Urteil
2 O 74/08
LG MANNHEIM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein rückwirkendes Wirksamwerden einer Satzungsänderung gegenüber einem bereits ausgeschiedenen Beteiligten tritt nicht allein durch Beschluss und Veröffentlichung nachträglich ein; Veröffentlichung im Bundesanzeiger begründet Außenwirkung nicht für vorvergangene Zeit.
• Selbst wenn eine satzungsrechtliche Gegenwertregelung wegen AGB- oder Kartellrecht unwirksam wäre, kann eine ergänzende Vertragsauslegung zu einer zumindest teilweisen Zahlungspflicht des Ausscheidenden führen; ein völliger Befreiungswille ist nicht feststellbar.
• Kosten für ein zur Grundlage einer unwirksamen oder für den Betroffenen nicht geltenden Gegenwertberechnung eingeholtes Gutachten sind vom Beteiligten nicht zu tragen, wenn die Beklagte die Berechnung zu Unrecht nach der Neufassung der Satzung vorgenommen hat.
• Verzugs- oder Zinsforderungen der Beklagten gegen die Klägerin sind dann ausgeschlossen, wenn eine taugliche Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts aufgrund rechtsfehlerhafter Berechnung fehlt und der Schuldner die geschuldete Forderung nicht allein ausrechnen kann.
• Ein abstrakter Feststellungsantrag über die Rechtswirkung von Schreiben der Beklagten ist unzulässig; zulässig ist die Feststellung des Nichtbestehens konkreter Zahlungsansprüche aus einer bestimmten satzungsmäßigen Grundlage.
Entscheidungsgründe
Keine vollständige Befreiung von Gegenwertpflicht; Neufassung wirkt nicht rückwirkend gegenüber Ausgeschiedenen • Ein rückwirkendes Wirksamwerden einer Satzungsänderung gegenüber einem bereits ausgeschiedenen Beteiligten tritt nicht allein durch Beschluss und Veröffentlichung nachträglich ein; Veröffentlichung im Bundesanzeiger begründet Außenwirkung nicht für vorvergangene Zeit. • Selbst wenn eine satzungsrechtliche Gegenwertregelung wegen AGB- oder Kartellrecht unwirksam wäre, kann eine ergänzende Vertragsauslegung zu einer zumindest teilweisen Zahlungspflicht des Ausscheidenden führen; ein völliger Befreiungswille ist nicht feststellbar. • Kosten für ein zur Grundlage einer unwirksamen oder für den Betroffenen nicht geltenden Gegenwertberechnung eingeholtes Gutachten sind vom Beteiligten nicht zu tragen, wenn die Beklagte die Berechnung zu Unrecht nach der Neufassung der Satzung vorgenommen hat. • Verzugs- oder Zinsforderungen der Beklagten gegen die Klägerin sind dann ausgeschlossen, wenn eine taugliche Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts aufgrund rechtsfehlerhafter Berechnung fehlt und der Schuldner die geschuldete Forderung nicht allein ausrechnen kann. • Ein abstrakter Feststellungsantrag über die Rechtswirkung von Schreiben der Beklagten ist unzulässig; zulässig ist die Feststellung des Nichtbestehens konkreter Zahlungsansprüche aus einer bestimmten satzungsmäßigen Grundlage. Die Klägerin, ein Klinikumsträger, war bis 31.12.2002 Beteiligte der Zusatzversorgung bei der Beklagten (VBLS). Nach Kündigung zum 31.12.2002 forderte die Beklagte später einen Gegenwert für verbleibende Leistungsansprüche, erstmals berechnet durch ein Gutachten vom 11.05.2006 (Schrift 30.05.2006) und ergänzend 04.09.2007; die Klägerin leistete zuvor einen Abschlag von 10.000.000 EUR. Die Beklagte hatte zwischenzeitlich ihre Satzung neu gefasst (Neufassung veröffentlicht 03.01.2003), die Änderungen der Gegenwertberechnung enthält. Die Klägerin hält die Gegenwertpflicht insgesamt bzw. in Höhe und Berechnung für unwirksam und wendet AGB-, Kartell- und verfassungsrechtliche Einwände ein; zudem bestreitet sie die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten und die Fälligkeit/Zinsen. Die Parteien stritten über Nichtbestehen bzw. Höhe, Fälligkeit und Verzinsung der Gegenwertforderung sowie über Erstattung der Gutachterkosten. • Hauptantrag auf Feststellung völligen Nichtbestehens der Gegenwertpflicht ist unbegründet: Unabhängig von der Wirksamkeit der konkreten Satzungsregelung besteht nach Auslegung und ergänzender Vertragsauslegung zumindest eine Pflicht zur Teil-Ausfinanzierung der auf die Klägerin entfallenden während ihrer Mitgliedschaft begründeten Leistungsverpflichtungen; ein völliger Befreiungswille der Klägerin kann nicht angenommen werden. • Zweifel an Wirksamkeit von § 23 VBLS (a.F./n.F.) nach AGB- oder Kartellrecht bleiben offen; selbst bei Nichtigkeit der Regelung wäre wegen planwidriger Vertragslücke ergänzend eine Gegenwertpflicht zu erwarten, weil sonst die Beklagte untragbare Finanzierungslücken hätte. • Die Neufassung der Satzung (veröffentlicht 03.01.2003) wirkt gegenüber der Klägerin, die mit Wirkung zum 31.12.2002 ausgeschieden ist, nicht rückwirkend. § 14 VBLS gewährt keine wirksame Befugnis, nachträglich Pflichten gegenüber bereits ausgeschiedenen Beteiligten zu begründen; Veröffentlichung im Bundesanzeiger begründet Außenwirkung nicht für die Zeit vor dem Ausscheiden. • Der negative Feststellungsantrag, dass aus der Neufassung kein Zahlungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin folgt (Hilfsantrag 4.1), ist begründet; die Beklagte kann gegenüber der ausgeschiedenen Klägerin keine aus der Neufassung abgeleiteten Ansprüche durchsetzen. • Die Beklagte kann die Klägerin nicht zur Erstattung der Kosten der Gutachten verpflichten: Erstattungsfähigkeit nach § 23 Abs.2 S.1 VBLS setzt erforderlich erscheinende Aufwendungen voraus; die von der Beklagten in Auftrag gegebene Berechnung fußte jedoch auf der für die Klägerin nicht anwendbaren Neufassung und ist daher unbrauchbar, so dass die Gutachterkosten nicht zu ersetzen sind. • Zins- und Verzugsforderungen der Beklagten gegen die Klägerin scheitern: Es fehlt an einer tauglichen Mitteilung über die Gegenwerthöhe, weil die Berechnung rechtsfehlerhaft ist; Verzug tritt daher nicht ein, und gesetzliche Verzugszinsen kommen nicht zu Recht. • Viele prozessuale Feststellungsanträge sind unzulässig, weil sie nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen konkreter Rechtsverhältnisse zielen; insbesondere ist die abstrakte Feststellung der Rechtswirkung einzelner Schreiben unzulässig. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Kosten der Erstellung der Gutachten vom 11.05.2006 (19.720,00 EUR) und vom 22.08.2007 (292,74 EUR) an die Beklagte zu zahlen. Ferner stellt das Gericht fest, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, einen Gegenwert zu zahlen, der nach der im Bundesanzeiger am 03.01.2003 verkündeten Neufassung der Satzung berechnet wird. Die Klägerin ist auch nicht verpflichtet, die mit den Schreiben der Beklagten geltend gemachten Gegenwertforderungen seit dem 30.06.2006 bzw. 01.10.2007 zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht vollständig von einer Gegenwertverpflichtung befreit werden kann; selbst bei etwaiger Unwirksamkeit satzungsrechtlicher Regelungen ergibt ergänzende Vertragsauslegung eine zumindest teilweise Zahlungspflicht zur Ausfinanzierung der auf ihre Arbeitnehmer entfallenden Leistungsverpflichtungen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben; das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.