Beschluss
1 StR 159/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Verkündung von Entscheidungen kann das Gericht Ton-, Fernseh- und Filmaufnahmen zulassen; es kann diese Zulassung jedoch nach §169 Abs.3 GVG beschränken oder Auflagen erteilen.
• Die Abwägung zwischen Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen der Beteiligten gebietet hier, die Verlesung der Urteilsformel von Rundfunkaufnahmen auszuschließen und stattdessen erst bei Eröffnung der Urteilsgründe Aufnahmen zuzulassen.
• Auflagen (z. B. Begrenzung der Kamerazahl, Standortauflagen, Akkreditierung, Ausschluss von Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten) sind geeignet, den Persönlichkeitsschutz und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten.
Entscheidungsgründe
Zulassung von Rundfunkaufnahmen bei Urteilsverkündung unter Auflagen (Persönlichkeitsschutz) • Bei der Verkündung von Entscheidungen kann das Gericht Ton-, Fernseh- und Filmaufnahmen zulassen; es kann diese Zulassung jedoch nach §169 Abs.3 GVG beschränken oder Auflagen erteilen. • Die Abwägung zwischen Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen der Beteiligten gebietet hier, die Verlesung der Urteilsformel von Rundfunkaufnahmen auszuschließen und stattdessen erst bei Eröffnung der Urteilsgründe Aufnahmen zuzulassen. • Auflagen (z. B. Begrenzung der Kamerazahl, Standortauflagen, Akkreditierung, Ausschluss von Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten) sind geeignet, den Persönlichkeitsschutz und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten. Der Bundesgerichtshof regelte die Zulassung von Ton-, Fernseh- und Filmaufnahmen bei der Verkündung von Entscheidungen nach §169 Abs.3 GVG. Anlass war die Frage, in welchem Umfang audiovisuelle Aufzeichnungen bei der Urteilsverkündung zulässig sind. Die Beteiligten sind Angeklagte, deren Taten aus dem Jahr 2009 stammen; es besteht bereits Medienberichterstattung über den zugrunde liegenden Sachverhalt. Der Senat traf eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Persönlichkeitsrechten der Angeklagten. Er ordnete an, die Verlesung der Urteilsformel (Entscheidungstenor) von Aufnahmen auszunehmen und stattdessen erst die Eröffnung der Urteilsgründe aufzuzeichnen. Weiter sind Beschränkungen wie maximal zwei Kameras, feste Standorte, geräuscharme Technik, Akkreditierung und Verbot von Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten vorgesehen. Ziel der Regelung ist, eine unkontrollierte Namensverbreitung und Beeinträchtigungen der Resozialisierung zu vermeiden. • Rechtliche Grundlage ist §169 Abs.3 GVG, der die Zulassung von Rundfunk- und Filmaufnahmen bei Verkündung von Entscheidungen ermöglicht und Beschränkungen zulässt. • Das Gericht übt sein Ermessen aus, indem es das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen schutzwürdige Persönlichkeitsinteressen der Angeklagten abwägt. • Die Untersagung der Aufnahme der Urteilsformel dient dem Schutz vor einer potentiell unbegrenzten Verbreitung persönlicher Daten, insbesondere der Namen der Angeklagten, und ist geeignet, deren Persönlichkeitsrechte zu wahren. • Die konkrete Gefahr für berufliche und soziale Belange der Angeklagten aufgrund bereits zurückliegender Taten und vergleichsweise milder Strafen stärkt das Resozialisierungsinteresse gegenüber dem Informationsinteresse. • Zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs und zur Minimierung Eingriffe werden Auflagen erlassen: Verbot der Aufnahme der Urteilsformel, Aufnahmestart erst mit Eröffnung der Urteilsgründe, maximal zwei geräuscharme Kameras an festen Plätzen, Akkreditierung/Medienpools, Beschränkung der Blickrichtung auf die Richterbank sowie unverzügliche Entfernung der Kameras nach Ende der Eröffnung. • Die Eröffnung der Urteilsgründe kann abstrakt erfolgen (Funktionsbezeichnungen oder Initialen statt vollständiger Namensnennung), um eine Nennung der Angeklagten zu verhindern und damit die Anonymität zu wahren. • Foto-, Bild-, Fernseh- und Tonaufnahmen vor Beginn der Hauptverhandlung oder außerhalb der Verkündung bleiben hiervon unberührt, vorbehaltlich sitzungspolizeilicher Anordnungen. Der Senat hat die Zulassung von Ton-, Fernseh- und Filmaufnahmen bei der Verkündung von Entscheidungen unter engen Auflagen bestätigt. Insbesondere wurde die Verlesung der Urteilsformel von Aufnahmen ausgeschlossen und festgelegt, dass Aufnahmen erst mit der Eröffnung der Urteilsgründe beginnen dürfen; maximal zwei geräuscharme Kameras an festen Plätzen sind zugelassen, Aufnahme der Verfahrensbeteiligten ist untersagt und ein Akkreditierungsverfahren wird angeordnet. Die Auflagen dienen dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Angeklagten und dem ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens; wo nötig sollen Namen durch Funktionsbezeichnungen oder Initialen ersetzt werden. Damit wurde dem Resozialisierungsinteresse der Angeklagten Vorrang gegenüber einem weitergehenden medialen Informationsinteresse eingeräumt, ohne eine grundsätzliche Medienöffentlichkeit auszuschließen.