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Beschluss

7 L 100.14

VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0407.7L100.14.0A
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Leitsätze
1. Die Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.(Rn.26) 2. Ein abgelehnter Bewerber kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung nur beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl zumindest offen sind.(Rn.29) 3. Die Vorschrift des § 100 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BerlHG deckt das Abhalten, Bewerten und Einbeziehen einer Probelehrveranstaltung in eine Auswahlentscheidung für die Besetzung einer Professorenstelle grundsätzlich ab.(Rn.34)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung über die Auswahl auf die von ihr ausgeschriebene Stelle eines Professors für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Steuern und/oder Wirtschaftsprüfung (Kz.: 123/12 – Besoldungsgruppe W 2) zu ernennen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.(Rn.26) 2. Ein abgelehnter Bewerber kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung nur beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl zumindest offen sind.(Rn.29) 3. Die Vorschrift des § 100 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BerlHG deckt das Abhalten, Bewerten und Einbeziehen einer Probelehrveranstaltung in eine Auswahlentscheidung für die Besetzung einer Professorenstelle grundsätzlich ab.(Rn.34) Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung über die Auswahl auf die von ihr ausgeschriebene Stelle eines Professors für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Steuern und/oder Wirtschaftsprüfung (Kz.: 123/12 – Besoldungsgruppe W 2) zu ernennen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs. Die Antragsgegnerin schrieb im November 2012 unter der Kennziffer 123/2012 eine Professur „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Steuern und/oder Wirtschaftsprüfung“ im Fachbereich 2 (Duales Studium Wirtschaft – Technik) aus. In der Ausschreibung heißt es: „Die Stelleninhaberin/der Stelleninhaber soll die Betriebswirtschaftslehre, insbesondere den Bereich Steuern und/oder Wirtschaftsprüfung in Lehre und angewandter Forschung in allen Studiengangsebenen des Fachbereiches vertreten. Es werden mehrjährige berufsspezifische Erfahrungen in einem den fachlichen Schwerpunkten entsprechenden Tätigkeitsfeld erwartet. Die Bestellung als Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer ist nicht erforderlich, aber wünschenswert. In der Lehre soll die Stelleninhaberin/der Stelleninhaber zusätzlich Lehrveranstaltungen der allgemeinen BWL, insbesondere den Schwerpunkt Externes Rechnungswesen, übernehmen. Es wird erwartet, dass die Bewerberinnen und Bewerber in der Lage sind, Lehrveranstaltungen je nach Bedarf in deutscher und englischer Sprache anzubieten. Perspektivisch soll die Bewerberin/der Bewerber in der Lage sein, die Aufgaben einer/s Fachleiterin/s Steuern und Prüfungswesen nach Ausscheiden des jetzigen Fachleiters zu übernehmen. Dazu gehören die Pflege der Kontakte zu den Ausbildungsbetrieben und die Akquisition neuer Ausbildungspartner, die Betreuung der Studierenden der Fachrichtung, das Qualitätsmanagement im Studiengang und die Weiterentwicklung des Curriculums. …“ Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich im November 2012 auf die Stelle. Die von der Antragsgegnerin konstituierte Berufungskommission erstellte für beide Bewerber ein Datenblatt, in das sie Informationen über Studium, Promotion, pädagogische Eignung, Englischkenntnisse, Veröffentlichungen und außeruniversitäre Berufspraxis aufnahm. Auf Basis der Informationen in den Datenblättern lud die Berufungskommission den Antragsteller und den Beigeladenen zu einer Probevorlesung am 9. April 2013 ein. Die Eingeladenen konnten zwischen den Themen „Lohnsteuerliche Probleme bei der Arbeitnehmerentsendung anhand von praktischen Beispielen“ und „Der Mantelkauf im Steuerrecht“ wählen. Sie wurden gebeten, das Thema in 30 Minuten mit den Teilnehmern zu erarbeiten und eine fünfzehnminütige Zusammenfassung ihrer Lehrveranstaltung in englischer Sprache zu geben. Die Veranstaltung sollte mittels aktiver Lehrmethoden zusammen mit den Studierenden gestaltet werden. Antragsteller und Beigeladener wählten das Thema „Der Mantelkauf im Steuerrecht“ und hielten ihre Probelehrveranstaltung vor einer Studiengruppe Fachrichtung Steuern und Prüfungswesen, 6. Semester. Nach der Veranstaltung führte die Vorsitzende der Berufungskommission (Prof. Dr. R...) mit den Studierenden ein kurzes Gespräch über deren Bewertung der Probelehrveranstaltung. Das Feedback wurde zusätzlich durch einen (nicht bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen) Fragebogen erfasst. Anschließend wurde mit dem Antragsteller und dem Beigeladenen ein ca. einstündiges (Vorstellungs-) Gespräch geführt sodann die Probelehrveranstaltung und das Gespräch bewertet und diese von der der Berufungskommission angehörenden, nicht stimmberechtigten Verwaltungsmitarbeiterin R... zusammengefasst. Die Berufungskommission schlug darauf aufbauend vor, den Beigeladenen auf Platz 1 und den Antragsteller auf Platz 2 der Berufungsliste zu setzen. Unter dem 5. Mai 2013 führte das externe Mitglied der Berufungskommission Prof. Dr. H... aus, seiner Ansicht nach hätten sowohl Antragsteller als auch Beigeladener das Potential für die ausgeschriebene Stelle. Er stimme dem Vorschlag der Berufungskommission zu. Unter dem 4. Juni 2013 fasste Prof. Dr. R... in je einem Einzelgutachten die Einschätzung der Berufungskommission zur Qualifikation des Antragstellers und des Beigeladenen zusammen. Zur Probelehrveranstaltung des Antragstellers heißt es in dem Gutachten: „Er habe in der vorhandenen Zeit einen theoretisch anspruchsvollen und auch praxisbezogenen Einblick in die Thematik gegeben. Besonders beeindruckend war der Beginn der Vorlesung mit Fragen zum Kenntnisstand der Studierenden, um später auf die zu bearbeitende Thematik überzuleiten. Der Vortrag war gut strukturiert und mit Powerpoint-Folien begleitet. Die eingesetzten Folien konnten aufgrund der umfangreichen Texte nicht in jeder Hinsicht überzeugen. Die Studierenden wurden anfangs in die Lehrveranstaltungen aktiv einbezogen, im späteren Verlauf etwas seltener. Sie fühlten sich zu Mitdenken aufgefordert. Das ausgereichte Handout mit ausführlichen Ergänzungen ist für die Nachbereitung der Vorlesung als besonders nützlich zu beurteilen. Insgesamt waren die Studenten mit der Lehrveranstaltung zufrieden. Die Mitglieder der BK kamen einstimmig zu dem Urteil, das es sich inhaltlich und methodisch/didaktisch um eine gelungene Probelehrveranstaltung handelte. De Zusammenfassung in englischer Sprache erfolgte weitgehend als freier Vortrag.“ Zur Probelehrveranstaltung des Beigeladenen heißt es in dessen Gutachten: „In der Probevorlesung… konnte Herr Dr. P... seine didaktischen Fähigkeiten unter Beweis stellen. Er sprach frei und strahlt eine große Dynamik und Souveränität aus. Sein Konzept war logisch aufgebaut und durch Powerpoint-Folien unterstützt. Die Folien waren sehr übersichtlich gestaltet und inhaltlich aussagekräftig. Um das Konzept des Mantelkaufs zu verdeutlichen, verteilte er ein Handout, dass neben der Powerpointpräsentation eine ausführliche Behandlung des Themas mit dem entsprechenden Gesetzestext enthielt. Er stellte den Studierenden Fragen und bezog diese aktiv in den Vorlesungsverlauf mit ein. Die Studierenden waren von der Probevorlesung beeindruckt und bewerteten diese mit sehr guten Noten. Seine englischen Sprachkenntnisse konnte er in der 15minütigen Zusammenfassung in der Probevorlesung hervorragend einbringen. Zu erwähnen ist, dass Herr Dr. P... aufgrund seiner verhandlungssicheren Englischkenntnisse Lehrveranstaltungen auch in englischer Sprache abhalten möchte.“ In einem vergleichenden Gutachten wurden der Antragsteller und der Beigeladene anhand der Kriterien „wissenschaftlicher Werdegang“, „Pädagogische Eignung“, „Forschungsschwerpunkte und wissenschaftliche Veröffentlichungen“ sowie „Berufspraxis“ gegenübergestellt. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird Bezug genommen auf Blatt 32 bis 35 des Verwaltungsvorgangs. Mit Berufungsvermerk vom 29. August 2013 schloss sich die Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft der Einschätzung der Berufungskommission an. Die wissenschaftliche Qualifikation von Antragsteller und Beigeladenem sei hoch. Der Beigeladene habe die besseren Prüfungsnoten erzielt. Ihre Forschungsschwerpunkte seien thematisch einschlägig. Beide wiesen die erforderliche Berufspraxis auf, wobei der Beigeladene sowohl im Steuer- als auch im Wirtschaftsrecht tätig gewesen sei, während der Antragsteller überwiegend auf dem Gebiet des Steuerrechts tätig sei. Antragsteller und Beigeladener hätten die erforderliche Lehrerfahrung. Der Antragsteller müsse sich auf dem Gebiet der Wirtschaftsprüfung erst noch einarbeiten. Die Probelehrveranstaltung des Antragstellers sei als gut bewertet worden. Der Beigeladene habe die Berufungskommission und die Studierenden in noch höherem Maße überzeugt. Mit Schreiben vom 9. September 2013 berief die Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft den Beigeladenen auf die ausgeschriebene Stelle. Mit Schreiben vom 16. September 2013 nahm der Beigeladene den Ruf an. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller unter dem 5. November 2014 mit, sie habe ihn auf die Berufungsliste gesetzt. Es sei jedoch ein anderer Bewerber berufen worden. Am 20. November 2013 hat der Antragsteller den vorliegenden einstweiligen Rechtschutzantrag bei Gericht eingereicht. Zur Begründung führt er aus, die Antragsgegnerin habe das Kriterium „Fähigkeit zur Übernahme der Fachleitung des Studiengangs Steuern & Prüfungswesen“ nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen. Im Hinblick auf dieses Kriterium komme ihm ein Vorsprung vor dem Beigeladenen zu. Denn er übe derzeit an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg bereits die Leitung des Studiengangs Steuern & Prüfungswesen aus. Im Hinblick auf die Forschungsleistungen der Bewerber habe die Berufungskommission keine Auswahlentscheidung getroffen. Auch hier habe er einen Vorsprung vor dem Beigeladenen. Dieser habe den Schwerpunkt seiner Veröffentlichungen in der Rechnungslegung. Seine Veröffentlichungen seien qualitativ und quantitativ hochwertiger. Hinsichtlich der pädagogischen Eignung sei ebenfalls eine Auswahlentscheidung nicht getroffen und begründet worden. Die Berufungskommission habe ausgeblendet, dass er mehr als drei Jahre Berufserfahrung als ordentlicher Professor in Vollzeit habe. Der Beigeladene habe derartige Erfahrung nicht. Nicht berücksichtigt werden dürfe nach dem Inhalt der Stellenausschreibung dagegen, dass er sich in das Gebiet der Wirtschaftsprüfung erst einarbeiten müsse. Schließlich seien auch seine außeruniversitären Leistungen und die des Beigeladenen nicht gegeneinander abgewogen worden. Die Annahme, die Studiennote des Beigeladenen sei besser als seine, sei nicht nachvollziehbar begründet. Die Note seines juristischen Staatsexamens sei mit der Note des BWL-Diploms des Beigeladenen schlichtweg nicht vergleichbar. Das gelte gleichermaßen für den Vergleich der Noten der Promotionen. Die Leistungen in den Probelehrveranstaltungen dürften mangels Ermächtigungsgrundlage gar nicht berücksichtigt werden. Jedenfalls sei das Verfahren nicht angemessen gestaltet gewesen. Ein Anforderungsprofil für die Bewertung sei von der Berufungskommission nicht festgelegt worden. Es fehle auch an einer schriftlichen und zeitnahen Dokumentation der Eindrücke der Mitglieder der Berufungskommission von den Vorlesungen. Eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für die Besserbewertung der Vorlesung des Beigeladenen liege nicht vor. Das gelte insbesondere auch für die Einschätzung der Qualitäten seines englischen Vortrags und des Vortrags des Beigeladenen. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO zu untersagen, die von ihr am 22.11.2012 in der ZEIT ausgeschriebene Stelle eines Professors für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Steuern und/oder Wirtschaftsprüfung (Kz.: 123/12 – Besoldungsgruppe W 2) durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange über seine Bewerbung keine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Besetzung der Fachleiterposition sei nicht Gegenstand der Ausschreibung gewesen. Die diesbezügliche Formulierung in der Ausschreibung zeige lediglich Entwicklungsoptionen auf. Der Beigeladene weise zwar eine geringere Zahl von Veröffentlichungen auf als der Antragsteller. Ihm werde aber in seinen Arbeitszeugnissen hervorragendes Fachwissen bescheinigt, was Rückschlüsse auf Entwicklungspotential hinsichtlich der Forschungstätigkeit zulasse. Aufgrund des Lebenslaufs und der vorliegenden Arbeitszeugnisse sei von einem großen Vorsprung des Beigeladenen hinsichtlich der Lehr- und Berufserfahrung auszugehen. Die Durchführung der Probelehrveranstaltung finde ihre Ermächtigungsgrundlage in § 100 BerlHG und der darauf gründenden Satzung für die Durchführung von Berufungsverfahren der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2009. In der Probelehrveranstaltung habe der Beigeladene hohe didaktische Kompetenz gezeigt, während die Veranstaltung des Antragstellers mehr den Charakter eines Vortrages gehabt habe. Zudem habe eine Folie auch nicht den aktuellen Rechtsstand wiedergegeben. Der Vortrag des Antragstellers habe die praktischen Auswirkungen des Themas nur theoretisch, nicht aber anhand von Fallgestaltungen dokumentiert. Der englische Teil der Lehrveranstaltung habe die Berufungskommission nicht überzeugt. Dort sei es nicht zu einem Dialog gekommen. Insgesamt sei die Veranstaltung des Beigeladenen derjenigen des Antragstellers weit überlegen gewesen. Schließlich sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Antragsteller nicht über das Berufsexamen des Wirtschaftsprüfers verfüge, der Beigeladene aber schon. Der Vergleich von Prüfungs- und Promotionsnoten sei sehr wohl möglich. Insoweit sei vor allem von Bedeutung, dass der Beigeladene seine Prüfung zum Diplom-Kaufmann als Jahrgangsbester absolviert habe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte (1 Band) und den Verwaltungsvorgang (1 Hefter), der dem Gericht bei seiner Entscheidungsfindung vorlag. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Gericht trifft gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eine einstweilige Anordnung, wenn glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), dass die Gefahr besteht, durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes könnte die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers (Anordnungsanspruch – dazu unter A) vereitelt oder wesentlich erschwert (Anordnungsgrund – dazu unter B) werden. A. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf eine erneute (beurteilungsfehlerfreie) Entscheidung über die Besetzung der zur Kennzahl 123/12 ausgeschriebenen Stelle eines Professors für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Steuern und/oder Wirtschaftsprüfung - BesGr W2 - zusteht, für die der Beigeladene ausgewählt wurde. Die diesbezügliche Auswahlentscheidung verletzt den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. I. Die Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Wenn die Auswahl von Bewerbern um ein öffentliches Amt auch vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst dient (Bestenauslese), so berücksichtigt sie daneben auch das berechtigte Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen und begründet damit einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch). Diese Grundsätze gelten auch bei der mit der Ernennung zum Professor verbundenen Besetzung von Lehrstühlen an Universitäten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Januar 2012 – VGH 7 CE 11.1432 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – OVG 6 B 1744/08 -, juris, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2007 - OVG 4 S 16.06 -, juris, Rn. 5). Erweist sich die Entscheidung, einen Bewerber als Professor zu berufen, als ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft, kann ein nicht berücksichtigter Bewerber, dessen Auswahl zumindest möglich erscheint, verlangen, dass über seine Bewerbung erneut entschieden und die Professorenstelle zunächst nicht besetzt wird. Allerdings ist zu beachten, dass der Hochschule eine besondere verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) bezüglich der Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 16.83 -, juris, Rn. 29). Insoweit wird den an der Bewerberauswahl beteiligten Hochschulgremien ein Entscheidungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BayVGH, a.a.O., juris, Rn. 18). Die Auswahlentscheidung kann daher gerichtlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Ermessens- oder Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Entscheidung erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2012 – OVG 5 S 12.11 –, juris, Rn. 4). Dabei sind für die gerichtliche Überprüfung allein die schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen ausschlaggebend. Denn aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu fixieren, da deren erstmalige Darlegung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren die Rechtsschutzmöglichkeiten von Mitbewerbern in unzumutbarer Weise mindert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 – OVG 4 S 46.13 –; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 – BVerfG 2 BvR 206/07 -, juris, Rn. 21 f.). Nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen stellt sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – BVerwG 1 WB 19/08 –, juris, Rn. 35 m.w.N.). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung allerdings nur dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl zumindest offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – BVerwG 2 C 16.09 –, juris, Rn. 32). II. An diesen Maßstäben gemessen, stellt sich die Auswahlentscheidung als fehlerhaft dar. 1. Sie stellt sich schon deswegen als (verfahrens-)fehlerhaft dar, weil sie nicht alle im Anforderungsprofil genannten Auswahlkriterien in den Blick nimmt. Zutreffend weist der Antragsteller insoweit darauf hin, dass das Anforderungsprofil auch die Fähigkeit des Bewerbers aufführt, die Aufgaben eines Fachleiters Steuern und Prüfungswesen zu übernehmen. Das folgt aus dem insoweit klaren Wortlaut des Anforderungsprofils, das verlangt, der Bewerber solle in der Lage sein, Fachleiteraufgaben zu übernehmen. Diese Formulierung kann ein objektiver Betrachter in der Lage des Adressaten des Anforderungsprofils nur dahingehend verstehen, dass es für die Auswahlentscheidung auf die Fähigkeit ankommen soll, Fachleiteraufgaben zu übernehmen. Mithin stellt dieser Teil des Anforderungsprofils gerade keine bloße Zukunftsperspektive für Bewerber dar, wie die Antragsgegnerin meint. Zur Fähigkeit der Bewerber, Fachleiteraufgaben wahrzunehmen, verhalten sich die Auswahlerwägungen der Antragsgegnerin nicht. 2. Zudem fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung für den hinsichtlich des Beigeladenen angenommenen Eignungs-, Leistungs- und Befähigungsvorsprung. a) Dieses Begründungsdefizit betrifft zunächst das Auswahlkriterium „wissenschaftlicher Werdegang“. Hier nimmt die Antragsgegnerin unter Hinweis darauf, dass der Beigeladene die Schwerpunkte Rechnungslegung und Prüfungswesen abdeckt und sehr gute Prüfungsnoten erzielt hat und der Antragsteller (nur) das Gebiet des Steuerrechts abdeckt, offenbar einen Vorsprung des Beigeladenen an, was sie (wie bei allen anderen Teilbewertungen auch) offenbar durch eine dunklere Färbung des Hintergrunds der Bewertung des Beigeladenen zum Ausdruck bringen möchte. Grundlage dieser Einschätzung ist eine Gegenüberstellung des Abschlussgrades des 2. Staatsexamens des Antragstellers und des Hochschulexamens des Beigeladenen, der Abschlussnoten der Dissertationen von Antragsteller und Beigeladenem und der Existenz des Masters of Laws des Antragstellers. Rechtsfehlerhaft nicht in den Blick nimmt die Antragsgegnerin insoweit das Hochschulexamen des Antragstellers. Diesem kommt aufgrund seines – im Verhältnis zum 2. Staatsexamen - viel stärkeren Hochschul- und Wissenschaftsbezugs für die Einschätzung der wissenschaftlichen Fähigkeiten des Antragstellers objektiv größere Bedeutung zu als das 2. Staatsexamen. Zudem ist der von der Antragsgegnerin offenbar angenommene Notenvorsprung des Beigeladenen nicht plausibel dargelegt. Insoweit genügt es, wenn - wie hier - Noten von unterschiedlichen Gremien anhand unterschiedlicher Leistungsanforderungen vergeben werden, regelmäßig nicht, die bloßen Endwerte gegenüberzustellen. Vielmehr müssen diese Endwerte jeweils bezogen auf die Leistungsanforderungen für die Erzielung der jeweiligen Note und die relative Position der Note im gesamten in den jeweiligen Prüfungen vergebenen Notenspektrum gesehen werden. Soweit die Antragsgegnerin sich zuletzt darauf berufen hat, dass der Beigeladene sein Examen als Jahrgangsbester abgeschlossen hat, ist diese Überlegung zwar grundsätzlich geeignet, Element einer die Annahme eines Leistungsvorsprungs tragenden Begründung zu sein. Es fehlt insoweit aber weiterhin an einer entsprechenden relativen Einordnung der Noten von 1. und 2. Staatsexamen des Antragstellers. Insbesondere angesichts der deutlich überdurchschnittlichen Note des Antragstellers im 1. Staatsexamen erscheint der angenommene Vorsprung des Beigeladenen nicht ohne Weiteres plausibel. Auch sind die nunmehr vorgebrachten Erwägungen, weil nicht Teil der Auswahlerwägungen selbst, wie oben ausgeführt, nicht geeignet, die Auswahl des Beigeladenen zu tragen (vgl. oben A I.). Zudem hat die Antragsgegnerin die Note des Masters of Laws des Antragstellers nicht gewürdigt, was sie dadurch zum Ausdruck bringt, dass im vergleichenden Gutachten die Note nicht genannt und auch sonst nicht darauf eingegangen wird. Zudem bleibt die Antragsgegnerin eine nachvollziehbare Begründung dafür schuldig, warum (nur) das Abdecken der Schwerpunkte Rechnungslegung und Prüfungswesen durch den Beigeladenen gegenüber der Abdeckung des Schwerpunktes Steuerrecht durch den Antragsteller die Annahme eines höherwertigen wissenschaftlichen Werdegangs des Beigeladenen rechtfertigen soll. b) Ohne plausible Begründung bleibt auch der von der Antragsgegnerin angenommene Vorsprung des Beigeladenen hinsichtlich seiner „pädagogischen Eignung“. Die von der Antragsgegnerin angenommene größere Breite der Lehrerfahrung des Beigeladenen ist nicht geeignet, den angenommenen Vorsprung des Beigeladenen zu tragen. Die Antragsgegnerin hat insoweit ausgeblendet, dass der Antragsteller quantitativ während seines Berufslebens wesentlich mehr Lehrerfahrung hat als der Beigeladene, sie hat weiter nicht berücksichtigt, dass die Lehrerfahrung des Antragstellers wesentlich aktueller ist als diejenige des Beigeladenen, der den wesentlichen Teil seiner Lehrerfahrung zwischen 2004 und 2007 und zudem im Status des wissenschaftlichen Assistenten erlangt hat, während der Antragsteller seine Lehrerfahrung von 2010 bis heute im Statusamt des Professors sammelt. c) Nicht plausibel begründet ist schließlich auch der Vorsprung des Beigeladenen in der Kategorie Probelehrveranstaltung. Insoweit teilt die Kammer allerdings nicht die Ansicht des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe schon keine Probelehrveranstaltung abhalten und ihr Ergebnis in die Auswahlentscheidung einbeziehen dürfen, weil es an einer hierfür erforderlichen Ermächtigungsgrundlage fehle. Die Vorschrift des § 100 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BerlHG deckt das Abhalten, Bewerten und Einbeziehen einer Probelehrveranstaltung in eine Auswahlentscheidung für die Besetzung einer Professorenstelle grundsätzlich ohne Weiteres ab. Die Vorschrift lässt mit ihrer bloß regelhaften Bezugnahme auf Lehrerfahrung auch andere Erkenntnisquellen zum Nachweis der pädagogischen Eignung zu. Allerdings fehlt es hier an einer hinreichenden Darlegung der Gründe für die Annahme des Vorsprungs des Beigeladenen in diesem Bereich (vgl. zu den insoweit bestehenden Dokumentationspflichten: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 – OVG 6 S 50.11 -, juris, Rn. 5 ff. m.w.N.). Aus den beiden Einzelgutachten lassen sich die Maßstäbe der Bewertung und die Bewertungsskala nicht sicher ablesen. Wesentliche Elemente der Bewertung (Ergebnisse der Evaluation der Zuhörer, Eindrücke der teilnehmenden Mitglieder der Berufungskommission) werden zudem hinsichtlich ihrer Tatsachengrundlage nicht hinreichend fundiert. Weder gibt es konkrete Darlegungen zu den Fragen an die studentischen Zuhörer, noch gibt es eine (vergleichende) statistische Auswertung der Befragungsergebnisse. Schließlich gibt es auch keine Aufzeichnungen der Mitglieder der Berufungskommission von ihren Eindrücken. d) Schließlich ist auch der von der Antragsgegnerin hinsichtlich des Kriteriums „Forschungsschwerpunkte und wissenschaftliche Veröffentlichungen“ offenbar angenommene Vorsprung des Beigeladenen (wiederum angedeutet durch eine dunklere Unterlegung der diesbezüglichen Bewertung) nicht nachvollziehbar begründet. Antragsteller und Beigeladener werden insoweit mit demselben Text „wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen, thematischer Bezug vorhanden“ bewertet. Die insoweit gebotene Auseinandersetzung mit Zahl und Qualität der Veröffentlichungen von Antragsteller und Beigeladenem unterbleibt im Auswahlvermerk und kann mit den im Antragsverfahren von der Antragsgegnerin eingeführten Überlegungen, wie oben ausgeführt (vgl. A. I.), nicht mehr nachgeholt werden. Zudem erscheint die diesbezügliche nachgeschobene Überlegung der Antragsgegnerin, der Beigeladene habe zwar wenig veröffentlicht, der Inhalt seiner Arbeitszeugnisse lasse aber großes wissenschaftliches Potential erkennen, nicht tragfähig. Gegenstände der diesbezüglichen Bewertung sind nach dem Text des Auswahlvermerks die Forschungsschwerpunkte und (bereits erfolgte) wissenschaftliche Veröffentlichungen und nicht die Prognose, ob zukünftig quantitativ und qualitativ hochwertige Veröffentlichungen erfolgen werden. III. Bei erneuter (fehlerfreier) Auswahlentscheidung scheint eine Auswahl des Antragstellers anstelle des Beigeladenen auch möglich. Insbesondere scheint die Annahme eines Vorsprungs des Antragstellers in den Kriterien pädagogische Eignung, Forschungsschwerpunkte und wissenschaftliche Veröffentlichungen sowie Fähigkeit zur Übernahme von Fachleiteraufgaben möglich. Möglich erscheint dann weiter, dass der Antragsteller mit Leistungsvorsprüngen in diesen Teilkategorien eventuelle Leistungsvorsprünge des Beigeladenen hinsichtlich des wissenschaftlichen Werdegangs und einer (neu durchgeführten und dann ordnungsgemäß dokumentierten) Probelehrveranstaltung überwinden kann. Insoweit weist das Gericht vorsorglich darauf hin, dass für die Gewichtung der Bewertung einer Probelehrveranstaltung dieselben Grundsätze gelten dürften, wie für die Gewichtung der Bewertung eines strukturierten Auswahlgesprächs (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2009 – OVG 6 S 25.08 -, juris, Rn. 5 ff.) und andere Erkenntnisquellen über Lehrqualität (z.B. Evaluationen) nicht ausgeblendet werden dürfen.. B. Ein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt ebenfalls vor. Für den Antragsteller besteht die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität die Verwirklichung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Allerdings besteht kein Bedürfnis auch die Ernennung weiterer Mitbewerber neben dem Beigeladenen zu untersagen. Insoweit ist die Gefahr einer Rechtsvereitelung des Antragstellers auch nicht ansatzweise dargetan. Die in den Tenor aufgenommene Zwei-Wochen-Frist trägt dem Begehren des Antragstellers nach effektivem Rechtsschutz Rechnung C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, hat weder Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), noch kann er Erstattung seiner eigenen Kosten beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 f. GKG.