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Beschluss

3 O 208/12

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Tenor eines Urteils kann nach § 320 ZPO berichtigt werden, wenn eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. • Berichtigungen dienen der Klarstellung des tatsächlichen Vortrags und sollen mit Blick auf unstreitige Parteivorbringen vorgenommen werden. • Konkrete Kontobelastungen und Zeitangaben sind entscheidend für die rechtliche Würdigung vermögensrechtlicher Ansprüche und können Gegenstand einer Berichtigung des Tatbestands sein.
Entscheidungsgründe
Berichtigung des Tatbestands wegen offenkundiger Unrichtigkeit • Der Tenor eines Urteils kann nach § 320 ZPO berichtigt werden, wenn eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. • Berichtigungen dienen der Klarstellung des tatsächlichen Vortrags und sollen mit Blick auf unstreitige Parteivorbringen vorgenommen werden. • Konkrete Kontobelastungen und Zeitangaben sind entscheidend für die rechtliche Würdigung vermögensrechtlicher Ansprüche und können Gegenstand einer Berichtigung des Tatbestands sein. Die Parteien streiten um die rechtliche Würdigung von Geldtransfers zwischen R, V und der beklagten Bank. Im ursprünglichen Urteilstext war der Umfang und die Reihenfolge von Einzahlungen und Kontosperren fehlerhaft wiedergegeben. Nach Parteivorbringen stellte R im April 2008 zunächst 20 Mio. USD auf ein Konto der V bei der Deutschen Bank zur Verfügung; auf dieses Konto konnte nicht zugegriffen werden wegen eines Pfändungsbeschlusses zugunsten von B. In der Folge überwies R weitere 10 Mio. Euro auf ein Konto der V bei der beklagten Bank; diese Zahlung war mit einem Sperrvermerk versehen, so dass bis März 2009 nicht auf das Geld zugegriffen werden konnte. Die Berichtigung wurde mangels Widerspruchs gegen diese Tatsachen und aufgrund unstreitigen Vortrags der Parteien vorgenommen. Streitgegenstand ist damit maßgeblich, welche Beträge wann verfügbar waren und wie Sperrvermerke bzw. Pfändungen die Verfügbarkeit beeinflussten. • Anwendbare Norm: § 320 ZPO erlaubt die Berichtigung offenkundiger Unrichtigkeiten im Tatbestand eines Urteils. • Feststellung der Unrichtigkeit: Der ursprünglich wiedergegebene Tatbestand enthielt falsche Betrags- und Reihenfolgenangaben, die im Widerspruch zum klägerischen Vortrag und zur Klageerwiderung der Beklagten standen. • Begründung der Berichtigung: Aufgrund des übereinstimmenden und unstreitigen Vorbringens der Parteien war der korrigierte Wortlaut (20 Mio. USD bei der Deutschen Bank zunächst nicht zugreifbar aufgrund Pfändung; danach 10 Mio. Euro bei der Beklagten mit Sperrvermerk bis März 2009) erforderlich, um den tatsächlichen Ablauf korrekt darzustellen. • Rechtsfolge: Die Berichtigung ändert den schriftlichen Tatbestand, nicht aber notwendigerweise die rechtliche Würdigung, sie stellt jedoch die Grundlage für weitere rechtliche Entscheidungen zu Verfügungsbefugnissen und Ansprüchen sicher. Die Kammer hat den Tatbestand des zuvor verkündeten Urteils gemäß § 320 ZPO berichtigt. Konkret wurde die Darstellung der Geldflüsse und der Zugriffsrestriktionen so berichtigt, dass im April 2008 zunächst 20 Mio. USD auf ein Konto der V bei der Deutschen Bank eingestellt wurden und wegen eines Pfändungsbeschlusses zugunsten des B nicht zugreifbar waren, anschließend 10 Mio. Euro auf ein Konto der V bei der Beklagten mit Sperrvermerk eingestellt wurden und bis März 2009 nicht zugänglich waren. Die Berichtigung erfolgte, weil die ursprüngliche Fassung offenkundig unrichtig war und der korrigierte Sachverhalt dem unstreitigen Parteivortrag entsprach. Damit ist der schriftliche Tatbestand klar und entspricht den tatsächlichen Gegebenheiten, was weitere rechtliche Entscheidungen über Rechte und Ansprüche der Beteiligten fundiert ermöglicht.