3 O 334/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
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wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet haben, die klägerische Partei im Schriftsatz vom 25.03.2020 und die beklagte Partei im Schriftsatz vom 05.03.2020, so dass folgender
Vergleich
zustande gekommen ist:
1) Die Beklagte zahlt an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 7.600 €.
2) Mit der Zahlung zu Ziffer 1) sind sämtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte und alle ärztlichen und zahnärztlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen zahnärztlichen Behandlung endgültig abgegolten und erledigt, seien diese bekannt oder nicht, vergangen, gegenwärtig oder zukünftig, materiell oder immateriell, vom Vorstellungsvermögen der Parteien umfasst oder nicht.
3) Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs einschließlich des selbstständigen Beweisverfahrens tragen die Klägerin zu 74,7 % und die Beklagte zu 25,3 %.
Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf jeweils 30.000,00 EUR festgesetzt.
Köln, 05.05.2020 3. Zivilkammer