Urteil
10 O 228/23
LG Lübeck 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2025:0502.10O228.23.00
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis EUR 7.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf bis EUR 7.000,00 festgesetzt. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG. Unstreitig ist es zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug zu einer Kollision gekommen, aus der ein Schaden an dem klägerseitigen Fahrzeug entstanden ist. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheidet allerdings aus, weil eine hinreichende Anzahl von Indizien vorliegt, die für das Gericht in ihrer Gesamtschau den Schluss zulassen, dass der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs durch den Zeugen ...... eingewilligt hat. 1. Für die Behauptung, eine Kollision zwischen zwei Fahrzeugen sei mit Einwilligung des Geschädigten erfolgt, trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast (BGH vom 13.12.1977, Az. VI ZR 206/75). Für den Nachweis eines mit Einwilligung des Geschädigten manipulierten Unfalls ausreichend aber erforderlich ist, dass derart gewichtige Indizien vorgebracht und gegebenenfalls bewiesen werden, die bei einer Gesamtschau in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat. Eine mathematisch lückenlose Gewissheit ist insoweit nicht erforderlich. Es genügt vielmehr nach der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, das heißt ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen. Die feststehenden Indizien müssen in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf eine Einwilligung beziehungsweise auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsgutverletzung ausschließt (OLG Hamm vom 13.5.2019, Az. 6 U 144/17; OLG Hamm vom 22.1.2016, Az. 26 U 164/15; OLG Köln vom 22.6.2017, Az. 8 U 19/16; OLG München vom 19.5.2017, Az. 10 U 1209/15). Derartige Indizien können sich insbesondere ergeben aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, fehlender Kompatibilität der Schäden, dem Anlass der Fahrt, der Art der beteiligten Fahrzeuge, der persönlichen Beziehungen der Beteiligten und ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (OLG Celle vom 8.10.2015, Az. 5 U 175/14). 2. Gemessen daran liegen gewichtige Anhaltspunkte vor, bei deren Gesamtschau keine vernünftigen Zweifel an einer Zustimmung des Klägers in die Schadensentstehung verbleiben. a. Ort und Zeit sprechen für einen gestellten Unfall, weil sich die Kollision zur Abendzeit bei Dunkelheit oder jedenfalls Dämmerung in einem Gewerbegebiet zugetragen, sodass mit Zeugen und weiterem Verkehr mit geringer Wahrscheinlichkeit zu rechnen war (vgl. LG Kiel vom 25.2.2011, Az. 11 O 291/09). b. Der Unfallhergang stellt eine der typischerweise bei gestellten Unfällen zu beobachtende Konstellation dar (vgl. OLG Hamm vom 22.1.2016, Az. 26 U 164/15; (vgl. LG Kiel vom 25.2.2011, Az. 11 O 291/09). i. So ist das beklagtenseitige Fahrzeug gegen ein stehendes Fahrzeug gestoßen, bei dem ein Personenschaden auf der Klägerseite nicht zu befürchten war. Da das Fahrzeug rückwärts mit verhältnismäßig geringer Geschwindigkeit in das klägerseitige Fahrzeug gefahren ist, bestand auch für den Zeugen ...... kein nennenswertes Risiko eines Personenschadens. ii. Zudem stellt sich der Unfallhergang für das Gericht als wenig plausibel dar. Der Kläger und der Zeuge ...... haben angegeben, der Zeuge habe hinter dem Transporter des Klägers einparken wollen. Dabei habe er den Transporter übersehen bzw. seine Länge falsch eingeschätzt. Dieser Vortrag stellt sich für das Gericht bereits dem tatsächlich Hergang nach als wenig plausibel dar, weil der Zeuge zunächst auf den weißen und damit trotz Dämmerung bzw. Dunkelheit gut sichtbaren Transporter zugefahren ist, um dann hinter ihm einzuparken. Der Zeuge hat ebenso angegeben, Paketfahrer zu sein, womit er berufsmäßig und regelmäßig Kraftfahrzeuge führt. Einen Erklärungsansatz, wie die Kollision zustande kommen konnte, hat der Zeuge nicht gegeben. Zu dem gleichen Ergebnis ist auch der Sachverständige Dipl.-Ing. ...... in seinem Gutachten vom 30.12.2022 gelangt, in dem er festgestellt hat, dass die Kollisionssituation nicht ohne Weiteres plausibel im Rahmen eines beabsichtigten Einparkvorgangs zu erklären sei (Gutachten, S. 11 / Bl. 168 d. A.). Auf den Plausibilitätsbericht des sachverständigen Zeugen Wenzel vom 24.8.2021 kommt es danach nicht entscheidend an. Zwar ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass das gegenständliche Schadensbild nicht mit dem geschilderten Unfallhergang korrespondiere (Anlage K 2, Bl. 24 d. A.). Diese Einschätzung konnte von dem Sachverständigen ...... in seinem Gutachten vom 30.12.2022 und auch im Rahmen der anschließenden Erörterung zwischen den Sachverständigen jedoch nicht geteilt werden, sodass das Gericht keine durchgreifenden Zweifel an der Schadenskompatibilität hat. c. Das Bekanntschaftsverhältnis des Klägers und des Zeugen und die damit in Verbindung stehenden Rahmenbedingungen der Fahrt des Zeugen deuten ebenfalls auf ein kollusives Verhalten hin. i. Der Kläger hat in seiner Replik ausgeführt hat, er kenne den Zeugen ...... überhaupt nicht (Bl. 52 d.A.). Nachdem die Beklagte eigene Ermittlungsergebnisse präsentiert hat, wonach der Beklagte und der Zeuge ...... über Facebook miteinander verbunden seien (Bl. 74 d. A.; Anlage B 1), hat der Kläger diese Verbindung bestätigt und seinen Vortrag dahin korrigiert, dass sie sprächen beide Arabisch und seien sich als Kurierfahrer am Standort Lübeck bekannt. Der Zeuge sei in der Vergangenheit zudem auf Mini-Job-Basis bei dem Kläger angestellt gewesen. Die Divergenz im Vortrag hat die Klägerseite auf Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten zurückgeführt (Bl. 83 d. A.). Sowohl der Kläger als auch der Zeuge seien seinerzeit vor Ort gewesen, weil sich gegenüber der Kollisionsörtlichkeit an der Hausnummer 24 eine Zustellbasis der Deutschen Post AG DHL befinde. Sowohl der Kläger als auch der Zeuge seien auf dem Weg zur Arbeit gewesen. Da sie beide dasselbe Ziel und denselben Arbeitsbeginn gehabt hätten. Die davon abweichende Vermutung der Beklagten, es habe zwischen dem Kläger und dem Zeugen eine Verabredung hinsichtlich des Unfalls gegeben, erfolge ins Blaue hinein (Bl. 83 d. A.). Zum Geschehen unmittelbar nach der Kollision hat der Kläger angegeben, er habe gehört, dass das Auto angefahren worden sei. Als er dazu gekommen sei, habe das Auto in der Position gestanden, wie es in sein Fahrzeug gefahren sei (Bl. 94 d. A.). ii. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass die erste Divergenz in der Darstellung des Bekanntschaftsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Zeugen ...... tatsächlich auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen ist, so folgt aus der Darstellung des Zeugen gleichwohl, dass auch der korrigierte Vortrag des Klägers nicht mit den Angaben des Zeugen ...... übereinstimmt. Dass der Zeuge ...... in seiner ersten Vernehmung vor einem erfolgten Dezernatswechsel noch ausgeführt hat, er habe seinerzeit einen dienstlichen Transporter abholen wollen, um damit in privater Sache ein Sofa abzuholen, steht dem klägerseitigen Vortrag zur gemeinsamen Arbeitsaufnahme zwar entgegen. Damit lässt sich eine Absprache zwischen dem Kläger und dem Zeugen jedoch nicht begründen (Bl. 97 d. A.), weil dieses Auseinanderfallen der Angaben auf ein Informationsdefizit des Klägers zurückgeführt werden könnte. Zwangsläufige Rückschlüsse auf einen bewusst unzutreffenden klägerischen Vortrag zulässt diese inhaltliche Divergenz nicht zu. Rückschlüsse auf einen unzutreffenden oder jedenfalls unvollständigen klägerischen Vortrag ergeben sich jedoch aus der weitergehenden Aussage des Zeugen ...... in seiner zweiten Vernehmung nach erfolgtem Dezernatswechsel. Dort hat er angegeben, der Transporter, den er habe mieten wollen, sei das klägerseitige Fahrzeug gewesen. Der Kläger mache Werbung bei Facebook und er habe mit dem Kläger telefonisch in Kontakt gestanden, um das Fahrzeug zu mieten. Dafür habe er EUR 30,00 bezahlt, der Schlüssel habe sich auf einem der Räder befunden. Nach dem Unfall habe der Zeuge den Kläger angerufen, um ihm von dem Unfall zu berichten (Bl. 399 f. d. A.). Aus dieser Aussage folgt zwar isoliert betrachtet kein kollusives Verhalten des Klägers und des Zeugen. Sie belegt aber, dass der Kläger selbst in seiner korrigieren Fassung der Darstellung seines Bekanntschaftsverhältnisses zu dem Zeugen ...... keine vollständigen Angaben gemacht hat, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Den Anlass der Fahrt des Zeugen hat der Kläger wider besseres Wissen abweichend dargestellt. Die Klägerseite ist den Ausführungen des Zeugen inhaltlich nicht entgegengetreten. Auch der Umstand, wie der Kläger von der Kollision Kenntnis erlangt haben soll, unterscheidet sich zwischen der Darstellung des Klägers einerseits und des Zeugen andererseits. d. Schließlich sprechen auch die Art der verursachten Schäden, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Fahrzeuge und der Umstand, dass der Kläger den Schaden auf fiktiver Grundlage abgerechnet hat, für ein kollusives Verhalten des Klägers und des Zeugen ....... Ausweislich des von dem Kläger vorgerichtlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen ...... handelt es sich bei dem an dem klägerischen Fahrzeug eingetretenen Schaden um eine streifende Beschädigung der linken Fahrzeugseite. Der Schaden erstrecke sich über die mittlere Seitenwand bis zur hinteren Seitenwand und zur Reifenflanke. Ein derart langgezogenes Schadensbild in Verbindung mit einer fiktiven Abrechnung sind ebenfalls Anhaltspunkte, die für eine Unfallmanipulation sprechen (OLG Hamm vom 22.1.2016, Az. 26 U 164/15). Unterstrichen wird dieses Indiz im Bereich des Schadensumfangs durch die Fahrzeugdaten: Während das Fahrzeug des Klägers ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen ...... im Zeitpunkt des Unfalls am 29.3.2021 mit Erstzulassung am 29.6.2020 noch kein Jahr alt gewesen ist (km-Stand: 49.855), hatte das beklagtenseitige Fahrzeug ausweislich des Plausibilitätsberichts des Sachverständigen Wenzel mit Erstzulassung am 25.4.2012 bereits ein fortgeschrittenes Alter erreicht (km-Stand: 206.742). Im Nachgang zu dem Unfallgeschehen rechnete der Beklagte gegenüber seiner Versicherung auf Totalschadenbasis ab. e. Ausgehend von der zunächst womöglich im Ansatzpunkt versehentlich unzutreffenden, jedenfalls aber von Beginn an unvollständigen klägerischen Darstellung über sein Bekanntschaftsverhältnis zu dem Zeugen ...... weicht die Einlassung des Klägers in Aspekten des Randgeschehens zum Kollisionsgeschehen von der Darstellung des Zeugen ...... ab. Dies gilt insbesondere für solche Aspekte, die der eigenen Wahrnehmung des Klägers unterliegen. Auf dieser Grundlage treten die vorstehend beschriebenen weiteren für Manipulationsfälle typischen Umstände hinzu, die in ihrer Gesamtheit die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger und der Zeuge ...... mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kollusiv zusammengewirkt haben und der Kläger mit der Beschädigung seines Fahrzeugs einverstanden gewesen ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs Fiat Ducato, Erstzulassung 29.6.2020, mit dem amtlichen Kennzeichen ……. Am 29.3.2021 stellte der Kläger sein Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand in der Straße Hutmacherringen in Lübeck auf Höhe der Hausnummer 11 ab. Gegen 20 Uhr hielt der Zeuge ...... mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug Hyundai i40, Erstzulassung 25.4.2012, amtliches Kennzeichen ......., parallel zu dem Fahrzeug des Klägers auf der Straße und fuhr rückwärts gegen das klägerische Fahrzeug. Der Kläger holte zur Schadensermittlung das als Anlage K 1 vorgelegte Gutachten des Sachverständigen ...... vom 6.4.2021 ein. Der Sachverständige ...... stellte in seinem Gutachten erforderliche netto Reparaturkosten i.H.v. EUR 5.891,99 sowie einen merkantilen Minderwert i.H.v. EUR 500,00 fest. Am 24.8.2021 führte die Dekra im Auftrag der Beklagten eine Gegenüberstellung der beiden Fahrzeuge durch. Auf der Grundlage erstellte der Sachverständige Wenzel einen Plausibilitätsbericht. Bezüglich des Inhalts des Berichts wird auf Anlage K 2 Bezug genommen. Der Kläger behauptet, er sei an dem Unfallabend als selbstständiger Kurierfahrer vor Ort tätig gewesen. Der Zeuge ...... sei ebenfalls als Fahrer tätig und sei offenbar auf dem Weg zur Arbeit gewesen. Der Zeuge ...... habe hinter dem klägerischen Fahrzeug einparken wollen und habe es beim Rückwärtsfahren übersehen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 6.415,99 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2021 zu zahlen sowie weitere EUR 713,16 für die dem Kläger vorgerichtliche entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. Die Beklagte beantragt, die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sich für die Kollision der Fahrzeuge mit dem Zeugen ...... verabredet. Es handele sich daher um einen gestellten Unfall. Für einen gestellten Unfall sprächen insbesondere eine mangelnde Plausibilität des von dem Kläger behaupteten Unfallgeschehens, der Umstand, dass in der beschriebenen Situationen mit geringer Wahrscheinlichkeit mit Unfallzeugen zu rechnen sei, der Umstand, dass der Kläger seinen Schaden auf fiktiver Basis abrechne und er sein Fahrzeug nur teilweise instandgesetzt habe, der Dekra-Plausibilitätsbericht und schließlich der Umstand, dass der Zeuge ...... einen Kaskoschaden geltend gemacht hat und der ihm entstandene Schaden gutachterlich als wirtschaftlicher Totalschaden bewertet worden ist. Das Gericht hat Beweis erhoben über den von dem Kläger behaupteten Unfallhergang durch Vernehmung des Zeugen ...... sowie über die Behauptung der Beklagten zur fehlenden Kompatibilität der festgestellten Schäden mit dem behaupteten Unfallhergang durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. ....... Das Gutachten des Sachverständigen ...... und den Plausibilitätsbericht des Sachverständigen Wenzel hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung mit beiden Sachverständigen erörtert.