Urteil
4 S 46/13
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMG:2013:1120.4S46.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 15.04.2013 – Az. 20 C 333/12 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.197,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2013 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/6 und der Beklagte 5/6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. 4 II. 5 Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. 6 1) 7 Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von pauschaliertem Schadensersatz in Höhe von € 1.015,80 aus dem Kaufvertrag vom 14.03.2012 in Verbindung mit Ziffer VI Nr. 1 und 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu. 8 Die Parteien haben unstreitig einen Kaufvertrag über eine Küche zum Preis von € 3.800,-- geschlossen. Der Beklagte hat in der Folgezeit weder die bis zum 19.03.2012 zu leistende Anzahlung vorgenommen noch die Küche abgenommen. Vielmehr hat er die Frist zur Vornahme der Anzahlung verstreichen lassen, die beiden Mahnungen der Klägerin vom 23.03.2012 und vom 03.04.2012 unbeantwortet gelassen und zuletzt das anwaltliche Schreiben vom 11.05.2012 ignoriert, in dem letztmalig aufgefordert wurde, die Anzahlung bis zum 25.05.2012 zu tätigen, da ansonsten Schadensersatz geltend gemacht würde. 9 Gemäß Ziffer VI Nr. 3 und 1 (2. Variante) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin kann diese im Falle der Abnahmeverweigerung durch den Kunden von diesem Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 30% des Bruttovertragswertes verlangen. 10 Unstreitig sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Kaufvertrag wirksam einbezogen worden. Zudem bestehen wegen der Ausgestaltung der Klauseln keine Bedenken an deren Zulässigkeit. Die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzanspruches in Höhe von 30% des Bruttovertragswertes ist für den Möbelhandel von der Rechtsprechung als angemessener, branchenüblicher Durchschnittsschaden angesehen worden (OLG Köln, Urt. v. 29.02.2000, 15 U 156/99; OLG Frankfurt NJW 1982, 2564 (2564); AG Mönchengladbach, Urt. v. 05.02.2009, Az. 3 C 336/08; AG Krefeld, Urt. v. 20.11.2009, Az. 6 C 183/09). 11 Dem Beklagten steht es zwar zu, das Vorliegen eines geringeren Schadens zu beweisen. Dies ist ihm aber nicht gelungen. Das bloße Berufen darauf, dass die Küche noch nicht bestellt sei, vermag hieran nichts zu ändern. Unter den branchenüblichen Durchschnittsschaden werden nämlich auch der entgangene Gewinn, die Lohnkosten, etwaige Provisionskosten und ein allgemeiner Unkostenanteil gefasst. Aufgrund der Tatsache, dass die Frage der Höhe des Schadens bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren war und keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Verhältnisse ersichtlich sind, bedurfte es von Seiten der Klägerin keines weiteren Vortrags zur Schadenshöhe, da insofern das Berufen auf eine Schadenspauschale nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beabsichtigt und zulässig war. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin unstreitig jedenfalls im Zusammenhang mit der Änderung zum Vertrag vom 27.03.2012 Tätigkeiten entfaltete. 12 Der Beklagte hat die Abnahme durch bloßes Nichtzahlen der Anzahlung im Verlaufe von mehreren Monaten verweigert. Einer ausdrücklichen Erklärung hierzu bedurfte es nicht. 13 Die Tatsache, dass die bestellte Küche mangels Leistung der vertraglich geschuldeten Anzahlung noch nicht abholbereit zur Verfügung stand, ändert hieran nichts. Der Beklagte hat seine vertraglichen Pflichten zur Abnahme der bestellten Küche und zur Zahlung des Kaufpreises insgesamt nicht erfüllt. Ausweislich des Vertrags vom 14.03.2012 hatte der Beklagte bis zum 19.03.2012 eine Anzahlung in Höhe von € 1.300,- zu leisten, die Lieferung der Küche sollte in der 19. KW des Jahres 2012 (ca. Anfang Mai) erfolgen. Dieser vertraglichen Pflicht kam der Beklagte ohne Angabe von Gründen nicht nach. Die Leistung der Anzahlung war eine notwendige Vorstufe zur Bestellung der Küche, zu deren Lieferung und zum Aufbau. Verlangte man, dass die Küche von der Klägerin bereits bestellt und vor Ort befindlich ist, würde dies dazu führen, dass der jeweilige Schaden der Klägerin noch höher ausfiele, wenn der jeweilige Kunde die Küche trotz Bestehens eines wirksamen Vertrages nicht abnimmt. Dies kann nicht gewollt sein. Andernfalls könnte der jeweilige Kunde zudem durch die bloße Nichtzahlung der vereinbarten Anzahlung den der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruch aushebeln. 14 Auf die Regelungen zum Annahmeverzug hingegen kommt es nicht an, da der Abnahmeverzug bereits im Rahmen der wirksamen und wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist. 15 Die "Änderung zum Kaufvertrag" vom 27.03.2012, aus dem sich ein Kaufpreis in Höhe von € 4.100,-- ergibt, wurde von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegt. Die Vorlage der weiteren Kaufvertragsurkunde ist nicht präkludiert. Offensichtlich wurde diese bislang versehentlich nicht vorgenommen. Ein Hinweis des Amtsgerichts erging hierzu nicht, da die Klage ohnehin und aus anderen Gründen abgewiesen wurde. Darüber hinaus war die vereinbarte Kaufpreishöhe zwischen den Parteien unstreitig. 16 30 % des vertraglich vereinbarten Kaufpreises in Höhe von € 4.100,-- betragen € 1.230,--. Im Wege der Zwangsvollstreckung konnten € 214,20 beigetrieben werden, so dass sich die Hauptforderung nunmehr noch auf € 1.015,80 beläuft. 17 2. 18 Der über die Hauptforderung in Höhe von € 1.015,80 zugesprochene Betrag (€ 15,66 für Zinsen in dem Zeitraum vom 26.05.2012 bis 24.08.2012, weitere € 166,50 für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie Zinsen ab dem 14.01.2013) rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. 19 3. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 21 Streitwert: bis zum 17.10.2013: € 1.230,-- 22 danach: € 1.015,80 23