Urteil
IX ZR 99/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nicht verbriefte Genussrechte unterfallen dem Schuldverschreibungsgesetz nicht; die Inhaber sind prozessführungsbefugt.
• Bei verbrieften Orderschuldverschreibungen schränkt die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach § 19 Abs.3 SchVG die prozessuale Handlungsbefugnis der einzelnen Gläubiger im Insolvenzverfahren ein.
• Nachrangklauseln in den Genussrechtsbedingungen können AGB-rechtlich zulässig sein; die Vereinbarung der Nachrangigkeit gegenüber Insolvenzforderungen ist grundsätzlich wirksam und transparent.
• Unklarheiten über die Rangstellung innerhalb der nachrangigen Gläubiger berühren nicht die Wirksamkeit des Nachrangs gegenüber einfachen Insolvenzforderungen.
Entscheidungsgründe
Nachrang von nicht verbrieften Genussrechten gegenüber Insolvenzforderungen wirksam • Nicht verbriefte Genussrechte unterfallen dem Schuldverschreibungsgesetz nicht; die Inhaber sind prozessführungsbefugt. • Bei verbrieften Orderschuldverschreibungen schränkt die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach § 19 Abs.3 SchVG die prozessuale Handlungsbefugnis der einzelnen Gläubiger im Insolvenzverfahren ein. • Nachrangklauseln in den Genussrechtsbedingungen können AGB-rechtlich zulässig sein; die Vereinbarung der Nachrangigkeit gegenüber Insolvenzforderungen ist grundsätzlich wirksam und transparent. • Unklarheiten über die Rangstellung innerhalb der nachrangigen Gläubiger berühren nicht die Wirksamkeit des Nachrangs gegenüber einfachen Insolvenzforderungen. Die F. KGaA gab nicht verbriefte Genussrechte aus; die Emissionsbedingungen (GRB) regelten u. a. ein Genussrechtsregister, Gewinnrechte ohne Mitgliedschaftsrechte und eine Nachrangklausel (§ 8 GRB). Die Klägerinnen erwarben 2011 Genussrechte der Serie 10E und ließen diese in das Register eintragen. 2013 gab die Gesellschaft Orderschuldverschreibungen (Serie OSV) aus. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldeten die Klägerinnen Forderungen an; die Orderschuldverschreibungsgläubiger wählten einen gemeinsamen Vertreter, der den Rang der Anmeldung bestritten hat. Die Klägerinnen suchten gerichtliche Feststellung ihres Rangs gegenüber den OSV-Gläubigern. Die Instanzgerichte berichtigten das Rubrum mehrfach hinsichtlich der gemeinsamen Vertreter; zuletzt hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerinnen legten Revision ein. • Die Revision ist unbegründet und wird zurückgewiesen. • Anwendbarkeit des SchVG: Das Schuldverschreibungsgesetz gilt nur für verbriefte Schuldverschreibungen; nicht verbriefte Genussrechte unterfallen dem SchVG nicht, weil es auf die Verbriefung zur Sicherung der Verkehrsfähigkeit ankommt (§ 1, § 2 SchVG). • Parteifähigkeit und Vertretung: Die Klägerinnen sind selbst Partei und prozessführungsbefugt, weil ihre Genussrechte nicht verbrieft sind. Dagegen sind die einzelnen Inhaber verbriefter Orderschuldverschreibungen im Insolvenzfeststellungsprozess durch den gemäß § 19 Abs.3 SchVG bestellten gemeinsamen Vertreter vertreten; dieser ist insoweit prozessual zu befähigen. • Rubrum und Parteibezeichnung: Bei Vertretung durch einen gemeinsamen Vertreter genügt für die Schuldverschreibungsgläubiger eine abstrakte Sammelbezeichnung im Rubrum, sofern klar ist, welche Gläubiger gemeint sind. • AGB-Recht: Die Genussrechtsbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen §§ 305 ff. BGB; sie sind wirksam einbezogen. Die Nachrangklausel in § 8 GRB ist nicht überraschend (§ 305c Abs.1 BGB) und unterliegt der Inhalts- und Transparenzkontrolle. • Sachlicher Schutzbereich der Inhaltskontrolle: Die Vereinbarung eines Nachrangs bei Genussrechten gehört zum Hauptleistungsinhalt und ist nicht per se der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.2 BGB entzogen; dennoch verletzt § 8 GRB weder § 307 Abs.2 noch das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 Satz 2 BGB. • Auslegung der Nachrangklausel: § 8 GRB enthält drei klar abgrenzbare Absätze für unterschiedliche Anwendungsfälle (Forderungen aus Genussrechten, Genussrechtskapital, Teilhabe am Liquidationserlös), die den Nachrang gegenüber einfachen Insolvenzforderungen eindeutig regeln. • Teilnichtigkeit: Selbst wenn einzelne Formulierungen hinsichtlich der Rangstellung unter nachrangigen Gläubigern unklar wären, bleibt der Nachrang gegenüber Insolvenzforderungen wirksam; unterschiedliche Regelungen sind in der Regel abtrennbar. • Keine Umgehung kapitalmarktrechtlicher Verbote: Die Nachrangvereinbarung verletzt nicht die Vorschriften über die Gleichbehandlung von Aktionären; die Genussrechte gewähren keine aktionärsgleichen Rechte und sind kündbar nach den GRB. • Anschluss an Insolvenzsachverhalt: Für die Frage, ob die Klägerinnen einfache Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO haben, ist maßgeblich, dass die Nachrangigkeit gegenüber Insolvenzforderungen wirksam vereinbart ist, unabhängig von inneren Rangstreitigkeiten unter den Nachranggläubigern. Die Revision der Klägerinnen wird zurückgewiesen. Die Klägerinnen haben deshalb nicht die Feststellung erlangt, dass ihre Forderungen den Rang einfacher Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO haben; vielmehr sind ihre Ansprüche aufgrund der wirksamen Nachrangvereinbarung in den Genussrechtsbedingungen als nachrangig zu behandeln. Die Klägerinnen sind als Inhaber nicht verbriefter Genussrechte selbst Partei, während die verbrieften Orderschuldverschreibungsgläubiger durch einen gemeinsamen Vertreter im Insolvenzfeststellungsprozess vertreten werden. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Gericht den Klägerinnen auferlegt. Insgesamt bleibt die nachrangige Einstufung der Forderungen gegenüber den Insolvenzgläubigern bestehen, weshalb die Klage abgewiesen wurde.