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Urteil

17 O 21/18

LG Lübeck 17. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2022:0809.17O21.18.00
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Leitsätze
Die Annahme eines zwingenden Bezugsrechts auf Genussscheine würde der gesetzlich geschützten Entscheidungsfreiheit der Hauptversammlung und damit der Aktionäre über die Ausgabe von weiteren Genussscheinen widersprechen. Aus § 221 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AktG ergibt sich, dass die Ausgabe neuer Genussrechte nur aufgrund eines Hauptversammlungsbeschlusses erfolgen soll. Trotz ihres nur schuldrechtlichen Charakters sollen Genussrechte nur ausgegeben werden dürfen, wenn die Hauptversammlung dem mit qualifizierter Mehrheit zustimmt, denn Genussrechte greifen in die vermögensmäßige Struktur der Gesellschaft ein. (Rn.83)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine weitere Barabfindung in Höhe von 923,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. August 2022 zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Annahme eines zwingenden Bezugsrechts auf Genussscheine würde der gesetzlich geschützten Entscheidungsfreiheit der Hauptversammlung und damit der Aktionäre über die Ausgabe von weiteren Genussscheinen widersprechen. Aus § 221 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AktG ergibt sich, dass die Ausgabe neuer Genussrechte nur aufgrund eines Hauptversammlungsbeschlusses erfolgen soll. Trotz ihres nur schuldrechtlichen Charakters sollen Genussrechte nur ausgegeben werden dürfen, wenn die Hauptversammlung dem mit qualifizierter Mehrheit zustimmt, denn Genussrechte greifen in die vermögensmäßige Struktur der Gesellschaft ein. (Rn.83) I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine weitere Barabfindung in Höhe von 923,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. August 2022 zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist in der tenorierten Höhe begründet. A. Zulässigkeit Die Zulässigkeit der Feststellungsanträge des Hauptantrags zu Ziffer I., des Hilfsantrags zu II. Ziffer 2 a) und b), sowie des Hauptantrags zu Ziffer III 1. und des Hilfsantrags zu Ziff. III 2. ist gegeben. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung gemäß § 256 ZPO ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 07. Februar 1986 – V ZR 201/84 –, NJW 1986, 2507). Dieses erforderliche Feststellungsinteresse ist für die vorgenannten Anträge gegeben. Die Parteien sind durch die Genussscheine, die dem Kläger als Inhaber einen Dividendenauszahlungsanspruch gewähren, in einem Dauerschuldverhältnis miteinander verbunden. Das im Rahmen von § 256 ZPO als richtig zu unterstellende Klagevorbringen geht im Hauptantrag zu Ziffer I in erster Linie dahin, der nach der Kapitalerhöhung am 6. Mai 2011 beschlossene Bezugsrechtsausschluss für neue Genussscheine sei schon im Hinblick auf Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und den gebotenen Verwässerungsschutz selbst rechtswidrig gewesen und hätte deshalb in unzulässiger Weise in das ihm ohne einen rechtmäßigen Ausschluss zustehende Bezugsrecht sowie sein Dividendenbezugsrecht eingegriffen. Damit hat der Kläger den Anforderungen an die Substantiierung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für sein Feststellungsbegehren genügt. Der Kläger hat als Genussscheininhaber keine bessere Möglichkeit Rechtsschutz zu erhalten, da ihm keine Mitgliedschaftsrechte zustehen. Hinsichtlich der hilfsweisen Feststellungsanträge zu Ziffer II 2 a) und b) ist das Feststellungsinteresse hinsichtlich der zukünftigen Ausschüttungen trotz der Möglichkeit einer Klage auf zukünftige Leistung nach § 257, 258 BGB gegeben, da derartigen Klagen gegenüber dem Feststellungsantrag nicht subsidiär sind, der Kläger kann zwischen beiden Klagearten frei wählen (vgl. BAG, Urteil vom 19. Juni 2001 – 1 AZR 463/00 –, BAGE 98, 76; BGH, Urteil vom 07. Februar 1986 – V ZR 201/84 –, NJW 1986,2507). Das gilt auch für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen der Genussscheine, da hierdurch der Umfang der Verpflichtung der Beklagten zur (künftigen) jährlichen Bedienung der streitgegenständlichen Genussscheine sowie der Entstehung einer Rückzahlungsverpflichtung betroffen ist. B. Begründetheit Die Klage ist hinsichtlich der Hauptanträge zu Ziffer I. und III. 1. unbegründet, der Hilfsantrag zu II. 1. ist in der tenorierten Höhe begründet. Die Hilfsanträge zu II. 2. a) und b), 3. und III. 2. sind unbegründet. I. Der Hauptantrag zu Ziffer I. hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf die Feststellung, dass der Hauptversammlungsbeschluss vom 6. Mai 2011 gegenüber den Genussscheininhabern unwirksam ist, noch ein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu, dass das Anwartschaftsrecht der Genussscheininhaber noch bestehen würde und die Hauptversammlung verpflichtet sei, einen Beschluss zu erlassen, der ihnen den Bezug neuer Genussscheine zugestehen würde. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob der klägerische Feststellungsantrag zu Ziffer I. bereits verjährt ist, denn jedenfalls war die Ablehnung der Erhöhung des Genusskapitals durch die Ausgabe neuer Genussscheine (TOP 10) durch die Hauptversammlung der Beklagten nicht rechtswidrig und hat keine Rechte des Klägers verletzt. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Hauptversammlung nicht dazu verpflichtet, zu beschließen, an die Genussscheininhaber aufgrund der erfolgten Kapitalerhöhung neue Genussscheine auszugeben. 1. Die Annahme eines zwingenden Bezugsrechtes auf Genussscheine würde der gesetzlich geschützten Entscheidungsfreiheit der Hauptversammlung und damit der Aktionäre über die Ausgabe von weiteren Genussscheinen widersprechen. Aus § 221 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AktG ergibt sich, dass die Ausgabe neuer Genussrechte nur aufgrund eines Hauptversammlungsbeschlusses erfolgen soll. Trotz ihres nur schuldrechtlichen Charakters sollen Genussrechte nur ausgegeben werden dürfen, wenn die Hauptversammlung dem mit qualifizierter Mehrheit zustimmt, denn Genussrechte greifen in die vermögensmäßige Struktur der Gesellschaft ein (MüKo AktG - Habersack, 4. Auflage § 221 Rn. 2). Es handelt sich hierbei um eine der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit unterliegende Ermessensentscheidung der Aktionäre. 2. Eine Verpflichtung zur Ausgabe neuer Genussscheine ergibt sich auch nicht aus dem den Genussscheininhabern zustehenden Verwässerungsschutz. a) Eine gesetzliche Regelung, die Genussscheininhaber einen Verwässerungsschutz im Fall der Kapitalerhöhung der Gesellschaft in Form von Bezugsrechten auf neue Genussscheine gewährt, liegt nicht vor (MüKo AktG - Habersack 4. Auflage § 221 Rn. 308). Bei der Ausgestaltung der Genussrechte sind die Vertragsparteien daher weitgehend frei (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 – II ZR 172/91, BGHZ 119, 305). In § 3 der GB der Beklagten wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass den Genussscheininhabern kein gesetzliches Bezugsrecht zusteht. b) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers folgt eine Pflicht zur Ausgabe neuer Genussscheine auch nicht aus § 216 Abs. 3 AktG. Dieser gilt - obwohl er allgemein von „Kapitalerhöhungen“ spricht - nur für nominelle, nicht für effektive Kapitalerhöhungen. Dies ergibt sich aus seiner systematischen Stellung im Unterabschnitt über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (MüKo AktG - Arnold, 5. Auflage § 216 Rn. 46). Bei der durch die Beklagte im Jahr 2010 durchgeführten Kapitalerhöhung handelt es sich um eine effektive Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlage (genehmigtes Kapital gemäß §§ 202 ff AktG). c) Eine analoge Anwendung des § 216 AktG zugunsten der Genussscheininhaber kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwar mag es interessengerecht sein und auch dem Bedürfnis der Praxis nach klaren Lösungen entsprechen, Genussscheininhaber gegen Verwässerungen bei ordentlichen Kapitalerhöhungen dadurch zu schützen, dass man ihnen ein Recht zum Bezug entsprechender Unternehmensanteile oder zum Bezug neuer - durch eine parallele Erhöhung des Genussscheinkapitals zu schaffender - Genussscheine einräumt. Dies kann jedoch nur über entsprechende vertragliche Regelungen erfolgen. Ohne eine vertragliche Zusage des Emittenten können Genussscheininhaber derartige Gewährungen rechtlich nicht erzwingen. So darf man die Ähnlichkeit des Genussscheins der hier behandelten Form mit der Aktie nicht überstrapazieren. Das Genussrecht verkörpert gerade keine Mitgliedschaftsrechte. Zudem besteht keine planwidrige Regelungslücke. Für die nominale Kapitalerhöhung belegt § 216 Abs. 3 AktG, dass der Gesetzgeber das Problem gesehen und einer Lösung zugeführt hat. Dabei ist die nominelle Kapitalerhöhung ein eher seltener Vorgang, während die sogenannten „regulären“ effektiven Kapitalerhöhungen in größeren Gesellschaften häufig wiederkehrende Vorgänge sind (vgl. Koch AG 2017, 6, 10 mwN). Das Problem möglicher Verwässerung ist seit Langem bekannt (vgl. zum Problem des Aktionärsbezugsrechts bereits Horrwitz JW 1923, 917). Es ist fernliegend anzunehmen, der Gesetzgeber habe bewusst für einen Ausnahmefall eine Regelung eingeführt, den tatsächlichen Regelfall dabei aber übersehen. Näher liegt die Annahme, dass er den Vertragsparteien die Korrektur nur zugemutet hat, wo sie sich durch eine einfache Rechenoperation ohne Weiteres vollziehen lässt (vgl. Koch aaO). Soweit zum Teil vermutet wird, dem Gesetzgeber sei die Frage des Anpassungsmaßstabs als zu schwierig erschienen, weshalb er es nicht als sinnvoll angesehen habe, eine Regelung selbst zu formulieren, sondern dies der Praxis überlassen habe (vgl. Zöllner ZGR 1986, 288, 294 f.), überzeugt auch das nicht. Dann wäre jedenfalls zu erwarten, dass der Gesetzgeber die Anpassungspflicht dem Grunde nach regelt und hinsichtlich der Höhe eine den Einzelfall berücksichtigende Lösung vorgibt (zB „angemessen“, „verhältnismäßig“, „nach billigem Ermessen“ usw.). Eine Gleichstellung der Rechtsfolgen von nomineller und effektiver Kapitalerhöhung kommt ferner deshalb nicht in Betracht, weil auch die wirtschaftlichen Folgen der beiden Kapitalmaßnahmen unterschiedlich ausfallen. Während bei der nominellen Kapitalerhöhung bereits in der Gesellschaft vorhandene Werte bilanztechnisch „umdeklariert“ werden (vgl. BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 410/04 - juris), was zu einer exakt proportionalen Verwässerung im Umfang der Kapitalerhöhung führt, werden mit der Eigenkapitalverstärkung der Gesellschaft neue Betriebsmittel zugeführt, die langfristig ihre Ertragslage verbessern. Damit verbietet sich einerseits eine Übertragung der schematischen Regelung einer reinen Rechenoperation aus § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG auf andere Fälle einer potenziellen Verwässerung (vgl. Koch AG 2017, 6, 12). Andererseits erfordert die typischerweise verbesserte Ertragskraft bei effektiven Kapitalerhöhungen schon grundsätzlich nicht dieselben Schutzmechanismen zugunsten Dritter wie bei nominellen Kapitalerhöhungen, die an der Ertragskraft der Gesellschaft nichts ändern. Zudem liegen in Anbetracht der Tatsache, dass vorliegend die GB der Beklagten für sämtliche Serien Regelungen über Verwässerungsschutz bei Kapitalerhöhung enthalten, die Voraussetzungen einer Analogie nicht vor. Vertragliche Regelungen stehen einer entsprechenden Anwendung entgegen (MüKo AktG - Habersack, 5. Auflage § 221 Rn. 306). d) Auch aus den GB der Beklagten ergibt sich keine Verpflichtung zur Ausgabe neuer Genussscheine. aa) § 8 Nr. 1 S.1 gewährt zwar im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht auf neue Aktien für Aktionäre den Inhabern von Genussscheinen das Recht zum Bezug auf weitere Genussscheine aus entsprechend zu erhöhendem Genusskapital zu vergleichbaren Bezugsbedingungen. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 der GB stand die Ausgabe neuer Genussscheine jedoch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten. Wie bereits ausgeführt lag es in der Verantwortung der Hauptversammlung der Beklagten, über die Ausgabe neuer Genussscheine zu entscheiden. Es bestand keine Verpflichtung der Hauptversammlung, einer Ausgabe neuer Genussscheine zuzustimmen. Die Aktionäre sind in ihrer Entscheidung frei. § 8 Nr. 3 der GB verweist für den Fall, dass die Hauptversammlung einer Bedienung der Bezugsrechte der Inhaber von Genussscheinen nicht zustimmt, auf § 4 Nr. 2 der GB. § 4 Nr. 2 der GB regelt für alle drei Serien von Genussscheinen gleichlautend für den Fall, dass die Hauptversammlung einer Bedienung der Bezugsrechte der Inhaber von Genussscheinen nicht zustimmt, dass die Gesellschaft eine Barabfindung gewährt, die den durch die Erhöhung des Genusskapitals entstehenden Nachteil nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Gesellschaft ausgleicht. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass die Aktionäre nicht verpflichtet sind, bei einer Kapitalerhöhung gleichzeitig immer zwingend auch einer Erhöhung des Genusskapitals und der Ausgabe neuer Genussscheine zuzustimmen. Diese Regelung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen des § 221 AktG, der gemäß Abs. 3 auch auf Genussscheine anzuwenden ist, sowie den §§ 186, 187 AktG. bb) Die §§ 8 Nr. 1 und Nr. 3 der GB sind wirksam. Ein Verstoß gegen § 305 c BGB oder § 307 BGB ist nicht gegeben, die GB der Beklagten halten einer AGB-rechtlichen Kontrolle stand. GB sind im Regelfall allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen damit der AGB - rechtlichen Inhaltskontrolle (BGH Urteil vom 22. März 2018 – IX ZR 99/17 –, BGHZ 218, 183; BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992, II ZR 172/91, BGHZ 119, 305). Von der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB werden Verträge über Genussrechte nicht erfasst, da Genussrechte keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte sind, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen und darin ihr Charakter als schuldrechtliches Gläubigerrecht zum Ausdruck kommt. (1) Die Voraussetzungen des § 305 c Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Das ist dann der Fall, wenn ihnen ein Überrumpelungseffekt innewohnt. Sie müssen eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und mit der dieser nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen bestimmt. Zu Ersteren zählen etwa der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht sowie die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung, zu Letzteren der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1987 – V ZR 174/86 –, BGHZ 102, 152). § 8 Abs. 1 S. 2 der GB ist weder ungewöhnlich noch liegt eine Unklarheit über die aufschiebende Bedingung vor. Da nach dieser Regelung ein Bezugsrecht auf neue Genussscheine im Falle einer Kapitalerhöhung nur „unter der aufschiebenden Bedingung“ eines Beschlusses der Hauptversammlung bestehen soll, ergibt sich schon denklogisch, dass die Kapitalerhöhung vorher erfolgt sein muss, bevor die Hauptversammlung den entsprechenden Beschluss trifft, sonst müsste von einer „auflösenden Bedingung“ die Rede sein. Dies sieht der Kläger im Übrigen genauso, da er sich ja selbst auf ein Anwartschaftsrecht beruft. Es handelt sich damit um die auf die Kapitalerhöhung nachfolgende Hauptversammlung. Der Umstand, dass dieser Beschluss - wie bereits ausgeführt - gemäß den §§ 221 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 187 AktG gesetzlich vorgeschrieben ist, steht zudem der Annahme, es handele sich um eine ungewöhnliche Regelung, entgegen. Eine Regelung, die auf die bestehende Rechtslage hinweist, verstößt nicht gegen die Regelungen der § 305 ff BGB (BGH, Urteil vom 12. November 2002 – XI ZR 47/01 –, BGHZ 152, 331). Zudem hat die Beklagte durch Vorlage der GB der Allianz AG, der Stadtwerke Hannover AG, der Wüstenrot Bank AG Pfandbriefbank, der Plambeck Neue Energien AG, der Magnum AG, der OFL-Anlagen Leasing AG, der Haemoto AG, der GWB Immobilien AG und der Pongs ± Zahn AG (Anlagenkonvolut B 19) substantiiert dargelegt, dass § 8 Abs. 1 S. 2 der GB dem Marktstandard entspricht. Die Klausel ist im betreffenden Geschäftskreis üblich, deshalb fehlt es an einem Überraschungseffekt. (2) Auch ein Verstoß gegen § 307 BGB bzw. das Transparenzgebot ist nicht ersichtlich. § 8 Nr. 3 der GB sowie § 4 Nr. 2 S. 1 der GB enthalten keine unangemessene Benachteiligung der Genussscheininhaber. Diese setzt voraus, dass der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 25. April 2001 – VIII ZR 135/00 –, NJW 2001,2331). Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das trifft auf die hier betroffenen Regelungen nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht die Regeln der §§ 133, 157 BGB, sondern der Grundsatz der objektiven Auslegung. So sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, NJW 2008, 2172). § 8 Abs. 3 der GB verweist explizit auf § 4 Abs. 2 der GB. Dies ist für jeden verständigen und redlichen Vertragspartner zu verstehen. Der Umstand, dass § 4 die Überschrift „Bezugsrechte für junge Genussscheine“ trägt und zudem im Text nicht von einer Erhöhung des Grundkapitals, sondern eine Erhöhung des Genusskapitals die Rede ist, steht dem nicht entgegen. Durch die Verweisung ist klar, dass die Vorgehensweise im Fall einer Erhöhung des Grundkapitals derjenigen der Erhöhung des Genusskapitals gleich sein soll und der Genussscheininhaber einen angemessenen Ausgleich erhalten soll, wenn ein Bezugsrecht auf neue Genussscheine durch die Hauptversammlung abgelehnt wird. Die Rechtsfolgen für die Genussscheininhaber werden nicht verschleiert, für den Vertragspartner ist erkennbar, dass die Beklagte dann eine Barabfindung zahlt, die sie nach billigem Ermessen bestimmt, um den durch die Kapitalerhöhung eingetretenen Nachteil auszugleichen. Zudem bliebe für § 8 Abs. 3 GB ohne die Verweisung kein Anwendungsbereich. Bei nach dem Wortlaut (scheinbar) widersprüchlichen Bestimmungen eines Gesellschaftsvertrages ist einer Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher jeder Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich die Regelungen ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würden (BGH, Urteil vom 07. März 2005 – II ZR 194/03, NJW 2005, 2618). e) Die Verweigerung der Zustimmung zu TOP 10 durch die Hauptversammlung ist gegenüber den Genussscheininhabern auch nicht treuwidrig. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht zwischen den Genussscheininhabern und der Gesellschaft keine der Treuepflicht zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern entsprechende Treuepflicht. Die Begründung einer solchen Treuepflicht zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern ergibt sich daraus, dass die Gesellschafter durch Erbringung ihrer Einlage Anteile an der Gesellschaft erlangen und diese Einlage der Gesellschaft auf Dauer zur Verfügung gestellt wird. Sie kann nicht wieder heraus verlangt werden, auch nicht durch Kündigung. Auch die Gesellschaft kann ihrerseits den Gesellschaftern ihre Stellung ebenfalls nicht entziehen. Die Gesellschafter erhalten Rechte und Pflichten, welche ihnen die Möglichkeit eröffnen, die Verfolgung der Ziele der Gesellschaft im Sinne des satzungsmäßig erfassten Gesellschaftszwecks aktiv mitzugestalten und die Geschäftsführung zu kontrollieren. Im Gegenzug ist die Gesellschaft verpflichtet, auf die Belange und Interessen der Gesellschafter Rücksicht zu nehmen. Die Situation der Genussscheininhaber ist damit jedoch nicht vergleichbar, weshalb eine analoge Treuepflicht zwischen den Genussscheininhabern und der Gesellschaft und/oder den Gesellschaftern zu verneinen ist. Gemäß § 3 der für alle drei Serien gleichlautenden GB gewährt der Genussschein gerade keinerlei Gesellschaftsrechte, insbesondere kein Stimmrecht, kein gesetzliches Bezugsrecht und keinen Anspruch auf Beteiligung am Abwicklungserlös bei Auflösung der Gesellschaft. Demzufolge haben die Genussscheininhaber weder Einfluss darauf, wie die Gesellschaft ihre Ziele verfolgt, noch irgendwelche Kontrollmöglichkeiten. Ferner ist das Rechtsverhältnis nicht auf Dauer angelegt, sondern ist befristet, denn die Genussrechte sind gemäß § 6 der GB kündbar. Sie stehen der Gesellschaft und den Gesellschaftern im Wesentlichen wie Drittgläubiger gegenüber (vgl. BGH Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91). Zwischen Gläubigern der Gesellschaft und der Gesellschaft sowie deren Gesellschaftern bestehen jedoch keine gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten, sondern es gelten allgemein die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht zwischen den Genussrechtsinhabern, der Gesellschaft und den Gesellschaftern lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall nach Auffassung des Klägers die Genussscheine als den Vorzugsaktien ähnlich zu werten wären. Die Genussscheine sind weder aktienähnlich noch aktiengleich ausgestaltet. Das zeigt sich insbesondere im Kündigungsrecht der Genussscheininhaber und dem Umstand, dass den Inhabern der Genussscheine im Falle einer Liquidation der Gesellschaft ein Rückkaufwert im Rang vor den Aktionären gemäß § 11 Nr. 1 (Serie A und K) bzw. § 12 Nr. 1 (Serie D) der GB zusteht. Aber auch wenn man eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Beklagten bejahen würde, wäre diese durch den Beschluss zu TOP 10 nicht verletzt worden. Denn in § 8 Nr. 3 der GB ist der Fall, dass die Hauptversammlung einer Bedienung der Bezugsrechte der Inhaber von Genussscheinen nicht zustimmt, ausdrücklich geregelt und unter Verweis auf § 4 Nr. 2 der GB eine Barabfindung zum Ausgleich vorgesehen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ist insoweit nicht ersichtlich. Die Genussscheininhaber sind nicht rechtlos gestellt, ihre Rechte werden durch die Barabfindung berücksichtigt. f) Die Ablehnung der Ausgabe neuer Genussscheine ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte keinen hinreichenden Grund für die Verweigerung der Ausgabe neuer Genussscheine genannt hat. Eine Verpflichtung der Beklagten, einen Grund für den ablehnenden Beschluss anzugeben, ist nicht ersichtlich. Zum einen ging der Vorschlag des Vorstandes an die Hauptversammlung dahin, neue Genussscheine auszugeben, so dass die Notwendigkeit einer Begründung für die Nichtausgabe neuer Genussscheine überhaupt nicht erforderlich war. Zum anderen lässt sich § 8 der GB nicht entnehmen, dass es für die Ablehnung der Ausgabe neuer Genussscheine einer Nennung eines besonderen Grundes bedarf. Allein der Wille der Mehrheit der stimmberechtigten Aktionäre ist insoweit entscheidend. g) Die Genussscheininhaber können ein Bezugsrecht auch nicht aus analoger Anwendung des § 186 AKtG herleiten. Diese Norm ist für Genussscheininhaber mangels vergleichbarer Interessenlage weder direkt noch analog heranzuziehen. § 186 Abs. 4 AktG dient dem Schutz der Aktionäre. Wird ihnen im Rahmen einer Kapitalerhöhung kein Bezugsrecht auf junge Aktien gewährt, so verwässert zum einen ihr Stimmrecht, weil ihre Stimmen an Gewicht verlieren, wenn mehr Aktien ausgegeben werden. Zum anderen verringert sich der Gewinn pro Aktie und damit fällt die Dividende niedriger aus, weil der Gewinn auf eine höhere Anzahl von Aktien verteilt wird. Einen Ausgleich für diese Verwässerung sieht § 186 AktG nicht vor. Deshalb bedürfen die Aktionäre in diesem Falle eines besonderen Schutzes, der dadurch erreicht wird, dass der Ausschluss des Bezugsrechts eines rechtfertigenden Grundes bedarf; der Ausschluss des Bezugsrechtes soll verhältnismäßig erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1978 – II ZR 142/76 –, BGHZ 71, 40). Demgegenüber sind die Genussscheininhaber durch den Verwässerungsschutz in § 8 der GB hinreichend geschützt. Zudem steht ihnen nach § 3 der GB kein Stimmrecht zu, das bei einer Kapitalerhöhung verwässert werden könnte. Die verringerte Ausschüttung, die eintritt, wenn das bestehende Genussscheinkapital durch Ausgabe neuer Genussscheine nicht der Kapitalerhöhung der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien im gleichen Maße angepasst wird, wird durch Verweis auf § 4 Abs. 2 in § 8 Abs. 3 der Genussscheinbedingungen im Gegensatz zu den Aktionären dadurch kompensiert, dass den Genussscheininhabern eine angemessene Barabfindung gewährt wird, welche ihnen den durch die Kapitalerhöhung entstandenen Nachteil ausgleicht. Es ist daher kein Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung, noch für eine Lückenschließung durch eine Analogie, da es keine Lücke zu schließen gilt. h) Eine Pflicht zur Ausgabe neuer Genussscheine ergibt sich schließlich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung oder der Anwendung von § 313 BGB. Sowohl die ergänzende Vertragsauslegung als auch § 313 BGB kämen nur dann zur Anwendung, wenn es keine Reglung in den Genussscheinbedingungen gäbe (Grüneberg BGB - Grüneberg, 81. Auflage § 313 Rn.10). Auch wenn der Kläger vorträgt, dass die Beklagte in der Vergangenheit immer betont habe, dass die Genussscheine in ihrer Ausgestaltung den Vorzugsaktien soweit wie möglich angelehnt werden sollten, ändert dies nichts daran, dass § 313 BGB nicht zu einer Pflicht der Aktionäre führt, in der Hauptversammlung für die Ausgabe neuer Genussscheine zu stimmen, wenn dem eine Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien vorausging. Die für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderliche planwidrige Regelungslücke fehlt, denn die GB treffen für den genannten Fall konkrete Regelungen. II. Der Hilfsantrag Ziffer II. 1. auf Zahlung einer weiteren Barabfindung ist in Höhe von 923,44 € begründet. 1. Dem Kläger steht aufgrund § 793 BGB in Verbindung mit den § 8 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 1 der jeweiligen GB ein Anspruch auf weitere Barabfindung in Höhe von 923,44 € für 119 Genussscheine der Serie K zu. Er kann von der Beklagten für die Genussscheine der Serie K einen Ausgleich in Höhe von 13,52 € nebst Zinsen je Genussschein verlangen. Abzüglich der von der Beklagten bereits erbrachten Zahlung in Höhe von 5,76 € pro Genussschein der Serie K verbleibt ein Anspruch auf weiteren Nachteilsausgleich in Höhe von 7,76 € je Genussschein. a) Der Kläger ist hinsichtlich der Genussscheine der Serie K aktivlegitimiert und kann Zahlung der von der Beklagten nach den GB geschuldeten Barabfindung an sich verlangen. Er hat für 119 Genussscheine durch Vorlage von Bankbescheinigungen (Anlage K 16) substantiiert dargelegt, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Entstehung des Verwässerungsanspruchs am 6. Mai 2011 Inhaber dieser Genussscheine war. Das hat die Beklagte nicht hinreichend bestritten. Bezüglich der nach dem Beschluss der Hauptverhandlung erworbenen 172 Genussscheine der Serie A und dem einen der Serie D steht ihm dagegen kein Anspruch auf Barabfindung gegen die Beklagte zu. Zwar hat er auch insoweit substantiiert dargelegt, dass er nunmehr Inhaber dieser Genussscheine ist. Er hat aber trotz des gerichtlichen Hinweises zur Aktivlegitimation nicht weiter zu den Einzelheiten des Erwerbs der Genussscheine der Serien A und D vorgetragen und nicht dargetan, dass ihm auch die in der Person des früheren Inhabers entstandenen Ansprüche auf Nachteilsausgleich abgetreten worden sind. Genussscheine können gemäß § 398 BGB durch Abtretung übertragen werden. Dabei werden aber lediglich die dem Genussrecht innewohnenden Ansprüche übertragen. Weitere Ansprüche, die bereits vor der Abtretung der Rechte aus den Genussscheinen entstanden sind, wie hier der Anspruch auf Verwässerungsausgleich und etwaige Schadensersatzansprüche der Genussscheininhaber, sind keine akzessorischen Nebenrechte, die mit der Abtretung des verbrieften Rechts gemäß § 401 BGB an den Erwerber der Genussscheine automatisch übergehen (vgl. Grüneberg BGB - Grüneberg 81. Auflage § 401 Rz 6). Die Hauptforderung aus einem Genussschein kann auch ohne den Anspruch auf Verwässerungsausgleich oder einen etwaigen Schadensersatzanspruch übertragen werden. Entgegen der Behauptung des Klägers hat der Bundesgerichtshof noch nicht über einen Übergang eines Anspruchs auf Barabfindungsergänzung zum Verwässerungsausgleich bei börsennotierten Wertpapieren auf Erwerber entschieden. Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des BGH vom 29. April 2014 (II ZR 395/12, WM 2014, 1076) bezieht und vorträgt, sämtliche Ansprüche aus Genussscheinen, insbesondere Schadensersatzansprüche, würden bei einer Zession an den Erwerber übergehen, hält die Kammer diese Entscheidung nicht für einschlägig. Der BGH hat hier über im Keim angelegte Schadensersatzansprüche entschieden, die noch nicht in einen Zahlungsanspruch umgewandelt waren, sondern auf Wiederauffüllung des Rückzahlungsanspruchs gerichtet waren. Das ist nicht mit der im vorliegenden Fall gegebenen Situation vergleichbar. Auch die vom Kläger zitierte Entscheidung vom 14. Mai 2013 (XI ZR 160/12, WM 2013,1264) stützt seine Auffassung nicht. Der BGH hat sich mit der Frage der Übertragung von Inhaberschuldverschreibungen i.S. des § 793 BGB beschäftigt und insoweit ausgeführt, dass diese nach § 398 BGB übertragbar sind und nicht die Übergabe des Briefes voraussetzen. Das ist im vorliegenden Fall aber gar nicht streitig. Über die Übertragung von Nebenrechten wird in der Entscheidung nicht befunden. Schließlich befasst sich auch die Entscheidung vom 24. Februar 2015 (XI ZR 193/14; NJW 2015, 2328) nicht mit Nebenrechten, sondern mit der Aktivlegitimation von Primäransprüchen aus Inhaberschuldverschreibungen. Der BGH hat insoweit ausgeführt, dass die Vorlage des Depotauszugs ausreichend ist. Darum geht es aber vorliegend nicht. Aus Depotauszügen ergibt sich gerade nicht die Berechtigung hinsichtlich der Nebenansprüche. b) Die Höhe der Barabfindung war vorliegend von der Kammer auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Dr. N. zu bestimmen. aa) Gemäß § 8 Nr. 3 und § 4 Nr. 2 der GB war die Beklagte berechtigt, die Barabfindung gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Bestimmung der Beklagten ist für den Kläger aber nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Kammer ist nach der gemäß § 411 a ZPO vorgenommenen Verwertung des in dem Rechtsstreit 8 HKO 51/11 eingeholten Sachverständigengutachtens der Überzeugung, dass die Beklagte die ihr bei der Leistungsbestimmung zustehenden Grenzen überschritten hat, da ihre Leistungsbestimmung auf einem fehlerhaften Verfahren beruhte. (1) Die Verwertung der in dem dortigen Verfahren eingeholten Gerichtsgutachten war gemäß § 411 a ZPO möglich und zulässig, weil das Beweisthema der Kammer für Handelssachen dieselbe Beweisfrage betraf, welche im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist. Zu klären war jeweils die Frage, ob die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Barabfindung für die Genussscheininhaber nach der Bezugsrechtsformel nicht dem billigen Ermessen gemäß § 4 Nr. 2 der GB entspräche und keinen angemessenen Ausgleich des Nachteils der Genussscheininhaber darstellen würde. Darüber hinaus war im Falle der Unbilligkeit die Höhe des angemessenen Ausgleichs eines möglichen Verwässerungsnachteils der Inhaber von Genussscheinen der Beklagten aufgrund der durch die Beklagte im Jahr 2010 durchgeführten Aktienkapitalerhöhung festzustellen. Beiden Verfahren lag der gleiche Sachverhalt zugrunde, die gleichen Genussscheinbedingungen, dieselbe Kapitalerhöhung mit den etwaigen Folgen für die Genussscheininhaber und schließlich Genussscheine der gleichen Serien. Die Kammer hält diese Frage auch für beweiserheblich. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens steht auch nicht entgegen, dass der Kläger ausdrücklich keinen entsprechenden Beweis angeboten hat und dieses für überflüssig hält. Ein Sachverständigengutachten kann nach §§ 144 Abs. 1 S. 1, 287 Abs. 1 S. 2 ZPO von Amts wegen und ohne Bindung an den Parteivortrag eingeholt werden (OLG Schleswig, Urteil vom 20. Dezember 2007,- 7 U 45/07, OLGR 2008, 314). Die Anordnung steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen (BGH, Urteil vom 27. Februar 2019 – VIII ZR 255/17 –, NJW-RR 2019, 719). Die Kammer hält im Hinblick auf das ihr zustehende Ermessen die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich. Die Frage der Unbilligkeit der Berechnung der Beklagten und insbesondere die Berechnung des tatsächlichen Nachteils der Genussscheininhaber konnte die Kammer mangels ausreichenden eigenen Fachwissens ohne Hinzuziehung eines entsprechenden Sachverständigen nicht entscheiden. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass grundsätzlich die Parteien darüber bestimmen, worüber und mit welchen Erkenntnismitteln Beweis erhoben werden soll (Zöller - Greger, Kommentar zur ZPO, 32. Aufl., vor § 128 Rn. 10 ff., vor § 284 Rn. 2). Danach obliegt es in erster Linie der beweisbelasteten Partei beziehungsweise ihrem Prozessbevollmächtigten, selbst darüber zu entscheiden, welche Beweismittel angeboten werden. Dies gilt insbesondere bei der Einholung eines grundsätzlich mit einem höheren Kostenaufwand verbundenen Sachverständigengutachtens. Vor diesem Hintergrund ist es regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn wegen des nach einem erteilten Hinweis auf die Erforderlichkeit eines entsprechenden Beweisantritts offen ausgesprochenen entgegenstehenden Willens der beweisbelasteten Partei von der amtswegigen Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen wird (OLG München, Urteil vom 10. Januar 2014,- 10 U 2231/13, NJW-RR 2014, 1123 f.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11. Juni 1992 - 5 U 237/87, NJW-RR 1993, 169 f.). Im vorliegenden Verfahren war jedoch eine Frage zu klären, die nicht eindeutig der Beweislast einer Partei oblag. Für die (Un-)Billigkeit der getroffenen Leistungsbestimmung kann es keine Beweislast geben, denn die erforderliche Abwägung bzw. Abwägungskontrolle hat der Richter von Amts wegen vorzunehmen. Eine Beweislast gibt es nur für die der Abwägung zugrundeliegenden Tatsachen (BGH, Urteil vom 30. Juni 1969 - VII ZR 170/67, NJW 1969, 1809). Zur eigentlichen Abwägung als rechtlicher Entscheidung braucht niemand vorzutragen. Auf ein Beweisangebot des Klägers kam es demnach vorliegend nicht an. (2) Die Beklagte hat die Barabfindung nach der Bezugsrechtmethode berechnet. Nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. N. war diese Methode vorliegend nicht geeignet, einen wirtschaftlich angemessenen Nachteilsausgleich für die Genussscheininhaber zu kalkulieren. Dies folgt zunächst daraus, dass die Methode der Bezugsrechtsformel den Nachteil der Alt-Genussscheininhaber im Falle einer tatsächlich durchgeführten Genusskapital-Erhöhung kompensieren soll, im vorliegenden Fall eine Genusskapital-Erhöhung aber gerade nicht durchgeführt wurde und daher weitere nachteilige Effekte, wie z.B. die geänderte Gewinnverteilung als Folge der Stammkapital-Erhöhung keine Berücksichtigung gefunden haben. Im Übrigen müsste mit Analogien gerechnet werden, weil erforderliche Parameter fehlen. So waren zum 16. Juni 2010 weder Stammaktien selbst noch entsprechende Genussscheine mit Bezug auf die Stammaktien börsennotiert und damit für diese beiden Wertpapiere keine Preise am Kapitalmarkt vorhanden. Schließlich setzt die Bezugsrechtsformel voraus, dass die Kapitalmarktdaten die ökonomischen Werte der Wertpapiere unverzerrt wiedergeben. Das war hinsichtlich der Wertpapiere der Beklagten aber nicht gegeben. Die Sachverständige Dr. N. kommt bei der Analyse der im Rahmen der Bezugsrechtsformel berücksichtigten Daten zu dem Ergebnis, dass die Börsenkurse der Genussscheinserien A, D und K sowohl zum 16. Juni 2010 als auch zum 6. Mai 2011 nur sehr eingeschränkt aussagekräftig sind, weil der Handel der drei Serien eher nicht liquide war. Zudem waren die Genussscheine am Kapitalmarkt eher unterbewertet, da ein deutliches Missverhältnis zwischen dem Börsenkurs der Genussscheine und dem Börsenkurs der Vorzugsaktie gegenüber der Dividendenregelung zu beobachten ist. Die Genussscheine gewährten nämlich den zehnfachen Betrag der Dividende einer Vorzugsaktie, während der Börsenkurs zum 16. Juni 2010 lediglich das 1,35 fache und zum 6. Mai 2011 das 2, 6 fache der Vorzugsaktie betrug. Auch der zur Berechnung herangezogene Accelerates Bookbuilt Offering (ABO-Preis) von 41,00 € liegt unter dem Börsenkurs, der sich auf dem Kapitalmarkt ergeben hat. Am ersten Handelstag der Stammaktie lag der Kurs bei rund 46 € und damit rund 12 % über dem geschätzten Börsenkurs im Rahmen des ABO-Verfahrens. Danach zeigte sich kurzfristig eine rückläufige Entwicklung des Börsenkurses auf rund 40 € und ab Mitte Juli 2010 stieg der Börsenkurs der Stammaktie auf bis zu 55 € im September 2010 an und lag bis zum 06.05.2011 durchgängig zwischen 45 € und 60 €. Am 6. Mai 2011 lag der Börsenkurs mit rund 59 € um rund 44 % über dem ABO-Preis. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob der Bezugspreis geeignet ist, in den Nachteilsausgleich für die Genussscheininhaber einzugehen. Die Sachverständige hat hierzu festgestellt, dass der Bezugswert im Rahmen einer Kapitalerhöhung auf der Basis strategischer Überlegungen festgelegt wird. Die Gesellschaft muss dabei zwischen einer möglichst hohen Kapitalerzielung - das heißt hoher Bezugspreis - und dem Ziel, möglichst alle Anteile emittieren zu können - das heißt niedriger Bezugspreis - abwägen. Die Kammer hält das Gutachten für überzeugend und nachvollziehbar. Soweit der Kläger das Sachverständigengutachten für unerheblich hält und behauptet, der den Genussscheininhabern entstandene Nachteil sei das Zehnfache des Bezugsrechtswerts, den die Vorzugsaktionäre für einen Anteilschein erhalten hätten, kann er damit nicht durchdringen. Das gilt auch für seine Auffassung, das von der Sachverständigen gewählte Verfahren zur Bestimmung des Nachteils durch einen hypothetischen Vergleich der Unternehmenswerte mit und ohne Grundkapitalerhöhung sei extrem zeit- und kostenaufwendig und für alle Seiten unzumutbar. Sämtliche zugrunde gelegten Parameter seien höchst zweifelhaft und vollumfänglich zu hinterfragen. Die vom Kläger vorgenommene Berechnung des Nachteils unter Berücksichtigung des Zehnfachen desjenigen Bezugsrechts, das alle Aktionäre zuvor für die auszugleichende Verwässerung pro Aktie erhalten haben, findet keine Grundlage in den GB. Zwar wird dieses Verhältnis bei der Dividendenausschüttung und bei der Berechnung des Rückkaufswertes im Fall der Kündigung berücksichtigt. Für die Berechnung des Barwertes ist es aber gerade nicht in § 4 der GB aufgeführt. Zudem hat sich die Sachverständige mit dieser Berechnungsweise auseinandergesetzt und hierzu festgestellt, dass die Erhöhung der Genussrechtsdividende im Verhältnis zur Kapitalerhöhung zu unbilligen Ergebnissen führt. Hierdurch wird der Umstand, dass die bisherige Genussrechtsdividende von der Dividende der Vorzugsaktien abhängt, während die Ausschüttungen neuer Genussrechte von der Stammaktiendividende abhängen sollte, nicht ausreichend beachtet. bb) Ausgangspunkt der Bestimmung des angemessenen Barwertausgleichs stellt § 4 Nr. 2 S. 1 der GB dar. Die Barabfindung soll einen den Genussscheininhabern durch die Kapitalerhöhung entstehenden Nachteil dergestalt ausgleichen, dass ihnen diejenige wirtschaftliche Einbuße ersetzt wird, die ihnen durch die unterbliebene Zustimmung der Hauptversammlung zur Bedienung der Bezugsrechte auf neue Genussscheine nach § 8 Nr. 1 der GB entsteht. Der Zweck der Barabfindung ist durch Auslegung der jeweiligen Genussscheinbedingungen zu ermitteln. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 29. April 2020 (9 U 116/19) festgestellt, dass der redliche und verständige Genussscheininhaber diese Regelung unter Berücksichtigung der § 2 und § 3 der GB so verstehe, dass es lediglich um den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile gehe, die durch die Verwässerung seines Anspruchs auf jährliche Ausschüttung bestehen. Dieser Anteil ist von der Höhe der jährlichen Dividende auf eine Vorzugsaktie der Beklagten abhängig. Diese Dividende verringert sich dadurch, dass der zur Ausschüttung bestimmte Teil des Ertrages nach einer Kapitalerhöhung auf eine größere Zahl von Anteilsberechtigten zu verteilen ist. Ein redlicher und verständige Genussscheininhaber geht mit Blick auf die den GB zu entnehmende Ausgestaltung - Ausgleich der Interessen der Genussscheininhaber im Fall der Kapitalerhöhung - weiter davon aus, dass ihm allein der infolge der Nichtausgabe neuer Genussscheine angefallene Vermögensnachteil zu ersetzen ist. Das in § 8 Nr. 1 und 3 sowie in § 4 Nr. 2 der GB vorgesehene 2- stufige Verfahren lässt ihn erkennen, dass kein unmittelbarer Ausgleich der ihm durch die Verwässerung seiner bestehenden Genussrechte durch Anpassung der bestehenden Genussrechte an das geänderte Stammkapital vorgesehen ist. Da die Beklagte den Genussscheininhabern in erster Linie unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Hauptversammlung ein Bezugsrecht auf neue Genussscheine zu einem angepassten Genussrechtskapital gewährt, nimmt ein redlicher und verständiger Genussscheininhaber für den Fall des Ausbleibens der Zustimmung ohne nähere Angaben eine gewährte Barabfindung als Nachteilsausgleich an. Aus dem Zweck der Barabfindung folgt, dass zur Ermittlung der angemessenen Höhe die wirtschaftlichen Auswirkungen der unterbliebenen Ausgabe neuer Genussrechte auf die Beteiligten den hypothetischen Folgen einer Erhöhung des Genusskapitals gegenüberzustellen sind. Die Auswirkungen der den Genussscheininhabern durch Ablehnung der Ausgabe neuer Genussscheine entgehenden Möglichkeit ihres Erwerbs zu vergünstigten Bedingungen sind also den hypothetischen Auswirkungen der Ausgabe neuer Genussscheine gegenüberzustellen. Dieser Auslegung schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Die Kammer hat die angemessene Barwertabfindung gemäß § 315 BGB auf der Grundlage der vorliegenden Tatsachen nunmehr selbst zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der Feststellungen der Sachverständigen N. ist die Höhe der Barabfindungen anhand des Vergleichs der Vermögensposition eines Inhabers von bestehenden Genussscheinen mit und ohne Erhöhung des Genusskapitals zu ermitteln. Diese Methode erfasst den einem Genussschein zukommenden Wert sachgerecht, der im Wesentlichen auf den zu erwartenden zukünftigen Zuflüssen aus dem Wertpapier beruht. In Übereinstimmung mit der Sachverständigen ermittelt die Kammer daher die Barabfindung auf der Basis des kapitalwertorientierten Ansatzes, d.h. anhand des Vergleichs der Vermögensposition eines Inhabers von bestehenden Genussscheinen mit und ohne Erhöhung des Genusskapitals. Danach beträgt die Barabfindung für die Serie K bezogen auf den Stichtag des 16. Juni 2010 13,52 €. Die von der Beklagten vorgebrachten Beanstandungen, dass die von der Sachverständigen berechneten Zahlen zu hoch seien und dass die Sachverständige bei ihrer Berechnung von falschen Annahmen ausgegangen sei, da sie auf dem höchsten Punkt einer wirtschaftlichen Aufschwungphase der Beklagten aufgesetzt sei und diese Phase bis zur Unendlichkeit fortgesetzt habe und dabei die Zyklizität der Unternehmensentwicklung der Beklagten nicht berücksichtigt habe, führen nicht zu einer anderen Rechtsauffassung der Kammer. Die Sachverständige hat Berechnungen zugrunde gelegt, die aus dem regulären Planungsprozess der Beklagten stammen (S. 6 f. des Ergänzungsgutachtens vom 21. Juli 2017). Es ist nicht vorgetragen worden, dass diese Unternehmensplanungen auf nicht zutreffenden Tatsachengrundlagen oder unrealistischen Annahmen oder Widersprüchen beruhen würden. Die Annahmen der Sachverständigen bezüglich der ewigen Rente sind nicht zu beanstanden, weil in dieser Phase die wirtschaftliche Entwicklung auf Prognosen gestützt werden muss. Eine auf diese Weise ermittelte Barabfindung entspricht dann billigen Ermessen, wenn die Prognoseentscheidung auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage getroffen worden und plausibel ist. Die Sachverständige hat konjunkturelle Schwankungen in den Unternehmensbereichen, in denen die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt tätig gewesen ist, angemessen berücksichtigt. Sie hat das Ergebnis der Beklagten in der Phase der ewigen Rente auf der Grundlage eines geschätzten Wachstumsabschlags von 1 % dergestalt ermittelt, dass sie das um ein Prozent gewachsene operative Ergebnis des Jahres 2014 zugrunde gelegt hat. Diesen Wachstumsabschlag, der gerade der Bemessung der Unternehmensentwicklung in der Phase der ewigen Rente dient, hat die Sachverständige innerhalb einer als üblich angesehenen Spanne von 0,5 % bis 2 % festgesetzt. Ihre Festlegung hat sie auf eine jetzt vorgenommene Einschätzung des Unternehmens hinsichtlich des spezifischen Wachstumspotentials der Beklagten gestützt. Dabei hat die Sachverständige insbesondere die konjunkturelle Abhängigkeit der Unternehmensbereiche Medizintechnik und Sicherheitstechnik berücksichtigt und ihre Einschätzung, dass die Entwicklung in beiden Bereichen zyklischen Einflüssen unterliegen kann, plausibel begründet (vgl. so auch OLG Schleswig 9 U 116/19 S. 48). 2. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen zu geringer Ausschüttungen für die Genussscheine der Serien A, K und D seit dem Jahr 2010 gemäß § 280 BGB zu. Ein Schadensersatzanspruch der Genussscheininhaber gegen die Beklagte wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten gemäß § 280 Abs. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn die Gesellschaft Rechte der Genussscheininhaber verletzt oder beeinträchtigt hat. Das war vorliegend weder durch die Kapitalerhöhung am 16. Juni 2010 noch durch den Beschluss der Hauptversammlung vom 6. Mai 2011 gegeben. Die Kapitalerhöhung ist vom Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten beschlossen worden und der Beschluss der Versammlung ist wie bereits ausgeführt wirksam. Entgegen der Auffassung des Klägers konnte er nach der Kapitalerhöhung keine Anpassung der Dividendenauszahlung für die von ihm gehaltenen Genussscheine von der Beklagten verlangen. Eine Anpassung der Genussrechtsdividenden ist in den GB nicht als Verwässerungsschutz vorgesehen. Diese sehen in § 4 Nr. 2 der GB ausdrücklich eine Barabfindung vor. Da diese Bedingungen entgegen der Auffassung des Klägers wirksam sind, scheidet die von Kläger gewünschte Art des Verwässerungsausgleichs aus. Die Auslegung der Regelungen über den Nachteilsausgleich bei Kapitalerhöhung in den maßgeblichen § 8 und § 4 GB der Beklagten führt nicht dazu, dass der aufgrund der Kapitalerhöhung zu gewährende Nachteilsausgleich in der Anpassung der bestehenden Genussrechte bzw. der Dividenden bestehen sollte. Da in diesen Regelungen ein Bezugsrecht auf neue Genussscheine nur unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Hauptversammlung gewährt wird und für den Fall des Ausbleibens der Zustimmung ohne nähere Angaben eine Barabfindung als Nachteilsausgleich vorgesehen ist, nimmt ein redlicher und verständiger Genussscheininhaber eine solche Anpassung der Dividendenausschüttung nicht an, sondern geht vielmehr davon aus, dass ihm die gewährte Barabfindung denjenigen Nachteil ausgleichen soll, der durch die unterbliebene Zustimmung der Versammlung entsteht. Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des BGH vom Urteil vom 19. April 1982 (II ZR 55/81, BGHZ 83, 319) stützt, ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Der BGH hat über den Ausschluss eines Bezugsrecht von Aktionären bei der Ausgabe neuer Aktien entschieden. Die Entscheidung wurde mit dem Eingriff in die mitgliedschafts- und vermögensrechtliche Stellung der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre begründet. § 186 Abs. 3 AktG ist bei Genussscheinen aber nicht anwendbar, auch nicht analog. Zudem hat die Sachverständige festgestellt, dass die Erhöhung der Genussrechtsdividende im Verhältnis zur Kapitalerhöhung zu unbilligen Ergebnissen führt. Hierdurch wird der Umstand, dass die bisherige Genussrechtsdividende von der Dividende der Vorzugsaktien abhängt, während die Ausschüttungen neuer Genussrechte von der Stammaktiendividende abhängen sollte, nicht ausreichend beachtet. 3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 188.150,28 € gegen die Beklagte gemäß den §§ 280, 252 BGB zu. Der Kläger macht insoweit einen Anspruch auf entgangenen Gewinn geltend, den er nach seiner Auffassung hätte erzielen können, wenn ihm bereits am 21. Juni 2010 eine höhere Barabfindung ausgezahlt worden wäre. Mit diesem Geldbetrag hätte er dann weitere Genussscheine erwerben können, für welche ihm nunmehr nach Kündigung der Genussscheinserien die Rückkaufwerte zustehen würden. Die Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruches liegen nicht vor. Der Kläger hat einen entsprechenden Schaden nicht hinreichend dargetan, da er nicht vorgetragen hat, dass überhaupt weitere Genussscheine auf dem Markt erhältlich gewesen seien, die er in entsprechender Anzahl hätte erwerben können. III. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellungen, dass die Kündigungen der Genussscheine durch die Beklagte unwirksam ist. Der Beklagten stand gemäß § 11 (Serie A und K) bzw. § 12 (Serie D) der GB ein Kündigungsrecht zu. Dieses Kündigungsrecht war nicht an Bedingungen oder bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Den Genussscheininhabern war mit der Erwerb der Genussscheine von Anfang an bekannt, dass die Beklagte unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist von diesem Recht jederzeit Gebrauch machen konnte. Unklarheiten in Bezug auf den Gegenstand der Kündigung sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat ausdrücklich sämtliche Genussscheine der Serien A, K und D gekündigt. Dies ergibt sich eindeutig aus den Mitteilungen an die Genussscheininhaber vom 24. April 2020 und vom 27. März 2020 (vgl. https://deutscher-aktien-informationsdienst.de/draegerwerk-verwaltungs-ag-mitteilung an-die-inhaber-der-genussscheine-ueber-die-kuendigung-der-serien-a-und-k-sowie-den-rueckkaufwert-fuer-die-serien-a-k-und-d). Es erschließt sich der Kammer nicht, weshalb der Kläger annimmt, die Genussscheine aus dem Parallelverfahren vor dem Landgericht Lübeck 8 HKO 51/12 hätten gesondert gekündigt werden müssen. Die in diesem Verfahren ausgeurteilte Barwertentschädigung aufgrund des dort eingeholten Sachverständigengutachtens führt nicht zu einer veränderten Rechtsbeziehung der klagenden Genussscheininhaber und der Beklagten. Gegenstand des Verfahrens war die Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses und der Verwässerungsschutz. In dem Prozess ist über ein Kündigungsrecht überhaupt nicht gesprochen worden. 2. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von höheren Beträgen als von der Beklagten ausgezahlten bzw. zugesagten Rückkaufwerten pro Genussschein gegen die Beklagte zu. Der Rückkaufwert der Genussscheine beträgt das Zehnfache des durchschnittlichen Börsenkurses der Vorzugsaktie der Beklagten gemäß § 11 Nr. 2 der GB der Genussscheine Serie A und K bzw. 12 Nr. 2 der GB der Genussscheine der Serie D. Gemäß § 11 Nr. 3 bzw. § 12 Nr. 3 der GB wird dieser durchschnittliche Börsenkurs ermittelt als der durchschnittliche Mittelkurs der Preisfeststellungen an der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg im Zeitraum der dem Tag der Bekanntmachung vorangegangenen letzten drei Kalendermonate. a) Die GB sind als AGB im Gegensatz zu Individualvereinbarungen nicht gemäß §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte vom Empfängerhorizont auszulegen. Aufgrund der Tatsache, dass AGB mehrfach und ohne Rücksicht auf Besonderheiten des Einzelfalls zu Anwendung kommen sollen, gilt vielmehr ein objektiver Maßstab. Nach der Rechtsprechung sind AGB nach ihrem objektiven Inhalt und ihrem typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Es sind in diesem Zusammenhang gerade nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (vgl. BGH Urteil vom 30. Juni 2009, XI ZR 364/08, NJW-RR 2009, 1641). Die Auslegung hat sich damit nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientieren. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich folgendes: aa) Der maßgebliche Referenzzeitraum ist für die Serien A und K der 1. Januar bis 31. März 2020 und für die Serie D der 1. Dezember 2019 bis 29. Februar 2020. (1) Maßgebend für die Berechnung des Rückkaufswertes sind gemäß § 11 bzw. § 12 Genussscheinbedingungen die dem Tag der Bekanntmachung vorausgegangenen letzten drei Kalendermonate. Dies musste ein verständiger und redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise dahingehend verstehen, dass die Bekanntgabe der Kündigung der entscheidende Zeitpunkt für die Ermittlung des Referenzzeitraums darstellt. Aus den Bedingungen ergibt sich zwar nicht ausdrücklich, was bekannt gemacht wurde. Aus § 6 Abs. 3 der Bedingungen ergibt sich aber, dass die Kündigung bekannt gemacht werden muss. Soweit der Kläger vorträgt, die für die Fristberechnung maßgebliche Bekanntmachung sei die Bekanntmachung des Rückkaufswertes, kann die Kammer dieses Vorbringen nicht nachvollziehen. Der Rückkaufswert kann doch erst bekannt gegeben werden, wenn er ermittelt wurde. Zur Ermittlung des Referenzzeitraums kann deshalb nur auf die Bekanntgabe der Kündigung abzustellen sein. (2) Aufgrund der ausdrücklichen Verwendung des Begriffs „Kalendermonat“ musste ein verständiger und redlicher Vertragspartner davon ausgehen, dass die Werte aus den drei vollen Monaten vor der Bekanntgabe der Kündigung berücksichtigt werden sollten, und nicht drei Monate taggenau, d.h. 90 Tage vor der Bekanntgabe der Kündigung. Der Kalendermonat ist von einem Zeitmonat eindeutig zu unterscheiden. Der Begriff Kalendermonat ist als der Zeitraum vom ersten Tag eines Monats bis zum letzten Tag des gleichen Monats definiert (vgl. www.duden.de). Dieser Begriff wird vom Gesetzgeber auch in diversen Gesetzen so verwendet, z.B. §§ 573 c Abs.1 S. 1. 622 Abs. 1 BGB, 201 Abs. 1 AktG. Demgegenüber ist der Begriff „Monat“ als zwölfter Teil des Jahres bzw. Zeitraum von 30 Tagen definiert (vgl. www.duden.de). Für einen aufmerksamen Vertragspartner ist diese Unterscheidung auch offensichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es insoweit auch nicht darauf an, dass nicht die Rede von einem vollen Kalendermonat ist, denn dies ist bei der Verwendung des Begriffs Kalendermonat klar. Angesichts des eindeutigen Wortlauts und der erforderlichen objektiven Auslegung ist es dabei unerheblich, ob Theo Dräger 1983 bei der Vorstellung der Genussscheine von Monaten und nicht von Kalendermonaten gesprochen hat. Einzelne Äußerungen vor der Presse oder während der Hauptversammlung sind demgegenüber irrelevant (Schmidt/Luther Kommentar zum Aktiengesetz - Merkt, 4. Auflage 2020 § 221 Rz. 60). Die Genussscheinbedingungen sind jederzeit frei einsehbar im Internet und es ist davon auszugehen, dass ein verständiger Vertragspartner diese bei Erwerb der Genussscheine zur Kenntnis nimmt. Der Umstand, dass dann zwischen dem Ende des letzten Kalendermonats des Referenzzeitraums und der Kündigung ein Zeitraum liegt, in dem die Börsenkurse bei der Berechnung des durchschnittlichen Börsenkurses der Vorzugsaktie außer Betracht bleiben, führt nicht zu einer anderen Auslegung. Wie bereits ausgeführt sind die Vertragsparteien bei der Ausgestaltung der Genussscheinbedingungen weitgehend frei. Es ist deshalb nicht zwingend, dass sämtliche Preisfeststellungen bzw. Börsenkurse bis zur Bekanntgabe berücksichtigt werden müssen. Hieraus ergibt sich auch nicht per se eine unangemessene Benachteiligung der Genussscheininhaber, denn der Börsenkurs könnte in diesem Zeitraum ja auch fallen und die Nichtberücksichtigung dieses Zeitraums für die Genussscheininhaber dann vorteilhaft sein. Dass im vorliegenden Fall die Kurse in diesem Zeitraum gestiegen sind, betrifft nur den spezifischen Einzelfall der Genussscheininhaber der Serien A, K und D und nicht die grundsätzlichen Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise beim Handel mit Genussscheinen. bb) Die Formulierung „durchschnittlicher Mittelkurs der Preisfeststellungen“ musste ein verständiger und redlicher Vertragspartner dahingehend verstehen, dass sich der maßgebliche durchschnittliche Börsenkurs aus dem arithmetischen Mittel der festgestellten Börsenkurse pro Börsentag ergibt. (1) Unter Preisfeststellung ist die Ermittlung des Börsenkurses zu verstehen. Gemäß § 24 BörsG sind Preise, die während der Börsenzeit an einer Börse festgestellt werden, Börsenpreise. Im Börsengesetz ist keine einheitliche Methode der Kursfeststellung vorgeschrieben. Die Börsen regeln dies in den regionalen Börsenordnungen, maßgebend ist vorliegend die Börsenordnung der Hamburger Wertpapierbörse, die in den §§ 29 und 30 die Preisfeststellungen regelt (vgl. Anlage K 22; Bl. 1300) Danach fließen in die Preisfeststellungen - wie der Kläger selbst im Schriftsatz vom 21. April 2021 ausführt - auch Kurse ein, die keinen Umsatz haben, bei denen es aber Angebot oder Nachfrage („Brief/Geld“) gibt. Lediglich die unter den Preiszusätzen „-T“, „-GT“ un „-BT“ angegebenen Preise sind nach der Börsenordnung keine Preisfeststellungen. (2) Dieser durchschnittliche Mittelwert ist als arithmetisches Mittel zu verstehen. Der Text der GB enthält in den Regelungen über die Ermittlung des Rückkaufwerts keinen Hinweis auf eine Volumengewichtung. Zwar sieht die Kammer, dass die Rechtsprechung bei der Ermittlung von Börsenkursen zur Berechnung der angemessenen Barabfindung von außenstehenden Aktionären im Regelfall von einem volumengewichteten Durchschnitt ausgeht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 2012 – 12 W 66/06 –, NZG 2014, 67; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010, II ZB 18/09, NJW 2010, 2657;BGH, Beschluss vom 12. März 2001 – II ZB 15/00 –, NJW 2001, 2080). Dies ist aber für das vorliegende Verfahren unerheblich, da es hier nicht um Aktionäre, sondern Genussscheininhaber geht. Wie bereits ausgeführt, ist deren Rechtsstellung völlig unterschiedlich und die Rechtsbeziehung zwischen Unternehmen und Genussscheininhabern ist nicht wie bei Aktionären geregelt. Die GB können völlig abweichende Regelungen enthalten. Die Kammer berücksichtigt bei dieser Auslegung auch durchaus, dass die GB in den §§ 6 Nr. 2 und 11 Nr. 3 die identische Formulierung „durchschnittlicher Mittelkurs der Preisfeststellungen an der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg“ verwenden und § 6 Abs. 2 der GB auf den durchschnittlichen Ausgabebetrag dieser Tranche insoweit Bezug nimmt. Daraus lässt sich für die Sichtweise des Klägers jedoch nichts weiter entnehmen. Soweit der Kläger darlegt, dass die Beklagte diesen Ausgabebetrag in Anlage B 2 (Bl. 200 d.A.) volumengewichtet berechnet habe und dies demzufolge für sämtliche Durchschnittsberechnungen gelten müsse, folgt die Kammer dem nicht. Die Beklagte hat bestritten, dass sich Anlage B 2 auf den Ausgabebetrag bezieht und dargetan, dass sich Anlage B 2 auf den Liquidationsfall bezieht. Für diesen Fall ist gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 bzw. § 12 Abs. 1 S. 2 der GB ausdrücklich auf das gewogene Mittel des Ausgabekurses abzustellen. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass für den Fall, dass in den GB nicht ausdrücklich das gewogene Mittel aufgeführt wird, auf das arithmetische Mittel zu berechnen ist, denn die Verfasser der GB sind sich des Unterschiedes wohl bewusst gewesen. Es ist auch davon auszugehen, dass der verständige Vertragspartner aus diesem Verkehrskreis diesen Unterschied ebenfalls kennt und berücksichtigt. Hinzu kommt, dass die Beklagte substantiiert dargetan hat, dass auch in anderen Aktiengesellschaften der durchschnittliche Börsenkurs der Aktie auf der Basis des arithmetischen Mittels berechnet wird. Sie hat insoweit auf Hauptversammlungsbeschlüsse der Münchener Rückversicherungs- Gesellschaft Aktiengesellschaft vom 29. April 2020 (Anlage B 46), die Evonik Industries AG vom 31. August 2020 (Anlage B 47) und die Henkel AG & Co KG (Anlage B 48) verwiesen. Dieses Vorbringen hat der Kläger nicht bestritten, so dass es gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. In Zusammenhang mit der obergerichtlichen Rechtssprechung, die „in der Regel“ im Zusammenhang mit der Ermittlung von durchschnittlichen Börsenkursen eine Volumengewichtung favorisiert, lässt sich vorliegend gerade nicht feststellen, dass die gewählte Formulierung zwingend als volumengewichtetes Mittel zu verstehen ist. Soweit der Kläger anführt, dass nur durch eine Volumengewichtung eine mögliche Manipulation bei geringem Handelsvolumen verhindert wird, ist dem entgegenzuhalten, dass der von der Beklagten errechnete Kurs auf der Grundlage des arithmetischen Mittels nur geringe Abweichungen zum Durchschnittskurs im Xetra-Handel aufweist, der auf der Grundlage eines erheblich größeren Handelsvolumens ermittelt wird. Anhaltspunkte für einen Missbrauch sind demzufolge nicht ersichtlich. (3) Bei der Berechnung des „durchschnittlichen Mittelkurses“ sind die jeweiligen Preisfeststellungen der einzelnen Handelstage im Referenzzeitrahmen zu berücksichtigen. Der Wortlaut der gewählten Formulierung spricht unter Berücksichtigung der Usancen an der Hanseatischen Wertpapierbörse dafür, dass zunächst der Mittelkurs der Preisfeststellungen eines Börsentages ermittelt wird und dann aus den so ermittelten Tageskursen innerhalb des Referenzzeitraums der Durchschnitt gebildet wird. Ein verständiger und redlicher Vertragspartner konnte nicht davon ausgehenden, dass sämtliche einzelnen Preisfeststellungen addiert und durch die Anzahl der Preisfeststellungen geteilt werden sollten. Diese Berechnungsweise lässt außer Betracht, dass täglich die Preisfeststellungen der an der Börse notierten Aktien veröffentlicht werden (vgl. https://hamburger-boerse.de- Amtliches Kursblatt Börse Hamburg). Zudem beinhaltet der verwendete Begriff „Mittelkurs“ bereits eine Durchschnittsberechnung, denn darunter ist in Bezug auf den zu ermittelnden Börsenkurs das arithmetische Mittel zwischen dem Geldkurs (Nachfragepreis) und dem Briefkurs (Angebotspreis des Verkäufers) zu verstehen. Dieser soll gemäß § 29 der Börsenordnung von den Skontroführen ermittelt werden. Dies war zum Zeitpunkt der Erstellung der GB und Begebung der Genussscheine der Fall. Dieser Mittelkurs wurde dann börsentäglich in dem amtlichen Kursblatt der Hanseatischen Wertpapierbörse veröffentlicht. Die Sichtweise des Klägers lässt dies außer Acht, denn er bildet lediglich den Mittelwert der Preisfeststellungen. Skontroführer an der Börse Hamburg sind die mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG und die Schnigge Wertpapierhandelsbank AG. Der Umstand, dass ein Mittelkurs von den Skontroführern seit Einführung der Datenverarbeitung und der laufenden Notierungen nicht mehr bestimmt wird, steht seiner Ermittlung aus den vorhandenen Kursdaten nicht entgegen. Diese Daten wurden von dem Kläger durch Vorlage der Anlagen K 31 - 34 und von der Beklagten durch Vorlage der Anlage B 44 und 49 übereinstimmend vorgelegt. Mit Ausnahme des 24. Januar 2020, an dem ein Geldkurs in Höhe von 51,40 von der Beklagten mitgeteilt wurde, der sich in der Aufstellung des Klägers nicht wiederfindet. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass es sich um ein Versehen handelt, da es sich um einen Handelstag an der Hamburger Börse gehandelt hat. Auch der Kläger hat ursprünglich - mit den Anlagen K 20 und 21 - die Kurse per Handelstag in seine Berechnungen eingestellt. Unterschiede in der Berechnung der Parteien gab es insoweit lediglich hinsichtlich der Frage, ob der Mittelwert arithmetisch oder eine volumengewichtet ermittelt werden sollte. Der Kläger hatte die Handelstage ohne Umsatz außer Betracht gelassen. Mit der nunmehr nun vom Kläger durchgeführten Addition sämtlicher Preisfeststellungen geteilt durch die Anzahl der Preisfeststellungen errechnet sich ein Ergebnis, dass der Berechnung ohne Berücksichtigung der Handelstage ohne Umsatz entspricht. Dies ist aber mit den Regelungen der Börsenordnung der Hamburger Wertpapierbörse nicht vereinbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger durch diese Auslegung unangemessen benachteiligt wird, da seine Annahme, dass der Geldkurs regelmäßig zu niedrig angesetzt gewesen sei, durch den Vortrag der Beklagtenseite, es seien nach der Feststellung eines Geldkurses zu Beginn des Handelstages durchaus Verkäufe zustande gekommen, die unterhalb des Geldkurses gelegen hätten, widerlegt wird. b) Ein Verstoß der GB im Hinblick auf die Regelungen des Rückkaufwertes gegen die Vorschriften der §§ 305 ff BGB liegt nicht vor. aa) Die § 11 bzw. § 12 der GB unterliegen als Hauptleistungsabrede keiner Inhaltskontrolle (vgl. BGH Urteil vom 22.3.2018, IX ZR 99/17, NZI 2018, 482). Klauseln, die die Höhe des Rückzahlungsbetrages regeln, sind Hauptleistungsabreden (MüKo AktG - Habersack, 5. Auflage, § 221 Rn. 259). bb) Ein Verstoß gegen § 305 c BGB ist nicht gegeben. Die Berechnung des Rückkaufswertes ist für den Vertragspartner verständlich und auch vorhersehbar, die Regelungen der GB sind nicht überraschend. Eine überraschende Klausel i.S. des § 305 c BGB ist allein dann anzunehmen, wenn ihr ein Überrumpelungseffekt innewohnt. Sie muss eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Vertragspartners in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2009, IV ZR 47/09, NJW 2010, 294). Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. Es gibt kein gesetzliches Leitbild für Genussscheinbedingungen, die Vertragsparteien sind bei der Gestaltung von Genussscheinbedingen weitgehend frei, auch für die Berechnung des Rückkaufwertes gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Da Genussrechte nicht gesetzlich geregelt sind, ist grundsätzlich mit verschiedenen Gestaltungen zu rechnen. Erst soweit sich eine bestimmte Üblichkeit eingestellt haben sollte, kann eine Abweichung hiervon als ungewöhnlich eingeordnet werden. Ungewöhnlich ist eine Vertragsbedingung nicht schon dann, wenn sie nicht den Regelfall darstellt (OLG Dresden, Urteil vom 12.04.2017, 13 U 917/16, WM 2017, 1503). Der Kläger hat hier nicht hinreichend dargetan, dass es für Genussscheinbedingungen eine gewisse Üblichkeit für die Berechnung des Rückkaufswertes gibt. c) Aufgrund der obigen Ausführungen liegt der Rückkaufwert für die Genussscheine der Serien A und K bei 596,- € und für die Serie D bei 546,20 €, die den Berechnungen der Beklagten entsprechen. Die von der Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 22. September 2020 mitgeteilten Mittelkurse der Preisfeststellungen (Bl. 1184 ff d.A.), die ihr von der mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG zur Verfügung gestellt worden sind, stimmen mit dem von der Beklagten in der Anlage B 49 berechneten Tagesdurchschnittskursen überein. Die Berechnungen in Anlage B 49 sind nachvollziehbar und rechnerisch richtig. Danach ergibt sich für die Genussscheine der Serien A und K eine Summe der Mittelkurse von insgesamt 3.814,300558. Dieser Betrag geteilt durch 64 Handelstage in dem Referenzzeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. März 2020 ergibt einen durchschnittlichen Kurs von 59,60 €. Der zehnfache Wert beträgt mithin 596,- €. Für die Genussscheine der Serie D errechnet sich eine Summe der Mittelkurse von insgesamt 3.277,48 €. Dieser Betrag geteilt durch 60 Handelstage in dem Referenzzeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 29. Februar 2020 ergibt einen durchschnittlichen Kurs von 54,62 €. Der zehnfache Wert beträgt mithin 546,20 €. IV. Die Zinsforderung ist nur in der tenorierten Höhe gemäß § 291 BGB begründet. Macht der Gläubiger mit der Klage eine Geldforderung geltend, die von einer Leistungsbestimmung des Gerichtes abhängt, wird die Zinspflicht hinsichtlich der zu bestimmenden Leistung erst mit dem Urteil fällig (MüKo BGB - Ernst, § 291, Rn. 9); Prozesszinsen können daher erst mit Verkündung des Urteils verlangt werden. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.11, 709, 711 ZPO. Die Parteien streiten um Verwässerungsausgleich nach einer Kapitalerhöhung und die Rechtmäßigkeit der Kündigung von Genussscheinen bzw. ihren Rückkaufwert. Der Kläger ist Inhaber von Genussscheinen der Beklagten. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Medizin- und Sicherheitstechnik in Form einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. Die Beklagte gab in der Zeit von 1983 -2001 insgesamt 1.413.425 Genussscheine in 3 Serien (A, K und D) aus und ließ sie zum Börsenhandel zu. Der Nominalbetrag eines jeden Genussscheins beträgt 25,56 €. Die Genussscheinbedingungen (im Folgenden: GB) der Serie A enthalten u.a. in § 2 „Ausschüttungen auf Genussscheine“ folgende Regelung: 1. Der Genussschein gewährt einen Anspruch auf jährliche Ausschüttung, die dem Zehnfachen der Dividende der Gesellschaft auf eine Vorzugsaktie für das abgelaufene Geschäftsjahr entspricht, mindestens jedoch dem Zehnfachen der Mindestdividende einer Vorzugsaktie pro Jahr. Unter § 3 „Abgrenzung zu Gesellschaftsrechten“: Der Genussschein gewährt keine Gesellschaftsrechte, insbesondere kein Stimmrecht, kein gesetzliches Bezugsrecht und keinen Anspruch auf Beteiligung am Abwicklungserlös bei Auflösung der Gesellschaft. Unter § 4 „ Bezugsrechte auf junge Genussscheine“ u.a.: Nr. 2: Stimmt die Hauptversammlung einer Bedienung der Bezugsrechte der Inhaber von Genussscheinen nicht zu oder sind anderweitige gesetzliche Bezugsrechte nicht im erforderlichen Maße ausschließbar oder beschränkbar, so gewährt die Gesellschaft eine Barabfindung, die den durch die Erhöhung des Genusskapitals entstehenden Nachteil nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Gesellschaft ausgleicht. Ein Anspruch auf eine Barabfindung besteht jedoch nicht, wenn das Bezugsrecht der Inhaber von Genussscheinen ausgeschlossen wird, um dadurch freiwerdende Genussscheine Belegschaftsmitgliedern einschließlich Mitarbeitern verbundener Unternehmen sowie ehemaligen Belegschaftsmitgliedern der Gesellschaft anzubieten. Das gleiche gilt bei Ausschluss des Bezugsrechts insoweit, als Spitzenbeträge bis höchstens 255.645,94 € Grundbetrag zur Aufrundung des Grundbetrages des Genusskapitals ausgegeben werden. Unter § 6 „Beendigung der Genussrechte“ u.a.: 2. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, Genussscheine durch einseitige Kündigungserklärung abzulösen. Die Kündigung erfolgt gemäß § 13 bekanntzumachende Erklärung der Gesellschaft mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres 3. Die Ablösung der Genussscheine erfolgt durch Zahlung eines Betrages in Höhe des berichtigten Rückkaufswertes gemäß § 11 Abs. 2 und 3 oder durch Leistung gemäß § 11 Abs. 4 Unter § 8 „Verwässerungsschutz“ u.a. : 1. Im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft mit Bezugsrecht auf neue Aktien für die Aktionäre steht den Inhabern von Genussscheinen das Recht zum Bezug weiterer Genussscheine aus entsprechend zu erhöhendem Genusskapital zu vergleichbaren Bezugsbedingungen zu. Dieses Bezugsrecht steht unter der aufschiebenden Bedingung der diesbezüglichen Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft sowie des Ausschlusses oder der Beschränkung etwaiger anderweitiger gesetzlicher Bezugsrechte, soweit zur Sicherstellung der Bezugsrechte der Inhaber von Genussscheinen erforderlich. 3. Stimmt die Hauptversammlung einer Bedienung der Bezugsrechte der Inhaber von Genussscheinen nicht zu oder sind anderweitige gesetzliche Bezugsrechte nicht im erforderlichen Maße ausschließbar oder beschränkbar, so gilt § 4 Abs. 2. Unter § 11 Serie „Rangrücktritt/Rückkaufwert“ u.a. 2. Im Falle der Ablösung der Genussrechte durch Kündigungserklärung der Gesellschaft nach § 6 wird der Rückkaufwert insoweit berichtigt, als er auf den Betrag gestellt wird, der dem Zehnfachen des durchschnittlichen Börsenkurses der Vorzugsaktien der Gesellschaft entspricht, abzüglich eines Abschlages, der dem fehlenden Körperschaftsteueranrechnungsguthaben Rechnung trägt (berichtigter Rückkaufwert) 3. Der durchschnittliche Börsenkurs der Vorzugsaktie der Gesellschaft ermittelt sich als der durchschnittliche Mittelkurs der Preisfeststellungen an der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg im Zeitraum der dem Tag der Bekanntmachung vorangegangenen letzten drei Kalendermonate. Die GB der Serie K entsprechen in ihrer Ausgestaltung denjenigen der Serie A, die Inhaber können jedoch die Genussscheine erstmals zum 31. Dezember 2021 kündigen (§ 6 Nr. 1 GB der Serie K). Die Genussscheine der Serie D weichen zum Teil von den anderen Serien insoweit ab. Die Genussrechte der Serie D verfügen gemäß § 9 der GB auch über eine Beteiligung am Verlust der Gesellschaft. Der Genussscheininhaber und die Gesellschaft können diese Genussscheine gemäß § 6 der GB kündigen. Die Gesellschaft kann Genussscheine durch Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 24 Monaten zum Ende jeden Kalenderjahres ablösen. Der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten beschloss am 16. Juni 2010 mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Aufsichtsgremien, das Grundkapital der Gesellschaft um 9,8 Millionen € auf 42,3 Millionen € durch die Ausgabe von 3.810.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je 2,56 € und mit voller Gewinnanteilsberechtigung ab dem 1. Januar 2010 gegen Bareinlagen zu erhöhen. Im Zuge der Kapitalerhöhung wurde den Aktionären ein Bezugsrecht für junge Aktien eingeräumt. Der Bezugspreis wurde mit 27,50 pro Stück Aktie festgelegt. Die jungen Aktien wurden den Aktionären im Verhältnis 10 : 3 zu dem vorerwähnten Bezugspreis angeboten. Der erste Börsenkurs der neuen Aktie betrug 50,- €. Die von der Beklagten begebenen Genussscheine nahmen nicht an der Kapitalerhöhung teil. Mit Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 6. Mai 2011 zu TOP 10 wurde die Ausgabe neuer Genussscheine nach der Durchführung einer Kapitalerhöhung abgelehnt. Vor der Kapitalerhöhung erhielten die Aktionäre 47,3 % der insgesamt auszuschüttenden Dividenden und die Genussscheininhaber 52,7 %. Nach der Kapitalerhöhung erhielten die Aktionäre 53,9 % der insgesamt auszuschüttenden Dividenden und Genussscheininhaber 46,1 %. Die Beklagte zahlte in der Folgezeit eine Barabfindung als Verwässerungsausgleich an die Inhaber der Genussscheine für die Serien D von 5,53 € zuzüglich Zinsen, insgesamt 5,78 €; für die Serie A 5,48 € zuzüglich Zinsen, insgesamt 5,73 € und für die Serie K von 5,51 € zuzüglich Zinsen, insgesamt 5,76 €. Die Beklagte kündigte am 25. März 2020 sämtliche Genussscheine der Serie D und am 24. April 2020 sämtliche der Serien A und K. 195.245 Genussscheine der Serie A wurden gemäß § 6 Abs. 2 der Genussscheinbedingungen unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres 2020 gekündigt. Sämtliche 69.887 Genussscheine der Serie K wurden gemäß § 6 Abs. 3 der Genussscheinbedingungen unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres 2020 gekündigt. Sämtliche GS der Serie D wurden gemäß § 6 Ziff. 3 der GB unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 24 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Bekanntmachungen der Beklagten von 27. März 2020 und vom 24. April 2020 (Anlage K 18) Bezug genommen. Die Beklagte zahlte am 4. Januar 2021 pro Genussschein der Serie A und K an die Genussscheininhaber als Rückkaufwert einen Betrag in Höhe von 596,- €. Sie sagte für die Genussscheininhaber der Serie D zum 2. Januar 2023 eine solche Zahlung pro Genussschein in Höhe von 546,20 € zu. Der Kläger trägt vor, er besitze 172 Genussscheine der Serie A, 119 Genussscheine der Serie K sowie einen Genussschein der Serie D. Die Genussscheine der Serie K hätte er am 16. Juni 2010 erworben, die Genussscheine der Serie A am 24. Dezember 2014. Den Erwerbszeitpunkt der Serie D teilt der Kläger nicht mit. Veräußerungen hätten nicht stattgefunden. Die Beklagte sei verpflichtet, den Genussscheininhabern einen vollwertigen Ausgleich für die Verwässerung aus der im Jahr 2010 erfolgten Erhöhung des Aktienkapitals zu gewähren. Ein vollwertiger Verwässerungsausgleich sei nur gegeben, wenn die Genussscheininhaber (mindestens) das Zehnfache des Verwässerungsausgleichs erhalten würden, der einem Vorzugsaktionär gewährt worden sei. Dies ergebe sich daraus, dass sowohl für die Berechnung der laufenden Ausschüttungen als auch die Berechnung der Rückkaufwerte in den GB ausnahmslos von einem Verhältnis der Genussscheine zu den Vorzugsaktien von 10 :1 ausgegangen werde. Dabei sei es gleich, ob dies durch Ausgabe neuer Genussscheine (in diesem Fall müsse das Bezugsrecht für die Genussscheininhaber dem zehnfachen Wert des Bezugsrechts entsprechen, welches die Aktionäre erhalten hätten), durch Faktoranpassung (hierbei ist das Verhältnis zehnfaches Aktienbezugsrecht zu Genussscheinkurs entscheidend) oder durch eine entsprechende Barabfindung erreicht werden solle. Das Bezugsrecht der Genussscheininhaber sei daher mit 67,50 € zu bewerten, da die eingetretene Verwässerung aus der Kapitalerhöhung 2010 pro Vorzugsaktien mit 6,75 € zu bewerten gewesen sei. Insoweit seien die Vorzugsaktionäre für ihre Verwässerungsanteile entschädigt worden. Die Beklagte sei zu einer Barabfindung, welche sie nach eigenem Ermessen festsetzen könnte, nicht berechtigt. Die Regelung über den Verwässerungsschutz in § 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 der Genussscheinbedingungen sei wegen Verstoßes gegen § 305 c Abs. 1 und § 307 BGB unwirksam. Die Kündigung der Genussscheine sei mangels Bestimmtheit der Kündigungserklärung unwirksam. Es sei nicht ersichtlich, ob die Kündigung sich auch auf die im Parallelverfahren 8 HKO 51/11 betroffenen Genussscheine beziehen solle. Diese Genussscheine müssten abgetrennt werden, nachdem sich die Parteien dieses Rechtsstreits abweichend von den Regelungen in § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 der GB auf eine Feststellung des Abfindungswertes durch Sachverständigengutachten geeinigt hätten und somit Genussscheine mit unterschiedlichen Regelungen zum Verwässerungsausgleich vorgelegen hätten. Zudem entspreche die Berechnung des Rückkaufswertes durch die Beklagte nicht den GB. Die Beklagte habe die falsche Referenzperiode gewählt, richtigerweise sei der durchschnittliche Mittelkurs der Preisfeststellungen im Zeitraum vom 24. Januar bis 23. April 2020, nämlich die drei Monate vor der Bekanntmachung der Kündigung maßgeblich. Zudem sei ein volumengewichteter Mittelkurs zugrundezulegen. Der korrekt ermittelte Rückkaufwert betrage für sämtliche Genussscheine 796,917 €. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlagen K 20, K 21, K 28 (Bl. 1141, 1228, 1353 d.A.) Bezug genommen. Ihm sei ein Schaden in Form eines entgangenen Gewinns in Höhe von 188.150,28 € entstanden. Er hätte den vertraglich geschuldeten Verwässerungsausgleich in neue Genussscheine reinvestiert. Daher sei er so zu stellen, dass er mit einer Kompensation in Höhe des die Verwässerung ausgleichenden Bezugsrechtswerts in Höhe von 19.710,- € (292 Genussscheine zu 67,50 €) neue Genussscheine der Serien A und K erworben hätte. Der Kurswert habe zum 21. Juni 2010 73,- € für die Genussscheine der Serie A und 74,- € für die Genussscheine der Serie K betragen. Er hätte 154 zusätzliche Genussscheine der Serie A und 105 zusätzliche Genussscheine der Serie K erwerben können. Diese insgesamt 259 Genussscheine hätten an dem Rückkaufswert für die auslaufenden Genussscheine der Serie A und K zum 31. Dezember 2020 teilgenommen. Der Kläger beantragt zuletzt, I. festzustellen, 1. dass der Hauptversammlungsbeschluss der Beklagten vom 6. Mai 2011 (TOP 10) rechtsunwirksam gegenüber den Genussscheininhabern ist, dass damit die Anwartschaftsrechte des Klägers für 172 Genussscheine der Serie A und für 119 Genussscheine der Serie K sowie für einen Genussschein der Serie D auf Erteilung von Bezugsrechten auf neue Genussscheine zu vergleichbaren Bezugsbedingungen, wie sie im Rahmen der am 16. Juni 2010 beschlossenen Kapitalerhöhung den Aktionären gewährt wurden, aus entsprechend zu erhöhendem Genusskapital nicht durch den Hauptversammlungsbeschluss vom 6. Mai 2011 (TOP 10) untergegangen sind und dass bislang die Beklagte ihrer vertraglichen Verpflichtung, eine gegenüber den Genussscheininhabern wirksame Beschlussfassung ihrer Aktionäre zur Gewährung von Bezugsrechten auf neue Genussscheine zu vergleichbaren Bezugsbedingungen aus entsprechend zu erhöhendem Genusskapital herbeizuführen, nicht nachgekommen ist. 2. dass die Anwartschaftsrechte des Klägers für alle von ihm gehaltenen Genussscheine noch immer bestehen und die Beklagte verpflichtet ist, eine wirksame Beschlussfassung zur Gewährung neuer Genussscheine zu vergleichbaren Bezugsbedingungen, wie sie im Rahmen der am 16. Juni 2010 beschlossenen Kapitalerhöhung den Aktionären gewährt wurden, aus entsprechend zu erhöhendem Genusskapital herbeizuführen, in dem die Beklagte entweder den Beschlussvorschlag vom 6. Mai 2011 bei ansonsten gleichbleibenden Bedingungen nur dahingehend abgeändert, dass für jeweils 10 alte Genussscheine der Serien A, D und K nicht jeweils 3 neue Genussscheine der Serien A1, D1 und K1 bezogen werden können, sondern jeweils 37 neue Genussscheine der Serien A1, D1 und K1 oder einen vom Gericht festzusetzenden Beschlussvorschlag, der den vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten aus § 8 der Genussscheinbedingungen genügt, und diesen Beschlussvorschlag unverzüglich ihren Aktionären zur Abstimmung vorzulegen und eine Abstimmung hierüber herbeizuführen, verpflichtet ist. II. für den Fall, dass das Gericht diese Anträge abweist, hilfsweise, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.106,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juni 2010 zu zahlen 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen gegenüber der Zinszahlung aus vorgenannten Antrag II.1. erhöhten Schaden a) für die Genussscheinserien A und K in Bezug auf die Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2010 vom 9. Mai 2011 insgesamt 3.184,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Mai 2011 sowie hinsichtlich der Ausschüttungen für das Geschäftsjahr 2011 vom 7. Mai 2012 insgesamt 491,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Mai 2012 sowie hinsichtlich der Ausschüttungen für das Geschäftsjahr 2012 vom 6. Mai 2013 insgesamt 2.377,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2013 sowie hinsichtlich der Ausschüttungen für das Geschäftsjahr 2013 vom 12. Mai 2014 insgesamt 2.144,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Mai 2014 sowie hinsichtlich der Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2014 vom 4. Mai 2015 insgesamt 3.593,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2015 sowie hinsichtlich der Ausschüttungen für das Geschäftsjahr 2015 vom 27. April 2016 insgesamt 491,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. April 2016 sowie hinsichtlich der Ausschüttungen für das Geschäftsjahr 2016 vom 17. Mai 2017 insgesamt 491,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Mai 2017 sowie hinsichtlich der Ausschüttungen für das Geschäftsjahr 2017 vom 9. Mai 2018 insgesamt 1.188,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Mai 2018 sowie hinsichtlich der Ausschüttungen für das Geschäftsjahr 2018 am 15. Mai 2019 insgesamt 491,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2019 sowie hinsichtlich der Ausschüttungen für das Geschäftsjahr 2019 vom 1. Oktober 2020 insgesamt 491,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2020 sowie hinsichtlich der Ausschüttungen für das Geschäftsjahr 2020 vom 7. Mai 2021 insgesamt 491,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Mai 2021 nachzuzahlen sowie festzustellen, dass für zukünftige Ausschüttungen ein erhöhter Anspruch pro Genussschein der Serien A und K durch Multiplikation der Dividende pro Vorzugsaktie mit dem Faktor 18,80127 pro Genussschein der Serie K jeweils gegenüber der ursprünglichen Ausschüttungsberechnung auf Basis des Faktors 10 besteht. b) für die Genussscheinserie D in Bezug auf die Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2010 vom 9. Mai 2011 insgesamt 10,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Mai 2011 sowie hinsichtlich der Ausschüttungen für das Geschäftsjahr 2011 vom 7. Mai 2012 insgesamt 1,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Mai 2012 sowie hinsichtlich der Ausschüttungen für das Geschäftsjahr 2012 vom 6. Mai 2013 insgesamt 8,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2013 sowie hinsichtlich der Ausschüttungen für das Geschäftsjahr 2013 vom 12. Mai 2014 insgesamt 6,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Mai 2014 sowie hinsichtlich der Ausschüttungen für das Geschäftsjahr 2014 vom 4. Mai 2015 insgesamt 11,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2015 sowie hinsichtlich der Ausschüttungen für das Geschäftsjahr 2015 vom 27. April 2016 insgesamt 1,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. April 2016 sowie hinsichtlich der Ausschüttungen für das Geschäftsjahr 2016 vom 17. Mai 2007 sind insgesamt 1,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Mai 2017 sowie hinsichtlich der Ausschüttungen für das Geschäftsjahr 2017 vom 9. Mai 2018 insgesamt 3,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Mai 2018 sowie hinsichtlich der Ausschüttungen für das Geschäftsjahr 2018 vom 15. Mai 2019 insgesamt 1,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2019 sowie hinsichtlich der Ausschüttungen für das Geschäftsjahr 2019 vom 1. Oktober 2020 insgesamt 1,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2020 sowie hinsichtlich der Ausschüttungen für das Geschäftsjahr 2020 vom 7. Mai 2021 insgesamt 1,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz dem 10. Mai 2021 nachzuzahlen sowie festzustellen, dass für die zukünftigen Ausschüttungen ein erhöhter Anspruch pro Genussschein der Serie D durch Multiplikation der Dividende pro Vorzugsaktien mit dem Faktor 18,08632 gegenüber der ursprünglichen Ausschüttung auf der Basis des Faktors 10 besteht 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 188.150,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2021 zu zahlen. Der Kläger beantragt weiter III. 1. festzustellen, dass die Kündigungen der Genussscheine der Serien A und K vom 24. April 2020 und der Serie D vom 25. März 2020 unwirksam sind und hilfsweise, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Serie K 3.514,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2021 und für die Serie A 34.505,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2021 zu zahlen sowie am 2. Januar 2021 für die Serie D am 2. Januar 2023 (zusätzlich zu den von der Beklagten angekündigten 546,20 €) einen weiteren Betrag in Höhe von 250,72 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich der Genussscheine der Serie A und D. Sie trägt weiter vor, der Kläger habe durch die Kapitalerhöhung gar keinen Nachteil erlitten. Die Börsenkurse der Genussscheine hätten sich nach der Kapitalerhöhung nahezu verdreifacht, wodurch die Genussscheininhaber bereits sehr hohe Gewinne erzielt hätten. Die Beklagte habe sich vorliegend anlässlich der Durchführung der Kapitalerhöhung genau an die Regelungen der Genussscheinbedingungen gehalten. Das gemäß § 8 der Genussscheinbedingungen grundsätzlich vorgesehene Bezugsrecht auf neue Genussscheine bei einer Kapitalerhöhung stünde unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Hauptversammlung zur Ausgabe neuer Genussscheine. Sofern diese nicht erteilt würde, sei eine Barabfindung vorgesehen. Die GB der Beklagten seien rechtlich einwandfrei und wirksam. Sie seien marktüblich und entsprächen den Regelungen des Aktiengesetzes. Sie verstießen auch nicht gegen die §§ 305 ff BGB. Die Barabfindung sei von ihr anhand anerkannter finanzmathematischer Methoden ermittelt worden und sei angemessen. Sie seien als billig im Sinne des § 315 BGB anzusehen. Die Barabfindung könne nicht aus den Regelungen zur Höhe der Dividende bzw. zur Höhe des Rückkaufswertes hergeleitet werden. Der den GB entsprechende Rückkaufwert pro Genussschein der Serie A und K belaufe sich auf rund EUR 596,- €. Der Rückkaufwert pro Genussschein der bereits im März gekündigten Genussscheine der Serie D belaufe sich auf EUR 546,20. In den GB sei eine Referenzperiode von 3 Kalendermonaten nach der Bekanntgabe festgelegt. Dies habe die Beklagte berücksichtigt, indem sie die Kurse der Genussscheine der Serien A und K vom 2. Januar bis zum 31. März 2020 und für die Serie D vom 2. Dezember 2019 bis zum 28. Februar 2020 ihrer Berechnung zugrunde gelegt habe. Im Übrigen sei der arithmetische Mittelwert der durchschnittlichen Preisfeststellungen pro Handelstag der Berechnung zugrunde zu legen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Am 3. Juni 2011 haben zwei Gesellschaften, die sowohl Genussscheininhaber als auch Aktionäre der Beklagten sind, eine Anfechtungsklage vor dem Landgericht Lübeck gegen den Beschluss der Beklagten vom 6. Mai 2011 erhoben. Sie haben hiermit die Ausgabe neuer Genussscheine durch die Beklagte und hilfsweise die Festsetzung eines angemessenen Nachteilsausgleichs für die Genussscheininhaber durch das Gericht unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits gezahlten Beträge für die Genussscheine der Serien A, K und D sowie weitere Zahlung von der Beklagten verlangt. Das Landgericht Lübeck hat in dem dortigen Verfahren (8 HKO 51/11) ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt zu der Behauptung der Klägerinnen, die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Barabfindung für die Genussscheininhaber nach der Bezugsrechtsformel entspräche nicht dem billigen Ermessen gemäß § 4 Nr. 2 der GB und stelle keinen angemessenen Ausgleich des Nachteils der Genussscheininhaber dar, der ihnen im Zusammenhang mit der durchgeführten Kapitalerhöhung ohne Gewährung von Bezugsrechten auf neue Genussscheine entstanden sei. Die vom Gericht bestellte Sachverständige Dr. N. - Sachverständige für Unternehmensbewertungen, sowie für die Bewertung immaterieller Vermögenswerte - hat das schriftliche Gutachten vom 4. Juli 2016, die erste Ergänzung vom 21. Juli 2017 sowie die zweite Ergänzung vom 6. November 2018 erstattet. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens nebst Ergänzungen (Anlagen B 30, B 31; Anlagenband Gutachten) Bezug genommen. Das Landgericht Lübeck hat in jenem Verfahren auf der Grundlage des Gutachtens mit Urteil vom 7. Mai 2019 einen angemessenen Nachteilsausgleich in Höhe von 13,55 € der Serie D der Genussscheine der Beklagten, 13,62 € der Serie A der Genussscheine der Beklagten und 13,52 € der Serie K der Genussscheine der Beklagten festgesetzt und die Beklagte über den bereits gezahlten Betrag hinaus zur weiteren Zahlung verurteilt. Das Schleswig - Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 29. April 2020 (9 U 116/19) die Berufung der Klägerinnen gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Zudem hat das OLG auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das als Anlage B 36 vorliegende Urteil (Anlagenband Beklagte) Bezug genommen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 6. Oktober 2021 die Verwertung des in dem Verfahren 8 HKO 51/11 eingeholten schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Dr. Anke N. vom 4. Juli 2016 nebst Ergänzungen angeordnet. Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 4 Wochen gewährt worden. Beide Parteien haben auf eine persönliche Anhörung der Sachverständigen verzichtet.