Beschluss
123 StVK 71/21
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2022:0826.123STVK71.21.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Unterbringung des Antragstellers in einem gemeinsamen Zimmer mit zwei Mitpatienten auf der Station 00 der M-Klinik L1 vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 rechtswidrig war.
Die Kosten des Verfahrens – einschließlich derjenigen des Rechtsmittelverfahrens – und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Unterbringung des Antragstellers in einem gemeinsamen Zimmer mit zwei Mitpatienten auf der Station 00 der M-Klinik L1 vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 rechtswidrig war. Die Kosten des Verfahrens – einschließlich derjenigen des Rechtsmittelverfahrens – und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Staatskasse auferlegt. G r ü n d e: I. Der Antragsteller, der zurzeit in der M-Klinik am Standort L2 untergebracht ist, befand sich im Jahr 0000 im Maßregelvollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB in der M-Klinik L am Standort L1 auf der Station 00. Vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 war er mit zwei weiteren Mitpatienten in einem grundsätzlich für eine Belegung durch zwei Personen vorgesehenen Patientenzimmer untergebracht, ohne dass des von vorne herein zeitlich befristet worden war. Die Station verfügt über insgesamt zehn Bettenzimmer für untergebrachte Patienten. Diese sind laut dem zur Akte gelangten Grundriss 19,19 qm (Bl. 21) und laut Stellungnahme der Klinik vom 29.06.2021 tatsächlich 17,2 qm groß (Breite: 3,7 m; Länge: 4,65 m) (vgl. Bl. 14). Die Zimmer sind auf die Belegung mit zwei Untergebrachten ausgelegt. Bei einer Zweibettbelegung sind die zirka 200 cm x 100 cm großen Betten in der Regel an der jeweiligen Längsseite der Zimmer aufgestellt. An der Längsseite befindet sich an jedem Bett jeweils ein Notfallknopf. Zudem ist das Zimmer mit einem Waschbecken, einem eingebauten Kleiderschrank aus drei Elementen (195 x 35 x 50 cm), einem Hängeschrank (50 x 100 x 40 cm), einem Hängeregal (25 x 95 x 25 cm) und einem Schuhschrank (160 x 50 x 15 cm) ausgestattet. Darüber hinaus existiert die Möglichkeit, Kleidung und Gegenstände in sog. blauen Kisten im Keller einzulagern. Der Zugang zum Keller ist über das Personal möglich. Im Fall der Belegung mit zwei Personen ist das Zimmer zusätzlich mit einem Tisch und Stühlen ausgestattet. Aufgrund von Kapazitätsengpässen wurden in der Vergangenheit und werden gegenwärtig teilweise drei Patienten in einem Bettenzimmer untergebracht. Bei einer Belegung mit drei Patienten wird die vorbeschriebene Einrichtung teilweise entfernt und an dieser Stelle (gegenüber der bereits vorhandenen zwei Betten) entlang der Wand ein weiteres Bett aufgestellt. In diesem Fall gibt es neben den Betten keine anderweitige Verweilmöglichkeit im Zimmer. Am dritten Bett ist kein Notfallknopf vorhanden. Für den Patienten in dem dritten Bett kann ein Notfallknopf an der Tür genutzt werden. Der Notrufknopf an der Tür lässt sich nur erreichen, indem man aus dem Bett aufsteht und an der Zimmertür – die sich nach innen öffnet – vorbeigeht. Vor sämtlichen Zimmern auf der Stationsseite verläuft ein Balkon, zu dem aus jedem der Zimmer eine Zutrittsmöglichkeit besteht. Der Balkon ist durchgängig eingezäunt und darf von den Patienten zum Aufenthalt und zum Rauchen genutzt werden. In den übrigen Räumen der Station besteht ein Rauchverbot. Die Lüftung der Zimmer erfolgt über die Balkontüren oder das Zimmerfenster, das gekippt werden kann. Die Balkontüren lassen sich wegen des zusätzlichen Bettes in den Dreibettzimmern nicht vollständig öffnen. Die Toiletten- und Duschanlagen befinden sich in gesonderten Räumlichkeiten. Im dortigen Waschbereich befinden sich mehrere Toiletten. Die Station verfügt neben den Bettenzimmern sowie den Toiletten- und Duschanlagen über einen Billard-/TV-/Spieleraum, der 45,35 qm groß und auf neun Personen ausgelegt ist, einen Speiseraum mit einer Größe von 78,5 qm, der Platz für 16 Personen bietet, und einen Multifunktionsraum, der 49,9 qm groß und für 10 Personen ausgerichtet ist. Alle drei Räume werden auch für Therapien genutzt. Darüber hinaus gibt es auf der Station eine Küche mit einer Größe von 27,7 qm, in der sechs Personen Platz finden. Die Begrenzung der Personenzahl ist den Pandemieregelungen geschuldet, wonach sich im Raum pro 5 qm eine Person aufhalten darf. Der Ruheraum ist 27,7 qm groß und bietet Platz für sechs Personen. Er kann als Rückzugsraum für eine einzelne Person genutzt werden. Hierzu bedarf es einer Absprache unter den Patienten und einer Rücksprache mit dem Stationsteam. Der Speise-/TV-Raum wird montags von 12:30 bis 13:00 Uhr für die Stationsversammlungen genutzt, der Multifunktionsraum montags von 15:00 bis 16:15 Uhr, dienstags von 10:00 bis 11:00 Uhr und mittwochs von 10:30 bis 11:30 Uhr für Gruppenaktivitäten, darüber hinaus gelegentlich für Einzeltherapien. Auch die Behandlungsplankonferenzen finden (für jeden Patienten zweimal im Jahr) im Multifunktionsraum statt. Die Küche ist freitags von 16:00 bis 18:00 Uhr für die Kochgruppe reserviert. Die Station 00 ist fakultativ geschlossen. Die Patienten können die Station im Rahmen ihrer Ausgänge verlassen. Einschlusszeiten auf dem Zimmer gibt es – auch nachts – nicht. Auf der Station können sich die Patienten frei bewegen und die Gemeinschaftsräume grundsätzlich nutzen, sofern dort keine Therapien stattfinden. Die Küche ist nachts verschlossen. Am 22.07.2021 waren drei der zehn Zimmer der Station 00 mit jeweils drei Patienten belegt. Durchschnittlich waren seit Beginn der Corona-Pandemie drei bis vier der zehn Zimmer mit drei Patienten belegt. Die Durchschnittsbelegung der Station 00 lag im Zeitraum Juli 2020 bis Juli 2021 bei 23-24 Patienten. Am 24.05.2022 waren ebenfalls drei der zehn Zimmer mit jeweils drei Patienten belegt. Im Schnitt waren in den letzten 12 Monaten 23,8 Patienten auf der Station untergebracht. Die Kriterien für die Belegung der Zimmer, vor allem mit drei Patienten, sind störungsspezifisch und persönlichkeitsbezogen. Es wird auf den Grad der Kompensation der psychiatrischen Grunderkrankung und daher auf das Funktionsniveau und die Belastbarkeit des einzelnen Patienten geachtet. Die interaktionelle Dynamik im stationären Alltag wird ebenso berücksichtigt. Es wird versucht, Patienten mit körperlichen Einschränkungen nicht in Dreibettzimmern unterzubringen. Die Dauer der Unterbringung ist bei der Zuteilung in ein Zwei- oder Dreibettzimmer kein vorrangiges Kriterium. Eine feste zeitliche Begrenzung der Belegung der Zimmer auf Station 00 mit drei Patienten gibt es nicht. Entscheidend ist diesbezüglich die Belegungssituation, die sich durch Entlassungen, Wiederaufnahmen zur stationären Kriseninterventionen und Übernahmen vom Akutbereich ständig verändert. Die vorstehenden Kriterien werden berücksichtigt. Die Zeiten der Belegung mit drei Patienten werden möglichst kurz gehalten, was hauptsächlich durch die Anwendung eines Rotationsprinzips möglich ist. Im August 0000 entwich der Antragsteller aus der M-Klinik und stellte sich wenig später. Seitdem befindet er sich an einem anderen Standort der M-Klinik in L2. Die Kammer hat den Antrag des Antragstellers vom 00.00.0000 mit Beschluss vom 13.10.2021 mangels Feststellungsinteresses als unzulässig verworfen. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht Hamm den Beschluss der Kammer vom 13.10.2021 am 04.04.2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Kammer zurückverwiesen. Der Antragsteller beantragt weiterhin sinngemäß, festzustellen, dass seine Unterbringung in einem gemeinsamen Zimmer mit zwei Mitpatienten auf der Station 00 der M-Klinik L1 vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 rechtswidrig war. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag zurückzuweisen. Die Kammer hat am 07.06.2022 erneut einen Ortstermin durchgeführt. II. Der zulässige Antrag ist begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Betroffene ist zwar derzeit nicht auf der Station 00 untergebracht. Es besteht jedoch eine konkrete Wiederholungsgefahr. Denn regelmäßig werden die Untergebrachten über den rehabilitativ ausgerichteten Standort L1 in die Freiheit entlassen. Zudem hat der Betroffene die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen angekündigt, was ebenfalls ein Feststellungsinteresse im anhängigen Verfahren rechtfertigt. 2. Der Antrag ist begründet. Die ex-ante zeitlich nicht begrenzte Unterbringung des Betroffenen in einem Zweibettzimmer mit zwei weiteren Patienten war rechtswidrig. a) Gemäß § 2 MRVG NRW, der in dem hier zu beurteilenden Zeitraum galt (vgl. nunmehr § 47 StrUG NRW), sind die Einrichtungen so zu gestalten, dass eine sachgerechte Therapie der Patientinnen und Patienten gewährleistet ist. Räume für die Behandlung, den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit, für beschäftigungs-, arbeitstherapeutische und schulische Maßnahmen und andere angemessene Beschäftigungen sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind zweckentsprechend auszugestalten (Abs. 1). Die Räume müssen für eine gesunde Lebensführung geeignet und ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden- und Fensterfläche ausgestattet sein (Abs. 2). b) In Bezug auf den Antragsteller sind die gesetzlichen Mindestanforderungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Die Schlafräume auf Station 00 genügen bei einer nicht von vorneherein beschränkten, bloß vorübergehenden Überbelegung mit drei anstatt zwei Personen nicht den zuvor genannten einfachgesetzlichen Voraussetzungen. aa) Die den Patienten zur Verfügung stehende Raum- und Bodenfläche auf Station 00 der M-Klinik in L1 ist nicht zweckentsprechend ausgestattet und nicht ausreichend groß. (1) Die Mindestbodenflächen für die einzelnen Räume einer forensischen Einrichtung sind im Gesetz nicht ausdrücklich vorgegeben. Die Frage der Größe von Haft- und Unterbringungsräumen ist aber vielfach Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten gewesen, insbesondere in Bezug auf die Frage einer Menschenwürdeverletzung (Art. 1 Abs. 1 GG). Diese Anforderungen sind nicht abschließend geklärt und werden von den Gerichten verschieden beurteilt (zusammenfassend BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Mai 2016 – 1 BvR 3359/14 –, Rn. 18, juris). So setzt die obergerichtliche Rechtsprechung bei mehrfach belegten Hafträumen zum Teil Regelwerte von 6 qm, zum Teil auch von 7 qm Bodenfläche pro Gefangenen an. Deren Unterschreitung wird zum Teil als Menschenwürdeverletzung beurteilt, wenn zugleich die Toilette nicht abgetrennt beziehungsweise nicht gesondert entlüftet ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 -, NJW 2003, S. 2843 <2845>; OLG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2005 - 1 U 43/04 -, juris, Rn. 42; OLG Koblenz, Urteil vom 15. März 2006 - 1 U 1286/05 -, juris, Rn. 11 ff.). In anderen Fällen haben Fachgerichte eine Verletzung der Menschenwürde unabhängig hiervon allein wegen der Unterschreitung eines gewissen Bodenflächenmaßes bejaht, da die räumliche Enge eine Bewegung und Entfaltung der Gefangenen nicht erlaube (so OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Februar 2005 - 3 Ws 1342 - 1343/04 [StVollz] u.a. -, NStZ-RR 2005, S. 155 <156>: Menschenwürdeverletzung bei 3,84 qm pro Gefangenen in Mehrfachbelegung bei abgetrennter Toilette; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 19. Juni 2008 - 11 U 24/07 -, juris, Rn. 26: 3,75 qm pro Gefangenen bei hinzukommender Erschwernis der nicht abgetrennten Toilette). Die Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf setzen einen fixen Schwellenwert von 5 qm Grundfläche pro Gefangenen an, dessen Unterschreitung ungeachtet anderer Parameter eine Menschenwürdeverletzung bedinge (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2011 - I-18 W 31/11, 18 W 31/11 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 - 11 U 88/08, I-11 U 88/08 -, juris; Urteil vom 18. März 2009 - 11 U 88/08 -, juris; Beschluss vom 25. März 2009 - 11 W 106/08 -, NStZ-RR 2009, S. 326). Bezüglich der Unterbringung in einem Einzelhaftraum hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin eine längere Unterbringung in einem 5,25 qm messenden Einzelhaftraum ohne abgetrennte Toilette für menschenwürdewidrig befunden und das Hauptaugenmerk auf die beengte Haftsituation gelegt (vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - VerfGH 184/07 -, LKV 2010, S. 26). (2) Die Grundfläche der Schlafräume auf Station 00 beträgt 17,2 qm. Bei einer Belegung mit drei Personen beläuft sich die zur Verfügung stehende Gesamtfläche pro Person damit nur noch auf 5,73 qm. Hinzu kommt, dass die Bodenfläche um die Fläche der drei Betten – d.h. um insgesamt zirka 6 qm – reduziert ist. Eine Bewegung im Raum ist daher nur auf 11,2 qm möglich. Anteilig beträgt die Bodenfläche lediglich 3,73 qm. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Bodenfläche durch weitere Gegenstände – insbesondere Aufbewahrungskisten – auf dem Fußboden nochmal reduziert wird. Die Kammer konnte sich im Rahmen des Ortstermins einen unmittelbaren Eindruck hiervon verschaffen und feststellen, dass ein Verweilen im Stehen in dem Zimmer kaum möglich ist. Dies beruht neben der insgesamt ohnehin knapp bemessenen Grundfläche des Zimmers darauf, dass der den Patienten konzeptionell zur Verfügung gestellte Stauraum für persönliche Gegenstände faktisch um ein Drittel reduziert wurde. Dies führt – wie auch im Rahmen des Ortstermins festgestellt werden konnte – dazu, dass den Patienten zusätzliche Plastikkisten für persönliche Gegenstände zur Verfügung gestellt wurden. Diese Plastikkisten begrenzen den ohnehin durch das dritte (Zustell-)Bett verknappten Platz auf dem Fußboden zusätzlich. Eine derart beengte Raumsituation entspricht nicht mehr den Zwecken des Maßregelvollzugs. Dabei ist stets im Blick zu behalten, dass im Maßregelvollzug insbesondere schuldunfähigen Tätern im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit mit der Unterbringung ein Sonderopfer abverlangt wird, dessen belastende Wirkung möglichst gering zu halten ist (so auch LG Kleve Beschl. v. 26.8.2005 – 182 Vollz 2/05, BeckRS 2005, 11356). Zugleich handelt es sich um psychisch (hochgradig) kranke Menschen, die eine derartige Beengung in der Regel schwerer kompensieren können. Schon für sich genommen führt die Raumknappheit zu einem erheblichen Konfliktpotential der Patienten untereinander. Dies gilt sowohl innerhalb des Schlafraums, in dem drei Patienten untergebracht sind, als auch im Verhältnis zu anderen Patienten, die durch eine Unterbringung in einem Zweibettzimmer faktisch privilegiert werden. Auch die deutlich verminderte Rückzugsmöglichkeit und die ganz erhebliche Beschränkung der Privat- und Intimsphäre verschärfen dieses Konfliktpotential. Gleichzeitig ist der Kammer aus einer Vielzahl von Anhörungen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gemäß § 67d StGB bekannt, dass die Unterbringung in einem Dreibettzimmer in vielen Fällen die Bereitschaft vermindert, überhaupt vom Standort L2 an den rehabilitativ ausgerichteten Standort L1 zu wechseln bzw. dort zu verbleiben. Eine zweckentsprechende Einrichtung lässt sich auch nicht unter Berücksichtigung der weiteren Gegebenheiten (z.B. Bodenfläche, hygienische Verhältnisse und Situation der Sanitäranlagen, namentlich Abtrennung und Belüftung der Toilette, Dauer der täglichen Einschlusszeiten, Lage und Größe des Fensters, Ausstattung und Belüftung des Raumes) herleiten. Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass sich der Maßregelvollzug im Vergleich zum (geschlossenen) Vollzug von Straf- und Untersuchungshaft durch eine deutlich stärkere Öffnung nach innen auszeichnet (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Mai 2016 – 1 BvR 3359/14; Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007 – 2 BvR 2354/04 –, BVerfGK 12, 410-417). Die durch die räumliche Enge und die Zahl der Personen erhebliche Beschränkung der Privat- und Intimsphäre kann nicht angemessen durch die zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsräume kompensiert werden. Diese Räume dienen weitgehend anderen Zwecken und erlauben keine gleichwertige Rückzugsmöglichkeit zur Wahrung der Privat- und Intimsphäre. Dies gilt auch hinsichtlich des fensterlosen Ruheraumes. Überdies führt eine durchschnittliche Belegung mit 23,8 Patienten anstatt mit 20 Patienten dazu, dass auch die übrigen Gemeinschaftsräume übermäßig in Anspruch genommen werden. Die Belegungssituation steht auch im Widerspruch zu den Standards für die Behandlung im Maßregelvollzug der interdisziplinären Task-Force der E e. V., die eine Stationsgröße von zwölf bis maximal 20 Patienten empfiehlt (vgl. J. L. Müller/Saimeh et al., Der Nervenarzt 88, 1-29 <6> [August 2017]). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Dreibettbelegung nach eigenen Angaben der Klinik und ausweislich der vorgelegten Zahlen zu den durchschnittlich und konkret untergebrachten Patienten nicht um eine vorübergehende Situation handelt. Vielmehr liegt eine strukturelle Unterkapazität an Betten und Zimmern vor. Diese ist auch nicht allein auf die Corona-Pandemie zurückzuführen. bb) Auch wenn die beengten Raumverhältnisse für sich genommen bereits zur Rechtswidrigkeit der ex-ante zeitlich nicht begrenzten Unterbringung des Betroffenen in einem Zweibettzimmer mit zwei weiteren Patienten führen, treten weitere Aspekte erschwerend hinzu: Die Station 00 ist baulich auf eine Belegung mit 20 Patienten in zehn Zweibettzimmern ausgelegt. Die Größe und Einrichtung der Zimmer folgt dieser Belegung. Insbesondere verfügt jeder Patient unmittelbar an seinem Bett über einen Notfallknopf, den er auch im Liegen betätigen kann, wenn er das Gefühl einer Eigen- oder Fremdgefährdung verspürt bzw. eine solche tatsächlich vorliegt. Im Fall einer Dreibettbelegung verfügt der dritte Patient nicht über einen solchen Notfallknopf, der vom Bett aus erreicht werden kann. Vielmehr müsste der Patient sich aus dem Bett erheben und den neben der Tür befindlichen Notfallknopf betätigen. Dass dies in Notfallsituationen, bei denen der Patient sich nicht erheben kann, unmöglich ist, liegt auf der Hand. Dadurch entsteht innerhalb der Patientengemeinschaft auf demselben Zimmer eine Ungleichbehandlung, weil zwei Patienten einen leichteren Zugriff auf „ihren“ Notfallknopf haben als der dritte Patient. Das damit verbundene Konflikt- und Gefahrpotential widerspricht den Therapiezwecken des Maßregelvollzugs. Zugleich lässt sich aufgrund des Zustellbetts und der verminderten Freifläche im Raum die Balkontür nicht mehr vollständig öffnen. Eine Belüftung der Räume ist durch diese Einschränkung nicht mehr wie vorgesehen gewährleistet und damit nicht zweckentsprechend im Sinne von § 2 Abs. 1 MRVG NRW. In diesem Zusammenhang tritt erschwerend hinzu, dass eine ausreichende Belüftung gerade bei einer Überbelegung des Zweibettzimmers mit drei Patienten in gesteigertem Maße erforderlich ist. Durch die Dreibettsituation können damit die baulichen Grundfunktionen – das Öffnen einer vorhandenen Tür – nicht mehr genutzt werden. Es stehen nicht allen drei Patienten gleichwertige Stauräume zur Verfügung. Vielmehr muss der für zwei Personen konzipierte Stauraum asymmetrisch aufgeteilt werden. Dies führt – jenseits der Platzkapazitäten – zu einer faktischen Ungleichbehandlung der Patienten untereinander und birgt den Therapiezwecken entgegenlaufende Konflikte beispielsweise dergestalt, dass ein Patient einen Kleiderschrank, der andere nur einen Hängeschrank für seine Kleidung nutzen kann. Es bedarf auch keiner weiteren Ausführungen, dass ein Zusammenleben mit zwei statt mit drei Personen die persönlichen Rückzugsmöglichkeiten und die erforderliche Ruhe deutlich reduziert. Dies gilt sowohl tagsüber als auch nachts. Gerade zur Nachtzeit verdoppelt sich das „Störpotential“ durch einen weiteren Mitpatienten. Dies gilt etwa für zusätzliche Schlafgeräusche oder nächtliche Toilettengänge. In der ursprünglichen Konzeption haben die Patienten einen Tisch und Stuhl auf ihrem Zimmer, um dort ungestört außerhalb der Gemeinschaftsräume Schreibtischtätigkeiten auszuführen. Diese Möglichkeit entfällt auf dem eigenen Zimmer ersatzlos, wenn ein drittes Bett zugestellt wird. Soweit überhaupt noch ein Tisch in dem Dreibettzimmer vorhanden ist, wird dieser als zwischen die beiden anderen Betten gestellter Nachttisch genutzt. cc) Jenseits dessen war die Unterbringung des Betroffenen ermessenfehlerhaft. Die Klinik berücksichtigt ausweislich ihrer Stellungnahme die Unterbringungsdauer der Patienten nicht in dem gebotenen Maße. Das führt aufgrund einer insoweit ermessensfehlerhaften Entscheidung, die für den hier zu entscheidenden Zeitraum auch nicht mehr ordnungsgemäß nachgeholt werden könnte, ebenfalls zur Rechtswidrigkeit. Denn neben einzelfallbezogenen Gesichtspunkten und dem Gleichheitsgrundsatz ist insbesondere auch die Dauer der bisherigen Freiheitsentziehung in Ansatz zu bringen, während der Antragsgegner insofern vorrangig therapeutische Erwägungen für maßgeblich erachtet hat (explizit OLG Hamm, Beschluss vom 14. Mai 2019 – III-1 Vollz (Ws) 155/19 –, Rn. 9, juris). dd) Da die ex-ante zeitlich nicht begrenzte Unterbringung des Betroffenen in einem Zweibettzimmer mit zwei weiteren Patienten bereits einfachgesetzlich rechtswidrig ist, kommt es nicht auf die Frage an, ob diese Form der Unterbringung zugleich eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) darstellt. Auch insoweit bestehen jedoch Bedenken, soweit man diese Frage nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter Berücksichtigung der allgemeinen – auch wirtschaftlichen – Verhältnisse beantwortet (vgl. BVerfGE 87, 153 <170>; 91, 93 <111>). Zwar ist bezogen auf die Mehrfachbelegung zu beachten, dass die gemeinschaftliche Unterbringung von Menschen, die sich nicht nahestehen, auch in anderen Bereichen durchaus üblich ist (z.B. Unterbringung im Mehrbettzimmer eines Krankenhauses, gemeinschaftliche Unterbringung in Bundeswehrkasernen), ohne dass dies als schlechterdings untragbar angesehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 1993 - 2 BvR 1778/93 -, ZfStrVo 1994, 377; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juli 2000 - 2 BvQ 25/00 -, vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 und vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700; Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007 – 2 BvR 2354/04 –, BVerfGK 12, 410-417, Rn. 16 - 18). Allerdings ist es im vorstehenden Sinne durchaus unüblich und nicht den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend, wenn dauerhaft gemeinsame Unterbringungsräume für mehr Personen genutzt werden als baulich vorgesehen und dadurch die Raumfunktionen (vollständiges Öffnen der Türen, Betätigung eines Notfallknopfes) nicht genutzt werden können. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 138 Abs. 3 i.V.m. § 121 StVollzG. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde (§§ 138 Abs. 3, 116 StVollzG) gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss beim Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50969 Köln, binnen eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle tun.