Urteil
5 O 245/15
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2016:0420.5O245.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der klägerischen Widerrufserklärung hinsichtlich eines Darlehensvertrages aus dem Januar 2008. Die Parteien schlossen mit der Beklagten am 31.01.2008 einen privaten Darlehensvertrag über nominell 180.000,00 € mit Zinsbindung bis zum 16.01.2018 zu einem Festzins in Höhe von 4,9 % per anno und der Darlehensnummer XXX (vgl. Bl. 13 f. d. A.). Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Wegen deren Inhalt wird auf die Prozessakte Bezug genommen (vgl. Bl. 15 d. A.). Mit Schreiben vom 18.10.2014 erklärten die Kläger erstmals den Widerruf des vorbezeichneten Darlehensvertrages (vgl. Bl. 90 d. A.), welchen die Beklagte aber mit Schreiben vom 04.11.2014 zurückwies (vgl. Bl. 16 d. A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.04.2015 widerriefen die Kläger erneut gegenüber der Beklagten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung (vgl. Bl. 17 ff. d. A.). Auch diesen Widerruf akzeptierte die Beklagte nicht, was sie den klägerischen Prozessbevollmächtigten mit vorgerichtlichem Schreiben vom 07.05.2015 auch mitteilte (Bl. 25 f. d. A.). Die Kläger sind der Auffassung, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung in mehreren Punkten fehlerhaft sei. Mit der in der Belehrung verwendeten Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ sei fehlerhaft über den Fristbeginn belehrt worden. Außerdem seien sie in der von der Beklagten verwandten Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß über die Folgen des Widerrufs belehrt worden. Die diesbezüglich in der Widerrufsbelehrung enthaltene Wertersatzklausel sei verwirrend, da die Gefahr, Wertersatz leisten zu müssen, im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrages nicht bestehe. Ferner sei eine Belehrung über „Finanzierte Geschäfte“ nur dann vorzunehmen, wenn diese – wie hier nicht – auch tatsächlich vorliegen würden. Anderenfalls sei dies für sie als Verbraucher verwirrend und ablenkend. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB – InfoV (in der zum 31.01.2008 gültigen Fassung, vgl. Art 229 § 22 Abs. 2 EGBGB, nachstehend bei allen zitierten Normen jeweils nur noch „a.F.“). berufen, da die verwendete Widerrufsbelehrung nicht in jeder Hinsicht vollständig der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 2 BGB – InfoV a.F. entspreche. Beispielsweise habe die Beklagte die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ nach links gerückt und um den Zusatz „Vertrag vom 31.01.2008“ ergänzt. Ferner sähe die Musterwiderrufsbelehrung den Hinweis über „Finanzierte Geschäfte“ auch nur dann vor, wenn diese tatsächlich vorliegen würden. Zudem entspreche Satz 2 der vorliegenden Widerrufsbelehrung im Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ nicht den Vorgaben des Gestaltungshinweises 9 der Musterwiderrufsbelehrung, weil die Beklagte den allgemeinen Satz 2 beibehalten und den gemäß des Gestaltungshinweises 9 zu ersetzenden Satz als eigenen Satz 3 unter Modifikation der vorgegebenen Formulierung verwendet habe. Die Beklagte habe insofern auch eine sprachliche Änderung vorgenommen, indem sie statt „Darlehensgeber“ den Begriff „wir“ verwendet habe. Außerdem enthalte die Widerrufsbelehrung der Beklagten Fußnoten, welche in der Musterbelehrung nicht vorgesehen seien. Gleiches gelte auch für den seitens der Beklagten vorgenommenen Klammerhinweis „Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts“. Sofern die Beklagte sich auf eine Verwirkung des Widerrufsrechtes oder ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kläger berufen würde, erfolge dies zu Unrecht. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass der Darlehensvertrag zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer mit der Nr.: XXX durch die Erklärung des Klägers vom 14.04.2015 wirksam widerrufen wurde; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Nebenforderung in Höhe von 3.694,71 € nebst 5 % Zinsen hieraus über den Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Ausübung des Widerrufs erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erfolgt und damit verfristet gewesen sei. Die verwendete Widerrufsbelehrung entspreche dem seinerzeit gültigen gesetzlichen Muster inhaltlich und in seiner äußeren Gestaltung vollständig, so dass sie sich auf die gesetzliche Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB – InfoV a.F. berufen könne. Außerdem meint die Beklagte, die Ausübung des Widerrufsrechts sei treuwidrig und das Recht zum Widerruf sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits verwirkt gewesen, da die Geltendmachung des Widerrufsrechts ausschließlich aus vertragsfremden Zwecken erfolge. Den Klägern sei auch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen, da sie aufgrund der erhaltenen Widerrufsbelehrung um ihr grundsätzlich bestehendes Widerrufsrecht gewusst hätten und dieses trotzdem nicht ausgeübt hätten. Ferner fehle es auch an dem notwendigen Feststellungsinteresse, da die Kläger die geltend gemachten Ansprüche beziffern könnten. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere auch der zitierten Rechtsprechung, wird auf die Prozessakte, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Gegenstand der Feststellungsklage ist das Bestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Echtheit einer Urkunde. Das Bestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Echtheit der Urkunde wird vom jeweiligen Kläger entweder behauptet (positive Feststellungsklage) oder geleugnet (negative Feststellungsklage) (vgl. MüKo ZPO/Becker – Eberhard, 4. Auflage 2013, § 256 Rn. 9). Vorliegend behaupten die Kläger das Bestehen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses, welches die Beklagte weiterhin leugnet. Dieses stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Ferner ist auch – selbst wenn eine Leistungsklage vorliegend möglich sein sollte, weil die Kläger ihren Anspruch beziffern könnten – zu erwarten, dass die Beklagte nach Rechtskraft der Entscheidung trotz nicht vollstreckungsfähigem Feststellungstenor die Rückabwicklung vornimmt (vgl. insoweit Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 256 Rn. 8). 2. Der Feststellungsantrag war aber als unbegründet abzuweisen. Die Kläger haben mit ihrer Widerrufserklärung vom 14.04.2015 den streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 31.01.2008 nicht innerhalb der ihnen eingeräumten Widerrufsfrist von zwei Wochen und damit nicht wirksam im Sinne von §§ 495 Satz 1, 355 BGB a. F. widerrufen, weshalb das Vertragsverhältnis nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist. a) Die Widerrufsfrist begann am Tag nach der Übergabe der streitgegenständlichen Widerrufserklärung und Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages vom 31.01.2008 und somit am 01.02.2008. Zwar genügte die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung im Wortlaut nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F., jedoch kann sich die Beklagte vorliegend auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB – InfoV a. F. berufen. aa) Gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. begann die zweiwöchige Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden war. Zugleich hatte die Widerrufsbelehrung Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten. Es war darüber zu belehren, dass der Widerruf selbst keine Begründung enthalten muss und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären war, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügen sollte. Ferner war darüber zu belehren, dass dann, wenn der Vertrag schriftlich abzuschließen war, die Frist nicht zu laufen begann, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden war. Aufgrund der Verwendung des Wortes „frühestens“ im Rahmen der Widerrufsbelehrung wird die verwendete Widerrufsbelehrung im Wortlaut zunächst den vorstehenden Anforderungen nicht gerecht (vgl. nur BGH NJW 2012, 3298). bb) Den Klägern stand aber dennoch kein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zu, weil die durch die Beklagte erteilte Widerrufsbelehrung wirksam war. Die Beklagte kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV a. F. berufen. Dass hierbei auch der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs irreführende bzw. nicht hinreichend klare Terminus „frühestens“ im Zusammenhang mit dem Anlaufen der Widerrufsfrist verwandt wurde, ist unschädlich, weil er sich auch im Text des Musters findet. (1) Nach § 14 Abs. 1 BGB - InfoV genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB - InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, nicht aber, wenn der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (BGH vom 10.02.2015, II ZR 163/14 m.w.N.). Obwohl danach vom grundsätzlichen Erfordernis eines vollständigen Entsprechens von inhaltlicher und äußerer Gestaltung der verwendeten Widerrufsbelehrung und der Musterbelehrung auszugehen ist, hat der Bundesgerichtshof selbst eine Ausnahme hiervon für den Fall zugelassen, dass der Verwender den im Muster fehlerhaft gefassten Fristbeginn angepasst hat (Beschluss vom 20.11.2012/Urteil vom 22.01.2013-II ZR 264/10-). Dies zeigt, dass von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine ausnahmslose und 100%-ige Identität verlangt wird, sondern dass entscheidend darauf abzustellen ist, inwieweit in den Änderungen eine inhaltliche Bearbeitung liegt. (2) Die hier seitens der Kläger gerügten Abweichungen der Widerrufsbelehrung von der Musterwiderrufsbelehrung stellen allesamt keine inhaltliche Bearbeitung der Musterwiderrugsbelehrung dar. Sie sind lediglich als redaktionelle, bzw. sprachliche Änderungen zu sehen, die nicht geeignet sind, dem Adressaten das Verständnis zu erschweren und daher die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB - InfoV aufheben. (a) Im Hinblick auf das Einrücken der Überschrift „Widerufsbelehrung“ nach links sowie der Hinzufügung des Zusatzes „Vertrag vom 31.01.2008“ handelt es sich lediglich um eine rein optische Überarbeitung des Musterwiderrufs. Die lediglich eingerückte Darstellung der Überschrift im Gegensatz zur nach dem Muster vorgesehenen zentrierten Darstellung stellt keine inhaltliche Bearbeitung des Musters dar. Gleiches gilt für die Verwendung des Zusatzes „Vertrag vom 31.01.2008“, welcher es dem Verbraucher lediglich erleichtert, die Widerrufsbelehrung dem jeweiligen Vertrag zuzuordnen. Eine inhaltliche Überarbeitung ist auch hiermit nicht verbunden. (b) Auch liegt eine inhaltliche Überarbeitung nicht darin, dass die Beklagte den Hinweis über „Finanzierte Geschäfte“ in ihre Widerrufsbelehrung aufnahm und den allgemeinen Satz 2 beibehalten und den gemäß des Gestaltungshinweises 9 der Anlage 2 zu § 14 BGB - InfoV a. F. zu ersetzenden Satz als eigenen Satz 3 unter Modifikation der vorgegebenen Formulierung in die Widerrufsbelehrung aufgenommen hat. Nach dem Gestaltungshinweis 9 der Anlage 2 zu § 14 BGB - InfoV ist es zulässig, Hinweise für finanzierte Geschäfte in die Belehrung aufzunehmen bzw. zu belassen, auch wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Aus dem Gestaltungshinweis ergibt sich, dass die Hinweise entfallen „können“, keine Pflicht, die Hinweise für verbundene Geschäfte zu streichen. Dies gilt umso mehr, als zu der hier fraglichen Zeit auch keine Rechtsnorm vorhanden gewesen war, die diese vorsorgliche Belehrung verboten hatte. Es war in § 358 Abs. 5 BGB a. F. lediglich vorgeschrieben, dass die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht auf die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 hinweisen muss. Die Norm enthielt insoweit keine Regelungen dazu, ob diese Belehrung bei Nichtvorliegen eines verbundenen Geschäftes zu unterbleiben hatte, so dass – in Einklang mit dem damals geltenden Muster der BGB-InfoV – davon auszugehen ist, dass sie – sofern inhaltlich richtig erfolgt – jedenfalls für die übrige Widerrufsbelehrung nicht schädlich war. Ebenso ist unschädlich, dass die Beklagte im Rahmen der Belehrung zu den „Finanzierten Geschäften“ den allgemeinen Satz 2 beibehalten und nicht gestrichen hat. Zwar schreibt der Gestaltungshinweis insoweit vor, dass dieser Satz durch einen anderen Satz zu ersetzen ist. Der ersetzende Satz ist für den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechtes vorgesehen und konkretisiert den oben genannten Satz für genau diese Fälle. Durch die kumulative Verwendung des allgemeinen und des konkretisierten Satzes ergibt sich aber keine inhaltliche Änderung (vgl. OLG Düsseldorf vom 12.06.2015 – I 22 U 17/15-; Schleswig Holsteinisches OLG vom 26.02.2015 - 5 U 175/14-). Daraus ergibt sich keine Überfrachtung der Belehrung dahingehend, dass sie geeignet wäre, den Verbraucher so zu irritieren oder so zu verwirren, dass die Gefahr bestünde, dass er aus diesem Grunde über seine Rechte im Unklaren bliebe. Ein durchschnittlich verständiger Verbraucher, dem auch ohne weiteres zugemutet wird, den ebenfalls recht komplexen Darlehensvertrag selbst, die Sicherungszweckerklärungen und auch die einbezogenen, noch weit umfangreicheren AGB, zu verstehen, ist zweifelsfrei auch in der Lage, den vorliegenden Text zu erfassen (vgl. OLG Hamburg vom 03.07.2015 - 13 U 26/15-). Auch die sprachliche Anpassung des Satzes 3 dahingehend, dass der Satz 3 nicht aus der Perspektive eines Dritten, sondern aus der Sicht des Kreditinstitutes formuliert wurde (Umformulierung in die Form 1. Plural) führt nicht zu einer inhaltlichen Änderung. Es handelt sich lediglich um eine für den Inhalt unerhebliche sprachliche Glättung, die - bei einem objektiv verständigen Verbraucher als Empfänger dieser Belehrung- kein vom Muster abweichendes Verständnis aufkommen lassen kann (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). (c) Ferner führt auch die Aufnahme der beiden in der Musterwiderrufsbelehrung nicht enthaltenen Fußnoten zu keiner wesentlichen, inhaltlichen Abweichung der verwendeten Widerrufsbelehrung von der Musterwiderrufsbelehrung. Die der Überschrift beigefügte Fußnote 1 („Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom…“) richtet sich ebenso wie die an die Fristangabe „innerhalb von zwei Wochen“ angefügte Fußnote 2 („Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) eindeutig und auch für den durchschnittlichen Verbraucher erkennbar ausschließlich an den Sachbearbeiter des Kreditinstituts. Die Fußnote berührt den Fließtext nicht und bearbeitet ihn nicht. Die Erläuterung der Fußnote befindet sich in dem Bereich unterhalb von Datum, Ort und Unterschrift des Verbrauchers außerhalb des Kastens mit der Belehrung. Ein verständiger Verbraucher kommt nicht auf den Gedanken, die Fußnote relativiere die in der Belehrung angegebene Frist von 2 Wochen. Die Aufnahme dieser Fußnote schafft keine Unklarheit, sondern der Hinweis enthält lediglich eine Selbstverständlichkeit (OLG Schleswig-Holstein vom 26.02.2015 – 5 U 175/14-). Auch insoweit ist von einem verständigen Verbraucher, dem das Verständnis des übrigen Darlehensvertrages nebst Anlagen zugemutet wird, ohne weiteres zu erwarten, dass er die vorstehend aufgeführten Schlüsse zieht. (d) Gleiches wie vorstehend gilt sinngemäß hinsichtlich des Umstandes, dass die Beklagte hinter den Worten „Der Widerruf ist zu richten an:“ nicht sogleich Namen, Adresse etc. eingefügt hat, sondern davor in Klammern den abstrakten Text des Gestaltungshinweises 3 hat stehen lassen. Auch insoweit ist für den durchschnittlichen Verbraucher erkennbar, dass dieser Klammerzusatz lediglich den Sachbearbeiter der Bank daran erinnern soll, dass er die deutschlandweit von jedem Haus der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Widerrufsadressaten konkretisieren und dort die Anschrift des Hauses angeben muss, in dem er tätig ist und mit dem der Darlehensvertrag abgeschlossen wird. Kein verständiger Verbraucher wird durch diesen Klammerzusatz irgendwelche Rückschlüsse auf die Widerrufsbelehrung im Übrigen ziehen. (e) Selbst wenn die Belehrung über die Widerrufsfolgen verwirrend sein sollte, entspricht sie jedenfalls auch der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB – InfoV a. F.. Insbesondere hinsichtlich der Angaben zur Leistung von Wertersatz wurde seitens der Beklagten der gemäß Gestaltungshinweis 6 für Finanzdienstleistungen vorgesehene Satz eingefügt. (f) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des BGH vom 10.02.2015, Az.: II ZR 163/14. Dort bestand das seitens des BGH für unzulässig erachtete Abweichen von der Musterwiderrufsbelehrung in der Verwendung von an den Verbraucher gerichteten, vom Gesetzestext abweichenden Definitionen sowie des Verweises auf eine Gesetzesnorm, die in der Musterwiderrufsbelehrung nicht vorgesehen war. Die hier vorliegenden, marginalen Abweichungen entsprechen aber entweder komplett der Musterwiderrufsbelehrung, stellen lediglich eine sprachliche Abwandlung ohne inhaltliche Auswirkungen dar oder aber richten sich für den durchschnittlichen Verbraucher erkennbar ausschließlich an den Sachbearbeiter des Kreditinstituts. Gleiches gilt sinngemäß auch hinsichtlich der Entscheidung des BGH mit Urteil vom 18.03.2014, Az.: II ZR 109/13. b) Die Widerrufsfrist endete daher gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 14.02.2008. c) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen und insbesondere des Ablaufs der Widerrufsfrist kann somit dahinstehen, ob die Kläger das ihnen zustehende Widerrufsrecht verwirkt haben oder ob ihnen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen ist. 3. Der als Nebenforderung geltend gemachte Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst diesbezüglichen Zinsen teilt das Schicksal des Feststellungsantrags. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 91, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird – in Abänderung des Beschlusses vom 01.09.2015 - auf 165.286,00 € festgesetzt.