Urteil
9 S 9/14
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2014:0514.9S9.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 20.12.2013 – Az. 19 C 130/13 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G R Ü N D E : 1 I. 2 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. 3 II. 4 1. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Aus abgetretenem Recht begehrt die Klägerin die Erstattung weiteren Sachverständigenhonorars, nämlich von zusätzlich zu dem Grundhonorar abgerechneten Nebenkosten i. H. v. noch 188,06 EUR, nebst Zinsen sowie vorgerichtlichen Kosten. Ein entsprechender Anspruch steht der Klägerin jedoch nicht zu. 5 Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Forderung aktivlegitimiert ist. 6 a. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass ein gegen die Beklagte gerichteter Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten dem Grunde nach ursprünglich dem durch den Verkehrsunfall vom 00.00.00 in Wiehl geschädigten Auftraggeber des Sachverständigen – Herrn L – zustand. 7 b. Erstinstanzlich unstreitig gewesen ist ferner, dass der Geschädigte seinen Ersatzanspruch an den Sachverständigen T abgetreten hat. Mit ihrem diesbezüglichen, erstmals im Rahmen der Berufungserwiderung erfolgten Bestreiten ist die Beklagte daher nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. 8 c. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat indes trotz Bestreitens durch die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor der Kammer weder hinreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass der Sachverständige T die gegen die Beklagte gerichtete Forderung seinerseits an die Klägerin abgetreten hat. 9 aa. Die mit der Klageschrift erfolgte pauschale Behauptung der Klägerin, eine Abtretung durch den Sachverständigen an sie sei erfolgt, genügt den an ein substantiiertes Vorbringen zu stellenden Anforderungen nicht. Insbesondere ist weder ersichtlich wann noch wie eine entsprechende Abtretung erfolgt sein soll. 10 Die von der Klägerin auf das Bestreiten der Beklagten hin sodann zu den Akten gereichte Anlage K7 stellt keine Abtretungsvereinbarung oder auch nur eine Abtretungserklärung des Sachverständigen dar. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine an – nicht näher benannte - Versicherer gerichtete Abtretungs anzeige . Im Einzelfall mag eine entsprechende Anzeige ein Indiz für eine zuvor erfolgte Abtretung darstellen. Vorliegend lässt sich der Abtretungsanzeige aber schon kein hinreichender Bezug zu der hier streitgegenständlichen Forderung entnehmen. Darin heißt es zwar, dass der Sachverständige seine Forderungen an die Klägerin abgetreten habe und diese Abtretung u. a. an ihn abgetretene Schadensersatzansprüche seiner Auftraggeber auf Erstattung von Sachverständigengebühren, die diese aufgrund eines Schadensfalls gegen den Unfallverursacher, den Halter und dessen Haftpflichtversicherer besitzen, erfasse. Dass gerade auch die hier streitgegenständliche Forderung abgetreten worden wäre, ergibt sich hieraus aber nicht. Aus der Anzeige geht – unabhängig von der Frage der hinreichenden Bestimmtheit - noch nicht einmal hervor, dass der Sachverständige sämtliche ihm abgetretenen Forderungen an die Klägerin abgetreten haben soll. 11 bb. Zwar hat die Klägerin mit nach der mündlichen Verhandlung vor der Kammer bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 17.04.2014 weiteres zu der von ihr behaupteten Abtretung dargetan und vorgelegt. Ihr diesbezügliches Vorbringen kann für die vorliegende Entscheidung indes keine Berücksichtigung mehr finden. Denn nach § 296a S. 1 ZPO können Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, nicht mehr vorgebracht werden. 12 (1) Etwas anderes gilt hier nicht deshalb, weil der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2014 Schriftsatznachlass zur Erwiderung auf die ihr erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung übergebene Berufungserwiderung der Beklagten eingeräumt worden ist. Denn das Schriftsatzrecht nach § 283 ZPO bezieht sich nur auf neues Vorbringen der gegnerischen Partei (vgl. hierzu Zöller- Greger , ZPO, 30. Auflage 2014, § 283 Rn. 2a m.w.n.). Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin und insbesondere eine wirksame Abtretung durch den Sachverständigen T jedoch bereits im Rahmen der Klageerwiderung bestritten. 13 (2) Das Vorbringen der Klägerin in dem damit insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.04.2014 gibt der Kammer auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO. 14 Soweit die Klägerin nunmehr detailliert und unter Vorlage der vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihr und dem Sachverständigen darlegt, wie die Abtretung im Mai / Juni 2013 erfolgt sein soll, ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb entsprechender Vortrag nicht früher erfolgt ist. Zwar ist ein gerichtlicher Hinweis auf die Notwendigkeit entsprechenden Vortrags weder erstinstanzlich noch vorterminlich durch die Kammer erfolgt. Ein solcher war jedoch entbehrlich, weil bereits die Klageerwiderung unter Verweis auf zahlreiche, die Klägerin selbst betreffende Urteile auf die auch hier entscheidende Problematik der fehlenden Aktivlegitimation hingewiesen hat. 15 Im Rahmen der Ausübung des ihr insoweit zustehenden Ermessens erachtet die Kammer die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch nicht unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten – insbesondere zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits – als geboten. Denn die Berufung hätte auch bei Bejahung der Aktivlegitimation im Ergebnis keinen Erfolg. Ein über den von der Beklagten bereits gezahlten Betrag hinausgehender Anspruch des Sachverständigen gegen den Geschädigten auf Zahlung von Nebenkosten zusätzlich zu dem abgerechneten – und auch erstatteten - Grundhonorar ist nämlich nicht schlüssig dargelegt. 16 Die Klägerin selbst trägt vor, dass zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten „eine Anlehnung des Honorars an die Schadenshöhe“ vereinbart worden sei. Der von ihr als Anlage K1 zu den Akten gereichte Auftrag zur Gutachtenerstellung belegt dies. 17 Vor diesem Hintergrund bestehen zwar keine Bedenken gegen den Ansatz eines Grundhonorars von 409,00 EUR zzgl. MwSt., also 486,71 EUR, das nach der BVSK-Honorarbefragung der oberen Grenze des HB Korridors für eine Nettoschadenshöhe von bis zu 2.750,00 EUR, also des Honorarkorridors, in dem 50 % - 60 % der dem BVSK angehörenden Sachverständigen ihr Honorar bei einem Schaden in dieser Höhe berechnen, entspricht. 18 Keine hinreichende Grundlage ist aber für die Geltendmachung der hier streitgegenständlichen Nebenkosten ersichtlich. Richtig ist zwar, dass der Ansatz von Nebenkosten zusätzlich zu einem pauschalisierten Grundhonorar nicht per se ausgeschlossen ist (vgl. hierzu LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.02.2012, Az. 8 S 2791/11; LG Saarbrücken Schaden-Praxis 2012, 335). Daraus folgt aber nicht im Umkehrschluss, dass ein Anspruch auf Erstattung von Nebenkosten in jedem Falle losgelöst von den jeweils getroffenen vertraglichen Vereinbarungen besteht. Vorliegend hat sich der Geschädigte mit dem Sachverständigen gerade auf ein an die Schadenshöhe angelehntes Honorar verständigt. Daraus ergibt sich, dass das Sachverständigenhonorar allein von der Höhe des Schadens abhängen sollte. Gerade dies lässt aber für den Ansatz weiterer, von der Schadenshöhe losgelöster Nebenkosten in dem hier streitgegenständlichen Umfang keinen Raum. Es kann offen bleiben, ob die Möglichkeit des Ansatzes tatsächlich entstandener Nebenkosten in geringem Umfang nicht als stillschweigend mitvereinbart gilt. Von einem geringen Umfang kann jedoch jedenfalls bei solchen Nebenkosten nicht mehr die Rede sein, die den hier bereits erstatteten Betrag von 119,00 EUR übersteigen und damit bereits ein knappes Viertel des Grundhonorars erreichen. 19 War deshalb der Geschädigte selbst dem Sachverständigen nicht zur Zahlung der hier streitgegenständlichen weiteren Nebenkosten verpflichtet, so kann auch der Klägerin ein diesbezüglicher Erstattungsanspruch aus abgetretenem Recht nicht zustehen. Soweit die Klägerin meint, sowohl der beklagten Versicherung als auch dem Gericht sei es verwehrt, die Berechtigung der in Ansatz gebrachten Sachverständigenkosten überhaupt zu überprüfen, trifft dies nicht zu. Richtig ist zwar, dass es bei der Schadensregulierung des Geschädigten selbst allein darauf ankommt, dass die Abrechnung des Sachverständigen nicht auffällig willkürlich oder erkennbar überhöht ist und in keinem außergewöhnlichen Missverhältnis von Preis und Gegenleistung steht (vgl. hierzu BGH NJW 2007, 1450; Palandt- Grüneberg , 73. Auflage 2014, § 249 Rn. 58). Auf die vorliegende Fallkonstellation, in der sich der abrechnende Sachverständige selbst die Erstattungsforderung von dem Geschädigten abtreten lassen hat (und möglicherweise weiter übertragen hat), ist dieser Grundsatz indes – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht übertragbar. Denn anders als der Geschädigte ist der Sachverständige selbst zur Beurteilung der Berechtigung und Angemessenheit seiner Honorarforderung ohne weiteres in der Lage. Soweit die Klägerin die Beklagte mit der Berufung als zumindest zunächst zur Zahlung verpflichtet ansieht und diese auf die Geltendmachung eines etwaigen Rückforderungsanspruchs verweisen möchte, ist ihr entgegen zu halten, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Forderung einer Leistung fehlt, die alsbald zurückzugewähren wäre (vgl. nur Palandt- Grüneberg , aaO, § 242 Rn. 52 m.w.N.). 20 d. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es der Beklagten auch nicht deshalb nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin zu berufen, weil vorgerichtlich bereits Zahlungen an die Klägerin erbracht worden sind. Denn ein Anerkenntnis der Anspruchsberechtigung der Klägerin war mit den bereits erfolgten Zahlungen ersichtlich nicht verbunden. Dafür, dass Zahlungen trotz nicht nachgewiesener Aktivlegitimation erbracht worden sind, ist vielmehr eine Vielzahl von Gründen – nicht zuletzt die Verfahrensökonomie - denkbar. 21 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. 22 3. 23 Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten gibt ebenfalls keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 24 III. 25 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war. Maßgeblich für die Zurückweisung der Berufung ist die Verneinung der Aktivlegitimation der Klägerin, die allein auf den Umständen des hier streitgegenständlichen Einzelfalls beruht. 26 Streitwert für das Berufungsverfahren : 188,06 EUR