eines Durchschnittskunden klar und unmissverständlich geregelt. Auch regelt die Klausel hinreichend klar, welche Wirkungen die Befriedigung der Forderung durch den Schädiger oder seine Versicherung auf die Vertragsforderung des Mietwagenunternehmens hat. Insofern heißt es, dass jegliche Zahlungen dieser Art auf die Forderung des Mietwagenunternehmens gegen den Unfallgeschädigten angerechnet werden. Nach der eindeutigen Regelung der Klausel hat die Zahlung durch den Unfallgeschädigten selbst wiederum die Wirkung, dass dieser den Schadensersatzanspruch zurückerhalt. b. Auch liegt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB darin, dass nach der gewählten Formulierung zunächst die Vertragsansprüche des Mietwagenunternehmens zu erfüllen sind, bevor eine Rückübertragung des Schadensersatzanspruchs verlangt werden kann. Zwar kann darin für die Unfallgeschädigte ein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB und die Begründung einer Vorleistungspflicht gesehen werden, was eine Abweichung von der Maßgabe darstellt, dass eine Zahlung gegen Rückübertragung der abgetretenen Forderung grundsätzlich Zug-um-Zug zu erfolgen hat (so BGH, Urteil v. 18.02.2020 – VI ZR 135/19, NJW 2020, 1888; BGH, Urteil v. 17.07.2018 – VI ZR 274/17, NJW 2019, 51). Allerdings besteht für die Begründung einer Vorleistungspflicht vorliegend ein sachlicher Grund und dieser stehen auch keine überwiegenden Belange des Unfallgeschädigten entgegen. Die Wirksamkeit einer durch Allgemeine Geschäftsbedingungen statuierten Vorleistungspflicht richtet sich nach dem Maßstab des § 307 BGB und nicht nach dem des § 309 Nr. 2 lit. a) BGB. Denn andernfalls wäre die Begründung von Vorleistungspflichten in AGB grundsätzlich ausgeschlossen, obwohl die Möglichkeit einer solchen Abrede dem Willen des Gesetzgebers entsprach und Vorleistungsvereinbarungen auch von anerkennenswerten Interessen des Verwenders getragen sein können (BGH, Urt. v. 16.02.2016 – X ZR 97/14, NJW 2016, 2404, m. w. N.; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 80. Auflage 2021, § 309, Rn. 13; Rüfner, in: BeckOGK, Stand: 01.04.2021, BGB § 320, Rn. 64; Becker , in: BeckOK BGB, Stand 01.02.2021, § 309, Rn. 7). Im Rahmen des § 307 BGB wird dabei die formularmäßige Vereinbarung einer Vorleistungspflicht dann als zulässig angesehen, wenn für diese Regelung ein sachlich rechtfertigender Grund besteht und den berechtigten Interessen der Kundenseite hinreichend Rechnung getragen wird ( Grüneberg, a. a. O., § 309, Rn. 13; Becker, a. a. O., § 309, Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insofern ist bei dem hier in Rede stehenden Vertragsverhältnis zwischen einem Mietwagenunternehmen und einem Unfallgeschädigten zu berücksichtigen, dass das Mietwagenunternehmen bezüglich der Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag – nämlich der Bereitstellung des Mietwagens – bereits in Vorleistung getreten ist. Die Beitreibung der dafür geschuldeten Mietwagenkosten zunächst gegenüber dem Unfallverursacher ist eine Form der Service-Leistung des Mietwagenunternehmens, von welcher der Unfallgeschädigte profitiert, weil er den Mietzins weder vorstrecken noch selbst bei dem Unfallverursacher geltend machen muss. Ist jedoch eine Beitreibung nicht möglich, hat der Unfallgeschädigte als Vertragspartner für die Zahlung einzustehen. Die Vertragsforderung des Mietwagenunternehmens ist dabei über den teilweise längerfristigen Zeitraum, den es braucht, um den Unfallverursacher – ggfs. auch gerichtlich – in Anspruch zu nehmen, ausstehend. Vor diesem Hintergrund besteht ein anerkennenswertes Interesse, dass sodann bei Inanspruchnahme des Unfallgeschädigten die Forderung des Mietwagenunternehmens zügig beglichen wird. Zudem werden die Interessen des Unfallgeschädigten bei Verwendung der Klausel hinreichend gewahrt. Denn das bei formularmäßigen Vorleistungspflichten besonders in den Blick zu nehmende Insolvenzrisiko des Verwenders besteht hier nur in äußerst geringem Umfang. So hat das Mietwagenunternehmen nach Begleichung der Mietwagenkosten lediglich durch entsprechende Vereinbarung die Schadensersatzforderung zurückzuübertragen, das Ausfallrisiko ist mithin gering. c. Die hier gegenständliche Abtretungserklärung stellt sich auch nicht im Übrigen als eine unangemessene Benachteiligung dar und enthält auch keine überraschenden Regelungen im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Dies gilt auch im Hinblick auf die in der Klausel enthaltene Anweisung an den Versicherer des Unfallverursachers, den Schadensbetrag unmittelbar an das Mietwagenunternehmen zu zahlen. Zwar können Anweisungen, soweit sie sich auf den „Forderungsbetrag aus der Rechnung“ des Mietwagenunternehmens beziehen, Wirksamkeitsbedenken entgegenstehen (vgl. für die Forderung eines Sachverständigen BGH, Urteil v. 17.07.2018, VI ZR 274/17, a. a. O.). Denn die vom Mietwagenunternehmen abgerechneten Kosten sind nicht notwendigerweise in voller Höhe nach § 249 BGB erstattungsfähig und der Geschädigte kann aufgrund einer nach §§ 362 Abs. 2, 185 BGB anzunehmenden Einwilligung in die Höhe des abgerechneten Betrags bezüglich der Differenz zu dem tatsächlichen Schadensbetrag möglicherweise in Anspruch genommen werden (BGH, Urteil v. 17.07.2018, VI ZR 274/17, a. a. O.). Allerdings bezieht sich die Anweisung vorliegend gerade nicht auf den Rechnungsbetrag, sondern ausdrücklich auf „den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag“ . Insofern hat die Versicherung des Unfallverursachers nur diesen, nach § 249 BGB ersatzfähigen Betrag zu leisten, die Gefahr einer Übertilgung besteht hier nicht. 2. Die geltend gemachten Mietwagenkosten sind in Höhe von 732,58 EUR berechtigt. Im Hinblick auf den weiter geltend gemachten Betrag von 1,42 EUR für Zusatzleistungen war die Forderung überhöht, im Hinblick auf einen Betrag von 58,91 EUR ist durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten bereits Erfüllung eingetreten (§ 362 Abs. 1 BGB). a. Als im Sinne des nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand kann die Klägerin von der Beklagten den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter in ihrer Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der danach für die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten grundsätzlich maßgebliche – und von der Klägerin auch allein beanspruchte – Normaltarif kann im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO ermittelt werden, wobei in vorhandenen Listen und Tabellen ausgewiesene Werte herangezogen werden können. Die Kammer bedient sich hierfür in ständiger Rechtsprechung des Schwacke-Mietpreisspiegels (vgl. nur die Urteile vom 20.02.2018 – 11 S 38/16, vom 17.02.2015 – 11 S 136/14, vom 13.08.2013 – 11 S 374/12 sowie vom 27.07.2010 – 11 S 251/09). Daran ist sie auch vorliegend nicht gehindert. Dass andere Markterhebungen, wie etwa die des Fraunhofer-Instituts, auf welche die Beklagte vorliegend verweist, im Einzelfall zu deutlich abweichenden Ergebnissen führen können, steht der Anwendung der Schwacke-Liste nicht entgegen. Um diese wirksam infrage zu stellen, muss vielmehr mit konkreten Tatsachen aufgezeigt werden, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH-Urteile vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07, r + s 2008, 258; vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07, juris; und vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08, NJW 2010, 1445; vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09, NJOZ 2010, 2652; vom 22.02.2011 – VI ZR 353/09, NJW-RR 2011, 823; vom 05.03.2013 – VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870). Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Die Beklagte hat vergleichbare und auch vor Ort vorhandene Angebote einzelner Mietwagenunternehmen, welche die Tauglichkeit der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage in Einzelfall erschüttern könnten, nicht vorgelegt. Soweit die Beklagte bestreitet, dass vor Ort eine Erkundigung über andere Angebote erfolgt wäre, dringt sie damit nicht durch. Denn da vorliegend eine Abrechnung nach dem „Normaltarif“ erfolgt ist, muss die Unfallgeschädigte bzw. an ihrer Stelle die Klägerin nicht nachweisen, dass sich nach günstigeren Angeboten erkundigt worden ist. Der Schädiger bzw. die Beklagte hat vielmehr aufzuzeigen, dass ein Mietwagen von dem Geschädigten zu den gleichen Konditionen günstiger hätte angemietet werden können. Hierfür fehlt es jedoch an substantiellem Vortrag zu anderweitigen, vergleichbaren Angeboten. b. Im hier zu entscheidenden Fall ist für die Schätzung, wie auch von der Klägerin für die (Haupt-)Mietkosten beansprucht, der Modus-Wert des Schwacke-Mietpreisspiegels angemessen. Im Grundsatz bildet der Modus-Wert nach Auffassung der Kammer eine geeignete Schätzgrundlage, da er echte Preise abbildet und nicht nur eine statistische Rechengröße (vgl. ausführlich Urteil der Kammer v. 25.08.2020 – 11 S 367/19, BeckRS 2020, 22813). Um mögliche Verzerrungen des Modus-Werts auszuschließen, etwa für den Fall, dass dieser allein auf verhältnismäßig wenigen übereinstimmenden Nennungen aus einer Vielzahl von Preisen gebildet wird, ist jedoch stets zu prüfen, ob der grundsätzlich vorzugswürdige Modus-Wert auch im konkreten Einzelfall als Schätzgrundlage geeignet ist. Derartige Verzerrungen sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Die Werte des Schwacke-Mietpreisspiegels für das einschlägige PLZ-Gebiet beruhen hier auf 16 Nennungen, von denen 3 Nennungen übereinstimmen, die dann den Modus-Wert ergeben. Der Modus-Wert beruht also auf knapp einem Fünftel aller Nennungen. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Modus-Wert nicht um Extrem-Werte handelt. Bei der 3-Tagespauschale und Wochenpauschale liegt der Modus-Wert jeweils etwas unter dem arithmetischen Mittel, bei der 1-Tagespauschale etwas über dem arithmetischen Mittel. Auf dieser Grundlage ist der Modus-Wert für den konkret zu bewertenden Einzelfall als taugliche Schätzgrundlage anzusehen. c. Die Klägerin kann auch Ersatz für eine Anmietdauer von 11 Tagen verlangen. Laut dem vorgelegten Mietvertrag erfolgte die Anmietung am 06.02.2017 um 10:30 Uhr und die Rückgabe am 16.02.2017 um 18:30 Uhr. Die Mietdauer ging damit über einen Zeitraum von zehn Tagen hinaus. d. Nach obigen Maßgaben berechnet sich der ersatzfähige Anspruch der Klägerin wie folgt: Der Schadenschätzung zugrunde zu legen ist der Schwacke-Mietpreisspiegel des Jahres der Ersatzfahrzeuganmietung, mithin die Schwacke-Liste 2017 zum Postleitzahlengebiet 525** für die Fahrzeugklasse 5. Hieraus ergibt sich eine Wochenpauschale im Moduswert von 630,00 EUR, eine 3-Tagespauschale im Moduswert von 320,00 EUR und eine 1-Tagespausche im Moduswert von 112,00 EUR, was einem Gesamtbetrag von 1.062,00 EUR entspricht. Ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10% der Anmietkosten (§ 287 ZPO) sind vorliegend nicht abzuziehen, weil die Geschädigte ein klassenniedrigeres Ersatzfahrzeug angemietet hat und sich die wechselseitigen Ersparnisse in diesem Fall ausgleichen (vgl. BGH, Urt. v. 05.03. 2013 – VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870; OLG Köln, Urt. v. 30.7.2013 – 15 U 186/12, NJOZ 2014, 889). Soweit die Beklagte die Anmietung des klassenniedrigeren Fahrzeugs bestreitet, ist das unerheblich. Denn ausweislich der Schwacke-Liste zu den Automietwagenklassen aus 2017 ist der Fahrzeugtyp VW Polo Allstar nicht in höheren Klassen als Klasse 5 vertreten. Dass die Anmietung des klassenniedrigeren Fahrzeugs hier ausnahmsweise zu keiner nennenswerten Reduzierung des Mietpreises geführt hätte, wird durch die Beklagte nicht anhand konkreter Zahlen substantiiert. e. Im Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Nebenpositionen (Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellkosten) zieht die Kammer die Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage heran. Dort hält sie ebenfalls den Modus-Wert für maßgeblich, was eine geringfügige Abweichung zu den von der Klägerin nach dem arithmetischen Mittel ermittelten Beträgen ergibt. Die Klägerin kann die Kosten der Haftungsreduzierung unter 500,00 EUR beanspruchen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung (BGH, Urteil v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, NJW 2006, 360), und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war. Denn der Geschädigte ist während der Mietzeit insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer Verwicklung in einen allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Fahrzeug einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt, dem er sich zu Gunsten des Schädigers bzw. dessen Versicherung nicht aussetzen muss (so auch Urteile der Kammer vom 16.08.2016, 11 S 395/15 und vom 10.02.2015, 11 S 89/14). Dass eine Selbstbeteiligung unter 500,00 EUR vereinbart wurde, ergibt sich bereits aus dem durch die Klägerin vorgelegten Mietvertrag, Anl. K2, Bl. 30 d. A. Soweit die Beklagte bestreitet, dass eine entsprechende Versicherung durch die Klägerin geschlossen wurde, ist das unerheblich. Denn unabhängig von dem tatsächlichen Abschluss einer Versicherung ist entscheidend, dass die Unfallgeschädigte durch die getroffene Vereinbarung im Falle eines Unfalls von Ansprüchen über eine Selbstbeteiligung von 50,00 EUR hinaus freigestellt wird. Auch die Zuschläge für Winterreifen sind vorliegend ersatzfähig. Zwar schuldet der Autovermieter die Überlassung eines verkehrstauglichen, mithin gegebenenfalls gem. § 2 Abs. 3a StVO mit Winterreifen ausgerüsteten Fahrzeugs. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er für eine solche Ausstattung nicht auch eine besondere Vergütung verlangen kann (BGH, Urteil v. 05.03.2013 – VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870). Vorliegend musste aufgrund des konkreten Vermietungszeitraums im Februar mit winterlichen Straßenverhältnissen jederzeit gerechnet werden (vgl. Oetker, in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 249, Rn. 437). Die Klägerin hat zudem unter Vorlage des Mietvertrags vom 06.02.2017 (Anl. K2, Bl. 30 d. A.), in dem die Ausstattung mit Winterreifen handschriftlich ausdrücklich aufgeführt wird, und der Rechnung vom 20.02.2017 (Anl. K1, Bl. 31 d. A.) substantiiert vorgetragen, dass das Mietfahrzeug tatsächlich mit Winterreifen ausgestattet war. Das pauschale Bestreiten der Beklagten ist insofern unzureichend. Die Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens sind zu ersetzen, soweit sie erforderlich sind (vgl. Oetker , a. a. O., § 249, Rn. 437). Dies ist im Hinblick auf den Wohnort der Unfallgeschädigten (F) und dem Standort der Autovermietung (G) zu bejahen. Dass eine Zustellung und Abholung auch tatsächlich erfolgte, hat die Klägerin unter Nennung der ausführenden Fahrer und Vorlage der Rechnung substantiiert vorgetragen. Das diesbezügliche pauschale Bestreiten der Beklagten ist insofern unzureichend. f. Nach alledem errechnet sich der erstattungsfähige Aufwand nach § 287 ZPO wie folgt: Anmiettage: 11 1 x Wochenpauschale zzgl. 3- u. 1-Tagespauschale nach Schwacke 1.062,00 EUR Haftungsreduzierung á 22,00 EUR/Tag 242,00 EUR Winterreifen á 10,00 EUR/Tag 110,00 EUR Zustellen/ Abholen à 23,00 EUR 46,00 EUR Summe: 1.460,00 EUR Abzüglich Zahlung ./. 668,51 EUR Abzüglich Zahlung (31.05.2017) ./. 58,91 EUR Gesamt: 732,58 EUR 3. Die Klägerin kann nicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verlangen. Denn die Aufforderungs- und Mahnschreiben der Klägerin an die Beklagte erfolgten im Jahr 2017, als die Klägerin bezüglich der streitgegenständlichen Forderung noch nicht aktivlegitimiert war. Nach dem Vortrag der Klägerin und der vorgelegten Anlage K3, Bl. 32 d. A., erfolgte die Abtretung erst am 13.07.2019. Soweit in dem Aufforderungsschreiben vom 20.02.2017 (Anl. K4, Bl. 42 d. A.) auf eine Sicherungsabtretung Bezug genommen wird, wurde diese durch die Klägerin nicht vorgelegt. Mangels Aktivlegitimation konnte die Klägerin die Beklagte 2017 nicht verzugsbegründend mahnen, insofern konnte ihr auch mit Mandatierung des Rechtsanwalts kein entsprechender Verzugsschaden entstehen. 4. Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Da die Abtretung am 13.07.2019 erfolgte, war erst das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16.01.2020 verzugsbegründend, sodass erst ab dem Folgetag ein Anspruch auf Verzugszinsen bestand. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin hat mangels Gebührensprungs keine höheren Kosten veranlasst. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Frage der Wirksamkeit der verwendeten Klausel eine klärungsbedürftige Rechtsfrage darstellt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann. Streitwert für das Berufungsverfahren : 792,91 €