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Urteil

21 O 295/13

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2015:0602.21O295.13.00
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Tenor

1.         Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung des Anteils des Klägers an der Grundstücksgesellschaft A Straße GbR an die Beklagte oder einen von dieser zu benennenden Dritten

a)        an den Kläger einen Betrag in Höhe von 876.144,96 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, und zwar:

  • aus einem Betrag von 791.521,79 € vom 12.06.2013 bis zum 31.07.2013,

  • aus einem Betrag von 794.521,79 € vom 01.08.2013 bis zum 31.08.2013,

  • aus einem Betrag von 797.521,79 € vom 01.09.2013 bis zum 30.09.2013,

  • aus einem Betrag von 800.521,79 € vom 01.10.2013 bis zum 31.10.2013,

  • aus einem Betrag von 803.521,79 € vom 01.11.2013 bis zum 30.11.2013,

  • aus einem Betrag von 806.521,79 € vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013,

  • aus einem Betrag von 809.521,79 € vom 01.01.2014 bis zum 31.01.2014,

  • aus einem Betrag von 812.521,79 € vom 01.02.2014 bis zum 28.02.2014,

  • aus einem Betrag von 815.821,79 € vom 01.03.2014 bis zum 31.03.2014,

  • aus einem Betrag von 818.821,79 € vom 01.04.2014 bis zum 30.04.2014,

  • aus einem Betrag von 826.871,79 € vom 01.05.2014 bis zum 31.05.2014,

  • aus einem Betrag von 832.471,79 € vom 01.06.2014 bis zum 30.06.2014,

  • aus einem Betrag von 835.471,79 € vom 01.07.2014 bis zum 31.07.2014,

  • aus einem Betrag von 843.671,79 € vom 01.08.2014 bis zum 31.08.2014,

  • aus einem Betrag von 849.271,79 € vom 01.09.2014 bis zum 30.09.2014,

  • aus einem Betrag von 854.871,79 € vom 01.10.2014 bis zum 31.10.2014,

  • aus einem Betrag von 860.471,79 € vom 01.11.2014 bis zum 30.11.2014,

  • aus einem Betrag von 866.071,79 € vom 01.12.2014 bis zum 31.12.2014,

  • aus einem Betrag von 871.671,79 € vom 01.01.2015 bis zum 31.01.2015,

  • aus einem Betrag von 877.271,79 € vom 01.02.2015 bis zum 28.02.2015,

  • aus einem Betrag von 882.871,79 € vom 01.03.2015 bis zum 31.03.2015,

  • aus einem Betrag von 870.544,96 € vom 01.04.2015 bis zum 30.04.2015,

  • aus einem Betrag von 876.144,96 € seit dem 01.05.2014;

b)        den Kläger von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten aus der Finanzierung seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft A Straße GbR freizustellen und zwar unter Übernahme sämtlicher insoweit ggf. zusätzlich anfallender Kosten (Vorfälligkeitsentschädigungen etc.), namentlich den Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen

  • bei der Sparkasse R, Konto Nr. ####1, Darlehensstand zum 31.03.2015: 478.564,05 €,

  • bei der Sparkasse R, Konto Nr. ####2, Darlehensstand zum 31.03.2015: 298.708,23 €;

c)        dem Kläger einen möglichen Schuldsaldo auf dem bei der Beklagten geführten Clearingkonto Potsdam, Konto Nr. ####3, zu erlassen;

d)        den Kläger von sämtlichen Ansprüchen aus den von ihm im Zusammenhang mit der Finanzierung seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft A Straße GbR gegenüber der Sparkasse R und eventuell gegenüber sonstigen Dritten abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnissen freizustellen;

e)        den Kläger von sämtlichen weiteren Ansprüchen Dritter freizustellen, die infolge seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft A Straße GbR entstanden sind oder noch entstehen werden, namentlich Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlicher Nachhaftung;

2.         Es wird festgestellt,

  • dass der Beklagten aus den von dem Kläger im Zusammenhang mit der Finanzierung seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft A Straße GbR abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnissen keine Ansprüche mehr zustehen und die Beklagte verpflichtet ist, die vollstreckbaren Ausfertigungen der Urkunden an den Kläger herauszugeben;

  • dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger gegen Nachweis sämtliche Beträge zu ersetzen, die der Kläger in der Zeit zwischen dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung und dem Tag, an dem die Beklagte den Kläger in Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Klageantrag 1. b) freigestellt hat, auf das Clearingkonto Potsdam bei der Beklagten, Konto Nr. ####3, noch zur weiteren Sicherstellung des Kapitaldienstes (Tilgung und Zinsen) der in Antrag 1. b) genannten Darlehen Nr. ####1 und ####2 der Sparkasse R leistet;

3.         Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Übernahme des Anteils des Klägers an der Grundstücksgesellschaft A Straße GbR in Annahmeverzug befindet.

4.         Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.         Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 8,5 % und die Beklagte 91,5 %.

6.         Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung des Anteils des Klägers an der Grundstücksgesellschaft A Straße GbR an die Beklagte oder einen von dieser zu benennenden Dritten a) an den Kläger einen Betrag in Höhe von 876.144,96 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, und zwar: aus einem Betrag von 791.521,79 € vom 12.06.2013 bis zum 31.07.2013, aus einem Betrag von 794.521,79 € vom 01.08.2013 bis zum 31.08.2013, aus einem Betrag von 797.521,79 € vom 01.09.2013 bis zum 30.09.2013, aus einem Betrag von 800.521,79 € vom 01.10.2013 bis zum 31.10.2013, aus einem Betrag von 803.521,79 € vom 01.11.2013 bis zum 30.11.2013, aus einem Betrag von 806.521,79 € vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013, aus einem Betrag von 809.521,79 € vom 01.01.2014 bis zum 31.01.2014, aus einem Betrag von 812.521,79 € vom 01.02.2014 bis zum 28.02.2014, aus einem Betrag von 815.821,79 € vom 01.03.2014 bis zum 31.03.2014, aus einem Betrag von 818.821,79 € vom 01.04.2014 bis zum 30.04.2014, aus einem Betrag von 826.871,79 € vom 01.05.2014 bis zum 31.05.2014, aus einem Betrag von 832.471,79 € vom 01.06.2014 bis zum 30.06.2014, aus einem Betrag von 835.471,79 € vom 01.07.2014 bis zum 31.07.2014, aus einem Betrag von 843.671,79 € vom 01.08.2014 bis zum 31.08.2014, aus einem Betrag von 849.271,79 € vom 01.09.2014 bis zum 30.09.2014, aus einem Betrag von 854.871,79 € vom 01.10.2014 bis zum 31.10.2014, aus einem Betrag von 860.471,79 € vom 01.11.2014 bis zum 30.11.2014, aus einem Betrag von 866.071,79 € vom 01.12.2014 bis zum 31.12.2014, aus einem Betrag von 871.671,79 € vom 01.01.2015 bis zum 31.01.2015, aus einem Betrag von 877.271,79 € vom 01.02.2015 bis zum 28.02.2015, aus einem Betrag von 882.871,79 € vom 01.03.2015 bis zum 31.03.2015, aus einem Betrag von 870.544,96 € vom 01.04.2015 bis zum 30.04.2015, aus einem Betrag von 876.144,96 € seit dem 01.05.2014; b) den Kläger von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten aus der Finanzierung seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft A Straße GbR freizustellen und zwar unter Übernahme sämtlicher insoweit ggf. zusätzlich anfallender Kosten (Vorfälligkeitsentschädigungen etc.), namentlich den Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen bei der Sparkasse R, Konto Nr. ####1, Darlehensstand zum 31.03.2015: 478.564,05 €, bei der Sparkasse R, Konto Nr. ####2, Darlehensstand zum 31.03.2015: 298.708,23 €; c) dem Kläger einen möglichen Schuldsaldo auf dem bei der Beklagten geführten Clearingkonto Potsdam, Konto Nr. ####3, zu erlassen; d) den Kläger von sämtlichen Ansprüchen aus den von ihm im Zusammenhang mit der Finanzierung seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft A Straße GbR gegenüber der Sparkasse R und eventuell gegenüber sonstigen Dritten abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnissen freizustellen; e) den Kläger von sämtlichen weiteren Ansprüchen Dritter freizustellen, die infolge seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft A Straße GbR entstanden sind oder noch entstehen werden, namentlich Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlicher Nachhaftung; 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus den von dem Kläger im Zusammenhang mit der Finanzierung seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft A Straße GbR abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnissen keine Ansprüche mehr zustehen und die Beklagte verpflichtet ist, die vollstreckbaren Ausfertigungen der Urkunden an den Kläger herauszugeben; dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger gegen Nachweis sämtliche Beträge zu ersetzen, die der Kläger in der Zeit zwischen dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung und dem Tag, an dem die Beklagte den Kläger in Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Klageantrag 1. b) freigestellt hat, auf das Clearingkonto Potsdam bei der Beklagten, Konto Nr. ####3, noch zur weiteren Sicherstellung des Kapitaldienstes (Tilgung und Zinsen) der in Antrag 1. b) genannten Darlehen Nr. ####1 und ####2 der Sparkasse R leistet; 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Übernahme des Anteils des Klägers an der Grundstücksgesellschaft A Straße GbR in Annahmeverzug befindet. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 8,5 % und die Beklagte 91,5 %. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der 1951 geborene Kläger war nach Tätigkeiten für die S und die B Beteiligungs AG bzw. GmbH seit Ende 1994 zunächst Geschäftsführer der C Unternehmensberatung GmbH, die im Jahr 2004 auf die C Unternehmensberatung GmbH, später C Unternehmensberatung GmbH, verschmolzen wurde, deren Geschäftsführer der Kläger bis Anfang 2009 blieb. Des Weiteren war der Kläger Gesellschafter der Muttergesellschaft der C Unternehmensberatung GmbH, der früheren C Verwaltungs-GmbH, heute T Marktforschungs- und Servicegesellschaft mbH. Außerdem war er Gesellschafter der V GmbH. Mit Vollendung des 60. Lebensjahres im Jahr 2011 trat der Kläger in den Ruhestand. Der Kläger bezog aufgrund seiner Berufstätigkeit neben einem Festgehalt variable Tantiemen und Boni, die jährlich ausgezahlt wurden. Teile dieser Einmalzahlungen zahlte er in sog. „Deferred Compensation Pläne“ ein, bei denen es sich um Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber zur Entgeltumwandlung handelte, die der betrieblichen Altersversorgung dienten. Der Arbeitgeber des Klägers schloss wiederum Rückdeckungsversicherungen ab, deren Leistungen der Kläger nach Eintritt in den Ruhestand vereinnahmte. Insgesamt zahlte der Kläger zwischen 2002 und 2011 in wechselnder Höhe 1.858.000,-- € in die Deferred Compensation ein. Ende 1993 beteiligte sich die Beklagte zu 50 % an der Y-X Holding GbR. Die andere Hälfte der Gesellschaftsanteile hielten der Zeuge X und Mitglieder seiner Familie. Geschäftsführer waren die Zeugen Q, X und H, später auch Y1. Ebenso waren die Beklagte und der Zeuge X jeweils hälftig an der 1991 gegründeten Y Immobilientreuhand GmbH und der Y Verwaltung von Immobilienvermögen GmbH beteiligt. Die Y-X Holding GbR hielt ihrerseits 100 %-ige Beteiligungen an der X Fonds-Projekt GmbH, der X Finanzierungsvermittlungsgesellschaft mbH, der X Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, der X Wohnbaugesellschaft mbH und der X1 Bauunternehmung Gesellschaft für Hochbau, Beton- und Stahlbetonbau mbH. Aufgrund einer Beratung durch den für die Beklagte tätigen Zeugen D1 zeichnete der Kläger am 13.07.1999 eine Beteiligung über 1 Mio. DM an der AA GmbH & Co. BB KG, einem Filmfonds. Zu diesem Zeitpunkt war er an einem weiteren Filmfonds sowie sechs Immobilienfonds beteiligt. Anfang des Jahres 2000 eröffnete der Kläger bei der Beklagten ein Depotkonto und erteilte Weisungen zur Zeichnung verschiedener Aktien des Neuen Marktes. Am 25./27.04.2000 schlossen die Parteien einen Vermögensverwaltungsvertrag. In dem bei dieser Gelegenheit ausgefüllten WpHG-Bogen wurde die höchste dort vorgesehene Risikoklasse 4 mit einem Aktienanteil von 70 bis 100 % angekreuzt. Im September 2000 trat der Kläger der Grundstücksgesellschaft F IV GbR bei; die Beteiligungssumme betrug 5 Mio. DM. Es handelte sich dabei - ebenso wie bei der streitgegenständlichen Beteiligung - um einen sogenannten Y-X-Fonds, der im Zusammenwirken der Beklagten und des Zeugen X bzw. der X Fonds-Projekt GmbH aufgelegt und vertrieben wurde. Im September 2011 verkaufte die Grundstücksgesellschaft F IV GbR die Fondsimmobilie. Mit dem auf ihn entfallenden Kaufpreisanteil löste der Kläger die zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommenen Darlehen ab. In den Jahren 2001 bis 2003 erwarb der Kläger auf Empfehlung der Beklagten außerdem Anteile an folgenden Anleihefonds: 05.12.2001: 1 Mio. € Y Bond I GbR 25.11.2002: 215.000,-- € J I GbR 18.11.2003: 170.000,-- € J II GbR Mit Schreiben vom 20.09.2001 nebst vierseitigem Exposé (Anlage K 8) bot der Zeuge Y1 im Namen der Beklagten dem Kläger an, sich an der streitgegenständlichen Grundstücksgesellschaft A Straße GbR zu beteiligen. Diese war am 30.08.2001 von dem Zeugen X, der X Fonds-Projekt GmbH und der Y Immobilientreuhand GmbH gegründet worden (Anlage K 5). Der Gesellschaftsvertrag wurde am 21.09.2001 beurkundet (Anlage K 6), ein Nachtrag hierzu am 10.10.2001 (Anlage K 7). Diese Verträge waren unter anderem in einem sogenannten Investorenordner enthalten, der den an einer Beteiligung interessierten Kunden zur Verfügung gestellt wurde, wobei zwischen den Parteien streitig ist, zu welchem Zeitpunkt dies erfolgte. Der Gesellschaftsvertrag vom 21.09.2001 enthielt auf Seite 8 einen Investitionsplan, aus dem sich die Aufschlüsselung des Gesamtaufwandes in die einzelnen Kostenpositionen ergab. In der Anlage wurden die anbietenden Vertragspartner aufgeführt. Dabei handelte es sich bis auf die CC Treuhand GmbH, die für die Steuerberatung vorgesehen war, sämtlich um Tochtergesellschaften der Y-X Holding GbR. Der Investorenordner enthielt auch den Entwurf eines Generalübernehmervertrages (Anlage B 17). Zweck der Gesellschaft sollte der Erwerb eines Grundstückes in Potsdam sein, das mit einem Geschäftshaus bebaut war und dem GG-Konzern gehörte. Die Grundstücksgesellschaft wollte das Gebäude sanieren und sodann an den GG-Konzern vermieten, der darin ein Warenhaus betreiben wollte. Diesbezüglich hatte der Ständige Ausschuss des Aufsichtsrates der G1 AG am 28.03.2001 beschlossen, das Projekt nicht mit eigenen Mitteln zu realisieren, sondern extern zu vergeben. Entsprechende Entscheidungen wurden später betreffend vier weitere GG-Warenhäuser getroffen. Aufgrund von Gesprächen zwischen dem Zeugen LL, Vorstandsvorsitzender der G1 AG, und dem Zeugen X wurde Übereinkunft darüber erzielt, dass die Durchführung des Projektes Potsdam durch einen Y-X-Fonds erfolgen sollte. Am 30.08.2001 trafen die G1 AG, die Grundstücksgesellschaft A Straße GbR, die X Fonds-Projekt GmbH und die X Wohnbau GmbH eine „Vereinbarung“ über Zahlungspflichten im Zusammenhang mit dem „Objekt Potsdam Stadt Palais“ (Anlage K 29), die auch von dem Zeugen Q, damals persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten, unterzeichnet wurde. Darin wurden ein Kaufpreis für das Gesamtgrundstück von 18 Mio. DM sowie Zahlungen an die G1 AG für Projektentwicklung bis zum Baubeginn und Mietvertragsverschaffung in Höhe von insgesamt 31,5 Mio. DM genannt. Außerdem enthielt das Dokument eine anfängliche Miete von monatlich 10.750.000,-- DM und eine Laufzeit des Mietvertrages von 20 Jahren. Am 12.11.2001 wurde eine weitere, weitgehend inhaltsgleiche und nur bezüglich einiger Zahlen ergänzte „Vereinbarung“ von denselben Personen mit Ausnahme des Zeugen Q unterzeichnet. Dieser Mietzins war - der Beklagten bekannt - dergestalt ermittelt worden, dass die X Fonds-Projekt GmbH ausgehend von dem rechnerischen Gesamtaufwand, den die Grundstücksgesellschaft nach der Kalkulation zu tragen hatte, und einer durchschnittlich zu erzielenden Rendite für die Anleger von 5 % p.a. die erforderliche Miete errechnete. Die von der Grundstücksgesellschaft abzuschließenden Versicherungen wurden durch die DD Versicherungsmakler GmbH vermittelt. Deren Gesellschafter waren neben dem Zeugen X die Zeugen EE, langjähriges Vorstandsmitglied der ZZ Versicherung, an der die Beklagte früher beteiligt war, FF, Steuerberater und Mitinhaber der CC Treuhand GmbH, sowie Q. Am 04.12.2001 wurden vor dem Notar Dr. GG zwei Verträge beurkundet, zum einen ein Vertrag über die Verschaffung eines Mietvertrages über die Anmietung von Flächen für Handel, Gastronomie und Dienstleistungen in Potsdam nebst Einstandsvertrag zwischen der X Fonds-Projekt GmbH und der G1 AG. Letztere übernahm hierdurch die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die HH Vermietungsgesellschaft mbH (später umfirmiert in GG Vermietungsgesellschaft mbH) ein Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages gemäß Anlage zur Notarurkunde abgab, sowie die Einstandspflicht, dass die Mieterin sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllte. Als Vergütung sollte die G1 AG für die Verschaffung des Mietvertrages 8 Mio. DM netto und für die Übernahme der Einstandspflicht weitere 10 Mio. DM netto erhalten. Außerdem schlossen die X Fonds-Projekt GmbH und die GG Immobilien AG & Co. KG einen Vertrag über Planungs- und Projektentwicklungs- und sonstige Leistungen betreffend das Bauvorhaben „Stadtpalais Potsdam“, aufgrund dessen letztere eine Vergütung von 13.600.000,-- DM netto beanspruchen konnte. Aufgrund eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses schloss die Grundstücksgesellschaft in der Folge einen Generalübernehmervertrag mit der X Wohnbaugesellschaft mbH. Diese vergab die Bauleistungen betreffend das Warenhaus sodann mit Generalunternehmervertrag an die WW Construction AG, die von der Beklagten als Vorratsgesellschaft III. Y AG gegründet und später an den WW-Konzern verkauft worden war. Mit der Errichtung des Parkhauses wurde die II AG beauftragt. Unter dem 18.12.2002 stellte die G1 AG der X Fonds-Projekt GmbH einen Betrag von netto 25 Mio. € in Rechnung mit dem Verwendungszweck: „Für die Begründung der Geschäftsbeziehungen und für die bisherige und zukünftige Zusammenarbeit bei der Realisierung von Immobilienprojekten berechnen wir Ihnen vereinbarungsgemäß: …“. Der Betrag wurde noch im Jahr 2002 gezahlt. Am 07.10.2004 schlossen die Grundstücksgesellschaft A Straße GbR und die GG Vermietungsgesellschaft einen Mietvertrag über das Gebäude nebst Parkhaus zu einem in zwölf gleichen Monatsbeträgen zahlbaren Jahresmietzins von insgesamt 6.145.000,-- € netto. Ausweislich § 4 Ziffer 7. erhielt die Mieterin von der Vermieterin für die Anschaffung ihrer Einrichtung/ihres Inventars einen Zuschuss in Höhe von 8.025.000,-- €. In gleicher Höhe erteilte die Generalübernehmerin, die X Wohnbau GmbH, der Fondsgesellschaft eine Gutschrift. Die G1 AG schrieb am 11.01.2005 an den Geschäftsführer der GG Vermietungsgesellschaft mbH, „…in Kenntnis der sich aus diesen Vereinbarungen ergebenden wirtschaftlichen Nachteile von - nach heutigen Planwerten - bis zu insgesamt € 125 Mio. weisen wir Sie als Geschäftsführer der KV an, diese Verpflichtungen zu übernehmen, entsprechende Mietangebote abzugeben bzw. Mietverträge zu schließen.“ Vor allem infolge der Insolvenz der JJ AG im Juni 2009 beliefen sich die Mieteinnahmen des Fonds im Jahr 2012 nur noch auf rund 3,15 Mio. € sowie 2013 hochgerechnet auf rund 3,26 Mio. €. Der Verkehrswert der Immobilie wurde mit rund 38,8 Mio. € ermittelt, während die Finanzierungsverbindlichkeiten der Gesellschafter insgesamt rund 67,6 Mio. € betrugen. Am 08.11.2001 übersandte der Kläger den ausgefüllten Zeichnungsschein über eine Beteiligung in Höhe von 1.000.000,-- DM an die Beklagte. Am 23.11.2001 wurde seine Beitrittserklärung notariell beurkundet und am 30.11.2001 von der Grundstücksgesellschaft angenommen. In dem Vertragsangebot vom 23.11.2001 hieß es unter anderem: „Durch den Geschäftsbesorger Y Immobilientreuhand GmbH, den Geschäftsführer der Gesellschaft Herrn X sowie den beurkundenden Notar bin ich über Grundstrukturen des gesamten Vertragswerkes in seinen Grundzügen aufgeklärt worden. […] Ich habe ferner die Regelungen des Gesellschaftsvertrages über die u.U. eintretende Verpflichtung des Gesellschafters zur Erbringung von Nachschüssen zur Kenntnis genommen. […] Ich habe weiterhin die Regelungen des Gesellschaftsvertrages über die Einzahlung der Gesellschaftereinlagen zur Kenntnis genommen. […] Die Regelungen des Gesellschaftsvertrages in der unverändert gültigen Fassung vom 21. September 2001 und der Ergänzung vom 10. Oktober 2001 werden vom Anleger vollinhaltlich gebilligt.“ Der Gesellschaftsvertrag war der Beitrittserklärung nicht als Anlage beigefügt. Im Gesellschaftsvertrag war zunächst vorgesehen, dass 40 % des Gesamtinvestitionsvolumens von 205 Mio. DM durch Eigenkapital der Gründungsgesellschafter und 60 % durch Aufnahme von Darlehen gedeckt werden sollten. Mit Gesellschafterbeschlüssen vom Januar 2003 sowie Februar und September 2004 wurde der Gesamtaufwand um 12.280.000,-- € erhöht. Der Kläger erbrachte daher in drei Tranchen eine Einlage von insgesamt 571.195,12 €, die er zunächst durch kurzfristige Darlehen der Beklagten finanzierte und später prolongierte. Die Darlehensverträge enthielten jeweils Widerrufsbelehrungen folgenden Inhalts: „Habe ich das Darlehen vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits empfangen, so kann ich dennoch mein Widerrufsrecht ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, dann muss ich den empfangenen Darlehensbetrag jedoch binnen zwei Wochen zurückzahlen; ansonsten gilt mein Widerruf als nicht erfolgt.“ Der Kläger führte die zur Finanzierung der beiden ersten Tranchen bei der Beklagten aufgenommenen Darlehen durch Zahlung von 409.033,50 € am 05.12.2005 vollständig zurück. Der Betrag stammte aus der Rückzahlung der Beteiligung des Klägers an der Y Bond I GbR, die zuvor als Sicherheit für die dem Kläger gewährten Darlehen diente. An Zinsen wendete er insgesamt 57.788,95 € auf. Die dritte Tranche finanzierte der Kläger über einen Kontokorrentkredit bei der KK Bank AG in Höhe von 170.000,-- €. Hierfür hatte er Zinsen in Höhe von insgesamt 29.858,94 € zu zahlen. Im Dezember 2005 wurde die Finanzierung des Fremdkapitalanteils auf eine sogenannte Außenfinanzierung umgestellt, d.h. die einzelnen Gesellschafter mussten auch insofern Darlehen aufnehmen und der Gesellschaft zur Verfügung stellen. Die Einlage des Klägers erhöhte sich dadurch auf 1.427.983,23 €. Zur Sicherung der Finanzierung gab die Y Immobilientreuhand GmbH im Namen des Klägers ein Schuldanerkenntnis über 766.937,82 € ab. Der Kläger nahm zwei Darlehen bei der Sparkasse R über insgesamt 951.991,87 € auf, die abzüglich eines Disagios von 10 % an ihn ausgezahlt wurden. Diese Darlehen valutierten per 30.04.2014 in Höhe von 502.894,25 € und 315.006,57 €. Ein weiteres Darlehen der Sparkasse R über 158.665,31 € (Auszahlung abzüglich 10 % Disagio: 142.798,78 €) hatte der Kläger bereits vollständig zurückgeführt. Die Tilgung der zur Finanzierung des Fremdkapitalanteils aufgenommenen Darlehen erfolgte über ein für den Kläger bei der Beklagten geführtes sogenanntes „Clearingkonto Potsdam“, auf dem einerseits die Ausschüttungen der Grundstücksgesellschaft gutgeschrieben und von dem anderseits die Zins- und Tilgungsraten für die Darlehen bei der Sparkasse R abgebucht wurden. In den Jahren 2007 und 2008 wurde von dem Konto ein Überschuss in Höhe von 57.560,97 € an den Kläger ausgezahlt. Infolge der Insolvenz von GG und der damit einhergehenden Reduzierung der Mieteinnahmen des Fonds reichten die Ausschüttungen seit September 2009 nicht mehr aus, um die Verpflichtungen des Klägers aus den Fremdkapitaldarlehen zu bedienen. Die Unterdeckungen glich der Kläger aus Eigenmitteln aus. Diese beliefen sich bis Ende April 2014 auf insgesamt 189.950,-- €. In den Monaten Mai 2014 bis einschließlich März 2015 wurden dem Clearingkonto Potsdam des Klägers monatlich 5.582,91 € zur Leistung des Kapitaldienstes auf die Darlehen bei der Sparkasse R belastet. Am 03.03.2015 erhielt der Kläger eine Ausschüttung seitens der Grundstücksgesellschaft A Straße in Höhe von 17.926,83 €. Der Kläger leistete aus Eigenmitteln von Mai 2014 bis April 2015 insgesamt 67.200,-- € auf das Clearingkonto Potsdam. Der Kläger reichte am 30.12.2011 bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA) einen Güteantrag ein (Anlage K 46). Der Bevollmächtigte des Klägers erkundigte sich am 02.02.2012 telefonisch nach dem Stand des Verfahrens. Am 07.05.2012 bestätigte die ÖRA den Eingang des Güteantrages und forderte mit Bescheid vom 02.10.2012 die Einzahlung eines Gebührenvorschusses an. Die Beklagte teilte am 14.11.2012 mit, dass sie an dem Güteverfahren und der anberaumten Verhandlung nicht teilnehmen werde. Die Gütestelle stellte daraufhin am 10.01.2013 fest, dass das Verfahren gescheitert war. Mit seiner Klage hat der Kläger den Widerruf der mit der Beklagten zur Finanzierung des Eigenkapitalanteils geschlossenen Darlehensverträge erklärt. Er ist der Ansicht, die darin enthaltenen Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, da auf die Rechtsfolge des Widerrufs nicht zutreffend hingewiesen werde. Dies habe zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei, so dass der nunmehr erklärte Widerruf nicht verfristet sei. Auch habe er die Darlehensverträge als Verbraucher abgeschlossen. Die Beteiligung an der streitgegenständlichen Grundstücksgesellschaft sei Bestandteil der Investition des aus eigener Arbeitsleistung des Klägers erwirtschafteten Privatvermögens zum Zwecke des Ausbaus der Sicherung seiner Einkünfte im Alter gewesen. Der Kläger behauptet, die geschäftlichen Aktivitäten der Y-X Holding GbR seien im Außenauftritt und von der Leitungsorganisation her weitestgehend in das Bankhaus der Beklagten integriert gewesen, so dass diese sich alles Wissen und Handeln auf Ebene der Y-X Holding GbR sowie der dieser nachgelagerten Gesellschaften zurechnen lassen müsse. Der Zeuge X habe erheblichen Einfluss bei der Beklagten gehabt; er habe für die Beklagte ohne Gremienvorbehalt Erklärungen in einem Volumen und von einer Bedeutung abgegeben, welche üblicherweise bei einem Bankhaus der Zustimmung aller Gremien bedürften. In der informellen Corporate Governance der Beklagten habe der Zeuge X einen Rang vergleichbar dem eines persönlich haftenden Gesellschafters innegehabt und jederzeit an Partnersitzungen teilnehmen dürfen. Das Geschäft mit den Y-X-Fonds sei für die Beklagte besonders lukrativ gewesen und habe jahrelang zu mehr als 50 % zum Gesamtjahresergebnis beigetragen. Der Kläger behauptet weiter, der Zeuge Y1 habe die Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft F IV GbR im September 2000 neben weiteren positiven Aspekten als „Bundesanleihe mit erhöhter Rendite“ beschrieben. Wenn der Kläger die mit dieser Beteiligung verbundene Steuerersparnis jeweils für Sondertilgungen einsetze, tilge sich die Finanzierung für die Beteiligung von ganz alleine. Die erwartete Eigenkapitalrendite habe der Zeuge mit 11 % p.a. angegeben. Bezüglich der Beteiligung an der streitgegenständlichen Grundstücksgesellschaft habe sich zunächst der für die Beklagte tätige Zeuge D1 nach Übersendung des Schreibens vom 20.09.2001 bei dem Kläger gemeldet, erste Details zu dem Projekt vermittelt und dann den Vorschlag zu einem persönlichen Gespräch mit dem Zeugen Y1 gemacht, da es sich bei den Y-X-Fonds um absolute „Chefsachen“ handele. Dieses habe am 10.10.2001 in der Frankfurter Niederlassung der Beklagten stattgefunden, und der Zeuge Y1 habe bei dieser Gelegenheit unter anderem herausgestellt, dass die Investition auch deshalb besonders attraktiv sei, weil GG als Mieter vorgesehen sei. Bei diesem Unternehmen verfüge die Beklagte wegen des engen Kontaktes zu dem Vorstandsvorsitzenden LL und der Hauptaktionärin MM über sehr tiefgehende Einblicke. Die projektierte Miete sei im Vergleich günstig; selbst bei vorsichtiger Kalkulation ergebe sich eine Vorsteuerrendite von 6,7 % p.a. auf das Eigenkapital. Hinzu käme der positive Effekt durch die zwischenzeitlich gesunkenen Zinsen. Die Zinsen für die Finanzierung würden erst in etwa 18 Monaten fixiert und sich voraussichtlich eher noch weiter nach unten entwickeln. Bei dem Objekt handele es sich um das einzige Kaufhaus in Bestlage von Potsdam, und GG verfolge das Ziel, weniger Eigenkapital zu binden, um die earnings per share zu erhöhen. Die Nachsteuerrendite belaufe sich so auf 8,9 % plus des Zinseffektes. Angesichts der in Zukunft zu erwartenden Wertsteigerung der Immobilie ergebe sich aber noch eine ganz andere Rendite. Damit entspreche die Beteiligung auch besonders gut den Anlagezielen des Klägers: Wenn dieser die Steuerersparnis zur Tilgung der Eigenkapitalvorfinanzierung einsetze, tilge sich die übrige Finanzierung aus den laufenden Einnahmen des Fonds praktisch von selbst, und nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist könnten die Beteiligung oder die Immobilie jederzeit problemlos und steuerfrei verkauft werden. Schließlich habe der Zeuge Y1 damit geworben, dass auch die Familie NN, Inhaberin unter anderem der OO-Parfümerien, in das Projekt investiere. Dagegen habe dieser wenig begeistert reagiert, als der Kläger sich entschieden hätte, sich nur mit 1 Mio. DM beteiligen zu wollen; dabei handele es sich um das Minimum des Minimums einer Beteiligung. Der Zeichnungsschein habe dem Investorenanschreiben nicht beigelegen, sondern sei dem Kläger erst nach dem Gespräch mit dem Zeugen Y1 übersandt worden. Dieser sei bei der notariellen Beurkundung der Beitrittserklärung dabei gewesen. Eine Aufklärung über die relevanten Risiken, insbesondere den überdurchschnittlich hohen Anteil an Weichkosten, habe auch durch den Notar nicht stattgefunden. Die diesbezüglich beurkundete Erklärung sei falsch. Der Investorenordner sei dem Kläger erst einige Monate später im ersten Quartal 2002 übersandt worden. Bei Durchsicht dieser Unterlagen sei ihm aufgefallen, dass der Anteil „weicher Kosten“ für die Umsetzung des von der Grundstücksgesellschaft geplanten Vorhabens mit 28,24 % des Gesamtaufwandes noch höher gewesen sei als bei der Grundstücksgesellschaft F IV GbR. Vor seinem Beitritt sei er hierauf nicht hingewiesen worden. Anlässlich eines späteren Treffens habe der Kläger dem Zeugen Y1 gegenüber seine Verwunderung hierüber zum Ausdruck gebracht. Dieser habe daraufhin versichert, dass die Beträge nur deshalb so hoch angesetzt seien, damit während der Investitionsphase ein Maximum an Abschreibungen generiert werden könne. Tatsächlich fielen diese Kosten aber in der Höhe gar nicht an. Die eingesparten Beträge kämen den Investoren über eine verbesserte Rendite wieder zugute. Eine ungefähre Größenordnung habe der Zeuge aber nicht angeben können. In Wirklichkeit hätten die Fondszeichner die im Rahmen der Erstvermietung auf Fondsebene vereinbarten zu hohen Mieten selbst über die hohen Weichkosten finanziert. Umgekehrt sei G1 nur aufgrund diverser Zahlungen bereit gewesen, die überhöhte, allein durch retrograde Kalkulation ermittelte Miete zu zahlen. Die Beklagte habe dabei vorgegeben, wie hoch die Erträge der Funktionsträgergesellschaften der Y-X-Gruppe und damit auch ihre Marge zu sein hätte. Letztlich habe es sich bei der streitgegenständlichen Beteiligung nicht um eine klassische Immobilienfondsanlage gehandelt, sondern ein erheblicher Teil des eingezahlten Kapitals sei für die Finanzierung des wirtschaftlich angeschlagenen GG-Konzerns aufgewandt worden. So hätte der Position „Mietervermittlung“ keine Gegenleistung gegenübergestanden, weil von Anfang an festgestanden habe, dass der GG-Konzern das Warenhaus mieten und betreiben sollte. Auch die Übernahme der Einstandspflicht habe keine gesondert zu vergütende Leistung dargestellt, da die G1 AG und die GG Vermietungsgesellschaft mbH seit dem Jahr 2001 ohnehin durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verbunden seien, der erstere zum Ausgleich etwaiger Verluste bei letzterer verpflichtet habe. Überdies sei diese Kostenposition nicht in den im Gesellschafsvertrag ausgewiesenen Projektentwicklungskosten enthalten gewesen, so dass es an einer Offenlegung gegenüber dem Kläger fehle. Die in der Fondskalkulation ausgewiesenen Mieteinnahmen hätten nicht Marktkonditionen entsprochen und seien deshalb nicht nachhaltig erzielbar gewesen, sondern - auf Kosten der Grundstücksgesellschaft, also der Investoren - von der G1 AG in dieser Höhe „erkauft“ worden. Dies ergebe sich aus der Vereinbarung vom 30.08.2001, in der ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Höhe der von der endgültigen GG-Gesellschaft zu zahlenden Miete und den Zahlungsverpflichtungen der Grundstücksgesellschaft für den Kauf des Grundstückes sowie der X Fonds-Projekt GmbH und der X Wohnbau GmbH für Projektentwicklung und Mietvertragsbeschaffung hergestellt worden sei. Die einzelnen Leistungsbausteine seien mit Vereinbarung vom 12.11.2001 (Anlage K 31) lediglich an sonstige Änderungen im Mengengerüst proportional angepasst worden. Dabei handele es sich um rechtsverbindliche Verträge und nicht lediglich die Wiedergabe eines Verhandlungsstandes. Die vereinbarten Zahlungen hätten - insofern unstreitig - unverändert Eingang in die später geschlossenen Verträge gefunden. Auch aus einer internen Notiz des damaligen Vorstandsmitgliedes der G1 AG PP vom 26.09.2001 (Anlage K 33) sowie dem Ergebnisprotokoll der Vorstandssitzung vom 01.10.2001 (Anlage K 32) ergebe sich, dass das Projekt Potsdam mit hohen zusätzlichen Weichkosten kalkuliert worden sei, die über höhere Mieten wieder kompensiert werden sollten. Weder durch das Exposé noch in dem Beratungsgespräch mit dem Zeugen Y1 sei der Kläger darüber aufgeklärt worden, dass die Mieteinnahmen lediglich aufgrund des kalkulierten Gesamtaufwandes retrograd ermittelt worden seien. Dementsprechend habe er auch nicht gewusst, dass bei - vorzeitiger oder planmäßiger - Beendigung des Mietvertrages eine Neuvermietung zu vergleichbaren Konditionen nicht möglich sein würde. Hinzu komme, dass der Kläger nicht darüber informiert worden sei, dass zwischen Y-X und G1 die Abrede getroffen worden sei, dass G1 nach Ablauf des Mietvertrages ein Rückkaufsrecht der Fondsimmobilie zum deutlich niedrigeren steuerlichen Buchwert eingeräumt werden sollte. Den Investoren des Fonds habe die Beklagte dagegen gesagt, dass sie konservativ davon ausgegangen sei, dass das Fondsobjekt nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist lediglich zu Anschaffungskosten, also ohne Wertsteigerung verkauft werden könne. Tatsächlich sei dagegen mit erheblichen Wertsteigerungen zu rechnen. Selbst wenn es aber nur eine Absichtserklärung gegeben hätte, wäre dies aufklärungspflichtig gewesen. Des Weiteren hätten Y-X und G1 bereits zu Beginn der Kooperation vereinbart, dass etwaige Baukostenersparnisse nicht der Fondsgesellschaft als Eigentümerin und Bauherrin gutgebracht werden sollten, sondern hälftig zwischen Y-X und G1 aufgeteilt würden. Konkret sei dies in vier Gesprächen zwischen den Zeugen X, LL, Q, K und PP in der Zeit vom 19.02. bis September 2001 in unterschiedlicher Zusammensetzung erörtert und verabschiedet worden, und auch der Zeuge Y1 sei über alle Vorgänge immer und umfassend informiert gewesen. Niedergelegt worden sei auch dies in der Vereinbarung vom 12.11.2001, die sogar eine Erhöhung der ersparten Baukosten auf 43.400.000,-- DM ausweise. Vor diesem Hintergrund sei auch das Schreiben des Zeugen X an den Vorstandsvorsitzenden der G1 AG vom 24.09.2002 (Anlage K 40) zu verstehen. Ob tatsächlich Zahlungen geflossen seien, sei irrelevant; bereits die Abrede hätte den Anlegern offengelegt werden müssen. Jedenfalls Ende 2003 seien Baukostenersparnisse in Höhe von 20 Mio. DM bereits identifiziert gewesen, und solche in Höhe von 5 Mio. € hätten als gesichert gegolten. Zu den wesentlichen Beweggründen auf Seiten von G1 für die Begründung der Kooperation mit der Y-X-Gruppe hätten überdies nicht nur die bei „Eigengeschäften“ zugesagten Gegenleistungen, sondern insbesondere auch die Zusage von laufenden Erträgen aus „Drittgeschäften“, die sich innerhalb von vier Jahren auf insgesamt ca. 100 Mio. DM belaufen sollten, gehört. Im gleichen Licht sei die von der X Fonds-Projekt im Dezember 2002 geleistete Zahlung von 25 Mio. € zu sehen, die G1 offenbar in diesem Jahr bilanzwirksam zur Verbesserung der Ergebniszahlen des Konzerns vereinnahmen wollte. Auch dies sei ein Baustein bzw. Teil der Gesamtgegenleistung dafür, dass G1 nicht marktübliche Mieten akzeptiert und an die Fondsgesellschaft gezahlt habe. Außerdem sei die Zahlung einer „Eintrittsgebühr“ von 25 Mio. € im Geschäftsverkehr unüblich und dem Kläger ebenfalls nicht bekannt gewesen. Wie der Kläger erst aus den Unterlagen der Fondsgesellschaft erfahren habe, nachdem Ende 2011 der Zeuge X als Geschäftsführer abgelöst worden war, habe sich etwa ein Drittel (14.850.000,-- €) der Gesamtherstellungskosten, die als Pauschalvergütung an den Generalunternehmer geflossen seien, auf Mieterausbauten und Inventar bezogen. Wirtschaftlich handele es sich dabei nicht um die Schaffung eines Substanzwertes, sondern um die verdeckte und unbesicherte Finanzierung des Umlaufvermögens des Mieters, die über die gesamte Mietdauer von 20 Jahren getilgt werde, obwohl die Lebensdauer der Gegenstände geringer sei. Zudem seien die Mietflächen fehlerhaft zu hoch angesetzt worden, da die Bruttogeschossfläche zugrunde gelegt worden sei, die alle Mauern, Pfeiler, Versorgungsschächte und insbesondere den stockwerkübergreifenden Lichthof umfasse. Die tatsächliche Mietfläche von 18.711 m² habe nur bei ca. 70 % der Bruttogeschossfläche von 27.000 m² gelegen. Laut einer Aufstellung aus dem Hause Y-X vom 18.03.2003 hätten die „Haupt- und Nebennutzflächen“ sogar nur 15.659,93 m² betragen. Auf diese Weise sei die überhöhte Miete zusätzlich verschleiert worden. Intern habe G1 für die Vermietung von Verkaufsflächen an Dritte mit einem anfänglichen Mietzins von 36,90 DM/m² kalkuliert, später nur noch mit 15,19 €/m². Unter Zugrundelegung der laut Exposé vermietbaren Fläche von 20.600 m² ergäbe sich bereits ein Mietzins von ca. 43,50 DM/m². Würde die Flächenangabe aus der Aufstellung vom 18.03.2003 zum Maßstab genommen, beliefe sich der Mietzins sogar auf 57,20 DM/m². Auch GG-intern sei man davon ausgegangen, für Nutzflächen einen durchschnittlichen Mietzins in Höhe von 26,52 €/m² (entspricht ca. 51,90 DM /m²) an die Fondsgesellschaft zahlen zu müssen, also mindestens 40 % mehr als die hausintern kalkulierte Miete. Des Weiteren sei die Fondsimmobilie auch innerhalb des G1-Konzerns zu einer deutlich niedrigeren Miete an die GG Warenhaus GmbH untervermietet worden. Während die GG Vermietungsgesellschaft mbH aufgrund des mit der Fondsgesellschaft geschlossenen Mietvertrages eine jährliche Nettomiete von 6.145.000,-- € zu zahlen gehabt hätte, habe die GG Warenhaus GmbH einen Betrag von ca. 2.620.000,-- € p.a. geschuldet. Hinzu seien die Mieterlöse von Drittmietern in Höhe von ca. 1.165.000,-- € p.a. gekommen, so dass sich ab Mietbeginn eine Unterdeckung von jährlich mehr als 2.360.000,-- € errechne. Auch aus diesem Grund habe der Zeuge X in den Verhandlungen bereits 2001 verlangt, dass zwischen der GG Vermietungsgesellschaft mbH und der G1 AG als Konzernobergesellschaft ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen würde, damit die Bonität des Mieters der Fondsimmobilie sichergestellt gewesen sei. All diese Umstände hätten bedeutet, dass eine Anschlussvermietung zu vergleichbaren Konditionen nach Auslaufen des 20-jährigen Mietvertrages mit G1 nahezu ausgeschlossen gewesen sei. Da die von den Fondsinitiatoren erstellte Prognoserechnung von einer 30-jährigen Vermietungsphase ausgegangen sei, hätte die Immobilie aber für weitere zehn Jahre zu gleichen oder jedenfalls ähnlichen Konditionen vermietet werden müssen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Warenhaus nach den Wünschen und Anforderungen der G1 AG mit einem hochwertigen End- und Innenausbau errichtet und vermietet worden sei, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein Nachmieter diese Ausstattung übernehmen würde. Auch hierüber sei der Kläger weder durch die überreichten Unterlagen noch mündlich aufgeklärt worden. Dass die Mieten überhöht gewesen seien, werde außerdem dadurch belegt, dass die Jahresabschlussprüfer die Bildung einer Drohverlustrückstellung im Jahresabschluss zum 31.12.2004 in Höhe von 150 Mio. € gefordert hätten, weil zu den von GG zu zahlenden Mieten eine Vermietbarkeit an Dritte nicht gegeben sei. Hiervon entfielen 14,9 Mio. € auf das Objekt Potsdam zuzüglich eines passiven Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von 9,2 Mio. € für die Mieterverschaffungsprovision, der über 20 Jahre erfolgswirksam aufgelöst werden sollte. Ebenfalls 2004 habe die GG Immobilien AG & Co. KG ein Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC über die Marktmiete des Objektes eingeholt. Aufbauend hierauf sei eine Präsentation gefertigt worden, in der die Kosten der mit dem Zeugen X projektierten streitgegenständlichen Bauvorhaben sowie die daraus resultierenden bilanziellen Auswirkungen aufbereitet worden seien und die zu dem Ergebnis gekommen sei, der Mietaufwand sei nach Struktur und Höhe marktunüblich. Im Vergleich zum Barwert der von PwC ermittelten Marktmiete habe der Barwert der gezahlten Miete bei 244 % gelegen. Des Weiteren habe der Insolvenzverwalter der JJ AG im Februar 2011 ein Gutachten der QQ GmbH eingeholt, das zu dem Ergebnis gelangt sei, die Rohbaumiete der fünf über Y-X-Fonds finanzierten Objekte liege durchschnittlich rund 20,5 % über Marktniveau, bei Potsdam sogar um 62,6 %. Der Kläger behauptet weiter, nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die Beklagte an dem Fondsgeschäft in erheblichem Umfang über die diversen Tochtergesellschaften der Y-X GbR erhebliche Gewinne erwirtschaftet habe. Sie habe sich infolgedessen in einem Interessenkonflikt befunden, der demjenigen bei Rückvergütungen (sog. kick-backs) vergleichbar sei. Ein weiterer Interessenkonflikt ergebe sich aus der verdeckten persönlichen Beteiligung des Zeugen Q an der DD Versicherungsmakler GmbH. Einen weiteren Vorteil habe die Beklagte über ihre mittelbare Beteiligung an der X Wohnbaugesellschaft mbH erzielt, denn die von dieser vereinnahmte Gewinnmarge aus dem Generalübernehmervertrag sei überhöht gewesen. Die üblicherweise von einem Generalübernehmer zu erbringenden Leistungen hätten nach dem Fondskonzept bei einem Dritten in Auftrag gegeben werden sollen. Tatsächlich habe die X Wohnbaugesellschaft mbH einen Gewinn von mindestens 17 Mio. € oder sogar mehr als 29 Mio. € erzielt, ohne dass dafür der Grundstücksgesellschaft irgendein erkennbarer Nutzen entstanden sei. Dieses Kalkulationsschema sowie die Verträge seien der Beklagten aus einer Vielzahl seit 1989 aufgelegter Fonds bekannt gewesen, über die der Zeuge X jeweils Rechenschaft abgelegt habe. Darüber hinaus müsse sich die Beklagte das Wissen der Zeugen Q und Y1 zurechnen lassen, letzterer insbesondere wegen seiner Funktion als Geschäftsführer der X Wohnbaugesellschaft mbH. Üblicherweise betrage eine Generalübernehmermarge 3 bis 5 %. Schließlich sei der Beklagten schon im Herbst 2001 unter anderem aufgrund ihres Kreditengagements bei der Großaktionärin MM bekannt gewesen, dass sich die Konzernobergesellschaft der als Mieterin vorgesehenen G1-Tochtergesellschaft in einer zunehmenden und langfristig möglicherweise existenzgefährdenden Krise befunden habe. Der Kläger behauptet weiter, seine private Vermögensplanung sei auf den Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2011 ausgerichtet gewesen. Nach diesem Zeitpunkt hätte er keinen größeren Zins- und Tilgungslasten im Zusammenhang mit Kapitalanlageprodukten mehr ausgesetzt sein dürfen. Die beiden Hauptsäulen der Altersversorgung des Klägers seien der im Jahr 1997 mit seinem Arbeitgeber geschlossene Pensionsvertrag in Form der „Deferred Compensation Vereinbarung“ sowie eine im Jahr 2004 abgeschlossene Lebensversicherung mit achtjähriger Laufzeit gewesen. In der Spitze aller Jahre habe sein Einkommen bei maximal 1,4 Mio. € gelegen. Die Erzielung von Steuervorteilen sie nicht Hauptzweck der Beteiligung gewesen. Die V GmbH habe der Kläger allein zu dem Zweck gegründet, Gewinnausschüttungen seines Arbeitgebers steueroptimal verbuchen und spätere Wertsteigerungen steuerfrei vereinnahmen zu können. Mit privater Vermögensverwaltung habe dies nichts zu tun. Die drei Zeichnungen von Aktien des Neuen Marktes habe er auf Empfehlung des Zeugen D1 und nur zu dem Zweck getätigt, den Emissionsgewinn „mitzunehmen“. Im Übrigen habe er nur in sogenannte „Blue Chips“ bzw. internationale Standardwerte investiert. Die „Deferred Compensation Vereinbarung“ habe es dem Kläger erlaubt, nach seiner Wahl die bis zu seinem 60. Lebensjahr gezahlten Boni ganz oder teilweise zur Erhöhung der Versorgungszusagen einzusetzen. Die von seinem Arbeitgeber geschlossene Rückdeckungsversicherung habe den gesetzlichen Garantiezins von 4 % als Minimumrendite gezahlt. Der Kläger habe die auf ihn entfallenden Boni stets zur Erhöhung der Zusagen unter dem Deferred Compensation Plan verwendet. Die von ihm zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Grundstücksgesellschaft A Straße GbR bzw. den finanzierenden Banken benötigten Beträge hätten ihm dafür nicht zur Verfügung gestanden. Hätte der Kläger diese Gelder nicht für Zinszahlungen und zum Ausgleich der Unterdeckungen auf dem Clearingkonto aufwenden müssen, hätte er sie für den Deferred Compensation Plan verwendet. Das Gleiche gelte für die zur Eigenkapitalvorfinanzierung aufgenommenen Darlehen. Der Kläger behauptet weiter, seit seinem Betritt zum Deferred Compensation Plan im Jahr 1997 habe er stets dafür gesorgt und hierzu jeweils vor Beginn eines Geschäftsjahres dafür optiert, dass sein Arbeitgeber bestimmte Beträge, die der Kläger sonst als variable Vergütungsbestandteile erhalten hätte, für den Aufbau der betrieblichen Altersvorsorge verwendete. Auf diese Weise seien in den Jahren 1998 bis 2002 jeweils mindestens 230.000,-- € in den Deferred Compensation Plan geflossen, insgesamt 1.328.800,-- €. Andere Fondsbeteiligungen als die an der streitgegenständlichen Grundstücksgesellschaft und der F IV GbR sowie die ebenfalls von der Beklagten empfohlenen Rentenfonds habe er in dieser Zeit nicht gezeichnet. Ab 2003 bis 2010 mit Ausnahme des Jahres 2007 habe der Kläger jährlich jeweils nur den Mindestbetrag von 39.000,-- € in den Deferred Compensation Plan eingezahlt, weil er erhebliche liquide Mittel zur Bedienung der Zins- und Tilgungsverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft A Straße GbR benötigt habe. Außerdem seien die mit der Beteiligung verbundenen Steuervorteile nur zu erzielen gewesen, wenn der Kläger über ein ausreichend hohes steuerpflichtiges Einkommen verfügt habe. Ohne die Belastungen aus der Fondsbeteiligung hätte der Kläger allein in den Jahren 2002 bis 2008 die Möglichkeit gehabt, zusätzlich 1.825.000,-- € in den Deferred Compensation Plan einzuzahlen. Bezüglich des Darlehens der KK Bank AG sei eine Dotierung des Deferred Compensation Plans zwar nicht mehr möglich gewesen; insofern hätte der Kläger den Betrag aber ebenso wie die nach seinem Ausscheiden bei C ausgezahlten Summen des Deferred Compensation Plans als Festgeld zu einem durchschnittlichen Zinssatz von 2 % angelegt, jedenfalls aber als Tagesgeld zu den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Effektivzinssätzen. Insgesamt sei dem Kläger so ein Zinsschaden von 165.428,32 € entstanden. Diese Forderung unterliege nicht der Verjährung, denn die Beklagte hafte nicht nur vertraglich, sondern auch aus Deliktsrecht, so dass sie gemäß §§ 849, 246 BGB eine Verzinsung von 4 % schulde. Allenfalls könne der auf die Zeit vor 2007 entfallende Teil des vertraglichen Schadensersatzanspruchs verjährt sein. Der Schaden des Klägers beliefe sich dann immer noch auf 122.308,17 €. Eine Anrechnung von Steuervorteilen scheide aus, weil die Schadensersatzleistung ihrerseits zu versteuern sei. Von den seitens der Beklagten verschwiegenen Sachverhalten habe der Kläger - auch im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft F IV GbR - nicht vor dem Jahr 2011 Kenntnis erlangt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung des Anteils des Klägers an der Grundstücksgesellschaft A Straße GbR an die Beklagte oder einen von dieser zu benennenden Dritten a) an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.020.680,19 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, und zwar: aus einem Betrag von 936.057,02 € vom 12.06.2013 bis zum 31.07.2013, aus einem Betrag von 939.057,02 € vom 01.08.2013 bis zum 31.08.2013, aus einem Betrag von 942.057,02 € vom 01.09.2013 bis zum 30.09.2013, aus einem Betrag von 945.057,02 € vom 01.10.2013 bis zum 31.10.2013, aus einem Betrag von 948.057,02 € vom 01.11.2013 bis zum 30.11.2013, aus einem Betrag von 951.057,02 € vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013, aus einem Betrag von 954.057,02 € vom 01.01.2014 bis zum 31.01.2014, aus einem Betrag von 957.057,02 € vom 01.02.2014 bis zum 28.02.2014, aus einem Betrag von 960.357,02 € vom 01.03.2014 bis zum 31.03.2014, aus einem Betrag von 963.357,02 € vom 01.04.2014 bis zum 30.04.2014, aus einem Betrag von 971.407,02 € vom 01.05.2014 bis zum 31.05.2014, aus einem Betrag von 977.007,02 € vom 01.06.2014 bis zum 30.06.2014, aus einem Betrag von 980.007,02 € vom 01.07.2014 bis zum 31.07.2014, aus einem Betrag von 988.207,02 € vom 01.08.2014 bis zum 31.08.2014, aus einem Betrag von 993.807,02 € vom 01.09.2014 bis zum 30.09.2014, aus einem Betrag von 999.407,02 € vom 01.10.2014 bis zum 31.10.2014, aus einem Betrag von 1.005.007,02 € vom 01.11.2014 bis zum 30.11.2014, aus einem Betrag von 1.010.607,02 € vom 01.12.2014 bis zum 31.12.2014, aus einem Betrag von 1.016.207,02 € vom 01.01.2015 bis zum 31.01.2015, aus einem Betrag von 1.021.807,02 € vom 01.02.2015 bis zum 28.02.2015, aus einem Betrag von 1.027.407,02 € vom 01.03.2015 bis zum 31.03.2015, aus einem Betrag von 1.015.080,19 € vom 01.04.2015 bis zum 30.04.2015, aus einem Betrag von 1.020.680,19 € seit dem 01.05.2014; b) den Kläger von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten aus der Finanzierung seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft A Straße GbR freizustellen und zwar unter Übernahme sämtlicher insoweit ggf. zusätzlich anfallender Kosten (Vorfälligkeitsentschädigungen etc.), namentlich den Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen bei der Sparkasse R, Konto Nr. ####1, Darlehensstand zum 31.03.2015: 478.564,05 €, bei der Sparkasse R, Konto Nr. ####2, Darlehensstand zum 31.03.2015: 298.708,23 €; c) dem Kläger einen möglichen Schuldsaldo auf dem bei der Beklagten geführten Clearingkonto Potsdam, Konto Nr. ####3, zu erlassen; d) den Kläger von sämtlichen Ansprüchen aus den von ihm im Zusammenhang mit der Finanzierung seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft A Straße GbR gegenüber der Beklagten, der Sparkasse R und eventuell gegenüber sonstigen Dritten abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnissen freizustellen und die vollstreckbaren Ausfertigungen der Urkunden an den Kläger herauszugeben; e) den Kläger von sämtlichen weiteren Ansprüchen Dritter freizustellen, die infolge seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft A Straße GbR entstanden sind oder noch entstehen werden, namentlich Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlicher Nachhaftung; f) hilfsweise für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, dass der Kläger sich steuerliche Vorteile, die er aus seiner Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds Grundstücksgesellschaft A Straße GbR erlangt hat, im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzes anrechnen lassen muss, den Kläger von allen künftigen steuerlichen Belastungen im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft A Straße GbR einschließlich einer eventuellen nachträglichen Aberkennung von Steuervorteilen und einer Neuveranlagung freizustellen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger gegen Nachweis sämtliche Beträge zu ersetzen, die der Kläger in der Zeit zwischen dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung und dem Tag, an dem die Beklagte den Kläger in Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Klageantrag 1. b) freigestellt hat, auf das Clearingkonto Potsdam bei der Beklagten, Konto Nr. ####3, noch zur weiteren Sicherstellung des Kapitaldienstes (Tilgung und Zinsen) der in Antrag 1. b) genannten Darlehen Nr. ####1 und ####2 der Sparkasse R leistet; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Übernahme des Anteils des Klägers an der Grundstücksgesellschaft A Straße GbR in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für gegeben. Dass sämtliche gerügten Prospekt- und Aufklärungsfehler offensichtlich vorgeschoben seien, werde bereits daran deutlich, dass der Kläger die zuvor von ihm gezeichnete Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft F IV GbR nie beanstandet habe, bei der die übergebenen Unterlagen nach Art, Umfang und Inhalt völlig gleichartig gewesen seien wie bei dem streitgegenständlichen Fonds, bei dem sich lediglich mit der Insolvenz der JJ AG das allein vom Kläger zu tragende Bauherrenrisiko verwirklicht habe. Dies gelte umso mehr, als der Kläger aufgrund seiner Ausbildung und seines beruflichen Werdeganges mit allen Arten von Investments und Finanzierungen vertraut gewesen sei. Er sei auch bei der RR Inc. und der TT Bank tätig gewesen und an der amerikanischen C als Partner beteiligt gewesen. Der Kläger sei ein risikofreudiger Anleger; die mit der Beklagten vereinbarte Vermögensverwaltung hätte keineswegs der Altersvorsorge gedient. Neben Aktien habe der Kläger in Zertifikate, Optionsgeschäfte und Hedgefunds investiert. In der Spitze habe er über ein Vermögen von über 18 Mio. € verfügt und sein Jahreseinkommen auf 3,5 Mio. € beziffert. Außerdem habe er mit der V GmbH eine private Vermögensverwaltung betrieben. Bis in das Jahr 2009 hinein habe sich der Kläger nie über die Beteiligung an der streitgegenständlichen Grundstücksgesellschaft beschwert, sondern seine Einlagen gezahlt und an den verschiedensten Gesellschafterentscheidungen mitgewirkt. Als im Jahr 2004 schon öffentlich in der Wirtschaftspresse über Schwierigkeiten und Sanierungsmaßnahmen des JJ-Konzerns berichtet worden sei, habe er in der Gesellschafterversammlung vom 16.09.2004 einer Erweiterungsplanung in Bezug auf das Objekt in Potsdam zugestimmt. Erstmals im Jahr 2011 habe sich der Kläger in einem Gespräch mit Mitarbeitern der Beklagten über die Grundstücksgesellschaft und die „Unterdeckung“ seiner Finanzierung aufgrund der Insolvenz von JJ beschwert. Bei den dem Kläger angebotenen Y-X-Fonds habe es sich nicht um herkömmliche Immobilienfonds gehandelt. Diese hätten ausschließlich einzelne Objekte zum Gegenstand gehabt, wobei es sich um sehr ausgesuchte und große Projekte mit regelmäßig zwei- bis dreistelligen Millionenvolumina gehandelt habe. Bis auf Ausnahmefälle hätten die Grundstücksgesellschaften keine Fremdmittel aufgenommen. Nach Maßgabe der Abreden im Gesellschaftsvertrag und den Beitrittsvereinbarungen seien die jeweiligen Projekte nur umgesetzt worden, wenn das gesamte nötige Kapital durch die Beiträge der beigetretenen Gesellschafter zusammengekommen sei. Diese hätten sich untereinander nach Maßgabe der gesellschaftsvertraglichen Abreden zum Bau des Projektes verabredet und sämtliche Risiken allein getragen. Materiell habe es sich stets um Bauherrengemeinschaften gehandelt. Die Beschränkung auf einen mehr oder weniger geschlossenen, sehr kleinen Kreis von wenigen Dutzend sehr vermögenden bzw. sehr gut verdienenden Personen und Familien sei von vorne herein beabsichtigt gewesen. Die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Y-X GbR und ihrer Tochtergesellschaften würden vom Kläger nicht in allen Details richtig dargestellt. Der Zeuge X sei keinesfalls einem Partner der Beklagten gleichgestellt gewesen. An Partnersitzungen habe er lediglich vereinzelt teilgenommen. Das Beteiligungsergebnis der Y-X Holding GbR habe zwischen 2000 und 2009 lediglich durchschnittlich ca. 8,8 Mio. € ausgemacht. Eine exklusive und weitreichende Zusammenarbeit mit dem G1-Konzern sei ebenso wie eine angedachte Kooperation auf Aktionärsebene gescheitert. Vorstand und Aufsichtsrat der G1 AG hätten im September bzw. Oktober 2001 beschlossen, allenfalls auf Einzelfallbasis mit Y/X zu kooperieren, und dies später nochmals bekräftigt. Im Vorfeld der Gründung der streitgegenständlichen Grundstücksgesellschaft habe der Ständige Ausschuss des Aufsichtsrates der G1 AG in seiner Sitzung vom 28.03.2001 zwar beschlossen, das Projekt „KaDeWe Dependance Potsdam“ mit Hilfe Dritter zu realisieren; dass dies die Y-X-Gruppe würde, sei zu diesem Zeitpunkt aber noch völlig offen gewesen; dies habe sich erst in den folgenden Monaten herauskristallisiert. Die Beklagte behauptet weiter, bezüglich der Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft F IV GbR habe der Zeuge Y1 den Kläger vorab unter anderem darüber aufgeklärt, dass die X Fonds-Projekt GmbH, die X Wohnbau GmbH sowie die nach dem Investorenordner und dem Gesellschaftsvertrag für weitere Leistungen vorgesehenen Gesellschaften allesamt Töchter der Y-X Holding GbR gewesen seien, an der die Beklagte und der Zeuge X jeweils zu 50 % beteiligt gewesen seien. Dass ihm bekannt gewesen sei, dass der Zeuge X sowohl Gesellschafter-Geschäftsführer der Grundstücksgesellschaft als auch der Y Immobilientreuhand GmbH, der X Fonds-Projekt GmbH, der X Finanzierungsvermittlungsgesellschaft mbH, der X Allfinanzdienstleistungen GmbH und der X Wohnbaugesellschaft mbH gewesen sei, habe der Kläger auch mit seiner Unterschrift auf der Stimmrechtsvollmacht bestätigt. Überdies seien die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen bereits im Jahr 2005 Gegenstand von Medienberichten, etwa im „Manager Magazin“, gewesen. Die Beratung im Vorfeld der streitgegenständlichen Beteiligung habe allein der Zeuge D1 durchgeführt. Auch bei der notariellen Beurkundung der Beitrittserklärung des Klägers sei der Zeuge Y1 nicht dabei gewesen. Der Investorenordner sei dem Kläger am 16.11.2001 zusammen mit der Mitteilung über den Beurkundungstermin übersandt worden. Außerdem sei dem Kläger der Gesellschaftsvertrag ausweislich seiner Erklärung in der notariellen Beitrittserklärung vom 23.11.2001 bekannt gewesen, weshalb er auch die Weichkosten gekannt habe, die überdies nicht von der Beklagten, sondern von der X Fonds-Projekt GmbH „dargestellt“ worden sein. Das gelte auch für die Kosten des Generalübernehmers; dem vorgeschlagenen Generalübernehmervertrag hätten die Gesellschafter nach ihrem Beitritt auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses zugestimmt und die Geschäftsführung bzw. -besorgung zum Abschluss des Vertrages ermächtigt. Der Inhalt des Generalübernehmervertrages sei dem Kläger folglich bekannt gewesen. Die Generalübernehmerin hätte die ihr übertragenen Leistungen auch nicht selbst erbringen müssen und habe eine marktübliche Gewinnmarge angestrebt. Wie hoch diese tatsächlich gewesen sei, trage der Kläger nicht schlüssig vor. Der Zeuge X habe der Beklagten diesbezüglich keine Einzelheiten mitgeteilt. Im Übrigen beträfe dies nicht die Beitrittsentscheidung des Klägers, sondern erst den Zeitraum danach und begründe keinen Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung. Bei seiner Berechnung lasse der Kläger die der Grundstücksgesellschaft erstatteten 8 Mio. € außer Acht. Das tatsächliche Bauvolumen könne unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen durchaus 53,4 Mio. € betragen haben, während sich die Generalübernehmervergütung auf 58,5 Mio. € belaufen habe. Im Übrigen seien Margen von 15 bis 20 % marktüblich. Entgegen der Behauptung des Klägers hätten auch sonst sämtlichen Kostenpositionen des Investitionsplans entsprechende Gegenleistungen gegenübergestanden. Ebenso wenig sei die von der Fondsgesellschaft mit GG vereinbarte Miete überhöht gewesen. Zwar habe diese über den Werten gelegen, die zum Teil in der Presse als üblich und erwirtschaftbar genannt worden seien. Allerdings gebe es für Warenhäuser keine „marktübliche“ Miete, und die Zahlen, deren Herkunft im Übrigen unklar sei, gälten für Rohbauten. Vorliegend sei das Objekt aber den Wünschen und Anforderungen der G1 AG entsprechend ausgestattet und mit einem hochwertigen End- und Innenausbau vermietet worden. Außerdem habe es zwischen März 2001, als G1 noch die Errichtung eines reinen Warenhauses mit eigenen Mitteln beabsichtigt habe, und der späteren Realisierung eines innerstädtischen Einkaufszentrums mit Shop-in-Shop-Konzept sowie auf einer zusätzlich erworbenen Fläche gebautem Parkhaus eine ganz erhebliche Änderung der Planungen gegeben. Die vom Kläger als Beleg angeführten Unterlagen dokumentierten keine vertraglichen Vereinbarungen, sondern lediglich Verhandlungsstände zwischen G1 und Y/X. Diese internen Aufstellungen der X Vermögensverwaltung GmbH hätten Verhandlungszwecken gedient und seien der Beklagten, die an den Verhandlungen nicht beteiligt gewesen sei, nicht bekannt. Das Protokoll der Vorstandssitzung der G1 AG vom 01.10.2001 sei insofern ohne Bedeutung, als es nicht zu der angestrebten umfangreichen Zusammenarbeit mit Y/X gekommen sei. Der Ausdruck, die Mietkonditionen seien „strukturbedingt höher“, tauge ebenfalls nicht zum Beleg überhöhter Mieten, denn bei einer Eigeninvestition hätte G1 die gesamten Nebenkosten selbst tragen müssen. Die Berechnungen des Klägers seien in vielfacher Hinsicht falsch; unter anderem berücksichtige er die Parkhausflächen nicht. Die GG Vermietungsgesellschaft habe im Übrigen vor der Insolvenz Untermieten von knapp 5 Mio. € eingenommen. Etwaige Unterdeckungen hätten sich aufgrund von unvorhergesehenen Leerständen ergeben. Auch die Drohverlustrückstellungen belegten nicht, dass die Miete bei dem streitgegenständlichen Objekt überhöht gewesen sei. Deren Bildung hätten die Abschlussprüfer 2004 lediglich deshalb gefordert, weil im Hinblick auf alle fünf Warenhäuser, die durch Y-X-Fonds finanziert worden seien, über die gesamte kontrahierte Mietdauer von 20 Jahren nicht sichergestellt gewesen sei, dass G1 die in nicht ganz unerheblichem Umfang vorgesehene Weitervermietung an Dritte vollständig zu den selben Mietzinsen würde bewerkstelligen können, wenn sich der Markt ungünstig entwickelte. Für das einzelne Haus hätten die Drohverlustrückstellungen lediglich 1,5 Mio. € pro Jahr betragen. Im Jahr 2002 habe der Vorstand der G1 AG die Frage solcher Weitervermietungsrisiken ausführlich erörtert und sei aufgrund der Erfahrungen mit Drittvermietungen in anderen Objekten zu der Einschätzung gelangt, dass sich ein Vermietungsrisiko praktisch nicht realisieren werde. Der passive Rechnungsabgrenzungsposten von 9,2 Mio. € habe damit nichts zu tun, sondern sei allein auf Veranlassung der Abschlussprüfer gebildet worden. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten der QQ GmbH sei wegen der Besonderheiten des in Rede stehenden Gebäudes (Errichtung und Vermietung mit hochwertigem End- und Innenausbau) nicht heranzuziehen. Darüber hinaus sei selbst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Zeit ab dem Jahr 2012 ein Mietvertrag mit einer Miete von 10 % des Umsatzes durch den Insolvenzverwalter akzeptiert worden. Weiterhin hätten die Einzelhandelsmieten in der Brandenburger Straße in Potsdam für Ladenlokale bis 100 m² in der Spitze im Jahr 2004 bei 45,-- €/m², im Jahr 2005 bei 55,-- €/m² und 2012 bei 90,-- €/m² gelegen. Die Nebenabreden über eine hälftige Aufteilung von Baukostenersparnissen und eine „Incentivierung aus Drittgeschäften“ habe es nicht gegeben. Allenfalls hätten diesbezügliche Wunschvorstellungen von Mitarbeitern aus dem Immobilienbereich von G1 bestanden, und die vom Kläger vorgelegten Unterlagen dokumentierten lediglich Verhandlungsstände. Entsprechend verhalte es sich mit dem angeblichen Rückkaufsrecht, das auch aus steuerlichen Gründen seinerzeit gar nicht habe vereinbart werden können. Überdies hätte ein solches Recht bilanziert werden müssen. Zahlungen aufgrund der - nicht vereinbarten - Teilung von Baukostenersparnissen seien ohnehin nicht geleistet worden. Überdies habe die Generalübernehmerin durch den Pauschalfestpreis das Risiko einer Baukostenüberschreitung übernommen. Dann sei sie aber auch frei in ihrer Disposition über den Gewinn aus Baukostenersparnissen gewesen. Schließlich habe die Zahlung der 25 Mio. € im Jahr 2002 nicht im Zusammenhang mit den fünf Objekten gestanden, die durch Y-X-Fonds finanziert worden seien, sondern sei ausschließlich eine einmalige Gebühr dafür gewesen, dass G1 überhaupt mit Y/X habe zusammenarbeiten wollen, was sich jedoch nur auf einzelne Objekte bezogen habe. Die Verpflichtung der G1 AG aus dem Mieterverschaffungsvertrag sei für die Grundstücksgesellschaft insofern von Interesse, weil die Immobilie nicht beliebig nutzbar gewesen sei und deshalb gesichert werden musste, dass nach Fertigstellung ein entsprechender Mieter zur Verfügung gestanden habe. Ähnlich verhalte es sich mit der Einstandsverpflichtung, denn die HH Vermietungsgesellschaft habe lediglich über ein Eigenkapital von 50.000,-- DM verfügt, als spätere Mieterin aber das komplette Drittvermietungsrisiko getragen. Die von G1 insofern geforderten 10 Mio. DM hätten weniger als 5 % der übernommenen Haftung für Mietzahlungsverpflichtungen in Höhe von ca. 220 Mio. DM ausgemacht. Im Übrigen seien die Beträge für die Mieterverschaffung und die Einstandsverpflichtung im Investitionsplan im Gesellschaftsvertrag ausgewiesen worden bzw. in der Position „Projektentwicklungskosten“ enthalten gewesen. Planungs- und Projektentwicklungsleistungen seien deshalb zu vergüten gewesen, weil die GG Immobilien AG & Co. KG die Planungen für den Bau des Hauses in Potsdam bereits seit 1995 betrieben und in erheblichem Umfang Ingenieur- und Architektenleistungen beauftragt habe. Nach HOAI hätte allein das Architektenhonorar bis zu 8 Mio. DM betragen. Entsprechendes gelte für den später abgeschlossenen zweiten Planungs- und Projektentwicklungsvertrag. Zwar sei nach Maßgabe des Generalübernehmervertrages zunächst auch die Stellung von Inventar geschuldet gewesen. Auf Wunsch der Mieterin sei hiervon bei Abschluss des Mietvertrages abgewichen wurde, weil diese das Inventar lieber selbst habe anschaffen wollen. Vor diesem Hintergrund erkläre sich der vereinbarte Inventarkostenzuschuss, der unstreitig von der Generalübernehmerin an die Grundstücksgesellschaft erstattet worden sei. Die Angaben zur „vermietbaren Fläche“ im Exposé stammten von der X Fonds-Projekt GmbH. Wie diese ermittelt worden sei, wisse die Beklagte nicht. Außerdem habe es sich ersichtlich um eine vorläufige Angabe gehandelt. Auch die Beauftragung der DD als Versicherungsmaklerin sei der Beklagten nicht bekannt gewesen und habe im Übrigen nichts mit dem Beitritt des Klägers zu tun. Die Annahme einer Anschlussvermietung nach Ablauf der 20-jährigen Mietvertragslaufzeit sei jedenfalls nicht unvertretbar oder unrealistisch gewesen. Dementsprechend seien auch die über 30 Jahre prognostizierten Mieteinnahmen vertretbar gewesen. Soweit sich unter der Unterschrift des Zeugen Q auf der „Vereinbarung“ vom 12.11.2001 der Zusatz „Sprecher Bankhaus Y jr. & Cie. KGaA“ befinde, besage dies nichts über die Funktion, in der der Zeuge das Papier unterzeichnet habe. Die Beklagte sei in die Initiierung der Grundstücksgesellschaften gar nicht involviert gewesen. Der Zeuge Q habe den Verhandlungsstand allenfalls in seiner Eigenschaft als Mitgeschäftsführer der Y-X Holding GbR zur Kenntnis genommen. Die falsche Bezeichnung werde ihm dabei nicht aufgefallen sein oder er habe dem keine Bedeutung beigemessen. Der Zeuge Y1 sei zwar formal Mitgeschäftsführer der X Fonds-Projekt GmbH und der X Wohnbau GmbH gewesen, jedoch nicht an der operativen Geschäftsführung beteiligt gewesen, insbesondere nicht an einzelnen Bauprojekten und habe daher auch keine Einzelheiten aus den Generalunternehmerverträgen in Sachen Potsdam und insbesondere nicht die Generalübernehmermargen gekannt. Des Weiteren habe der Kläger keinen ersatzfähigen Schaden erlitten. Die Rückabwicklung der Beteiligung könne nicht verlangt werden. Außerdem müsse sich der Kläger die erzielten Steuervorteile anrechnen lassen. Dass eine etwaige Schadensersatzleistung der Besteuerung unterliege, bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Soweit der Kläger entgangenen Gewinn verlange, sei sein Vortrag, er hätte freie Mittel in die „Deferred Compensation Vereinbarung“ bzw. die Lebensversicherung eingezahlt, schon angesichts der zahlreichen anderweitigen Investments etwa in Film- und Immobilienfonds unglaubhaft. Auch trage der Kläger nicht schlüssig vor, dass er über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt habe, und der Garantiezinssatz der Rückdeckungsversicherung von 4 % könne nicht zugrunde gelegt werden. Jedenfalls sei eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten nicht kausal für einen dem Kläger entstandenen Schaden geworden. Dieser habe eine Anlage zur Erzielung von Steuervorteilen zeichnen wollen und bis zur Insolvenz der JJ AG keine bzw. bei der weiteren von ihm gezeichneten Beteiligung an der F IV GbR nie Ansprüche auf Rückabwicklung erhoben. Die Widerrufsbelehrung in den Darlehensverträgen sei lediglich aus Unsicherheit und übertriebener Vorsicht erteilt worden. Der Kläger habe die Verträge nicht als Verbraucher abgeschlossen, so dass ihm auch kein Widerrufsrecht zustehe. Im Übrigen greife bei dem ersten Darlehensvertrag die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG, und der Widerruf könne eine Rückabwicklung der Fondsbeteiligung nicht begründen, da es sich nicht um verbundene Geschäfte handele. Die Beklagte erhebt wegen aller geltend gemachten Ansprüche die Einrede der Verjährung. Soweit diese von einer Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Tatsachen abhänge, habe er diese bereits im Jahr 2001 besessen. Der Güteantrag vom 30.12.2011 habe die Verjährung außerdem nicht hemmen können, da hierin der geltend gemachte Anspruch nicht hinreichend genau bezeichnet worden sei und sowohl die Klageanträge als auch die Klagebegründung nunmehr teilweise darüber hinausgingen. Darüber hinaus unterliege der Anspruch auf entgangene Anlagezinsen der kurzen Verjährung nach § 197 BGB a.F., so dass der Kläger jedenfalls für die Zeit vor 2007 keinen Ersatz mehr fordern könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 16.09.2014. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.04.2015 verwiesen. Die Klage ist der Beklagten am 11.06.2013, der Schriftsatz vom 03.06.2014 in der mündlichen Verhandlung am selben Tag und der Schriftsatz vom 14.04.2015 an diesem Tag in der mündlichen Verhandlung zugestellt worden. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. I. Entgegen der Ansicht der Beklagten hält die Kammer die Klageanträge für ausreichend bestimmt, und auch das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Nur soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagte möge ihn von Ansprüchen ihr gegenüber freistellen, waren die Anträge im Wege der Auslegung dahingehend anzupassen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm gegenüber keine Ansprüche im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft A Straße GbR (im Folgenden auch: Fondsgesellschaft) mehr besitzt. II. Der Kläger kann von der Beklagten wegen fehlerhafter Anlageberatung die Rückabwicklung seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft verlangen, nicht aber den Ersatz entgangener Zinsen in voller Höhe. Der Kläger kann von der Beklagten Schadenersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB verlangen, weil diese Pflichten aus einem zwischen den Parteien bestehenden Anlageberatungsvertrag verletzt hat; nichts anderes würde im Übrigen gelten, wenn zwischen den Parteien lediglich ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen wäre. 1. Ein stillschweigend abgeschlossener Anlageberatungsvertrag kommt unter anderem dadurch zustande, dass zunächst entweder die Bank an den Kunden oder umgekehrt der Kunde an die Bank herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrags zu beraten bzw. beraten zu werden. Der Vertragsschluss erfolgt sodann durch die Aufnahme der Beratung durch die Bank (BGH NJW 2004, 1868, 1869). Dabei ist es nicht erforderlich, dass zwischen den Parteien eine Vergütung für die Beratungstätigkeit vereinbart wird (BGH NJW 1987, 1815, 1816). Nach der typisierenden Betrachtungsweise des Bundesgerichtshofs tritt die Bank regelmäßig dem Anleger als Anlageberaterin gegenüber und nicht lediglich als reine Anlagevermittlerin (BGH, Beschluss vom 09.03.2011, XI ZR 191/10). Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Kunde mit gezielten Aufträgen an die Bank wendet und sich die Tätigkeit der Bank auf deren Erledigung beschränkt, beispielsweise, wenn er die Überlassung von Unterlagen zu einem von ihm bereits „identifizierten“ Anlageprodukt verlangt und zugleich klarstellt, dass er keinerlei Beratungstätigkeit der Bank wünscht, oder wenn die Bank offensichtlich lückenhafte Unterlagen dem Anleger ersichtlich zur näheren, eigenständigen Prüfung übersendet bzw. der Anleger die nähere Information über das Beteiligungsangebot von einem Dritten erhält, der nicht im Lager der Bank steht (OLG Köln, Urteil vom 30.04.2014, Aktenzeichen 13 U 252/12). Ein Anlagevermittlungsvertrag zwischen Anlageinteressent und Anlagevermittler, namentlich ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen (vgl. § 676 BGB), kommt - zumindest stillschweigend - dann zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH NJW-RR 1993, 1114ff.; NJW 2007, 1362ff.). 2. Nach diesen Grundsätzen waren die Parteien schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts in Bezug auf die streitgegenständliche Beteiligung durch einen Anlageberatungsvertrag miteinander verbunden. Letztlich stellt die Beklagte das auch nicht in Abrede, denn in rechtlicher Hinsicht hat sie nur zu den Komplexen Prospekthaftung, c.i.c. und Deliktshaftung Stellung genommen, deren Voraussetzungen ihrer Ansicht nach nicht vorliegen. a) Unstreitig wollte der Kläger einen Geldbetrag anlegen und führte diesbezüglich Gespräche mit der Beklagten, weshalb nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in typisierender Betrachtungsweise das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages vermutet wird. Danach kommt bereits durch das Erteilen von Auskünften durch eine Bank regelmäßig ein Anlageberatungsvertrag zustande, insbesondere dann, wenn die Bank - wie hier - mit einem Anlageprodukt an den Kunden herantritt, vorliegend mittels des Einladungsschreibens vom 20.09.2001 nebst Exposé (Anlage K 8). b) Dass der Kläger aus seiner beruflichen Tätigkeit auch über wirtschaftliches Fachwissen verfügte und dementsprechend hinsichtlich einzelner Punkte der in Streit stehenden Beteiligung womöglich keiner Aufklärung bedurfte, steht dem Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages nicht entgegen, sondern bestimmte lediglich den Umfang der im Rahmen der Anlageberatung von der Beklagten zu leistenden Tätigkeiten (vgl. hierzu grundlegend BGH, Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93 –, BGHZ 123, 126-131, Rn. 17/18). c) Ebenso wenig steht dem Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages zwischen den Parteien entgegen, dass ausweislich § 2 Abs. 6 i.V.m. Teil B des Gesellschaftsvertrages der X Fonds-Projekt GmbH die Eigenkapitalbeschaffung übertragen war. Die Übertragung der Eigenkapitalbeschaffung auf einen Dritten entbindet eine Bank nicht von den ihr obliegenden Beratungspflichten, insbesondere dann nicht, wenn sie selbst die Beratungstätigkeit aufnimmt. d) Schließlich war die Beratung in Bezug auf die Beteiligung an der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft auch unabhängig von der zwischen dem Kläger und der Beklagten vereinbarten Vermögensverwaltung, die sich auf einen bestimmten Anlagebetrag bezog und anderen Vorgaben bezüglich der Anlageform folgte. Dass der Kläger aus diesem Anlass Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, seinen Anlageerfahrungen und seiner Risikobereitschaft gemacht hat, ist daher bei der Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Beratung im vorliegenden Fall allenfalls ergänzend zu berücksichtigen. Letztlich kommt es hierauf jedoch ohnehin nicht an. 3. Für eine Bank als Anlageberaterin hat der Bundesgerichtshof die Pflichten aus dem Beratungsvertrag wie folgt konkretisiert: Die beratende Bank ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Jedenfalls muss die Bank als Anlageberaterin dem Anleger einen hinreichenden Überblick über die wirtschaftlichen Zusammenhänge geben, wenn der Anleger über diese Kenntnisse nicht verfügt (BGH NJW-RR 1993, 1114). Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat, muss die Empfehlung und Bewertung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine auf Grund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. zu alledem BGH a.a.O.; ferner BGH, Urteil vom 27.09.2011, Aktenzeichen XI ZR 178/10 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen musste die Beklagte den Kläger aufgrund seiner beruflichen Qualifikation einerseits sowie seinen vorangegangenen Beteiligungen an geschlossenen Fonds andererseits zwar nicht über die grundsätzliche Funktionsweise einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - insbesondere nicht über das bestehende Totalverlustrisiko und das Haftungsrisiko als Gesellschafter - aufklären. Diesbezüglich ist auch kein Raum für den klägerseits erhobenen Vorwurf, die Beklagte habe ihn nicht anlegergerecht beraten, weil sie ihm eine risikobehaftete Beteiligung empfohlen habe, obwohl sein Anlageziel die Sicherheit des angelegten Kapitals gewesen sei. Allerdings folgt aus der Tatsache, dass ein Anleger in Investitionsentscheidungen erfahren ist, keineswegs, dass die beratende Bank keinerlei Aufklärungspflichten trifft, sondern sie muss in jedem Fall über diejenigen Umstände aufklären, die erkennbar wesentliche Bedeutung für die Anlageentscheidung haben oder haben können und die der Anleger nicht kennt. Vorliegend war die Beklagte daher jedenfalls aufklärungspflichtig über diejenigen Umstände, welche Einfluss auf die nachhaltige Erzielbarkeit der prospektierten Miete hatten sowie über die getroffene Vereinbarung über die Aufteilung von Baukostenersparnissen. Ob darüber hinaus weitere Aufklärungspflichten der Beklagten bestanden, insbesondere darüber, dass sie durch ihre Beteiligung an den Tochtergesellschaften der Y-X Holding GbR Gewinne erzielte und ob sie den Kläger über ihr bekannte wirtschaftliche Problem der Mieterin der Fondsimmobilie aufklären musste, kann dahinstehen. 4. Sowohl für den Anlagevermittler als auch den Anlageberater kann die rechtzeitige Aushändigung eines Prospektes als Mittel der Aufklärung des Anlageinteressenten genügen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (BGH WM 2005, 833ff.; 2007, 1608f.). Eine feste Frist für die Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe gibt es dabei nicht. In der Rechtsprechung wird aber eine Frist von zwei Wochen regelmäßig als ausreichend angesehen (vgl. BGH WM 2007, 1608). Von dem Anleger muss erwartet werden, dass er den ihm übergebenen Prospekt durchliest und sich mit seinem Inhalt vertraut macht (BGH NJW-RR 2007, 1041ff.). Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, kann kein Freibrief für den Vermittler sein, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsfindung des Anlegers mindert, da die Pflichten des Anlageberaters ausgehöhlt würden, wenn dem Anleger eine Überprüfungspflicht hinsichtlich der zuvor erhaltenen Beratung aufgebürdet würde (BGH WM 2007, 1606ff.). Die Beweislast für das Unterbleiben einer ordnungsgemäßen Information – sei es mündlich oder durch Übergabe von Unterlagen – trifft nach allgemeinen Grundsätzen den Anleger (vgl. BGH WM 2006, 1288f. m.w.N.). Um die damit drohende Beweisnot erträglich und die Beweislastumkehr auch in den Fällen zumutbar zu machen, in denen – wie bei einer Beratung – eine Prüfung der Leistung auf ihre Ordnungsmäßigkeit typischerweise nicht möglich ist, § 363 BGB jedoch von einer Prüfungsmöglichkeit ausgeht, sind an die Substantiierungspflicht des Beraters allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Von ihm wird verlangt, dass er den Gang des Beratungsgespräches im Einzelnen schildert, insbesondere darlegt, welchen Rat er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat (OLG Zweibrücken VersR 1997, 1152f. m.w.N.). 5. Die Beklagte hat die ihr nach den vorstehenden Ausführungen obliegenden Beratungspflichten verletzt. Hierzu im Einzelnen: Die Beklagte hat den Kläger pflichtwidrig nicht über Zahlungen an den GG-Konzern in Höhe von mindestens 31,6 Mio. DM im Zusammenhang mit der Realisierung des streitgegenständlichen Fondsprojekts aufgeklärt. Eine weitere Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagte bestand darin, dass sie den Kläger nicht darüber informiert hat, dass die G1 AG und die X Wohnbaugesellschaft mbH eine Vereinbarung über die Aufteilung von Baukostenersparnissen bei der Errichtung der Fondsimmobilie getroffen hatten. a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die X Fonds-Projekt GmbH und die G1 AG am 04.12.2001 einen „ Vertrag über die Verschaffung eines Mietvertrages über die Anmietung von Flächen für Handel, Gastronomie und Dienstleistungen in Potsdam nebst Einstandsvertrag “ geschlossen haben, ausweislich dessen letztgenannte für die Verschaffung eines Mietvertrages 8 Mio. DM und für die Übernahme der Einstandspflicht für die Erfüllung der Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietvertrag 10 Mio. DM erhalten sollte. Weiter schlossen die X Fonds-Projekt GmbH und die GG Immobilien AG & Co. KG am selben Tag einen „ Vertrag über die Planungs- und Projektentwicklungs- und sonstige Leistungen betreffend das Bauvorhaben Stadtpalais Potsdam “. Ausweislich dessen § 3 sollte die GG Immobilien AG & Co. KG für die im Vertrag näher bezeichneten Tätigkeiten eine Vergütung von 13,6 Mio. DM erhalten. Insgesamt sollte der GG-Konzern damit für Leistungen im Zusammenhang mit der Realisierung des Fondsprojekts Zahlungen in Höhe von 31,6 Mio. DM erhalten, was einem Anteil von 38,7 % des Eigenkapitals der Fondsgesellschafter bzw. 15,4 % des Gesamtaufwandes entspricht. Ebenso unstreitig sah die Langzeit-Prognoserechnung für die Vermietungsphase 2005 bis 2034 eine Vermietung über einen Zeitraum von 30 Jahren, beginnend mit einem Mietzins von 10,75 Mio. DM, gesteigert um eine Mietanpassung ab einer Änderung des im Mietvertrag zum Vertragsbestandteil erhobenen Verbraucherpreisindizes um jeweils 10 % bei einer angenommenen Inflationsrate von 3 % p.a. vor. Eine solche Mietanpassung, angelehnt an den Verbraucherpreisindex, hatten die Fondsgesellschaft und die GG Vermietungsgesellschaft mbH unter § 4 Ziffer 3. des Mietvertrages vom 06.10./07.10.2004 vereinbart. In § 3 Ziffer 4. vereinbarten die Parteien des Mietvertrages eine feste Mietdauer von 20 Jahren. Der Mieterin wurde in § 3 Ziffer 5. das Recht eingeräumt, vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit von der Fondsgesellschaft die Aufnahme von Verhandlungen über eine Verlängerung des Mietverhältnisses zu verlangen. Gänzlich unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, dass eine exklusive und weitreichende Zusammenarbeit zwischen GG und Y/X ebenso wie die angedachte Kooperation auf Aktionärsebene gescheitert sind, wie die Beklagte vorträgt. Selbiges gilt für ihre Behauptung, der Ständige Ausschuss des Aufsichtsrates der G1 AG habe in seiner Sitzung vom 28.03.2001 zwar beschlossen, das Projekt „KaDeWe Dependance Potsdam“ mit Hilfe Dritter zu realisieren; dass dies die Y-X-Gruppe würde, sei zu diesem Zeitpunkt aber noch völlig offen gewesen und habe sich erst in den folgenden Monaten herauskristallisiert; Vorstand und Aufsichtsrat der G1 AG hätten im September bzw. Oktober 2001 beschlossen, allenfalls auf Einzelfallbasis mit Y/X zu kooperieren, und dies später nochmals bekräftigt. Selbst wenn es nicht zu der angestrebten umfangreichen Zusammenarbeit von GG mit Y/X gekommen ist, so lagen die Abreden über die an Gesellschaften des GG-Konzerns fließenden Beträge doch jedenfalls dem Konzept des streitgegenständlichen Fonds zugrunde. Im Übrigen hat die Y/X-Gruppe insgesamt immerhin fünf Grundstücksgesellschaften initiiert, die Immobilien an G1 bzw. JJ vermietet haben. b) Vor diesem Hintergrund bestand nach Auffassung der Kammer nach der bereits zitierten Rechtsprechung, wonach der Anlageberater zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet ist, die für den Anlageentschluss des Interessenten von Bedeutung sind, eine Pflicht der Beklagten, den Kläger über die Zahlungen an den GG-Konzern aufzuklären. Dass eine solche Aufklärung vor dem Beitritt des Klägers zur Fondsgesellschaft - sei es mündlich oder durch Übergabe schriftlicher Unterlagen - erfolgt ist, behauptet die Beklagte nicht. Die bloße Angabe der Beträge für die Mieterverschaffung und die Einstandsverpflichtung im Investitionsplan bzw. in der Position „Projektentwicklungskosten“ informierte den Anlageinteressenten jedenfalls nicht darüber, dass diese Beträge wiederum dem in Aussicht genommenen Mieter zufließen sollten. aa) Aus der Kenntnis des Umstandes, dass der GG-Konzern als Mieter des Fondsobjekts Zahlungen in Höhe von mindestens 31,6 Mio. DM erhalten hat, kann ein durchschnittlicher Anleger - erst recht ein solcher mit dem wirtschaftlichen Sachverstand des Klägers - vor seinem Beitritt Rückschlüsse darauf ziehen, ob die vertragliche Miete Ergebnis von Verhandlungen bzw. Angebot und Nachfrage ist oder der Mieter die Erträge in seine Kalkulation einpreist und daher gegebenenfalls eine höhere Miete zu zahlen bereit ist als ohne diese Zuwendungen. Insbesondere lassen sich Rückschlüsse darauf ziehen, ob der Mieter nach Ende der Vertragslaufzeit, vorliegend nach 20 Jahren, bereit ist, einen Anschlussmietvertrag zu denselben Konditionen, insbesondere im Hinblick auf die (nach dem Fondskonzept um den Verbraucherpreisindex gesteigerte) Mietzinshöhe, abzuschließen; hätte der GG-Konzern bis zum Jahre 2025, dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit, eine Miete (auch) im Lichte der von ihm erhaltenen Zahlungen gezahlt, hätte im Anschluss zumindest die - nach Auffassung der Kammer nicht nur theoretische - Gefahr bestanden, dass er sich bei den „Nachverhandlungen“ einen geringeren Mietzins für den Zeitraum 2025 bis 2034 ausbedingt. Dies gilt erst recht, wenn man sich mit der Beklagten auf den Standpunkt stellt, dass es sich bei der Fondsimmobilie um eine solche handelt, „ die sich – im Hinblick auf ihre Lage, ihre Größe, die Vorverwendung, die speziell auf die vorgesehene Verwendung durch die G1 AG (bzw. einer Konzerngesellschaft) ausgerichteten, grundlegenden Umbauarbeiten sowie schließlich wegen des vor und nach dem Umbau präsentierten Warenangebots – nicht oder kaum für die Nutzung durch einen anderen als den – von Beginn an- vorgesehenen Mieter – eine Tochtergesellschaft der G1 AG – eignete “ (OLG Köln, Urteil vom 30.04.2014, 13 U 252/12); denn aus diesem Grund wäre der Fondsgesellschaft bei den im Jahre 2025 erforderlichen „Nachverhandlungen“ nur der Abschluss eines Anschlussmietvertrages mit einer Gesellschaft der G1 AG möglich gewesen, es hätte also mangels alternativem (Miet-)Vertragspartner für die Fondsgesellschaft kein Wettbewerb auf der Nachfrageseite erfolgen können, was - wie allgemein bekannt ist - zumindest die Gefahr einer nachteiligen Preisgestaltung zu Lasten der Angebotsseite begründet. Nach dem Fondskonzept war aber eine 30jährige Vermietung zu den „Ausgangsbedingungen“ (gesteigert um den Verbraucherpreisindex) erforderlich, um die prospektierte Rendite zu gewährleisten. Erst in Kenntnis der erheblichen Zahlungen an den GG-Konzern war den Anlegern eine eigene Beurteilung möglich, ob eine solche Anschlussvermietung wahrscheinlich und das Fondskonzept damit plausibel ist. Die vom Anlageberater zu erteilenden Auskünfte müssen dem Anleger - wie dargestellt - eine eigene Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Beteiligung im Zeitpunkt seines Beitritts ermöglichen. Diese Beurteilung war dem Kläger aufgrund der ihm gegenüber nicht offen gelegten Zahlungen an den GG-Konzern nicht möglich, was einen Beratungsfehler der Beklagten darstellt. bb) Hinzu kommt, dass die X Fonds-Projekt GmbH die vertragliche Miete „retrograd“ ermittelt, also die Miete alleine an den Investitionskosten und der prospektierten Rendite orientiert hat, was die Beklagte letztlich nicht bestritten hat und was sich nicht nur aus den Anlagen K 29, 31 und 32 ergibt, sondern auch vom Zeugen X anlässlich seiner Einlassung vom 12.09.2013 im Strafprozess vor dem Landgericht Köln, Az.: 116 KLs 2/12 (Anlage K 55), bestätigt wurde. Zwar mag es zutreffen, dass der hiernach geforderte Mietpreis für den GG-Konzern wirtschaftlich offensichtlich günstiger als eine Eigeninvestition war und seine Gremien ihn für angemessen befanden. Allerdings steht dies der Aufklärungspflicht über die Zahlungen der X Fonds-Projekt GmbH nicht entgegen, denn nur in Kenntnis dieser Zahlungen konnte ein durchschnittlicher Anleger, erst recht der Kläger, wie dargestellt Rückschlüsse darauf ziehen, ob der Mieter den Mietzins lediglich (oder gerade) deshalb für angemessen oder wirtschaftlich günstiger als eine Eigeninvestition hielt, weil er zugleich Zuwendungen erhielt. Dass der GG-Konzern offensichtlich zumindest eine Konnexität zwischen „ entsprechend hohen Nettomieten “, resultierend aus zusätzlichen „ weichen Kosten von bis zu 15 Mio. € Barwert “, und einer Ertragserwartung aus „ Vermittlungsaufträgen für Mieter “ von mindestens 50 Mio. €, sah, lässt sich der „ Internen Notiz “ des Zeugen PP (Anlage K 33) entnehmen, welche an die Zeugen LL, VV und M versandt wurde und einen Eingangsstempel vom 26.09.2001 trägt. cc) Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Anschlussvermietung zu den „erforderlichen“ Konditionen aufgrund des Bonitäts- bzw. Insolvenzrisikos des GG-Konzerns gefährdet war. Denn Anknüpfungspunkt der vorstehend aufgezeigten Aufklärungspflichtverletzung ist nicht das Risiko, ob der GG-Konzern (nach Ablauf des Mietvertrages) den bisherigen Mietzins nicht weiterzahlen kann , sondern ob er den bisherigen Mietzins weiterzahlen will . dd) Eine Aufklärungspflicht entfällt auch nicht deshalb, weil eine (allgemeine) Erwartung des Klägers, dass die mit dem GG-Konzern für das Fondsobjekt vereinbarte Miete auch nach Ablauf des Mietvertrages (nach 20 Jahren) oder nach einem etwaigen Mieterwechsel Bestand haben wird, nicht geschützt wird (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 30.04.2014, 13 U 252/12). Auch dies ist nicht Anknüpfungspunkt der aufgezeigten Aufklärungspflicht. Aufklärungsbedürftig waren die an den GG-Konzern geleisteten Zahlungen nämlich deshalb, weil diese - ex ante betrachtet - für die Plausibilität des Fondskonzepts ein zusätzliches Risiko zu demjenigen der allgemeinen Marktentwicklung darstellten, welches dem Kläger nicht bekannt war und er deshalb bei seiner Beurteilung der Beteiligung nicht zugrunde legen konnte. ee) Ob und gegebenenfalls welche Gegenleistungen des GG-Konzerns den Zahlungsverpflichtungen der X Fonds-Projekt GmbH gegenüber standen, ist nicht von Bedeutung. Denn selbst bei erbrachten Gegenleistungen bestehen die bereits dargestellten Risiken für die Plausibilität des Fondskonzepts. Jedenfalls der Umstand, dass die G1 AG für die Vermittlung eines Mietvertrages an ein Tochterunternehmen, die HH Vermietungsgesellschaft mbH (vgl. § 1 des Vertrages über die Verschaffung eines Mietvertrages), und für die Übernahme einer Mietgarantie für diese (§ 2) eine Vergütung in Höhe von insgesamt 18 Mio. DM erhalten hat, ließe nach den dargestellten Grundsätzen Rückschlüsse auf die Plausibilität des Fondskonzepts zu. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei den von G1 geforderten 10 Mio. DM auch nicht lediglich um einen unerheblichen Betrag, obwohl diese weniger als 5 % der übernommenen Haftung für Mietzahlungsverpflichtungen in Höhe von ca. 220 Mio. DM ausgemacht haben. ff) Die Aufklärungspflicht entfällt schließlich nicht deshalb, weil die Verträge über die Projektentwicklung und die Mietervermittlung erst zum 04.12.2001 und damit nach Zeichnung der Beteiligung durch den Kläger notariell beurkundet wurden oder weil die Vereinbarungen vom 30.08. und 12.11.2001 (Anlagen K 29 und 31) lediglich Verhandlungsunterlagen waren, die der Darstellung des Aufwandes auf Seiten Y/X dienten. Dieser Vortrag ist bereits deshalb wenig plausibel, weil die Urkunden jeweils mit „Vereinbarung“ überschrieben sind und mit der Wendung „Zustimmend zur Kenntnis genommen“ enden, bevor alle an den Verhandlungen Beteiligten - am 30.08.2001 auch der frühere persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten Q - sie unterzeichneten. Jedenfalls ist für den Anleger die Information maßgeblich, dass eine solche Regelung von den Beteiligten beabsichtigt ist, was sich den Vereinbarungen vom 30.08. und 12.11.2001 ohne weiteres entnehmen lässt. Letztere wich inhaltlich nicht erheblich von der ersteren ab, und die in beiden Vereinbarungen genannten Beträge, die G1 erhalten sollte (31,6 Mio. DM), wurden in den Verträgen vom 04.12.2001 exakt umgesetzt. Zudem ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers feststand, dass es - zwei Wochen später - zum Abschluss der notariellen Verträge vom 04.12.2001 kommen würde, deren Vertragstexte im Übrigen bereits am 27.11.2001 erstellt wurden. gg) Aus den dargestellten Gründen bedarf es keiner Sachverhaltsaufklärung, ob die vertragliche Miete ortsüblich und angemessen bzw. marktgerecht war. hh) Da der Anlagevermittler ebenfalls zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind, verpflichtet ist (BGH NJW-RR 1993, 1114ff; BGH NJW 1982, 1095f.), und zu diesen Umständen auch die Zahlungen der X Fonds-Projekt GmbH gehören, träfe die Beklagte eine Pflichtverletzung auch dann, wenn man lediglich das Bestehen eines Anlagevermittlungsvertrages zwischen den Parteien annähme. c) Das Zustandekommen der Vereinbarung zwischen der G1 AG und der X Wohnbaugesellschaft mbH über die Aufteilung von Baukostenersparnissen bei der Errichtung der Fondsimmobilie vor dem Beitritt des Klägers zur Fondsgesellschaft, zumindest aber die Absicht, etwaige Baukostenersparnisse zwischen den vorgenannten Gesellschaften aufzuteilen, hält die Kammer aufgrund der zahlreichen vom Kläger hierzu vorgelegten, in sich konsistenten Unterlagen für erwiesen: aa) Dass die Regelung über die Baukostenersparnisse zwischen der G1 AG und der X Wohnbaugesellschaft mbH zwischen den Zeugen X, LL, Q und K in der Zeit vom 19.02.2001 bis September 2001 „ erörtert und verabschiedet “ wurde, ergibt sich zunächst aus der „ Internen Notiz “ des Zeugen M an den Zeugen LL (Anlage K 38, dort Ziffer 2.). Bestätigt hat der Zeuge M dies in seiner „ Internen Notiz “ vom 10.12.2002 (Anlage K 41, dort Ziffer 4.). Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt also sehr wohl eine Festlegung auf Zeitpunkt, Ort und Beteiligte der Abrede vor. Auch dass die Beklagte hiervon nichts wusste, kann schon vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden, denn das Wissen ihrer früheren persönlich haftenden Gesellschafters muss sie sich zurechnen lassen (§ 31 BGB analog). Dass es sich auch nicht etwa - wie die Beklagte weiter geltend macht - um eine unverbindliche, noch zu verhandelnde Regelung handelte, belegt das Schreiben der X Wohnbaugesellschaft mbH vom 24.09.2002 (Anlage K 40), in dem es unter anderem heißt: „(…) wir bestätigen, dass bei dem Objekt A Straße/N-Straße Gesamtkosten einschließlich Nebenkosten nach dem bisher vorliegenden Ausschreibungsergebnis unter Berücksichtigung von 750,00 DM/m² Mietfläche für Einrichtungen mindestens 10.000.000,00 DM Kostenersparnis bei den Bau- und Baunebenkosten sichergestellt sind. “ Eine solche Mitteilung an den GG-Konzern machte ersichtlich nur dann Sinn, wenn mit diesem zuvor eine Vereinbarung über die Aufteilung dieser Kosten getroffen wurde. Der Umstand, dass die X Wohnbaugesellschaft mbH bereits mindestens zwei Jahre vor Baufertigstellung darauf hinwies, dass eine Kostenersparnis bereits sichergestellt ist („ mindestens (…) sichergestellt sind “; Hervorhebung durch die Kammer) legt nahe, dass der Adressat des Schreibens vom 24.09.2002, der Zeuge LL als Vorstandsvorsitzender der G1 AG, an den bereits sichergestellten Baukostenersparnissen - abredegemäß - teilhaben sollte. In die gleiche Richtung deutet die Aktennotiz des Zeugen PP vom 24.09.2002 (Anlage K 78), in der davon die Rede ist, dass die erwartete Baukostenreduzierung um 5 Mio. € ebenfalls GG Warenhaus vergütet werde. Ebenso wird hier deutlich, dass diese sowie weitere ca. 10 Mio. € aus der Vermittlung der wirtschaftlichen Rechtfertigung der einzugehenden Mietverpflichtung dienten („Durch diese Netto-Zahlung von 15 Mio. Euro dürfte der Mietvertrag für das Objekt insgesamt interessant sein.“). Soweit die Beklagte dem entgegenhält, der Aktennotiz lasse sich entnehmen, dass es zur Wirksamkeit der Abrede über die Baukostenverteilung erst einer schriftlichen Fixierung bedurft hätte, so bezieht sich diese Passage der Aktennotiz ersichtlich nicht auf den streitgegenständlichen Fonds, sondern steht unter der Überschrift „Neue Projekte“. Daneben gilt auch insofern, dass schon die konkrete Absicht der Parteien G1 und Y/X, die Baukostenersparnisse aufzuteilen, ein für Anlageinteressenten aufklärungsbedürftiger Umstand war, und es nicht auf eine - ohnehin nicht zwingend notwendige - schriftliche Vereinbarung ankommt. Dementsprechend hat der Zeuge M auch in der Sitzung des Ständigen Ausschusses des Aufsichtsrats der G1 AG vom 26.11.2003 (Anlage K 58) berichtet, dass Baukostenersparnisse gegenüber der Projektkalkulation gleichmäßig zwischen den Partnern G1 und Y/X aufgeteilt werden sollten. Soweit die Beklagte dem entgegenhält, das hieraus nicht auf eine erfolgte Auszahlung geschlossen werden könne, mag dies zutreffen, ist aber aus den oben dargestellten Gründen unerheblich. Auf die klägerseits behauptete Abrede lässt ferner das Schreiben vom 05.08.2004 (Anlage K 42) schließen, in welchem der Zeuge Dr. O als damaliger Aufsichtsratsvorsitzender der G1 AG der UU AG mitteilte, dass die „ Aufteilung der erwarteten Baukostenersparnisse (…) klar verabredet [sei] und erstmals nach Fertigstellung des Projekts Potsdam im Jahr 2005 beispielhaft praktiziert werden “ könne. Dies wird auch nicht maßgeblich erschüttert durch die von der Beklagten vorgelegte Folie der Präsentation der GG Immobilien AG & Co. KG aus dem Jahr 2005 (Anlage B 18), aus der nicht hervorgeht, dass sie auch die Immobilie des streitgegenständlichen Fonds in Potsdam betraf. Soweit außerdem die „Mündliche „Vereinbarung“ Sharing Baukosten“ als Verhandlungsposition bezeichnet wird, schließt das nicht aus, dass es diese Vereinbarung gab, diese aber erneut zur Disposition gestellt werden sollte. Die von der Beklagten angebotene Vernehmung des Zeugen X zu der Behauptung, dieser habe den Abschluss einer Vereinbarung über die Teilung von Baukostenersparnissen abgelehnt (Schriftsatz vom 17.09.2013, Seite 44), stellte nach Ansicht der Kammer eine Ausforschung dar. cc) Im Lichte der vorgenannten Indizien hält die Kammer das Bestreiten der Beklagten, ohne die Authentizität der vorgenannten Unterlagen anzuzweifeln bzw. in Anbetracht der - wie aufgezeigt - nicht stichhaltigen Einwendungen gegen sie für nicht erheblich. d) Auch über die Abrede betreffend die Baukostenersparnisse musste die Beklagte den Kläger aufklären. Unerheblich ist dabei, ob die X Wohnbaugesellschaft mbH bei der späteren Projektrealisierung Baukostenersparnisse realisieren konnte oder die Vereinbarung im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers rechtsverbindlich oder lediglich beabsichtigt war. Denn ein Anleger ist - wie bereits mehrfach dargelegt - über diejenigen Umstände aufzuklären, die für seine Beitrittsentscheidung von Bedeutung sind oder Bedeutung haben können; er muss sich ein zutreffendes Bild über die Beteiligung machen können. Geht sogar die Generalübernehmerin, die X Wohnbaugesellschaft mbH, davon aus, dass Baukostenersparnisse bereits frühzeitig, namentlich am 24.09.2002 (vgl. Anlage K 40), „ sichergestellt sind “, lässt dies für einen durchschnittlich sorgfältigen Anleger - erst recht den wirtschaftlich erfahrenen Kläger - darauf schließen, dass die prospektierten Errichtungskosten bzw. der von der Beklagten dargestellte Gesamtaufwand möglicherweise zu hoch angesetzt waren; um vor diesem Hintergrund die Plausibilität des Fondskonzepts überprüfen zu können, ist die Kenntnis einer möglichen Baukostenersparnis für den Anleger von Bedeutung. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob die Fondsgesellschaft selbst einen Anspruch auf Auskehr von Baukostenersparnissen gehabt hätte, da dies - wie aufgezeigt - nicht Ausgangspunkt der festgestellten Pflichtverletzung ist. Daneben handelte es sich um eine weitere Position von wirtschaftlichem Wert, die Einfluss auf die Entscheidung des GG-Konzerns gehabt haben kann, den von der Fondsgesellschaft angebotenen Mietvertrag zu akzeptieren, worüber die Anlageinteressenten aus den oben (5. b) aa)) genannten Gründen aufzuklären waren. 6. Die Beklagte hat die Pflichtverletzung zu vertreten. a) Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zum Vertretenmüssen gehören Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB), so dass die anlageberatende Bank bereits für leichte Fahrlässigkeit einzustehen hat (OLG Köln, Urteil vom 16.03.2011, 13 U 4/10). b) Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die sie exkulpieren könnten. Insbesondere kann sie sich nicht darauf berufen, im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers seien die Verträge vom 04.12.2001 noch nicht beurkundet und damit nicht rechtswirksam gewesen; denn maßgeblich war - die dargelegt - für den Kläger, dass die hier in Streit stehenden Vereinbarungen beabsichtigt waren. Soweit die Beklagte außerdem eine Kenntnis der „internen Verhandlungspapiere“ bestreitet, ist dies vor dem Hintergrund, dass ihr damaliger persönlich haftender Gesellschafter Q die Vereinbarung vom 30.08.2001 unterzeichnet hat, nicht erheblich. Daran ändert auch der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 02.05.2014 (Seite 34) nichts. Hinzu kommt die enge gesellschaftsrechtliche Verflechtung der Beklagten mit der Firmengruppe des Zeugen X. So war der Zeuge Y1 neben dem Zeugen X Geschäftsführer der X Fonds-Projekt GmbH. In dieser Funktion hätte er die Vereinbarung kennen, jedenfalls sich die erforderlichen Tatsachenkenntnisse verschaffen müssen. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte jedenfalls nicht dargelegt, dass der Zeuge Y1 in nicht fahrlässiger Weise in Unkenntnis der Vereinbarung geblieben ist. Das Gleiche gilt entsprechend für die Vereinbarung über die Aufteilung der Baukostenersparnisse. Die Beklagte hat auch insofern nicht ausreichend dargetan, dass sie keine Kenntnis von dieser Vereinbarung hatte. Gegen ihren Vortrag spricht die von der Kammer bereits gewürdigte Notiz des Zeugen M (Anlage K 38), wonach der Zeuge Q als persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten daran beteiligt gewesen ist. 7. Die aufgezeigten Pflichtverletzungen der Beklagten waren auch kausal für die Anlageentscheidung des Klägers. a) Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein. Es kommt bei Kapitalanlagefällen nicht darauf an, ob ein Kapitalanleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Das Abstellen auf das Fehlen eines Entscheidungskonflikts ist mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10, dortige Leitsätze 1. und 2.). b) Diese tatsächliche Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens hat die Beklagte nicht widerlegt. Sie hat hierzu weder substantiierten Vortrag geleistet noch tauglichen Beweis angeboten. Der Verweis darauf, dass der Kläger die zuvor von ihm gezeichnete Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft F IV GbR nie beanstandet habe, bei der die übergebenen Unterlagen nach Art, Umfang und Inhalt völlig gleichartig gewesen seien wie bei dem streitgegenständlichen Fonds, bei dem sich lediglich mit der Insolvenz der JJ AG das allein vom Kläger zu tragende Bauherrenrisiko verwirklicht habe, ist bereits von vornherein nicht geeignet, die Kausalitätsvermutung zu widerlegen. Relevante Indizien für die fehlende Kausalität können sich zwar sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben. Sollte ein Anleger in Bezug auf eine vergleichbare Kapitalanlage, die er vor oder nach der streitgegenständlichen erworben hat, erst nach dem Erwerb der jeweiligen Beteiligung Kenntnis von einem Beratungsfehler erhalten, so kann sich ein Indiz für die fehlende Kausalität des Beratungsfehlers auch daraus ergeben, dass der Anleger an den vergleichbaren - möglicherweise gewinnbringenden - Kapitalanlagen festhält und nicht unverzüglich Rückabwicklung wegen desselben Beratungsfehlers begehrt (BGH, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10). Doch dergestalt liegt der Fall hier gerade nicht, da der Klageanspruch auf Zahlungen der X Fonds-Projekt GmbH an den GG-Konzern gestützt wird; auf einem vergleichbaren Aufklärungsmangel beruhte der Beitritt des Klägers zur F IV GbR ersichtlich nicht. Wie der Kläger in Kenntnis der Kompensationszahlungen reagiert hätte, vor allem, ob er auch in diesem Fall der Fondsgesellschaft beigetreten wäre, hat die Beklagte hingegen nicht vorgetragen. Das Gleiche gilt für den Vortrag der Beklagten, der Kläger habe sich bis in das Jahr 2009 hinein nie über die Beteiligung an der streitgegenständlichen Grundstücksgesellschaft beschwert, sondern seine Einlagen gezahlt und an den verschiedensten Gesellschafterentscheidungen mitgewirkt; als im Jahr 2004 schon öffentlich in der Wirtschaftspresse über Schwierigkeiten und Sanierungsmaßnahmen des JJ-Konzerns berichtet worden sei, habe er in der Gesellschafterversammlung vom 16.09.2004 einer Erweiterungsplanung in Bezug auf das Objekt in Potsdam zugestimmt. Erstmals im Jahr 2011 habe sich der Kläger in einem Gespräch mit Mitarbeitern der Beklagten über die Grundstücksgesellschaft und die „Unterdeckung“ seiner Finanzierung aufgrund der Insolvenz von JJ beschwert. 8. Die geltend gemachten Ansprüche sind nicht verjährt, soweit sie auf die unterlassene Aufklärung über die Zahlungen an den GG-Konzern sowie die Vereinbarung über die Baukostenersparnisse gestützt werden. a) Soweit die Beklagte einerseits geltend macht, der Kläger habe in rechtsverjährter Zeit Kenntnis von diesen seinen Schadensersatzansprüchen begründenden Umständen besessen oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht besessen (§ 199 Abs. 1 BGB), trägt sie nicht substantiiert vor, aufgrund welcher Tatsachen dieses Merkmal erfüllt sein soll. Insbesondere behauptet die Beklagte selbst nicht, wann und unter welchen Umständen dem Kläger die Zahlungen der X Fonds-Projekt GmbH an den GG-Konzern sowie die Vereinbarung über die Aufteilung der Baukostenersparnisse bekannt geworden sind. Die Verträge vom 04.12.2001 waren nicht Bestandteil des Investorenordners, den der Kläger nach seinem Vorbringen jedenfalls nach der Zeichnung erhalten hat, und aus den reinen Zahlen, die in den Wirtschaftlichkeitsberechnungen enthalten waren, ergab sich nicht, wem diese zufließen sollten. b) Ebenso wenig kann sich die Beklagte auf die sogenannte absolute Verjährung (§ 199 Abs. 3 BGB) berufen, die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 4 EGBGB mit Ablauf des 31.12.2011 vollendet war. Diese Frist ist durch den am 30.12.2011 bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA) eingereichten Güteantrag wirksam gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Dass der Beklagten der Güteantrag erst deutlich später bekannt gegeben wurde, ist wegen § 167 ZPO unschädlich (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2009 – XI ZR 230/08 –, BGHZ 182, 284-292, Rn. 17). Soweit die Beklagte außerdem meint, die nunmehr zur Begründung des Schadensersatzanspruchs herangezogenen Tatsachen seien im Güteantrag nicht vorgetragen worden, so dass der Anspruch insofern auch nicht Gegenstand des Güteverfahrens gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dies für die erforderliche Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2014 – XI ZB 12/12 –, BGHZ 203, 1-68, Rn. 146, wonach die Benennung einzelner Prospektfehler nicht zu fordern ist.). 9. Der Kläger kann von der Beklagten aufgrund der von ihr zu vertretenden Pflichtverletzungen Schadensersatz verlangen. Hierzu im Einzelnen: a) Soweit die Beklagte offensichtlich einwenden will, dass dem Kläger insgesamt kein Anspruch auf Schadenersatz zustehe, weil sich nach der Differenzhypothese bei einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte, kein rechnerisches Minus ergebe, verfängt dies nach den Grundsätzen der im Kapitalanlageberatungsrecht in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Schadensdogmatik nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der auf Grund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt (BGH, Urteile vom 07.05.1991, IX ZR 188/90 und vom 27.01.1994, IX ZR 195/93). Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 08.03.2005, XI ZR 170/04). b) Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich der Kläger auf den von ihr zu leistenden Schadenersatz erzielte Steuervorteile nicht anrechnen lassen. Im Rahmen der Schadensberechnung sind vorteilhafte Umstände, die mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadenersatzes entspricht und weder den Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet. Der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis begründeten Vorteile auf den Schadenersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt. Dazu können auch steuerliche Vorteile gehören, die der Anleger aus seiner Beteiligung an einem Immobilienfonds erlangt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet aber im Rahmen der Schätzung des Schadens (§ 287 ZPO) eine Vorteilsanrechnung bezogen auf Steuervorteile grundsätzlich dann aus, wenn die entsprechende Schadenersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterworfen ist. Soweit die Schadenersatzleistung – als Rückfluss der zuvor angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten – vom Anleger zu versteuern ist, ohne dass es bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise darauf ankommt, ob der Anleger die Schadenersatzleistung tatsächlich versteuert, sind die erzielten Steuervorteile nur dann anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (ständige Rechtsprechung, beispielsweise BGH, Urteil vom 11.02.2014, Aktenzeichen II ZR 276/12). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen anrechenbarer außergewöhnlicher Steuervorteile trägt der Schädiger (BGH a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass dem Kläger außergewöhnliche Steuervorteile verbleiben. aa) Die von ihr vorgebrachten Einwände gegen die Pflicht zur Versteuerung der Schadenersatzleistung überzeugen nicht. Bei der Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds sind auf einen Schadenersatzanspruch eines Anlegers Steuervorteile, die sich aus der Berücksichtigung von Werbungskosten ergeben, grundsätzlich nicht schadensmindernd anzurechnen, weil die Ersatzleistung im Umfang der zuvor geltend gemachten Werbungskosten zu versteuern ist (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Aktenzeichen II ZR 276/12). Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG zählen nicht nur die Miet- oder Pachtzinsen, sondern auch alle sonstigen Entgelte, die in einem objektiven wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen und damit durch sie veranlasst sind. Demzufolge sind Einnahmen der Einkunftsart auch die Rückflüsse von Aufwendungen, die zuvor bei der Ermittlung der Einkünfte dieser Einkunftsart als Werbungskosten abgezogen worden sind. Steuervorteile, die sich durch den Ansatz von sofort abziehbaren Werbungskosten zunächst ergeben haben, werden danach bei einer Rückabwicklung im Wege des Schadenersatzes durch die Besteuerung der Schadenersatzleistung im Veranlagungszeitraum ihres Zuflusses regelmäßig wieder ausgeglichen. Werden als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen zurückgezahlt, hat der Erwerber diese als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Besteuerung zu unterwerfen (BGH a.a.O.). bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dabei unerheblich, ob die 10-Jahres-Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verstrichen ist. Eine Besteuerung der Schadenersatzleistung ist selbst bei Ablauf dieser Frist nicht ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 18.12.2012, Aktenzeichen II ZR 259/11 m.w.N.). cc) Die vorgenannten Grundsätze gelten nicht nur für die Finanzierungskosten der Fondsbeteiligung, sondern auch für die aus den Anschaffungskosten hergeleiteten Absetzungen für Abnutzung (AfA). Auch die Anschaffungskosten sind der Sache nach Werbungskosten, die nur nicht im Zeitpunkt ihres Abflusses angesetzt werden können, sondern ratierlich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG. Soweit sie als AfA steuerlich berücksichtigt worden sind, der Anleger also entsprechende Steuervorteile erlangt hat, ist die Schadenersatzleistung bei der Einkunftsart, bei der diese Werbungskosten geltend gemacht worden sind, hier also bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, zu versteuern (BGH a.a.O.). dd) Dass dem Kläger nach Versteuerung der Schadenersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst nach ihrem Vortrag in der Zeit von 2001 bis 2009 lediglich Steuervorteile in Höhe von 193.477,06 € erzielt hat, was unter Zugrundelegung des Spitzensteuersatzes Verlustzuweisungen von ca. 400.000,-- € entspricht. Nach der typisierenden Betrachtungsweise des Bundesgerichtshofs (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.01.2014, Aktenzeichen XI ZR 42/13) kann ein außergewöhnlich hoher Steuervorteil nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Verlustzuweisung über die Einlageleistung (hier 1.000.000,-- DM, entspricht 511.291,88 €). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte - wenngleich aus ihrer Position konsequent - überhaupt nicht vorgetragen hat, welche Steuer nachteile den Kläger im Zusammenhang mit der Rückübertragung der Beteiligung treffen. Denn für die Frage des Vorliegens eines außergewöhnlich hohen Steuervorteils kann nicht isoliert auf einen Vergleich zwischen der Verlustzuweisung und der tatsächlichen Einlageleistung abgestellt werden, sondern ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung sämtlicher steuer- und schadensrechtlich relevanter Zahlungsströme vorzunehmen (BGH a.a.O.). Klageantrag zu 1. a) Der Kläger kann von der Beklagten den Ersatz eines Betrages in Höhe von 876.144,96 € verlangen. Hierfür hat er im Gegenzug die Fondsbeteiligung auf die Beklagte oder einen von dieser zu benennenden Dritten zu übertragen. Dass der Kläger für die bei der Beklagten und bei der KK Bank AG aufgenommenen Darlehen zur Finanzierung des Eigenkapitalanteils Tilgungsleistungen in Höhe von 571.195,12 € sowie Zinsen in Höhe von insgesamt 87.647,89 € erbracht hat, ist von der Beklagten nicht bestritten worden. Ebenfalls unstreitig hat der Kläger abzüglich der von der Fondsgesellschaft erhaltenen Ausschüttungen zum Ausgleich des bei der Beklagten geführten Clearingkontos Potsdam insgesamt weitere 181.662,20 € geleistet. Daneben stehen dem Kläger als ersatzfähiger Schaden die von ihm nach Grund und Höhe unstreitig aufgewendeten Kosten des Güteverfahrens in Höhe von 14.746,66 € zu. Schließlich hat der Kläger auch Anspruch auf entgangenen Gewinn, allerdings nicht in der von ihm geforderten Höhe. Der Schadenersatzanspruch des Anlegers wegen fehlerhafter Anlageberatung richtet sich auch auf den Ersatz entgangenen Gewinns. Dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein Gewinn entgangen ist, trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 24.04.2012, Aktenzeichen XI ZR 360/11). § 252 Satz 2 BGB enthält diesbezüglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung. Der Geschädigte kann sich deshalb auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne der Norm auf Grund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (BGH a.a.O.). Der Anleger muss darüber hinaus nur darlegen, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre, was gleichwohl nicht die Annahme eines Mindestschadens unabhängig vom konkreten Parteivortrag rechtfertigt (BGH, Urteil vom 08.05.2012, Aktenzeichen XI ZR 262/10). Will der Anleger einen konkreten Schaden darlegen, muss er vortragen und gegebenenfalls beweisen, welche (bestimmte) Anlage er erworben und welchen Gewinn er hieraus erzielt hätte. Insoweit gelten keine Darlegungs- und Beweiserleichterungen (BGH a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen kann der Anleger entweder vortragen, dass er ein bestimmtes Anlagegeschäft getätigt oder alternativ, dass er eine bestimmte Anlageform gewählt hätte, mit der eine für diese Anlageform übliche Rendite zu erwirtschaften gewesen wäre. Vorliegend hat der Kläger zum einen vorgetragen, dass er eine alternative Anlage gewählt, nämlich freie Mittel in den Deferred Compensation Plan eingezahlt hätte, den er mit seinem Arbeitgeber geschlossen habe und der als Rendite mindestens den mit der Rückdeckungsversicherung vereinbarten Garantiezins abgeworfen hätte. Im Übrigen hätte der Kläger freie Liquidität als Tages- oder Festgeld zu einem durchschnittlichen Zinssatz von 2 % bzw. den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Effektivzinssätzen angelegt. Dies betreffe sowohl die von dem Kläger erbrachten Zins- als auch die Tilgungsleistungen auf die verschiedenen zur Finanzierung der Fondsbeteiligung aufgenommenen Darlehen. Soweit die Beklagte hiergegen zunächst einwendet, es sei nicht dargetan, dass es sich um Eigenmittel des Klägers gehandelt habe, kommt es hierauf nicht an. Jedenfalls standen dem Kläger die unstreitig zur Bedienung der Darlehen verwendeten Beträge nicht zur Verfügung, und dass er diese sonst gewinnbringend anderweitig angelegt hätte, ist mit der oben genannten BGH-Rechtsprechung zu vermuten. Soweit der Kläger von der Fondsgesellschaft Ausschüttungen erhalten hat, sind diese von der Klageforderung bereits in Abzug gebracht worden, und die Kammer versteht den Vortrag des Klägers so, dass er der Berechnung des entgangenen Gewinns nur diejenigen Zins- und Tilgungsleistungen zugrunde legt, die nicht durch Ausschüttungen gedeckt waren. Der Vortrag des Klägers ist auch nicht deshalb unschlüssig, weil er die dem Deferred Compensation Plan zugrunde liegenden Verträge nicht vollständig vorgelegt hat. Sein Vorbringen zum entgangenen Gewinn ist aus sich heraus hinreichend substantiiert; eine Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen, die den eigenen Vortrag untermauern, besteht nicht. Dem Kläger oder dem Zeugen P war auch nicht gemäß §§ 142 bzw. 423, 428 ZPO aufzugeben, sämtliche Vertragsunterlagen des Deferred Compensation Plans vorzulegen. Hierzu wäre es in jedem Fall erforderlich, dass sich der Kläger zum Beweis seines Vortrages auf diese Urkunden bezogen hätte, woran es aber fehlt. Zum Beweis der Behauptung, der Kläger hätte weitere freie Mittel in diese konkrete alternative Anlage investiert, taugen die Vertragsunterlagen ohnehin nicht, und zum Beweis der damit erzielten Rendite hat der Kläger allein den Zeugen P benannt, nicht aber Urkundenbeweis angetreten, denn hierfür hätte er die Urkunden lediglich vorlegen müssen (§ 420 ZPO). Die Vorschrift des § 423 ZPO betrifft dagegen den Fall, dass sich der Kläger zum Beweis auf Urkunden bezöge, die sich in den Händen der Beklagten befänden, was jedoch gerade nicht der Fall ist. Schließlich ist das Vorbringen der Beklagten auch nicht dahingehend auszulegen, dass sie nunmehr den Gegenbeweis dadurch antreten will, dass sie beantragt, dem Kläger und dem Zeugen P aufzugeben, die Vertragsurkunden des Deferred Compensation Plans vorzulegen, ungeachtet dessen, dass es insofern auch an substantiiertem Sachvortrag fehlt, was sich genau hieraus ergeben soll. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme mit der erforderlichen Gewissheit (§ 286 ZPO) davon überzeugt, dass der Kläger bis zum Jahr 2011 zusätzliche Mittel, die er nicht zur Bedienung der Zins- und Tilgungsverpflichtungen im Rahmen der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung benötigte, jedenfalls zum Teil in den Deferred Compensation Plan investiert hätte. Das Gericht hält zunächst die Angaben des persönlich angehörten Klägers für plausibel, wonach er in den Jahren ab 2002 deutlich höher zur Deferred Compensation optiert hätte, wenn er nicht mit den erheblichen Belastungen aus Zins- und Tilgungsleistungen im Rahmen der Beteiligungen an den Grundstücksgesellschaften gerechnet hätte. Das gilt auch für die Angabe einer Größenordnung von 40 bis 50 %. Dass der Kläger zunächst schriftsätzlich vorgetragen hatte, die nicht im Rahmen der Fondsbeteiligung benötigten Beträge voll zur Bedienung des Deferred Compensation Plans eingesetzt zu haben, macht seine jetzige Aussage jedenfalls nicht unglaubhaft. Sofern die Beklagte geltend macht, vor Eingehung der streitgegenständlichen Beteiligung habe der Kläger maximal ein Drittel seiner variablen Bezüge in die betriebliche Altersversorgung investiert, besteht schon deshalb kein Widerspruch, weil die Abweichung eher marginal ist und sich zudem dadurch erklärt, dass der Kläger mit fortschreitendem Alter die der Alterssicherung dienenden Zahlungen erhöhen wollte. Dem steht weiter nicht entgegen, dass es im Rahmen der Deferred Compensation nicht nur einen Vertrag gab, sondern bei einer Erhöhung jeweils neue Verträge hätten geschlossen werden müssen. Wieso dies nicht möglich gewesen sein soll, legt die Beklagte nicht erheblich dar. Immerhin wurden in den Jahren 2002 und 2007 solche weiteren Verträge abgeschlossen. Ebenso wenig ist beachtlich, dass bereits das Festgehalt des Klägers zur Nutzung der steuerlichen Verlustzuweisungen ausgereicht hätte. Warum dies gegen den Vortrag des Klägers sprechen soll, er hätte nur einen Teil seiner variablen Bezüge in den Deferred Compensation Plan eingezahlt, weil er ansonsten die steuerlichen Verlustzuweisungen nicht voll hätte ausschöpfen können, erschließt sich nicht. Dieses Argument wäre vielmehr geeignet, eine noch höhere Bedienung der Altersvorsorge durch den Kläger zu belegen. Ebenfalls plausibel begründet hat der Kläger, warum er in den Jahren 2003 und 2007 deutlich höher zur Deferred Compensation optiert hat als in den übrigen Jahren, denn er rechnete insofern mit erheblich höheren Boni und Tantiemen. Die Angaben des Klägers sind durch die Aussage des Zeugen P bestätigt worden. Dieser hat glaubhaft bekundet, dass der Kläger unter denjenigen, die in die Deferred Compensation Vereinbarung eingezahlt hätten, derjenige gewesen sei, der die höchsten Einzelbeträge gezahlt habe, weil er als „sparsamer Schwabe“ verhältnismäßig viel für seine Altersversorgung getan habe. Dabei sei es ohne weiteres möglich gewesen, die Beträge jedes Jahr zu verringern oder auszusetzen, und eine Erhöhung hätte lediglich den Abschluss eines neuen Vertrages erfordert. Theoretisch wäre es auch möglich gewesen, dass der Kläger jedes Jahr seine gesamten Boni und Tantiemen in die Altersversorgung eingezahlt hätte. Dazu hätte er nur vorab einen ausreichend hohen Betrag angeben müssen. Wenn dieser nicht erreicht worden wäre, hätte er eben weniger eingezahlt. Die Aussage des Zeugen P war in sich geschlossen, widerspruchsfrei, detailreich und lebensnah. Soweit er nicht zu allen Einzelheiten des Systems der betrieblichen Altersversorgung bei dem Arbeitgeber des Klägers Stellung nehmen konnte, ist dies angesichts des Zeitablaufs und der Komplexität der Materie ohne weiteres nachvollziehbar. Im Rahmen des von dem Kläger zu führenden Nachweises, in welche Alternativanlage er investiert hätte, wenn er die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet hätte, reichte die Zeugenaussage jedenfalls aus. Auch unter Glaubwürdigkeitsaspekten bestehen hinsichtlich des Zeugen P keine Bedenken. Ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Prozessausgang war nicht ersichtlich; die langjährige Bekanntschaft zum Kläger genügt hierfür allein nicht. Auch sonst hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass der Zeuge um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht war; Beschönigungs- oder Belastungstendenzen waren nicht erkennbar. Im Ergebnis kann daher der Berechnung des entgangenen Gewinns eine fiktive Anlage von 40 % der variablen Bezüge des Klägers in den Deferred Compensation Plan zugrunde gelegt werden, soweit die Aufwendungen des Klägers in den einzelnen Jahren über diesem Anteil abzüglich des ohnehin eingezahlten Mindestbetrages von 39.000,-- € lagen. Das gilt allerdings nicht für die Jahre 2002 und 2007. Insofern ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger freie Liquidität in den Deferred Compensation Plan eingezahlt hätte. In diesen Jahren hat er anders als in den Jahren 2003 bis 2006 und 2008 bis 2011 statt mit dem Mindestbetrag von 39.000,-- € mit einem Betrag von 230.000,-- bzw. 239.000,-- € für die Gehaltsumwandlung optiert, was ca. 32 % (2002) bzw. 25 % (2007) der gesamten variablen Bezüge entsprach. In Bezug auf 2007 hat der Kläger dies in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2015 selbst damit erklärt, dass er in diesem Jahr mit einem relativ hohen Bonus gerechnet habe, also auch mit einem solchen, der dem Kläger die Bedienung des Deferred Compensation Plans trotz der Belastungen aus der Fondsbeteiligung erlaubte. Da der Kläger aber 2002 nur 11.056,88 € und 2007 nur 5.720,43 € an Zinsen für die Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung zu tragen hatte, ist es nicht wahrscheinlich, dass er die Gehaltsumwandlung über den von ihm gewählten Betrag hinaus weiter erhöht hätte. In den Jahren 2003, 2004, 2006 und 2008 stand dem Kläger ein ausreichend hohes variables Gehalt zur Verfügung, so dass er in den Deferred Compensation Plan jedenfalls so viel hätte einzahlen können, wie er an Zins- und Tilgungsaufwand für die Fondsbeteiligung zu tragen hatte. Der Berechnung des entgangenen Gewinns sind daher folgende Beträge zugrunde zu legen: 2003: 22.452,53 € 2004: 12.592,36 € 2006: 5.750,29 € 2008: 7.541,52 € Im Jahr 2005 hätte der Kläger statt mit 39.000,-- € mit 77.600,-- € (40 % von 194.000,-- €) für die Umwandlung seiner variablen Gehaltsbestandteile im Rahmen der Deferred Compensation optiert, also mit 38.600,-- € mehr. Da der Kläger am 05.12.2005 insgesamt 409.033,50 € für die Tilgung der bei der Beklagten aufgenommen Darlehen zur Vorfinanzierung des Eigenkapitalanteils aufgewendet hat, steht ihm ein Anspruch auf entgangenen Gewinn aus den vollen 38.600,-- € zu. Dass er einen noch höheren Betrag in die Deferred Compensation eingezahlt hätte, hat die Beweisaufnahme dagegen nicht ergeben. Welche andere Alternativanlage der Kläger stattdessen gewählt hätte, hat er nicht vorgetragen. Dagegen lagen die maximal möglichen Boni und Tantiemen der Jahre 2009 bis 2011 so niedrig, dass unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger mit maximal 40 % zur Deferred Compensation optiert hätte, der Mindestbetrag nicht überschritten wurde. Als Zinssatz ist für die Beträge der Jahre 2003 bis 2006 jeweils 4 % und für den Betrag des Jahres 2008 ein solcher von 2,25 % anzusetzen. Auch insofern hält das Gericht die Aussage des Zeugen P für glaubhaft und ausreichend, um der im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensberechnung als Tatsache zugrunde gelegt werden zu können. Dass der Zeuge die durchschnittliche Rendite nur eines Vertrages ausgerechnet hat, ist unschädlich, denn er konnte jedenfalls anhand der jeweils ausgezahlten Gesamtleistungen plausibel festmachen, dass die Durchschnittsrendite auch bei den anderen Verträgen vergleichbar war. Auch die Berechnungsweise, den Gesamtgewinn durch die Laufzeit zu teilen, ist per se nicht zu beanstanden. Die von der Beklagten zum Beleg des Gegenteils vorgelegte Excel-Tabelle (Anlage B 28) ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, und Beweis wird für die Behauptung einer niedrigeren Rendite nicht angetreten. Dass sich bei Zugrundelegung einer Einzahlung zum Jahresanfang statt zum Jahresende ein geringerer Zinssatz ergibt, mag sein. Auch dieser lag aber nach dem Vortrag der Beklagten noch über 4 %. Soweit der Kläger seinen Anspruch hilfsweise auf §§ 849, 246 BGB stützt, was jedenfalls in Bezug auf den entgangenen Zins für das Jahr 2008 einen höheren Zinssatz als 2,25 % begründen könnte, kann die Klageforderung nach Ansicht der Kammer nicht auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einschlägigen Straftatbeständen (z.B. § 263 StGB) oder § 826 BGB gestützt werden, denn hierfür wäre jeweils vorsätzliches Handeln auf Beklagtenseite zu fordern. Sämtliche vom Kläger geltend gemachten Pflichtverletzungen zeichnen sich jedoch dadurch aus, dass sich die für die Beklagte handelnden Personen, deren Verhalten sie sich zurechnen lassen müsste, bezüglich der Aufklärungspflichten auf einen Rechts- bzw. Verbotsirrtum berufen könnten, ohne dass es auf dessen Vermeidbarkeit ankäme. Soweit der Kläger entgangene Zinsen für die Jahre 2003 bis 2006 beanspruchen kann, stehen ihm diese allerdings erst ab dem 01.01.2007 zu, denn die auf die früheren Zeiträume entfallenden Forderungen sind verjährt. Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch auf entgangene Anlagezinsen, der auf eine vor dem 01.01.2002 erfolgte Verletzung eines Kapitalanlagevertrages gestützt wird, der kurzen Verjährung nach § 197 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung unterliegt (Urteil vom 15.07.2014, XI ZR 418/13, Rn. 39, zitiert nach juris). Entgegen der Ansicht des Klägers ist diese Entscheidung auch auf solche Ansprüche anzuwenden, die ihre Grundlage im Deliktsrecht haben. Etwas anderes lässt sich der Begründung des vorzitierten Urteils und auch der Kommentarliteratur (Spindler in: Bamberger/Roth, Beck´scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.11.2013, § 849, Rn. 6) nicht entnehmen. Als Ende der Zinsberechnung für alle Zeiträume ist der 31.12.2011 anzunehmen, wie es auch der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25.03.2015 (Rn. 39) getan hat. Für den Betrag von 170.000,-- €, den der Kläger am 13.01.2012 zur Tilgung des Eigenkapitaldarlehens bei der KK Bank AG aufgewendet hat, besteht ein Anspruch auf Verzinsung in Höhe von 2 % p.a. Der Kläger hat schlüssig und unter Vorlage entsprechender Zinsbestätigungen vorgetragen, dass es sich hierbei um den von ihm durchschnittlich erzielten Festgeldzins handelte. Soweit die Beklagte dies lediglich einfach bestritten hat, genügte dies nicht den Substantiierungserfordernissen. Gerade die Beklagte als Bank hätte näher vortragen können und müssen, warum dieser Zinssatz, der auch nach Kenntnis des Gerichts in dem fraglichen Zeitraum mit befristeten Einlagen der in Rede stehenden Höhe erzielt werden konnte, nicht zutreffend sein sollte. Die Zinsberechnung endet nach dem eigenen Vorbringen des Klägers am 10.05.2013 (vgl. § 308 Abs. 1 ZPO). Danach stehen dem Kläger - wie beantragt - Verzugs- bzw. Rechtshängigkeitszinsen zu (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 3, 288 Abs. 1, 291 BGB). In der Summe ergibt sich damit ein Anspruch des Klägers auf entgangenen Gewinn in Höhe von 20.893,09 €. Klageantrag zu 1. b) Die im Rahmen des Schadensersatzanspruchs von der Beklagten geschuldete Rückabwicklung der Beteiligung umfasst als adäquat kausale Schadensfolge die von dem Kläger zur Finanzierung seiner Einlageverpflichtung aufgenommenen Darlehen, vorliegend unstreitig bei der Sparkasse R. Die Valuten per 31.03.2015 hat die Beklagte ebenfalls nicht bestritten. Klageantrag zu 1. c) Das Konto diente unstreitig ausschließlich der Abwicklung der Zahlungsflüsse im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung. Ein dort noch verbleibender Sollsaldo ist von der Beklagten im Rahmen der Schadensersatzleistung zu tragen. Klageanträge zu 1. d) und e) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Antrag nicht zu weit gefasst. Die notwendige Konkretisierung ergibt sich aus dem Bezug zur streitgegenständlichen Fondsgesellschaft. Eine Angabe der einzelnen von dem Kläger abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnisse ist dagegen nicht erforderlich. Lediglich im Hinblick auf die Beklagte, von der der Kläger keine Freistellung von deren eigenen Forderungen verlangen kann, war der Antrag dahingehend auszulegen, dass insofern die Feststellung begehrt wird, dass die Beklagte aus den Schuldanerkenntnissen keine Ansprüche mehr geltend machen kann. Auch konnte die Beklagte nicht verurteilt werden, vollstreckbare Ausfertigungen von notariellen Schuldanerkenntnissen, die der Kläger Dritten gegenüber abgegeben hatte, herauszugeben. Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass den Kläger aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft noch weitere Ansprüche treffen (insbesondere etwaige Nachhaftungsansprüche). Klageantrag zu 1. f) Eine Entscheidung hierüber war nicht zu treffen, weil die Bedingung, unter der der Antrag hilfsweise gestellt wurde, nämlich eine Anrechnung von Steuervorteilen, nicht erfüllt war. Klageantrag zu 2. Die Begründetheit folgt aus den vorstehenden Darlegungen (Anträge zu 1. a) und b)). Klageantrag zu 3. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 756 Abs. 1 ZPO, die Begründetheit aus §§ 293, 295 BGB. Die Beklagte hat jedenfalls durch ihren Antrag auf Klageabweisung bekundet, die im Rahmen der Rückabwicklung angebotene Beteiligung nicht annehmen zu wollen. 10. Keiner Entscheidung bedurfte schließlich, ob dem Kläger ein Recht zum Widerruf der mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge zustand und er dieses fristgerecht ausgeübt hat. Jedenfalls wäre die Klage infolge dessen nicht in weiterem Umfang begründet als aufgrund des nach den vorstehenden Ausführungen bestehenden Schadensersatzanspruchs. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen den §§ 92 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Auch wenn sich der entgangene Gewinn nicht streitwerterhöhend auswirkt (BGH, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 261/10), ist der Grad des Unterliegens des Klägers in Bezug auf den eingeklagten Betrag doch so erheblich, dass es gerechtfertigt erscheint, diesen bei der Kostenquotelung zu berücksichtigen und § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht anzuwenden. IV. Der Streitwert beträgt 1.700.000,-- €. Der Wert der Antrag zu 1. a) und b) beläuft sich insgesamt auf 1.632.524,15 €, denn der entgangene Gewinn ist nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 261/10). Der Wert der übrigen Anträge wird auf 67.475,85 € geschätzt.