Beschluss
81 O 82/15
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2015:0929.81O82.15.00
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Tenor
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Unterlagen.
Die Schutzschrift 0 AR 367/15 hat vorgelegen und ist – soweit diesen Fall betreffend – berücksichtigt worden.
Entscheidungsgründe
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Unterlagen. Die Schutzschrift 0 AR 367/15 hat vorgelegen und ist – soweit diesen Fall betreffend – berücksichtigt worden. Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 12, 14 UWG §§ 78 Abs. 2 AMG, 1, 3 AMPreisVO, 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 HWG sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet: 1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, gegenüber Endverbrauchern in Deutschland einen 5,-- EUR Gutschein anzubieten, anbieten zu lassen und/oder zu gewähren, der ausschließlich in Verbindung mit einer Rezepteinsendung eingelöst werden kann, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben: „Bilddarstellung wurde entfernt“ 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. 3. Streitwert: 100.000,00 € 4. Gründe: Das Angebot und die Gewährung eines 5,- EUR Gutscheins, der ausschließlich in Verbindung mit einer Rezepteinsendung eingelöst werden kann, verstößt gegen deutsches Arzneimittelpreisrecht. 5. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann durch die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, durch einen bei dem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet sein. Landgericht Köln, den 29.09.2015 1. Kammer für Handelssachen Der Vorsitzende