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Urteil

4 K 5436/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0929.4K5436.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die

Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des

Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte

Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beklagte ist eine Anstalt öffentlichen Rechts, deren alleinige Anteilseignerin die G. E. ist. Der Rat der G. E. beschloss für die Beklagte die Satzung vom 30. November 2012, zuletzt geändert am 17. Dezember 2019. Organe der Beklagten sind gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung der Vorstand und der Verwaltungsrat. Die Satzung sieht vor, dass der Vorstand aus einem Mitglied besteht (§ 6 Abs. 1), vom Verwaltungsrat (jeweils) auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt wird (§ 6 Abs. 3), die Anstalt grundsätzlich eigenverantwortlich leitet (§ 6 Abs. 4) und gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 6 Abs. 5). Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern (§ 7 Abs. 1), wobei Vorsitzender des Verwaltungsrats der für die der Anstalt übertragenen Aufgaben zuständige Beigeordnete der G. E. ist (§ 7 Abs. 2) und die weiteren Mitglieder vom Rat gewählt werden (§ 7 Abs. 3). Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes (§ 8 Abs. 1) und entscheidet über dessen Bestellung und Abberufung (§ 8 Abs. 3 Nr. 10). Er vertritt die Beklagte gegenüber dem Vorstand, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder wenn dieser handlungsunfähig ist (§ 8 Abs. 5). Der Verwaltungsrat der Beklagten bestellte die Klägerin mit Beschluss vom 13. Dezember 2019 mit Wirkung zum 1. Juli 2020 erneut zur Vorständin. Die erneute Bestellung war bis zum 30. Juni 2025 befristet. Die Klägerin und die Beklagte schlossen für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2025 auch wiederum einen Anstellungsvertrag. Dieser sieht vor, dass er auch aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB gekündigt wird, wenn die Vorständin aus wichtigem Grund abberufen wird (§ 1 Abs. 4). Eine Beendigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB bleibt zudem von den übrigen Regelungen des Vertrags unberührt (§ 1 Abs. 6 Satz 2). Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 wandten sich die der Klägerin unmittelbar unterstellten vier Geschäftsbereichsleiter der Beklagten an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und meldeten Gesprächsbedarf zur Erörterung des Management- und Führungsverhaltens der Klägerin an. Sie gaben an, dass sich die Klägerin einer internen Diskussion entziehe. Mit E-Mail vom 13. August 2021 übermittelte der Geschäftsbereichsleiter T. dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aufbereitete Unterlagen zu angeblichen Pflichtverletzungen und zum Führungsverhalten der Klägerin. Demnach habe die Klägerin den Verwaltungsrat mehrfach unzutreffend oder unvollständig über Angelegenheiten, die der Entscheidung des Verwaltungsrates unterlägen, unterrichtet. Zudem habe sie sachwidrige Umbuchungen in den Jahresabschlüssen 2019 und 2020 angewiesen. Die Klägerin habe auch ein inakzeptables Führungsverhalten gezeigt. Die Zusammenarbeit zwischen den Geschäftsbereichsleitern und der Klägerin sei nachhaltig gestört. Am 19. August 2021 beriet der Verwaltungsrat der Beklagten erstmals über die Vorhaltungen gegenüber der Klägerin und über mögliche Konsequenzen. Er beschloss mit der Klägerin ein Gespräch im Sinne einer Anhörung zu führen und die Prozessbevollmächtigten der Beklagten für weitere Ermittlungen zu mandatieren. Am 25. August 2021 konfrontierte der Verwaltungsratsvorsitzende der Beklagten die Klägerin in einem Gespräch im Beisein der Prozessbevollmächtigten mit den ihr gegenüber erhobenen Vorwürfen und hörte sie zu diesen an. Mit Schreiben vom 27. August 2021 und vom 14. September 2021 stellten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten der Klägerin weitere Nachfragen zu den ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen. Zudem befragten sie gemeinsam mit einem Wirtschaftsprüfer Zeugen zu den erhobenen Vorwürfen. Die Klägerin beantwortete die Nachfragen mit Schreiben vom 20. September 2021. Am 24. September 2021 fand ein erneutes Gespräch zwischen den Beteiligten statt. Der Verwaltungsrat beriet die Personalie der Klägerin zudem in mehreren weiteren Sitzungen. Mit Einladung vom 1. Oktober 2021 lud der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Beklagten zu einer Sondersitzung des Verwaltungsrates am 4. Oktober 2021, bei der laut Tagesordnung unter anderem über die Abberufung der Klägerin entschieden werden sollte. Bei der Sondersitzung anwesend waren der Vorsitzende des Verwaltungsrates und acht ordentliche Mitglieder bzw. deren Vertreter. Der Verwaltungsrat beschloss bei einer Enthaltung die sofortige Abberufung der Klägerin als Vorständin. Dabei hatte ein Mitglied die Sitzung vor der Beschlussfassung verlassen. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 teilte der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Beklagten der Klägerin mit, dass sie der Verwaltungsrat als Vorständin der Beklagten mit sofortiger Wirkung abberufen und die Kündigung ihres Anstellungsvertrages beschlossen habe. Der Anstellungsvertrag werde aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt. Als Anlage enthielt das Schreiben einen Auszug der Niederschrift der Sitzung des Verwaltungsrates vom 4. Oktober 2021. Dieser enthielt die Anwesenheitsliste und die Niederschrift der Entscheidung über die sofortige Abberufung der Klägerin als Vorständin und außerordentliche Kündigung ihres Anstellungsvertrages. Die Klägerin hat am 25. Oktober 2021 Klage gegen ihre Abberufung durch die Beklagte erhoben. In der Sitzung des Verwaltungsrates der Beklagten vom 21. Januar 2022 beschloss dieser einstimmig, unter Aufrechterhaltung der Abberufung vom 6. Oktober 2021 und hilfsweise für den Fall von deren Unwirksamkeit, die erneute Abberufung der Klägerin mit sofortiger Wirkung. Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 teilte der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Klägerin mit, dass sie der Verwaltungsrat der Beklagten unter Aufrechterhaltung seiner früheren Beschlüsse vorsorglich erneut als Vorständin mit sofortiger Wirkung abberufen habe. Die Klägerin hat ihre Klage am 3. Februar 2022 um die erneute Abberufung erweitert. Unter dem 10. Februar 2022 erhielt die Klägerin ein im Übrigen identisches Schreiben zum Schreiben vom 26. Januar 2022. Am 15. Februar 2022 hat sie ihre Klage um dieses erweitert. Am 7. April 2022 hat die Klägerin ihre Klage um ein Schreiben vom 22. Oktober 2021, welches inhaltlich dem vom 6. Oktober 2021 entspricht, erweitert. In der Sitzung des Verwaltungsrates der Beklagten vom 17. Mai 2022 beschloss dieser einstimmig, unter Aufrechterhaltung der bereits erfolgten Abberufungen und hilfsweise für den Fall von deren Unwirksamkeit, die erneute Abberufung der Klägerin mit sofortiger Wirkung. Dies teilte der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Beklagten der Klägerin wiederum mit Schreiben vom 25. Mai 2022 mit. Dieses Schreiben ging der Klägerin erneut unter dem 9. Juni 2022 zu. Am 30. Mai 2022 und am 24. Juni 2022 hat die Klägerin ihre Klage um diese Abberufungsschreiben erweitert. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Abberufung fehle. Aus § 1 Abs. 4 des Anstellungsvertrags folge zudem, dass sie nur aus wichtigem Grund abberufen werden könne. Jedenfalls sei der Anstellungsvertrag, bei dem es sich um einen Formularvertrag der Beklagten handele, so auszulegen, dass Kündigung und Abberufung nur unter den gleichen Voraussetzungen des § 626 BGB möglich seien. Auch aus anderen landesrechtlichen Vorschriften wie § 15 Abs. 2a SpkG NRW und § 100 Abs. 2 LMG NRW folge, dass Organe öffentlich-rechtlicher Anstalten nur aus wichtigem Grund abberufen werden könnten. Ein wichtiger Grund für die Abberufung liege jedoch nicht vor. Die ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen bestreite sie. Darüber hinaus setze eine Abberufung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 2 BGB voraus, dass die Abberufung innerhalb von zwei Wochen seit Kenntnis des Grundes ausgesprochen werde. Auch dies sei vorliegend nicht geschehen. Bei der Abberufung handele es sich um einen Verwaltungsakt. Dieser bedürfe gemäß § 39 VwVfG NRW einer Begründung. Eine solche sei der Klägerin aber in keiner der in Rede stehenden Abberufungen gegeben worden. Die Klägerin beantragt, ihre Abberufung als Vorständin der Beklagten aufgrund der Schreiben der Beklagten vom 6. Oktober 2021, vom 22. Oktober 2021, vom 26. Januar 2022, vom 10. Februar 2022, vom 25. Mai 2022 und vom 9. Juni 2022 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass ihre Abberufung als Vorständin der Beklagten gemäß Schreiben der Beklagten vom 6. Oktober 2021, vom 22. Oktober 2021, vom 26. Januar 2022, vom 10. Februar 2022, vom 25. Mai 2022 und vom 9. Juni 2022 unwirksam und sie weiterhin Vorständin der Beklagten ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass der Anstellungsvertrag der Klägerin nicht die Voraussetzungen ihrer Abberufung, sondern lediglich diejenigen der Kündigung des Vertrags selbst bestimme. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei zudem nicht auf die Abberufung von dem Amt der Vorständin einer Anstalt öffentlichen Rechts anzuwenden. Die Voraussetzungen der Abberufung seien weder gesetzlich noch in der Unternehmenssatzung der Beklagten näher geregelt. Insofern unterscheide sich die Rechtslage von derjenigen des SpkG NRW und des LMG NRW, die konkrete Regelungen zur Abberufung enthielten. Die Voraussetzungen einer Abberufung seien deshalb im vorliegenden Fall unter Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze zu bestimmen. Demnach genüge ein schwerwiegender Vertrauensverlust des Überwachungsorgans in die Amtsführung des Vorstands für eine Abberufung. Ein solcher liege, wie sich den einstimmigen Beschlüssen des Verwaltungsrates entnehmen lasse, vor. Er folge aus den Hinweisen auf Mängel der Amtsführung aus dem Schreiben der Geschäftsbereichsleiter der Beklagten vom 12. Juli 2021 und den im Anschluss an diese durchgeführten Ermittlungen. Bei der Klägerin fehle es entweder an der Bereitschaft oder an der Fähigkeit einer konstruktiven Zusammenarbeit mit den vier Geschäftsbereichsleitern. Sie habe zudem ihre Verpflichtung zu einer zutreffenden und umfassenden Unterrichtung des Verwaltungsrates mehrfach verletzt. Auch aufgrund der dokumentierten Vorwürfe zu einer Einwirkung der Klägerin auf die Jahresabschlüsse 2019 und 2020 sei das notwendige Vertrauen in die Amtsführung der Klägerin verloren gegangen. Der Umstand, dass die Erwägungen für die Abberufungsentscheidungen aus den der Klägerin übermittelten Beschlüssen nicht ersichtlich gewesen seien, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Abberufungen. Insofern sei § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW anwendbar. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die ebenfalls als Beiakte geführte elektronische Gerichtsakte des Landgerichts Bonn, Az. 1 O 354/21, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Soweit sich die Klage gegen die Abberufung der Klägerin als Vorständin aufgrund der Mitteilung vom 6. Oktober 2021 richtet, ist sie zulässig, aber unbegründet. Im Übrigen ist die Klage unzulässig. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Vorliegend streiten sich die Beteiligten darum, ob die Abberufung der Klägerin als Vorstand der Beklagten in rechtmäßiger Weise erfolgte. Die Rechtsverhältnisse der Organe einer von einer Gemeinde errichteten Anstalt öffentlichen Rechts richten sich nach § 114a GO und den jeweiligen Vorschriften der Anstaltssatzung. Ferner sind sowohl die Bestellung als auch die Abberufung mit der Übertragung bzw. dem Entzug von Hoheitsbefugnissen verbunden und damit, anders als das privatrechtliche Anstellungsverhältnis, öffentlich-rechtlicher Natur. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 12. September 2018 - 2 B 227/18 - juris, Rn. 8, 14 m. w. N.; Sächs. OVG, Beschluss vom 19. September 2019 - 2 E 87/19 - juris Rn. 2 f.; VG Bayreuth, Urteil vom 9. September 2021 - B 9 K 20.742 -, juris, Rn. 36. Die Klage richtet sich auch erkennbar allein gegen die Abberufungen der Klägerin als Vorständin und nicht gegen die Kündigung des Anstellungsvertrages. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Anträge und zudem aus den separat geführten Verfahren gegen die Kündigung des Anstellungsvertrages vor dem Landgericht Bonn, Az. 1 O 354/21. Die zunächst erhobene Anfechtungsklage gegen die Abberufung der Klägerin als Vorständin aufgrund der Mitteilung vom 6. Oktober 2021 ist statthaft. Bei dieser Mitteilung handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Statthafter Rechtsbehelf gegen diesen ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO. Ein Verwaltungsakt ist nach der Legaldefinition des § 35 Satz 1 VwVfG NRW jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Mitteilungsschreiben vom 6. Oktober 2021 entfaltet der Klägerin gegenüber auch Regelungswirkung, da ihr dadurch eine Rechtsposition, nämlich die Stellung als Vorstand der Beklagten, sprich ihre Befugnis, weiterhin als Organwalterin einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zu agieren, entzogen wird. Indem es die im Verwaltungsrat getroffene Entscheidung nach außen kommuniziert, kommt dem Schreiben auch Außenwirkung zu. Ebenso für die Abberufung des Hauptgeschäftsführers einer IHK, OVG Nds., Urteil vom 12. November 2009 - 8 LC 58/08 -, juris, Rn. 42. Die Klägerin hat die Klage mit Schriftsätzen vom 3. und 15. Februar, 7. April, 30. Mai und 24. Juni 2022 mehrfach um weitere an sie gerichtete Schreiben des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Beklagten erweitert. Die Einbeziehung weiterer Streitgegenstände stellt eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO dar. Die Beklagte hat sich hierzu sowohl schriftlich als auch in der mündlichen Verhandlung eingelassen, so dass von einer Einwilligung in die Klageänderung auszugehen ist, vgl. § 91 Abs. 1 1. Alt. i. V. m. Abs. 2 VwGO. Die Klage ist aber unbegründet. Die Abberufung aufgrund der Mitteilung vom 6. Oktober 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Abberufung des Vorstands der Beklagten durch den Verwaltungsrat ist grundsätzlich möglich (1.). Hinreichende Grundlage für die Abberufungsentscheidung ist ein Vertrauensentzug durch den Verwaltungsrat der Beklagten (2.). Dieser stellt auch einen wichtigen Grund im öffentlich-rechtlichen Sinne dar, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob ein solcher vorliegend zu fordern war (3.). Die Voraussetzungen der Abberufung wurden auch nicht durch den zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Anstellungsvertrag modifiziert (4.). Die Abberufungsentscheidung des Verwaltungsrates ist vom erkennenden Gericht nur daraufhin zu überprüfen, ob sie willkürlich erfolgt ist (5.). 1. Als Rechtsgrundlage für die Abberufung der Klägerin genügt § 114a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 der Satzung der Beklagten. Ausgehend davon, dass kein Totalvorbehalt des Gesetzes in dem Sinne besteht, dass jedes exekutive Handeln einer parlamentsgesetzlichen Ermächtigung bedarf, stellen die Regelungen in § 114a GO NRW und der zugehörigen Satzung der Beklagten vorliegend eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Abberufung der Klägerin als Vorständin dar. Der Annahme eines allumfassenden Gesetzesvorbehalts steht vor allem entgegen, dass die Exekutive über eine eigenständige demokratische Legitimation sowie über eigene Kompetenzen und Funktionen und damit einen verfassungsrechtlich legitimen Bereich der exekutivischen Eigenverantwortung verfügt. Das trifft auf eine Anstalt öffentlichen Rechts zu, die im Rahmen grundgesetzlich verbürgter und einfachgesetzlich näher geregelter kommunaler Selbstverwaltung errichtet wird. Daraus resultiert folgerichtig, dass an die Regelung der Befugnis zur Abberufung eines Organs einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gegenüber der klassischen Eingriffsverwaltung verringerte Anforderungen zu stellen sind. Mag es sich bei der Abberufung um einen belastenden Verwaltungsakt handeln, da dem Vorstand mit Regelungs- und Außenwirkung die Organwaltertätigkeit und damit die Möglichkeit der Vertretung des Unternehmens entzogen wird, stellt sich die Abberufung aber dennoch letztlich als bloßer Organisationsakt dar. Die zuvor im Rahmen der Bestellung durch den demokratisch legitimierten Verwaltungsrat verliehene und allein an diese geknüpfte Handlungsmacht wird dem Vorstand mit der Abberufung durch den gleichermaßen demokratisch legitimierten Verwaltungsrat wieder entzogen. Die Abberufung greift zudem nicht unmittelbar in Grundrechte ein. In seiner persönlichen Rechtsstellung ist der Vorstand nur insoweit betroffen, wie sich die Abberufung etwa in Form eines Reputationsschadens oder durch die im Zusammenhang stehende, aber rechtlich unabhängige Kündigung des Anstellungsvertrages indirekt auswirkt. Vgl. zum Gesetzesvorbehalt in solchen Konstellationen etwa Grzeszick in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 98. EL Stand: Januar 2022, Art. 20, Rn. 108 ff., 120 ff. Die Trennung von zivilrechtlichem Anstellungsverhältnis und öffentlich-rechtlichem Berufungs- und Abberufungsverhältnis unterstreicht dabei die verringerte Schutzwürdigkeit des Inhabers eines Spitzenamtes einer öffentlich-rechtlichen Anstalt. Die Abberufung führt eben nicht automatisch auch zu einer Kündigung des Anstellungsvertrages und damit einhergehend zu einem Ende der Vergütungspflicht. Von einer vorschnellen Abberufung des Vorstands wird der Verwaltungsrat deshalb auch in der Regel schon aus eigenem Interesse absehen, um die daraus folgenden finanziellen Belastungen, den damit verbundenen Imageschaden und den Finanz- und Einarbeitungsaufwand für einen Nachfolger zu vermeiden. Vgl. OVG Nds., Urteil vom 12. November 2009 - 8 LC 58/08 -, juris, Rn. 52. Dies zeigt sich exemplarisch auch am vorliegenden Fall. Während der Laufzeit ihres ohnehin auf fünf Jahre befristeten Vertrages erhält die Klägerin eine monatliche Vergütung 00.000 EUR, die nach Erreichen vereinbarter Ziele um einen jährlichen Bonus von bis zu 00.000 EUR ergänzt wird. Diese Vergütung geht deutlich über die Vergütung eines Beamten in vergleichbarer Position, der einen umfassenderen Schutz vor einer vorzeitigen Abberufung genießen würde, hinaus. Im Lichte dieser Ausführungen schadet es nicht, dass es an einer gesetzlichen Regelung der Frage fehlt, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vorstand einer Anstalt des öffentlichen Rechts im Sinne des § 114a GO NRW abberufen werden kann. So ist in § 114a Abs. 7 Satz 2 GO NRW bestimmt, dass der Verwaltungsrat den Vorstand auf höchstens fünf Jahre bestellt und damit nur die Begründung, aber nicht die Beendigung des Bestellungsverhältnisses eines Vorstands ausdrücklich geregelt. Dass § 114a Abs. 7 Satz 2 GO NRW lediglich die Bestellung des Vorstands regelt, lässt sich nämlich nicht als beredtes Schweigen des Gesetzgebers in dem Sinne verstehen, dass eine Abberufung ausgeschlossen sein soll. Einem solchen Normverständnis stünde schon entgegen, dass das Gesetz lediglich eine Maximaldauer für die Bestellung des Vorstands vorsieht, ein anderweitiges Ausscheiden aus dem Amt, zumindest etwa beim Erreichen einer Altersgrenze, aber schwerlich ausgeschlossen sein kann. Ebenso ist davon auszugehen, dass eine Abberufung des Vorstands möglich sein muss, wenn er, etwa aus gesundheitlichen Gründen, zu einer weiteren Amtsführung nicht mehr in der Lage ist. Vgl. OVG Nds., Urteil vom 12. November 2009 - 8 LC 58/08 -, juris, Rn. 45. Für diese Fälle trifft § 114a GO NRW ebenfalls keine ausdrückliche Regelung. Der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung des § 114a GO NRW den Kommunen aber gerade einen weiteren Spielraum bei der Organisation ihrer wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Betätigung einräumen. Vgl. LT-Drs. 12/3730, S. 109. Von dieser Überlegung ausgehend erscheint es ausgeschlossen, dass er die Abberufung eines einmal berufenen Vorstands vor Ablauf der Bestellungsfrist unmöglich machen wollte, da dies die Steuerungsmöglichkeiten der Kommune über den vom Rat besetzten Verwaltungsrat massiv einschränken würde. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Übrigen enge organisatorische Parallelen zur Anstalt öffentlichen Rechts aufweisen, vgl. Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, Band II, 52. EL, § 114a, Rn. 43, sieht § 38 Abs. 1 GmbHG etwa die jederzeitige Widerruflichkeit der Bestellung zum Geschäftsführer vor. Ausdrücklich geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass die Anstalt öffentlichen Rechts den Kommunen eine wirkungsvollere Steuerung als privatrechtliche Organisationsformen ermögliche, da sie nicht den Bindungen des Gesellschaftsrechts unterliege. Vgl. LT-Drs. 12/3730, S. 109. Die Unmöglichkeit einer Abberufung des Vorstands wäre mit diesem gesetzgeberischen Ansatz schwerlich zu vereinbaren. § 114a Abs. 2 Satz 1 GO NRW ermächtigt die Gemeinde dann auch zur näheren Regelung der Rechtsverhältnisse der Anstalt. Ausdrücklich nennt § 114a Abs. 2 Satz 2 GO NRW als zwingenden Satzungsinhalt die Zahl der Mitglieder des Vorstands. Die Regelung des Bestellungsverhältnisses des Vorstands ist hingegen nicht aufgeführt. Nach dem Wortlaut ist dies aber von der Regelung der Rechtsverhältnisse der Anstalt umfasst. Angesichts der aufgezeigten gesetzgeberischen Intention erscheint es - im Zusammenhang mit der fehlenden ausdrücklichen Regelung der Abberufung - zudem naheliegend, dass der Gesetzgeber den einzelnen Kommunen auch durch die Möglichkeit der Regelung der organschaftlichen Verhältnisse durch Satzung gemäß § 114a Abs. 2 Satz 1 GO NRW einen eigenen Entscheidungsspielraum bei der Frage der Ausgestaltung von Ernennung und Abberufung des Vorstandes zugestehen wollte. Die Satzung der Beklagten enthält in § 6 Abs. 3 und 4 zunächst eine § 114a Abs. 7 Satz 2 GO NRW entsprechende Regelung. Im Zusammenhang mit der Bestellung ist die Abberufung zwar auch hier nicht geregelt. § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 der Satzung sieht unter der Überschrift „Zuständigkeit des Verwaltungsrats“ hingegen explizit vor, dass der Verwaltungsrat sowohl über die Bestellung als auch über die Abberufung des Vorstandes entscheidet. Die Überschrift von § 8 der Satzung spricht zunächst dafür, in dieser Vorschrift eine bloße Zuständigkeitsregelung zu sehen. Aus einer solchen lassen sich Eingriffsbefugnisse grundsätzlich nicht ohne weiteres ableiten. Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, juris, Rn. 309. Gleichwohl zeigt die Zuständigkeitszuschreibung deutlich, dass der Satzungsgeber die Möglichkeit einer Abberufung des Vorstandes durch den Verwaltungsrat jedenfalls vorausgesetzt hat, wenn er sie nicht sogar hiermit explizit regeln wollte. Auch in Fällen, in denen der Gesetzgeber selbst die Möglichkeit und die Voraussetzung einer Abberufung eines Vorstands einer öffentlich-rechtlichen Anstalt regelt, unterscheidet er nicht immer sauber zwischen Befugnissen und Zuständigkeiten. So sieht etwa auch § 19 Abs. 2 Satz 1 SpkG NRW vor, dass die Mitglieder des Vorstandes auf die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt und angestellt werden. Eine Regelung zur Abberufung findet sich hier nicht. Hingegen bestimmen § 15 Abs. 2 lit. a Satz 1 und 2 SpkG NRW unter der Überschrift „Aufgaben des Verwaltungsrates“, dass der Verwaltungsrat für die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes zuständig ist und die Abberufung nur aus wichtigem Grund und mit qualifizierter Mehrheit möglich ist. Insofern enthält der eigentlich als Zuständigkeitsregelung ausgestaltete Normtext doch zugleich auch materielle Anforderungen an die Abberufung. 2. Mit Blick auf die in § 114a GO NRW vorgesehene, und durch die Satzung der Beklagten konkretisierte, Aufgabenverteilung zwischen den Organen der Beklagten rechtfertigt in der vorliegenden Konstellation bereits der Vertrauensentzug durch den Verwaltungsrat die Abberufung des Vorstands. Nach § 114a Abs. 5 Satz 1 GO NRW wird die Anstalt von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die Satzung der Gemeinde etwas anderes bestimmt ist. Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands, § 114a Abs. 7 Satz 1 GO NRW. Er besteht aus dem Beigeordneten, zu dessen Geschäftsbereich die der Anstalt übertragenen Aufgaben gehören, als Vorsitzendem und weiteren vom Rat für die Dauer der Wahlperiode gewählten Mitgliedern (§ 114a Abs. 8 GO NRW i. V. m. § 7 Abs. 1 und 2 der Satzung der Beklagten). Er repräsentiert insofern erkennbar die Interessen der Kommune, die für die Anstalt schließlich auch unbeschränkt haftet. § 114a Abs. 7 Satz 3 GO NRW sieht einen Katalog von Zuständigkeiten des Verwaltungsrats vor. Dieser wird durch § 8 Abs. 3 der Satzung der Beklagten - wie von § 114a Abs. 7 Satz 5 GO NRW ausdrücklich ermöglicht - noch maßgeblich erweitert. So entscheidet der Verwaltungsrat beispielsweise etwa auch über Grundstücksgeschäfte, Darlehen, freiwillige Zuwendungen und andere Rechtsgeschäfte von besonderer Bedeutung, die nicht regelmäßig wiederkehren. Diesem umfangreichen Kompetenzkatalog lässt sich entnehmen, dass die Leitung der Beklagten einen intensiven Austausch zwischen den Organen Vorstand und Verwaltungsrat voraussetzt. Das persönliche Vertrauen der Mitglieder des Verwaltungsrates in die Umsetzung der vom Rat der Beklagten im Allgemeinen und von ihm im Speziellen gemachten Vorgaben ist deshalb von maßgebender Bedeutung für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Organfunktion des Vorstandes und damit auch für das ordnungsgemäße Erfüllen der Aufgaben der Anstalt. Vgl. zum persönlichen Vertrauensverhältnis von Direktoriumsmitgliedern der BaFin gegenüber dem Bundesminister der Finanzen OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 30. August 2022 - OVG 10 S 37/22 -, juris, Rn. 61. Sollte dieses demnach für die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung erforderliche Vertrauen in den Vorstand aus Sicht des Verwaltungsrates nicht mehr vorhanden sein, rechtfertigt bereits dies, den Vorstand von seinen Aufgaben zu entbinden. Dabei reicht es aus, dass der Verwaltungsrat mehrheitlich der Auffassung ist, der Vorstand sei wegen bestimmter Vorgänge nicht mehr tragbar, und ihm deshalb das Vertrauen entzieht. Angesichts der Bedeutung des vertrauensvollen Verhältnisses zwischen den Organen rechtfertigt der Vertrauensentzug auch dann die Abberufung, wenn dem Vorstand subjektiv kein Vorwurf zu machen war oder er sogar objektiv im Recht gewesen sein sollte. Einer weiteren Voraussetzung, etwa eines persönlichen schuldhaften Fehlverhaltens des jeweiligen Vorstandes, bedarf es hingegen nicht. Die Abberufung erfolgt dann allein wegen des Vertrauensentzugs, der weder eine Pflichtwidrigkeit noch ein Verschulden voraussetzt. Vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 30. August 2022 - OVG 10 S 37/22 -, juris, Rn. 61. Dieses Ergebnis entspricht auch der gesetzgeberischen Intention des § 114a GO NRW, wonach die kommunale Anstalt öffentlichen Rechts der Gemeinde eine wirkungsvollere Steuerung als privatrechtliche Organisationsformen ermöglichen soll. Vgl. LT-Drs. 12/3730, S. 109. Im Aktienrecht sieht § 84 Abs. 4 AktG vor, dass der Aufsichtsrat die Bestellung zum Vorstandsmitglied unter anderem bei einem Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung widerrufen kann. § 38 Abs. 1 GmbHG sieht, wie bereits beschrieben, für den Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH zunächst gar keine Beschränkungen vor. Der Handlungsspielraum der Kommunen bei der Steuerung kommunaler Anstalten des öffentlichen Rechts wäre gegenüber privatrechtlichen Organisationsformen maßgeblich eingeschränkt, wenn sich die Gemeinde - vermittelt über den Verwaltungsrat - nicht ebenfalls im Falle eines Vertrauensverlustes von dem Vorstand der Anstalt öffentlichen Rechts trennen könnte. 3. Ein solcher Vertrauensentzug stellt auch einen wichtigen Grund für die Abberufung des Vorstands der Beklagten dar. Es kann deshalb dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - die Abberufung im vorliegenden Fall tatsächlich das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraussetzt. Das zivilrechtliche Anstellungsverhältnis und das öffentlich-rechtliche Berufungs- und Abberufungsverhältnis, sprich das organschaftliche Verhältnis, sind entsprechend des Trennungsprinzips rechtlich getrennt zu betrachten. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 12. September 2018 - 2 B 227/18 -, juris, Rn. 14 m. w. N.; OLG Saarland, Urteil vom 8. Mai 2013 - 1 U 154/12 -, juris Rn. 50; VG Bayreuth, Urteil vom 9. September 2021 - B 9 K 20.743 -, juris, Rn. 55; VG München, Beschluss vom 19. Juli 2016 - M 16 SE 16.2966 - juris, Rn. 35. Insofern ist auch der wichtige Grund für die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Bestellungsverhältnisses allein nach öffentlich-rechtlichen Maßstäben zu bewerten und anders zu verstehen als der wichtige Grund für die Beendigung eines Dienstvertrages im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Der Begriff des wichtigen Grundes, der im Landesrecht für die Beendigung des Organverhältnisses einer öffentlich-rechtlichen Anstalt teilweise ausdrücklich gefordert ist (siehe etwa § 15 Abs. 2 lit. a Satz 2 SpkG NRW und § 100 Abs. 2 LMG NRW) und teilweise auch nicht (siehe etwa § 9 Abs. 2 lit. a NRW.BANK), ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf. Er liegt regelmäßig dann vor, wenn den Beteiligten nicht zugemutet werden kann, das reguläre Ende der Amtszeit abzuwarten. Das ist etwa dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass das Führungsorgan seine Organfunktionen nicht mehr ordnungsgemäß wahrnehmen kann und die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben des Rechtsträgers dadurch objektiv gefährdet wäre. Ein solcher Fall liegt - wie bereits geschildert - aufgrund des durch die GO NRW und die Satzung der Beklagten geprägten Verhältnisses zwischen Verwaltungsrat und Vorstand der Beklagten bei einem durch einen Mehrheitsbeschluss zum Ausdruck kommenden Vertrauensentzug des Verwaltungsrates vor. Vgl. zu ähnlichen Konstellationen OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 30. August 2022 - OVG 10 S 37/22 -, juris, Rn. 29 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 9. September 2021 - B 9 K 20.742 -, juris, Rn. 55 ff.. 4. Im vorliegenden Fall sind auch keine erhöhten Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes, wie sie § 626 Abs. 1 BGB vorsieht, aufgrund der Regelungen des Anstellungsvertrags der Klägerin zu stellen. Die Regelungen im Anstellungsvertrag sind schon nicht geeignet, die Rechtsstellung der Organe einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu modifizieren. Die Beklagte selbst ist zur Regelung der (öffentlich-rechtlichen) Rechtsverhältnisse ihrer Organe gar nicht befugt. Dies obliegt vielmehr gemäß § 114a Abs. 2 Satz 1 GO NRW der Gemeinde. Entsprechend vermag sie auch nicht selbst, und erst recht nicht durch privatrechtlichen Vertrag, Voraussetzungen zur Ernennung oder Abberufung des Vorstands aufzustellen. Auch wurde im Anstellungsvertrag, dem Trennungsprinzip insofern folgend, keine Regelung zur Wirksamkeit der Abberufung getroffen. Vielmehr sieht die von der Klägerin zitierte Regelung in § 1 Abs. 4 des Vertrags lediglich vor, dass im Falle einer Abberufung aus wichtigem Grund auch der Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB gekündigt werde. Das ist so zu verstehen, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der zu einer Abberufung führt, diese automatisch auch zur Kündigung des Anstellungsvertrages führen soll. Erfolgt die Abberufung nicht aus einem solchen wichtigen Grund, besteht hingegen der Anstellungsvertrag mangels ausdrücklicher Kündigung fort. Es handelt sich folglich um eine Regelung der Kündigung und nicht um eine - wie bereits ausgeführt ohnehin rechtswidrige - Regelung der Abberufung. Die Abberufungsentscheidung musste im Übrigen nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Bekanntwerden der Vorwürfe getroffen werden. Mangels Anwendbarkeit des § 626 BGB auf das öffentlich-rechtliche Berufungs- und Abberufungsverhältnis findet auch die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB keine Anwendung. 5. Die Abberufung ist nach alldem materiell von der Kammer nur daraufhin zu überprüfen, ob sie willkürlich erfolgt ist. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Verwaltungsrat dem Vorstand das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzieht oder wenn die Unmöglichkeit einer weiteren gedeihlichen Zusammenarbeit tragend und einseitig auf ein vorwerfbares Verhalten des Verwaltungsrates zurückzuführen ist. Vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 30. August 2022 - OVG 10 S 37/22 -, juris, Rn. 64; OVG Nds., Urteil vom 12. November 2009 - 8 LC 58/08 -, juris, Rn. 65. Darin drückt sich letztlich der allgemeine Rechtsgedanke des Art. 3 Abs. 1 GG aus, wonach jeder Eingriff in die Rechte eines Betroffenen einer sachlichen Rechtfertigung bedarf. Vgl. Kirchhof in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 97. EL Stand: Januar 2022, Art. 3, Rn. 432 ff. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Abberufung der Klägerin im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Der Verwaltungsrat war für die Entscheidung über die Abberufung zuständig, § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 der Satzung. Für die Bekanntgabe gegenüber der Klägerin war der Vorsitzende des Verwaltungsrates gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 der Satzung zuständig. Der Verwaltungsrat der Beklagten hat mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 mit einer Enthaltung die vorzeitige Abberufung des Klägers als Vorstand der Beklagten beschlossen. Damit war das einfache Mehrheitserfordernis des § 9 Abs. 6 der Satzung erfüllt. Der Verwaltungsrat der Beklagten war bei der Beschlussfassung auch beschlussfähig. Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 der Unternehmenssatzung ist der Verwaltungsrat beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend ist. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 4. Oktober 2021 waren zunächst neun und später acht der zehn Mitglieder anwesend. Die Ladung liegt ebenfalls vor. Als Beratungsgegenstand war die Beschlussfassung über die Abberufung der Klägerin mit sofortiger Wirkung benannt, vgl. § 9 Abs. 4 Satz 3 der Satzung. Der Verwaltungsrat hat die Abberufungsentscheidung auch hinreichend begründet, vgl. § 39 Abs. 1 VwVfG NRW. Zwar enthält das Schreiben des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Beklagten vom 6. Oktober 2022 lediglich die Information über die Abberufung und einen Auszug aus dem Tagungsprotokoll des Verwaltungsrates vom 4. Oktober 2022, aus dem hervorgeht, dass die Entscheidung einstimmig bei einer Enthaltung erfolgte. Angesichts der dargelegten Maßstäbe bedurfte es aber auch keiner weitergehenden Begründung. Der in der Mehrheitsentscheidung des Verwaltungsrates zum Ausdruck gekommene Vertrauensentzug selbst begründet die Abberufung hinreichend. Es ist auch gar nicht erkennbar, wie der Verwaltungsrat der Beklagten die Entscheidung näher hätte begründen sollen. Schließlich handelte es sich um die Mehrheitsentscheidung eines Kollektivorgans. In dieser kommt die - wie bereits dargelegt allein erforderliche - Unmöglichkeit der weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit bereits zum Ausdruck. In eine solche Mehrheitsentscheidung eines im Wesentlichen politisch besetzten Kontrollgremiums (vgl. § 114a Abs. 8 GO NRW) können im Übrigen vielfältige und möglicherweise gegenläufige Vorstellungen und Motive eingehen, über die eine nähere Begründung keinen Aufschluss geben könnte. Vgl. etwa zu Wahlentscheidungen OVG NRW, Beschlüsse vom 22. September 2021 - 6 B 583/21 -, juris, Rn. 30; vom 25. Juli 2016 - 6 A 1845/15 -, juris, Rn. 6 und 12 sowie vom 9. November 2001 - 1 B 1146/01 -, juris, Rn. 8 f. Darüber hinaus wäre eine Verletzung der Begründungspflicht nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW aber nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG aber auch unbeachtlich, da die erforderliche Begründung vor Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachträglich gegeben worden ist. Jedenfalls mit Schriftsatz vom 20. April 2022 (Bl. 108 ff. GA) hat die Beklagte die Abberufung explizit mit einem Vertrauensverlust begründet. Dies hat auch die Klägerin anerkannt. Soweit sie auf die fehlende Begründung der Voraussetzungen des § 626 BGB verweist, spielen diese für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Ein Vertrauensentzug durch den Verwaltungsrat der Beklagten lag vor. Er wird in der Entscheidung des Verwaltungsrates vom 4. Oktober 2021 offenbar. In dieser kommt zum Ausdruck, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und dem Verwaltungsrat der Beklagten im Zeitpunkt der Abberufungsentscheidung nicht mehr möglich war. In Ansehung der einhellig von allen vier Geschäftsbereichsleitern der Beklagten mit Schreiben vom 12. Juli 2021 an den Verwaltungsratsvorsitzenden der Beklagten erhobenen Vorwürfe gelangte der Verwaltungsrat letztlich zu der Einschätzung, dass die Klägerin ihren Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen könne. Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates erschienen die erhobenen Vorwürfe so massiv, dass er bereits vor der entsprechenden Bewilligung durch den Verwaltungsrat am 19. August 2021 die Prozessbevollmächtigten der Beklagten als Rechtsbeistand hinzuzog. Seit dem 12. Juli 2021 kam es nach Aktenlage lediglich noch zu einem persönlichen Austausch zwischen der Klägerin und der stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates sowie zu E-Mail-Verkehr. Im Übrigen fand eine persönliche Kommunikation nicht mehr statt. Die Kommunikation im Rahmen der Aufarbeitung der gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe erfolgte fortan nur noch unter Hinzuziehung von Rechtsanwälten. Unmittelbar das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und dem Verwaltungsrat der Beklagten belastete zudem der Vorwurf der fehlerhaften und unvollständigen Information des Verwaltungsrates bei der Vorbereitung ihm obliegender Entscheidungen. In der Niederschrift der Verwaltungsratssitzung vom 15. September 2021 heißt es schließlich, dass der Vorwurf mangelnder Offenheit und Ehrlichkeit der Klägerin immer wieder thematisiert worden sei. Viele Mitglieder hätten sich dahingehend geäußert, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei. Die ordnungsgemäße Zusammenarbeit war damit grundlegend in Frage gestellt. Eine inhaltliche Abstimmung im Zusammenhang mit den Aufgaben der Beklagten fand zwischen Vorstand und Verwaltungsrat ersichtlich nicht mehr statt. Die Abberufungsentscheidung erfolgte auch nicht willkürlich. Die Klägerin ist nicht aus unsachlichen Motiven abberufen oder durch die Abberufung gar „abgestraft“ worden. Dies hat sie auch selbst nicht behauptet. Ausschlaggebend und nicht zu beanstanden war für die Abberufung vielmehr, dass der Verwaltungsrat aufgrund der ihm aus dem Betrieb bekannt gewordenen Vorwürfe und der damit manifestierten ablehnenden Haltung der führenden Mitarbeiter gegen die Klägerin das Vertrauen in ihre Unternehmensführung verloren hatte. Soweit sich die Klägerin mit ihrer Klage auch gegen die Schreiben vom 22. Oktober 2021, vom 26. Januar 2022, vom 10. Februar 2022, vom 25. Mai 2022 und vom 9. Juni 2022 richtet, ist die Klage unzulässig. Unabhängig davon, ob es sich um erneute Abberufungsentscheidungen handelte und ob die erneuten Abberufungsentscheidungen überhaupt wirksam geworden sind (Bedingungseintritt) oder Regelungswirkung entfalten (bloße Wiederholung ohne Regelungswirkung), fehlt der Klägerin auf jeden Fall die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, da sie nach ihrer rechtmäßigen Abberufung durch weitere Abberufungsentscheidungen nicht mehr beschwert und damit auch nicht mehr in ihren Rechten verletzt sein konnte. Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 9. September 2021 - B 9 K 20.742 -, juris, Rn. 63. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es nicht, da die Anfechtungsklage, wie dargelegt, der statthafte Rechtsbehelf war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckungsentscheidung ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.