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Urteil

11 S 104/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:1214.11S104.19.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19.03.2019 – 267 C 162/17 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und die Beklagte über die im Urteil des Amtsgerichts bereits zugesprochenen Beträge hinaus verurteilt, an die Klägerin

186,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2015

21,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2015 sowie

110,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2016

zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19.03.2019 – 267 C 162/17 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und die Beklagte über die im Urteil des Amtsgerichts bereits zugesprochenen Beträge hinaus verurteilt, an die Klägerin 186,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2015 21,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2015 sowie 110,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und nach Maßgabe von §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht begründet. 2. In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg. Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen die von dem Amtsgericht angenommenen Kürzungen, insbesondere die Abzüge für ersparte Aufwendungen bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs, die Nichtgewährung eines 20%-igen Aufschlags sowie den vom Amtsgericht angenommenen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht wegen der Nichtinanspruchnahme der von der Beklagten aufgezeigten Anmietmöglichkeiten. Mit ihren Einwendungen in der Berufung dringt die Klägerin überwiegend durch. a) Soweit das Amtsgericht einen Aufschlag auf den Normaltarif nicht zugesprochen hat, teilt die Kammer die Rechtsauffassung des Amtsgerichts nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer kommt ein Anspruch auf Ersatz eines pauschalen Aufschlags für unfallspezifische Mehrleistungen nicht nur in Betracht, wenn der Geschädigte die Fahrzeuganmietung in einer Notsituation vornimmt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Mehrkosten auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst wurden, und sie infolgedessen nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11, Rn. 18, zit. nach juris; OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015, 15 U 220/14, Rn. 17, zit. nach juris; daneben Kammer, Urteil vom 27.08.2019 – 11 S 338/18 und vom 16.10.2018 – 11 S 343/17). Solche unfallbedingten Mehrleistungen können unabhängig von einer Eil- und Notsituation bei der Anmeldung eines Ersatzfahrzeuges entstehen und insbesondere in der Vorfinanzierung des Mietpreises durch das Mietwagenunternehmen liegen, wenn der Geschädigte weder zum Einsatz einer Kreditkarte noch zu einer anderen Art der Vorleistung verpflichtet ist, oder in der flexiblen Laufzeit des Mietvertrages, wenn die genaue Reparaturdauer noch nicht bekannt ist (vgl. OLG Köln a.a.O.). Hier lagen in allen streitgegenständlichen Fällen derartige unfallbedingten Mehrleistungen vor, weil u.a. jeweils unklar war, wie lange das Mietfahrzeug benötigt wird, eine Vorfinanzierung durch den Geschädigten nicht erfolgte und die Klägerin ein etwaiges Ausfallrisiko des Kunden tragen musste. b) Hingegen dringt die Berufung nicht durch, soweit sie sich gegen den Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % wendet bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist beim Schadensersatz für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu berücksichtigen, dass der Geschädigte dadurch, dass er im Anmietzeitraum sein eigenes Fahrzeug für die betreffenden Fahrten nicht nutzen musste, eigene Aufwendungen erspart hat. Diese sind auch nach der Rechtsprechung der Kammer mit 10% der Anmietkosten (ohne Nebenleistungen) anzusetzen (§ 287 ZPO). Der Abzug ist allein dann nicht vorzunehmen, wenn der Geschädigte ein klassenniedrigeres Ersatzfahrzeug angemietet hat. In einem solchen Fall gleichen sich die wechselseitigen Ersparnisse aus (vgl. etwa Kammer, Urteil vom 27.08.2019 – 11 S 338/18 und vom 16.10.2018 – 11 S 343/17). Hier mieteten die Zedenten jeweils unstreitig ein ihrem eigenen Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug an, so dass ein Abzug von 10 % gerechtfertigt ist. Dies gilt nach der Rechtsprechung der Kammer auch dann, wenn der Nutzer eines Fahrzeugs der Klasse 1 kein klassenniedrigeres Fahrzeug anmieten kann, um dem Einwand der ersparten Eigenaufwendungen zu entgehen. c) Ein weiterer Abzug wegen der von der Beklagten vorgenommenen Verweise auf andere Anmietungsmöglichkeiten überregional tätiger Mietfahrzeugunternehmen ist nicht vorzunehmen. Den Geschädigten oblag es weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) noch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB), sich auf von der Beklagten vorgeschlagene preislich günstigere Anmietungsalternativen verweisen zu lassen. Unabhängig von der Frage, ob sich Geschädigte grundsätzlich auf günstigere Anmietmöglichkeiten durch die Schädigerseite in der hier in Rede stehenden Art und Weise verweisen lassen müssen, kann Derartiges nach Ansicht der Kammer jedenfalls nur dann angenommen werden, wenn die angetragene günstigere Anmietmöglichkeit mit der vom Geschädigten genutzten vergleichbar ist. Dies war hier in allen Fällen schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Geschädigten mit der Klägerin unstreitig eine Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 150,00 € bzw. 300,00 € vereinbart hatten, während die von der Beklagten den jeweiligen Geschädigten zugetragenen Anmietmöglichkeiten lediglich eine Haftungsreduzierung auf 332,00 € umfassten. Dabei ist es auch irrelevant, in welcher Höhe die Geschädigten eine Selbstbeteiligung für ihr eigenes Fahrzeug vereinbart haben. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne oder mit verringerter Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, weil der Geschädigte während der Mietzeit einem aufgedrängten erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.05.2014 - 15 U 16/14 -, m.w.N. juris; Kammerurteil vom 10.04.2018 - 11 S 111/16). Ein solches Risiko besteht grundsätzlich etwa in dem Risiko einer erneuten Verwicklung in einen allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Hat es der Eigentümer hinsichtlich seines Fahrzeugs noch weitgehend in der Hand, das Fahrzeug nicht oder nur provisorisch zu reparieren und es im unreparierten Zustand (zunächst) weiter zu nutzen, muss ein Mietwagenkunde hingegen in aller Regel bei Rückgabe des Fahrzeugs voll für eine fachgerechte Reparatur einstehen. Im Übrigen erfolgte die Schätzung der ersatzfähigen Mietwagenkosten durch das Amtsgericht rechtsfehlerfrei, insbesondere sind der Grundpreis und die Nebenkosten grundsätzlich getrennt zu betrachten und die Einzelpositionen der Höhe nach durch die tatsächlich in Rechnung gestellten Rechnungspositionen gedeckelt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17 –, juris). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe standen den Geschädigten und stehen der Klägerin aus abgetretenem Recht daher nach der Rechtsprechung der Kammer folgende Beträge zu, § 287 ZPO: 3. Im Schadensfall 1 des angefochtenen Urteils (Zedentin O ) ergibt sich folgende Berechnung: Grundpreis (Gruppe 5, PLZ 976, 2 x Tagestarif zu 112,00 € Schwackeliste 2015, Modus): 224,00 € Zzgl. Pauschaler Aufschlag 20% (i.H.v. 44,80 €): 268,80 € Abzgl. 10% ersparte Eigenaufwendungen (i.H.v. 22,40 €): 246,40 € Zzgl. Nebenkosten (i.H.v. insgesamt 69,80 €): 316,20 € Abzgl. vorgerichtlich gezahlter 106,00 €: 210,20 € Abzgl. erstinstanzlich zugesprochener 23,80 €: 186,40 € Im Schadensfall 2 des angefochtenen Urteils (Zedentin U ) ergibt sich folgende Berechnung: Grundpreis (Gruppe 8, PLZ 974, 3-Tagespauschale wie Klageschrift Bl. 9, Schwackeliste 2015, Modus, zzgl. 20 %-Aufschlag): 856,67 € begrenzt auf die Höhe der berechneten Kosten lt. Rechnung: 684,25 € Abzgl. 10% ersparte Eigenaufwendungen (i.H.v. 68,43 €): 615,82 € Zzgl. Nebenkosten lt. Schwacke 2015, Modus (i.H.v. insgesamt 251,00 €): 866,82 € Abzgl. vorgerichtlich gezahlter 204,00 €: 662,82 € Abzgl. erstinstanzlich zugesprochener 641,72 €: 21,10 € Im Schadensfall 3 des angefochtenen Urteils (Zedent X ) ergibt sich folgende Berechnung: Grundpreis (Gruppe 1, PLZ 974, 3-Tagespauschale wie Klageschrift S. 16, Schwackeliste 2016, Modus, zzgl. 20 %-Aufschlag): 405,00 € begrenzt auf die Höhe der berechneten Kosten lt. Rechnung): 327,25 € Abzgl. 10% ersparte Eigenaufwendungen (i.H.v. 32,73 €): 294,52 € Zzgl. Nebenkosten (i.H.v. insgesamt 105,50 €): 400,02 € Abzgl. vorgerichtlich gezahlter 230,00 €: 170,02 € Abzgl. erstinstanzlich zugesprochener 59,50 €: 110,52 € 4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO hinsichtlich der Kosten und §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 499,53 EUR