Urteil
1 O 354/21
LG Limburg 1. Zivilabteilung, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2023:0712.1O354.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz. 1. Mangels vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien kann die Klägerin sich lediglich auf deliktische Normen berufen. Nach den insoweit in Betracht kommenden Vorschriften steht ihr jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz zu, insbesondere nicht nach §§ 826, 31 BGB. Der Vortrag der Klägerin, wonach in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut sei, ist nicht geeignet, eine vorsätzlich sittenwidrige Täuschung durch die Beklagte zu begründen. Denn selbst bei Unterstellung der Richtigkeit des Vortrages der Klägerin ist der Schluss auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte nicht zu ziehen. Es ist mittlerweile höchstrichterlich entschieden, dass das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in aller Regel keinen Schluss auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zulässt, da insbesondere hinsichtlich des sog. Thermofensters nicht in dem Bewusstsein von dessen Unzulässigkeit und unter billigender Inkaufnahme eines Gesetzesverstoßes gehandelt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19). Mit Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814, hat der Bundesgerichtshof erkannt, dass das Vorhandensein eines Thermofensters nicht ohne Weiteres dazu führe, dass das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen in der gebotenen Gesamtbetrachtung als sittenwidrig zu qualifizieren sei. Konkrete Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung legt die Klägerin nicht dar. Nach Auffassung des Gerichts begründet selbst ein solcher – unterstellter – Verstoß für sich genommen weder eine sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB, noch einen vorsätzlichen Betrug im Sinne des § 263 StGB, der in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB zum geltend gemachten Anspruch führen könnte. Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit der streitgegenständlichen Software ist für sich genommen nicht als sittenwidrig anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19). Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., s. nur Senatsurteile vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 29; vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 15; vom 07.052019 - VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8; vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 16 m.w.N.). Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (Senatsurteile vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 29; vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 15; vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 16 m.w.N.). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (Senatsurteile vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 29; vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 15; vom 07.05.2019 - VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen reichen die Seitens der Klägerin vorgetragenen Funktionen, mittels derer auf verschiedene Arten im Realbetrieb im Gegensatz zum Testzyklus auf das Abgasreinigungssystem eingewirkt werde, für sich genommen nicht aus, um das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig einzustufen. Der Einsatz der hier behaupteten Motorsteuerungsfunktionen ist auch nicht mit der Fallkonstellation zu vergleichen, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179) zugrunde liegt und in der das Verhalten des beklagten Automobilherstellers gegenüber dem klagenden Fahrzeugkäufer als sittenwidrig qualifiziert wurde. Dort hatte der Automobilhersteller die grundlegende strategische Frage, mit welchen Maßnahmen er auf die Einführung der – im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren – Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm reagieren würde, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse dahingehend entschieden, von der Einhaltung dieser Grenzwerte im realen Fahrbetrieb vollständig abzusehen und dem KBA stattdessen zwecks Erlangung der Typgenehmigung mittels einer eigens zu diesem Zweck entwickelten Motorsteuerungssoftware wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass die von ihm hergestellten Dieselfahrzeuge die neu festgelegten Grenzwerte einhalten. Die Software war bewusst und gewollt so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden (Umschaltlogik), und zielte damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde ab (vgl. Senatsurteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 16-27). Die mit einer derartigen – evident unzulässigen – Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuge hatte der Hersteller sodann unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzten, in den Verkehr gebracht (vgl. Senatsurteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 17, 23, 25). Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (Senatsurteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Leitsatz 1 und Rn. 23, 25). Bei dem Einsatz der hier behaupteten Funktionen fehlt es an einem derartigen arglistigen Vorgehen des beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde. Nach dem Klagevorbringen ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die im streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte Motorsteuerung danach unterscheide, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Es ist nicht dargelegt, dass sie eine Funktion aufweise, die bei erkanntem Prüfstandbetrieb etwa gezielt eine reduzierte AdBlue-Zuführung einleite und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziere. Es ist auch nicht dargelegt, auf welchen Tatsachen der Vortrag beruht. Gleiches gilt hinsichtlich weiterer behaupteter Funktionen. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit erscheint daher ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, die das Verhalten der Beklagten als besonders verwerflich erscheinen lassen, nicht gerechtfertigt. 2. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 geänderten in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007. Zwar ist ein Schadensersatzanspruch nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH (Große Kammer, Urt. v. 21.3.2023 – C-100/21, BeckRS 2023, 4652) aufgrund eines als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizierenden „Thermofensters“ europarechtlich geboten, denn den zitierten Normen kommt in Verbindung mit der der Klägerin ausgehändigten Übereinstimmungsbescheinigung auch individualschützender Charakter zu. Allerdings umfasst dies jedenfalls nicht die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge des „großen Schadensersatzes“, d.h. die de facto-Rückabwicklung des Kaufvertrags durch Rückzahlung des Kaufpreises (unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung) Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs. a) In Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften ist es Sache des nationalen Rechts, die Vorschriften über den Ersatz des Schadens festzulegen, der dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestatteten Fahrzeugs tatsächlich entstanden ist, vorausgesetzt, dass dieser Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zum entstandenen Schaden steht (EuGH aaO., Tz. 96). Allerdings stünden nationale Rechtsvorschriften, die es dem Käufer eines Kraftfahrzeugs praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten, der ihm durch den Verstoß des Herstellers dieses Fahrzeugs gegen das in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 enthaltene Verbot entstanden ist, nicht mit dem Grundsatz der Effektivität in Einklang (EuGH aaO., Tz. 93). Unter diesem Vorbehalt sind die nationalen Gerichte befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt (EuGH aaO., Tz. 94). b) § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt in Bezug auf das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung ein Verschulden der Beklagten, d.h. zumindest einen Fahrlässigkeitsvorwurf voraus. Der Hersteller müsste bei der Programmierung des Thermofensters in fahrlässig vorwerfbarer Weise verkannt haben, dass es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelte. Hieran bestehen zumindest erhebliche Zweifel, weil auch das KBA als nationale Zulassungsbehörde bis zu der entgegenstehenden EuGH-Rechtsprechung davon ausging, dass ein auf dem Prüfstand und im Straßenverkehr gleichermaßen funktionierendes Thermofenster keine unzulässige Abschalteinrichtung sei. Möglicherweise liegt insoweit angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Gesetzeslücke vor, die dem europarechtlich gebotenen effet utile entgegensteht. Es ist aber nicht die Aufgabe der nationalen Gerichte, eine solche Lücke zu schließen, wenn dadurch contra legem die Grenzen der europarechtskonformen Auslegung nationalen Rechts überschritten werden. c) Auch wenn man eine grundsätzliche Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den europarechtlichen Normen unterstellte, wäre der vom Kläger geltend gemachte sog. „große Schadensersatz“ nicht vom Schutzzweck der verletzten Rechtsnormen erfasst. Dieser weitgehende Schadensersatz wäre nach der Systematik des deutschen Schadensersatzrechts grundsätzlich nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift des § 826 BGB gerechtfertigt, wenn im Wege einer vorsätzlichen Täuschung in sittenwidriger Weise auf die Willensentschließungsfreiheit des Käufers eingewirkt worden wäre. Eine vorsätzliche Täuschung kann nach den oben stehenden Ausführungen indes vorliegend nicht festgestellt werden. Ein lediglich fahrlässiger Verstoß gegen ein Schutzgesetz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 könnte nach dem Schutzzweck der verletzten Normen allenfalls einen Anspruch auf den sog. „kleinen Schadensersatz“ begründen. Dies könnte zum Beispiel ein merkantiler Minderwert des Fahrzeugs sein, bei dessen Bestimmung aber auch die allgemeinbekannte Tatsache zu berücksichtigen wäre, dass ein Thermofenster bei modernen Diesel-Pkw „großflächig“ zum Einsatz kommt. Einen entsprechenden Klageantrag hat die Klägerin aber nicht gestellt. Allein die von der Klägerin behauptete Tatsache, dass durch das nach wie vor auf das Abgasreinigungssystem einwirkende Thermofenster ein Widerruf der Typgenehmigung und der Zulassung drohe, ist - selbst wenn man diesen Vortrag als wahr unterstellte - nach der Systematik des deutschen Schadensersatzrechts nicht geeignet, die nicht vorsätzlich und sittenwidrig handelnde Beklagte einem „großen Schadensersatzanspruch“ auszusetzen. Dies gilt jedenfalls, solange ein Widerruf oder eine andere belastende Maßnahme der deutschen Zulassungsbehörde nicht erfolgt ist. Ein „großer Schadensersatz“ wird auch vom EuGH in dem zitierten Urteil vom 21.3.2023 nicht verlangt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin macht eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen im Abgasreinigungssystem des klägerischen Fahrzeugs geltend. Am 14.05.2019 erwarb die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin bei einem Dritten das Kraftfahrzeug mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) zu einem Kaufpreis von 45.870,00 Euro brutto. Das Fahrzeug wurde bei der durch einen Darlehensvertrag vom 14.05.2019 kreditfinanziert. Wegen des genauen Inhalts wird auf den Darlehensvertrag vom 14.05.2019, Anlage K3, Bl. 21 ff. d. A., verwiesen. Ausgestattet ist das Fahrzeug mit dem Motorentyp EA897 der Abgasnorm EURO 6. Entwicklerin und Herstellerin des Motors ist die Beklagte. Im Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 8.873 km. Der Tachostand des Fahrzeuges im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung betrug 124.812 km Die Klägerin behauptet, dass verschiedene illegale Abschalteinrichtungen in dem Motor des gegenständlichen Fahrzeugs verbaut seien. Dabei handele es sich um eine Prüfstanderkennung anhand einer Zykluserkennung nach dem NEFZ, ein Thermofenster sowie eine Manipulation des OBD-Systems. Ferner würden die Grenzwerte im Realbetrieb überschritten und ein Software-Update ziehe negative Folgen nach sich. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Klagepartei 9.363,65 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.06.2021 Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges, FIN und Übertragung des der Klagepartei gegenüber der Bank zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeuges zu zahlen und zwar abzüglich einer weiteren nach der folgenden Formel berechneten Nutzungsentschädigung in EUR: von der Klagepartei gezahlter Kaufpreis x gefahrene Kilometer / Restnutzungsdauer, 2. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, die Klagepartei von den noch nicht fälligen Darlehensraten aus dem Darlehensvertrag vom 14.05.2019 gegenüber der freizustellen, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet, 4. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Klagepartei weitere 2.017,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt den klägerischen Behauptungen entgegen. Eine unzulässige Abschalteinrichtung sei im streitgegenständlichen Fahrzeug nicht verbaut. Die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems werde im normalen Fahrbetrieb gegenüber dem Prüfstandbetrieb nicht in einer Art und Weise verringert, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.