84 O 256/13
Landgericht Köln, Entscheidung vom
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1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Endverbrauchern eine „Fahrtkostenerstattung“ von bis zu 10 Euro bei Einsendung von Rezepten für rezeptpflichtige Arzneimittel anzubieten und/oder zu gewähren, insbesondere wenn diese ausgestaltet ist wie nachfolgend eingeblendet:
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2. Der Antragsgegnerin ist eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift (in deutscher Sprache) ohne Anlagen zu Informationszwecken zuzustellen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
4. Streitwert: € 100.000,-.