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Urteil

11 O 80/19

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2020:1104.11O80.19.00
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Tenor

Der Beklagten wird aufgegeben, es bei Vermeidung eines vom Gericht für je[den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, mit der Maßgabe, dass die Ordnungshaft an den Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr betreffend Tierfachhandel Angebote zu veröffentlichen und oder/unter Angabe von Preisen zu werben und/oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten,

bei denen es sich um nach Gewicht von 10 g oder mehr angebotene und/oder beworbenen Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar angegeben werden,  jeweils wie nachstehend wiedergegeben.

[…]

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1500 € abzuwenden, wenn nicht die Gläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe leistet.

              Streitwert: 10.000 €

Entscheidungsgründe
Der Beklagten wird aufgegeben, es bei Vermeidung eines vom Gericht für je[den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, mit der Maßgabe, dass die Ordnungshaft an den Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr betreffend Tierfachhandel Angebote zu veröffentlichen und oder/unter Angabe von Preisen zu werben und/oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten, bei denen es sich um nach Gewicht von 10 g oder mehr angebotene und/oder beworbenen Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar angegeben werden, jeweils wie nachstehend wiedergegeben. […] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1500 € abzuwenden, wenn nicht die Gläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe leistet. Streitwert: 10.000 € Tatbestand: Der Kläger ist ein in der Form eines eingetragenen Vereins organisierter Interessenverband der Onlineunternehmer, der im Vereinsregister des AG Köln unter der Registernummer X eingetragen ist. Er verfügt seiner Behauptung nach über ca. 2600 Mitglieder. In der Satzung ist festgehalten, dass Vereinszweck die umfassende Förderung, insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler sei. Er beschäftigt eine vollzeitbeschäftigte Hauptgeschäftsführerin, eine weitere Geschäftsführerin und sechs zusätzliche Mitarbeiterinnen, unterhält eine Geschäftsstelle und verfügt – so seine Behauptung - über eine zureichende finanzielle Ausstattung zur Führung des vorliegenden Prozesses. Die Beklagte bietet u.a. im Bereiche Tierfachhandel als gewerbliche Verkäuferin Waren auf der Handelsplattform X1 zum Kauf an. Der Kläger vertritt die Ansicht, er sei gem. § 8 Abs.Nr. 2 UWG aktivlegitimiert, da er - so seine Behauptung - über eine ausreichend Anzahl von Mitgliedsunternehmen bezogen auf den hier maßgeblichen Branchenbereich der Branche Tierfachhandel, nämlich über mehr als 20 Mitglieder, verfüge. Alle Mitglieder seien bereits im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Handlung Mitglieder gewesen. Sie seien es jetzt noch. Auch seien sie im online-Handel in diesem Bereich tätig. Er unterstütze seine Mitglieder im Zusammenhang mit der Überprüfung der Webauftritte und stehe ihnen bei Fragen zur Werbung, Preisangabenpflichten, Kennzeichnungen etc. zur Verfügung. Die Beklagte habe auf der Handelsplattform X1, wo sie – unstreitig - als gewerbliche Verkäuferin angemeldet und tätig ist, mehrere Angebote für Artikel veröffentlicht, die nach Gewicht bestimmt werden, an Letztverbraucher gerichtet sind und keinen Grundpreis angäben. Dies stelle einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar. Der Kläger beantragt: Der Beklagten wird aufgegeben, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, mit der Maßgabe, dass die Ordnungshaft an den Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr betreffend Tierfachhandel Angebote zu veröffentlichen und oder/unter Angabe von Preisen zu werben und/oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten, bei denen es sich um nach Gewicht von 10 g oder mehr angebotene und/oder beworbenen Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar angegeben werden, jeweils wie nachstehend wiedergegeben: […] Die Beklagte beantragt: die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, dem Kläger fehle die Klagebefugnis. Seine Tätigkeit liege allein darin, durch Abmahnen der Industrie erhebliche Gewinne zu erzielen. Die von dem Kläger angegebenen Mitglieder, sofern sie dies seien, hätten keine wirtschaftliche Bedeutung. Das Abmahnverlangen sei nicht konkretisiert. Der Kläger handele rechtsmissbräuchlich. Bei den Mitgliedern handele es sich nur um Onlinehändler, von denen fünf nicht mal einen eigenen Webshop unterhielten, sondern ihre Waren auf X2 oder X3 anböten. Bei manchen handele es sich um natürliche Personen, was dafür spreche, dass nur geringe Umsätze erreicht würden. Eine Großzahl der aufgeführten Mitglieder biete Tierbedarfsartikel nur am Rande an. Sie hätten keine Marktbedeutung. Zudem handele sich nicht um „Tierfachhändler“ mit der entsprechenden Fachkompetenz. Manche Mitgliedschaften seien durch Zwang zustandegekommen. Auch verfolge der Kläger Wettbewerbsverstöße eigener Mitglieder nicht. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des vorbereitenden Beweisbeschlusses vom 21.04.2020 (GA 706). Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.05.2020 (GA 1097) verwiesen. Bezüglich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG aktiv legitimiert. Der begehrte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 3, 3 a, 5, 5a UWG i.V.m. § 2 PAngV. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Kläger ist gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG klagebefugt für den vorliegenden Rechtsstreit. Es handelt sich um einen Verein, mithin um einen Verband im Sinne dieser Vorschrift. Er handelt zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wie sich aus der Zielsetzung in seiner Satzung und seiner Tätigkeit ergibt. Wie der vorliegenden Fall sowie viele der vorgelegten Entscheidungen, an denen der Kläger beteiligt ist, zeigen, bekämpft er den unlauteren Wettbewerb. Ferner informiert er seine Mitglieder, wie er durch Vorlage der monatlichen Informationsblätter belegt hat. Zudem hat die Beklagte selbst vorgetragen, der Kläger versende eine Vielzahl von Abmahnungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer zudem fest, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Dies gilt sowohl für die Zeit der beanstandeten Handlung als auch für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Der Zeuge X4 hat vor der Kammer bekundet, er habe in Vorbereitung des Termines die von dem Kläger vorgelegte Liste der 25 Mitglieder daraufhin überprüft, ob diese Mitglieder zur Zeit des Wettbewerbsverstoßes dem Kläger angehörten sowie noch heute angehören. Dies habe er für alle Mitglieder feststellen können. Er habe hierzu die den jeweiligen Mitgliedern übersandten Beitragsrechnungen für beide Zeitpunkte und den Eingang der jeweiligen Zahlungen überprüft. Daraus habe sich für alle Mitglieder das Bestehen einer Mitgliedschaft zu beiden Zeitpunkten ergeben. Die Kammer hat keine Bedenken, der Aussage des Zeugen zu folgen. Der Zeuge hat dargelegt, wie er die Mitgliedschaft überprüfte. Gegenstand der Überprüfung war die von dem Kläger eingereichte nicht anonymisierte Mitgliederliste (Anlage K 8A GA 291). Die Aussage des Zeugen wird bestätigt durch die auszugsweise von dem Kläger vorgelegten Beitragsrechnungen an die jeweiligen Mitglieder. Soweit die Beklagter hierzu monierte, bezüglich einiger Mitglieder lägen lediglich alte Beitragsrechnungen vor, hat der Kläger die neuen Beitragsrechnungen nebst Buchungsbelegen zu den Akten gereicht. Hieraus ergibt sich lediglich bezüglich eines Mitgliedes, dass es nur im Zeitpunkt der Abmahnung, nicht aber im Zeitpunkt der letzten Verhandlung Mitglied war. Bezüglich zweier Mitglieder liegen Beitragsrechnungen vor, die noch nicht bezahlt wurden. Hier läuft die Mahnstufe. Beide Gesichtspunkte können nicht dazu führen, Zweifel an der Klagebefugnis zu haben. Ein Wechsel in der Mitgliedschaft entspricht der Üblichkeit ebenso wie die vorübergehende Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliedschaft selbst wird hierdurch nicht berührt. Zumindest durch die Bezahlung der zugesandten Mitgliedsrechnung ist der Vertrag – wenn nicht durch vorherige vertragliche Absprachen –, so doch durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Es steht zur Überzeugung der Kammer ebenfalls fest, dass die von dem Kläger genannten Mitglieder Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte anbieten. Hierzu hat der Zeuge ausgeführt, alle Mitglieder seien in die Kategorie Tierbedarf und Tiernahrung einzuordnen. Er habe die Einordnung bei den Mitgliedern überprüft und lediglich bei einem Mitglied, das Angelbedarf anbiete, Zweifel gehabt, ob dieses Mitglied eindeutig der Zielgruppe angehöre. Bezüglich der anderen Mitglieder habe er dies bejaht. Die Einordnung beruhe zunächst auf den Angaben der Mitglieder, werde aber von dem Kläger, teilweise durch ihn -den Zeugen- beraten, geprüft. Da diese Einordnung einer dynamischen Entwicklung unterliege, habe er in Vorbereitung des Termines nochmals die jeweiligen Internetseiten der Mitglieder auf das jeweilige Angebot hin überprüft und festgestellt, dass das Angebot der Einkategorisierung entspreche. Auch hier hat die Kammer keine Bedenken, der Aussage des Zeugen zu folgen. Die von ihr vorgenommenen stichprobenartigen Untersuchungen auf den jeweiligen Internetseiten der Mitglieder bestätigte diese Aussage. Auch wurden während der Aussage auf Befragen des Beklagtenvertreters einzelne Seiten angesehen und hierbei festgestellt, dass entsprechende Angebote in dem Bereich Tierbedarf/Tiernahrung vorlagen. Soweit die Beklagte moniert, dass es sich bei diesen Mitgliedern ausnahmslos um Online-Händler handelt , übersieht sie, dass der Kläger sich hinsichtlich des Sortimentes auf den online Handel der Beklagten beschränkt , da er in diesem Bereich den behaupteten Wettbewerbsverstoß festgestellt hat. Unerheblich ist ebenso, ob die einzelnen Mitglieder einen Web- Shop unterhalten, denn Waren gleicher Art können auch online ohne Webseite mit spezieller Shop-Software angeboten werden, ohne dass der Handel beeinträchtigt ist. Ebenso unerheblich ist, ob die Anbieter natürliche Personen sind. Auch diese können gewerbliche Waren der gleichen Art anbieten. Dahingestellt bleiben kann, ob dieser Umstand dafür spricht, dass nur geringe Umsätze erwirtschaftet werden. Auf die Umsatzgröße kommt es nicht an, da andernfalls kleineren Händler der Schutz des UWG versagt würde. Daher ist auch unerheblich, ob manche Mitglieder neben dem Tierbedarf auch andere Artikel anbieten. Es ist ausreichend, wenn z.B. chirurgische Instrumente für Tiere oder Apparaturen für Veterinärdiagnostik angeboten werden. Ebenfalls ausreichend ist, wenn lediglich Tiernahrung oder Fischfutter oder wenige Artikel in diesem Bereich im Angebot sind, denn entscheidend ist lediglich, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann (BGH, Urteil vom 1.03.2007, I ZR 51/04, Rn. 15). Der Begriff der Waren gleicher oder verwandter Art im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahe stehen, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung in Betracht gezogen werden kann. Das Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zumindest zu angrenzenden Branchen begründet (BGH a. a. O., Rn. 14). Auch diese Voraussetzung liegt vor, da die Mitgliedsunternehmen und die Beklagte dem Bereich des Tierfachhandels zuzuordnen sind. Der Verbraucher verbindet mit diesem Begriff lediglich die Erwartung, dass Produkte für das Tier erworben werden können, er setzt jedoch keine hohe Fachkompetenz voraus oder erwartet bei Bestellungen im Internet keine Beratungsleistung. Dies dürfte eher dem stationären Handel vorbehalten sein. Die Anzahl der nachgewiesenen Mitglieder ist ausreichend, um den Begriff der erheblichen Anzahl auszufüllen. Dies kann bereits bei einer geringeren Anzahl von Mitgliedern der Fall sein (BGH, a.a.O., Rn. 15). Eine Mindestanzahl ist hierbei nicht vorgegeben. Bei der im vorliegenden Fall nachgewiesenen Zahl – unter Außerachtlassung des Mitgliedes mit Angelbedarf bzw. des Mitgliedes, das lediglich zur Zeit der Beanstandung Mitglied war, handelt es sich um mehr als 20 Mitglieder und damit nicht um eine verschwindend geringe Anzahl. Die Anzahl der Mitglieder ist ausreichend, um von einer ernsthaften kollektiven Wahrnehmung der Interessen durch den Kläger auszugehen, denn diese Mitglieder sind bezogen auf den maßgeblichen Mark in der Weise repräsentativ, dass ein missbräuchliches Vorgehen Klägers ausgeschlossen werden kann. Es kann ohnehin nicht festgestellt werden, dass keine Marktbedeutung dieser Mitglieder vorliegt. Die Mitglieder haben teilweise sehr viele Bewertungen, was für einen umfangreichen Handel spricht. Die Einwände der Beklagten sind daher nicht geeignet, die Klagebefugnis des Klägers zu Fall zu bringen, zumal auch der Schutz der Interessen von Mitgliedern, die einen nicht bedeutenden Marktanteil haben, rechtspolitisch erwünscht ist. Soweit die Beklagte vorträgt, die Mitglieder des Klägers seien nur unter Zwang beigetreten, ist der Vortrag der Beklagten nicht substantiiert. Es handelt sich offensichtlich um eine Behauptung ins Blaue hinein. Selbst wenn – wofür konkreter Sachvortrag der Beklagten fehlt – die Mitgliedschaft auf der Erwägung beruhen würde, einer Vertragsstrafe zu entgehen, wäre dies eine rein wirtschaftliche Abwägung des jeweiligen Mitgliedes und hätte keinen Einfluss auf den Bestand der Mitgliedschaft. Unerheblich wäre ebenso, ob der Kläger auch Wettbewerbsverstöße seiner eigenen Mitglieder verfolgte, denn dies obliegt seiner eigenen verbandspolitischen Entscheidung. Dem jeweils beeinträchtigten Mitbewerber bleibt es unbenommen, die wettbewerbswidrige Handlung eines Mitgliedes des Klägers zu verfolgen. Eine andere Bewertung könnte sich nur dann ergeben, wenn der Kläger systematisch eigene Mitglieder verschonen würde. Hierfür fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten. Der Kläger ist nach seiner Satzung berufen, die Interessen seiner Mitglieder und die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs zu fördern. Er ist nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben wahrzunehmen. Dem satzungsmäßigen Auftrag kommt er nach. Die behauptete Zuwiderhandlung berührt die Interessen seiner Mitglieder. Der Kläger hat seine finanzielle Ausstattung dargelegt. Er hat den Kontenstand des für Rücklagen bestimmten Kontos mit einem Guthaben von ca. 114.000 € vorgelegt. Zudem verfügt er über erhebliche Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen. Auch personell kann er seine satzungsmäßigen Aufgaben erfüllen. Er hat, von der Beklagten nicht bestritten, ausreichend zu den Ausbildungen und Erfahrungen und der Anzahl seiner Mitarbeiter vorgetragen. Er verfügt über Räumlichkeiten, wir er durch die Vorlage des Mietvertrages dargelegt hat. Die Ausstattung wurde seitens der Beklagten bestritten. Zudem spricht eine tatsächliche Vermutung für die ausreichende Ausstattung, denn – wie die Beklagte selbst vorträgt – der Kläger hat eine Vielzahl von entsprechenden Verfahren geführt. 2. Eine Missbräuchlichkeit der Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG liegt nicht vor. Eine solche ist gegeben, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Erforderlich ist, dass dies das beherrschende Motiv des Gläubigers ist. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Umstand, dass der Kläger eine Vielzahl von Abmahnungen versendet, ist kein Argument hierfür, weil ein Verband im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 UWG gerade auf die Lauterkeit des Wettbewerbs achtet und hiergegen vorgehen muss. Auch lässt sich aus der vorliegenden Abmahnung (GA 71) und dem beigefügten Entwurf einer Unterlassungserklärung kein vorwerfbares Gebührenerzielungsinteresse ableiten. Ein Indiz hierfür ist, wenn die Unterlassungserklärung und die Kostenerstattung derart vermengt sind, dass der Schuldner davon ausgehen muss, mit der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung gleichzeitig die Kosten übernehmen zu müssen. Dieser Anschein ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Kostenabrechnung und die vorgefertigte Unterlassungserklärung sind getrennt. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Gebührenerzielungsinteresse des Klägers, das gegeben sein mag, die überwiegende Triebfeder seines Handelns ist. Vielmehr ist er seinen Mitgliedern gegenüber zur Sichtung und Verfolgung von Wettbewerbsverstößen verpflichtet. Auch sind die von dem Kläger geltend gemachten abmahnbezogenen Kosten nicht unangemessen hoch, was – wenn dies systematisch geschehen würde – ein Indiz für Missbräuchlichkeit sein könnte. II. Durch die Vorlage der Screenshots, deren Urheberschaft die Beklagte nicht bestritten hat, hat der Kläger in ausreichender Weise dargelegt, dass die Beklagte auf der Internetseite einer Suchmaschine Produkte in Fertigpackungen anbietet, ohne neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben. Die Beklagte handelt schon nach ihrem eigenen Vortrag gewerbsmäßig. Die Form des Angebotes stellt einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 PAngV dar. Die Vorschriften stellen Marktverhaltensregeln im Interesse der Verbraucher dar, denn sie sollen für eine bessere Unterrichtung der Verbraucher sorgen und diesen einen Preisvergleich erleichtern (BGH, Urteil vom 28.03.2019, I ZR 85/18, Rn. 15). Den Verbrauchern wird eine wesentliche Information vorenthalten, die spürbar ist, da der Verbraucher die vorenthaltenen wesentlichen Informationen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen. Dies wird nach Artikel 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG bei den in der Liste des Anhangs 2 aufgeführten Angaben angenommen (vgl. BGH a.a.O., Rn. 35). Das Vorbringen der Beklagten enthält keinen Hinweis darauf, dass der Verbraucher die vorenthaltenen Informationen für eine Kaufentscheidung nicht benötigt. III. Die gemäß § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund des Umstandes vermutet, dass eine erste Begehung durch die Beklagte vorliegt und diese keine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben hat, sondern während des Verfahrens trotz der objektiven Verletzung wettbewerbsrechtlicher Gebote eine Unterlassungsverpflichtung ablehnt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .