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Urteil

21 O 742/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0627.21O742.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger als Verbraucher schlossen mit der Beklagten am 14.01.2011 einen durch Grundpfandrechte besicherten Darlehensvertrag über 175.000,-- €, dem eine Widerrufsbelehrung beigefügt war, wegen deren Inhalts auf Bl. 3 d.A. verwiesen wird. Ebenfalls am 14.01.2011 schloss der Kläger mit der Beklagten einen weiteren Darlehensvertrag über 95.000,-- €, der keine Widerrufsbelehrung enthielt. Es handelte sich um Mittel aus dem „KfW-Wohnungseigentumsprogramm (124)“. Mit Schreiben vom 10.02.2016 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer Vertragserklärungen. Die Beklagte wies dies unter dem 03.03.2016 zurück (Anlage K 3). Durch Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 09.05.2016 ließen die Kläger die Beklagte erneut zur Rückabwicklung der Darlehensverträge auffordern. Die Kläger sind der Ansicht, die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, weshalb sie auch nach Ablauf der darin genannten Frist noch zum Widerruf berechtigt gewesen seien. So hätten sie nur eine einzige Widerrufsbelehrung erhalten, der sich auch nicht hinreichend deutlich entnehmen lasse, dass jeder Darlehensnehmer unabhängig vom anderen seine Willenserklärung widerrufen könne und dies nicht zwangsläufig auch für den anderen Verbraucher Wirkung entfalte. Des Weiteren sei die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist fehlerhaft, da die beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben unzureichend sei. Schließlich weiche die verwendete Belehrung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vom gesetzlichen Muster ab. Hinsichtlich des KfW-Darlehens ist der Kläger der Auffassung, dass ihm auch hier eine Widerrufsbelehrung hätte erteilt werden müssen. Die Bereichsausnahme des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB greife bei dem vorliegenden Darlehen nicht ein, da es sich nicht um öffentlich gefördertes handele. Infolge des wirksam erklärten Widerrufs könnten die Kläger neben den erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz beanspruchen. Sie erklären insofern die Aufrechnung gegen die Ansprüche der Beklagten auf marktübliche Verzinsung sowie Rückzahlung der Darlehensvaluta. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.879,09 € an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2016 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Kläger der Beklagten aus dem Verbraucherdarlehensvertrag im Nennbetrag von 175.000,-- € (Konto-Nr.: (wurde gelöscht) ) zum 14.11.2016 nur noch einen Betrag in Höhe von 152.116,45 €, hilfsweise einen Betrag in Höhe von 154.789,88 € schulden; 3. festzustellen, dass der Kläger der Beklagten aus dem Verbraucherdarlehensvertrag im Nennbetrag von 95.000,-- € (Konto-Nr.: (wurde gelöscht) ) zum 14.11.2016 nur noch einen Betrag in Höhe von 86.576,84 € schuldet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, beide Darlehensverträge seien in den Geschäftsräumen der Beklagten unterzeichnet worden. Aufgrund des Refinanzierungsmodells über die WL-Bank habe die Bruttomarge bei dem Darlehen über 175.000,-- € bei 0,49 % gelegen, während sie bei dem KfW-Darlehen 0,675 % betragen habe. Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass die erteilte Widerrufsbelehrung fehlerfrei gewesen sei, so dass die Kläger nach Ablauf der 14-Tages-Frist nicht mehr hätten widerrufen können. Insbesondere habe die verwendete Belehrung dem Muster gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entsprochen. Soweit die Aufzählung der Pflichtangaben in Klammern auch die Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde enthalte, sei diese in den mit dem Darlehensvertrag verbundenen Allgemeinen Darlehensbedingungen enthalten gewesen. Auch sei es nicht erforderlich gewesen, dass jeden Darlehensnehmer gesondert über sein Widerrufsrecht zu belehren. Für den Vertrag über das KfW-Darlehen habe bereits keine Belehrungspflicht bestanden. Entgegen der Ansicht des Klägers unterfalle dieser sehr wohl dem § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB, da Kredite aus dem Förderprogramm 124 nur an einen beschränkten Personenkreis vergeben würden und sich der vereinbarte Zinssatz auch unterhalb der marktüblichen Sätze bewegte. Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die mit den zuletzt gestellten Anträgen zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die den Klägern bei Abschluss des Darlehensvertrages über 175.000,-- € von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung ist nicht zu beanstanden; sie entsprach den gesetzlichen Vorgaben des § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15 –, Rn. 10 - 32, juris, zur inhaltsgleichen Widerrufsbelehrung des Deutschen Sparkassenverlages). a) Soweit die Beklagte in dem verwendeten Formular in der beispielhaften Aufzählung der dem Darlehensnehmer mitzuteilenden Pflichtangaben auch „Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde“ genannt hat, macht dies die Widerrufsinformation nicht unwirksam. Die Parteien haben das Anlaufen der Widerrufsfrist insofern allerdings gültig von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht (BGH, aaO, Rn. 23). Diese vertraglich vereinbarten Zusatzvoraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist lagen vor. Die Beklagte hat sowohl das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren als auch die zuständige Aufsichtsbehörde in der vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss mitgeteilt, da diese beiden zusätzlichen Angaben in den der Vertragsurkunde beigehefteten und gemäß § 305 Abs. 2 BGB wirksam einbezogenen AGB der Beklagten enthalten sind (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 2017 – 17 U 204/15 –, Rn. 37, juris). Die entsprechenden Angaben befinden sich in Ziffern 3, 4 sowie 23 der dem Darlehensvertrag unstreitig beigehefteten Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten (Bl. 78, 81 d. AH). b) Entgegen der Ansicht der Kläger war es auch nicht geboten, dass sie jeweils eine eigene Widerrufsbelehrung erhielten. Dabei kann zunächst zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich jeder Verbraucher seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung ohne Rücksicht auf das Schicksal der Vertragserklärung des anderen Darlehensnehmers widerrufen kann (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15 –, Rn. 13 - 21, juris). Gleichwohl fordert das Gesetz nicht, bei einem von zwei Verbrauchern geschlossenen Darlehensvertrag, über den lediglich eine gemeinsame Vertragsurkunde errichtet worden ist, jeden Darlehensnehmer gesondert über das ihm zustehende Widerrufsrecht aufzuklären. Dies stellte im Gegenteil eine unnötige Förmelei dar und wäre eher geeignet, zur Verwirrung der Darlehensnehmer beizutragen. Etwas anderes lässt sich auch - gerade - nicht der vorzitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes entnehmen, der vielmehr ausgeführt hat: „Entgegen den Einwänden der Revisionserwiderung informierte die Widerrufsbelehrung allerdings, ohne dass dafür freilich eine Notwendigkeit bestand , inhaltlich richtig darüber, jeder Darlehensnehmer könne seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung ohne Rücksicht auf das Schicksal der Vertragserklärung des anderen Darlehensnehmers widerrufen.“ (BGH, aaO, Rn. 13, Hervorhebung durch die Kammer) sowie weiter: „Die Widerrufsbelehrung klärte entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch richtig über die Rechtsfolgen des Widerrufs auf, wobei es einer Differenzierung zwischen den Folgen des Widerrufs nur eines Verbrauchers oder sämtlicher Darlehensnehmer - deren Verbrauchereigenschaft unterstellt - nicht bedurfte.“ (BGH, aaO, Rn. 22). Wieso sich hieraus - wie die Kläger meinen - ergeben soll, dass jeder Darlehensnehmer gesondert über sein Widerrufsrecht aufzuklären ist, erschließt sich der Kammer nicht; das Gegenteil ist vielmehr der Fall. 2. Soweit dem Kläger im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages über 95.000,-- € keine Widerrufsbelehrung erteilt worden ist, führt auch das nicht zum - teilweisen - Erfolg der Klage, denn insofern bestand bereits kein Widerrufsrecht. Gemäß § 491 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 29.07.2009 galt unter anderem die Vorschrift des § 492 BGB a.F. für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag), soweit in § 491 Abs. 2 BGB a.F. nichts anderes bestimmt war. Keine Verbraucherdarlehensverträge waren demnach Verträge, die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart worden waren (§ 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F.). Diese Voraussetzungen sind nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beklagte hat entsprechend der sie treffenden Darlegungslast ausreichend substantiiert vorgetragen, warum das von ihr mit dem Kläger geschlossene KfW-Darlehen der Bereichsausnahme des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. unterfällt. Soweit der Kläger dies bestritten hat, erweist sich dieses Vorbringen mangels Substanz als unerheblich. So ist zunächst unstreitig geblieben, dass der im Darlehensvertrag vereinbarte Zinssatz unterhalb der marktüblichen Sätze lag. Dem diesbezüglichen Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 10.02.2017 (Seite 24) ist der Kläger erstmals im Schriftsatz vom 21.6.21017 entgegengetreten, was gemäß § 296 a ZPO nicht zulässig war. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Merkmals „Verträge, die nur mit einem begrenzten Personenkreis […] abgeschlossen werden“. Auch insofern hat der Kläger die Behauptung der Beklagten, die Darlehen zur Förderung der Bildung von Wohnungseigentum würden nur an Personen vergeben, die die Voraussetzungen des KfW-Eigentumsprogramms 124 erfüllten, nicht bestritten. Schließlich lag die Ausreichung des Förderdarlehens auch „im öffentlichen Interesse“ im Sinne des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. Das „öffentliche Interesse“, das gleichbedeutend ist mit der Förderung gesamtgesellschaftlicher Anliegen, bezieht sich sprachlich auf den Inhalt der Rechtsvorschriften; der Vertrag selbst muss nicht im unmittelbar öffentlichen Interesse abgeschlossen sein (Staudinger/Sibylle Kessal-Wulf (2012) BGB § 491, Rn. 87). Mit der Zurverfügungstellung der Mittel handelte die Kreditanstalt für Wiederaufbau in Erfüllung ihres gesetzlichen Förderauftrags aus § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 c KredAnstWiAG, wonach sie die Aufgabe hat, im staatlichen Auftrag Fördermaßnahmen, insbesondere Finanzierungen in dem Bereich der Wohnungswirtschaft durchzuführen (LG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2016 – 15 O 335/15 –, Rn. 19, juris). Dass es sich „nicht um ein Förderprojekt des Bundes handelt“ (Schriftsatz vom 13.04.2017, Seite 16), ist folglich unerheblich. 3. Bestand ein Widerrufsrecht nach dem Vorstehenden bei keinem der streitgegenständlichen Verträge, kam es weder auf die Verwirkungsfrage noch einen eventuellen Rechtsmissbrauch an. Ebenso konnte dahinstehen, in welcher Höhe Ansprüche der Beklagten aufgrund der nach Widerruf durchzuführenden Rückabwicklung bestanden. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert : 74.957,60 €