Beschluss
16 U 146/18
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vorläufiger Bewertung hat der Käufer wegen sittenwidriger Schädigung Anspruch nach §§ 826, 31 BGB auf Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung gegen Rückübereignung des Fahrzeugs.
• Die Einfügung einer Motorsteuerungssoftware mit zwei Betriebsmodi, deren Einsatz gegenüber Behörden und Kunden verschwiegen wurde, begründet eine besondere Verwerflichkeit und damit Sittenwidrigkeit.
• Die Kenntnis und der Schädigungsvorsatz sind der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen, weil Vorstand/oberes Management von der Manipulation wussten und die sekundäre Darlegungslast von der Beklagten nicht erfüllt wurde.
• Schaden entsteht bereits mit dem Erwerb des mit der manipulativen Software ausgerüsteten Fahrzeugs, da rechtliche Unsicherheiten zu einer Minderung der Vermögenslage des Käufers führen.
• Bei der kalkulatorischen Schadensberechnung sind Nutzungsvorteile anzurechnen; der Kläger muss die aktuelle Laufleistung mitteilen.
Entscheidungsgründe
Sittenwidrige Schädigung durch verdeckte Motorsoftware: Anspruch auf Rückabwicklung nach §§ 826, 31 BGB • Bei vorläufiger Bewertung hat der Käufer wegen sittenwidriger Schädigung Anspruch nach §§ 826, 31 BGB auf Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung gegen Rückübereignung des Fahrzeugs. • Die Einfügung einer Motorsteuerungssoftware mit zwei Betriebsmodi, deren Einsatz gegenüber Behörden und Kunden verschwiegen wurde, begründet eine besondere Verwerflichkeit und damit Sittenwidrigkeit. • Die Kenntnis und der Schädigungsvorsatz sind der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen, weil Vorstand/oberes Management von der Manipulation wussten und die sekundäre Darlegungslast von der Beklagten nicht erfüllt wurde. • Schaden entsteht bereits mit dem Erwerb des mit der manipulativen Software ausgerüsteten Fahrzeugs, da rechtliche Unsicherheiten zu einer Minderung der Vermögenslage des Käufers führen. • Bei der kalkulatorischen Schadensberechnung sind Nutzungsvorteile anzurechnen; der Kläger muss die aktuelle Laufleistung mitteilen. Der Kläger erwarb am 28.02.2011 einen Pkw, dessen Motor vom Typ EA 189 mit einer Software zur Motorsteuerung ausgestattet war. Diese Software führte auf dem Prüfstand zu unterschiedlicher Abgasrückführung gegenüber dem Straßenbetrieb und wurde gegenüber Behörden, Händlern und Käufern nicht offenbart. Der Hersteller (Beklagte) stellte Fahrzeuge mit dieser Software her und lieferte sie an Vertragshändler zur Weiterveräußerung. Nach Auffassung des Klägers war die Software manipulierend und begründete rechtliche Unsicherheiten für Typengenehmigung und Betriebszulassung. Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises gegen Übereignung des Fahrzeugs; die Beklagte bestreitet die behaupteten Umstände nicht ausreichend. Der Senat sieht vorläufig einen schadensbegründenden, sittenwidrigen Vorsatz und eine Zurechnung auf Vorstandsebene als gegeben. • Sittenwidrigkeit: Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt; hier liegt besondere Verwerflichkeit vor wegen bewusster Täuschung staatlicher Stellen und potentieller Kunden zur Gewinnerzielung durch Verheimlichung der Software und der damit verbundenen Risiken (§§ 826 Grundsatz; allgemeines Rechtsempfinden). • Zurechnung (§ 31 BGB): Vorstand und oberes Management der Beklagten kannten den Einsatz der Software und veranlassten Herstellung und Inverkehrbringen; die Beklagte hat ihre sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt, sodass der Vortrag des Klägers über Kenntnis und Vorsatz als zugestanden gilt. • Schadenserfolg: Der Erwerb des mit manipulativer Software ausgestatteten Fahrzeugs begründet bereits einen Vermögensschaden, weil die damit verbundenen Unsicherheiten die wirtschaftliche Verwendbarkeit und den Vermögenswert des Fahrzeugs mindern; ein späteres Update beseitigt den zu Grunde liegenden Erwerbsschaden nicht. • Kausalität und Vorhersehbarkeit: Die Herbeiführung des Schadens ist kausal auf das in Verkehr bringen der manipulierten Motoren zurückzuführen und für die Beklagte bei gewöhnlichem Geschäftsablauf vorhersehbar gewesen. • Darlegungslast und Beweisführung: Der Kläger durfte sich mangels interner Kenntnisse auf öffentlich zugängliche Angaben stützen; die Beklagte hätte konkret darlegen müssen, wer innerhalb der Unternehmensführung die Maßnahmen veranlasste. • Schadensberechnung: Anspruch auf Rückabwicklung gegen Übereignung des Fahrzeugs mit Anrechnung von Nutzungsvorteilen; zur Berechnung muss der Kläger die aktuelle Kilometerlaufleistung offenlegen, der Senat tendiert zu einer durchschnittlichen Gesamtlaufleistung von 250.000 km. • Rechtsfolgen: Bei Feststellung der Voraussetzungen besteht Anspruch auf Rückabwicklung in Höhe des Kaufpreises abzüglich noch zu bestimmender Nutzungsentschädigung; Nebenforderungen erscheinen möglich. Der Senat weist vorläufig darauf hin, dass die Berufung des Klägers Erfolg verspricht: Die Beklagte hat nach vorläufiger Prüfung sittenwidrig gehandelt und dem Kläger vorsätzlich einen Schaden zugefügt. Der Kläger hat demnach einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Schadensersatz in Höhe des aufgewendeten Kaufpreises (27.257,03 €) Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, abzüglich einer noch zu ermittelnden Nutzungsentschädigung. Die Beklagte hat ihre sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt, weshalb Kenntnis und Vorsatz von Vorstand/oberem Management als zugestanden gelten. Zur konkreten Schadensberechnung muss der Kläger die aktuelle Laufleistung des Fahrzeugs mitteilen; Nutzungsvorteile sind anzurechnen. Zudem erscheinen die geltend gemachten Nebenforderungen (Verzugszinsen, Annahmeverzug, außergerichtliche Anwaltskosten) durchgreifend begründet.