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Urteil

C 11 S 8/22

LG Konstanz 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Finanzierung der Schadensbeseitigung ist grundsätzlich Sache des Schädigers. Eine Obliegenheit des Geschädigten zur Vorfinanzierung der Schadensbeseitigung kommt nur ausnahmsweise im Einzelfall in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung dem Geschädigten als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann (BGH, Urteil vom 17. November 2020 - VI ZR 569/19, juris Rn. 8 und BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 - VI ZR 115/19, juris Rn. 17).(Rn.40) 2. Bittet der Geschädigte die Versicherung des Schädigers um Reparaturfreigabe, und weist er in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Reparatur erst nach Vorliegen einer Regulierungszusage erfolgen werde und dass der Geschädigte bis dahin einen Mietwagen benötige, liegen derartige besondere Umstände jedenfalls dann nicht vor, wenn der Geschädigte nach Überweisung des Schadensersatzbetrages zeitnah eine Reparatur des geschädigten Fahrzeugs in Angriff nimmt.(Rn.41)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Singen vom 10.01.2022, 8 C 209/20 im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.345,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.08.2020 sowie 69,37 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.08.2020 zu zahlen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision gegen das vorliegende Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Finanzierung der Schadensbeseitigung ist grundsätzlich Sache des Schädigers. Eine Obliegenheit des Geschädigten zur Vorfinanzierung der Schadensbeseitigung kommt nur ausnahmsweise im Einzelfall in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung dem Geschädigten als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann (BGH, Urteil vom 17. November 2020 - VI ZR 569/19, juris Rn. 8 und BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 - VI ZR 115/19, juris Rn. 17).(Rn.40) 2. Bittet der Geschädigte die Versicherung des Schädigers um Reparaturfreigabe, und weist er in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Reparatur erst nach Vorliegen einer Regulierungszusage erfolgen werde und dass der Geschädigte bis dahin einen Mietwagen benötige, liegen derartige besondere Umstände jedenfalls dann nicht vor, wenn der Geschädigte nach Überweisung des Schadensersatzbetrages zeitnah eine Reparatur des geschädigten Fahrzeugs in Angriff nimmt.(Rn.41) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Singen vom 10.01.2022, 8 C 209/20 im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.345,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.08.2020 sowie 69,37 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.08.2020 zu zahlen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision gegen das vorliegende Urteil wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 25.06.2020 in Singen ereignete, in Anspruch. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % ist dabei unstreitig. Das aufgrund des Unfalls nicht mehr fahrbereite Fahrzeug des Klägers wurde nach dem Unfall zur Firma…, einer Nissan-Fachwerkstatt verbracht. Ein Auftrag zur Reparatur wurde zunächst nicht erteilt. Der Kläger mietete jedoch, vertreten durch seine Ehefrau, am 25.06.2020 bei der Firma …. ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 59,00 Euro netto pro Tag an. Zugleich gab der Kläger ein Sachverständigengutachten über die Unfallschäden in Auftrag. Dieses Sachverständigengutachten wurde vom Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten mit Schreiben vom 01.07.2020 (AS I, 11) übermittelt. In diesem Schreiben werden die prognostizierten Reparaturkosten, die Wertminderung, die Sachverständigenkosten und die Kostenpauschale beziffert. Ferner heißt es in dem Schreiben wie folgt: „Wir bitten um umgehende Reparaturfreigabe. Das Fahrzeug steht zur Reparatur in der Werkstatt. Die Reparatur wird aber erst in Angriff genommen, wenn Ihre Regulierungszusage vorliegt. Bis dahin benötigt unser Mandant einen Mietwagen.“ Die Beklagte hat mit einem vom 07.07.2020 datierenden Schreiben mitgeteilt, dass sie das Gutachten geprüft habe und mangels Reparaturrechnungen den unechten Totalschaden erstatte. Die Beklagte errechnete eine Entschädigung von insgesamt 5.395,64 Euro, welche überwiesen wurde (AS I, 15). Der Kläger veranlasste daraufhin die Reparatur des Fahrzeugs durch die Firma…., welche am 17.07.2020 abgeschlossen wurde. Mit Rechnung vom 30.07.2020 stellte die Firma … dem Kläger für die Anmietung des Mietwagens vom 25.06.2020 bis 17.07.2020 einen Betrag von insgesamt 1.574,12 Euro in Rechnung (AS I, 19). Die Beklagte hatte hierauf 228,72 Euro gezahlt. Auf die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers diesem in Rechnung gestellten Rechtsanwaltskosten von 934,03 Euro (AS I, 41) hat die Beklagte 864,66 Euro gezahlt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 24.08.2020 weitere Zahlungen abgelehnt. Mit der Klage begehrt der Kläger den Differenzbetrag an Mietwagen- und Rechtsanwaltskosten. Der Kläger hat erstinstanzlich unter anderem vorgetragen, die Firma … sei nicht bereit gewesen, die Reparatur ohne Reparaturfreigabe der Haftpflichtversicherung zu beginnen. Die geltend gemachten Mietwagenkosten seien erforderlich. Dem Kläger habe ein günstigeres Mietwagenangebot am 25.06.2020 nicht zur Verfügung gestanden. Hierbei sei unter anderem zu berücksichtigen, dass der Mietvertrag eine flexible Laufzeit habe und die Firma …. im Verhältnis zu anderen Anbietern, wie etwa der Firma …, Zusatzleistungen erbracht habe. Der Kläger ist der Ansicht, dass er dadurch, dass er die Erteilung des Reparaturauftrages von einer Regulierungszusage abhängig gemacht habe, nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.345,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.08.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 69,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.08.2020 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich unter anderem vorgetragen, bei dem gemieteten Fahrzeug habe es sich um ein Unfallersatzfahrzeug und nicht um ein als Mietfahrzeug zugelassenes Fahrzeug gehandelt. Der Kläger hätte bei Anbietern wie etwa der Firma … m Unfallzeitpunkt Fahrzeuge für einen deutlich geringeren Preis, nämlich für unter 560,00 Euro anmieten können. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger jedenfalls nicht berechtigt gewesen sei, mit der Reparatur seines geschädigten Fahrzeuges so lange zu warten, bis die Haftpflichtversicherung eine bindende Erklärung abgegeben habe, für die Reparaturkosten aufzukommen. Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen … und Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 71,28 Euro stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass nach der im Gutachten prognostizierten Reparaturdauer von 5 Tagen und unter Einschluss einer Überlegungsfrist eine Mietdauer von 9 Tagen als ausreichend anzusehen sei. Soweit der Kläger behauptet habe, das Reparaturunternehmen … habe die Reparatur von einer Zusage der Haftpflichtversicherung abhängig gemacht, habe dies die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Vielmehr hätte der Kläger die Reparatur auf eigenes Risiko und mit eigener Verpflichtung beauftragen können, hiervon jedoch abgesehen. Der Umstand, dass der Kläger den Reparaturauftrag von einer entsprechenden Zusage der Beklagten abhängig gemacht habe, stelle ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar. Das Gutachten habe ergeben, dass für die günstigsten Tarife der Fraunhofer Tabelle kein Fahrzeug zu bekommen sei. Der Sachverständige habe für das Jahr 2021 Preise bei in … ansässigen Autovermittlungen ermittelt. Zu einer Erkundigung nach günstigeren Fahrzeugen sei der Kläger bzw. seine Ehefrau verpflichtet gewesen. Der Umstand, dass der Sachverständige für das Jahr 2020 nicht mehr feststellen konnte, ob ein ausreichender Präsenzbestand von Fahrzeugen bei den Autovermietungen vorhanden war, gehe zu Lasten des Klägers, der seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Das Gericht schätze auf der Grundlage einer Wochenpauschale mit ergänzenden Tagessätzen den Schaden mit 300,00 Euro. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Annahme eines Verstoßes gegen § 254 Abs. 2 BGB durch das Amtsgericht rechtsfehlerhaft sei. Denn ein Geschädigter sei nicht generell, sondern nur ausnahmsweise verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen. Besonderheiten, welche eine derartige Obliegenheit begründen könnten, seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es sei angesichts des erheblichen Sachschadens bei einem Kleinwagen mit Reparaturkosten in der Größenordnung von 7.220,49 Euro brutto wirtschaftlich vernünftig und sachgerecht gewesen, die Entscheidung über das weitere Vorgehen von der Regulierungszusage abhängig zu machen. Soweit das Amtsgericht die Schadenshöhe geschätzt habe, habe es verkannt, dass aufgrund der flexiblen Laufzeit nicht mit Wochenpauschalen, sondern mit Tagespauschalen zu rechnen sei. Zudem bleibe das Amtsgericht bei der Schätzung unterhalb des Mittelwertes der Fraunhofer Tabelle, ohne dies näher zu begründen. Bereits der Ansatz einer Tagespauschale führe bei Heranziehung der Fraunhofer Tabelle zu einem mittleren Mietpreis von 1.692,72 Euro. Da der Schwacke-Mietpreisspiegel einen deutlich höheren Betrag ausweise, sei ausgeschlossen, dass der Normaltarif unter den tatsächlichen Kosten liege. Dem Kläger stehe zudem auch ein Anspruch auf Zahlung restlicher Anwaltskosten zu. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.345,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.08.2020 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 69,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.08.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass sein Fahrzeug zügig repariert werde. Die Freigabeerklärung sei für den verzögerten Beginn der Reparatur auch überhaupt nicht maßgeblich geworden, da mit der Reparatur auch ohne Freigabeerklärung begonnen worden sei. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch begründet. Auf der Grundlage der vom Amtsgericht festgestellten und vom Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der gesamten, mit Rechnung vom 30.07.2020 von der Firma …. berechneten Mietwagenkosten gegen die Beklagte zu. Ferner steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der restlichen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte zu. 1. Dem Kläger steht aus §§ 7, 17, 18 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG und § 249 BGB - unter Berücksichtigung der außergerichtlichen Zahlung von 228,72 € - ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 1.345,40 € gegen die Beklagte zu. a) Die Verpflichtung der - hier unstreitig zu 100% dem Grunde nach haftenden - Beklagten zum Schadensersatz erstreckt sich im Grundsatz auch auf die Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzsache, wenn der Geschädigte - wie hier - sein Fahrzeug aufgrund des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann. Dabei hat der Geschädigte allerdings das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Er kann daher nur Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzuges seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2004, VI ZR 151/03, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09, juris Rn. 10). Dabei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht, sondern der Schadenshöhe, die der Geschädigte darzutun und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 04.11.2020, 1 U 905/20, juris Rn. 14). Der Kläger genügt dem Wirtschaftlichkeitsgebot jedoch schon dann, wenn er den ortsüblichen Normaltarif geltend macht (vgl. OLG Dresden, a. a. O., juris Rn. 15). Die Frage, ob dem Geschädigten unter zumutbaren Anstrengungen kein günstigerer Tarif zugängig gewesen ist, stellt sich nämlich erst dann, wenn er einen höheren Tarif als den Normaltarif ersetzt verlangt (vgl. OLG Dresden, a. a. O.). Ein solcher höherer „Unfallersatztarif“ kann sich im Einzelfall etwa daraus rechtfertigen, dass es dem Geschädigten aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11, juris Rn. 15). aa. Die Kammer folgt der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung, dass bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten im Sinne von § 249 S. 1 BGB (Normaltarif) auf das arithmetische Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels und des Fraunhofer-Mietpreisspiegels zurückzugreifen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019, 1 U 74/18; OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016, 9 U 142/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2021, 7 U 214/20; OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.01.2014, 1 U 165/11; OLG Celle, Urteil vom 13.04.2016, 14 U 127/15; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011, 1 U 27/11). Dabei ist von der Gesamtmietdauer auszugehen und daraus dann der Tagesmietpreis zu errechnen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016, 9 U 142/14). Heranzuziehen sind daher keine Wochenpauschalen, sondern die vom Sachverständigen angegebenen Tagespauschalen. Dies rechtfertigt sich schon vor dem Hintergrund, dass hier bei Mietbeginn die konkrete Zeitdauer der Anmietung unbekannt war. Sie hing von verschiedenen Faktoren wie dem Eingang des Gutachtens sowie dem Zeitpunkt der Rückmeldung der Beklagten auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 01.07.2020 ab. Die von der Kammer gemäß § 287 ZPO zugrunde gelegten Mittelwertbetrachtungen des Sachverständigen ergeben nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel für 23 Tage beim Ansatz von Tagespauschalen Mietkosten in Höhe von 1.798,38 €. Die Mittelwertbetrachtungen des Sachverständigen nach dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel ergeben für 23 Tage beim Ansatz von Tagespauschalen Mietkosten in Höhe von 1.692,72 €. Damit ergibt sich als arithmetisches Mittel bei Ansatz einer Tagespauschale und 23 Tagen ein Wert von 2.023,38 € als übliche Mietwagenkosten im Sinne eines Normaltarifes. Die von Klägerseite geltend gemachten Mietwagenkosten liegen darunter, überschreiten mithin nicht den ortsüblichen Normaltarif. bb. Zwar kann die Heranziehung von Tabellen im Einzelfall auf Bedenken stoßen, wenn seitens der Parteien deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufgezeigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11 juris Rn. 11). Voraussetzung ist allerdings hierfür eine hinreichende konkrete Bezeichnung der Alternativangebote, welche dieselben Zeiträume betreffen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 01.02.2017, 14 U 61/16). Solche alternativen Angebote betreffend den Zeitraum der Anmietung vom 25.06.2020 bis 17.07.2020 liegen jedoch nicht vor. Die von der Beklagten in der Klageerwiderung vom 05.01.2021, Seite 4/5 (AS I, 75/77) dargestellten Angebote betreffen Mietzeiträume ab Januar 2021. Der Sachverständige konnte für den Zeitraum der Anmietung ebenfalls keine belastbaren Angaben zu günstigeren Angeboten machen: Die Angaben im Gutachten vom 21.06.2021 zu Alternativangeboten beziehen sich auf Anmietzeiten ab Juni 2021. Für den konkreten Mietzeitraum vom 25.06.2020 bis 17.07.2020 konnte der Sachverständige dagegen keine belastbaren Angaben zu Mietwagenpreisen oder zur Verfügbarkeit von Mietwagenfahrzeugen bei konkreten Anbietern machen (vgl. Ergänzungsgutachten vom 02.08.2021, AS I, 227 f.) Vor diesem Hintergrund kann auch ein Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 1 BGB nicht angenommen werden. Zwar hat der Kläger bei Anmietung keine Anfrage bei örtlichen Autovermietern durchgeführt. Unbeschadet der Frage, ob der Kläger dazu überhaupt verpflichtet war, kann jedoch nicht festgestellt werden, dass eine solche Anfrage tatsächlich zu einem günstigeren Angebot eines Mietwagens geführt hätte. Dies geht zu Lasten der für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darlegungs- und beweisbelasteten (vgl. Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 254 BGB Rn. 146) Beklagten. b) Dem Kläger kann im Hinblick auf die Reparaturdauer auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 1, 2 BGB vorgeworfen werden. Denn der Kläger als Geschädigter war auch dann, wenn die Firma … die Durchführung der Reparatur nicht von einer Zusage der Haftpflichtversicherung abhängig gemacht hat, im konkreten Fall nicht verpflichtet, die Reparatur vor einer konkreten Zusage der Beklagten bezüglich der Kostenübernahme auf eigenes Risiko zu beauftragen. Es ist nämlich grundsätzlich Sache des Schädigers, die Schadenbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte ist zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Schaden aus eigenen Mitteln zu beseitigen. Dieser Rechtsgrundsatz würde unterlaufen, wenn man den Geschädigten grundsätzlich als schadensrechtlich verpflichtet ansehen würde, die Schadensbeseitigung zeitnah nach dem schädigenden Unfall vorzunehmen und damit ganz oder teilweise aus eigenen oder fremden Mitteln vorzufinanzieren (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2020, VI ZR 569/19, juris Rn. 8). Das Bestehen einer derartigen Obliegenheit kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2020, VI ZR 115/19, juris Rn. 17). Derartige besondere Umstände liegen hier nicht vor. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers schon mit Anwaltsschreiben vom 01.07.2020 die Beklagte um Reparaturfreigabe gebeten und darauf hingewiesen, dass die Reparatur erst in Angriff genommen werde, wenn die Regulierungszusage vorliege. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger bis dahin einen Mietwagen benötige. Die Reparatur wurde nach Eingang der Zusage eine Regulierung und Überweisung des von der Beklagten errechneten Schadensersatzbetrages zeitnah in Angriff genommen und war am 17.07.2020 abgeschlossen. Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise mit der Schadensbeseitigung zugewartet hätte. Der Kläger hat daher aus § 249 S. 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung der mit Rechnung vom 30.07.2020 berechneten Mietwagenkosten von 1.574,12 €. Da hierauf außergerichtlich 228,72 € bezahlt wurden, stehen dem Kläger noch 1.345,40 € zu, weshalb das Urteil wie geschehen abzuändern war. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. 2. Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Erstattung restlicher Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte zu. Auf die mit Rechnung vom 10.08.2020 berechneten Kosten in Höhe von 934,03 € hat die Beklagte 864,66 € gezahlt. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 08.02.2021 gesetzte Frist zur Freistellung in Höhe von 69,37 € ist erfolglos abgelaufen (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB, vgl. Krüger in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 257 BGB Rn. 13), weshalb nunmehr weitere 69,37 € zuzusprechen waren. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Das Urteil war daher auch insoweit abzuändern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision gegen das vorliegende Urteil war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.