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Urteil

21 O 13/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0625.21O13.21.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.171,36 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.6.2020 Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Marke A, ## und Übertragung des der Klägerin gegenüber der Bank zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeuges zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den noch nicht fälligen Darlehensraten aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer ### gegenüber der B freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 24 % und die Beklagte zu 76 %.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.171,36 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.6.2020 Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Marke A, ## und Übertragung des der Klägerin gegenüber der Bank zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeuges zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den noch nicht fälligen Darlehensraten aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer ### gegenüber der B freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 24 % und die Beklagte zu 76 %. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal geltend. Die Klägerin erwarb am 27.10.2015 einen gebrauchten A TDI zu einem Preis von 59.980,00 € brutto. Das Fahrzeug wies im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses eine Gesamtfahrleistung von 19.676 km auf. Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin leistete eine Anzahlung in Höhe von 9.500,00 € und nahm zur weiteren Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen bei der B über einen Gesamtbetrag in Höhe von 52.734,20 € auf. Das Darlehen sollte bei einer Laufzeit von 48 Monaten in monatlichen Raten zu je 580,00 € und einer Schlussrate von 24.894,20 € getilgt werden. Mit Ausnahme der Schlussrate zahlte die Klägerin das Darlehen vollständig zurück und schloss zum Zwecke der Finanzierung der Schlussrate am 24.10.2019 mit der B einen Anschlussdarlehensvertrag über einen Gesamtbetrag in Höhe von 26.412,58 €. Das Darlehen sollte bei einer Laufzeit von 24 Monaten in monatlichen Raten zu je 550,00 € und einer Schlussrate von 13.212,58 € getilgt werden. Die Klägerin leistete bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Schriftsatzfrist insgesamt Zahlungen in Höhe von 47.790,00 €. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs und des Motors des Fahrzeugs. In dem Fahrzeug der Klägerin ist ein Dieselmotor des Typs C verbaut. Mit Schreiben vom 17.11.2017 hörte das Kraftfahrtbundeamt (KBA) die Beklagte gemäß § 28 VwVfG an, da sie beabsichtigte für die der Beklagten erteilten Fahrzeugtypgenehmigungen u.a. für Modelle A Diesel EU6 nachträgliche Nebenbestimmungen gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV anzuordnen. Zur Begründung führte das KBA aus, dass das Motorsteuergerät mit der Aufheizstrategie (Strategie A) eine gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung enthalte. Im Hinblick auf den näheren Inhalt des Anhörungsschreibens wird auf die Anlage K5 Bezug genommen. Mit Bescheid von Dezember 2017 erließ das KBA die Anordnung einer nachträglichen Nebenbestimmung zur EG-Typgenehmigung des A EU 6 mit dem streitgegenständlichen C-Dieselmotor. Der offizielle Rückruf des KBA für die betroffenen Fahrzeuge folgte am 23.1.2018. Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 27.5.2020 auf, ihr den Kaufpreis in Höhe von 50.403,36 € Zug-um-Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zurückzuzahlen. Mit Schreiben vom 2.6.2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass auch das streitgegenständliche Fahrzeug der Klägerin von dem Rückruf betroffen sei. Eine Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs lehnte sie aber unter Verweis auf die Möglichkeit der Durchführung einer technischen Maßnahme ab. Die Klägerin behauptet, der damalige Vorstand der Beklagten habe Kenntnis von den Abgasmanipulationen gehabt und sei an diesen beteiligt gewesen. Ihr sei es ausdrücklich darauf angekommen, dass die in den öffentlichen Anpreisungen genannten Motoreigenschaften tatsächlich vorliegen. Somit sei es ihr bei ihrer Kaufentscheidung vor allem auch auf die Zuordnung der für das streitgegenständlichen Fahrzeug entsprechenden EU-Schadstoffklasse angekommen. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an sie 47.790,00 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2020 Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Marke A, ## und Übertragung des der Klagepartei gegenüber der Bank zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeuges zu zahlen und zwar abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 35.749,98 EUR, die sich nach der folgenden Formel berechnet: von der Klagepartei gezahlter Kaufpreis × gefahrene Kilometer ÷ Restnutzungsdauer 2. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, sie von den noch nicht fälligen Darlehensraten aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer ### gegenüber der B freizustellen, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet, 4 die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an sie weitere 1.698,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Klägerin habe den Erwerb des Fahrzeugs mittels eines speziellen Finanzierungsinstruments finanziert, das ein verbrieftes Rückgaberecht vorsehe. Sie ist der Ansicht, dass aufgrund des verbrieften Rückgaberechts ein Schaden der Klägerin ausgeschlossen sei. Ferner bestreitet sie mit Nichtwissen, dass die Klägerin das Fahrzeug in Kenntnis einer Vorrichtung und der Erforderlichkeit des Software-Updates nicht erworben hätte. Mit Zustimmung beider Parteien ist mit Beschluss vom 11.5.2021 die Fortsetzung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie des Verhandlungsprotokolls zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des durch die Zahlung der Darlehensraten bereits beglichenen Kaufpreises sowie Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung der weiteren Darlehensraten abzüglich eines Vorteilsausgleichs Zug um Zug gegen Abtretung des Anwartschaftsrechts der Klägerin auf Übereignung sowie gegen Übergabe des streitgegenständlichen Kfz zu. Die Beklagte hat der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt. 1. Durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs hat die Beklagte gegen die guten Sitten verstoßen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH NJW 2019, 2164; 2014, 383). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Hinzutreten muss vielmehr eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 19.11.2013, Az. VI ZR 336/12). Von einem sittenwidrigen Verhalten gegenüber einem Fahrzeugkäufer ist im Rahmen des sogenannten Abgasskandal dann auszugehen, wenn ein Konzern aufgrund einer für diesen getroffenen strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung der Zulassungsbehörde, sich zugleich die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben als selbstverständlich voraussetzen, gezielt zunutze machend, systematisch, langjährig und in großer Stückzahl Fahrzeuge in den Verkehr bringt, die über eine Abschalteinrichtung verfügen, durch die unerlaubt Einfluss auf den Stickoxidausstoß genommen und dieses über das Maß des nach den gesetzlichen Vorschriften Zulässigen hinaus erhöht wird (BGH, Urteil vom 25.5.2020, Az. VI ZR 252/19). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere stellt die mit einer Prüfzykluserkennung einhergehende Aufheizstrategie (Strategie A), über die der streitgegenständliche Motor verfügt, eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) 715/2007 dar, da die Wirkung des Emissionskontrollsystems durch die Verwendung dieser Strategie außerhalb der Prüfbedingungen im unzulässigem Umfang verringert wird. Aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung hat das Kraftfahrtbundesamt die Beklagte mit Bescheid von Dezember 2017 aufgefordert, die unzulässigen Abschalteinrichtungen aus dem Emissionskontrollsystem zu entfernen und die betroffenen Fahrzeuge umzurüsten. Von diesem Bescheid war auch die Klägerin selbst konkret betroffen, da die Beklagte ihr mit Schreiben von Juni 2020 mitgeteilt hat, dass aufgrund des angeordneten Rückrufs für das streitgegenständliche Fahrzeug eine technische Maßnahme vorgenommen werden müsse. Vor dem Hintergrund, dass bereits die Aufheizstrategie (Strategie A) eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, kann offen bleiben, ob weitere unzulässige Abschalteinrichtungen (Thermofenster, Lenkwinkelerkennung, Getriebemanipulation, AdBlue-Einspritzung) vorliegen. Es ist zudem von einer bewussten und gewollten Täuschung der Zulassungsbehörden durch die Beklagte auszugehen, da die Aufheizstrategie nahezu ausschließlich im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und den dort definierten Prüfbedingungen wirkt. 2. Die schädigende Handlung ist der Beklagten gemäß § 31 BGB auch zuzurechnen. Die Klägerin behauptet zulässigerweise, dass der damalige Vorstand der Beklagten von den Abgas-Manipulationen Kenntnis hatte und an diesen beteiligt war. Die Beklagte hat diesen Vortrag nicht substantiiert bestritten. Da es sich um betriebsinterne Vorgänge bei der Beklagten handelt, in die die Klägerin naturgemäß keinen Einblick hat, trifft die Beklagte insofern eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH NJW 2020, 1962, 1965 ff.). Dieser ist die Beklagte mit ihrem Vortrag nicht hinreichend nachgekommen, da sie insbesondere nicht plausibel dargelegt hat, wie die unzulässige Abschalteinrichtung ohne Wissen des Vorstands entwickelt und verbaut worden sein soll. Dies hat zur Folge, dass die Tatsache im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. 3. Die Klägerin hat durch das Verhalten der Beklagten auch einen Schaden erlitten, der in dem Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags liegt. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB ist nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem vorzunehmenden Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt. Nach dem subjektbezogenen Schadensbegriff kann der Schaden auch darin liegen, dass der Geschädigte durch eine auf sittenwidrigem Verhalten beruhende, so nicht gewollte Verpflichtung belastet ist, ohne dass es darauf ankäme, ob dieser eine objektiv gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht. Es genügt, dass der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH NJW-RR 2015, 275, 276). Dies ist vorliegend der Fall. Aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung drohte der Klägerin ohne die Durchführung der technischen Maßnahme in Form eines Software-Updates eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, so dass der Nutzwert des Pkw für die Klägerin von vornherein eingeschränkt gewesen ist. Das Verhalten der Beklagten war auch kausal für den Abschluss des streitgegenständliche Kaufvertrags. Insoweit ist bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung und aufgrund der Art des zu beurteilenden Geschäfts auszuschließen, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann (BGH NJW 2020, 1962, 1968). Nichts anderes kann auch im vorliegenden Fall gelten. Allein die Tatsache, dass die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug erst nach Bekanntwerden der „Diesel-Thematik“ im September 2015 erworben hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn die adhoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.9.2015 bezog sich allein auf Fahrzeuge mit Motoren vom Typ C, zu denen das streitgegenständliche Fahrzeug schon nicht zählte. Dass auch weitere Motortypen betroffen von dem Abgasskandal betroffen sind, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht öffentlich bekannt. Entgegen der Auffassung der Beklagten würde der Schaden auch nicht durch die etwaige Vereinbarung eines verbrieften Rückgaberechts im Rahmen der Finanzierung des Fahrzeugs entfallen. Der geltend gemachte Schaden liegt – wie ausgeführt – in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit. Der darin liegende Nachteil würde auch nicht durch die Möglichkeit kompensiert, das Fahrzeug Jahre später zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Schlussrate – nach Zahlung der bis dahin geschuldeten Darlehensraten – zu einem festen Preis zurückverkaufen zu können. Zum einen bestünde in der Zwischenzeit die Gefahr der Betriebseinschränkung oder -untersagung unverändert fort; zum anderen wäre die geschädigte Käuferin bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Schlussrate gezwungen, an dem ungewollten Kaufvertrag festzuhalten, was zu einer Perpetuierung des Eingriffs in ihre Dispositionsfreiheit führen würde (so im Ergebnis auch OLG Koblenz, Urteil vom 30.3.2021, Az. 3 U 1438/20; OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2020, Az. 8 U 43/20; OLG Köln, Urteil vom 10. Juni 2020, Az. I-16 U 240/19). 4. Der verantwortliche Vorstand der Beklagten handelte auch mit Schädigungsvorsatz. Der gemäß § 826 BGB erforderliche Vorsatz enthält ein Wissens- und ein Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben (BGH 2004, 2971, 2973). Dabei braucht der Täter nicht zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reicht aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (BGHZ 160, 149, 156). Für die beteiligten Organe der Beklagten im Sinne des § 31 BGB war aufgrund ihrer Kenntnis von dem Einsatz der manipulierten Software offensichtlich, dass die Kunden der Beklagten künftig Fahrzeuge erwerben würden, welche ihren berechtigten Erwartungen nicht entsprachen. 5. Die Beklagte hat die Klägerin gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie sie vermögensmäßig stünde, wenn sie den Kaufvertrag über das Fahrzeug sowie die Darlehensverträge zur Finanzierung des Kaufpreises nicht geschlossen hätte (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 30.10.2019, Az. 14 U 93/19; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.9.2019, Az. 17 U 45/19; OLG Koblenz, Urteil vom 12.6.2019, Az. 5 U 1318/18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.3.2019, Az. 13 U 142/18; OLG Köln, Beschluss vom 1.3.2019, Az. 16 U 146/18; OLG Köln, Beschluss vom 3.1.2019, Az. 18 U 70/18). Dies bedeutet, dass die Klägerin zum einen die Rückzahlung des Kaufpreises, soweit sie ihn schon durch die Zahlung der Darlehensraten beglichen hat, und zum anderen die Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung der weiteren, nach Ablauf der Schriftsatzfrist fällig werdenden Darlehensraten verlangen kann, allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung des Anwartschaftsrechts der Klägerin auf Übereignung sowie gegen Übergabe des streitgegenständlichen Kfz. Die Klägerin muss sich allerdings im Wege der Vorteilsausgleichung die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (vgl. BGH NJW 2020, 1962, 1970). Gleiches gilt für die bei dem Fahrzeugkauf entrichtete Mehrwertsteuer. Da die Klägerin berechtigt ist, diese als Vorsteuer von ihrer Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt abzuziehen und sich dieser Vorteil als adäquate Folge des schädigenden Ereignisses darstellt, ist auch insoweit eine Vorteilsanrechnung vorzunehmen (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1235, 1236; NJW 1972, 1460). Die Klägerin hat auf das Darlehen bereits Zahlungen in Höhe von insgesamt von 47.790,00 € erbracht. Von diesem Betrag sind im Wege der Vorteilsausgleichung insgesamt 39.618,64 € (Vorteilsausgleichung für gezogene Nutzungen i.H.v. 30.042,00 € sowie für die Mehrwertsteuer i.H.v. 9.576,64 €) in Abzug zu bringen, so dass ein Zahlungsbetrag in Höhe 8.171,36 € verbleibt. Den Wert der durch den Gebrauch des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO auf insgesamt 30.042,00 €. Die Höhe der Nutzungsentschädigung bestimmt sich nach folgender Formel: Nettokaufpreis x gefahrene Kilometer / voraussichtliche Restlaufleistung bei Vertragsschluss (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2020, Az. 13 U 926/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.02.2020, Az. 4 U 149/19). Dabei geht die Kammer davon aus, dass ein Fahrzeug der streitgegenständlichen Art voraussichtlich eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km erreicht. Da die Klägerin mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug insgesamt 167.082 km zurückgelegt hat, belaufen sich die Nutzungsvorteile auf 50.403,36 € x 167.082 km / 280.324 km = 30.042,00 €. Hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Schriftsatzfrist noch nicht fälligen Darlehensraten in Höhe von 15.962,58 € hat die Beklagte die Klägerin nach § 257 BGB freizustellen. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Zwar stellt das vorgerichtliche Schreiben der Klägerin vom 27.5.2020 keine wirksame Mahnung dar, da die Klägerin die Beklagte mit diesem zur Rückzahlung des Netto-Kaufpreises in Höhe von 50.403,36 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, mithin zu einer so nicht geschuldeten Leistung aufgefordert. Eine sogenannte Zuvielforderung stellt die Wirksamkeit der Mahnung und damit den Verzug hinsichtlich der verbleibenden Restforderung nicht in Frage, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falls als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereits ist (BGH NJW 2006, 3271, 3272). Erforderlich ist aber, dass die geschuldete Leistung für den Schuldner feststehen oder ermittelbar sein muss (MüKoBGB/ Ernst , 8. Aufl. 2019, BGB § 286 Rn. 53). Die Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Der Beklagten waren weder die zur Berechnung der Nutzungsentschädigung gefahrenen Kilometer noch die bereits geleisteten Darlehensraten bekannt. Die Beklagte hat die geschuldete Leistung mit Schreiben vom 2.6.2020 aber gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ernsthaft und endgültig verweigert, so dass sie sich seit diesem Zeitpunkt im Verzug befand. III. Der Klageantrag zu 3) ist unbegründet. Ein zur Begründung von Annahmeverzug aufseiten der Beklagten geeignetes Angebot der Klägerin liegt schon nicht vor. Die Klägerin hat der Beklagten mit Schreiben vom 27.5.2020 die Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs Zug-um-Zug gegen Erstattung des Netto-Kaufpreises in Höhe von 50.403,36 € angeboten. Hierdurch hat sie aber die Zahlung eines deutlich höheren Betrags verlangt, als sie nach den obigen Ausführungen hätte beanspruchen können. IV. Auch der Klageantrag zu 4) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 826, 31 BGB. Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV abgegolten ist, ist eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden, lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben (BGH NJW-RR 2019, 1332, 2335). Die Klägerin hat aber – selbst nachdem die Beklagte dies vorsorglich mit Nichtwissen bestritten hat – nicht vorgetragen, dass sie ihren Prozessbevollmächtigten zunächst ein auf die außergerichtliche Tätigkeit beschränktes Mandat erteilt hat. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 31.602,59 EUR festgesetzt.