Urteil
1 U 1286/05
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Rechtswidrige gemeinschaftliche Unterbringung in einem Haftraum kann Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG begründen.
• Entschädigungsanspruch wegen Verletzung der Menschenwürde ist eigenständiger grundrechtlich gestützter Ausgleichsanspruch, nicht Schmerzensgeld i.S.v. § 253 BGB.
• Eine Geldentschädigung ist nur bei einem schwerwiegenden Eingriff und nach Abwägung aller Umstände angemessen; Dauer, Bedeutung und Motivation der Verantwortlichen sind zu berücksichtigen.
• Entschädigungsansprüche aus Art. 41 und Art. 3 EMRK erfordern dieselbe tatrichterliche Gesamtabwägung wie im Amtshaftungsrecht.
Entscheidungsgründe
Entschädigung für rechtswidrige gemeinschaftliche Haftraumunterbringung (2.000 €) • Rechtswidrige gemeinschaftliche Unterbringung in einem Haftraum kann Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG begründen. • Entschädigungsanspruch wegen Verletzung der Menschenwürde ist eigenständiger grundrechtlich gestützter Ausgleichsanspruch, nicht Schmerzensgeld i.S.v. § 253 BGB. • Eine Geldentschädigung ist nur bei einem schwerwiegenden Eingriff und nach Abwägung aller Umstände angemessen; Dauer, Bedeutung und Motivation der Verantwortlichen sind zu berücksichtigen. • Entschädigungsansprüche aus Art. 41 und Art. 3 EMRK erfordern dieselbe tatrichterliche Gesamtabwägung wie im Amtshaftungsrecht. Der Kläger war vom 7. August bis 25. November 2003 während der Vollstreckung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe gemeinsam mit einem Mitgefangenen in einem Haftraum (9,51 m², 26,5 m³) untergebracht, wobei der Sanitärbereich nicht vollständig abgetrennt war. Die Mehrfachbelegung resultierte aus Umbau- und Sanierungsarbeiten in der Justizvollzugsanstalt. Der Kläger konnte den Haftraum mehrfach täglich verlassen und suchte wegen Schlafstörungen ärztliche Hilfe auf. Im Juli 2004 stellte die Strafvollstreckungskammer auf Antrag des Klägers die Rechtswidrigkeit der Unterbringung fest. Der Kläger begehrt 100 € täglich als Entschädigung (insgesamt 11.100 €) wegen der Verletzung seiner Menschenwürde und seines Persönlichkeitsrechts. Das beklagte Land rügt fehlendes Verschulden und verweist auf die zwingende Unterbringungssituation sowie laufende Abstellmaßnahmen. Das Landgericht wies die Klage ab; in der Berufung verlangte der Kläger weiter Entschädigung, das OLG prüfte die Haftung und Zumessung neu. • Der Senat schließt sich der Feststellung der rechtswidrigen und schuldhaften Amtspflichtverletzung (mindestens Organisationsverschulden) an und nimmt § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG als Anspruchsgrundlage an. • Der geltend gemachte Anspruch ist kein Vermögens- oder Schmerzensgeldanspruch nach § 249 bzw. § 253 BGB, sondern ein eigenständiger grundrechtlicher Entschädigungsanspruch aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG für die Verletzung der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts. • Nicht jede Verletzung der Menschenwürde rechtfertigt Geldentschädigung; Voraussetzung ist ein schwerwiegender Eingriff und dass kein anderweitiger ausreichender Ausgleich möglich ist. Relevante Maßstäbe sind Dauer, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, die Auswirkungen auf den Betroffenen sowie Anlass und Beweggrund des Handelns der Verantwortlichen. • Bei der Abwägung berücksichtigt das Gericht die Dauer der Unterbringung, die bereits gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit, die nachvollziehbare Motivation der Verantwortlichen (Umbau/Sanierung) und das Verhalten trotz einschlägiger höchstrichterlicher Entscheidungen. • Nach würdiger aller Umstände erachtet der Senat 2.000 € nebst Zinsen als angemessenen Ausgleich und Genugtuung; höhere Beträge sind unter Berücksichtigung der Umstände nicht angezeigt. • Ansprüche aus Art. 41 und Art. 3 EMRK führen nicht zu einer höheren Entschädigung, da dieselbe Gesamtabwägung vorzunehmen ist. • Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 2.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Dezember 2004 zu zahlen; die weitergehende Klage ist abgewiesen und die Berufung insoweit zurückgewiesen. Die Zahlungspflicht folgt aus der festgestellten rechtswidrigen und schuldhaften Amtspflichtverletzung (Organisationsverschulden) und dem daraus abgeleiteten grundrechtlichen Entschädigungsanspruch wegen Verletzung der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts. Die bemessene Entschädigung berücksichtigt Dauer und Schwere des Eingriffs, die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit sowie die Umstände der Vollzugsplanung; daher ist ein Betrag von 2.000 € als angemessener Ausgleich ausreichend. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 82 % und das beklagte Land zu 18 %; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.