Urteil
V ZR 206/14
BGH, Entscheidung vom
42mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
42 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das bloße Bespielen von Tonbändern mit Aufnahmen begründet nicht kraft § 950 BGB Eigentum des Aufnahmenden an den Tonbändern.
• Ein Herausgabeanspruch an Tonbändern kann sich aus einem Auftragsverhältnis nach § 667 BGB ergeben, wenn der Beauftragte die Aufnahmen im Rahmen der Geschäftsbesorgung erhalten oder erlangt hat.
• Der Umfang der Bestimmtheit eines Herausgabeantrags richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; eine zeitliche und inhaltliche Beschreibung kann ausreichend sein, wenn Identifikation möglich ist.
• Zur Beurteilung, ob durch Verarbeitung eine neue Sache entstanden ist, ist die Verkehrsauffassung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Keine Eigentumsübertragung durch Bespielen von Tonbändern; Herausgabe wegen Auftrag nach § 667 BGB • Das bloße Bespielen von Tonbändern mit Aufnahmen begründet nicht kraft § 950 BGB Eigentum des Aufnahmenden an den Tonbändern. • Ein Herausgabeanspruch an Tonbändern kann sich aus einem Auftragsverhältnis nach § 667 BGB ergeben, wenn der Beauftragte die Aufnahmen im Rahmen der Geschäftsbesorgung erhalten oder erlangt hat. • Der Umfang der Bestimmtheit eines Herausgabeantrags richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; eine zeitliche und inhaltliche Beschreibung kann ausreichend sein, wenn Identifikation möglich ist. • Zur Beurteilung, ob durch Verarbeitung eine neue Sache entstanden ist, ist die Verkehrsauffassung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten maßgeblich. Der Kläger, ehemaliger Bundeskanzler, und der Beklagte, Journalist, schlossen 1999 getrennte Verlagsverträge; der Beklagte sollte als Ghostwriter die Memoiren des Klägers erstellen. Zu Vorbereitung fanden in den Jahren 2001 und 2002 zahlreiche lang andauernde Gespräche im Wohnhaus des Klägers statt, die der Beklagte mit einem Tonbandgerät aufnahm und die Tonbänder mitnahm. 2009 beendete der Kläger die Zusammenarbeit; der Beklagte wurde vom Verlag abgefunden, verweigerte aber die Herausgabe der Tonbänder. Der Kläger klagte auf Herausgabe sämtlicher Tonaufnahmen aus 2001/2002 mit seiner Stimme. Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage statt; der Beklagte legte Revision ein. • Bestimmtheit des Klagantrags: Der Anspruch war hinreichend bestimmt, weil die Tonbänder zeitlich bezeichnet und nach Feststellungen identifizierbar waren (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). • § 950 BGB: Das Bespielen von Tonbändern begründet nicht allgemein Herstellung einer neuen beweglichen Sache; Verkehrsauffassung und wirtschaftliche Bedeutung sind entscheidend. Hier wurde durch die Aufnahme keine neue Sache geschaffen, weil Tonbänder durch Bespielen ihre typische, veränderbare Funktion behalten und nur bei funktionalem Wechsel (z. B. bespielte Ware zum Vertrieb) eine neue Sache entstehen kann. • Rechtsfolgen der Inhalts- und Funktionsbetrachtung: Auch die dauernde Aufbewahrung historisch wertvoller Aufnahmen ändert nichts am Fehlen einer Wesensänderung des Tonbands; Berechtigungen an Inhalten unterscheiden sich vom Eigentum an Speichermedien. • § 667 BGB und Auftragsverhältnis: Unabhängig von § 950 BGB steht dem Kläger Herausgabeanspruch zu, weil die Parteien konkludent ein Auftragsverhältnis über die Materialsammlung vereinbart haben; der Beklagte war als dienstbarer Ersteller/Beauftragter tätig. • Anwendung von § 667 BGB: Der Beauftragte hat alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten oder aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, dazu gehören auch Tonbänder und Datenbestände, ggf. gegen Erstattung nach § 670 BGB. • Keine Abdingung: Eine behauptete Vereinbarung, das Material solle beim Beklagten verbleiben, hat das Berufungsgericht nicht als glaubhaft erachtet; ein Wegfall der Herausgabepflicht liegt nicht vor. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Bundesgerichtshof weist die Revision des Beklagten zurück und bestätigt die Entscheidung der Vorinstanzen: Die Tonbänder sind zwar nicht nach § 950 BGB als neue Sachen dem Kläger zuzurechnen, doch kann der Kläger die Herausgabe nach § 667 BGB verlangen, weil zwischen den Parteien ein konkludenter Auftrag über die Materialsammlung bestand. Der Beklagte muss dem Kläger die streitgegenständlichen Tonbänder herausgeben; die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Entscheidung gewährleistet dem Kläger Zugriff auf das für die Erstellung der Memoiren überlassene Material und berücksichtigt zugleich, dass Eigentumsfragen an Speichermedien von den Rechten an den darauf gespeicherten Inhalten zu trennen sind.