Urteil
14 S 106/20
LG LUEBECK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beim Wenden gilt gegen den Wendenden der Anscheinsbeweis, dass eine in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang eingetretene Kollision dessen Sorgfaltspflichtverletzung darstellt (vgl. § 9 Abs. 5 StVO).
• Bei der Quotenbemessung nach § 17 Abs. 1 StVG sind nur unstreitige, zugestandene und erwiesene Tatsachen zu berücksichtigen; Vermutungen bleiben außer Betracht.
• Ein behaupteter Fahrstreifenwechsel oder Rotlichtverstoß des Gegenfahrers ist beweisbedürftig und kann, wenn nicht nachgewiesen, nicht zu Lasten des Gegenfahrers berücksichtigt werden.
• Gegen die Alleinhaftung des Wendenden bestehen keine Anhaltspunkte, wenn keine nachgewiesenen Verursachungsbeiträge der Gegenseite vorliegen.
Entscheidungsgründe
Haftung beim Wendemanöver: Wendender trägt Unfallfolge bei fehlendem Gegenbeweis • Beim Wenden gilt gegen den Wendenden der Anscheinsbeweis, dass eine in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang eingetretene Kollision dessen Sorgfaltspflichtverletzung darstellt (vgl. § 9 Abs. 5 StVO). • Bei der Quotenbemessung nach § 17 Abs. 1 StVG sind nur unstreitige, zugestandene und erwiesene Tatsachen zu berücksichtigen; Vermutungen bleiben außer Betracht. • Ein behaupteter Fahrstreifenwechsel oder Rotlichtverstoß des Gegenfahrers ist beweisbedürftig und kann, wenn nicht nachgewiesen, nicht zu Lasten des Gegenfahrers berücksichtigt werden. • Gegen die Alleinhaftung des Wendenden bestehen keine Anhaltspunkte, wenn keine nachgewiesenen Verursachungsbeiträge der Gegenseite vorliegen. Der Kläger begehrte Zahlung von 3.814,56 EUR nach einem Verkehrsunfall in einem Kreuzungsbereich, bei dem sein Fahrzeug in einen Wendevorgang involviert war. Er machte geltend, der Beklagte zu 2) habe durch Spurwechsel bzw. Rotlichtfahrt den Unfall verursacht. Die Beklagten bestritten dies. Das Amtsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Das Landgericht holte ein Sachverständigengutachten sowie ein Ergänzungsgutachten ein. Die Zeugin des Klägers konnte zum behaupteten Fahrstreifenwechsel keine belastbaren Angaben machen. Das Gutachten ergab keine Anhaltspunkte für einen Rotlichtverstoß des Beklagten zu 2). • Das Landgericht folgt in der rechtlichen Bewertung dem Amtsgericht und lässt die Berufung des Klägers ohne Erfolg. • Beweismaßgeblich sind nur unstreitige, zugestandene oder erwiesene Tatsachen; Behauptungen, die bestritten sind, müssen vom Behauptenden bewiesen werden (§ 17 Abs. 1 StVG Grundsatz). • Soweit der Kläger einen Fahrstreifenwechsel oder eine Rotlichtfahrt des Beklagten zu 2) behauptet, ist dies bestritten und blieb unbeweisbar; die Zeugin konnte hierzu nichts beitragen und das Sachverständigengutachten sprach gegen einen Rotlichtverstoß. • Dem Wendenden wird kraft § 9 Abs. 5 StVO der erste Anscheinsbeweis zugerechnet, dass er bei einer zeitlich und örtlich unmittelbar mit dem Wendevorgang zusammenhängenden Kollision seine Sorgfaltspflichten verletzt hat; die Klägerseite konnte diese Vermutung nicht entkräften. • Mangels nachweisbarer Verursachungsbeiträge der Gegenseite war die Annahme einer Alleinhaftung des Wendenden bzw. seiner überwiegenden Haftung gerechtfertigt; eine abweichende Quotenverteilung nach § 17 Abs.1 StVG ergab sich nicht. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97, 708 Nr.10, 713 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg bleibt bestehen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Landgericht hat keinen nachgewiesenen Verursachungsbeitrag der Beklagtenseite festgestellt und zugleich die Vermutung eines Sorgfaltspflichtverstoßes des Wendenden gemäß § 9 Abs. 5 StVO bejaht. Wegen der fehlenden Gegenbeweise kam das Gericht zu einer Haftungsverteilung zu Lasten des Klägers; die begehrte Zahlung wurde deshalb nicht zugesprochen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.