Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3740,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 755,80 € zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2500,00 € vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 aus 3740,00 € seit 00.00.0000 aus 755,80 € seit 00.00.0000 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens ML zu Az.: XXXXX tragen die Klägerin zu 14 % und der Beklagte zu 86 %. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz BL zu Az.:XXXXXX, ML zu Az. XXXXXX) tragen die Klägerin zu 9 % und der Beklagte zu 91 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der von ihr behaupteten Verletzung ihrer Tonträgerherstellerrechte an dem Musikalbum J des Künstlers J.1. im Rahmen eines Filesharing-Netzwerkes aus Urheberrecht in Anspruch. Die Klägerin hat zunächst vor dem BL zu Az.XXXXXX gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz von 2500,00 € sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1286,20 € geltend gemacht. Das B hat mit Urteil vom 00.00.0000 (Bl. 139 ff GA) die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat die erkennende Kammer mit Urteil vom 00.00.0000 (Bl. 217 ff. GA) zu Az XXXXXX das Urteil des B.L. aufgehoben und die Sache an das B. zurückverwiesen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 00.00.0000 (245 ff. GA) eine Klageerweiterung in Höhe von 1220,00 € angekündigt. Das BL hat daraufhin mit Beschluss vom 00.00.0000 den anberaumten Verkündungstermin aufgehoben und mit Beschluss vom 17.01.2018 den Rechtsstreit an das LMB zu Az.; XXXXXX. Die Klägerin begehrt nunmehr Zahlung von Lizenzschadensersatz i.H.v. 3.740,00 € sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.286,20 €, jeweils zuzüglich Zinsen. Die Klägerin ist in der Katalogdatenbank N. der Q. als „Lieferant“ des streitgegenständlichen Musikalbums eingetragen (Anl. K5, Bl. 39 GA). Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses in seiner Wohnung. Die Verbindung zum Internet für den Computer des Beklagten erfolgte bereits im Jahr 0000 (auch) über einen W-LAN-Router. Das W-LAN war mit einer WPA2 Verschlüsselung und Passwort gesichert. Der Beklagte war Kunde bei dem Anbieter B.1., der als Reseller der U., den Internetzugang bereitstellte. Von einem Internetanschluss wurde am 00.00.0000 um 00.00.00 Uhr das 17 Titel umfassende Musikalbum J. des Künstlers J.1. in einem Peer- to– Peer-Netzwerk im Wege des Filesharing anderen Nutzern dieses Netzwerks zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Im Rahmen des Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG erwirkte die Klägerin vor dem N.1., Az.XXXXXX, einen Beschluss vom XX.XX.XXXX, mit dem der U. gestattet wurde, der Klägerin unter Verwendung der Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift (unter anderem) der Nutzer, denen am XX.XX.XXXX um 00.00.00 Uhr die IP-Adresse XXXXXX zugewiesen war (Anlage K2, Bl. 26 ff. GA). Die U. übermittelte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin hierzu eine Auskunft, nach der die fragliche IP-Adresse zu dem angefragten Zeitpunkt dem Anschluss des Beklagten zugeordnet war (Anspruchsbegründung Seite 6, Bl. 14 GA). Die Klägerin ließ den Beklagten mit Schreiben vom 00.00.0000 abmahnen (Anl. K3, Bl. 31 ff. GA). Der Beklagte gab außergerichtlich mit Schreiben vom 00.00.0000 (Anl. K4, Bl. 37 ff. GA) eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch Zahlungen an die Klägerin. Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte u.a. zur öffentlichen Zugänglichmachung, das streitgegenständliche Musikalbum betreffend. Sie nimmt hierzu Bezug auf Ausdrucke der Katalog-Datenbank N. (Anl. K5, Bl. 39 ff. GA). Sie behauptet weiter, sie habe die Firma Q.1. mit der Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen zur Feststellung von Verletzungen ihrer Leistungsschutzrechte durch unautorisierten Internetangebote beauftragt. Deren Ermittlungen, dargestellt als Ausdruck der Tauschbörsenansicht (Anl. K1, Bl. 25 GA) sowie Auszüge aus dem Capturefile (Anl. K9, Bl. 134 ff. GA) seien ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insbesondere sei auch das streitgegenständliche Werk unter dem angegebenen G. zum Download angeboten worden. Die von ihr mitgeteilte Auskunft der U.1., wie in der Anspruchsbegründung (Seite 6) eingescannt, sei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber so erteilt worden, hierzu nimmt die Klägerin Bezug auf die anwaltliche Versicherung ihrer Prozessbevollmächtigten. Diese Auskunft über die IP-Adresse XXXXXX sei gleichfalls zutreffend, insbesondere liege keine Fehlzuordnung vor. Dies gelte auch für die zugrunde liegende Zuordnung zu der Benutzerkennung des Beklagten seitens des Resellers B.1.. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Beklagte auch als Täter hafte. Die Klägerin behauptet unter Benennung von Zeugen (Schriftsatz vom 00.00.0000, dort Seite 7, Bl. 101 GA), dass die von dem Beklagten als Zeugin benannte, damalige Lebensgefährtin H. des Beklagten nicht als Täterin in Betracht komme. Ferner hätten auch die von dem Beklagten angegebenen Familienangehörigen sowie auch die Mitglieder der Lerngruppe die Rechtsverletzung nicht begangen. Die Klägerin bestreitet ferner, dass der Beklagte lediglich Windows-Geräte nutze, und zur Tatzeit über ein Lenovo-Gerät verfügt habe. Sie rügt das Vorbringen des Beklagten mit Schriftsatz vom 00.00.0000 (Bl. 327 ff GA) als verspätet und ist der Ansicht, dieses sei nicht zu berücksichtigen. Das Vorbringen des Beklagten als zutreffend unterstellt, habe dieser unter Verstoß gegen seine Prozessförderungspflicht erstmals in diesem Schriftsatz ihm seit Jahren bekannten Sachverhalt vorgetragen. Bereits anhand der mit der Anspruchsbegründung übermittelten Unterlagen sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung mittels einer Client-Software U.2. begangen worden sei, d.h. durch Einsatz eines Apple-Gerätes. Die Klägerin verweist auf ihr schriftliches Beweisangebot und bietet erneut Beweis durch Benennung von Zeugen dafür an, dass die Zeugin Gutierrez keine Apple-Geräte zur Tatzeit genutzt habe, sondern der Beklagte. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei gehalten, die Anschrift seiner ehemaligen Lebensgefährtin mitzuteilen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2020 (Bl. 343ff GA) Bezug genommen. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, der Beklagte habe seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt, insbesondere nicht hinreichend zu seinen Nachforschungen und dem Ergebnis derselben vorgetragen. Zur Höhe des geltend gemachten Lizenzschadensersatzanspruchs behauptet die Klägerin, aufgrund ihres Geschäftsmodell sei sie darauf angewiesen, hohe Stückzahlen ihres Repertoires abzusetzen, weshalb sie regelmäßig langfristige Lizenzverträge mit nicht rückzahlbaren, hohen Vorschüssen in sechsstelliger Höhe vereinbare. Die Klägerin trägt zu dem Erfolg des streitgegenständlichem Musikalbums unter Bezugnahme auf Chart-Notierungen und Auszeichnungen vor, was die Klägern weiter ausführt (Anspruchsbegründung vom 00.00.0000, Bl. 9 ff. GA). Sie meint, auch im Hinblick auf die zeitliche Nähe der Rechtsverletzung zu der Erstveröffentlichung des Musikalbum sei ein Gegenstandswert für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch i.H.v. 42.000,00 € gerechtfertigt. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Wertersatz i.H.v. 3740,00 € sowie 1286,20 € Kostenansatz nebst jeweils Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen. Der Beklagte bestreitet den Vortrag der Klägerin zu der behaupteten Ermittlung mit Nichtwissen. Der Beklagte bestreitet ferner, dass der den Ermittlungen zugrunde gelegte Hashwert dem streitgegenständlichen Werk zuzuordnen sei. Er behauptet hierzu, Hashwerte würden von dem jeweiligen Client teils ungeprüft übermittelt. Der Beklagte ist ferner der Ansicht, hinsichtlich der aufgrund des Verfahrens erlangten Providerauskunft bestehe ein Beweisverwertungsverbot, weil der direkte Vertragspartner des Beklagten (B.1.) nicht an dem Gestattungsverfahren vor dem M.N1. beteiligt gewesen sei. Der Beklagte bestreitet, die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen zu haben. Er behauptet hierzu, der von ihm genutzten Router sei von einer schweren Sicherheitslücke betroffen gewesen im Jahr 0000. Dies habe einem Angreifer ermöglicht, sich Zugang zu einem freien WLAN zu verschaffen. Hierzu nimmt der Beklagte Bezug auf eine Produktwarnung (Anlage zum Schriftsatz vom 00.00.0000, Bl. 81 GA). Zur Nutzung seines Internetanschlusses trägt der Beklagte vor, er habe zur Tatzeit über einen Laptop sowie ein internetfähiges Smartphone verfügt, desgleichen seine Lebensgefährtin, die Zeugin H., welche zudem noch einen Tablet-Computer genutzt habe. Der Beklagte habe den Internetanschluss zum Lesen von Nachrichten, zur Korrespondenz via E-Mail sowie zur allgemeinen Recherche genutzt, seine Lebensgefährtin in gleicher Weise, zudem noch im Rahmen ihres Masterstudiums. Am Tattag hätten Mitglieder der Lerngruppe seiner Lebensgefährtin im Hause des Beklagten eine Gruppenarbeit durchgeführt, in deren Rahmen regelmäßig online recherchiert werden musste. Möglich sei, dass am Tattag auch seine Familie zu Besuch gewesen sei, welche der Beklagte namentlich benannt hat. Der Beklagte behauptet, auch diese Familienmitglieder hätten auf seinen Internetanschluss zugreifen können. Auf Nachfrage auf seine Nachfragen hätten sowohl seine Lebensgefährtin, als auch seine Familienangehörigen und die Mitglieder der Arbeitsgruppe angegeben, nichts mit der Abmahnung anfangen zu können und sich nicht mit Tauschbörsen auszukennen. Gleichwohl könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Person ein Endgerät für Filesharing genutzt habe. Er behauptet hierzu, alle hätten die Endgeräte eigenverantwortlich bedient. Bei Bedarf könne er die Namen der Mitglieder der Arbeitsgruppe nennen (Schriftsatz vom 00.00.0000, Bl. 72 ff. GA). Die Zeugin H. habe den Internetanschluss des Beklagten auch zum Konsum digitaler Musik, zum Anschauen von Videos und zur Kommunikation verwendet. Weitergehende Angaben könne er nicht machen, weil die Beziehung zu der Zeugin H. nunmehr beendet worden sei und diese sich nach Kenntnis des Beklagten inzwischen wieder in N.2. aufhalte. Zum Nutzungsverhalten der Mitglieder der Lerngruppe seiner ehemaligen Lebensgefährtin könne er nicht vortragen, weil ihm diese nicht persönlich bekannt gewesen seien. Auf keinem der von den Beklagten persönlich verwendeten Endgeräte habe sich Tauschbörsen-Software befunden (Schriftsatz vom 00.00.0000 Bl. 211 GA). Nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Einvernahme des Zeugen I.1. zur Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses (Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000, Bl. 305 ff.) behauptet der Beklagte: Zur streitgegenständlichen Zeit habe der Beklagte über einen Laptop vom Typ Lenovo verfügte, welchen sein Bruder für ihn gekauft habe. Hierzu nimmt der Beklagte Bezug auf eine Rechnung vom 00.00.0000 Anl. B2 (Bl. 334 GA). Die ehemalige Lebensgefährtin des Beklagten, H., habe zur streitgegenständlichen Zeit über ein Notebook von Apple verfügt und mit diesem regelmäßig auf den Internetanschluss des Beklagten zugegriffen. Daneben hätten im Haushalt des Beklagten kein weiterer Computer sowie kein weiteres Notebook von Apple existiert. Die ehemalige Lebensgefährtin des Beklagten sei die einzige Person im Haushalt des Beklagten, die einen Computer des Herstellers Apple zur streitgegenständlichen Zeit verwendet habe. Es sei wahrscheinlich, dass die ehemalige Lebensgefährtin des Beklagten die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen und auf Nachfrage Beklagten diesem gegenüber über falsche Angaben gemacht habe (Schriftsatz vom 00.00.0000 Bl. 327 GA). Der Beklagte bestreitet, dass er anhand der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen habe erkennen können, dass es sich bei der eingesetzten Software U.2.um eine auf einem Apple-Computer installierte Software handele und der Rechtsverletzer (Client) ein Apple/Mac Gerät genutzt habe. Der Beklagte ist weiter der Ansicht, der geltend gemachte Lizenzschadensersatz sei auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Auch könne die Klägerin nicht die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren geltend machen, weil davon auszugehen sei, dass es eine abweichende Gebührenabsprache zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten gebe. Der von der Klägerin geltend gemachte Gegenstandswert sei übersetzt. Der Zahlungsanspruch der Klägerin sei zudem nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 06.06.2019 - I ZR 150/18 - Der Novembermann) allenfalls in geringem Umfang begründet, weil davon auszugehen sei, dass die Klägerin eine Vielzahl von Rechtsverletzungen zugleich im Rahmen einer gebührenrechtlichen Angelegenheit abgemahnt habe. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 00.00.0000 (Bl. 261f GA) durch Einvernahme der G.1. und L.1.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 00.00.0000 (Bl. 305 ff. GA) und 09.01.2020 (Bl. 343 ff. GA) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist bis auf einen Teil der geltend gemachten, vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen begründet. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3740,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 UrhG i.V.m. §§ 85,19 a UrhG. a) Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller an den Tonaufnahmen auf dem streitgegenständliche Musikalbum J. des Künstlers J.1. aktivlegitimiert, §§ 85, 19a UrhG. Im Rahmen tatrichterlicher Würdigung ist nach dem Sach- und Streitstand davon auszugehen, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte des Tonträgerherstellers ist. Maßgeblich stützt sich die Kammer dabei auf den Umstand, dass die Klägerin als Lieferant in dem Medienkatalog der Q. aufgeführt ist. Einer Eintragung in diesen Katalog, bei dem es sich um den zentralen Einkaufskatalog für den Einzelhandel handelt, kommt eine erhebliche Indizwirkung zu (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I). Diese ist auch im vorliegenden Fall gegeben und nicht etwa durch das Vorbringen der Beklagten eingeschränkt oder gar erschüttert. Es ist kaum vorstellbar, dass ein solcher Eintrag von einem Dritten, tatsächlich Berechtigten unwidersprochen für die Dauer mehrerer Jahre hingenommen werden würde. Hierzu trägt auch der Beklagte nichts vor. b) Der Beklagte ist passivlegitimiert. Nach dem Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass von dem Internetanschluss der Beklagten aus die von der Klägerin vorgetragene Rechtsverletzung erfolgte, dass also zu dem angegebenen Zeitpunkt das Musikalbum I. des Künstlers J.1. über den Anschluss des Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden ist. aa) Dabei steht zunächst zur Überzeugung der Kammer fest, dass die von der Q.1. durchgeführten Ermittlungen zutreffend waren. Insofern stützt sich die Kammer zunächst maßgeblich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme und auf die Aussage des Zeugen G.. Dieser hat in einer ausführlichen Beweisaufnahme Schritt für Schritt die Ermittlungen gut nachvollziehbar und im Detail insbesondere anhand von ihm überreichter Screenshots, welche die tatsächliche Ermittlung im Jahre 0000 dokumentieren, erläutert. Der Zeuge hat zunächst erläutert, dass es sich bei dem Screenshot auf Seite 1 der von ihm überreichten Unterlagen um eine Darstellung der einzelnen Titel des streitgegenständlichen Musikalbums handelt, die zuvor von dem Zeugen und seinem Unternehmen ermittelt worden waren. Dazu haben sich der Zeuge und die Firma Q.1. des Computerprogramms W. bedient. Dabei handelt es sich um einen so genannten C. und damit um eines der gängigen so genannten Tauschbörsenprogramme, die für die Tauschbörse C. von deren Nutzern eingesetzt wurden. Der Zeuge hat ferner auch noch auf Seite 1 der von ihm überreichten Unterlagen den C.1. angegeben. Auf der Seite 2 der von ihm überreichten Unterlagen ist ein Screenshot der Programmoberfläche von Vuze dargestellt. Dazu hat der Zeuge erklärend darauf hingewiesen, dass wiederum der Hashwert des streitgegenständlichen Musikalbums aufgeführt ist, wodurch zu ersehen ist, dass mit dem Programm W. nach einer Datei mit diesem Hashwert gesucht wurde. Dadurch erschließt sich ohne weiteres, dass die Suche mit einem der üblichen Tauschbörsenprogramme nach dem streitgegenständlichen Musikalbum erfolgte. Ferner hat der Zeuge über den Screenshot auf Seite 3 der von ihm überreichten Unterlagen plausibel erläutert, dass es sich hier um die Daten des Anbieters der streitgegenständlichen Musikdatei handelt, die von dem Zeugen mithilfe des von ihm eingesetzten Programms festgestellt worden waren. Darüber hinaus ist nach der plausiblen Bekundung des Zeugen durch den Eintrag "100 %" in der mit "%" überschriebenen Spalte erkennbar, dass die Musikdatei auf dem Computer des Anbieters zu 100 % vorhanden war. In der weiteren Spalte mit der Überschrift "herunter" ist eine Datenmenge von 45,13 MB angegeben. Insofern hat der Zeuge gut nachvollziehbar bekundet, dass von der vollständig vorhandenen Datei durch das Ermittlungsunternehmen konkret 45,13 MB auf den Ermittlungsrechner heruntergeladen worden sind. Gut nachvollziehbar und überzeugend hat der Zeuge G.1. unter Verweis auf den letzten von ihm im Rahmen der Beweisaufnahme zur Akte gereichten Screenshot weiter bekundet, dass überdies konkrete Informationen durch die aufgezeichnete Netzwerkkommunikation zwischen dem Ermittlungscomputer der Q.1. und dem anbietenden Computern ermittelt und festgehalten worden sind. Diese Informationen sind in einem so genannten Capture-File festgehalten und belegen, welche Daten zwischen dem Ermittlungsrechner einerseits und dem Rechner des Anbieters, der hinter der IP-Adresse XXXXXXX vorhanden war, andererseits ausgetauscht wurden. Dazu hat der Zeuge gut nachvollziehbar und plausibel erläutert, dass zunächst einmal der so genannte Handshake zwischen den betroffenen Rechnern erfolgt. Mit dieser "Begrüßung" klären die Rechner, welche Datei gesucht und heruntergeladen werden soll. Dazu hat der Zeuge G.1. überzeugend erläutert, dass der weitere Inhalt dieser in der Übersicht oben auf der Seite 4 der von ihm überreichten Unterlagen in dem unteren Bereich angegeben ist und sich dort erneut der Hashwert der betroffenen Datei findet. Dadurch ist klar, dass die Anfrage dem streitgegenständlichen Musikalbum galt. Überzeugend hat der Zeuge G,1, weiter ausgeführt, dass beim Filesharing eine sehr große Datenmenge heruntergeladen werden musste. Dazu wird diese Datenmenge jedoch in einzelne Datenpakete unterteilt, sogenannte „Pieces“. Dass nicht nur ganze Dateien an einem Stück in Filesharing-Netzwerken geladen werden, entspricht nach Kenntnis der Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren, die Rechtsverletzungen im Hinblick auf Filesharing-Netzwerke betreffen, den technischen Gegebenheiten beim Filesharing. Die Kammer ist auch überzeugt, dass es sich bei diesen Datenpaketen um Teile des streitgegenständlichen Musikalbums handelt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Zeuge glaubhaft bekundet hat, zwei Tage vor der Beweisaufnahme eine Stichprobe genommen und so die Übereinstimmung (erneut) festgestellt zu haben. Die Kammer hat auch keinen Zweifel, dass es sich dabei um eine Übereinstimmung gehandelt hat. Der Zeuge hat dazu dargelegt, dass er nicht nur eine spezielle Software zur Musikerkennung hat laufen lassen und eine Gehörprobe vorgenommen hat, sondern zudem die Daten technisch abgeglichen hat, indem er nämlich Bit für Bit der untersuchten Datenpakete verglichen hat. Aufgrund dieser Umstände hat die Kammer keine Zweifel, dass der von dem Zeugen G. initiierte Ermittlungsvorgang zutreffend war. Damit steht fest, dass die Datei mit dem Inhalt des streitgegenständlichen Musikalbum auf dem Computer, dem am 00.00.0000 um 00.00.0000 Uhr (MESZ) die IP-Adresse XXXXXXXX zugeordnet war, vollständig vorhanden war und zum Herunterladen im C.2. bereitgehalten wurde. Dabei hat die Kammer in zulässiger Weise die von dem Zeugen G. vorgelegten Unterlagen berücksichtigt, da es sich bei diesen um ein Teil des Beweisergebnisses handelt, das in vollem Umfang verwertet werden kann und verwertet werden muss. Es ist nach der Überzeugung der Kammer auch nicht erforderlich, ein Sachverständigengutachten betreffend das von dem Zeugen G. eingesetzte Programm W. einzuholen. Dies gilt schon deshalb, weil es sich dabei nicht um ein speziell für die Ermittlung derartiger Rechtsverletzungen entwickeltes Programm handelt, sondern W. gerade für den Zweck programmiert worden ist, um es jedermann zu ermöglichen, das C.2. zu benutzen. Wäre das Programm nicht oder nur eingeschränkt in der Lage, die zutreffenden Musikdateien zu identifizieren, die Nutzer des C.2. suchen, wäre es ungeeignet und würde das Filesharing C.2. nicht funktionieren. In Anbetracht dessen liegt die diesbezügliche Bekundung des Zeugen G. auf der Hand, dass er davon ausgehen kann, dass die Informationen des Programms W, richtig gewesen sind. bb) Die Kammer ist darüber hinaus davon überzeugt, dass die Auskunftserteilung der U. der Internetanschluss des Beklagten sei derjenige gewesen, dem zum streitgegenständlichen Zeitpunkt am 00.00.0000 um 00.00.00 Uhr die von dem Zeugen G.1. ermittelte IP-Adresse XXXXXXXX zugeordnet war, richtig war. Die Klägerin hat die Auskunft von der U. aufgrund des Beschlusses des M.N.1. vom 00.00.0000, Az. XXXXXXXX erhalten, wie sie bereits in der Anspruchsbegründung im Einzelnen dargestellt und durch ihre Prozessbevollmächtigte anwaltlich versichert hat. Die Kammer hat keiner vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben im Hinblick auf die auszugsweise in die Anspruchsbegründung eingescannte Auskunft. Danach hat die U. von dem Anbieter B.1., welcher als Reseller fungiert, die (weitere) Auskunft erhalten, dass die von der U. zu der IP-Adresse XXXXXXXX im Rahmen des Gestattungsverfahrens gemäß § 101 Abs. 9 UrhG beauskunftete Benutzerkennung XXXXXXXXXX dem Anschluss des Beklagten zugeordnet war. Zunächst ist davon auszugehen, dass die Auskunft des Unternehmens Alice zutrifft, weil der Beklagte nicht in Abrede stellt, dass die angegebene Benutzerkennung die ihm von dem Reseller zum damaligen Zeitpunkt zugewiesene Vertragskennung war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einvernahme des L.1.steht zur Überzeugung des Gerichts ferner fest, dass auch die Auskunftserteilung, die Zuordnung der IP-Adresse zu der Benutzerkennung des Beklagten betreffend, richtig. Hierzu hat der L.1. gut nachvollziehbar und begründet dargelegt, dass er von Seiten des Providers U. im Jahr 0000 mit der Bearbeitung der Auskunftsanträge betraut war und aus diesem Grund zu der Vorgehensweise aus eigener Kenntnis bekunden konnte. Er hat ferner ausgeführt, dass die Zuordnung automatisiert erfolgt sei auf Grundlage eines Softwareprogramms, welches im Jahr 0000 ausgereift gewesen sei aufgrund eingehender Testung in den Vorjahren. Die Anfrage sei jeweils im Excel-Format übersandt worden als Liste, die in das System importiert worden sei mit anschließender automatischer Zuordnung. Der Zeuge hat ferner auf Nachfrage erläutert, dass ihm bekannte, fehlerhafte Ergebnisse lediglich in der Weise aufgetreten seien, dass kein Ergebnis bestanden habe. Dies sei teils auf einen Ablauf der Speicherfrist, teils wegen fehlender Zuordnung der IP-Adressen für Mobilfunkgeräte zurückzuführen. Auf Nachfrage hat der Zeuge ferner erklärt, dass ihm kein Fall einer falschen Zuordnung bekannt geworden sei und weiter ausgeführt, dass eine Zuordnung von mehreren Nutzern zu ein und derselben IP-Adresse im DSL-Bereich nicht möglich sei. Die Kammer erachtet aufgrund der plausiblen, in die stimmigen und nachvollziehbaren Bekundungen des L.1. für erwiesen, dass die Beauskunftung der IP-Adresse des Beklagten zutreffend erfolgte. Auch bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses im Hinblick darauf, dass die von der Klägerin in der Anspruchsbegründung (S.6, Bl. 14 GA)) aufgeführte Auskunft lediglich die Uhrzeit 00.00 Uhr ohne Sekundenangaben zeigt. Hierzu ist nach den Bekundungen des L.1. davon auszugehen, dass die automatisierte Zuordnung tatsächlich, wie in dem Beschluss des M.N.1. ausgeführt, zu der Uhrzeit 00.00.00 Uhr erfolgt ist und die (fehlende) Mitteilung der Sekunden in der Auskunft der U.1. an die Klägerin auf ein gekürztes Darstellungsformat der Excel-Tabelle zurückzuführen ist. Da indes nach Bekunden des G.1. seitens des Ermittlungsunternehmens am 00.00.0000 die Verbindung zu der IP-Adresse XXXXXXXX schon zuvor, um 00.00.00 Uhr aufgenommen worden ist und durchgängig bis 00.00.0000 Uhr bestand (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000, Bl. 312 GA) steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass auch bei einer nicht Sekunden-genauen Auskunft die IP-Adresse XXXXXX zwischen 00.00.00 Uhr und 00.00.00 Uhr dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen war. cc) Schließlich besteht entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Verwertungsverbot hinsichtlich der erteilten Auskünfte, insbesondere durch den Anbieter B.1.. Fallen Netzbetreiber und Endkundenanbieter auseinander, so betrifft allein die vom Netzbetreiber erteilte Auskunft über die Zuordnung der dynamischen IP-Adresse zu einer für den Endkundenanbieter vergebenen Benutzerkennung und nicht die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift des Inhabers des der Benutzerkennung zugeordneten Anschlusses die Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG (BGH, Urteil vom 13.07.2017 – I ZR 193/16 – Benutzerkennung, Rn. 19, juris). dd) Damit ist von der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass die Ermittlungen der Q.1. und die Angaben der U. sowie des Anbieters B.1. zutreffend waren. Aus diesem Beweisergebnis folgt ferner, dass über den Router des Beklagten zu dem hier streitgegenständlichen Zeitpunkt das streitgegenständliche Musikalbum am 00.00.0000 zum Download angeboten wurde. Denn andernfalls hätte die Q.1.das streitgegenständliche Musikalbum nicht über den Internetanschluss des Beklagten herunterladen können. c) Der Beklagte ist auch täterschaftlich dafür verantwortlich, dass das streitgegenständliche Musikalbum am 00.00.0000 um 00.00.00 Uhr öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Zwar ist es grundsätzlich Sache der Klägerin, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare, Urteil vom 11.06.2015 – I 75/14 – Tauschbörse III; Urteil am 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - Afterlife; BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud, juris Rn. 14). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I 75/14 – Tauschbörse III, Rn. 37; Urteil am 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch, juris Rn. 33; Urteil vom 06.10.2016 I ZR 154/15 – Afterlife, juris Rn. 15; Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 - Loud, Rn. 15). Nach diesen Grundsätzen ist von der Täterschaft des Beklagten auszugehen, weil der Internetanschluss des Beklagten zu dem Verletzungszeitpunkt hinreichend gesichert war (aa) und der Internetanschluss zwar nach Vortrag des Beklagten bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen war, der Beklagte aber insoweit seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt hat (bb). aa) Auf Grundlage des Vorbringens des Beklagten ist nicht davon auszugehen, dass der Internetanschluss des Beklagten zur Tatzeit gegen den Willen des Beklagten von (unbekannten) Dritten genutzt („gehackt“) wurde. Der Beklagte trägt vor, er habe das von ihm verwendete WLAN mit einer WPA 2-Verschlüsselung nach damaligem technischen Standard versehen, zudem seinen Router durch ein individuelles Passwort gesichert. Bereits der WPA2-Standard ist als hinreichend sicher anerkannt (BGH, Urteil vom 24.11.2016 – I ZR 220/15 – WLAN-Schlüssel, juris Rn. 18). Die von dem Beklagten behauptete, erhebliche Sicherheitslücke des von ihm eingesetzten Routers ermöglichte ausweislich der von den Beklagten vorgelegten T. (Anlage zum Schriftsatz vom 00.00.0000, Bl. 81 GA) einen Zugriff von dritter Seite nur für den Fall, dass der Kunde kein Passwort gesetzt hatte. Im Hinblick auf die von dem Beklagten vorgetragenen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen erscheint der von dem Beklagten behauptete „Hackerangriff“ denklogisch fernliegend. Ein solches Vorbringen ist prozessual nicht erheblich (OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014 – 6 U 210/12). bb) Im vorliegenden Fall greift nach dem Sach- und Streitstand zulasten des Beklagten die tatsächliche Vermutung seiner täterschaftlichen Verantwortlichkeit ein. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist nicht anzunehmen. Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt. Zwar hat der Beklagte vorgetragen, er habe seinen Internetanschluss im Zeitraum der Verletzungshandlung bewusst anderen Person überlassen. Dazu hat der Beklagte zunächst als mögliche Täter seine damalige Lebensgefährtin, die Mitglieder einer Lerngruppe sowie seine Familienangehörigen benannt (Schriftsatz vom 00.00.0000, Bl. 72 ff GA). Das Vorbringen des Beklagten zur möglichen Nutzung seines Internetanschlusses durch Familienmitglieder sowie Mitglieder einer Lerngruppe ist bereits nicht hinreichend substantiiert. Hierzu wird zunächst auf die Ausführungen im Urteil der erkennenden Kammer vom 00.00.0000, dort Seite 10 (Bl. 227 RS GA) hinsichtlich einer Nutzung des Internetanschlusses durch die Lerngruppe Bezug genommen. Auch kommen die Familienangehörigen des Beklagten schon nach dessen Vorbringen nicht als mögliche Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung in Betracht, weil der Beklagte trotz der bereits 10 Tage nach der Rechtsverletzung vom 00.00.0000 mit Schreiben vom 00.00.0000 ausgesprochenen Abmahnung nicht einmal sicher anzugeben vermochte, ob diese am Tattag zu Besuch gewesen waren und damit überhaupt den Internetanschlusses des Beklagten hatten nutzen können. Als mögliche Täter der Rechtsverletzung verbleiben somit nur der Beklagte sowie seine (damalige) Lebensgefährtin H., zu weiteren Nutzern hat der Beklagte nicht vorgetragen. Nach dem Vortrag des Beklagten ist nicht davon auszugehen, dass die ehemalige Lebensgefährtin des Beklagten als mögliche Alleintäterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzung in Betracht kommt, dies ungeachtet des wechselnden Parteivorbringens des Beklagten, für das der Beklagte keine nachvollziehbare Begründung gebracht hat, sodass prozesstaktischen Erwägungen naheliegen: Auf Grundlage des Vortrags des Beklagten mit Schriftsatz vom 00.00.0000 (Bl. 52 ff., 61 GA) kam die (damalige) Lebensgefährtin des Beklagten als Alleintäterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen nach Nutzungsverhalten und Computerkenntnissen nicht in Betracht. Denn der Beklagte hat präzisiert, seine Lebensgefährtin nutze das Internet vor allem zur Informationsbeschaffung, zum Lesen von Nachrichten, zur Korrespondenz via E-Mail, zur allgemeinen Recherche und im Rahmen ihres Masterstudiums. Der Beklagte hat ferner vorgetragen, seiner Lebensgefährtin habe erklärt, sie könne mit der Abmahnung „ nichts anfangen “ und „ kenne sich mit Filesharing-Tauschbörsen nicht aus “ und hierzu seine Lebensgefährtin als Zeugin benannt. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die Erklärung seiner Lebensgefährtin zu ihren (zumindest insoweit fehlenden) Computerkenntnissen unzutreffend sei. Hatte aber die Lebensgefährtin des Beklagten keine zureichenden Computerkenntnisse, um an einer Filesharing-Tauschbörse teilzunehmen, welches die Installierung einer entsprechenden Software voraussetzt, kam sie von vornherein als Täterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzung nicht in Betracht. Dies gilt umso mehr, als nach dem Vorbringen des Beklagten das Nutzungsverhalten seiner damaligen Lebensgefährtin nicht die hier streitgegenständliche Nutzung von Musikangeboten umfasste. Erst nachdem die Lebensgefährtin des Beklagten nicht mehr als Zeugin für die Parteien zur Verfügung stand, weil sie mit unbekanntem Aufenthalt nach N. verzogen war, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 00.00.0000 (Bl. 211 ff. (214) GA) vorgetragen, seine - damalige - Lebensgefährtin habe den Internetanschluss (auch) zum Konsum digitaler Musik und zum Anschauen von Videos genutzt. Eine Erklärung für den geänderten Prozessvortrag hat der Beklagte nicht erbracht. Dieser ist insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beklagte zugleich vorträgt, er könne wegen der Trennung die H. zu ihrem Nutzungsverhalten nicht mehr befragen. Das Vortragsverhalten des Beklagten ist widersprüchlich im Hinblick auf § 138 Abs. 1 ZPO. Entweder hat der Beklagte zunächst Vortrag bewusst zurückgehalten, oder der geänderte Parteivortrag des Beklagten ist unzutreffend. Gleiches gilt für das Vorbringen des Beklagten zur Nutzung von internetfähigen Endgeräten in seinem Haushalt. Der Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits bis zur Durchführung der Beweisaufnahme keine Angaben zur Art der von ihm genutzten Computer gemacht, ebenso wenig wie zu den von seiner Lebensgefährtin genutzten Geräten. Dies obgleich die Klägerin bereits in der Anspruchsbegründung eine Tauschbörsenansicht beigefügt hatte, aus der sich die von dem Client genutzte Software eines „Mac“-Gerätes, mithin eines Apple-Computers ergab. So hat die Klägerin zunächst der Anspruchsbegründung eine Tauschbörsenansicht beigefügt, ferner mit Schriftsatz vom 00.00.0000 (dort Seite 4, Bl. 98 GA) einen Ausschnitt aus der Tauschbörsenansicht im Fließtext eingeblendet. Der Hinweis, dass eine Verbindung über N.3.zu dem Computer des Rechtsverletzers erfolgte, ist dort schwarz unterlegt. Dem Beklagten war auch bekannt, was unter einem „Client“ zu verstehen ist. Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 (Bl. 52 ff.) hat er umfangreiche Ausführungen dazu vorgetragen, welche Daten im Rahmen eines Filesharing-Netzwerkes „vom jeweiligen Client“ übermittelt werden. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Beklagten, er habe erst durch die Beweisaufnahme erfahren, dass der Rechtsverletzer einen Apple-Computer genutzt haben müsse, nicht plausibel. Es ist allgemein bekannt, dass Apple-Computer mit der Kurzbezeichnung „Mac“ bezeichnet werden in Anlehnung an den Vorläufer „Macintosh“. Zweifel an dem Vorbringen des Beklagten, nur seine damalige Lebensgefährtin habe einen Apple-Computer verwendet, sind im Hinblick auf das prozesstaktischen Verhalten des Beklagten begründet, der ohne nachvollziehbare Gründe zur Art der über seinen Internetanschluss genutzten Geräte keine Angaben gemacht hat und wiederum Detailinformationen erst zu einem Zeitpunkt ergänzt hat, seine Lebensgefährtin betreffend, als diese für keine der Parteien mehr als Zeugin greifbar war. Die weiteren von Beklagtenseite benannten Zeugen vermögen auch nach Vorbringen des Beklagten nicht zu bekunden, welche Geräte von dem Beklagten bzw. seiner Lebensgefährtin H. genutzt worden waren, wenn kein Besuch zugegen war. Es kann dahinstehen, ob, wie die Klägerin meint, der Beklagte gröblich gegen seine Prozessförderungspflicht verstoßen hat, indem er mehr als drei Jahre nach Klageerhebung erstmals nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Einvernahme des G. zur Art der über seinen Internetanschluss genutzten Endgeräte vorgetragen hat. Zwar weist die Klägerin insoweit zutreffend darauf hin, dass der Vortrag des Beklagten erst zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als bereits Terminierung und Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 erfolgt waren. Wegen des dicht getakteten Sitzungsplanes wäre auch eine Ladung von Zeugen zu dem – neuen - Vortrag des Beklagten nicht in Betracht gekommen. Dies kann vorliegend indes dahinstehen, denn auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten dazu, dass er stets nur über Windows-Geräte verfügt habe, seine damalige Lebensgefährtin hingegen einen Apple-Computer genutzt habe, hat der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt und ist nicht von der ernsthaften Möglichkeit der Alleintäterschaft der damaligen Lebensgefährtin des Beklagten, der H., auszugehen. Denn nach wie vor hat der Beklagte zu den technischen Fähigkeiten seiner damaligen Lebensgefährtin keine konkreten Angaben gemacht. Ihre Antwort, sie kenne sich mit Filesharing-Software nicht aus, hat der Beklagte unkommentiert stehen lassen. Deshalb kann nicht beurteilt werden, ob die Lebensgefährtin des Beklagten beispielsweise überhaupt die technischen Fähigkeiten besaß, die Rechtsverletzung zu begehen, insbesondere die erforderliche Filesharing-Software installieren und ein Musikalbum so auf dem Computer vorhalten konnte, dass dieses in einem Filesharing-Netzwerk angeboten werden konnte. Das Vorbringen des Beklagten als zutreffend unterstellt, ist nach wie vor nicht ausgeschlossen, dass die Installierung von Filesharing-Software auf einem Apple-Computer nicht von der Lebensgefährtin des Beklagten - die sich hiermit nicht auskannte - sondern von dem Beklagten vorgenommen wurde. Auch dann würde der Beklagte als (Mit)Täter für die streitgegenständliche Rechtsverletzung haften. Hier ist zu würdigen, dass der Beklagte nicht vorträgt, er habe seine damalige Lebensgefährtin gebeten zu überprüfen, ob Filesharing-Software auf ihrem Computer installiert war oder ob sie das streitgegenständliche Werk kenne und auf ihrem Computer gespeichert habe. Ersichtlich hat der Beklagte solche Erkundigungen nicht für nötig erachtet. Darüber hinaus hat der Beklagte auch in weiterer Hinsicht nach wie vor seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt. Der Beklagte hat nicht hinreichend dazu vorgetragen, welche Nachforschungen er angestellt und welche Kenntnisse er im Rahmen dieser Nachforschungen erlangt hat. Insbesondere hat der Beklagte Details, den weiteren Inhalt des Gesprächs mit seiner Lebensgefährtin betreffend, nicht mitgeteilt. Es erscheint nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen, dass mehr als fünf Personen (neben der Lebensgefährtin auch die Familienangehörigen, selbst die Mitglieder der Lerngruppe), unabhängig voneinander befragt, jeweils gleichlautend geantwortet haben sollen, sie könnten mit der Abmahnung nichts anfangen (so Schriftsatz des Beklagten vom 00.00.0000, Bl. 52 ff., 61). Entweder hat der Beklagte sich mit dieser nichtssagenden Antwort begnügt, die nicht einmal darüber Auskunft gibt, ob die Rechtsverletzung eingeräumt oder geleugnet worden ist - damit hätte der Beklagte seiner Nachforschungspflicht nicht genügt - oder aber der Beklagte hat mehr Informationen erhalten, die er aber nicht mitgeteilt hat. Zur Mitteilung der von ihm gewonnenen Erkenntnisse ist der Beklagte aber auch nach den Grundsätzen der von ihm zitierten Entscheidungen des EuGH (Urteil vom 18.10.2018 C 149/17) und des Bundesverfassungsgerichts vom 18.02.2019 (1 BvR 2556/17 – Loud) verpflichtet, wenn er nicht selbst als Täter haften will. dd) Ist – wie hier wegen unzureichender Erfüllung der sekundären Darlegungslast des Beklagten – nicht davon auszugehen, dass ein Dritter selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss des Anschlussinhabers hatte und danach allein verantwortlich für die Rechtsverletzung sein kann, bleibt es bei der tatsächlichen Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. Urteile der Kammer vom 11.02.2016 – 14 S 23/14 und vom 02.06.2016 – 14 S 21/14; OLG Köln, Urteil vom 06.02.2015 – 6 U 209/13). Daher spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit - alleiniger - Tatherrschaft begangen haben (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III). d) Das dem Beklagten zur Last fallende Verschulden im Sinne von § 276 BGB liegt darin, dass der Beklagte zumindest fahrlässig verkannt hat, zum Angebot eines Musikalbums im Internet zum Download durch Dritte im Rahmen von Filesharing-Tauschbörsen, an dem er keine Lizenzrechte erworben hatte, nicht berechtigt zu sein. e) Der Klägerin steht nach der von ihr gewählten Schadensberechnungsart der so genannten Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe von 3740,00 EUR wegen der rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung ihrer Leistungsschutzrechte durch den Beklagten zu. Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 68/08 – Restwertbörse I). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte überhaupt beabsichtigte, eine Lizenzierung vorzunehmen; die Zuerkennung einer angemessenen Lizenzgebühr kommt selbst dann in Betracht, wenn die vorherige Erteilung der Zustimmung als schlechthin undenkbar erscheint (vgl. etwa BGH GRUR 1993,55 – Tchibo/Rolex II) oder ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321). Zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr ist zu fragen, was ein vernünftiger Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des Rechts auf den Beklagten vereinbart hätten, damit dieser das streitgegenständliche Musikalbum im Internet im Rahmen eines Netzwerks für eine Vielzahl von Teilnehmern zum Download bereithalten durfte. Der Ansatz eines fiktiven Lizenzentgelts von 3740,00 EUR ist im vorliegenden Fall angemessen. Für den Schadensersatzanspruch entspricht es der Rechtsprechung der Kammer, als Anhaltspunkt für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf die Beträge abzustellen, die für vergleichbare Nutzungsarten vereinbart werden. Der Kammer ist aus einer Reihe von Fällen gerichtsbekannt, dass bereits für die zeitlich und räumlich beschränkte Lizenz zum Anbieten eines einzelnen Musikstücks im Internet Lizenzgebühren im vierstelligen Euro-Bereich vereinbart werden, wie die Klägerin durch Vorlage eines Lizenzvertrages vom 00.00.0000 (Anl. K6, 42 ff. GA). dokumentiert hat. Auch aus diesem Grund setzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung für das Angebot von Musikaufnahmen über Filesharingnetzwerke im Internet für den Regelfall jeweils 200,00 EUR pro Musiktitel als angemessenen Schadensersatz an. Dies entspricht der obergerichtlichen (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 06.02.2015 – 6 U 209/13; OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 – 5 U 222/10; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2014 – 11 U 115/13; Urteil vom 16.12.2014 – 11 U/14) und auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile vom 11.06.2015 zu I ZR 4/14, I ZR 19/14 und I ZR 75/14 – Tauschbörse I-III; Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch). Da vorliegend die öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Musikalbums in engem zeitlichen Zusammenhang mit dessen Erstveröffentlichung (200.00.0000, vgl. Anl. K5, Bl. 39 GA) erfolgte, war die Rechtsverletzung des Beklagten in besonderem Maße geeignet, die wirtschaftlichen Verwertungsinteressen der Klägerin zu beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer den von der Klägerin geltend gemachten, maßvoll erhöhten Schadensersatzbetrag von 220,00 €/Titel für angemessen. Denn vernünftige Vertragspartner anstelle der Parteien hätten bei der Lizenzierung die Aktualität eines Titels werterhöhend berücksichtigt. Der Klägerin steht damit als Lizenzschadensersatz für die 17 Musikstücke auf dem streitgegenständlichen Musikalbum ein Anspruch in Höhe von 3740,00 € (17 x 220,00 €) zu. 2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten ferner Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 755,80 EUR gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. Insbesondere handelt es sich bei der Ermittlung der Rechtsverletzung in so genannten Filesharing Netzwerken wie im vorliegenden Fall und der Durchsetzung der daraus folgenden Ansprüche nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97 a UrhG in der bis zum 00.00.0000 geltenden Fassung (ständige Rechtsprechung der Kammer; bestätigend schon OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2013 – 6 W 152/13; höchstrichterlich durch BGH, Urteil vom 12. 05.2016 – I ZR 1/15 – Tannöd). Die Rechtsanwaltsgebühren sind aus diesem Grund nach dem vollen Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs zu berechnen. Das für die Bestimmung des Gegenstandswerts eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs maßgebliche Interesse des Rechtsinhabers an der Unterlassung weiterer urheberrechtlicher Verstöße ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Rechtsinhaber bestimmt (BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 1/15 – Tannöd, juris Rn. 33). Des Weiteren ist dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines Spielfilms, eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist. Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werkes und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 43/15 – Alan Wake, juris Rn. 48; BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 1/15 – Tannöd, juris Rn. 33, 59). Nach der ständigen Rechtsprechung der für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständigen Kammer sowie des Senates des Oberlandesgerichts bemisst sich nach diesen Grundsätzen der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch wegen der öffentlichen Zugänglichmachung eines aktuellen, durchschnittlich erfolgreichen Musikalbums regelmäßig mit 10.000,00 EUR, auch im Hinblick auf die erhebliche Angriffsintensität des jeweiligen Rechtsverletzers, die mit der Beteiligung an illegalen Filesharing-Tauschbörsen verbunden ist. Liegen indes besondere Umstände vor (z.B. eine in erheblichen Verkaufszahlen zum Ausdruck kommende besondere Popularität), kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 43/15 – Alan Wake, juris Rn. 48). So liegt der Fall hier. Zu berücksichtigen ist zunächst die Verletzungsintensität im Hinblick auf die Rechtsverletzung im zeitnahen Zusammenhang mit der Erstveröffentlichung, welche in besonderem Maße geeignet ist, das wirtschaftliche Verwertungsinteresse der Klägerin zu beeinträchtigen. Unwidersprochen hat die Klägerin ferner vorgetragen, dass das streitgegenständliche Musikalbum insgesamt 00 Wochen lang in den deutschen Albumcharts verzeichnet und zur Tatzeit in den XX gelistet war, zudem im Folgejahr 0000 vom Bundesverband der Musikindustrie eine Gold-Auszeichnung erhalten hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bemisst die Kammer vorliegend den Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs mit 15.000,00 EUR. Da die Klägerin nicht dargetan hat, mit dem streitgegenständlichen Musikalbum einen außerordentlichen Verkaufserfolg erzielt zu haben, erscheint die Festsetzung eines noch höheren Wertes nicht angemessen. Dies im Hinblick darauf, dass Spielfilme und Computerspiele im Vergleich zu einem Musikalben in der Regel einen wirtschaftlich wesentlich größeren Erstellungsaufwand von Seiten des Rechteinhabers erfordern und höhere Verkaufserlöse zu generieren vermögen, indes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für aktuelle, durchschnittlich erfolgreiche Spielfilme ein Gegenstandswert des Unterlassungsinteresses von 10.000,00 EUR, für Computerspiele von 15.000,00 EUR für (zumindest) angemessen erachtet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 1/15 - Tannöd, juris Rn. 59; Urteil vom 12.05.16 – i ZR 43/15 - Alan Wake, juris Rn. 48). Der Anspruch der Klägerin berechnet sich aus diesem Grund nach einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Verb. Anlage 2 a.F. zu § 13 Abs. 1S. 3 RVG) auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 15.000,00 EUR, was einen Betrag von 735,80 EUR ausmacht, zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7300 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR, insgesamt mithin 755,80 EUR. Für seine Behauptung, die Klägerin habe mit ihren Prozessbevollmächtigten eine von den gesetzlichen Vorschriften des RVG abweichende Gebührenvereinbarung getroffen, ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Hierzu hat der Beklagte auch nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist schließlich der Zahlungsanspruch der Klägerin auch nicht auf einen Bruchteil anhand einer von dem Beklagten nicht näher spezifizierten Anzahl von Fällen zu reduzieren. Bei der Verfolgung von Unterlassungsansprüchen wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung eines Musikalbums im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse gegenüber einer Vielzahl von Nutzern handelt es sich nicht um eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 3 RVG, weil diese, anders als in dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Fall (Urteil v. 06.06.2019, I ZR 150/18 – Der Novembermann), das Werk unabhängig voneinander aus verschiedenen Quellen anbieten. 3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291, 247 BGB. Rechtshängigkeit ist mit Zustellung des Mahnbescheides an den Beklagten am 00.00.0000 eingetreten, § 700 Abs. 2 ZPO, weshalb gemäß §§ 186, 187 Abs. 1 BGB die Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen ab dem 00.00.0000 besteht, soweit nicht die Klägerin erst mit Schriftsatz vom 00.00.0000 (Bl. 143 ff. GA), dem Beklagten zugestellt am 00.00.0000) die Klage erweitert hat. II. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.1, 97 ZPO und entspricht dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens M.L. XXXX war nur noch über die außergerichtlichen Kosten der Parteien zu entscheiden, weil die Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG mit Urteil vom 00.00.0000 (Bl. 217 ff. GA) niedergeschlagen worden sind. 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. IV. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 00.00.0000 (Bl. 352 ff. GA) hat vorgelegen, gibt jedoch zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass (§ 156 ZPO). Der Schriftsatz enthält keinen neuen Tatsachenvortrag, sondern Würdigungen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie Rechtsausführungen, den die Kammer aus vorstehenden Gründen nicht folgt. Streitwert: M. L., AZ.XXXXXX 3786,20 € (2500,00 € + 1286,20 €) B.L., AZ.XXXXXX M.L., AZ.XXXXXX 4926,20 € (3740,00 € + 1286,20 €) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem PL, L., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem P.L. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .