Die Beklagte wird verurteilt, 1. an den Kläger 53.962,88 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2017 zu zahlen; 2. dem Kläger Auskunft über sämtliche Geschäfte der J. Sp. z.o.o. mit ihren in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden über Tablettierwerkzeug, Formatsätzen für Blister- und Kapselmaschinen sowie Ersatzteile für diese Anlagen zu erteilen, die die J. Sp. z.o.o. zwischen dem 01. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2016 getätigt hat; 3. dem Kläger einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte zu erteilen, welche in der Zeit vom 01. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 zwischen der J. Sp. z.o.o. und ihren in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden über Tablettierwerkzeug, Formatsätzen für Blister- und Kapselmaschinen sowie Ersatzteile für diese Anlagen zustande gekommen sind. Der Buchauszug hat für jedes Geschäft folgende Angaben zu enthalten: - Name des Kunden mit genauer Anschrift und Kundennummer; - Datum und Umfang der Auftragserteilung; - Datum der Auftragsbestätigung; - Warenwert des Auftrags; - Datum und Umfang der Lieferung; - Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag; - etwaig gewährte Preisnachlässe, Skonti und sonstige Rabatte; - Datum und Höhe der Kundenzahlungen; - Gründe für eine etwaige Nichtausführung eines Geschäfts sowie die davon betroffene Menge und der betroffene Warenwert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Es wird klargestellt, dass über die Klageanträge zu 2. b) und c), 3. b) bis d) und 4. noch nicht zu entscheiden ist. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.500 €, hinsichtlich des Anspruchs auf Buchauszug gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 89 O 36/20 Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Teilurteil In dem Rechtsstreit hat die 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 09.12.2022 durch den Vorsitzenden Richter für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, 1. an den Kläger 53.962,88 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2017 zu zahlen; 2. dem Kläger Auskunft über sämtliche Geschäfte der J. Sp. z.o.o. mit ihren in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden über Tablettierwerkzeug, Formatsätzen für Blister- und Kapselmaschinen sowie Ersatzteile für diese Anlagen zu erteilen, die die J. Sp. z.o.o. zwischen dem 01. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2016 getätigt hat; 3. dem Kläger einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte zu erteilen, welche in der Zeit vom 01. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 zwischen der J. Sp. z.o.o. und ihren in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden über Tablettierwerkzeug, Formatsätzen für Blister- und Kapselmaschinen sowie Ersatzteile für diese Anlagen zustande gekommen sind. Der Buchauszug hat für jedes Geschäft folgende Angaben zu enthalten: - Name des Kunden mit genauer Anschrift und Kundennummer; - Datum und Umfang der Auftragserteilung; - Datum der Auftragsbestätigung; - Warenwert des Auftrags; - Datum und Umfang der Lieferung; - Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag; - etwaig gewährte Preisnachlässe, Skonti und sonstige Rabatte; - Datum und Höhe der Kundenzahlungen; - Gründe für eine etwaige Nichtausführung eines Geschäfts sowie die davon betroffene Menge und der betroffene Warenwert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Es wird klargestellt, dass über die Klageanträge zu 2. b) und c), 3. b) bis d) und 4. noch nicht zu entscheiden ist. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.500 €, hinsichtlich des Anspruchs auf Buchauszug gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Bei der Beklagten [der C. S.A.] handelt es sich um ein in Polen gegründetes und ansässiges Unternehmen, das sich mit der Herstellung von Tablettierwerkzeugen und Ersatzteilen für Tabletten-, Kapsel- und Blistermaschinen, die in der Pharmazie und im industriellen Bereich eingesetzt werden, befasst. Sie wurde im Jahr 0000 im Zuge der Abspaltung von der Firma J. Sp. z.o.o. (im Folgenden: J.) gegründet. Der Kläger war ab dem 00.00.0000 zunächst als Arbeitnehmer für die J. tätig. Ab dem 00.00.0000 bestand zwischen dem Kläger und der J. ein Handelsvertretervertrag (siehe Anlage K2; im Folgenden: der Handelsvertretervertrag). Zuständig war der Kläger für den Vertrieb von im Vertrag näher bestimmten Vertragserzeugnissen, ab April 0000 auch für den Vertrieb von Maschinen. In § 1 des Handelsvertretervertrags wurde eine Exklusivitätsvereinbarung zwischen den Parteien dahingehend getroffen, dass der Kläger für die in der Anlage 2 des Handelsvertretervertrags aufgeführten Firmen mit Sitz in Deutschland exklusiv tätig werden soll. Gemäß § 6 des Handelsvertretervertrages stellt der Kläger der Beklagten über die Vergütung eine Rechnung, die innerhalb von zwei Wochen zahlbar ist. Ferner wurde in § 9 des Handelsvertretervertrags vereinbart, dass der Gerichtsstand Köln ist und dass deutsches Recht Anwendung findet. Wegen weiteren Einzelheiten des Handelsvertretervertrags wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Der Kläger wandte sich im Jahr 2016 an die J., um auch für eine andere Unternehmung tätig werden zu können. Die J. erteilte hierzu nicht die Erlaubnis. Die Beklagte legt hierzu den in englischer Sprache verfassten Schriftverkehr als Anlage B8 vor. Die J. kündigte den Handelsvertretervertrag mit dem Kläger mit Schreiben vom 31.08.2016 zum Ablauf des 31.12.2016 (Anlage K5) . Die Kündigung ging dem Kläger am 06.09.2016 zu. In der Folge korrespondierten die J. und der Kläger über die Abwicklung des gekündigten Handelsvertretervertrags. Mit Schreiben vom 17.11.2016 erklärte der Kläger, dass er das Vertragsverhältnis bis zu dem genannten Kündigungsdatum (31.12.2016) erfüllen werde. Ferner meldete er einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB an und machte die bis zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Provisionsansprüche geltend. Überdies wies er darauf hin, dass eine Kündigung nach dem Handelsvertretervertrag erst zum 31.03.2017 möglich gewesen wäre (siehe Anlage K7). Die in diesem Schreiben erwähnten Rechnungen wurden durch die J. beglichen. Am 30.12.2016 stellte der Kläger eine weitere Rechnung in Höhe 62.062,88 € aus (Rechnung Nr. 000, siehe Anlage K8), der er eine Excel-Tabelle (Anlage K9) beifügte. Diese wurde durch die J. nicht beglichen. Mit E-Mail vom 23.12.2016 (Anlage K16) räumte die J. die zu kurz bemessene Kündigungsfrist ein. Der Kläger antwortete hierauf mit E-Mail vom gleichen Tage (Anlage K17), dass er sieben Tage vor Ablauf des Handelsvertretervertrages keiner einseitige Veränderung der Kündigung zustimmen könne. Mit weiterer E-Mail vom 07.01.2017 (Anlage K18) wies der Kläger darauf hin, dass sich die Beklagte an dem von ihr selbst benannten Kündigungsdatum festhalten lassen müsse. Mit Schreiben vom 24.01.2017 (Anlage K21) erklärte die J. die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger. Sie berief sich dabei auf eine Verletzung des Vertrages durch Nichterfüllung von vertraglichen Pflichten. Mit E-Mail vom 08.03.2017 (Anlage K10) bestellten sich für den Kläger seine späteren Prozessbevollmächtigten und forderten die J. vergeblich zur Zahlung des offenen Provisionsbetrags von 62.062,88 € bis zum 15.03.2017 auf. Weiterhin wurde ein Handelsvertreterausgleichsanspruch in Höhe von 180.000 € geltend gemacht. In der Folge kam es zu weiterem vorgerichtlichen Schriftverkehr zwischen dem Kläger und der J.. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K10-14 Bezug genommen. Am 04.05.2017 beschloss die J. die Annahme des Spaltungsplans der Gesellschaft durch Übertragung eines Teils ihres Vermögens auf die Beklagte. Im Wege der Spaltung durch Ausgliederung wurde ein Teil des Vermögens der J. in Form einer Produktions- und Handelsabteilung, die als der Gesellschaft angehörende Niederlassung in U. tätig war, durch die im Spaltungsplan im Einzelnen aufgeführten Vereinbarungen auf die Beklagte übertragen (siehe im Einzelnen zum Spaltungsplan Anlage B1). Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm eine offene Provisionsforderung gegenüber der J. in Höhe von 62.062,88 € zustünde. Gleichfalls habe er dem Grunde nach gegenüber der J. einen Handelsvertreterausgleichsanspruch. Hierzu behauptet er, die Provisionseinnahmen aus dem Jahr 2016 seien zurückzuführen auf Umsätze, die mit Stammkunden getätigt wurden. Diese Kunden seien vom Kläger auch geworben worden. Er habe den Umfang durchgängig mehr als verzehnfacht. Für den fünfjährigen Zeitraum von 2012 bis 2016 habe er durchschnittliche Provisionseinnahmen in Höhe von 187.369,71€ netto erzielt (zu den einzelnen Jahresergebnissen siehe Bl. 49 d.A.). Für die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten habe er 3.831,80 € Zeithonorar an seine Prozessbevollmächtigten gezahlt. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte für seine Forderungen gegenüber der J. gesamtschuldnerisch hafte. Die Rechte und Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag seien infolge des Spaltungsplans auf die Beklagte übergegangen. Die J. sei an die Kündigungserklärung vom 31.08.2016 mit Wirkung zum 31.12.2016 gebunden. Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung durch die J. habe nicht bestanden. Der Kläger hat zunächst die J. in Anspruch genommen. Später hat er die J. und die Beklagte als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Mit Beschluss vom 15.10.2020 (Bl. 211 d.A.) ist das hiesige Verfahren gegen die Beklagte gemäß § 145 ZPO abgetrennt worden. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 62.062,88 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, a) dem Kläger Auskunft über sämtliche Geschäfte der J. mit ihren in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden über Tablettier Werkzeug, Formatsätzen für Blister- und Kapselmaschinen sowie Ersatzteile für diese Anlagen zu erteilen, die die J. zwischen dem 01. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2016 getätigt hat; b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides Statt zu versichern; c) dem Kläger einen Ausgleich gemäß § 89b HGB in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe, mindestens jedoch € 150.000,00 netto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent seit dem 01. Januar 2017 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. März 2017 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, a) dem Kläger einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte zu erteilen, welche in der Zeit vom 01. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 zwischen der J. und ihren in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden über Tablettier Werkzeug, Formatsätzen für Blister- und Kapselmaschinen sowie Ersatzteile für diese Anlagen zustande gekommen sind. Der Buchauszug hat für jedes Geschäft folgende Angaben zu enthalten: - Name des Kunden mitgenauer Anschrift und Kundennummer; - Datum und Umfang der Auftragserteilung; - Datum der Auftragsbestätigung; - Warenwert des Auftrags; - Datum und Umfang der Lieferung; - Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag; - etwaig gewährte Preisnachlässe, Skonti und sonstige Rabatte; - Datum und Höhe der Kundenzahlungen; - Gründe für eine etwaige Nichtausführung eines Geschäfts sowie die davon betroffene Menge und der betroffene Warenwert; b) über die sich aus dem Buchauszug ergebenden und bislang nicht abgerechneten Provisionen eine Provisionsabrechnung zu erteilen; c) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung und des Buchauszugs an Eides Statt zu versichern; d) an den Kläger Provisionen in einer nach Erteilung des Buchauszugs noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit der jeweiligen Fälligkeit und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 3.138,80 an vorgerichtlich aufgewandten Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. Dezember 2016 aus € 1249,50 und seit Rechtshängigkeit aus € 2.582,30 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass sie für Ansprüche aus dem Handelsvertretervertrag mit dem Kläger im Allgemeinen nicht hafte, da die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nach der Spaltung bei der J. verblieben seien. Eine gesamtschuldnerische Haftung zur J. bestehe nicht. Sie bestreitet, dass offene Provisionsforderungen in Höhe von 62.062,88 € bestünden. Der Höhe nach stünde dem Kläger lediglich ein Provisionsanspruch in Höhe von 53.962,88 € gegen die J. zu. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger gegen das in § 8 des Handelsvertretervertrags vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen habe. Hierzu behauptet sie, dass der Kläger während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages eine Tätigkeit für die Firma R. aufgenommen habe. Die Kündigungserklärung der J. wäre als Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten frühestens zum 31.03.2017 wirksam geworden. Der Kläger hätte bis zu diesem Zeitpunkt seine Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag erfüllen müssen. Dieser Pflicht sei er nicht gerecht geworden. Die fristlose Kündigung der J. vom 24.01.2017 habe das Handelsvertretervertragsverhältnis wirksam beendet. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie rügt die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Die Klage ist der Beklagten am 03.09.2018 zugestellt worden. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Gutachten und Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. (Z.) E. W.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen sowie das Protokoll vom 09.12.2022 verwiesen. Die Beklagte hat am 22.06.2022 beantragt, ein Obergutachten eines an einer polnischen Universität tätigen Sachverständigen mit Spezialisierung im Handels- und Gesellschaftsrecht einzuholen. Die Kammer hat den Antrag zur Einholung eines Obergutachtens mit Verfügung vom 23.08.2022 abgelehnt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Köln für den Rechtsstreit gemäß Art. 25 EuGVVO international zuständig. Die Vertragsparteien des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Handelsvertretervertrages vom 00.00.0000, der Kläger und die J., haben unter § 9 dieses Vertrages als Gerichtsstand Köln vereinbart. Dabei handelt es sich um eine nach Art. 25 EuGVVO wirksame, insbesondere in der erforderlichen Form erfolgte Gerichtsstandsvereinbarung. Die EuGVVO ist gemäß Art. 1 EuGVVO anwendbar, da es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine Zivil- und Handelssache handelt. Die Formvorschrift des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 a) EuGVVO ist beachtet, da die Gerichtsstandsvereinbarung von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden ist. Zwar ist die Beklagte nicht Partei des Handelsvertretervertrages. Da der Kläger aber in dem vorliegenden Rechtsstreit Ansprüche aus dem Handelsvertretervertrag geltend macht, gilt die Gerichtsstandsvereinbarung auch für die Beklagte. Die in dem Vertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung bindet auch Rechtsnachfolger (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, Anh I, zu Art. 25 EuGVVO Rn. 51; BayOblG, NJW-RR 2002, 359 zu Art. 17 EuGVÜ). Dass hier nach polnischem Recht hinsichtlich der Anwendung von Art. 25 EuGVVO etwas anderes gilt, ist nicht ersichtlich. Die Stufenklagen gemäß den Klageanträgen zu 2. und zu 3. sind gemäß § 254 ZPO zulässig. Die Voraussetzungen von § 254 ZPO sind erfüllt. Der Kläger begehrt auf der ersten Stufe Auskunft bzw. Buchauszug hinsichtlich eines möglichen, noch näher zu beziffernden Zahlungsanspruchs. Die Klage auf Buchauszug und auf Abrechnung kann mit der Klage auf Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Betrages im Sinne des § 254 ZPO verbunden werden. Die Klage ist, soweit bereits über sie zu entscheiden ist, teilweise begründet. Die mit dem Klageantrag zu 1. anhängig gemachte Zahlungsklage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung ausstehender Provisionen in Höhe von 53.962,88 € gemäß § 4 Ziff. 2 des Handelsvertretervertrags i.V.m. § 87 Abs. 1 HGB, Art. 546 § 1 analog i.V.m. § 529 § 2 des polnischen Handelsgesellschaftengesetzbuchs (im Folgenden: HGGB). Die Beklagte ist passivlegitimiert. Es kann offenbleiben, ob der Handelsvertretervertrag im Zuge der Spaltung auf die Beklagte übergegangen ist oder bei der J. verblieben ist. Die Beklagte haftet gegenüber dem Kläger in beiden Fällen gemäß Art. 546 § 1 analog i.V.m. Art. 529 § 2 HGGB als Gesamtschuldnerin für die Provisionsansprüche des Klägers gegenüber der J.. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten ergibt sich nicht aus § 133 Abs. 1 UmwG. Für die Frage, welche Gesellschaft dem Kläger gegenüber haftet, ist polnisches Recht maßgeblich. Dies gilt ungeachtet der Rechtswahl, die in § 9 des Handelsvertretervertrags getroffen wurde. Zwar ist infolge der getroffenen Rechtswahl deutsches Recht bezüglich des Handelsvertretervertrags anwendbar. Dies gilt aber nur hinsichtlich der in Art. 12 Rom I-VO aufgeführten Gegenstände. Darunter fällt nicht die Frage, ob die Beklagte aufgrund der Spaltung der J. an deren Stelle oder mit dieser gesamtschuldnerisch für Ansprüche aus dem Vertrag haftet. Insoweit ist vielmehr polnisches Recht anwendbar (vgl. hierzu näher der Hinweisbeschluss der Kammer vom 05.02.2021, Bl. 242 f. d.A.). Hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag findet hingegen deutsches Recht Anwendung. Die Parteien vereinbarten in § 9 des Handelsvertretervertrags in wirksamer Weise die Anwendung deutschen Rechts. Nach Abschluss der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass im polnischen Recht eine gesamtschuldnerische Haftung der geteilten und der neu gegründeten Gesellschaft für Verbindlichkeiten besteht, die im Spaltungsplan bei der geteilten Gesellschaft verbleiben. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten, bei denen Zweifel über die Zuordnung bestehen. Die gesamtschuldnerische Haftung ergibt sich aus Art. 546 § 1 HGGB analog i.V.m. Art. 529 § 2 HGGB. Der Sachverständige Herr Professor W. hat in seinen schriftlichen Gutachten und bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2022 überzeugend ausgeführt, dass eine entsprechende gesamtschuldnerische Haftung geteilter und neu gegründeter Gesellschaften besteht und auch im vorliegenden Fall bestand. Die Kammer schließt sich den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in vollem Umfang nach eigener Überprüfung an. Eine gesamtschuldnerische Haftung der geteilten und der neu gegründeten Gesellschaft bestehe nach den Ausführungen des Sachverständigen für Verbindlichkeiten, die im Spaltungsplan bei der geteilten Gesellschaft verbleiben. Die gesamtschuldnerische Haftung bestehe zudem auch dann, wenn die Verbindlichkeiten weder der geteilten noch der neu gegründeten Gesellschaft eindeutig zugeordnet sind. Die Haftung folge aus Art. 546 § 1 HGGB analog i.V.m. Art. 529 § 2 HGGB. Art. 546 § 1 HGGB habe in dem für diese Entscheidung maßgeblichen Zeitraum vor dem 01.03.2019 folgenden Wortlaut gehat: „Für die Verpflichtungen, die im Spaltungsplan der übernehmenden Gesellschaft oder der neu gegründeten Gesellschaft zugeordnet werden, haften die Gesellschaften, auf welche das Vermögen der geteilten Gesellschaft übertragen wurde, gesamtschuldnerisch drei Jahre nach der Bekanntmachung der Spaltung. Diese Haftung ist auf den Nettowert der jeder Gesellschaft zugeteilten Aktiva beschränkt.“ Die Norm betreffe nach ihrem unmittelbaren Wortlaut nicht die hier einschlägige Konstellation. In der polnischen Rechtsprechung und Literatur würden im Wesentlichen zwei Auffassungen zu der Frage der gesamtschuldnerischen Haftung in hiesiger Konstellation vertreten. Nach einer Ansicht sei die Vorschrift des Art. 546 § 1 HGGB eng auszulegen. Raum für einen Analogieschluss bleibe nicht. Nach einer anderen Auffassung sei ein Analogieschluss vor dem Hintergrund des Gläubigerschutzes und unionsrechtlicher Vorgaben zulässig und geboten. Der Sachverständige hat in überzeugender Weise ausgeführt, dass der Oberste Gerichtshof der Republik Polen (im Folgenden: OGH) im Rahmen seiner Rechtsprechung betont habe, dass die zweitgenannte Auffassung zutreffend sei. Dies habe der OGH damit begründet, dass die gesamtschuldnerische Haftung keine Schwierigkeiten veranlasse, wenn die Haftung auf den Nettowert der jeder Gesellschaft zugeteilten Aktiva beschränkt sei. Im Wege der teleologischen Auslegung sei zu berücksichtigen, dass die Gläubiger der Spaltung nicht zustimmen müssten. Deshalb müsse es Schutzmechanismen geben, die die Befriedigungschancen für die Gläubiger auf dem bisherigen Niveau halten. Der OGH habe seine Auffassung wie folgt zusammengefasst: „Es ist anzunehmen, dass im Fall der Spaltung durch Ausgliederung, worin ein Teil des Vermögens auf die übernehmende bzw. neu gegründete Gesellschaft übertragen wird, die [neu gegründete Gesellschaft] nach Art. 546 § 1 i.V.m. Art. 529 § 2 HGGB gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen haftet, die in der geteilten Gesellschaft bleiben, und ihre Haftung ist auf die Höhe des Nettowerts des im Spaltungsplan zugewiesenen Vermögens begrenzt“ (zur Begründung des OGH im Einzelnen sowie zu weiteren Nachweisen aus der polnischen Rechtsprechung siehe Bl. 325 ff. d.A.). Der Sachverständige folgt der Auffassung des OGH. Im polnischen Recht gebe es den Grundsatz, dass eine Umwandlung für den Gläubiger neutral bleiben müsse. Dieser Grundsatz komme auch im vorliegenden Fall zur Anwendung. Herr Professor W. setzt sich in den Gutachten und seiner Anhörung auch mit der Frage auseinander, ob ein Analogieschluss möglicherweise schon deshalb ausgeschlossen sei, weil der Gesetzgeber die Vorschrift des Art. 546 § 1 HGGB im Jahr 2018 reformierte, die hier vorliegende Konstellation aber nicht berücksichtigte. In überzeugender Weise legt er allerdings dar, dass die getroffene Neuregelung dahingehend interpretiert werden müsse, dass seitens des Gesetzgebers lediglich ein anderes Problem gelöst werden sollte, nicht aber der Gläubigerschutz im Spaltungsfall in abschließender Weise geregelt werden sollte. Dies hat Herr Professor W. in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2022 überzeugend und in stimmiger Weise bekräftigt (siehe Bl. 487 d.A.). Das vorstehende Ergebnis der Beweisaufnahme wird auch nicht durch den Parteivortrag der Beklagten, § 141 ZPO, erschüttert. Die Beklagte bringt unter Rückgriff auf von Herrn Prof. Dr. I. N. erstellte Privatgutachten (u.a. Anlage B4) vor, dass es eine gesamtschuldnerische Haftung in der hier vorliegenden Konstellation im Wege eines Analogieschlusses gemäß Art. 546 § 1 i.V.m. Art. 529 § 2 HGGB im polnischen Recht nicht gebe (vgl. im Einzelnen Bl. 263 ff. d.A.). Der gerichtliche Sachverständige hat sich in seinen Gutachten und im Rahmen seiner Anhörung intensiv mit den Ausführungen des Privatgutachters auseinandergesetzt. Hierbei hat er unter Rückgriff auf die Meinungen im polnischen Schrifttum und die Rechtsprechung des OGH dargelegt, warum er der Auffassung des Privatgutachters gerade nicht folge. Dabei ist die Begründung des gerichtlichen Sachverständigen auch inhaltlich überzeugend. Andernfalls könnte im polnischen Recht im Wege einer Spaltung der Gläubigerschutz dergestalt umgangen werden, dass die Verbindlichkeiten bei der gespaltenen Gesellschaft verbleiben und diese Gesellschaft in der Folge liquidiert werde. Zwar besteht für den Gläubiger gemäß Art. 546 § 2 HGGB die Möglichkeit, von dem für den Sitz der geteilten Gesellschaft zuständigen Gericht die Sicherstellung seiner Ansprüche durch Bestellung einer Sicherheit zu verlangen, wenn er seinen Anspruch zwischen dem Tag der Veröffentlichung des Teilungsplanes und dem Tag der Bekanntmachung der Teilung geltend macht, er es glaubhaft macht, dass die Befriedigung seiner Ansprüche durch die Teilung gefährdet ist und seine Ansprüche nicht durch die an der Teilung beteiligte Gesellschaft gesichert sind. Dieser Schutz kann jedoch vor allem deshalb nicht abschließend dazu geeignet sein, die Interessen des Gläubigers zu sichern, weil er für die Geltendmachung zunächst Kenntnis von der Teilung haben müsste. Der Antrag der Beklagten auf Einholung eines Obergutachtens gemäß § 412 ZPO wurde durch die Kammer zu Recht abgelehnt, da die Gutachten des Sachverständigen nicht ungenügend sind. Weder sind die Gutachten unvollständig noch bestehen Zweifel an der Sachkunde des Gutachters. Herr Professor W. hat eine Professur an der Universität G. für Europäisches und Polnisches Privatrecht sowie Rechtsvergleichung inne. Ferner ist er Professor an der Y.-Universität in L.. Aufgrund seines Werdegangs und seiner fachlichen Expertise auf dem Gebiet des polnischen Privatrechts eignet er sich für die zu klärende Beweisfrage in besonderem Maße. In den erstellten Gutachten setzt er sich umfassend und überzeugend mit den Beweisfragen auseinander. Auf Antrag der Beklagten ist Herr Professor W. in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2022 persönlich erschienen und anhört worden, §§ 411 Abs. 3, 402, 397 ZPO. Der Provisionsanspruch des Klägers gegen die J., für den die Beklagte einstehen muss, besteht indes lediglich in Höhe von 53.962,88 €. Der Kläger konnte nicht hinreichend substantiiert darlegen, warum ihm der mit Rechnung Nr. 000 vom 30.12.2016 (Anlage K8) geltend gemachte Provisionsanspruch in Höhe von 62.062,88€ zustehen soll. Der Höhe nach unstreitig besteht ein Provisionsanspruch in Höhe von 53.962,88 € (vgl. Bl. 454 d.A.). Die durch den Kläger vorgelegte Excel-Tabelle (Anlage K9) weist aus, dass für das Jahr 2016 eine Gesamtprovision von 191.138,40 € errechnet wurde. Der Kläger trägt einerseits vor, für das Jahr 2016 Provisionseinnahmen in ebendieser Höhe erhalten zu haben (Bl. 42 d.A.). Andererseits trägt er vor, dass von den 191.138,40 € noch ein Betrag von 62.062,88 € ausstehe (Bl. 44 d.A.). Darüber hinaus legt der Kläger keine weiteren Umstände dar, aus denen sich das Gericht die Überzeugung verschaffen kann, dass ein offener Provisionsanspruch in Höhe von 62.062,88 € bestehe. Der Provisionsanspruch ist nicht verjährt, §§ 195, 199 BGB. Der Kläger hat den Anspruch gegenüber der J. bereits im Jahr 2016 mit Schreiben vom 30.12.2016 geltend gemacht, vgl. § 203 BGB. Gegenüber der Beklagten hat der Kläger den Anspruch mit der Klageerweiterung vom 07.05.2018, zugestellt am 03.09.2018 geltend gemacht, § 204 Abs.1 Nr. 1 BGB. Der Klageantrag zu 2. a) ist begründet. Die im Wege der Stufenklage gestellten Klageanträge zu 2. b) und zu 2. c) sind hingegen noch nicht entscheidungsreif, da diese Klageanträge durch den Kläger noch nicht aufgerufen sind. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 242 BGB i.V.m. § 89b HGB einen Anspruch auf Auskunft über sämtliche Geschäfte der J. mit ihren in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden über Tablettierwerkzeug, Formatsätzen für Blister- und Kapselmaschinen sowie Ersatzteile für diese Anlagen zu erteilen, die die J. zwischen dem 01. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2016 getätigt hat. Auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs ist die Beklagte passivlegitimiert. Sie haftet gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der J.. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen zur gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten mit der J. zu verweisen. Sowohl § 242 BGB als auch § 89b HGB finden auf den hiesigen Handelsvertretervertrag Anwendung. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag ist, wie oben dargelegt, deutsches Recht anwendbar. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu, da ein mit dem Klageantrag zu 2. c) geltend gemachter Ausgleichanspruch gemäß § 89b HGB dem Grunde nach besteht. Der Handelsvertretervertrag wurde mit Schreiben der J. vom 31.08.2016, die dem Kläger am 06.09.2016 zuging, wirksam zum 31.12.2016 beendet. Zwar wurde im Kündigungsschreiben vom 31.08.2016 die für das vorliegende Vertragsverhältnis maßgebliche Kündigungsfrist von sechs Monaten, § 89 Abs. 1 Satz 2 HGB, außer Acht gelassen. Die J. muss sich jedoch an ihrer Kündigungserklärung festhalten lassen und konnte diese mit Schreiben vom 23.12.2016 nicht mehr einseitig verändern. Die Selbstbindung des Kündigenden gilt auch hinsichtlich der zu kurz bemessenen Kündigungsfrist (Staub/Emde, HGB, 6. Auflage 2021, § 89 Rn. 85 mwN). Der Kläger konnte bis zum 23.12.2016 nicht damit rechnen, dass die J. nunmehr doch von einer längeren Kündigungsfrist ausgehe und ihn zu einer Tätigkeit von weiteren drei Monaten verpflichten wolle. Dass die J. mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 (siehe Anlage K16), erklärte, dass der Handelsvertretervertrag statt zum 31.12.2016 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist erst zum 31.03.2017 ende, beeinflusst die Beendigung des Vertrags zum 31.12.2016 nicht. Denn der Kläger hatte sich mit Blick auf die erklärte ordentliche Kündigung auf eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Ende des Jahres 2016 eingestellt. Dem steht nicht entgegen, dass er mit Schreiben vom 17.11.2016 auf die zu kurz bemessene Kündigungsfrist hinwies, da die J. auf diese Argumentation zunächst nicht einging. Der Kläger wies das Ansinnen der J. nach einer späteren Beendigung des Handelsvertretervertragsverhältnisses zudem konsequent zurück, und zwar bereits am 23.12.2016 (Anlage K17). Da der Handelsvertretervertrag wirksam zum 31.12.2016 beendet wurde, kommt es auf das Kündigungsschreiben der J. vom 24.01.2017, mit dem sie die fristlose Kündigung erklärte, nicht mehr an. Die J. hatte auch nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses mit dem Kläger erhebliche Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit Kunden, die der Kläger geworben hat, § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB. Der Kläger hat die Werbung von Stammkunden hinreichend substantiiert dargelegt. Der Kläger hat unter Vorlage der Anlage K15 dargelegt, dass die Provisionseinnahmen aus dem Jahr 2016 auf Umsätze zurückgehen, die mit Stammkunden getätigt wurden. Dass es sich hierbei um Stammkunden handelt, ergibt sich daraus, dass sämtliche der Kunden auch in den Vorjahren jeweils mehrere Bestellungen getätigt haben. Auch dies wird aus Anlage K15 ersichtlich. Die Beklagte hat dies nicht hinreichend substantiiert – auch nicht beispielhaft – bestritten. Insbesondere ist der pauschale Hinweis auf allgemeine Preissteigerungen und die Erweiterung von Produktionskapazitäten nicht dazu geeignet, den Klägervortrag in Frage zu stellen. Die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs entspricht auch der Billigkeit, § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB. Zwar kann es im Rahmen der konkreten Bemessung des Ausgleichsanspruchs zu Abschlägen, beispielsweise für etwaige Verwaltungsprovisionen, kommen. An der Billigkeit eines Ausgleichsanspruchs bestehen dem Grunde nach jedoch keine Zweifel. Insbesondere steht es der Billigkeit nicht entgegen, wenn der Kläger im Anschluss an die Tätigkeit bei der J. einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB kein Versorgungsanspruch ist, sondern eine Gegenleistung für durch die Provision noch nicht voll abgegoltene Leistung des Handelsvertreters, nämlich für den Kundenstamm, den der HV geschaffen und der Unternehmer nunmehr allein nutzen kann. Der Ausgleichsanspruch des Klägers ist auch nicht gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen. Es lag kein wichtiger Kündigungsgrund wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers vor. Ein wichtiger Kündigungsgrund kommt zwar dann in Betracht, wenn der Handelsvertreter schuldhaft entgegen vertraglicher Wettbewerbsklauseln handelt. Die Beklagte hat jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Kläger während der Vertragslaufzeit gegen das in § 8 des Handelsvertretervertrages geregelte Wettbewerbsverbot verstoßen hat. Mit der Anlage B8 legt die Beklagte den E-Mail-Schriftverkehr vor, den der Kläger von Juli bis August 2016 mit der J. geführt hat. Hieraus wird ersichtlich, dass der Kläger um Erlaubnis gebeten hat, mit der Firma R. zusammenzuarbeiten, was rund 10 bis 15 Prozent seiner Zeit in Anspruch nehmen würde. Die J. lehnte dies mit Verweis darauf ab, dass sie die Arbeitszeit des Klägers für das weitere Unternehmenswachstum im deutschen Markt brauchen würde. Ferner machte sie Bedenken hinsichtlich möglicher Konkurrenten geltend. Der Kläger brachte in der Folge weitere Argumente vor, die für eine Tätigkeit für die Firma R. sprechen, die auch Vorteile für die J. bringen könnten. Auch über die Exklusion eines Konkurrenten der J. wurde gesprochen und vom Kläger zugesagt (vgl. Anlage B8, E-Mail des Klägers vom 11.08.2016). Die J. lehnte eine Zustimmung weiter ab. Aus diesem Schriftverkehr wird kein schuldhafter Verstoß gegen die vertragliche Wettbewerbsklausel ersichtlich. Der Kläger lotete lediglich aus, welche Möglichkeiten hinsichtlich einer Tätigkeit für die Firma R. bestehen und suchte hierfür die Zustimmung der J.. Zwar brachte er mit E-Mail vom 30.08.2016 schließlich zum Ausdruck, dass er der Ansicht ist, auch ohne Zustimmung der J. für die Firma R. tätig werden zu können und einen entsprechenden Vertrag in der nächsten Woche zu unterschreiben. Auch hierin liegt aber noch kein schuldhafter Verstoß gegen die vereinbarte Wettbewerbsklausel. Insbesondere kann die Beklagte nicht hinreichend substantiiert darlegen, dass der Kläger tatsächlich für die Firma R. tätig wurde. Die bloße Ankündigung des Klägers, einen Vertrag mit der Firma R. alsbald zu unterschreiben, reicht für einen schuldhaften Verstoß gegen die vertragliche Wettbewerbsklausel nicht aus. Dies gilt umso mehr, als dass zwischen dem Kläger und der J. Uneinigkeit in rechtlicher Hinsicht darüber bestand, ob die Firma R. als konkurrierendes Unternehmen im Sinne von § 8 des Handelsvertretervertrags aufzufassen ist. Auch die Bereitschaft des Klägers, bestimmte Konkurrenzunternehmen von seiner möglichen Tätigkeit für die Firma R. auszunehmen, ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen. Zuletzt spricht die langjährige Tätigkeit des Klägers für die J. gegen das Vorliegen einer schuldhaften Vertragsverletzung. Der Kläger hat den Ausgleichsanspruch auch innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist des § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB geltend gemacht. Die Geltendmachung erfolgte mit Schreiben vom 17.11.2016 gegenüber der J. (Anlage K7). Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Kläger den Ausgleichsanspruch gegenüber ihr selbst nicht innerhalb der Jahresfrist des § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB geltend gemacht hat. Da die Beklagte als Gesamtschuldnerin für die Verbindlichkeiten für die J. haftet, muss sie die Geltendmachung gegenüber der J. auch gegen sich gelten lassen. Der mit dem Klageantrag zu 2. a) geltend gemachte Auskunftsanspruch ist auch nicht wegen Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB erloschen. Die Beklagte kann nicht hinreichend substantiiert vortragen, warum ihr die Erbringung der Auskunft subjektiv unmöglich ist. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass es ihr bislang ohne weiteres möglich war, E-Mail-Schriftverkehr der J. vorzulegen. Ferner kann sie sich bezüglich der geltend gemachten Gegenstände der Auskunft an den Liquidator der J. wenden. Der Auskunftsanspruch ist auch nicht verjährt. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Der Klageantrag zu 3. a) ist begründet. Die Klageanträge zu 3. b), zu 3. c) und zu 3. d) sind noch nicht entscheidungsreif, da diese Klageanträge durch den Kläger noch nicht aufgerufen sind. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges in dem im Klageantrag zu 3. a) geltend gemachten Umfang gemäß § 87c Abs. 2 HGB. Auch für diese Verbindlichkeit haftet die Beklagte als Gesamtschuldnerin mit der J. (vgl. oben). Wie erörtert, findet hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag infolge der in § 9 des Handelsvertretervertrags getroffenen Rechtswahl deutsches Recht Anwendung. Der Anspruch auf Buchauszug ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft, als dass der Handelsvertreter ihn geltend macht. Gemäß § 87c Abs. 2 HGB muss der Buchauszug alle Geschäfte enthalten, für die der Handelsvertreter Provision verlangen kann. Der Anspruch besteht im geltend gemachten Umfang. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über sämtliche Geschäfte zu erteilen, welche in der Zeit vom 01. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 zwischen der J. und ihren in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden über Tablettierwerkzeug, Formatsätzen für Blister- und Kapselmaschinen sowie Ersatzteile für diese Anlagen zustande gekommen sind. Zweifel daran, dass dem Kläger dem Grunde Provisionsansprüche gemäß § 87 Abs. 1 HGB für diesen Zeitraum zustehen können, bestehen nicht. Die geltend gemachten Informationen sind bzw. können erforderlich sein, um mögliche weitere Provisionsansprüche des Klägers berechnen zu können. Die Beklagte kann nicht hinreichend darlegen, dass ihr die Erteilung des Buchauszugs gemäß § 275 BGB unmöglich ist. Auch diesbezüglich kann sie sich jedenfalls an den Liquidator der J. wenden, soweit sie nicht selbst Zugriff auf die maßgeblichen Daten hat. Der Anspruch auf Buchauszug ist auch nicht gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 4. geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist die Klage noch nicht entscheidungsreif. Die Rechtsanwälte des Klägers haben vorgerichtlich nicht nur den Provisionsanspruch, sondern auch den Handelsvertreterausgleich geltend gemacht. Ob hierfür außergerichtliche Gebühren als vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 280, 286 BGB geltend gemacht werden können, kann erst zusammen mit dem noch nicht aufgerufenen Klageantrag zu 2. c) entschieden werden. Die Entscheidung wird der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Zinsanspruch des Klägers folgt hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Provisionsanspruch aus §§ 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Ab dem 15.01.2017 befand sich die J. in Verzug (vgl. Anlage K8). Bei dem Provisionsanspruch handelt es sich um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Der Vorsitzende