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Vorbehaltsurteil

36 O 109/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:1205.36O109.16.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.128,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.128,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Tatbestand: Die Parteien streiten um weitere Rechtsanwaltsvergütung. Der Beklagte beauftragte die Klägerin seit 2013 mit einer Vielzahl von Mandaten sowohl im eigenen als auch im Namen seiner Ehefrau. Am 17.09.2015 schlossen die Parteien eine Gebührenvereinbarung. Zu diesem Zeitpunkt standen noch Forderungen der Klägerin in Höhe von 71.831,54 € offen. Hinsichtlich der Liste der betroffenen Mandate wird auf die Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 3-10 GA) Bezug genommen. In der Vereinbarung vom 17.09.2015 (vgl. Anlage K 2, Bl. 12 GA) heißt es unter anderem: 1. „[…] Die Parteien einigen sich zur Abgeltung aller vorgenannten Gebühren auf einen Betrag in Höhe von 46.000,00 EUR inklusive Mehrwertsteuer. Hiervon ist ein Teilbetrag in Höhe von 15.000,00 EUR sofort zahlbar. Herr Rechtsanwalt L2 beantragt in allen Mandanten, sofern noch nicht geschehen, Rechtsschutzanfragen bei der E Rechtsschutzversicherung in Wiesbaden und bei der Rechtsschutzversicherung der Fam L.“ 2. Mit der vollständigen Zahlung der 46.000,00 EUR sind sämtliche Gebührenansprüche […] abgegolten. Die Restzahlung erfolgt bei Beendigung aller Mandate. Eingehende Fremdgelder können mit der Gebührenforderung verrechnet werden. Erstattungsansprüche gegen die Gegenseite werden nur bis zu einem Betrag von 31 TEUR auf die Gebührenforderung angerechnet. Zahlungen der RS Versicherung werden nur bis zu einem Betrag von 31 TEUR auf die Gebührenforderung angerechnet.“ Der Beklagte zahlte vereinbarungsgemäß 15.000,00 € an die Klägerin. Mit Schreiben vom 21.05.2016 kündigte der Beklagte sämtliche Mandate und untersagte der Klägerin jegliche Aktivität für seine Mandate. Mit Schreiben vom 23.05.2016 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von 31.000,00 € bis zum 30.05.2016 auf. Nachdem die Klägerin die Klage mit am 21.09.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz um 871,67 € zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 30.128,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2016 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Klage sei als Saldoklage bereits unzulässig. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da er allein Rechtsanwalt L2 beauftragt habe, der auch sämtliche Mandate bearbeitet habe. Der Beklagte behauptet, Zahlungen der Rechtsschutzversicherungen sowie Kostenerstattungen der jeweiligen Gegenseite seien nicht vollständig berücksichtigt. Zudem seien die zugesagten Deckungsanfragen bei den Versicherungen nicht erfolgt, was aber Voraussetzung für die Fälligkeit der Gebührenforderung sei. Ihm stehe Schadensersatz in Form der Freistellung von den Gebührenansprüchen für jedes Mandat zu, in dem keine Deckungszusage eingeholt worden sei. Im Übrigen rügt der Beklagte Schlecht- bzw. Nichtleistung durch die Klägerin, die wiederholt Termine und Fristen habe verstreichen lassen, was zu vermeidbaren Verurteilungen geführt habe. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist zunächst in der gewählten Prozessart des Urkundenprozesses statthaft nach § 592 S. 1 ZPO. Die Klage richtet sich auf eine Geldforderung, die Klägerin hat sie in der Klageschrift ausdrücklich als Klage im Urkundenprozess bezeichnet (§ 593 Abs. 1 ZPO) und alle beweisbedürftigen Tatsachen sind durch Urkunden nachgewiesen. Die Klägerin stützt ihre Forderung allein auf die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 17.09.2015, die in der Anlage K 2 als Urkunde vorgelegt worden ist. Auch die weitere anspruchsbegründende Tatsache der Fälligkeit der Forderung, die der Beklagte bestreitet, ist durch Vorlage des Kündigungsschreibens des Beklagten (Anlage K 1, Bl. 11 GA) als weitere Urkunde beweisbar. Die Klage ist auch nicht als Saldoklage unzulässig. Der Streitgegenstand ist vielmehr hinreichend konkretisiert im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin macht gerade nicht nur einen Teil der Gebührenforderungen aus den einzelnen, in der vorgelegten Liste aufgeführten Mandatsverhältnissen geltend sondern stützt den geltend gemachten Anspruch auf die Vereinbarung zwischen den Parteien, aus der sich die offene Restforderung in Höhe von 31.000,00 € explizit ergibt. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 30.128,33 € aus der Vereinbarung zwischen den Parteien vom 17.09.2015 zu. Zwischen den Parteien bestand ein Vertrag über die anwaltliche Vertretung in diversen Angelegenheiten des Beklagten und seiner Ehefrau. Dass die Klägerin in den in der Klageschrift aufgelisteten Mandaten tätig geworden und hierüber am 17.09.2015 die streitgegenständliche Vergütungsvereinbarung getroffen worden ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert für den Vergütungsanspruch. Das ergibt sich bereits aus der Vereinbarung selbst, die zwischen der „Anwaltskanzlei C GbR, vertr. d. Herrn Rechtsanwalt L und dem Beklagten abgeschlossen worden ist. Der Beklagte hat auch nicht bestritten, dass sämtliche Vollmachten in den bearbeiteten Angelegenheiten auf die Sozietät lauten. Dass Rechtsanwalt L2 in allen Mandaten tätig geworden ist, ändert an der vertraglichen Beziehung zur Sozietät genauso wenig, wie eine etwaige Freundschaft mit dem Beklagten. Der Anspruch aus der Vergütungsvereinbarung ist auch fällig. Unabhängig davon, ob die Vergütung ursprünglich erst nach Einholung von Deckungszusagen bei den Rechtsschutzversicherungen und der Verrechnung mit deren Zahlungen hätte gefordert werden können, ist die Forderung jedenfalls durch die Kündigung aller Mandatsverhältnisse des Beklagten fällig geworden. Dies ergibt sich aus der Auslegung von Ziffer 3 der Vereinbarung, in der die Parteien vereinbart haben, dass die Restzahlung bei Beendigung aller Mandate erfolgen soll. Zudem wäre es der Klägerin nach der Kündigungserklärung des Beklagten, die der Klägerin explizit jede Bearbeitung der Mandate und jede Aktivität für die Mandate untersagte, nicht mehr möglich, Deckungszusagen bei den Versicherungen einzuholen. Der Beklagte kann aber durch seine Kündigungserklärung die Fälligkeit der Gebührenforderung nicht auf Dauer vereiteln können. Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet. Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass weitere Zahlungen der Rechtsschutzversicherungen oder Kostenerstattungen durch die jeweiligen Gegner von dem geltend gemachten Betrag abzuziehen sind. Zwar hat der Beklagte eine von der Klägerin zunächst nicht berücksichtigte Zahlung der Rechtsschutzversicherung durch Vorlage des Schreibens der E (Anlage B 1, Bl. 44 GA) nachgewiesen. Die Klägerin hat diesbezüglich die Klage in der entsprechenden Höhe von 871,67 € zurückgenommen. Dass weitere zu berücksichtigende Zahlungen erfolgt sind, vermutet der Beklagte, hat dies aber nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Als rechtsvernichtende Einwendung wäre er hierfür aber darlegungs- und beweisbelastet. Die entsprechenden Informationen sind ihm auch nicht unzugänglich, da er sie durch Nachfrage bei den Rechtsschutzversicherungen oder den Gegenparteien, von denen eine Kostenerstattung erwartet wurde, erlangen könnte. Schließlich hat der Beklagte auch einen Schadensersatzanspruch, mit dem er gegen die Vergütungsforderung aufrechnen könnte, nicht hinreichend dargelegt. Zunächst ergibt sich kein Anspruch auf Freistellung von den Gebühren derjenigen Mandate, für die keine Deckungsablehnung vorliegt. Selbst wenn sich die Klägerin in der streitgegenständlichen Vereinbarung zur Einholung von Deckungszusagen verpflichtet hat, begründet eine Verzögerung diesbezüglich schon keinen Schaden des Beklagten, da Deckungszusagen auch weiterhin eingeholt werden können. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, die Klägerin nur abhängig von einer Zusage der Rechtsschutzversicherung zur Bearbeitung der Mandate beauftragt zu haben. Vielmehr ist von einer unbedingten Beauftragung auszugehen, sodass die Gebühren der Klägerin in jedem Fall entstanden und vom Beklagten zu zahlen gewesen wären. Es besteht aber auch kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin wegen Nicht- oder Schlechtleistung bei der Mandatsausübung. Einen solchen Anspruch hat der Beklagte nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Allein die Tatsache, dass ein zweites Versäumnisurteil ergangen ist, begründet für sich kein Fehlverhalten der Klägerin. Der Beklagte hätte vielmehr, insbesondere im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin, im Einzelnen darlegen müssen, dass das Verfahren bei Antragstellung gewonnen worden wäre. Allein der pauschale Verweis auf „vermeidbare Verurteilungen“ reicht hierfür nicht aus. Zudem ist aber auch nicht vorgetragen, in welcher Höhe ein Schaden für den Beklagten in dem genannten Verfahren vor dem AG Bonn entstanden sein soll. Schließlich begründet auch die angeblich falsche Darstellung der Eigentumsverhältnisse in einem Verfahren vor dem LG Hamburg keinen Schadensersatzanspruch. Soweit hierdurch lediglich die Gefahr bestanden haben soll, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird, ist schon nicht ersichtlich, dass dem Beklagten tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB. Nachdem der Beklagte dem Anspruch widersprochen hat, war er unter Vorbehalt seiner Rechte im Nachverfahren nach § 600 ZPO zu verurteilen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 4, 711 ZPO. Streitwert: bis zum 21.09.2016: 31.000,00 €, danach: 30.128,33 €